Leitsatz: Die Angleichungszulage für Lehrkräfte ist innerhalb der Frist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L zu beantragen. Dieses Antragserfordernis verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 1.Die Berufungen des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.05.2020 - Az. 2 Ca 2552/19, der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2020 - Az. 6 Ca 2744/19, des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2762/19 und der Klägerin zu 4) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2743/19 werden zurückgewiesen. 2.Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtsstreits jeweils selbst. Die sonstigen Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 48 %, die Klägerin zu 2) zu 11 %, der Kläger zu 3) zu 22,5 % und die Klägerin zu 4) zu 18,5 %. 3.Die Revision wird für alle Kläger zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Die Kläger sind beim beklagten Land als Lehrerinnen bzw. Lehrer angestellt. Sie alle sind Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Der Kläger zu 1) begann seine Tätigkeit im August 2005 und unterrichtet an einer Gesamtschule in X. die Fächer Technik und Mathematik. Mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung als Elektroingenieur und einer pädagogischen Zusatzausbildung gilt er als sog. Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf. In § 4 des zwischen ihm und dem beklagten Land geschlossenen Arbeitsvertrags in der Fassung vom 14.11.2011 vereinbarten die Parteien: "Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, die sich auf der Grundlage der Nr. 5.2 i. V. m. 2.3. des RdErl. d. Kultusministeriums NRW v. 20-11-1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand." Der Kläger erhielt hiernach zuletzt ein Entgelt nach Entgeltgruppe 10 Stufe 6. Die Klägerin zu 2) trat im Jahre 2012 in die Dienste des beklagten Landes. Sie unterrichtet an der Abendrealschule in F. mit einem Teilzeitanteil von 21/25. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6. Der Kläger zu 3) ist ebenfalls - seit dem Jahre 2004 - an der Abendrealschule in F. tätig, allerdings in Vollzeit. Auch er wird nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 vergütet. Die Klägerin zu 4) wurde im Jahr 2012 vom beklagten Land eingestellt. Sie unterrichtet an der I.-Gesamtschule in E. mit einem Teilzeitanteil von 20/25,5. Sie bezieht eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 oder 11 Stufe 6. Die Kläger zu 2) bis zu 4) schlossen Arbeitsverträge mit dem beklagten Land, die eine dem Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) vergleichbare Bezugnahme auf die seinerzeitige bzw. die neu zu schaffende Entgeltordnung für Lehrkräfte im Land Nordrhein-Westfalen beinhalten. Zum 01.08.2015 trat der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Kraft, mit dem erstmalig eine tarifvertragliche Grundlage für die Eingruppierung und Vergütung von Lehrkräften geschaffen wurde. Für nach dem Inkrafttreten des TV EntgO-L eingestellte Lehrer richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Ein Ziel der Schaffung der neuen Entgeltordnung für Lehrer war die Angleichung der Vergütung der angestellten Lehrer an die Besoldung der verbeamteten Lehrer bei entsprechender Tätigkeit. Für die Entgeltgruppen unterhalb der Entgeltgruppe 12 verblieben aber bei Zugrundelegung der Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L Differenzen zur jeweils entsprechenden Besoldung. Zur Überbrückung dieser Differenzen wurde für diese Entgeltgruppen mit Wirkung ab 01.08.2016 eine sog. Angleichungszulage eingeführt, deren Höhe gemäß Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L zunächst 30 € monatlich betrug und seit 01.01.2019 105 € monatlich beträgt. Für die Überleitung der Eingruppierung von Lehrern, die schon vor dem 01.08.2015 beschäftigt waren, in die Entgeltordnung Lehrkräfte, erhielt § 29a TVÜ-L durch § 11 TV EntgO-L vom 28.03.2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17.02.2017 folgenden Inhalt: "§ 29 a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015 (1) 1 Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2 Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. (2) 1 In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, -deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und -die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2 Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3 Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2: 1 Bisherige Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in -den Lehrer-Richtlinien der TdL. -§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i. V. m. den Lehrer-Richtlinien -O der TdL oder -Landesspezifischen Eingruppierungsregelungen ergibt, die am 31. Juli 2015 auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. 