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Urteil

5 Sa 398/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0929.5SA398.22.00
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Leitsätze

Keine

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.05.2022 - Az.: 1 Ca 206/22 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unbegründet ist.

2.Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unbegründet ist.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2022 aufgenommenen Teil des Rechtsstreits bezieht.

4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II.Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird als unzulässig verworfen.

III.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine I.Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.05.2022 - Az.: 1 Ca 206/22 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1.Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unbegründet ist. 2.Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unbegründet ist. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2022 aufgenommenen Teil des Rechtsstreits bezieht. 4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. II.Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird als unzulässig verworfen. III.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle sowie über die Frage, ob der Widerspruch gegen das zur Insolvenztabelle angemeldete Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist. Die Klägerin, eine 100%ige Beteiligungsgesellschaft des Prüfungsverbands deutscher Banken e.V., ist auf dem Gebiet der Einlegerentschädigung und Bankenabwicklung zwecks Einlagensicherung tätig. Ihre Mitarbeiter unterstützen die Insolvenzverwalter bei der Realisierung von Vermögenswerten. In diesem Rahmen wirken die Mitarbeiter üblicherweise auch in den Gläubigerausschüssen mit. Dabei erfolgt die Berufung der Mitarbeiter in die Gläubigerausschüsse durch eine gerichtliche Anordnung, bei der nicht die Klägerin, sondern der Mitarbeiter selbst aufgrund eines persönlichen Mandats Mitglied wird. Der Beklagte zu 2) war bei der Klägerin in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 07.10.2019 beschäftigt. Dabei war er zunächst als Arbeitnehmer, sodann vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2018 auf der Grundlage eines Dienstvertrages und im Anschluss daran erneut als Arbeitsnehmer tätig. Seit dem 01.08.2004 war er zunächst als stellvertretender Geschäftsführer, später als Geschäftsführer und ab dem 01.10.2018 als Sonderbevollmächtigter tätig. Das zuletzt bestehende Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer fristlosen Kündigung der Klägerin vom 07.10.2019. Wegen der Einzelheiten der ursprünglichen Parteivereinbarungen wird auf den Dienstvertrag vom 30.06.2004 (Bl. 25 ff. d. A.) Bezug genommen. Unter dem 07.04.2008 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, in der es u. a. wie folgt heißt: "… soweit Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit (durch Übernahme sonstiger Funktionen wie Mitgliedschaften in Gläubigerausschüssen, Beiräten o.ä.) Einkünfte entstehen, haben Sie dies dem zuständigen Vorstandsmitglied des Prüfungsverbandes deutscher Banken e.V. (PV) bekannt zu geben. Sie werden über Entgelte nach Weisung des PV disponieren, d.h. diese Beiträge der F.- und Treuhandgesellschaft mbH zur Verfügung stellen. Sollten Ihnen Entgelte direkt zugehen, haben Sie diese entsprechend weiterzuleiten. Diese Vereinbarung wird Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Dienstvertrages vom 03.06.2004. …" Zum 30.09.2018 wurde der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer abberufen, blieb aber Prokurist und Mitglied der erweiterten Geschäftsführung. In dem - ab dem 01.10.2018 geltenden - Anstellungsvertrag vom 19.04.2018 (Bl. 22 ff. d. A.) ist eine Vergütung in Höhe von 126.000,00 € brutto p.a. vereinbart. Unter Ziffer 9 "Schlussbestimmungen" des Anstellungsvertrages ist u.a. folgendes geregelt: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Nicht innerhalb dieser Frist geltend gemachte Ansprüche verfallen. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite oder bei Nichtäußerung der Gegenseite innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung verfallen diese Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden." In einem von den Parteien unterschriebenen und auf den 19.04.2018 datierten Begleitschreiben zum Anstellungsvertrag (Bl. 575 f.) heißt es: "… wie mit Ihnen besprochen, werden Sie mit Wirkung vom 30.09.2018 von Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer abberufen. Der mit Ihnen geschlossene Dienstvertrag vom 30.06.2004 endet somit zum 30.09.2018. Ab dem 01.10.2018 sind Sie in einem Anstellungsverhältnis für uns tätig, der Anstellungsvertrag liegt diesem Schreiben bei. Sie verantworten zukünftig als Sonderbevollmächtigter (ppa.) folgende Bereiche: - Grundsatzfragen / Zentrale Koordination / Sonderaufgaben - Beteiligungen (inkl. Geschäftsführung von Tochtergesellschaften) - Abwicklung insolventer Banken / Insolvenzverwalter / Gläubigerausschüsse - Personal / Aus- und Weiterbildung - und den Fachbereich "Bankabwicklung" gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der EIS. Sie sind daher auch ab dem 01.10.2018 unverändert in Gläubigerausschüssen tätig, für dort anfallende Vergütungen gelten die getroffenen Vereinbarungen fort. Für diesbezügliche Mandate werden Sie im Falle eines Austrittes in Absprache mit dem Vorstand des Prüfungsverbandes deutscher Banken eine von allen Beteiligten angestrebte einvernehmliche Lösung finden; ggfl. sind die Ämter niederzulegen. Ihre Tätigkeit als Mitglied der Gläubigerausschüsse nehmen Sie weisungsunabhängig wahr; bei der Ausübung dieser Tätigkeit sind jedoch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der EIS bestmöglich und nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten. Des Weiteren vertreten Sie die EIS im Arbeitskreis "Einlagensicherung" beim BdB und auf Wunsch bzw. nach Notwendigkeit auch in sonstigen Gremien gemäß separat zu treffenden Absprachen." Der Kläger wurde während seiner Tätigkeit u.a. in den Insolvenzverfahren der Bankhäuser M. Bankhaus AG (AG Frankfurt - 810 IN 1120/08 -), N. Bank GmbH (AG Frankfurt - 810 IN 128/16 -), O. Bank AG (AG Düsseldorf - 503 IN 293/10 -) sowie X. Bank AG (AG Bremerhaven - 10 IN 34/08 -) in die Gläubigerausschüsse berufen. Mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens gegen das Bankhaus M. sind die Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen. Im Verfahren M. Bankhaus AG wurde mit Beschluss des AG Frankfurt/Main vom 29.08.2016 die endgültige Vergütung des Beklagten zu 2) auf 1.140.300,00 € netto festgesetzt. In den übrigen Insolvenzverfahren erhielt der Beklagte zu 2) Vorschüsse auf seine Tätigkeit als Mitglied des jeweiligen Gläubigerausschusses. Die erhaltenen Beträge führte er nicht vollständig an die Klägerin ab. Erhalten und nicht abgeführt hat er u. a. folgende Nettobeträge: 1) M. Bankhaus AG - 162.600,00 € (Differenz zwischen festgesetzter Vergütung in Höhe von 1.140.300,00 € und abgeführter 977.700,00 €, erhalten am 24.02.2014) 2) N. Bank GmbH - Vorschuss in Höhe von 210.084,03 € netto, bewilligt mit Beschluss AG Frankfurt/Main vom 20.11.2017, erhalten am 07.12.2017 - Vorschuss in Höhe von 277.650,00 € netto, bewilligt durch Beschluss des AG Frankfurt/Main vom 10.09.2019, erhalten am 23.09.2019 3) O. Bank AG - Vorschuss in Höhe von 90.000,00 €, erhalten am 18.07.2019 - Vorschuss in Höhe von 119.700,00 €, ausgezahlt am 24.04.2020 4) X. Bank AG - Vergütung aufgrund seit dem 16.07.2020 rechtskräftigen Beschluss in Höhe von 262.450,00 €, bewilligt am 25.06.2020 Am 08.07.