Leitsatz: 1. Für Beschäftigte der bisherigen EG 9 TVöD-VKA ("Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst uns Außendienst"), für die keine besonderen Stufenregelungen galten, sieht § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA zum 01.01.2017 die Überleitung in die EG 9b der neuen Entgeltordnung TVöD-VKA vor. Dies betraf gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 Beschäftigte, die in VG IVb Fallgruppen 1a und 1b und Vb Fallgruppe 1b BAT-VKA eingruppiert waren, die also Tätigkeiten verrichteten, die "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse" und "selbständiger Leistungen" bedurften und sich zudem zu mindestens einem Drittel als "besonders verantwortungsvoll" heraushoben. 2. Demgegenüber setzt eine nur auf besonderen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgende Höhergruppierung in die neue EG 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA lediglich eine Tätigkeit voraus, die "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" erfordert; erst in der neuen EG 9c wird zusätzlich die Heraushebung als "besonders verantwortungsvoll" verlangt. Der Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA konnte jedenfalls dann rechtswirksam auch zeitnah vor dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA am 01.01.2017 gestellt werden, wenn er auf das Inkrafttreten Bezug nahm. 3. Der Kläger hat weder dargelegt, dass seine Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfordert, noch dass sie sich als "besonders verantwortungsvoll" heraushebt. Inhaltsangabe: Der Kläger war als Lebensmittelkontrolleur von der beklagten Stadt in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT-VKA (Vergütungsordnung) eingruppiert und mit Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 bis zum 31.12.2016 somit der (stufenbegrenzten) Entgeltgruppe (EG) 9 (sog. "kleine EG 9") zugeordnet. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA (Anlage 1) am 01.01.2017 wurde er gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA iVm. der Anlage zu § 16 TVöD-VKA aF in die EG 9a übergeleitet. Im November 2016 stellte er einen Antrag auf "Höhergruppierung in die EG 9c/5" ab dem 01.01.2017 und begehrt Vergütung nach EG 9c, hilfsweise EG 9b TVöD-VKA. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.12.2019 - 2 Ca 1522/18 - teilweise abgeändert und die Klage ab-gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. TATBESTAND: Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers als Lebensmittelkontrolleur in die Entgeltgruppen 9a, 9b oder 9c des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Der 1967 geborene Kläger ist seit dem 26.11.1990 bei der beklagten Stadt mit ca. 160.000 Einwohnern als angestellter Lebensmittelkontrolleur tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 09.01.1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der Kläger ist seit 1989 Meister im Fleischerhandwerk und absolvierte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine auf knapp 14 Monate verkürzte Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur. Im Jahre 2004 legte er erfolgreich die Prüfung des 1. Angestelltenlehrgangs ab. Die Lebensmittelkontrolle war bei der Beklagten bis zum Jahr 2019 dem Fachbereich Recht und Ordnung zugeordnet. Der Fachbereichsleitung nachgeordnet ist ein Amtsleiter. Unmittelbare Fachvorgesetzte der gemäß Stellenplan fünf Lebensmittelkontrolleure ist Frau Dr. C., die mit 50 % ihrer Stelle der Lebensmittelkontrolle, mit den übrigen 50 % dem Veterinäramt zugeordnet ist. Seit dem Jahr 2020 ist die Lebensmittelkontrolle dem Fachbereich Veterinärmedizin zugeordnet. Die Aufgaben der Lebensmittelkontrolleure werden vorbehaltlich der Rahmenvorgaben durch die Vorgesetzte innerhalb des Teams selbstständig verteilt. Jeder Lebensmittelkontrolleur ist für einen festen Bezirk mit jeweils 200 bis 300 zu überwachenden Betrieben zuständig. Alle drei Jahre werden diese Bezirke zwischen den Lebensmittelkontrolleuren gewechselt. Die Kontrollen dienen der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen iSd. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und Tabakerzeugnissen zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung und Täuschung. Sie erfolgen im Außen- wie im Innendienst, im Innendienst insbesondere zur Vor- und Nachbearbeitung der vor Ort durchzuführenden Kontrollen. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV), die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze der Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVVRüb) und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Insgesamt ist eine erhebliche Vielzahl lebensmittelrechtlicher Vorschriften anzuwenden. Die Lebensmittelkontrolleure erledigen ihre Aufgaben selbstständig. Die Überwachung erfolgt durch die Betriebskontrollen, sensorische Prüfungen der Lebensmittel, physikalische sowie chemische Prüfungen, Entnahme von Proben, Risikobewertungen sowie Entgegennahme von Beschwerden. Hierfür existieren Leitfäden und Kontrollhilfen (vgl. etwa Anl. 