2 Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 3 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) nicht statt. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 3: Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. (3) 1 Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3 War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4 Satz 1 gibt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. 5 Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 3 Satz 1: Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz "Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6" in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz. (4) 1 Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2015 zurück. (5) 1 Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück. 3 Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 3 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 3 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 3 Satz 5) ab 1. August 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag nach Absatz 3 Satz 5 als Antrag nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. August 2015 zurückwirkt.
" Der Kläger zu 3) richtete mit Schreiben vom 10.02.2016 ein Auskunftsersuchen an die Bezirksregierung Düsseldorf (Blatt 97 der Akte ArbG Essen 5 Ca 2762/19), welches unter anderem einen möglichen Anspruch auf eine Angleichungszulage nach der Entgeltordnung Lehrkräfte betraf. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte ihm mit Antwortschreiben vom 15.03.2016 mit, dass in seinem Fall ein Anspruch auf Angleichungszulage nicht bestehe. Der Kläger zu 1) beantragte beim beklagten Land erstmals mit Schreiben vom 07.03.2019, ihm die Angleichungszulage nach dem Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L zu gewähren. Die Kläger zu 2) bis zu 4) stellten, vertreten durch die Gewerkschaft GEW, entsprechende Anträge am 25.06.2019 bzw. 27.06.2019. Das beklagte Land lehnte eine Gewährung der Angleichungszulage unter Hinweis auf die versäumte Antragsfrist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TV EntgO-L einheitlich ab. Alle Kläger üben jedenfalls seit August 2015 unveränderte Tätigkeiten aus. Mit ihren Klagen haben die Kläger vom beklagten Land die Gewährung der Angleichungszulage unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verlangt. Sie haben geltend gemacht, ihre Eingruppierungen richteten sich nach Ziff. 3.1 der Anlage zum TV EntgO-L. Danach stehe ihnen Vergütungen nach Entgeltgruppe 10 bzw. 11 zuzüglich der Angleichungszulage gemäß Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L zu. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ihren Ansprüchen auf die Angleichungszulage die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L nicht entgegenstehe. Diese Ausschlussfrist schließe Ansprüche nach ihrem Zweck, Rechtssicherheit hinsichtlich der Eingruppierung der Lehrer anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zu schaffen, nur dann aus, wenn der Antrag auf Gewährung der Angleichungszulage zugleich zu einer neuen Eingruppierung führe, nicht hingegen wie bei ihm im Falle einer unveränderten Eingruppierung und einem isolierten Anspruch auf die Angleichungszulage. In einem solchen Fall mache es anders als bei der sich möglicherweise auch negativ auswirkenden Höhergruppierung keinen Sinn, es von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig zu machen, ob er die Angleichungszulage erhalte oder nicht. Die nur "entsprechende" Anwendung des Antragserfordernisses spreche daher für eine Auslegung der tariflichen Regelungen dahingehend, dass lediglich der Zeitraum der rückwirkenden Beantragung im Falle eines bis zum 31.07.2017 gestellten Antrags über die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L hinaus auf den Zeitraum ab August 2016 verlängert wird. Überdies würde eine den Anspruch dauerhaft ausschließende Anwendung der Ausschlussfrist zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich mit nach dem 31.07.2015 neu eingestellten oder ihren Tätigkeitsbereich verändernden Lehrkräften führen, die einen Anspruch auf die