Beschluss
6 TaBV 32/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2022:0128.6TABV32.21.00
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Leitsätze
Durch den Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von der Forderung aus der Rechnung eines Rechtsanwalts freizustellen, wird die Verjährung des in der Rech-nung geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht gehemmt.
Tenor
I.Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2021 - 2 BV 14/20 - wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch den Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von der Forderung aus der Rechnung eines Rechtsanwalts freizustellen, wird die Verjährung des in der Rech-nung geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht gehemmt. I.Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2021 - 2 BV 14/20 - wird zurückgewiesen. II.Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die ein Rechtsanwalt für Tätigkeiten als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats im Rahmen einer Einigungsstelle in Rechnung gestellt hat. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Gebiet der Stadt Oberhausen. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten führten zur Frage der Dienstplangestaltung für den Nahverkehr mit Straßenbahnen und Bussen Ende 2017 ein Einigungsstellenverfahren durch. Von dem Dienstplan waren ca. 300 Arbeitnehmer für ein Halbjahr betroffen. Der Betriebsrat fasste in seiner Sitzung vom 13.11.2017 unter dem Tagesordnungspunkt TOP 3.2 den Beschluss "
Rechtsanwalt J. I. D. Agentur als Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle "Dienstpläne" zu beauftragen. Die Beauftragung ist erforderlich, da die Reichweite der Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und die Möglichkeiten und Grenzen der Einigungsstelle für den Betriebsrat ebenso wenig wie für den Arbeitgeber ohne rechtliche Unterstützung überschaubar sind. Im Übrigen ist J. I. Fachkommentator zum Thema "Fahrpersonalrecht", dessen Besonderheiten und aktueller Stand dem Betriebsrat nicht in dem erforderlichen Maße präsent ist. Der Betriebsratsvorsitzende wird ermächtigt, mit J. I. den vorgelegten Honorarvertrag für den Betriebsrat abzuschließen." Ebenfalls am 13.11.2017 schloss der Betriebsrat mit der D. AZB UG, vertreten durch Rechtsanwalt I., den erwähnten Honorarvertrag, in dessen Rubrum die "D. AZB UG" auf der einen und der Betriebsrat auf der anderen Seite als Vertragspartner aufgeführt wurden. Weiter beinhaltete der Honorarvertrag Folgendes: "Für den Betriebsrat
wird Rechtsanwalt J. I. von der D. Agentur als Verfahrensbevollmächtigter in der Einigungsstelle Dienstpläne tätig werden. Als Honorar wird vereinbart, dass an D. 70% des Vorsitzendenhonorars zuzügl. USt. und Reisekosten zu zahlen ist." Unter den Unterschriftsleisten findet sich folgender Zusatz: "Der Vertrag enthält ein verbindliches Angebot der D. AZB UG und wird durch Rücksendung in unterzeichneter Form wirksam." Bei der D. AZB UG handelte es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, zu deren Gesellschaftern Rechtsanwalt I. gehörte. Sie verfügte nicht über die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe der §§ 59c ff. BRAO. Rechtsanwalt I. war zugleich Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät. Nach Ausscheiden aus dieser Sozietät ist er seit 2019 als Einzelanwalt tätig. Gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle teilte Rechtsanwalt I. per E-Mail vom 13.11.2017 mit, der Betriebsrat habe ihn zum Verfahrensbevollmächtigten bestimmt. Die Einigungsstelle tagte unter Mitwirkung von Rechtsanwalt I. am 14.11. und 20.12.2017. In den Sitzungsprotokollen ist er jeweils als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats aufgeführt. Die Arbeitgeberin hatte ebenfalls einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzugezogen. Unter dem Datum des 06.03.2018 stellte die D. AZB UG "für die Tätigkeit von Rechtsanwalt J. I. als Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle" eine Rechnung in Höhe von 8.446,45 € (7.052,50 € netto = 7/10 des Honorars des Vorsitzenden zzgl. Umsatzsteuer und Kilometergeld 0,54 € für 84 km). Die Rechnung wurde der Arbeitgeberin über den Betriebsrat zugeleitet. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung trotz außergerichtlicher anwaltlicher Geltendmachung ab. Daraufhin führte der Betriebsrat ein Verfahren auf Freistellung von diesen Kosten. Der Antrag wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 4 TaBV 56/18 - zurückgewiesen. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat zur Begründung ausgeführt, im Rahmen der Einigungsstelle sei allein Rechtsanwalt I. aufgetreten, nicht die D. AZB UG. Zudem verstieße die Bestellung gegen § 3 RDG und wäre gem. § 134 BGB nichtig. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Rechtsanwalt I. stellte unter dem Datum des 13.09.2019 eine an die Arbeitgeberin adressierte Rechnung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.530,45 EUR. In Abweichung von der Ursprungsrechnung der D. AZB UG waren zusätzlich Bahnkosten in Höhe von 84,00 EUR aufgenommen worden. In seiner Sitzung vom 22.01.2020 fasste der Betriebsrat mit den Stimmen aller 11 anwesenden Stimmberechtigten den Beschluss, die Freistellung von den Kosten von Rechtsanwalt I. aus der o.g. Rechnung gerichtlich durchzusetzen und mit der Durchführung dieses Verfahrens die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zu beauftragen. Mit seiner am 28.12.2020 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen und der Arbeitgeberin am 05.01.2021 zugestellten Antragsschrift hat der Betriebsrat dieses Freistellungsbegehren gerichtlich geltend gemacht. Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten habe sich aus der Komplexität der in der Einigungsstelle zu regelnden Materie ergeben. Er hat die Ansicht vertreten, da die Tätigkeit von Rechtsanwalt I. im Rahmen der Einigungsstelle gemäß dem Beschluss des LAG Düsseldorf im Vorverfahren nicht der D. AZB UG zugerechnet werden könne, sei Rechtsanwalt I. selbst zur Rechnungsstellung berechtigt. Der Betriebsrat hat beantragt, die beteiligte Arbeitgeberin zu verurteilen, den beteiligten Betriebsrat von der Forderung aus der Rechnung des Rechtsanwalts I. vom 13.09.2019 in Höhe von 8.530,45 EUR freizustellen und den Nettobetrag ab Rechtshängigkeit mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Freistellungsanspruch scheitere daran, dass der Betriebsrat keiner durchsetzbaren Verbindlichkeit gegenüber Rechtsanwalt I. ausgesetzt sei. Es sei nämlich ausschließlich die D. AZB UG beauftragt worden, wie der Honorarvereinbarung zu entnehmen sei. Unbesehen davon wäre die vom Betriebsrat behauptete Verbindlichkeit von Rechtsanwalt I. verjährt. Darüber hinaus hätte der Betriebsrat ohnehin keine Vergütungsvereinbarung schließen dürfen, welche zu einer deutlich höheren Verpflichtung als den gesetzlichen Gebühren führt. Der Betriebsrat hat erwidert, er habe - insoweit unstreitig - nicht die Einrede der Verjährung erhoben. Da er Auftraggeber sei, komme es ausschließlich hierauf an. Ohnehin sei keine Verjährung eingetreten, da diese durch die Erhebung des vorliegenden Freistellungsantrags gehemmt worden sei. Mit Beschluss vom 17.06.2021 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen dem Betriebsrat und Rechtsanwalt I. liege kein auf entgeltliche anwaltliche Tätigkeit gerichteter Vertrag vor. Gegen diesen am 30.06.2021 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 28.07.2021 Beschwerde eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 30.09.2021 - mit einem am 28.09.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat rügt, die im Vorprozess festgestellte Nichtigkeit der Honorarvereinbarung mit der D. AZB UG tangiere das Auftragsverhältnis gegenüber Rechtsanwalt I. nicht. Entscheidend für die Beauftragung von Rechtsanwalt I. sei nicht der Honorarvertrag, sondern der Beschluss vom 13.11.2017 gewesen. Auf Grundlage dieses Beschlusses sei Rechtsanwalt I. tätig geworden. Diesem Beschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Beauftragung nur für die D. AZB UG gelten sollte. Im Gegenteil sei ausdrücklich Rechtsanwalt I. beauftragt worden; die D. AZB UG habe für den Betriebsrat keine Rolle gespielt. Auch der Honorarvertrag habe ausdrücklich mit "J. I." geschlossen werden sollen. An diesem Beschluss habe der erst anschließend abgeschlossene Honorarvertrag nichts ändern können. Ohnehin habe der Honorarvertrag sich ausschließlich mit der Vergütungshöhe befasst, nicht mit der Beauftragung selbst. Trotz Nichtigkeit der Honorarvereinbarung