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.2019, Bl. 188 ff. GA). Die Betriebskontrollen einschließlich der Probeentnahme machen mehr als 50 % der auszuübenden Tätigkeit des Klägers aus. Werden dabei im Außendienst Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben festgestellt, sind vor Ort Maßnahmen einzuleiten oder Auflagen zu erteilen, mitunter bis hin zur Schließung des gesamten Betriebes. Hierfür führt der Kläger bei den Betriebsbesichtigungen vorformulierte Verfügungen mit Rechtsbehelfsbelehrung mit sich, in welche im Wesentlichen nur noch die vor Ort verfügte Maßnahme und die Höhe eines ggfs. angedrohten Zwangsgeldes einzutragen ist (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 01.04.2019, Bl. 137 ff. GA). Die Fachvorgesetzte des Klägers, Frau Dr. C., ist u.a. für die Kontrollen von besonderen Betrieben, zB sog. Zulassungsbetrieben, verantwortlich. Erforderlichenfalls wird sie an Vorgängen beteiligt, wenn Dringlichkeit oder besondere Sensibilität geboten ist oder eine besondere Problemlage auftritt. Der Kläger wurde von der Beklagten im Wege des Bewährungsaufstiegs von der Vergütungsgruppe (VG) Vc Fallgruppe 1b BAT in die VG Vb Fallgruppe 1c BAT eingruppiert und vergütet. Mit Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 war diese Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe (EG) 9 TVöD-VKA mit Endstufe 5 (sog. "kleine EG 9") zuzuordnen. Hiervon ausgehend ist der Kläger seit Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD am 01.01.2017 gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA idF v. 01.01.2017 in die neue Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA übergeleitet. Bereits im November 2016 beantragte der Kläger mit undatiertem Schreiben seine Höhergruppierung in die "Entgeltstufe E 9c/5". Er begründete dies unter Darstellung seiner Tätigkeit damit, dass er über gründliche, umfassende Fachkenntnisse verfüge und selbständige Leistungen erbringe und seine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll sei (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 20, 20R GA). Mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Stellungnahme auf seinen Antrag auf. Mit Schreiben vom 27.07.2018 lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung ab. Ob und mit welchem Inhalt zwischen den Parteien zwischenzeitlich über den Antrag des Klägers gesprochen wurde, ist streitig. Mit seiner am 07.12.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat behauptet, die Überwachungstätigkeit nehme etwa 89 % seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Hinzu kämen 7 % für Beratung und 4 % reine Verwaltungsarbeit. Bei festgestellten Verstößen seien vor Ort Maßnahmen der Gefahrenabwehr in ganz unterschiedlicher Ausprägung zu ergreifen wie Untersuchungsanordnungen, Untersagungen, Sicherstellungen, Auflagen, Strafanzeigen etc. (auf die Auflistung auf S. 5 der Klageschrift wird Bezug genommen). Etwa 10 % bis 15 % der Außerdiensttätigkeit bestehe aus Beratungstätigkeiten. Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund dieser Tätigkeiten sei er in die Entgelt-gruppe 9c TVöD-VKA einzugruppieren, zumindest aber in die Entgeltgruppe 9b. Seine Tätigkeit erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen und sei besonders verantwortungsvoll. Letzteres folge daraus, dass die Lebensmittelkontrolle für die Gesundheit großer Teile der Bevölkerung von Bedeutung sei. Andererseits könne fehlerhaftes Handeln aber auch die Existenz von Betrieben gefährden oder gar vernichten. Es sei daher jeweils im Einzelfall bei jedem Betrieb und jeder Anlage eine gewissenhafte und präzise Abwägung zwischen den divergierenden Interessen durchzuführen. Der Kläger müsse seine Fachkenntnisse ständig erweitern und aktualisieren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Anforderungen und Aufgaben der Lebensmittelüberwachung fortlaufend änderten und auch erweiterten. Die globale Rohware- und Zutatenbeschaffung, die freie Verkehrsfähigkeit im Binnenmarkt mit erhöhten Anforderungen an die Kennzeichnung und die Zunahme der industriell geprägten Lebensmittelproduktion und Konzentration von Produktionsstandorten erfordere eine ständige Erweiterung seines Fachwissens. Das gelte mit Blick auf den zunehmenden Online-Handel auch für neue Produktionsmethoden und Technologien. Schließlich müsse er bei der Überwachungstätigkeit auch komplexe rechtliche Zusammenhänge erkennen. Dabei übernehme er nicht allein wichtige Gerichtsentscheidungen, sondern verwerte diese durchaus in eigener Gedankenarbeit. Einschlägige Urteile müssten vor Ort jeweils nicht nur präsent, sondern auch dem jeweiligen vorgefundenen Sachverhalt angepasst bewertet werden. Er müsse insoweit die Rechtsprechung jeweils verinnerlicht haben und bei beispielsweise divergierenden Urteilen unter Vergleich der Rechtsprechung vor Ort entscheiden, welcher Rechtsauffassung er sich anschließe. Darüber hinaus habe er ständig unbestimmte Rechtsbegriffe selbstständig auszulegen und entsprechend anhand hunderter Verordnungen und sonstigen Vorschriften zu subsumieren. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf 122 bis 128 der Akte verwiesen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage bereits für unschlüssig gehalten. Zwar treffe die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers im Wesentlichen zu, allerdings fielen beim Kläger keine Maßnahmen der "Gefahrenabwehr" an. Im Übrigen erfordere die vom Kläger auszuübende Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. Insbesondere seien bei dieser Tätigkeit rechtliche Zusammenhänge bzw. Gerichtsurteile nicht in eigener Gedankenarbeit zu erfassen oder zu bewerten. Die unbestrittene Vielzahl der anzuwendenden Vorschriften wirke sich allenfalls auf die Breite der Fachkenntnisse, nicht jedoch auf deren Tiefe aus. Die vom Kläger durchzuführenden Abwägungsvorgänge führten lediglich zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA sei auf keinen Fall gegeben, sofern dem Lebensmittelkontrolleur