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Urteil

5 Sa 938/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0428.5SA938.21.00
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Leitsätze

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L (Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) setzt voraus, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "Gruppenleiter" erfüllen. Serviceeinheitstätigkeiten in einer Serviceeinheit, die der Gruppenleitung nicht zugeordnet sind, werden nicht als Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet, wenn sie keinen Bezug zur Gruppenleitung aufweisen.

Tenor

I.Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.08.2021 - AZ.: 7 Ca 2930/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L (Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) setzt voraus, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "Gruppenleiter" erfüllen. Serviceeinheitstätigkeiten in einer Serviceeinheit, die der Gruppenleitung nicht zugeordnet sind, werden nicht als Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet, wenn sie keinen Bezug zur Gruppenleitung aufweisen. I.Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.08.2021 - AZ.: 7 Ca 2930/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III.Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 01.01.2020 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TV-L eingruppiert und entsprechend vergütet werden muss. Die am 11.06.1961 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin ist seit dem 01.04.1981 aufgrund des Arbeitsvertrages vom selben Tag (Bl. 8 d. A.) bei dem beklagten Land beschäftigt und bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal eingesetzt. Die Einstellung erfolgte zunächst als Justizangestellte im Kanzleidienst. Mit Änderungsvertrag vom 17.12.2008 wurde der Klägerin die Aufgabe einer Kosten- und Normierungssachbearbeiterin übertragen und sie wurde aufgrund der durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Wuppertal erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung ab dem 01.01.2009 in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert (Bl. 10R d. A.). Derzeit erhält die Klägerin - ausweislich einer Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2020 (Bl. 11 d. A.) - eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L. Die Tätigkeiten der Klägerin setzen sich wie folgt zusammen: - Serviceeinheitstätigkeit in der Serviceeinheit 60 - Tätigkeit als Kostensachbearbeiterin - Tätigkeit als Gruppenleiterin der Serviceeinheiten 20, 81 und 85 sowie UJs - Tätigkeit als Koordinatorin der Kostensachbearbeiter - Vertretung der Gruppenleiterin der Serviceeinheit 60 Als Gruppenleiterin der Serviceeinheiten 20,81 und 85 und UJs sind der Klägerin insgesamt 8 Mitarbeiterinnen unterstellt. Von diesen sind sechs Mitarbeiter vollzeitbeschäftigt, eine Mitarbeiterin ist mit 88%, eine weitere mit 68% teilzeitbeschäftigt. Ausgehend davon, dass aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeit der Beamten und Tarifbeschäftigten eine vollzeitbeschäftigte Angestellte ein Gesamtpensum von 0,97 hat, ergibt sich für den Bereich der Gruppenleitung der Klägerin folgendes Bild der ihr unterstellten Mitarbeiterinnen: AKA GesamtPensum- Größe2 Tätigkeit in der Service Einheit Anteil Tätigkeit als Kostensachbearbeiter Bemerkungen SE 20/81/85 Beamtin 0,68 0,68 0,47 0,21 Beschäftigte 1 0,97 0,97 Beschäftigte 1 0,97 0,97 Beschäftigte 1 0,95 0,54 0,21 0,2 "Pilotierung E-Akte" UJs Beschäftigte 1 0,97 0,97 Beschäftigte 1 0,97 0,49 Beschäftigte 0.88 0,88 0,49 Beschäftigte 1 0,97 0,2 Gesamt 7,56 5,1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TV-L Anwendung. Darin heißt es, soweit hier von Interesse: "§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte enthält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … … Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des/der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. … … § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. … … (3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe … nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5." Die maßgeblichen Regelungen der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum TV-L) lauten wie folgt: "Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen ... 12. Beschäftigte im Justizdienst 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Entgeltgruppe 9b ab 01.01.2020:) Entgeltgruppe 9b Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Entgeltgruppe 9a 1.Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2.Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist." (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) … Die Protokollerklärung Nr. 5 lautet: "Nr. 5 Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter." Im Nachgang zur Tarifeinigung, mit der die Entgeltgruppe 9b TV-L eingeführt worden ist, teilte die Gewerkschaft ver.di in einer Pressemeldung aus November 2019 auszugsweise folgendes mit: "Es gibt eine neue Entgeltgruppe 9b (ehemals große EG9) für Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter. Nach gängiger Ansicht muss die "Leitungsaufgabe" wohl zeitlich überwiegend wahrgenommen werden. Da jedoch bisher nicht definiert ist, was eine große Geschäftsstelle ist, wäre auch denkbar, die Eingruppierung von der Anzahl der zu "Koordinierenden" abhängig zu machen." Als Gruppenleiterin gehört es zu den Aufgaben der Klägerin, die Serviceeinheit zu koordinieren. Dies beinhaltet u.a. eine Vorprüfung und Bewilligung von Anträgen auf Urlaub oder Gleitzeiten. Bei der Bewilligung obliegt ihr die Verantwortung für einen geordneten Dienstbetrieb, bei Engpässen sind zur Klärung erforderliche Gespräche zu führen. Sie erstellt die Vertretungsregelungen. Zudem gehört zu ihren Koordinierungsaufgaben erforderlichenfalls die Verteilung der Neuanzeigen. Darüber hinaus ist sie erste Ansprechpartnerin beim Einsatz neuer Mitarbeiter. Sie übernimmt die Einarbeitung selbst oder überträgt sie erfahrenen Mitarbeiterinnen der Serviceeinheit. Sie überwacht den Fortschritt der Einarbeitung und berichtet der Verwaltung in regelmäßigen Abständen. Darüber hinaus führt sie Mitarbeitergespräche und fertigt Beurteilungsbeiträge. Mit Schreiben vom 25.11.2019 (Bl. 17 d. A.) beantragte die Klägerin bei dem leitenden Oberstaatsanwalt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b des TV-L. Dieser lehnte mit Bescheid vom 08.04.2020 (Bl. 20 d. A.) eine Höhergruppierung ab. Mit ihrer am 26.10.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Höhergruppierung weiter und macht außerdem mit der Klage sowie zwei Klageerweiterungen Vergütungsdifferenzen zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L und der Entgeltgruppe 9b TV-L seit Januar 2020 geltend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe als Gruppenleiterin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV-L zu. Die monatliche Differenz zwischen der ihr gezahlten und der ihr zustehenden Vergütung betrage 342,71 € brutto. Die Klägerin hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.084,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.02.2020, 05.03.2020, 05.04.2020, 05.05.2020, 05.06.2020, 05.07.2020, 05.08.2020, 05.09.2020 sowie dem 05.10.2020 zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten; 3.die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 2.398,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.11.2020, 05.12.2020, 05.01.2021, 05.02.2021, 05.03.2021, 05.04.2021 und 05.05.2021 zu zahlen; 4.die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 685,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.06.2021 und 05.07.2021 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sich das beklagte Land darauf berufen, dass es sich bei den von der Klägerin geleiteten Serviceeinheiten nicht um eine "große" Geschäftsstelle beziehungsweise "große" Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 handele. Mit Erlass vom 24.02.2021 habe das Ministerium der Justiz des Landes NRW den Begriff der "großen" Serviceeinheit beziehungsweise Geschäftsstelle konkretisiert und ausgeführt, dass das Tätigkeits- beziehungsweise Funktionsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TV-L des Teils II Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) der Entgeltordnung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 als erfüllt anzusehen sei, wenn Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter mindestens zehn Personen (Vollzeitäquivalente/Arbeitskraftanteile) unterstellt seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.08.2021 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe die begehrte Eingruppierung und die darauf basierende Vergütung zu, da sie als Gruppenleiterin im Sinne des Tarifvertrages eingesetzt werde. Ob der oder die Beschäftigte nach der Entgeltgruppe 9b TV-L zu vergüten sei, hänge allein davon ab, ob er oder sie als Gruppenleiter im Sinne der Entgeltordnung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätig sei. Die Anzahl der unterstellten Personen sei unerheblich, Abstufungen je nach Größe der Serviceeinheit oder Geschäftsstelle sehe die Entgeltordnung nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 5. In dieser werde lediglich die Tätigkeit eines Gruppenleiters näher erläutert, nicht jedoch eine Einschränkung des Begriffs des Gruppenleiters vorgenommen. Die Formulierung "große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit" sei lediglich erläuternd dahingehend zu verstehen, dass die Einsetzung einer Gruppenleitung ohnehin nur erfolge, wenn die maßgeblichen Tätigkeiten nicht durch den Geschäftsleiter respektive Behördenleiter alleine geleistet werden könnten. Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 27.09.2021 zugestellt worden. Mit einem am 14.10.2021 auf elektronischem Wege beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat es Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.01.2022 - mit einem am 11.01.2022 auf elektronischem Wege beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das beklagte Land ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe unrichtig entschieden. Es habe zum einen verkannt, dass die Klägerin schon nicht zeitlich zu mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Gruppenleiterin tätig sei. Der Arbeitsvorgang "Gruppenleitung" mache nur einen zeitlichen Umfang von 20% aus. Die Aufgaben der Klägerin in der Serviceeinheit 60 übe sie nicht in ihrer Funktion als Gruppenleiterin aus, weshalb es sich um abgrenzbare Arbeitsergebnisse und damit um getrennte Arbeitsvorgänge handele. Insgesamt gesehen setze sich die Tätigkeit der Klägerin bei einem Gesamtpensum von 0,97 aus folgenden Zeitanteilen zusammen: - Tätigkeit in der Serviceeinheit 60: 0,52 - Anteil Tätigkeit als Kostensachbearbeiterin: 0,15 - Anteil Tätigkeit als Gruppenleiterin: 0,2 - Anteil Tätigkeit als Koordination der Kostensachbearbeitung: 0,1 Darüber hinaus scheide die begehrte Eingruppierung auch deswegen aus, da die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TV-L ausweislich der Protokollerklärung Nr. 5 nur bei der Koordination der Geschäftsabläufe in einer "großen" Serviceeinheit erfüllt sein könnten. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Wortverständnisses müsse insoweit auf die Anzahl der zu koordinierenden Personen abgestellt werden. Dabei liege es nahe, eine Anzahl von mindestens 10 zu koordinierenden Personen heranzuziehen. Der Klägerin seien als Gruppenleiterin jedoch keine 10 Beschäftigten unterstellt. Unter Berücksichtigung einerseits der Arbeitszeitanteile der Beschäftigten generell sowie andererseits der Zeitanteile, die innerhalb der Serviceeinheit/Geschäftsstelle erbracht würden, komme die Klägerin lediglich auf umgerechnet 5,1 unterstellte Mitarbeiter. Etwaige Mitarbeiter, die der Klägerin als Kostenkoordinatorin "unterstellt" seien, seien nicht mit zu berücksichtigen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.08.2021 (Az.: 7 Ca 2930/20) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie habe Anspruch auf eine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV-L. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L setze lediglich voraus, dass Tätigkeiten eines Gruppenleiters bzw. einer Gruppenleiterin ausgeübt würden. Der Tarifvertrag differenziere in der Entgeltgruppe 9 ausschließlich zwischen den unter die Entgeltgruppe 9a fallenden Mitarbeitern und denjenigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Gruppenleiter dem Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 9b zuzurechnen seien. Die Tarifvertragsparteien hätten die Übernahme dieser Tätigkeit und die damit einhergehenden Belastungen und Verantwortungen honorieren wollen. Daran, dass Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen grundsätzlich der Entgeltgruppe 9b zuzuordnen seien, ändere auch die Protokollerklärung Nr. 5 nichts; diese habe lediglich erläuternde Funktion. In ihr sei festgehalten, welche Tätigkeiten Gruppenleitern in der Regel übertragen seien. Ein Abstellen auf eine bestimmte Anzahl unterstellter Mitarbeiter sei nicht erforderlich und auch kontraproduktiv. In einem solchen Fall hätte es die Behördenleitung, der die Organisation der Geschäftsstellen/Serviceeinheiten obliege, in der Hand, durch die Zuweisung von Mitarbeitern die "Umsetzung" der Entgeltgruppe 9b zu ermöglichen oder zu verhindern. Genau dies wiederspräche Sinn und Zweck eines tariflichen Entgeltgruppensystems, denn eine tarifliche Norm bzw. deren Umsetzung solle gerade dem Zugriff der tarifgebundenen Arbeitgeber entzogen sein und bleiben. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Größe der Gruppe keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des Umfanges der Tätigkeit zukomme. So mache es beispielsweise keinen Unterschied, ob die Urlaubsplanung für einen vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter vorgenommen werde. Darüber hinaus würde ein Abstellen auf eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten dazu führen, dass die Regelung nicht umsetzbar sei, denn die Änderung der Anzahl der Beschäftigten in der Serviceeinheit würde einhergehen mit einer jeweils vorzunehmenden Änderung der Eingruppierung. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, eines Rückgriffs auf die Frage der Bildung von Arbeitsvorgängen bedürfe es bei der Übertragung einer bestimmten Funktion wie hier der Gruppenleitung nicht. Der Begriff eines "Gruppenleiters" sei selbsterklärend. Der von dem beklagten Land angegebene Arbeitszeitanteil von 0,2 für die Gruppenleitung sei nicht zutreffend. Der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin lasse sich nicht konkret bemessen, da er weder rückschauend noch für die Zukunft einzuschätzen sei. Tatsächlich gebe es "Nur-Gruppenleiter" faktisch ebenso wenig wie Gruppenleiter, die diese Funktion in einem Umfang von 50% ihrer gesamten Tätigkeit ausübten. Ergänzend trägt die Klägerin vor, sie sei als Kostenkoordinatorin serviceeinheitsübergreifend für ca. 30 Personen zuständig. Bei dieser Tätigkeit, für die sie lediglich eine Entlastung von 0,1 enthalte, handele es sich eigentlich auch um eine Gruppenleitung, für die nur ein anderer Name gewählt worden sei. Sie übe im Rahmen dieser Koordinierungstätigkeiten keine anderen Tätigkeiten aus als diejenigen, die sie auch als Gruppenleiterin ausübe. Auf Nachfrage der Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erklärt, sie begehre Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TV-L. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen, auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie auf den gesamten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht auf elektronischem Wege eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV-L nicht zu. 1. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) ist zulässig, aber unbegründet. a. Der Antrag ist zulässig, Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG v. 23.02.2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 10, juris; BAG v. 05.05.2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12, juris; BAG v. 17.03.2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 11, juris). Der Antrag ist auch bestimmt genug, insbesondere bleibt nicht unklar, in welche Entgeltstufe der Entgeltgruppe 9b die Klägerin eingestuft werden möchte. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer erklärt hat, begehrt sie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TV-L. b. Der Antrag ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht seit dem 01.01.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV-L beanspruchen, denn sie ist nicht als Gruppenleiterin im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 unter Einschluss der über die Verweisung in § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L einbezogenen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung (Anlage A TV-L) Anwendung. aa. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Nach § 12 Abs. 1 S. 2 TV-L erhalten die Beschäftigten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind. § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L bestimmt hierzu, dass die Beschäftigten - im Sinne einer Eingruppierungsautomatik - in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gem. § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn - soweit kein anderes zeitliches Maß ausdrücklich bestimmt ist, § 12 Abs. 1 S. 7 TV-L - zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. (1) Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge die Arbeitsleistungen (einschließlich der Zusammenhangsarbeiten), die - bezogen auf den jeweiligen Aufgabenkreis der Beschäftigten - bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist jeder Arbeitsvorgang als solcher einheitlich zu bewerten und darf hinsichtlich der nach den Tätigkeitsmerkmalen definierten Anforderungen in sich zeitlich nicht aufgespalten werden. Anknüpfend an diese Protokollerklärung bzw. wort- oder inhaltsgleiche Bestimmungen des BAT oder des TVöD wird der Begriff des Arbeitsvorgangs im Tarifbereich öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit verstanden, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG v. 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16, juris, m. w. N.). Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG v. 23.02.2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 20, juris; BAG v. 17.03.2021 - 4 AZR 327/20 Rn. 17, juris, BAG v. 09.09.2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 20, juris). (2) Bei dem Tarifbegriff des Gruppenleiters i. S. d. Entgeltgruppe 9b TV-L handelt es sich um ein sogenanntes Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (BAG v. 23.02.2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 23, juris; BAG v. 09.09.2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 26, juris). Übt demnach ein Beschäftigter ausschließlich Tätigkeiten einer bestimmten Funktion aus, so erfolgt eine Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe. Werden daneben Tätigkeiten ausgeübt, die der Funktion nicht zuzuordnen sind, so sind diese als Arbeitsvorgänge separat zu betrachten und somit zu bewerten (Steuernagel in Rinck/Böhle/Pieper/Geyer Beck OK TV-L, 54. Edition Stand 01.05.2021). bb. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9b TV-L erfüllt. Es fallen zeitlich nicht zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "Gruppenleiter" erfüllen. (1) Allerdings ist die Klägerin im Sprachsinne als "Gruppenleiterin" tätig. Ihr ist unstreitig die Gruppenleitung in den Serviceeinheiten 20, 81 und 85 und UJs übertragen. In dieser Funktion ist die Klägerin zuständig für die Koordinierung der Serviceeinheit. Dies beinhaltet u.a. eine Vorprüfung und Bewilligung von Anträgen auf Urlaub oder Gleitzeiten, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die Führung von Mitarbeitergesprächen und Anfertigung von Beurteilungsbeiträgen. Sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Gruppenleiterin stehende Tätigkeiten sind Bestandteil eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. (2) Die Klägerin übt Gruppenleitungstätigkeiten jedoch nicht zeitlich zumindest zur Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Das beklagte Land wertet den Anteil der Gruppenleitertätigkeit der Klägerin an ihrer Gesamttätigkeit mit 0,2. Auch wenn dieser Umfang zwischen den Parteien streitig ist, ist unstreitig, dass ein Wert von 50% der tatsächlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird. Die Klägerin gesteht selber zu, dass sie nicht überwiegend reine Gruppenleitertätigkeiten ausübt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Umfang der Wahrnehmung der Tätigkeiten als Gruppenleiterin nicht dahinstehen. Die Berufung darauf, dass es sich bei dem Begriff "Gruppenleiter" um ein Funktionsmerkmal handelt, ist für sich genommen nicht ausreichend. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L stellt auf den Umfang der Wahrnehmung der höherwertigen Aufgabe bzw. des Arbeitsvorgangs ab. Nicht jede Person, der Gruppenleitertätigkeiten übertragen sind, ist automatisch in die Entgeltgruppe 9b TV-L einzugruppieren, maßgeblich ist die Wahrnehmung dieser Aufgabe in einem zeitlich ausreichenden Umfang, wobei im Falle des Vorliegens eines Funktionsmerkmals regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen ist, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen. (3) Die maßgebliche zeitliche Grenze des § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L wird nicht dadurch erfüllt, dass die weiteren von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten den Tätigkeiten als Gruppenleiterin hinzugerechnet werden könnten. Sie sind nicht als Zusammenhangstätigkeiten bei der Gruppenleitung zu berücksichtigen. Die weiteren Arbeitsaufgaben der Klägerin sind von der Gruppenleitung getrennt und führen zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis. (a) Dies gilt zunächst für die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben in der Serviceeinheit 60. Bei diesen handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die mit der Gruppenleiterfunktion in Zusammenhang stehen. Zwar ist es zutreffend, dass in dem Fall, in dem die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich bewerteten Leitungstätigkeit gehören (vgl. BAG v. 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 19, juris; BAG v. 15.02.2006 - 4 AZR 66/05 - Rn. 14, juris). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn die Klägerin übt keine Serviceeinheitstätigkeiten in einer der von ihr geleiteten Serviceeinheiten aus. Die Tätigkeit als Serviceeinheitsmitarbeiterin in einer Serviceeinheit, der die Klägerin nicht als Gruppenleiterin vorsteht, ist organisatorisch und fachlich von ihrer Gruppenleitertätigkeit getrennt. Gruppenleiteraufgaben für die Serviceeinheit 60 nimmt die Klägerin - außer im Fall der für eine Höhergruppierung unbeachtlichen Vertretungstätigkeit - nicht wahr. Der Streitfall unterscheidet sich auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2021 - Az. 4 AZR 327/20 - (Eingruppierung einer Praxisanleiterin) zugrunde lag. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Fall einer Mitarbeiterin, die sowohl als Praxisanleiterin als auch als Pflegekraft tätig ist, deren Arbeitsergebnisse "fachgerechte Patientenversorgung" und "Anleitung der Auszubildenden" dann tatsächlich nicht getrennt sind und einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Mitarbeiterin Auszubildende oder andere Personen zur Anleitung zugewiesen sind, da die Mitarbeiterin, auch wenn sie selbst pflegerische Aufgaben ausführt, während der gesamten Dauer ihrer Schichten verpflichtet ist, die Funktion der Praxisanleiterin auszuüben. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier Vorliegenden nicht vergleichbar. Dass die Klägerin während der Durchführung der ihr zugewiesenen Tätigkeit als Serviceeinheitskraft auch Gruppenleitertätigkeiten wahrnimmt, ist nicht erkennbar. Die Aufgaben als Gruppenleiterin kann die Klägerin vielmehr zeitlich koordinieren mit der Folge, dass sie nicht mit ihren übrigen Tätigkeiten kollidieren. (b) Ebenfalls von der Gruppenleitertätigkeit getrennt ist die Tätigkeit der Klägerin als Kostensachbearbeiterin. Die im Rahmen dieser Tätigkeiten übertragenen Aufgaben haben mit den Aufgaben einer Gruppenleiterin nichts zu tun. Es gilt das zur Tätigkeit als Serviceeinheitskraft in der Serviceeinheit 60 Ausgeführte entsprechend. (c) Die von der Klägerin zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben einer Kostenkoordinatorin führen ebenfalls nicht dazu, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Gruppenleiterin im Tarifsinne erfüllt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass im Rahmen dieser Funktion organisatorische und überwachende Aufgaben anfallen und damit ein gewisser Zusammenhang zu der Tätigkeit als Gruppenleiterin besteht. Dennoch dient ihre Tätigkeit als Kostenkoordinatorin nicht dem Arbeitsergebnis "Leitung der Gruppe Serviceeinheiten 20, 81 und 85 und UJs". Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin ihre Tätigkeiten als Kostenkoordinatorin als Zusammenhangstätigkeiten hinzunehmen würde, ist zudem nicht erkennbar, dass in der Summe die Schwelle zu einer überwiegenden Tätigkeit überschritten wäre. (4) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Tätigkeit einer Kostenkoordinatorin auch für sich gesehen keine Gruppenleitertätigkeit im Tarifsinne darstellt. Dies ergibt eine Auslegung von Ziffer 12.1 Teil II Anlage A TV-L i. V. m der Protokollerklärung Nr. 5. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teiles den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Ergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14, juris). (b) Dabei kommt der Protokollerklärung Nr. 5 selbst Tarifcharakter zu. Ob eine Protokollerklärung selbst Tarifcharakter hat oder lediglich als Interpretationshilfe für die tariflichen Vorschriften dient, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zusammenkommens zu ermitteln. Maßgeblich für ihre Einordnung ist der Wille der Tarifvertragsparteien. Danach liegt eine tarifliche Regelung vor, wenn in der Vereinbarung ihr Wille zur Schaffung einer normativ wirkenden Ordnung deutlich wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Protokollerklärung inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht, d. h. wenn die Vereinbarung konkrete Regelungen enthält und diese schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben wurden (BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 661/05 - Rn. 18, juris). Die Protokollerklärung Nr. 5 zu Ziffer 12.1 Teil II Anlage A TV-L hat hiernach selbst Tarifcharakter. Sie ist inhaltlich und formal unmittelbar Gegenstand des von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrages. Die Entgeltgruppe 9b verweist zudem ausdrücklich auf die Protokollerklärung Nr. 5. (c) In der Protokollerklärung Nr. 5 wird die Tätigkeit der Gruppenleiter definiert. Gruppenleiter im Tarifsinne koordinieren die Geschäftsabläufe innerhalb einer Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit. Die Koordination der Kostensachbearbeiter wird davon nicht erfasst. Diese bilden keine eigene Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, vielmehr sind sie ihrerseits unterschiedlichen Geschäftsstellen/Serviceeinheiten zugeordnet. Auch wenn der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zutreffen sollte, dass die Tätigkeit als Kostenkoordinatorin sich teilweise mit der Tätigkeit einer Gruppenleiterin deckt, so führt das nicht zur Erfüllung des Tarifmerkmals. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung Nr. 5 festgeschrieben, welche Art von "Gruppenleiter" der Entgeltgruppe 9b TV-L unterfallen können. Bezugspunkt dafür ist immer eine Serviceeinheit oder Geschäftsstelle. cc. Da die Klägerin ihre Gruppenleitertätigkeit schon nicht in einem zeitlich ausreichenden Umfang (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) wahrnimmt, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob eine Mindestanzahl von unterstellten Mitarbeitern vorhanden sein muss, um von einer großen Geschäftsstelle/Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zur Entgeltgruppe 9b TV-L sprechen zu können. 2. Die Zahlungsanträge (Klageanträge zu 1., 3. und 4.) sind unbegründet. Mangels Höhergruppierungsanspruchs hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Januar 2020 bis Juni 2021. Ein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen scheidet ebenso aus. B. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. II. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung. Die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG und der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann dem Rechtsstreit ebenso wenig beigemessen werden. Es handelt sich um eine sich aus den Besonderheiten des Falles ergebende Entscheidung, die keine klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, die auf die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit Auswirkungen haben könnten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. D. BarthEsperschidtBaumeister