sei der Wille des Betriebsrats erkennbar, dass eine Vergütung in Höhe von 70% des Vorsitzendenhonorars habe gezahlt werden sollen. Zu einer anderen Vergütung wäre Rechtsanwalt I. auch nicht tätig geworden. Weiter führt der Betriebsrat aus, hilfsweise würden die gesetzlichen Gebühren geltend gemacht. Er halte allerdings den in der Einigungsstelle festgesetzten Gebührenstreitwert in Höhe von - unstreitig - 40.000,- EUR für zu gering. Der Betriebsrat hat - nach einer mit Zustimmung der Arbeitgeberin erfolgten Antragsrücknahme bezogen auf das Kilometergeld in Höhe von 53,98 EUR - zuletzt beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen im Verfahren 2 BV 14/20 abzuändern und die beteiligte Arbeitgeberin zu verurteilen, den beteiligten Betriebsrat von der Forderung aus der Rechnung des Rechnung des Rechtsanwalts I. vom 13.09.2019 in Höhe von 8.476,47 EUR freizustellen und den Nettobetrag ab Rechtshängigkeit mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2021 unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie führt aus, die Rechtsansicht des Betriebsrats, es käme nur auf den Betriebsratsbeschluss an, sei verfehlt. Maßgeblich sei vielmehr zusätzlich die Beauftragung des Rechtsanwalts. An einem solchen Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt I. und dem Betriebsrat fehle es. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften sowie ergänzend auf sämtliches Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist zudem form- und fristgerecht im Sinne von § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag richtigerweise zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Rechnung des Rechtsanwalts I. vom 13.09.2019. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG für eine Kostenerstattung liegen nicht vor. a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt in einem Einigungsstellenverfahren, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11, 17 f., juris; BAG v. 14.02.1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe, juris). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18, juris, BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11, juris). Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18, juris; BAG v. 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28, juris). Dies gilt auch für eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Der Betriebsrat hat insoweit zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht die Erteilung einer Honorarzusage erforderlich erscheint (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 21). b) Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung des Honorars von Rechtsanwalt I. zuzüglich Reisekosten für die Vertretung in der Einigungsstelle "Dienstpläne" im Jahr 2017. aa) Aus der Honorarvereinbarung vom 13.11.2017 ergibt sich kein Anspruch des Rechtsanwalts I. und folglich auch kein darauf bezogener Freistellungsanspruch des Betriebsrats. Die Honorarvereinbarung wurde explizit zwischen dem Betriebsrat und der D. AZB UG, nicht mit Rechtsanwalt I. persönlich geschlossen. Bereits das Rubrum des Vertrags ist insoweit eindeutig. Dementsprechend ist inhaltlich geregelt, dass "an D." das vereinbarte Honorar nebst Reisekosten zu zahlen sei. Soweit J. I. den Vertrag unterzeichnet hat, geschah dies ersichtlich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der D. AZB UG. bb) Ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von der Honorarforderung ergibt sich auch nicht unabhängig von der schriftlich getroffenen Honorarvereinbarung aus den hilfsweise geltend gemachten gesetzlichen Gebühren. Zum einen fehlt es bereits daran, dass Rechtsanwalt I. seine Forderungen gegenüber dem Betriebsrat geltend gemacht hat. Zum anderen wären etwaige Forderungen gegenüber dem Betriebsrat verjährt. aaa) Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt I. vom Betriebsrat beauftragt worden ist, ihn vor der Einigungsstelle als Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten. Für einen entsprechenden Willen des Betriebsrats spricht allerdings der Beschluss vom 13.11.2017 (ebenso LAG Düsseldorf v. 13.03.2019 - 4 TaBV 56/18, unter II. 1. der Gründe, n.v.). So wird schon im ersten Satz des Beschlusses Rechtsanwalt I. an erster Stelle und die D. AZB UG erst nach dem anschließenden