Angleichungszulage unabhängig von einem Antrag besitzen. Der Kläger zu 1) hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01.09.2018 die Angleichungszulage nach dem Anhang 1 zur Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) zu zahlen. Die Klägerin zu 2) hat die Nachvergütung der Angleichungszulage für den Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2019 entsprechend ihrem Teilzeitanteil begehrt, der Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) haben Nachvergütungsansprüche für den Zeitraum von Januar 2019 bis Mai 2020 geltend gemacht. Das beklagte Land hat zur Stützung seiner Klageabweisungsanträge im Wesentlichen vorgetragen, die Tarifvertragsparteien hätten die für eine Höhergruppierung im Zuge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die neue Entgeltordnung zum Zwecke der Rechtssicherheit eingeführte Ausschlussfrist auch auf die Angleichungszulage übertragen, weil auch die Angleichungszulage zu einer vollständigen Überleitung in die neue Entgeltordnung führe, am Ende der Angleichung eine Höhergruppierung bis zum Niveau der entsprechenden Besoldungsgruppe stehen werde und für alle Verbesserungen einheitliche Regelungen gelten sollten. In der Antragsfrist liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen. Sie sei dadurch gerechtfertigt, dass die neu eingestellten oder ihren Tätigkeitsbereich wechselnden Lehrkräfte keine Wahlmöglichkeit hätten, sondern für sie automatisch die neue Entgeltordnung gelte. Die Arbeitsgerichte Wuppertal (Kläger zu 1) und Essen (Kläger zu 2) bis zu 4)) haben die Klagen mit Urteilen vom 13.05.2020, 29.06.2020 und 08.07.2020 voll umfänglich abgewiesen und zur Begründung übereinstimmend ausgeführt: Die Klagen seien unbegründet, da die Kläger die ausdrücklich so bezeichnete Ausschlussfrist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV-EntgO-L versäumt hätten, indem sie keinen Antrag auf Gewährung der Angleichungszulage bis zum 31.07.2017 gestellt hätten. Die Ausschlussfrist gelte - dies ergebe die Auslegung der Tarifvertragsbestimmungen - auch dann, wenn die Geltung der neuen Entgeltordnung zum Zeitpunkt der Überleitung in diese nicht zu einer Höhergruppierung geführt hätte. Für eine derartige Einschränkung fänden sich in Wortlaut und Systematik der tariflichen Normen keine Anhaltspunkte. § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L sei auch nicht wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unanwendbar. Die Angleichungszulage sei nach der tarifvertraglichen Konzeption untrennbar mit einer Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die neue Entgeltordnung und einer neuen Eingruppierung nach dieser verknüpft. Fristgerechte Anträge auf Höhergruppierung wie auf Gewährung einer Angleichungszulage führten unweigerlich zu einer Überprüfung der Eingruppierung nach Maßgabe der Anlage zum TV-EntgO-L und eine vollständige Überleitung in diese; die Eingruppierungsfiktion des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L gelte nicht mehr. Für Kläger bleibe es jedoch - soweit sich ihre Tätigkeit nicht ändere - bei dieser Eingruppierungsfiktion, sie seien mit den Lehrkräften, die eine Höhergruppierung beantragt hätten, nicht vergleichbar. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal ist dem Kläger zu 1) am 25.05.2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit am 09.06.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.08.2020 - mit einem weiteren, am 07.08.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Der Klägerin zu 2) ist das Urteil des Arbeitsgerichts Essen am 30.06.2020 zugestellt worden. Sie hat mit am 28.07.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit hier am 15.09.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.09.2020 verlängert worden war. Der Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) haben gegen die ihnen am 10.07.2020 zugestellten Urteile des Arbeitsgerichts Essen mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten am 31.07.2020 bzw. 04.08.2020 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen bis zum 30.09.2020 bzw. 02.10.2020 - mit weiteren, jeweils am 30.09.