keine über das normale Maß hinausgehende Verantwortung übertragen und ihm nicht mehr abverlangt werde, als seine Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig auszuführen. Alle Entscheidungen der Lebensmittelkontrolleure vor Ort könnten grundsätzlich nachträglich von der Fachvorgesetzten und anderen Dienstvorgesetzten geändert oder zurückgenommen werden. Hierzu sei es bislang allerdings - unstreitig - noch nicht gekommen. Die Auswirkungen etwaig fehlerhaften Verhaltens könnten nicht relevant für die jeweiligen Eingruppierung seien. Eine besondere Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne sei etwa bei Aufsicht über ein oder mehrere unterstellte Lebensmittelkontrolleure anzunehmen. Der Kläger habe schließlich keine Tatsachen vorgetragen, die einen wertenden Vergleich seiner Tätigkeit mir einer nur nach der Entgeltgruppe 9a zu bewertenden Tätigkeit zuließen. Die Beklagte hat den Entwurf einer Tätigkeitsbeschreibung für das Team Lebensmittelüberwachung zur Akte gereicht, worauf Bezug genommen wird (Bl. 226 - 229 d. Akte). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2019, auf dessen Tatbestand und entscheidungsgründe Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9b TVÖD-VKA zu vergüten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Eine Heraushebung der Tätigkeit durch besondere Verantwortung könne jedoch nicht festgestellt werden. Gegen das ihnen am 28.1.2020 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist begründet (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19.08.2020, Bl. 516 GA). Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, dass seine Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung aus einer nach EG 9b TVöD-VKA eingruppierten Tätigkeit heraushebe. Hierzu legt er eine Reihe von Stellenausschreibungen anderer Städte für Lebensmittelkontrolleure vor, die eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA vorsehen. Ebenso beruft er sich auf eine interne Empfehlung zu einer Eingruppierung der Lebensmittelkontrolleure in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA durch den Arbeitskreis der Leiterinnen und Leiter der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter im Städtetag NW vom 17.10.2018 (Bl. 513 ff. GA). Für eine besondere Verantwortung im Tarifsinne sprächen insbesondere die einschneidenden Auswirkungen seiner vor Ort zu treffenden Maßnahmen auf die betroffenen Verbraucher, Betriebe sowie auch auf die Beklagte hinsichtlich einer etwaigen Haftung und ihrer Erscheinung in der Öffentlichkeit. Zu berücksichtigen sei auch die gesteigerte Verantwortung der Lebensmittelkontrolleure durch eine Zunahme unbestimmter Rechtsbegriffe durch neueres EU-Recht, ferner der Umstand, dass er im Rahmen der Planung von Bauvorhaben beratend tätig werde. Schließlich seien die vom Kläger vor Ort mit Rechtsmittelbelehrung erlassenen Verfügungen bis hin zu Betriebsschließungen in keinem einzigen Fall von seiner Vorgesetzten beanstandet oder revidiert worden, noch hätte sich je die Rechtsabteilung der Beklagten damit befassen müssen. Hierzu trägt der Kläger näher zu einzelnen von ihm vor Ort ergriffenen Maßnahmen vor. Die Heraushebung seiner Tätigkeit durch besondere Verantwortung im Tarifsinne durch Tatsachen vorzutragen, die einen wertenden Vergleich seiner Tätigkeit mit einer nur nach der Entgeltgruppe 9b zu bewertenden Tätigkeit zuließen, sei ihm nicht möglich, da es an einer entsprechenden Vergleichsgruppe fehle und die Beklagte sich geweigert habe, entsprechende Stellenbeschreibungen vorzulegen. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Insoweit verweist der Kläger allerdings auf die Eingruppierungen von Baukontrolleuren und technischen Sachbearbeitern Elektrotechnik in die Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Die Anerkennung gründlicher, umfassender Fachkenntnisse durch das arbeitsgerichtliche Urteil verteidigt der Kläger gegen die Angriffe der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er macht insbesondere geltend, dass die von ihm vor Ort zu treffenden Maßnahmen derartige Fachkenntnisse erforderten. Dies folge aus der Vielgestaltigkeit der relevanten Betriebe und Verarbeitungsprozesse und der dabei zu beachtenden Aspekte, die vertiefte Kenntnisse des umfangreichen Lebensmittel- sowie auch des Ordnungswidrigkeitenrechts und zudem der technischen, physikalischen und biologischen Abläufe erfordere. Bei der von ihm zu leistenden Überwachung vor Ort habe er unter Beachtung einer Vielzahl von Rechtsquellen und sonstigen speziellen Kenntnissen die Dokumentation von Geschäftsprozessen, die Produktionshygiene, die lebensmittelrechtlich relevante Mitarbeiterkompetenz und Personalhygiene und schließlich etwa durch Probeentnahmen die verwendeten Lebensmittel zu überprüfen. Auch müsse er etwa auf recht unbestimmter rechtlicher Grundlage darüber entscheiden, ob die überwachten Betriebe über ein ausreichendes Eigenkontrollsystem (gemäß HACCP-Grundsätzen) verfügten. Für seine Tätigkeit müsse er notwendig auch gerichtliche Entscheidungen kennen und analysieren. Auch habe die Beratungs- und Aufklärungsarbeit, etwa im Hinblick auf Allergene, zugenommen. Für gründliche, umfassende Fachkenntnisse spräche schließlich auch, dass schon Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur eine Meisterprüfung sei. Dabei sei zu beachten, dass die Meisterprüfung nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR), der zur Orientierung der beteiligten Kreise Bildungsabschlüsse acht Niveaustufen