Spiegelstrich genannt. Die anschließende Begründung bezieht sich allein auf die Kompetenz von Rechtsanwalt I., nicht auf diejenige der D. AZB UG. Wie sich daraus zweifelsfrei ersehen lässt, hat der Betriebsrat Wert darauf gelegt, dass nicht ein beliebiger Mitarbeiter der D. AZB UG, sondern ausschließlich Rechtsanwalt I. seine Interessen wahrnehmen sollte. Auch der letzte Satz, der den Betriebsratsvorsitzenden zum Abschluss der Honorarvereinbarung mit "J. I." - nicht der D. - ermächtigt, deutet auf diesen Willen des Betriebsrats hin, wenngleich es sich bei der vorgelegten Honorarvereinbarung um diejenige der D. AZB UG handelte. Dafür spricht weiter, dass die D. AZB UG anschließend nicht nach außen aufgetreten ist. Vielmehr hat Rechtsanwalt I. vor der Einigungsstelle im eigenen Namen gehandelt, wie u.a. seiner an den Vorsitzenden der Einigungsstelle gerichteten E-Mail vom 13.11.2017 zu entnehmen ist (vgl. hierzu LAG Düsseldorf v. 13.03.2019 - 4 TaBV 56/18 - unter Ziffer II. 2.b) der Gründe, n.v.). bbb) Weiter bedarf es keiner Aufklärung, in welcher Höhe etwaige Forderungen von Rechtsanwalt I. gegenüber dem Betriebsrat entstanden sind. Zumindest die Auslagen wären unabhängig von einer Honorarvereinbarung erstattungsfähig. Darüber hinaus könnte die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2303 Ziffer 4 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S.1 RVG als Minus in der Forderung mit enthalten sein. ccc) Der Betriebsrat kann jedenfalls deshalb keine Erstattung verlangen, weil er von Rechtsanwalt I. nicht in Anspruch genommen worden ist. Ein Antrag auf Freistellung von Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat zuvor in Anspruch genommen worden ist (vgl. BAG v. 04.06.2003 - 7 ABR 42/02 - unter II. der Gründe, juris). Daran fehlt es, wenn eine Rechnung nicht dem Betriebsrat, sondern unmittelbar dem Arbeitgeber übersandt wird (BAG v. 04.06.2003 a.a.O.). Nichts anderes gilt, sofern die Rechnung - was hier zugunsten des Betriebsrats unterstellt wird - an den Betriebsrat zum Zwecke der Weiterleitung an die Arbeitgeberin übersandt wird (ebenso LAG Hessen v. 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16 - juris, dort Rn. 21; a.A. LAG Düsseldorf v. 13.03.2019 - 4 TaBV 56/18 -, unter II.2.a) der Gründe, n.v.). Wer in Anspruch genommen werden soll, ergibt sich aus der Adressierung der Rechnung. Sofern Adressat - wie hier - der Arbeitgeber ist, wird ausschließlich dieser in Anspruch genommen. Eine Zahlungsverpflichtung des Betriebsrats soll und kann hierdurch nicht begründet werden, auch wenn dieser der eigentliche Schuldner ist. In einer solchen Konstellation wird der Betriebsrat ausschließlich als Bote des Antragstellers tätig (so zutreffend LAG Hessen v. 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16 - juris, dort Rn. 21; a.A. LAG Düsseldorf v. 13.03.2019 - 4 TaBV 56/18 - n.v.). ddd) Selbst wenn man aber von einer vorherigen Inanspruchnahme des Betriebsrats ausginge, so wäre der Freistellungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG jedenfalls nunmehr unbegründet, weil ein Anspruch von Rechtsanwalt I. gegen den Betriebsrat infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Mit Ablauf des 31.12.2021 konnte der Betriebsrat dem Anspruch die Einrede der Verjährung entgegenhalten. (1) Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts unterliegt mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. (2) Die Verjährung hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2017 begonnen. Die Verjährung der Vergütung eines Rechtsanwalts beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungstellung ab Fälligkeit (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, § 10 RVG Rn. 36). Fällig wurden etwaige Ansprüche von Rechtsanwalt I. gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit dem Abschluss der Einigungsstelle am 20.12.2017. (3) Die Verjährung ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch den am 28.12.