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen auch begründet. Die erkennende Kammer hat diese Berufungsverfahren nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 07.09.2020 zu dem Verfahren mit dem niedrigsten Aktenzeichen (demjenigen des Klägers zu 1)) verbunden. Die Klägerinnen und Kläger rügen die Rechtsfehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen. Schon das von den Arbeitsgerichten gefundene Auslegungsergebnis zu § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L überzeuge nicht, weil dadurch das Angleichungsziel zur Beamtenbesoldung dauerhaft verhindert würde. Es sei deshalb eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen. Im Übrigen werde durch die tarifvertragliche Regelung, so wie das Arbeitsgericht sie interpretiere, der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Nicht nur Lehrkräfte, die einen Höhergruppierungsantrag gestellt hätte, sondern alle Lehrkräfte wären gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L in die neue Entgeltordnung übergeleitet worden. Ein sachliches Differenzierungskriterium im Hinblick auf die Zahlung der Angleichungszulage könne aus der Stellung eines Antrags auf Höhergruppierung oder Gewährung der Angleichungszulage nicht gewonnen werden. Für die Einführung der Angleichungszulage als eines völlig neuen Entgeltbestandteils spielten Gesichtspunkte wie der Bestandsschutz keine maßgebliche Rolle. Erst Recht nicht sei die Differenzierung gerechtfertigt, wenn selbst der fristgerecht gestellte Höhergruppierungsantrag unbegründet gewesen sei, weil er nicht zu einer Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung geführt hätte. Der Kläger zu 1. beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.05.2020 - Az. 2 Ca 2552/19 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01.09.2018 die Angleichungszulage nach dem Anhang 1 zur Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) zu zahlen. Die Klägerin zu 2. beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2020 - Az. 6 Ca 2744/19 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 182,-- € brutto (Angleichungszulage für die Monate Januar bis Oktober 2019) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen. Der Kläger zu 3. beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2762/19 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.785,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.050,-- € ab dem 26.11.2019 sowie weitere 735,-- € ab dem 08.07.2020 zu zahlen. Die Klägerin zu 4. beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2743/19 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.469,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 864,70 € ab dem 16.11.2019 sowie auf weitere 605,29 € brutto ab dem 08.07.2020 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufungen der Kläger zu 1) bis 4) zurückzuweisen. Das beklagte Land hält die Berufungen für unbegründet. Die Kläger verkannten, dass die Lehrkräfte, die keinen Antrag auf Höhergruppierung oder Zahlung der Angleichungszulage gestellt hätten, zwar unter das Dach der neuen Entgeltordnung für Lehrkräfte - etwa im Hinblick auf die jeweilige Höhe der Vergütung - übergeleitet worden seien. Sie nähmen aber an der in der Anlage zum TV EntgO-L geregelten Tarifautomatik und damit auch an einer in der Zukunft ggf. eintretenden Gleichstellung der Vergütung angestellter und verbeamteter Lehrkräfte nicht teil. Gerade wegen dieser noch nicht bewirkten Gleichstellung werde die Angleichungszulage aber überhaupt nur gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufungen der Klägerinnen und Kläger sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft und wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. B. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Die Arbeitsgerichte haben zutreffend erkannt, dass den Klägerinnen und Klägerin wegen der nicht rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L kein Anspruch auf Zahlung einer Angleichungszulage zusteht und dessen wortgetreue Anwendung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Das Gericht lässt es ausdrücklich dahin gestellt, ob sich in den hier zu entscheidenden Fällen in Anbetracht der tatsächlichen Eingruppierungen sowie einer sich bei Überprüfung gemäß § 29 a Abs. 3 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV-EntgO-L zu gewinnenden Eingruppierung der Klägerinnen und Kläger überhaupt ein Höhergruppierungsgewinn ergeben würde, der gemäß Anhang 1 Satz 2 Voraussetzung für die Zahlung einer Angleichungszulage ist. Für den Fall des Klägers zu 3) ist darauf hinzuweisen, dass über einen Schadensersatzanspruch infolge einer möglicherweise fehlerhaften Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15.03.2016 nicht (auch) zu entscheiden war. Dieser stellte einen gesonderten Streitgegenstand dar, den der Kläger zu 3) nicht hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Der Kläger zu 3) hat insbesondere keine Schadensberechnung vorgenommen, die für den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt prägend gewesen wäre. I. Das Gericht schließt sich zur Begründung zunächst voll umfänglich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den in jeder Beziehung richtigen Erwägungen des Arbeitsgerichts Wuppertal im angefochtenen Urteil zum führenden Verfahren des Klägers G. an. II. Die in der Berufungsinstanz erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile nicht in Frage zu stellen. 