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung auf (Bl. 72 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 kündigte der Beklagte zu 2) über seine seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten eine baldige Stellungnahme an, beantragte mit Schreiben vom 22.07.2019 allerdings Fristverlängerung. Nach nochmaliger Fristverlängerung erfolgte eine Stellungnahme mit Schreiben vom 02.09.2019. Ergänzend teilte der Beklagte zu 2) mit E-Mail vom 25.09.2019 mit, dass sämtliche beendeten Mandate abgerechnet, bezahlt und abgeführt seien und er zu persönlichen Mandaten im Übrigen keine Auskünfte mehr erteilen würden (Bl. 90 d. A.). Ausweislich einer handschriftlichen Notiz des Beklagten zu 2) erhielt er bis zum 23.09.2019 Ausschussvergütungen in Höhe von insgesamt 740.334,03 €, die er nicht an die Klägerin abführte (Bl. 60 d. A.). Mit einer weiteren Aufstellung (Bl. 151 d. A.) bestätigte er den Erhalt weiterer Vergütungen in Höhe von 119.700,00 € (O.-Bank AG) und 276.450,00 € (X. Bank AG). In einem vorangegangenen Rechtsstreit (Az.: 1 Ca 2644/19) wendete sich der Beklagte zu 2) gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 07.10.2019 sowie gegen die Wirksamkeit einer weiteren fristlosen Kündigung vom 24.10.2019 und begehrte die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Mit - zwischenzeitlich rechtskräftigem - Urteil vom 28.05.2020 wies das Arbeitsgericht Essen die Klage ab und begründete dies damit, ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sei gegeben, denn der Beklagte zu 2) habe unberechtigt Vermögenswerte der Klägerin aus seiner Tätigkeit in Gläubigerausschüssen einbehalten. In diesem Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2020 widerklagend vom Beklagten zu 2) Zahlung in Höhe von 740.334,03 €, im Stufenverhältnis Auskunft und Abführung von Gläubigerausschussvergütung sowie die Herausgabe verschiedener Gegenstände. Das Arbeitsgericht Essen hat diese Widerklage mit Beschluss vom 10.03.2020 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 Ca 608/20 fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 hat die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch im abgetrennten Verfahren auf 1.122.484,03 € erhöht, mit einem weiteren Schriftsatz vom 06.01.2021 die abgetrennte Widerklage um einen Antrag auf Feststellung, dass die geltend gemachten Forderungen (ohne die Herausgabeansprüche) aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 2) stammen, erweitert. Über das Vermögen des Beklagten zu 2) wurde mit Beschluss des AG Essen vom 14.01.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az: 166 IN 95/20) und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren 1 Ca 608/20 wurde durch Beschluss vom 28.01.2021 gem. § 240 ZPO unterbrochen. Nach Insolvenzeröffnung hat die Klägerin am 01.03.2021 eine Zahlungsforderung in Höhe von 1.255.088.86 € inklusive Zinsen in Höhe von 94.503,81 € und unverzinslicher Kostenforderungen in Höhe von 547,81 € gegen den Beklagten zu 2) zur Insolvenztabelle angemeldet. In dieser Anmeldung sind folgende Hauptansprüche "Schadensersatz aus vorsätzlich unerlaubter Handlung" enthalten: - 162.600,00 € [M.] - 210.084,03 € [N.] - 90.000,00 € [O. Bank] - 277.650,00 € [N.] - 119.700,00 € [O. Bank] - 262.450,00 € [X. Bank] - Summe: 1.122.484,03 € Auf die Forderungsanmeldung (Anlageordner der vorliegenden Akte) wird Bezug genommen. Diese Forderungsaufstellung enthält darüber hinaus u. a. folgende Positionen: Datum Art der Forderung Betrag in € 17.07.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/1. Arrestverfahren v. 17.07.2020 3.260,90 28.07.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 28.07.2020 1.298,90 05.08.2020 Gerichtsvollzieherkosten 23,29 14.08.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 14.08.2020 1.298,90 14.08.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 14.08.2020 1.298,90 14.08.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 14.08.2020 1.298,90 15.08.2020 Gerichtsvollzieherkosten 15,58 25.08.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten 1. Antrag Arresthypothek vom 25.08.2020 1.208,90 25.08.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 25.08.2020 1.298,90 25.08.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 25.08.2020 1.298,90 25.08.2020 Auskünfte / Auskunft Katasteramt 11,60 02.09.2020 Gerichtsvollzieherkosten 20,50 03.09.2020 Gerichtsvollzieherkosten 24,00 05.09.2020 Gerichtsvollzieherkosten 20,50 07.09.2020 Gerichtsvollzieherkosten 26,75 22.09.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 22.09.2020 1.298,90 22.09.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 22.09.2020 1.298,90 22.09.2020 Gerichtsvollzieherkosten 20,50 01.10.2020 Gerichtsvollzieherkosten 10,00 13.10.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/2. Arrestverfahren vom 13.10.2020 2.526,40 15.10.2020 Gerichtsvollzieherkosten 24,75 20.10.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten 2. Antrag Arresthypothek vom 20.10.2020 1.343,90 20.10.2020 Sonstige Auslagen / Kosten f. Rücknahme Antr. Arresthypothek 250,00 26.10.2020 Auskünfte / EMA-Kosten 11,00 27.10.2020 Gerichtsvollzieherkosten 9,25 03.11.2020 Gerichtsvollzieherkosten 10,00 04.11.2020 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar/Kosten VZV vom 04.11.2020 1.298,90 23.11.2020 Gerichtsvollzieherkosten 23,00 30.11.2020 Auslagen für Porto / Kurierkosten (Antrag Arresthypothek) 47,09 Summe 20.569,01 Der Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) widersprachen im Termin vom 29.03.2021 der angemeldeten Forderung in voller Höhe, der Beklagte zu 2) widersprach zudem dem Attribut der "vorsätzlichen unerlaubten Handlung". Mit einem am 31.01.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf den Zahlungsantrag und einen Teil des Feststellungsantrages angepasst wiederaufgenommen und gegen den Beklagten zu 1) erweitert. Das Verfahren erhielt nach der Neueintragung das erstinstanzliche Aktenzeichen 1 Ca 206/22. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Auskehrung der Vergütung, die der Beklagte zu 2) als Gläubigerausschussmitglied erhalten habe. Dieser Anspruch folge aus der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 in Verbindung mit dem Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag vom 19.04.2018. Die Abführungspflicht umfasse nicht allein die Ansprüche, die der Beklagte zu 2) während des Bestehens des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten habe, sondern auch Vergütungen, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an ihn ausgekehrt worden seien. Ebenso seien davon die an den Beklagten zu 2) ausgekehrten Vorschüsse umfasst. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, bei der zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) getroffenen Vereinbarung zur Auskehrung der in den Gläubigerausschüssen erhaltenen Vergütungen handele es sich um eine wirksame Individualvereinbarung, nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Sähe man dies anders, benachteilige die Abführungspflicht den Beklagten zu 2) zumindest nicht unangemessen. Ihre Ansprüche seien auch nicht verfallen. Zum einen seien die Ansprüche auf Abführung von Vergütungen aus der Tätigkeit in Gläubigerausschüssen von der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel nicht umfasst. Zum anderen sei sie erst nach einem Gespräch vom 28.11.2019 überhaupt in der Lage gewesen, Ansprüche auch nur annähernd zu beziffern. Fälligkeit i. S. d. Ausschlussfrist liege aber erst dann vor, wenn sie in der Lage sei, ihren Anspruch rechtlich und tatsächlich geltend zu machen. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass und welche Vergütungen seitens des Beklagten zu 2) pflichtwidrig nicht an sie weitergeleitet worden seien. Vor Kenntnis des Kündigungssachverhalts Anfang Oktober 2019 habe sie auch keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass der Beklagte zu 2) an sie rechtswidrig Vergütungen nicht weitergeleitet habe. Anderes ergebe sich insbesondere auch nicht für das abgeschlossene Insolvenzverfahren gegen das Bankhaus M. AG, die dort festgesetzten Beträge für die Mitglieder des Gläubigerausschusses seien nicht veröffentlicht worden. Der Beklagte zu 2) habe zudem alles unternommen, um die Prüfbarkeit der Abrechnungen und erhaltenen Vergütungen zu verhindern. Soweit er Unterlagen in ihren Geschäftsräumlichkeiten verwahrt habe, habe er seine Sekretärin angewiesen, keine Unterlagen herauszugeben. Zu dem Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe durch das Unterlassen der Auskehrung seiner vereinnahmten Vergütungen als Gläubigerausschussmitglied eine Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB vorsätzlich verletzt, jedenfalls sei ihm eine Unterschlagung vorzuwerfen, denn er habe die Vergütungen für seine Tätigkeiten in den Gläubigerausschüssen bewusst und vertragswidrig verschleiert. Dabei habe er gewusst, dass ihm kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zustehe, sondern in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich und eindeutig geregelt gewesen sei, dass sämtliche erzielten Vergütungen abzuführen seien. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle unbegründet ist, 2. festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95120 geführten Insolvenztabelle sowie gegen das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) unbegründet ist. Der Beklagten zu 1) hat beantragt die Anträge zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, den Antrag zu 2) abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, sein Widerspruch sei begründet. Eine Abführungspflicht des Beklagten zu 2) bestehe nicht. Die Vereinbarung zur Weiterleitung der Vergütungen sei unwirksam. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche aufgrund der vereinbarten arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen, z.T. seien Ansprüche auch verjährt. Bei den Vereinbarungen vom 07.04.2008 sowie vom 19.04.2018 handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Beklagten zu 2) unangemessen benachteiligten. Das Anschreiben sei vorformuliert worden, der Beklagte zu 2) habe keine inhaltliche Einflussmöglichkeit gehabt. Einem Anspruch auf Auskehrung von in den Gläubigerausschüssen erdienten Vergütungen stehe entgegen, dass das Amt als unabhängiges höchstpersönliches Amt ausgestaltet sei. Die vertraglichen Vereinbarungen sähen auch keine Kompensation der Klägerin für die Abführung der Vergütung vor. Zumindest aber habe die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Ansprüche auf Vergütung entstünden erst mit ihrer gerichtlichen Festsetzung. Mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens M. Bankhaus AG liefen die Insolvenzverfahren aber noch. Dass gegebenenfalls Vorschüsse ausgezahlt worden seien, sei unerheblich. Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht zu, zudem könne ihm eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht vorgeworfen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen seien durch weitere - jedoch nicht schriftliche - Vereinbarungen ergänzt worden, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass er über die in den Dienst-/Arbeitsverträgen vereinbarte Vergütung hinausgehend - wie auch sein Vorgänger in den Gläubigerausschüssen - weitere Zahlungen beanspruchen könne. Unter Berücksichtigung seiner mit dieser Tätigkeit verbundenen überobligatorischen Belastungen sowie der Höhe der dort beantragten Vergütung habe er diesen Punkt mit dem damaligen Vorstandssprecher des Prüfungsverbandes, Herrn I., erörtert, der ihm schon im Jahr 2009 mitgeteilt habe, es sei wegen des mit der Tätigkeit verbundenen Aufwandes angedacht, ihm eine Beteiligung von 20-30% im Rahmen eines Bonusprogramms auszuzahlen. Nachfolgende Gespräche seien u.a. am 25.07.2017 und 27.11.2017 sowohl mit Herrn I. als auch mit Herrn L., dem Vorstandssprecher des Prüfungsverbandes Deutscher Banken, geführt worden. Letzterer habe ihm eine Beteiligung konkret zugesagt. Eine solche sei im Unternehmenskreis der Klägerin auch üblich gewesen. Der Beklagte zu 2) hat weiter die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche der Klägerin seien in Anwendung der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Soweit Ansprüche bestehen sollten, seien diese mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 07.10.2019 fällig geworden, die Klägerin habe sie aber erst mit der Widerklage vom 05.02.2020 geltend gemacht. Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren M. Bankhaus AG seien darüber hinaus verjährt; das Insolvenzverfahren sei abgeschlossen, die endgültige Festsetzung sei am 29.08.2016 erfolgt, was öffentlich bekannt gemacht worden sei. Die Klägerin hat dazu behauptet, gegen das vom Beklagten zu 2) angegebene Vertrauen auf eine "angemessene zusätzliche Vergütung" als Anlass des Einbehalts der Vergütungen spreche u. a., dass er diese Vergütungen der Höhe nach nicht angezeigt habe, um ggfls. zu einer Vereinbarung zu kommen. Überobligatorische Tätigkeiten habe der Beklagte zu 2) in den Gläubigerausschüssen nicht erbracht. So sei er im Jahr 2016 zu 100 % freigestellt gewesen und habe 40 % seiner Vergütung erhalten, um das Mandat M. Bankhaus AG betreuen zu können. Das Arbeitsgericht hat den aufgenommenen Klageanträgen mit Teilurteil vom 05.05.2022 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Widersprüche der Beklagten zu 1) und 2) seien unbegründet, denn der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung der nicht weitergeleiteten Vergütung aus dessen Tätigkeit in Gläubigerausschüssen in Höhe von zur Insolvenztabelle angemeldeten 1.255.088,86 € aufgrund einer Vorausabtretung zu. Die über den Betrag von 1.122.484,03 € hinausgehenden Zinsen und Nebenkosten, die sich zusammen auf den angemeldeten Betrag in Höhe von 1.255,088,96 € summiert hätten, seien unstreitig. Mit der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 bzw. dem Begleitschreiben vom 19.04.2018 habe der Beklagte zu 2) die aus Gläubigerausschüssen verdienten Vergütungen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin gestanden hätten, im Voraus an diese abgetreten. Hieraus ergebe sich seine Verpflichtung zur Abführung der erhaltenen Vergütungen für die Mitgliedschaften in den Gläubigerausschüssen der Insolvenzverfahren des Bankhauses M., der N. Bank GmbH, der O. Bank AG und der X. Bank AG jeweils im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütungen. Die Vorausabtretung sei wirksam, insbesondere nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten zu 2) unwirksam. Es handele sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da dafür nicht allein die Vorformulierung der Klausel, sondern die Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen notwendig sei. Die Klägerin hätte zumindest im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung haben müssen. Dies hätten die Beklagten nicht dargelegt. Eine fehlende konkrete Kompensation für die Abführungspflicht sei unschädlich, da der Beklagte zu 2) im Rahmen eines Dienst- und Arbeitsvertrages tätig geworden sei, also für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten habe. Andere Unwirksamkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Der Umstand, dass es sich bei der Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen um ein höchstpersönliches Amt handele, schließe die Vorausabtretung der Vergütung nicht aus, die vom Beklagten zu 2) erhaltene Vergütung stelle keinen höchstpersönlichen Anspruch dar. Gegenansprüche stünden dem Beklagten zu 2) nicht zu. Ansprüche auf Auskehrung der Vergütung aus den Gläubigerausschüssen seien zudem weder verfallen noch verjährt. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2) gegen das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung unbegründet ist, habe Erfolg. Dem Beklagten zu 2) sei eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB anzulasten, soweit er die erhaltenen Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied der Gläubigerausschüsse nicht an die Klägerin abgeführt habe. Erfasst von dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung seien auch die Verzugszinsen und die Prozesskosten, die im Zusammenhang mit ihnen entstanden seien. Als Geschäftsführer bzw. später Arbeitnehmer mit Handlungsvollmacht sei dem Beklagten zu 2) eine gesetzliche bzw. rechtsgeschäftliche Befugnis eingeräumt gewesen, über die Vermögensrechte der Klägerin und damit über fremdes Vermögen zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis habe die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zum Gegenstand gehabt und sich damit als Vermögensbetreuungspflicht dargestellt. Aufgrund der Vorausabtretung sei die Klägerin mit der Zahlung bzw. Bewilligung der Vergütung Forderungsinhaberin geworden; der Beklagte zu 2) habe mit der Rechnungsstellung, Entgegennahme und Weiterleitung der Vergütungen aus den Gläubigerausschüssen eine Vermögensbetreuungspflicht für die Klägerin wahrgenommen. Indem er Teile der Vergütung nicht abgeführt habe, habe er seine ihm eingeräumte Befugnis missbraucht. Der Beklagte zu 2) habe auch vorsätzlich gehandelt. Dieses Urteil ist dem Beklagten zu 1) am 12.05.2022 zugestellt worden. Mit einem auf elektronischem Wege am 01.06.