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und zeitnah zugestellten Antrag im vorliegenden Verfahren gehemmt worden. Mit diesem Antrag wurde der Anspruch von Rechtsanwalt I. nicht gerichtlich geltend gemacht. Allerdings hat das LAG Schleswig-Holstein in einem Beschluss vom 14.11.2000 die Auffassung vertreten, die Einleitung eines Verfahrens durch den Betriebsrat auf Freistellung von Kosten unterbreche die Verjährung für den Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts. Es könne nicht zwischen dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats und dem Auszahlungsanspruch des Rechtsanwalts getrennt werden. Der Auszahlungsanspruch sei im Wege der Durchgriffshaftung direkt aus dem Freistellungsbegehren vollstreckbar. Betriebsrat und Rechtsanwalt würden andernfalls gezwungen, parallel den Arbeitgeber zu verklagen und für einen inhaltsgleichen Anspruch zweimal erstattungsfähige Kosten für die Rechtsverfolgung im Sinne des § 40 BetrVG zu produzieren (LAG Schleswig-Holstein v. 14.11.2000 - 1 TaBV 22a/00 - juris, dort Rn. 39). Der Auffassung des LAG Schleswig-Holstein folgt die erkennende Kammer nicht. Diese Ansicht verkennt, dass es sich bei dem Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegen den Betriebsrat auf der einen und dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats auf der anderen Seite um voneinander getrennte Ansprüche handelt. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Verjährungsunterbrechung des Anspruchs eines Dritten gegen den Betriebsrat keine Auswirkungen auf die Verjährung des Freistellungsanspruchs hat (vgl. BAG v. 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 - juris). Dann kann umgekehrt nichts anderes gelten. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen geboten. Keineswegs sind Betriebsrat und dessen (ehemaliger) Rechtsanwalt beide gezwungen, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung parallel ein gerichtliches Verfahren zu führen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass sich der Gläubiger des Betriebsrats dessen Freistellungsanspruch abtreten lässt (BAG v. 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 52, juris). In diesem Fall wandelt sich der Freistellungsanspruch unmittelbar in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BAG v. 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 - juris). Dem - sich wohl eher selten verwirklichendem - Risiko, dass der Betriebsrat die Abtretung des Freistellungsanspruchs verweigert, kann der Rechtsanwalt durch die Vereinbarung einer Vorausabtretung des Anspruchs des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG begegnen (vgl. BAG v. 18.11.2020 a.a.O.). (4) Unerheblich ist, dass der Betriebsrat bislang gegenüber Rechtsanwalt I. nicht die Einrede der Verjährung erhoben hat. Wie dargelegt muss sich der Betriebsrat so verhalten, als wenn er selbst bzw. seine Mitglieder die Kosten zu tragen hätten. Würde der Betriebsrat über ein eigenes Vermögen verfügen oder müssten gar die Mitglieder des Betriebsrats die Kosten übernehmen, so würde es dem Gebot der Vernunft entsprechen, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Gründe, die dem entgegenstünden, hat der Betriebsrat nicht vorgetragen. So wurde nicht behauptet, dass Rechtsanwalt I. erklärt habe, in diesem Fall nicht mehr zu künftigen Vertretungen des Betriebsrats bereit zu sein. Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, wäre das kein Grund, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, da genügend auf die Vertretung von Betriebsräten spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht als Alternativen zur Verfügung stünden. c) Mangels eines Hauptanspruchs entfällt zugleich ein Anspruch auf Zinsen. Unabhängig davon ist der Zinsanspruch auch deshalb unbegründet, weil es sich bei dem Anspruch auf Freistellung nicht um eine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB handelt, sondern um eine Handlungsschuld. Die §§ 288, 291 BGB finden dementsprechend auf den Freistellungsanspruch des § 40 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung (BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 29/02 -). Ob ein Anspruch auf Freistellung von Verzugszinsen bestehen würde, war nicht zu prüfen, da diese nicht streitgegenständlich sind. Ohnehin befand sich der Betriebsrat gegenüber Rechtsanwalt I. nicht in Verzug. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 S.2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 1) RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für die Beteiligte zu 2) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. J. Barth Kracht Bartz