1. Die Argumentation der Klägerinnen und Kläger lässt sich in folgenden Sätzen zusammenfassen: Auch über die "Besitzstandsregelung" des § 29a Abs. 2 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L seien die angestellten Lehrer vollständig in die Geltung des TVEntgO-L überführt worden. Eines Höhergruppierungsantrags nach § 29a Abs. 3 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L habe es dafür nicht bedurft, zumal ein solcher Antrag in vielen Fällen erfolglos geblieben wäre. Für alle Lehrkräfte gelte nach wie vor das übergeordnete Ziel der Angleichung der Vergütung angestellter und der Besoldung verbeamteter Lehrer. Deshalb mache die Zahlung einer Angleichungszulage für alle betroffenen Lehrkräfte Sinn, solange die Gleichstellung noch nicht erreicht sei. Sei aber die Zahlung der Angleichungszulage gar nicht mit einer Höhergruppierung und einem entsprechenden Antrag hierauf verknüpft, dürfe auch die in § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TVEntgO-L geregelte Ausschlussfrist nicht gelten. Dies könne durch eine geltungserhaltende Reduktion der Tarifbestimmung oder unmittelbar aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet werden. 2. Diese Erwägungen lassen sich aus Sicht des Gerichts mit den tarifvertraglichen Bestimmungen nicht in Einklang bringen. a.Gemäß § 29a Abs. 2 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV-EntgO-L sind unstreitig alle vier Klägerinnen und Kläger unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TVEntgO-L) übergeleitet worden. Dabei hat eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung nicht stattgefunden (Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2, Satz 3), vielmehr galt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Eingruppierung gemäß Abschnitt 3, Ziffer 3.1 der Anlage zum TVEntgO-L oder einer der weiteren dort geregelten originären Entgeltgruppen vorlagen, spielt keine Rolle. Deswegen vermögen die Klägerinnen und Kläger ihre Eingruppierung auch nicht darauf zu stützen, in welches Eingangsamt sie einzustufen wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Sie sind in die Entgeltgruppe 10 bzw. 11 eingruppiert, weil sie auch vor Geltung des TVEntgO-L in dieser befanden, nicht weil Abschnitt 3., Ziffer 3.1.(1) Satz 1 der Anlage zum TVEntgO-L dies bestimmte. Das beklagte Land differenziert insoweit zu Recht, dass die übergeleiteten Lehrkräfte sich zwar "unter dem Dach" der Entgeltordnung Lehrkräfte befänden, aber die in der Anlage zum TVEntgO-L geregelte Tarifautomatik und damit auch die zukünftige Angleichung an die Beamtenbesoldung keine Geltung beansprucht. So betrachtet mangelt es den Klagen bereits an der Existenz einer Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Angleichungszulage, denn Abschnitt 3., Ziffer 3.1.(1) Satz 3 der Anlage zum TVEntgO-L ist in den vorliegenden Fällen nicht anwendbar. b.Ersichtlich falsch ist die Argumentation der Klägerinnen und Kläger, die Angleichungszulage sei ein völlig neu eingeführter Entgeltbestandteil, der mit einer (beantragten) Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L oder Bestandsschutzerwägungen nichts zu tun habe. Das Gegenteil ist der Fall: -Die Angleichungszulage ist - das verdeutlicht schon ihre Bezeichnung und ihre Verortung in den Tabellen wie in Abschnitt 3., Ziffer 3.1.