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt und diese mit einem am 23.06.2022 auf elektronischem Weg beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten zu 2) am 12.05.2022 zugestellt worden. Mit einem auf elektronischem Wege am Montag, dem 13.06.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt und diese - nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.08.2022 - mit einem am 11.08.2022 auf elektronischem Weg beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe unrichtig entschieden. Der Beklagte zu 1) rügt, das Arbeitsgericht habe das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen verkannt. Sowohl bei der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 als auch bei der Zusatzvereinbarung im Begleitschreiben vom 19.04.2018 handele es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Im Rahmen von Verbraucherverträgen seien vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann kontrollfähig und an den §§ 306 ff. BGB zu messen, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt seien. Die Zusatzvereinbarungen wichen zum Nachteil des Beklagten zu 2) von den gesetzlichen Regelungen ab, da die Klägerin anderenfalls keinen Anspruch auf Auskehrung der vom Beklagten zu 2) erhaltenen Vergütungen hätte. Es handele sich bei den Zusatzvereinbarungen auch nicht um kontrollfreie Entgeltabreden, da diese nicht die von der Klägerin zu leistenden Vergütungen beträfen. Die Zusatzvereinbarungen benachteiligten den Beklagten zu 2) entgegen Treu und Glauben unangemessen. Dies ergebe sich daraus, dass sie keine Kompensation für die Abführung der ihm gemäß § 73 Abs. 1 InsO gesetzlich zustehenden Vergütung vorsähen. Zudem erfassten die Abführungsvereinbarungen auch Vergütungen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig zu Gunsten des Beklagten zu 2) festgesetzt würden. Solchen Vergütungen könne nicht die für die Arbeitsleistung des Beklagten zu 2) von der Klägerin geschuldete Vergütung entgegengehalten werden, abgesehen davon, dass der Beklagte zu 2) die Vergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses schon nicht in Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten erhalten habe. Auch ohne eine Tätigkeit des Beklagten zu 2) in den Gläubigerausschüssen wäre die Klägerin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet gewesen. Die reguläre Vergütung habe die Gegenleistung der Klägerin für die Tätigkeit des Beklagten zu 2) als stellvertretender Geschäftsführer/Geschäftsführer sowie - ab dem 01.10.2018 - als Sonderbevollmächtigter mit bestimmten Aufgaben gemäß Zusatzvereinbarung vom 19.04.2018 dargestellt. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht verkannt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin gemäß der vereinbarten Ausschlussfrist verfallen bzw. - bezogen auf das Insolvenzverfahren M. Bankhaus AG - verjährt seien. Ergänzend ist der Beklagte zu 1) der Auffassung, auch das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung sei nicht gegeben. Der Beklagte zu 2) habe keiner fremdnützigen Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der empfangenen Vergütungen für Mitgliedschaften in Gläubigerausschüssen unterlegen. Der bloße Einbehalt derselben stelle keinen Treubruch i. S. d. § 266 StGB dar. Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, es sei bereits nicht nachzuvollziehen, dass das Arbeitsgericht eine berechtigte Forderung gegen ihn auf Auskehrung von Vergütungen aus Gläubigerausschüssen in Höhe von 1.122.484,03 € angenommen habe, obwohl die Klägerin 1.255.088,86 € zur Tabelle angemeldet habe. Im Übrigen ist auch der Beklagte zu 2) der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei den Vereinbarungen vom 07.04.2008 und 19.04.2018 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die ihn unangemessen benachteiligten. Zum einen seien die Vereinbarungen intransparent. Es bleibe unklar, was er eigentlich habe abführen sollen. In den Vereinbarungen sei sprachlich von "entstehenden Einkünften", "Entgelte", "Beträge", "direkt zugehende Entgelte" und "anfallende Vergütungen" die Rede. Die unterschiedliche Begrifflichkeit spreche dafür, dass nicht immer das gleiche gemeint gewesen sei. Zudem sei auch nicht erkennbar, ob Vergütungen abgeführt werden sollten, die er erhalten habe oder solche, die er beantragt habe oder solche, die gerichtlich festgesetzt worden seien. Ebenso sei nicht ersichtlich, ob nur solche Vergütungen erfasst werden sollten, die sich auf die Dauer seines Anstellungsverhältnisses beschränkten oder auch solche, die zu seinen Gunsten erst nach der Beendigung des Arbeitsvertrages beantragt oder festgesetzt oder an ihn ausgezahlt worden seien. Abgesehen davon liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass es an einer ausreichenden Kompensation der Klägerin für die vereinbarte Abführungspflicht fehle - wie z. B. durch die Übernahme eines Haftungsrisikos seitens der Klägerin - und keine Zäsur der Abführungspflicht bei Beendigung des Anstellungsvertrages vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht habe auch fälschlicherweise angenommen, dass er mit den Vereinbarungen vom 07.04.2008 und 19.04.2018 seine in den Gläubigerausschüssen verdiente Vergütung im Voraus an die Klägerin abgetreten habe. Vereinbart worden sei lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung von Entgelten bzw. anfallenden Vergütungen. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass er - wie das Arbeitsgericht annehme - als Repräsentant der Klägerin in die Gläubigerausschüsse berufen worden sei, denn er sei persönlich in das Amt als Gläubigerausschussmitglied berufen worden. Zwar sei es möglich, dass die Firma der Klägerin und sein Anstellungsverhältnis bei ihr bei der Berufung in die Gläubigerausschüsse hilfreich gewesen sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er die Klägerin im Gläubigerausschuss repräsentiert oder vertreten habe. Auch habe seine Tätigkeit als Mitglied in den Gläubigerausschüssen nicht im Synallagma zu der mit der Klägerin vereinbarten Vergütung bestanden. Aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebe sich keine Verpflichtung, sich in Gläubigerausschüsse berufen zu lassen. Zudem ist auch der Beklagte zu 2) der Auffassung, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verfallen und - bezogen auf das Insolvenzverfahren M. Bankhaus AG - verjährt. Der Beklagte zu 2) ist darüber hinaus der Ansicht, ihm sei keine vorsätzliche unerlaubte Handlung anzulasten, soweit er die in den Gläubigerausschüssen verdiente Vergütung nicht an die Klägerin abgeführt habe. Eine Untreue gemäß § 266 StGB liege nicht vor. Der Beklagte zu 1) beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.05.2022 - Az.: 1 Ca 206/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.05.2022 - Az.: 1 Ca 206/22 - abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, der Beklagte zu 2) sei aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, die erzielten Vergütungen aus Gläubigerausschüssen, die er während des bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsvertrages in Erfüllung seiner Dienstverpflichtung wahrgenommen habe, an sie weiterzuleiten. Die streitgegenständlichen Vereinbarungen vom 07.04.2008 und 19.04.2018 begründeten wirksam eine Vorausabtretung. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass das Bestehen einer uneingeschränkten Abführungspflicht jedenfalls für den Zeitraum des bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisses aufgrund der präjudiziellen Wirkungen des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.05.2020 - Az.: 1 Ca 1664/19 - auch für den vorliegenden Fall feststehe. Auch unter Außerachtlassung dieses Arguments sei eine Abführungspflicht jedoch gegeben. Bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um Individualabreden. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei nicht anwendbar. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt der Vereinbarungen keinen Einfluss hätte nehmen können. Selbst wenn man aber - unrichtig - von einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgehen würde, ergäbe sich keine Unwirksamkeit der vertraglichen Regelungen. Bei diesen handele es sich um Entgeltabreden, die einer Inhaltskontrolle entzogen seien. Die Regelungen beträfen die Höhe der von ihr zu leistenden Vergütung. Im Innenverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) gebe es keinerlei Abweichungen von einer gesetzlichen Regelung, die eine AGB-Kontrolle auslösen könnte. Nach der gesetzlichen Regelung des § 667 2. Alt. BGB sei der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Dieser Grundsatz führe im Arbeitsverhältnis dazu, dass der Arbeitnehmer alle Vorteile, die ihm von einem Dritten aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt wurden, an den Arbeitgeber herauszugeben habe. Ein innerer Zusammenhang mit dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis liege vor. Allein aufgrund und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis sei der Beklagte zu 2) in die Gläubigerausschüsse berufen worden. Er sei vertraglich ihr gegenüber verpflichtet gewesen, in Gläubigerausschüssen mitzuwirken und habe seine Tätigkeit während seiner Arbeitszeit erbracht, die mit zuletzt 126.000,00 € brutto p. a. zzgl. Bonus mehr als angemessen vergütet worden sei. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten zu 2) liege auch nicht in einer fehlenden Übernahme von Haftungsrisiken. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Haftungsrisiko des Mitglieds eines Gläubigerausschusses wesentlich geringer und der Pflichtenkatalog deutlich kleiner sei, als das bei einem Insolvenzverwalter der Fall sei. Auch die Verpflichtung, Vorschüsse abzuführen, führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Es wäre vielmehr willkürlich gewesen, erhaltene Vorschüsse auszuklammern und auf den zufälligen Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung abzustellen, zumal es der Beklagte zu 2) allein in der Hand gehabt habe, den Zeitpunkt der Einreichung von Vergütungsanträgen festzusetzen. Eine Übertragung der Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - auf den vorliegenden Fall sei nicht möglich. Die dortigen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts seien den Besonderheiten des Insolvenzverwalteramtes und dessen Vergütung geschuldet und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Abgesehen von vorgenanntem sei jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechts von einer wirksamen Abführungspflicht auszugehen. Bezogen auf die Begründung der Berufung durch den Beklagten zu 2) ist die Klägerin ergänzend der Auffassung, die streitgegenständlichen Regelungen seien nicht intransparent. Vielmehr sei hinreichend klar geregelt, dass der Beklagte zu 2) solche Vergütungen abführen müsse, die er für Tätigkeiten in Gläubigerausschüssen erhalten habe, die er während des Bestehens des Dienst- und Arbeitsvertrages mit ihr verrichtet habe. Davon erfasst seien auch Vergütungen, die auf Tätigkeiten entfielen, die der Beklagte zu 2) vor Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses erbracht habe, für die die Vergütung jedoch erst nach Beendigung festgesetzt und/oder ausbezahlt worden sei. Anderenfalls hätte es der Beklagte zu 2) in der Hand gehabt, durch eine Verschiebung der gebotenen Anträge auf Vergütung die Vereinbarungen zu unterlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze in beiden Instanzen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie auf den gesamten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E A. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind nur zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie begründet. I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wenden, dass ihre Widersprüche gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az.: 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unbegründet sind. Diesbezüglich genügen die Berufungsbegründungen nicht den Mindestanforderungen nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO. 1. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht auf elektronischem Wege eingelegt worden. Die Berufungen sind auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG. 2. Die Berufungen sind allerdings bezogen auf eine angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sind. a. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - juris, BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - juris; BAG v. 11.06.2013 - 9 AZR 855/11 - juris). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein, wenn sie diese bekämpfen will. Sie muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden; für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 - juris; BAG v. 20.03.2018 - 3 AZR 861/16 - juris; BAG v. 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - juris; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - juris; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - a.a.O.). Die Berufung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH v. 10.12.2015 - IX ZB 35/15 - juris). Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG v. 19.05.2016 - 3 AZR 131/15 - juris; BAG v. 13.10.2015 - 1 AZR 429/14 - juris). b. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung der Unbegründetheit des Widerspruchs der Beklagten zu 1) und 2) gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten und als lfd. Nr. 22 zur Insolvenztabelle erfassten Forderungen in Höhe von insgesamt 1.255.088,86 €, die sich zusammensetze aus berechtigten Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung der nicht weitergeleiteten Vergütung aus dessen Tätigkeit in Gläubigerausschüssen in Höhe von 1.122.484,03 € sowie aus darüber hinausgehenden Ansprüchen aus Zinsen und Nebenkosten. Hinsichtlich der über den Betrag von 1.122.484,03 € hinausgehenden Forderungen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, diese Beträge seien unstreitig. Eine Begründung der Berufungen zum Punkt der seitens des Arbeitsgerichts angenommenen unstreitigen Positionen erfolgte nicht. Während der Beklagte zu 1) zu diesem Punkt keinerlei Ausführungen macht, hat der Beklagte zu 2) in seiner Berufungsbegründung lediglich angegeben, das Arbeitsgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen ihn eine berechtigte Forderung in Höhe von zur Insolvenztabelle angemeldeten 1.122.484,03 € zustehe, obwohl diese zur Tabelle 1.255.088,86 € angemeldet habe. Diese Differenz sei nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf die Existenz einer "nicht nachvollziehbaren" Differenz reicht für die Begründung der Berufung nicht aus. In der Forderungsaufstellung hat die Klägerin neben ihren Hauptforderungen und den sich aus den behaupteten Hauptforderungen ergebenden Zinsen 29 Einzelpositionen geltend gemacht, die sich auf Kosten für Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar, Gerichtsvollzieherkosten, Auskunftskosten und Auslagen beziehen. Die Summe der insoweit geltend gemachten Einzelpositionen beläuft sich auf 20.569,01 €. Die Beklagten hätten - was mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz erörtert worden ist - vortragen müssen, mit welcher Argumentation sie die Auffassung des Gerichts, es handele sich um unstreitige Ansprüche, angreifen. Der Angriff gegen die Hauptforderungen reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Es handelt sich - anders als bei den von der Klägerin geltend gemachten Zinsen in Höhe von 94.503,81 € - nicht um Forderungen, deren Existenz unmittelbar vom Bestehen der Hauptforderungen abhängen. II. Soweit die Berufungen zulässig sind, sind sie begründet. 1. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist dahingehend auszulegen, dass er mit seiner Berufung ausschließlich die Feststellung des Arbeitsgerichts angreift, dass der von ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten zu 2) erhobene Widerspruch gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 angemeldeten Forderungen unbegründet ist. Soweit der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Berufungsbegründung Ausführungen dazu macht, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2) gegen das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist, handelt es sich lediglich um Rechtsausführungen im Rahmen des Gesamtkomplexes, nicht jedoch um einen Berufungsangriff auf einen Urteilsteil, der lediglich den Beklagten zu 2) betrifft. 2. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts wenden, dass ihr jeweiliger Widerspruch gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az.: 166 IN 95/20 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen unbegründet ist. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 2) die geltend gemachten Forderungen in Höhe von 1.234.519,85 € (1.255.088,86 € - 20.569,01 €) nicht zu; der Beklagte zu 2) war nicht verpflichtet, die Gläubigerausschussvergütungen aus den Insolvenzverfahren M. Bankhaus AG, N. Bank GmbH, O. Bank AG und X. Bank AG an die Klägerin abzuführen. a. Zwischen den Parteien steht nicht aufgrund präjudizieller Wirkung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.05.2020 - Az.: 1 Ca 1664/19 - fest, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls für den Zeitraum des bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisses uneingeschränkt zur Abführung der erhaltenen Gläubigerausschussvergütungen verpflichtet ist. Das Arbeitsgericht Essen hat im Rechtsstreit 1 Ca 1664/19 ausschließlich über die Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 07.10.2019 und 24.10.2019 sowie über die Frage entschieden, ob der Beklagte zu 2) Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat, ein Zusammenhang mit den hiesigen Streitgegenständen besteht nicht. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen ist und bei einer klageabweisenden Entscheidung der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung ist (BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 40, juris; BAG v. 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellung des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren, es liege ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 BGB vor, da der dortige Kläger (hier: Beklagter zu 2) unberechtigt Vermögenswerte der dortigen Beklagten (hier: Klägerin) aus seiner Tätigkeit in Gläubigerausschüssen einbehalten habe, eine präjudizielle Wirkung auf den vorliegenden Prozess hat. Die materielle Rechtskraft ist immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Streitgegenstand zu bestimmen. b. Ein Anspruch auf Abführung der erhaltenen Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied in Gläubigerausschüssen ergibt sich nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2). Zwar haben die Parteien in der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 geregelt, dass der Beklagte zu 2) Beträge, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (durch Übernahme sonstiger Funktionen wie Mitgliedschaften in Gläubigerausschüssen) zufließen, der Klägerin zur Verfügung stellen und ihm direkt zugehende Entgelte an diese weiterzuleiten hat. Zudem haben die Parteien in dem beidseitig unterzeichneten Begleitschreiben zum Anstellungsvertrag vom 19.04.2018 vereinbart, dass der Beklagte zu 2) ab dem 01.10.2018 unverändert in Gläubigerausschüssen tätig sein solle und für dort anfallende Vergütungen die getroffenen Vereinbarungen fortgelten sollten. Dennoch besteht eine solche Abführungsverpflichtung nicht. Bei den Vereinbarungen in der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 sowie dem Begleitschreiben vom 19.04.2018 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die dortigen - kompensationslosen - Abführungsregelungen sind unwirksam, da sie den Beklagten zu 2) unangemessen benachteiligen. aa. Bei den Regelungen in der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 und im Begleitschreiben vom 19.04.2018 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei, der Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Arbeitsvertrages oder bei dessen Änderung stellt. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Aus dem äußeren Erscheinungsbild und dem Inhalt typisierter Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ergeben (vgl. BAG v. 03.12.2019 - 9 AZR 33/19 - juris; BAG v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - juris). (1) Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die Klauseln in der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 oder dem Begleitschreiben vom 19.04.2018, bei dem es sich aufgrund der beiderseitigen Unterzeichnung ebenfalls um eine vertragliche Vereinbarung handelt, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sind. Bei den Vereinbarungen über die Abführungspflicht des Beklagten zu 2) handelt es sich jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung i. S. v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auch anzuwenden, wenn die Klausel zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung sind Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Verbraucherverträge i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB (s. nur BAG v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/17 - Rn. 30, juris; BAG v. 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 17, juris). Gleiches gilt für einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Der Geschäftsführer einer GmbH ist jedenfalls dann Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, wenn er nicht zugleich als Gesellschafter über eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann (BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 23, juris). Hiernach handelte der Beklagte zu 2) sowohl bei Abschluss des Dienstvertrages im Jahr 2008 als auch bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 2018 als Verbraucher. Dass er bei Abschluss des Dienstvertrages im Jahr 2008 als Gesellschafter über eine Sperrminorität verfügte und Leitungsmacht über die Klägerin ausüben konnte, hat selbst die Klägerin nicht behauptet. (2) Der Beklagte zu 2) konnte aufgrund der Vorformulierungen in der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 und im Begleitschreiben vom 19.04.2018 keinen Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarungen nehmen. Einem Verbraucher ist es möglich, auf den Inhalt der Vereinbarungen Einfluss zu nehmen, wenn der Verwender die Klausel im Kerninhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit einräumt, damit dieser seine Interessen wahren kann. Das setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dem Verwendungsgegner dies bei Abschluss des Vertrages bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Ist streitig, ob eine Einflussnahme möglich war, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeiten gehabt, qualifiziert bestreiten. Er hat konkret darzulegen, wie er die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (BAG v. 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 31, juris; BAG v. 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 23, juris; BAG v. 24.02.2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 23, juris). Substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, dass der Beklagte zu 2) auf den Inhalt der ihm vorgelegten Klausel hätte Einfluss nehmen können, fehlt. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf ihre Behauptung, es habe sich bezogen auf die Abführungspflicht um individuelle Vereinbarungen gehandelt. Dies reicht nicht aus. Sowohl die Zusatzvereinbarung als auch das Begleitschreiben sind dem Beklagten zu 2) vorformuliert vorgelegt, also ihm von der Klägerin gestellt worden. Welchen Einfluss er auf die von der Klägerin vorgegebene Abführungspflicht hätte nehmen können, ist nicht vorgetragen. bb. Nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen laut Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 i. V. m. dem Begleitschreiben vom 19.04.2018 war der Beklagte zu 2) verpflichtet, sämtliche Vergütung aus Gläubigerausschusstätigkeiten, die er im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Klägerin erlangt hat, an die Klägerin herauszugeben. Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Regelungen. (1) Für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es darauf an, wie die Klauseln nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Geschäftspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. nur BAG v. 16.06.2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17, juris; BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 15, juris; BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 51, juris; BAG v. 30.01.2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 47, juris). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner orientierenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist er nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 16.06.2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17, a.a.O.; BAG v. 23.03.2021 - 3 AZR 99/20 - Rn. 15, juris; BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 15, a.a.O.; BAG v. 30.01.2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 47, a.a.O.; BAG v. 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 31, juris). Die einzelne Klausel ist im Kontext des Formularvertrages zu interpretieren und darf nicht aus einem Zusammenhang gerissen werden, der ihre Beurteilung beeinflusst. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem typischen und für einen durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (BAG v. 16.06.2021 - 10 AZR 33/10 - Rn. 17, a.a.O.; BAG v. 23.09.2020 - 5 AZR 193/19 - Rn. 17, juris; BGH v. 10.06.2020 - VIII ZR 289/19 - Rn. 30, juris). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG v. 16.06.2021 - 10 AZR 33/20 - Rn. 17, a.a.O.; BAG v. 23.03.2021 - 3 AZR 99/20 - Rn. 15, a.a.O.; BAG v. 30.01.2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 47, a.a.O.). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2) mit der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) begründet haben, die ihm "im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (durch die Übernahme sonstiger Funktionen wie Mitgliedschaften in Gläubigerausschüssen …)" "entstehenden" Entgelte bekanntzugeben und diese Entgelte ("Beträge") der Klägerin zur Verfügung zu stellen bzw. - soweit ihm solche direkt zugegangen sind - an die Klägerin weiterzuleiten. Eine Vorausabtretung von Entgelten aus der Tätigkeit in Gläubigerausschüssen vom Beklagten zu 2) an die Klägerin, wie dies das Arbeitsgericht angenommen hat, ist dieser vertraglichen Regelung nicht zu entnehmen. Geregelt worden ist lediglich eine Verpflichtung des Beklagten zu 2), die ihm persönlich zustehenden Entgelte der Klägerin zukommen zu lassen, also der Klägerin die Entgelte "zur Verfügung zu stellen" bzw. "weiterzuleiten". Die vertragliche Abführungspflicht bezieht sich auf Entgelte aus Mitgliedschaften in solchen Gläubigerausschüssen, die der Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin wahrgenommen hat. Um solche Mitgliedschaften handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei den hier streitgegenständlichen Gläubigerausschüssen in den Insolvenzverfahren M. Bankhaus AG, N. Bank GmbH, O. Bank AG und X. Bank AG. Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Einlegerentschädigung und Bankenabwicklung zwecks Einlagensicherung tätig. Ihre Mitarbeiter unterstützen die Insolvenzverwalter und wirken in diesem Zusammenhang üblicherweise in den Gläubigerausschüssen mit. Auch wenn die Mitglieder der Gläubigerausschüsse nicht in diese entsendet werden, sondern gemäß § 67 InsO jeweils vom Insolvenzgericht bestellt werden und die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts steht (Uhlenbruck/Knof Insolvenzordnung 15. Auflage 2019 § 67 Rn. 18), so sollen doch bestimmte Gläubigergruppen im Ausschuss vertreten sein (Uhlenbruck/Knof a.a.O.). Die Berufung des Beklagten zu 2) stand damit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin, Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten zu 2) in den genannten Gläubigerausschüssen um Tätigkeiten handelte, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin standen, liegen nicht vor. Der Beklagte zu 2) hat selber zugestanden, dass es sein könne, dass "die Firma der Klägerin und das Anstellungsverhältnis bei der Berufung in den Gläubigerausschuss hilfreich" war. Die "im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit" entstehenden Einkünfte umfassen nach der vertraglichen Vereinbarung sämtliche Einkünfte aus Gläubigerausschüssen, an denen der Beklagte zu 2) während des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin teilgenommen hat, unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung und unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Auszahlung das Vertragsverhältnis noch existiert. Dies ergibt sich nach dem Wortlaut der Vereinbarung bereits daraus, dass eine Beziehung hergestellt wird zwischen der Tätigkeit für die Klägerin und der Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen. Diese Auslegung wird zudem dadurch gestützt, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2) in dem Begleitschreiben vom 19.04.2018 vereinbart haben, dass für die in Gläubigerausschüssen anfallenden Vergütungen die getroffenen Vereinbarungen fortgelten sollten und der Beklagte zu 2) im Falle eines Austritts (bei der Klägerin) eine "von allen Beteiligten angestrebte einvernehmliche Lösung finden" und gegebenenfalls die Ämter niederlegen sollte. Die Parteien gingen dementsprechend nicht davon aus, dass im Falle des Ausscheidens des Beklagten zu 2) eine Abführungspflicht unmittelbar entfallen würde. Anderenfalls wäre diesbezüglich das "Finden einer einvernehmlichen Lösung" nicht notwendig gewesen. cc. Die Regelung, nach der der Beklagte zu 2) seine Gläubigerausschussvergütungen an die Klägerin abführen musste, benachteiligt den Beklagten zu 2) unangemessen. (1) Eine Inhaltskontrolle der Regelung über die Abführungspflicht in der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 sowie dem Begleitschreiben vom 19.04.2018 ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um kontrollfreie Entgeltabreden. Die Gläubigerausschussvergütung ist kein Teil der vertraglichen Vergütung des Beklagten zu 2), die im Synallagma zu dessen arbeits- bzw. dienstvertraglichen Verpflichtungen gestanden hätte. Abgesehen davon, dass eine vertragliche Verpflichtung aufgrund der gerichtlichen Bestellung (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall der Bestellung einer Insolvenzverwalterin BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 48, juris) auf eine rechtliche Unmöglichkeit gerichtet wäre, findet sich im Dienstvertrag vom 07.04.2008 keine Regelung zu einer verpflichtenden Tätigkeit des Beklagten zu 2) in Gläubigerausschüssen, die darin übernommene vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) bezog sich vielmehr auf eine stellvertretende Geschäftsführung (später Geschäftsführung). Auch in der Zusatzvereinbarung vom 07.04.2008 haben die Klägerin und der Beklagte zu 2) keine Verpflichtung des Beklagten zu 2) statuiert, in Gläubigerausschüssen tätig zu sein, sondern nur eine Abführungspflicht von Ausschussvergütungen geregelt, die "im Zusammenhang" mit der Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer/Geschäftsführer entstanden sind. Das Begleitschreiben zum Anstellungsvertrag vom 19.04.2018 regelt - ebenso wie der Anstellungsvertrag vom gleichen Tag - keine Verpflichtung des Beklagten zu 2), in Gläubigerausschüssen tätig zu sein. In diesem Schreiben wird dem Beklagten zu 2) lediglich die Verantwortung für den Bereich "Abwicklung