(1) Satz 3 der Anlage zum TVEntgO-L - ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einer originären Höhergruppierung, die sich bei Anwendung der Tarifautomatik in der vom beklagten Land so genannten "neuen Tarifwelt" ergäbe. Sie wird gezahlt, weil und solange eine Höhergruppierung infolge der Angleichung der Vergütung angestellter und der Besoldung verbeamteter Lehrkräfte noch nicht erreicht wird; sie gleicht sie teilweise aus. Anders kann die Verknüpfung des Antrags auf Zahlung der Angleichungszulage mit einem rückwirkenden (!) Antrag auf Höhergruppierung in §29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L systematisch nicht interpretiert werden. Völlig eindeutig macht dies weiterhin die betragsmäßige Begrenzung des Angleichungszulagenanspruchs in Satz 2 des Anhang 1 zur Anlage zum TVEntgO-L: Ohne (fiktive) Höhergruppierung und einen entsprechenden Höhergruppierungsgewinn wird auch keine Angleichungszulage gewährt. -Danach schließen sich ein Bestandschutz gemäß § 29a Abs. 2 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L und die Zahlung der mit einer Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L verknüpften Angleichungszulage aus. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass damit diejenigen Lehrkräfte benachteiligt würden, die bei Anwendung der Tarifautomatik der Anlage des TVEntgO-L keine Höhergruppierung erfahren würden und deshalb keinen Anlass für einen Höhergruppierungsantrag gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L gesehen haben. Den Klägerinnen und Klägern ist insoweit zwar zuzugestehen, dass die gesamte tarifliche Systematik selbst für einen Volljuristen und erst Recht für Nichtjuristen kaum verständlich ist und die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L statt von einem Höhergruppierungsantrag besser von einem "Überführungsantrag" (in die "neue Tarifwelt") gesprochen hätten. Gleichwohl lässt sich für den Regelfall (die Auswirkungen auf Stufenzuordnungen und Sonderzahlungen außen vorgelassen) eine Sinnhaftigkeit des Abstellens auf einen "Höhergruppierungsantrag" erkennen. Wer nämlich als Lehrkraft mit seiner bisherigen Entgeltgruppe - bespielhaft EG 10 - übergeleitet wurde und auch bei Geltung der Tarifautomatik des Abschnitt 3., Ziffer 3.1.(1) Satz 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A10 zuzuordnen wäre, wird so oder so keinen Höhergruppierungsantrag gestellt haben, weil dies mit einer (vorübergehenden) Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 9 einherginge, die auch durch Zahlung der Angleichungszulage nicht ausgeglichen würde. Wer wiederum in vorgenannter Konstellation der Besoldungsgruppe A11 zugerechnet würde, hätte in Anbetracht der beabsichtigten Angleichung der Vergütung angestellter und beamteter Lehrkräfte Anlass dazu gehabt, sich für einen vorübergehenden Zeitraum für eine Kombination aus einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 bei ergänzender Zahlung einer Angleichungszulage zu entscheiden. Jedenfalls war eine zweckwidrige Kombination der Inanspruchnahme von Bestandsschutz nach § 29a Abs. 2 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L und der Zahlung einer Angleichungszulage von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht gewollt. c.Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer keinen Raum für eine teleologische Reduktion des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TVEntgO-L zu erkennen. Die Tarifvertragsparteien haben die Vorschrift genau so formuliert, wie sie gewollt war. Die in den TVEntgO-L übergeleiteten Lehrkräfte sollten sich binnen einer genau bezeichneten Frist für einen Bestandsschutz (Verbleib in der "alten Tarifwelt", § 29a Abs. 2 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TVEntgO-L) oder eine Teilhabe an der neuen Tarifautomatik (mit möglicher Höhergruppierung/Zahlung Angleichungszulage, § 29a Abs. 3 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L) entscheiden, auch um eine ggf. erforderliche Rückabwicklung nicht über einen zu langen Zeitraum zu erstrecken. Sinn und Zweck des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung von § 11 TVEntgO-L gebieten daher seine wortgetreue Anwendung, nicht seine Einschränkung. Akzeptiert man dies, scheidet schließlich auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus. Wer sich als übergeleitete Lehrkraft für den Bestandsschutz entscheidet, ist in keiner vergleichbaren Lage zu einer erst nach Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte eingestellten Lehrer oder einem solchen, dessen Tätigkeit sich später änderte. So oder so hätte auch die übergeleitete Lehrkraft die Möglichkeit gehabt, sich für die "neue Tarifwelt" zur Gänze zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugunsten der Klägerinnen und Kläger zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von allen Klägern REVISION eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Schneider Flüss Mallwitz