insolventer Banken/Insolvenzverwalter/Gläubigerausschüsse" übertragen, was keine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur persönlichen Tätigkeit in Gläubigerausschüssen beinhaltet. Aus der Feststellung in diesem Schreiben, dass der Beklagte zu 2) unverändert in Gläubigerausschüssen tätig sein werde, ergibt sich nichts Anderes. Diese Feststellung hat lediglich Bedeutung für die vereinbarte Abführungspflicht. Auch aus dem weitergehenden Hinweis im Schreiben vom 19.04.2018, der Beklagte zu 2) habe bei der Ausübung seiner Tätigkeit in den Gläubigerversammlungen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der EIS bestmöglich und nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten, lässt sich eine Verpflichtung zur Übernahme eine solchen Tätigkeit nicht entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 667 2. Alt. BGB. Wie dargelegt, hat der Beklagte zu 2) die Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied der Gläubigerversammlung nicht in Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Klägerin erhalten. Die persönliche Tätigkeit des Beklagten zu 2) in den Gläubigerversammlungen stand vielmehr neben seinen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten als stellvertretender Geschäftsführer/Geschäftsführer/Sonderbevollmächtigter. Es fehlt den vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich schon der Charakter eines Auftragsverhältnisses (vgl. zur gleichgelagerten Problematik einer als Insolvenzverwalterin tätigen angestellten Rechtsanwältin BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 48). Die Klägerin hätte grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit gehabt, zu versuchen, selbst Mitglied im Gläubigerausschuss zu werden. In einem solchen Fall hätte sie den Beklagten zu 2) als ihren Mitarbeiter in den Gläubigerausschuss entsenden können, der die Tätigkeit dann im Rahmen seiner übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ausgeübt hätte. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. (2) Unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers/Geschäftsführers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. nur BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29, juris; BAG v. 19.11.2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, juris). (3) Hiernach sind die Interessen des Beklagten zu 2) durch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abführung der Gläubigerausschussvergütungen in den Vereinbarungen vom 07.04.2008 und 19.04.2018 nicht angemessen berücksichtigt. Der Beklagte zu 2) war verpflichtet, die Gläubigerausschussvergütung an die Klägerin abzuführen, ohne dass für diese Verpflichtung eine relevante Kompensation erfolgte. Dies benachteiligt ihn unangemessen. (a) Die dem Beklagten zu 2) von der Klägerin gezahlte reguläre Vergütung stellt keine Kompensation für dessen Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen dar. Die dienstvertragliche Vergütung wurde gezahlt für die Tätigkeit als stellvertretener Geschäftsführer/Geschäftsführer, die arbeitsvertragliche Vergütung wurde gezahlt für die Tätigkeiten als Sonderbevollmächtigter, die im Begleitschreiben vom 19.04.2018 im Einzelnen aufgeführt worden sind. (b) Die Klägerin hat den Beklagten zu 2) zudem in keiner Weise von den Haftungsrisiken, die die Tätigkeit als Mitglied in Gläubigerausschüssen nach sich zieht, freigestellt. Nach § 71 InsO sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegen. Nach § 69 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und - bestand prüfen zu lassen. Diese Verpflichtungen tragen ein relevantes Haftungsrisiko in sich, auch wenn dieses - wie die Klägerin betont - aufgrund des geringeren Pflichtenkreises kleiner als bei einem Insolvenzverwalter sein dürfte. Eine wie auch immer geartete Haftungsübernahme als Gegenleistung für die Abführung der Gläubigerausschussvergütungen haben die Klägerin und der Beklagte zu 2) jedoch nicht vereinbart. (c) Soweit der Beklagte zu 2) berechtigt war, die Büroorganisation der Klägerin für seine Tätigkeiten als Gläubigerausschussmitglied zu nutzen, stellt dies keine angemessene relevante Kompensation dar, die der Abführung der Gläubigerausschussvergütung entgegengehalten werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Streit Ansprüche aus Gläubigerausschussvergütungen von über 1 Mio. € stehen. (d) Die Besonderheiten des Arbeitsrechts führen entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht dazu, dass von einer wirksamen Abführungsverpflichtung ausgegangen werden muss. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind bei der Anwendung der Regelungen der §§ 305 ff. BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die AGB-Bestimmungen u. a. keine Anwendung auf Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden (Fornasier in Münchener Kommentar zum BGB Band 2 9. Auflage 2022 § 310 Rn. 132) und die Vorschriften über die Einbeziehung von AGB in Verträge (§ 305 Abs. 2 und 3 BGB) nicht angewendet werden. Abgesehen von diesen Einschränkungen sind die §§ 305 ff. BGB umfassend auf Arbeitsverträge anwendbar (MüKo-BGB/Fornasier § 310 Rn.134). c. Ein Anspruch der Klägerin auf Abführung der erhaltenen Vergütungen ergibt sich auch nicht aus § 667 2. Alt. BGB analog. aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enthalten die auftragsrechtlichen Bestimmungen allgemeine Grundsätze, die grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse gelten. § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht i. S. v. § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Der beauftragte Arbeitnehmer soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile ziehen. Es besteht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber als Auftraggeber alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Das kann jeder Vorteil sein, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 47, juris; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 956/13 - Rn. 32, juris). bb. Ein Anspruch der Klägerin aus § 667 2. Alt. BGB ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 2.b.cc.(1) Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) hat die Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied der Gläubigerversammlung nicht in Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Klägerin erhalten. Insgesamt gesehen besteht demnach keine Verpflichtung des Beklagten zu 2), die Gläubigerausschussvergütungen an die Klägerin abzuführen. 3. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist darüber hinaus begründet, soweit er sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts wendet, sein Widerspruch gegen das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung sei unbegründet. Auch diesbezüglich ist die Klage unbegründet. Dem Beklagten zu 2) ist keine vorsätzliche unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB bzw. 246 StGB anzulasten, weil er die Gläubigerausschussvergütungen nicht an die Klägerin ausgekehrt hat. Es sind weder die Voraussetzungen einer Untreue noch einer Unterschlagung erfüllt. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Abführung der Gläubigerausschussvergütungen an die Klägerin bestand nicht. Es wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II.2. Bezug genommen. B. I. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Unterliegen der Beklagten war lediglich geringfügig. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten, da es sich bei dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil um ein Teilurteil handelte. II. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung. Die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG und der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann dem Rechtsstreit ebenso wenig beigemessen werden. Es handelt sich um eine sich aus den Besonderheiten des Falles ergebende Entscheidung, die keine klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, die auf die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit Auswirkungen haben könnten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. D. BarthBisdorfHirr