zuordne, auf Stufe 6 sowohl den Bachelor/Fachholschulabsolventen als auch den geprüften Meister einordnet. Zugleich führe die Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA in Fallgruppe 1 Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, auf. Der Kläger weise einen nach dem DQR vergleichbaren Abschluss auf und zudem die darauf aufbauende Zusatzausbildung zum Lebensmittelkontrolleur. Dies spreche deutlich für das Vorliegen der tariflich in der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA Fallgruppe 2 geforderten Fachkenntnisse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.12.2019 - 2 Ca 1522/18 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1.1.2017 nach der Entgeltgruppe 9c TVÖD -VKA zu vergüten, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.12.2019 - 2 Ca 1522/18 - die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die beklagte Stadt verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, und wendet sich dagegen, soweit es ihr stattgegeben hat. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin geltend, dass die Tätigkeit des Klägers keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse erfordere und das Merkmal der besonderen Verantwortung nicht erfüllt sei. Weder dem arbeitsgerichtlichen Urteil noch dem Vorbringen des Klägers lasse sich über floskelhafte Ausführungen hinaus entnehmen, warum die Tätigkeit des Klägers im Vergleich zu "gründlichen und vielseitigen" gerade "gründliche, umfassende" Fachkenntnisse erfordere. Die gebotene Steigerung nach Breite und Tiefe der erforderlichen Fachkenntnisse sei nicht erkennbar und lasse sich insbesondere nicht aus der Vielzahl der vom Kläger anzuwendenden Vorschriften herleiten. Hierfür hätte der Kläger ebenfalls Tatsachen vortragen müssen, die einen wertenden Vergleich seiner Tätigkeit mit einer nur nach der Entgeltgruppe 9a zu bewertenden Tätigkeit zuließen. Dazu hätte er auf anerkannte Fälle der Rechtsprechung zurückgreifen können. Stellenausschreibungen anderer Städte nach EG 9c TVöD-VKA seien als bloße Rechtsmeinungen unbeachtlich. Das gelte auch für die Empfehlung des Arbeitskreises der Leiterinnen und Leiter der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter im Städtetag NW vom 17.10.2018. Zudem gebe es anderweitige Stellenausschreibungen nach EG 9a TVöD-VKA. Die Zuordnung des Meisterabschlusses im DQR auf eine Niveaustufe mit dem Bachelor-/Fachholschulabschluss sei schließlich für das tarifliche Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende" Fachkenntnisse unerheblich. Eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA scheitere bereits daran, dass es an dem hierfür notwendigen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA fehle. Der vom Kläger gestellte Höhergruppierungsantrag aus November 2016 sei lediglich als allgemeiner Höhergruppierungsantrag zu verstehen. Zudem sei er nicht nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 01.01.2017 und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Eine Heraushebung der Tätigkeit des Klägers durch besondere Verantwortung sei nicht gegeben. Es liege nur "Normalverantwortung" vor. Die Letztverantwortung trage die Vorgesetzte, die sich über die vom Kläger zu fertigenden Kontrollberichte informiere. Der Kläger werde nur im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens "vor Ort" und idR konsensual oder doch revidierbar tätig und werde durch Leitlinien und sonstige standardisierende Vorgaben unterstützt. Im Konfliktfall komme es zu einem förmlichen Verwaltungsverfahren, in dem der Kläger nicht entscheidungsbefugt sei. Die besondere Verantwortung lasse sich auch nicht aus den Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers auf die Volksgesundheit, die betroffenen Betriebe und die Beklagte herleiten. Die von ihm zu treffenden Abwägungen rechtfertigten nur die Anerkennung selbständiger Leistungen iSd. EG 9a TVöD-VKA. Die Entwicklung von Lebensmittelrecht einschließlich des EU-Recht, von Lebensmittelmärkten und Produktionsweise erforderten wie stets bei Sachbearbeitung eine ständige Aktualisierung des Wissens, könnten aber nicht das Merkmal der besonderen Verantwortung begründen. Schließlich habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die einen wertenden Vergleich seiner Tätigkeit mit einer nur nach der Entgeltgruppe 9b zu bewertenden Tätigkeit zuließen. Der vom Kläger gezogene Vergleich zu den nach EG 9b TVöD-VKA eingruppierten Baukontrolleuren und technischen Sachbearbeitern Elektrotechnik sei schon deshalb unergiebig, weil es sich dabei nicht - wie im vorliegenden Fall - um allgemeine, sondern um spezielle Tätigkeitsmerkmale handele. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger zu Protokoll erklärt, über Ordnungsverfügungen mittlerer Art und Güte der Vorgesetzten Dr. C. innerhalb der nächsten Tage zu berichten, bei größeren Angelegenheiten unverzüglich telefonisch. Bußgelder bringe er lediglich zur Anzeige mit einem Vorschlag zum Bußgeld. Der Innendienst leite diese weiter an die Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid erlasse. Bei sogenannten Zulassungsbetrieben, bei denen ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Lebensmittel etc. besteht, unterzeichne Frau Dr. C. als Leiterin der Abteilung Lebensmittelüberwachung den Zulassungsbescheid, aufgrund dessen der Betrieb eröffnen darf. Die Folgekontrollen in den nächsten Jahren etc. führe der Kläger und zu etwa einem Drittel Frau Dr. C. durch. Seine Berichte an Frau Dr. C. dienten lediglich deren Information. Diese habe nie die Absicht, irgendwelche Entscheidungen abzuändern, die er getroffen habe. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässigen Berufungen der Parteien hatten nur auf Beklagtenseite Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert sei. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA abgewiesen hat, war die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen. I.Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (BAG 12.12.2018 - 4 AZR 147/17, Rn. 15, BAGE 164, 326) ist nicht begründet. Der Kläger erfüllt als Lebensmittelkontrolleur der beklagten Stadt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b oder 9c TVöD-VKA. 1.Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und somit nachfolgend in der Zeit ab dem 1.10.2005 der ihn ablösende TVöD-VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Für die Eingruppierung des Klägers bei erstmaliger Übertragung der aktuellen Tätigkeit waren zunächst originär und sodann ab dem 01.10.2005 mit Inkrafttreten des TVöD-VKA nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung maßgeblich. Die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) wurden dabei den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA a.F. iVm. Anlage 3). An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29.04.2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 01.01.2017 zunächst grundsätzlich nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-VKA. § 12 TVöD-VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BAG 17.05.2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 13). Für die mit der Entgeltordnung zum TVöD-VKA neu eingeführten Entgeltgruppen 9a und 9b, die an die Stelle der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD getreten sind, enthält § 29c TVÜ-VKA gesonderte Überleitungsregelungen. Nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA übergeleitet. § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA sieht für die übrigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 eine Überleitung in Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TVöD-VKA vor. Auch für die bis zur Einführung der Entgeltordnung in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppierten Beschäftigten ist daher mit Inkrafttreten der Entgeltordnung keine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung, sondern eine Überleitung nach festgelegten Kriterien entweder in die Entgeltgruppe 9a oder 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA vorgesehen. Eine Überleitung in die neue Entgeltgruppe 9c zur Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist in den Überleitungsvorschriften nicht vorgesehen. Es handelt sich bei der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA um einen Fall einer neu in die Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingefügten höheren Entgeltgruppe, in die Beschäftigte gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA nur auf Antrag eingruppiert sind. Der Antrag ist gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA fristgerecht bis zum 31.12.2017 zu stellen. Ohne den Antrag verbleiben die Beschäftigten für die Dauer einer unverändert auszuübenden Tätigkeit in der Entgeltgruppe 9b, in die sie gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA übergeleitet sind, selbst wenn sie ansonsten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c erfüllen. Der Grund liegt darin, dass sich bei einer automatischen Höhergruppierung aufgrund der Stufenzuordnung zeitweilig auch niedrigere Vergütungen ergeben können. Die Entscheidung, welche Entgelttabelle für sie insgesamt günstiger ist, soll mit dem Antragserfordernis daher den Beschäftigten vorbehalten bleiben. 2.Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist nicht begründet. a.Allerdings scheitert eine solche Feststellung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht am Fehlen eines rechtzeitigen Antrags auf entsprechende Eingruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA. Mit seinem der Beklagten im November 2016 zugegangenen undatierten (aber unterzeichneten, vgl. Sitzungsprotokoll vom 19.08.2020) "formlosen" Antrag (Bl. 20, 20R GA) hat der Kläger geltend gemacht, ab dem 01.01.2017 in die "Entgeltstufe E 9 c/5" eingruppiert zu werden. Für die Beklagte war damit unmissverständlich zu erkennen, dass der Kläger eine Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA begehrte. Denn die neue und höhere Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA trat mit der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 erstmals in Kraft. Die begehrte Höhergruppierung setzte einen entsprechenden Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA voraus. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers demgemäß auch so verstanden und ihn unbestritten in der Folgezeit sachlich geprüft. Unerheblich ist, dass der Kläger den Antrag im Rechtsstreit zeitweilig selber als "allgemeinen Höhergruppierungsantrag" bezeichnet hat (vgl. Schriftsatz vom 01.04.2019, S. 1, Bl. 112 GA). Diese nachträgliche Einordnung kann für die Auslegung zum einen nicht ausschlaggebend sein und ist auch deshalb unschädlich, weil es sich bei dem Antrag tatsächlich zugleich auch um einen allgemeinen Höhergruppierungsantrag gehandelt hat. Denn die vom Kläger darin zur Begründung angeführten, seiner Ansicht nach erfüllten Tarifmerkmale "gründliche, umfassende Fachkenntnis" und "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" rechtfertigten nicht nur eine Höhergruppierung in die EG 9c TVöD-VKA gemäß § 29b TVÜ-VKA, sondern eben auch eine allgemeine Höhergruppierung in die EG 9b TVöD-VKA im Wege der Überleitung gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA. Der Antrag war entgegen der Auffassung der Beklagten auch fristgerecht gestellt. Nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA konnte der Antrag "bis zum 31.12.2017" gestellt werden. Dies ist unstreitig geschehen. Die Beklagte meint demgegenüber, dass der Antrag erst nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA am 01.01.2017 hätte gestellt werden können. Das trifft nicht zu. Offenbar stellt die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach Ausschlussfristen idR eine Geltendmachung des Anspruchs nach Eintritt der Fälligkeit erfordern. Doch ist anerkannt, dass dann, wenn das Eintreten der Anspruchsvoraussetzungen als sicher gelten kann oder es sich um Ansprüche aus einem ständig gleichbleibenden Grundtatbestand handelt, diese Ansprüche nach dem begrenzten Zweck von Ausschlussfristen bereits vor ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden können (BAG 03.07.2013 - 4 AZR 476/12, Rn. 45 und BAG 16.01.2013 - 10 AZR 863/11, Rn. 31 ff., beide juris). Hier liegen beide Ausnahmetatbestände vor. Zum einen beruhte die Entstehung des Anspruchs auf der bereits am 29.04.2016 von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und zum 01.01.2017 in Kraft tretenden Entgeltordnung; damit konnte das zeitnahe Eintreten der Anspruchsvoraussetzungen bei Antragstellung im November 2016 als sicher gelten. Zum anderen ist die zutreffende Eingruppierung ein ständig gleichbleibender Grundtatbestand iSd. vorgenannten Rechtsprechung. Ungeachtet dessen lag der Beklagten der Antrag jedoch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung weiterhin vor und wurde keineswegs unbeachtlich, nur weil er ihr schon zuvor zugegangen war. b.Unschädlich für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA ist ferner, dass der Kläger den gemäß der Vorbemerkung 7 zur Entgeltordnung TVöD-VKA erforderlichen Angestelltenlehrgang II nicht absolviert hat. Der Kläger war gemäß § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA idF v. 01.08.2018 iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT davon befreit, da er am 31.12.2016 das 40. Lebensjahr vollendet hatte. c.Gemäß den gleichlautenden Bestimmungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA bzw. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT-O hängt die Entscheidung des Rechtsstreits somit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9b oder 9c BAT-VKA entsprochen haben. Danach ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang. Dabei ist von dem durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nämlich einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und tariflich selbständig bewertbaren Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, Rn. 24 f. mwN, BAGE 162, 81). In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Arbeitsvorgang dahingehend zu bilden, dass er die Durchführung von Betriebskontrollen und Probeentnahmen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts umfasst. Da dieser Arbeitsvorgang unstreitig mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, ist er für die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit ausschlaggebend. Dabei kann dahinstehen, ob die verbleibenden Tätigkeiten der Beratung und statistischen Aufarbeitung tatsächlich einen eigenständigen oder aber zusammen mit den Betriebskontrollen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten. Der Kläger hat weder geltend gemacht noch sonst dargelegt, dass diese Tätigkeiten für die Erfüllung der streitigen Tarifmerkmale relevant wären. d.Danach kommt es für die begehrte Eingruppierung in die EG 9c TVöD-VKA in Ermangelung spezieller Tätigkeitsmerkmale für Lebensmittelkontrolleure auf folgende in Teil A Ziff. I. 3 der Entgeltordnung für "Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst" aufgeführte Tätigkeitsmerkmale an: Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) e.Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen der Entgeltordnung zum TVöD-VKA bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zu den hier einschlägigen Aufbaufallgruppen der Vergütungsgruppen Vc Fallgr. 1, Vb Fallgr. 1 und IVb Fallgr. 1a und 1b BAT entschieden (vgl. nur BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es gilt in gleicher Weise für die Aufbaufallgruppen der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA EG 9a, EG 9b und EG 9c. Dabei scheidet eine Eingruppierung des Kläger in die EG 9c iVm. der EG 9b Fallgruppe 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) von vorn herein aus. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Hochschulbildung. Er hat auch nicht dargelegt, dass er als sonstiger Beschäftigter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Der Hinweis des Klägers auf den Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) ändert daran nichts. Die gleiche Einstufung von Meisterprüfung und Bachelor/Fachholschulabschluss besagt nicht, dass er über gleichwertige Fähigkeiten verfügt. Der zur Transparenz des Bildungssystems geschaffene DQR vermag weder eine bildungsrechtlich vorgegebene Zugangsberechtigung zu ersetzen noch eine tarifrechtlich geforderte Voraussetzung präjudizieren. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er entsprechende Tätigkeiten wie ein Beschäftigter mit abgeschlossener Hochschulausbildung ausübt. Unstreitig wird eine solche Ausbildung für Lebensmittelkontrolleure auch nicht verlangt. Demgemäß kommt nur eine Eingruppierung des Klägers in die EG 9c iVm. EG 9b Fallgruppe 2 in Betracht. Danach müsste die Tätigkeit des Klägers gemäß EG 9b Fallgruppe 2 gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und sich aus der Entgeltgruppe 9b dadurch herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse iSd. EG 9a iVm EG 6 TVöD-VKA genügen nicht. aa.Der Kläger benötigt zur Erledigung seiner Aufgaben durchaus gründliche und vielseitige Fachkenntnisse; seine Tätigkeit erfordert zudem selbständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Dies ergibt sich aus einer pauschalen, d. h. summarischen Prüfung, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann ausreichend ist, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). (1)Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises (Klammerdefinition zur EG 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (vgl. zB BAG 28.09.1994 - 4 AZR 542/93, AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mwN). Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften beziehen. Auch historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Kenntnisse sowie bautechnische Kenntnisse sind beispielsweise ausreichend. Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten des Lebensmittelrechts, des Gaststättenrechts, sowie der Gewerbeordnung, des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts, des Handelsklassen-, Preisangaben- und Eichrechts, sowie der Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, der Lebensmittel- und Betriebshygiene, der Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung, der Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen, der Mikrobiologie und Parasitologie, der Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung sowie der betrieblichen Eigenkontrollsysteme erfüllen diese Forderungen. Die zur Bewältigung seiner Arbeitsaufgabe erforderlichen Fachkenntnisse umfassen ein nicht unerhebliches Spektrum; zudem muss sich der Kläger in den zuvor erwähnten Bereichen nicht nur oberflächlich auskennen, vielmehr ist es erforderlich, dass er die zuvor aufgezeigten Bereiche "gründlich" beherrscht. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, zu erkennen, worauf es bei den von ihm durchzuführenden Kontrollen ankommt, auf welche Verstöße hin bzw. mit welcher Zielrichtung er also die Kontrollen durchzuführen hat und auf welche Weise festgestellte Mängel ausgeräumt werden können und müssen. (2)Der Kläger benötigt zudem "vielseitige" Fachkenntnisse. Nach dem Klammerzusatz zur Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA brauchen sich seine gründlichen und vielseitigen Kenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird demnach eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Dabei kann sich die Vielseitigkeit insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (vgl. BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vorliegend folgt die geforderte Vielseitigkeit der Fachkenntnisse aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften in Verbindung mit dem fachspezifischen Wissen des Klägers in den Bereichen der Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, der Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, der Lebensmittel - und Betriebshygiene, der Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung, der Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen, der Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung sowie der betrieblichen Eigenkontrollsysteme. (3)Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch selbständige Leistungen. Nach dem Klammerzusatz zur Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird unter selbständiger Leistung eine Gedankenarbeit verstanden, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG 14.08.1985 - 4 AZR 21/84, AP Nr. Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch diese Voraussetzung. Der Kläger entscheidet nicht nur selbständig darüber, in welchen zeitlichen Abständen und mit welcher Intensität die von ihm zu kontrollierenden Betriebe tatsächlich der Kontrolle unterzogen werden. Er entscheidet auch eigenständig darüber, wie die Kontrolle im Einzelfall abläuft und welchen Kriterien er eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmet. Zudem hat der Kläger selbständig vor Ort darüber zu befinden, aufgrund welcher Maßnahmen aus seiner Sicht festgestellte Verstöße ausgeräumt werden können, d. h. welche "Auflagen" dem Betreiber zu machen sind und ob gegebenenfalls Gefahr in Verzug vorliegt mit der Folge, dass eine vorläufige Schließung bzw. Teilschließung zu erfolgen hat. bb.Die Tätigkeit des Klägers erfordert jedoch keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. (1)Für die gleichlautenden und ebenfalls aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen VII, VIb, Vc und Vb Fallgruppe 1a BAT gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Folgendes (vgl. zuletzt BAG 05.07.2017 - 4 AZR 866/15, Rn. 23 f., juris): Nach der tariflichen Regelung bedeuten "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" gegenüber denen in der Fallgruppe 1a der VergGr. Vc BAT geforderten "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Damit ist der Begriff der "gründlichen" Fachkenntnisse der ersten Fallgruppe der VergGr. Vc BAT, obwohl wortgleich, nicht identisch. In der VergGr. Vc BAT ist das Merkmal "gründlich" ebenso wie in der VergGr. VIb BAT bezogen auf die vorausgesetzten "vielseitigen Fachkenntnisse". Dabei bedeuten "gründliche" Fachkenntnisse einen erforderlichen Grad der Vertiefung, der in der VergGr. VII BAT als "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises" umschrieben ist. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 279/10, Rn. 41 mwN). Dies gilt ebenso für die auf VergGr. VII BAT aufbauenden VergGr. VIb und Vc BAT, bei denen das Merkmal "gründlich" im Verhältnis mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal "vielseitig" wiederkehrt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben (vgl. BAG 21.03.2012 - 4 AZR 279/10, Rn. 41 mwN). In der VergGr. Vb BAT dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite, dh. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (zum Ganzen vgl. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96, zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN, juris). Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (vgl. zur VergGr. IVb Fallgr. 1 des BMT-AW II, der insoweit geringere Anforderungen stellt, als lediglich eine Steigerung der Breite oder Tiefe nötig ist, BAG 11.11.1998 - 4 ABR 58/97 zu B II 4 der Gründe, juris), wobei Fachkenntnisse iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (vgl. BAG 05.09.1973 - 4 AZR 509/72, zu IV 3 der Gründe; 26. Januar 1992 - 4 AZR 104/71, juris). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die gleichlautenden Entgeltgruppen 9b Fallgruppe 2, 9a und 6 TVöD-VKA zu übertragen. (2)Danach konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Lebensmittelkontrolleur der beklagten Stadt gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordert. (a)Hierfür von vorherein ungeeignet sind die vom Kläger vorgelegten Stellenausschreibungen anderer Kommunen. Die darin angegebenen Bewertungen der Stelle mit der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA stellen allenfalls eine Rechtsmeinung dar, sofern sie nicht lediglich auf arbeitsmarktpolitischen Gründen beruhen. Das gleiche gilt für die vom Kläger vorgelegte interne Empfehlung zu einer Eingruppierung der Lebensmittelkontrolleure in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA durch den Arbeitskreis der Leiterinnen und Leiter der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter im Städtetag NW vom 17.10.2018 (Bl. 513 ff. GA). Diese weist auf Seite 1 im Übrigen offen auf die für die Kommunen schwierige Arbeitsmarktlage zur Rekrutierung von Lebensmittelkontrolleuren hin. (b)Bei der Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs handelt es sich zum einen nur um einen begrenzten Aufgabenkreis nicht nur im Verhältnis zum Gesamtaufgabengebiet der beklagten Stadt, sondern auch im Verhältnis zu den Spezialmaterien, die über die Lebensmittelkontrolle hinaus vom Ordnungsamt der Beklagten auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts wahrgenommen werden (ebenso BAG 25.08.1993 - 4 AZR 608/92 und 14.08.1985 - 4 AZR 322/84; LAG Hamm 28.09.2004 - 12 Sa 1859/03; LAG Rheinland-Pfalz 26.04.2004 - 7 Sa 2127/03; LAG Schleswig-Holstein 22.04.2004 - 4 Sa 367/03, alle juris). Daran hat sich durch die Zuordnung der Lebensmittelkontrolle zum Fachbereich Veterinärmedizin der beklagten Stadt ab dem Jahr 2020 nichts geändert. Angesichts dieser Ausgangslage hat der Kläger, der bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG 24.09.1997 - 4 AZR 431/96, AP Nr. 226 zu §§ 22, 23 BAT 1975), nicht schlüssig dargelegt, dass und warum die ihm für seine Tätigkeit abverlangten Fachkenntnisse im Vergleich zu "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, erfordern. Soweit er sich hauptsächlich auf die Breite des für seine Tätigkeit geforderten Fachwissens beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass hiermit eine Steigerung der Breite gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen noch nicht dargelegt ist, erst recht keine Steigerung der Tiefe. (c)So hat der Kläger nicht erläutert, warum er zur Wahrnehmung seiner Tätigkeiten über die rein fachspezifischen Kenntnisse hinaus mehr als Grundzüge des Verwaltungs- bzw. Ordnungsrechts sowie der präventiven Strafverfolgung bzw. des Ordnungswidrigkeitenrechts kennen muss. In der Regel sind die Tatbestände ordnungswidrigen oder strafbewehrten Verhaltens in den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen normiert. Im Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehördenrecht fallen nennenswerte Tätigkeiten im Bereich des förmlichen Verwaltungsverfahrens gerade nicht in den Kompetenzbereich des Klägers. Der Kläger ordnet vielmehr vor Ort mündliche oder schriftliche Auflagen oder Verfügungen an. Dass er hierzu berechtigt ist, weiß er aus der ausdrücklichen Anordnung durch die Beklagte, er leitet diese Befugnis nicht etwa selbständig aus den einschlägigen Vorschriften ab. Seinem Vorbringen lässt sich dementsprechend nichts zu vertieften Kenntnissen des Verwaltungs- bzw. Ordnungsrechts entnehmen. Das gilt auch für die in seine Kompetenz fallenden vorläufigen Schließungen bzw. Teilschließungen von Betrieben. Auch hier weiß der Kläger, dass er bei Gefahr in Verzug zu einer derartigen Maßnahme berechtigt ist. Über die Anforderungen, die an ein förmliches Verwaltungsverfahren zu stellen sind, braucht der Kläger sich demnach überhaupt keine Gedanken zu machen. (d)Gleiches gilt im Hinblick auf die Tätigkeiten, die er nach Feststellung eines strafbewehrten Verstoßes bzw. eines Verstoßes, der sich als Ordnungswidrigkeit darstellt, entfaltet. Auch hier weiß der Kläger, dass er den Verstoß zu dokumentieren, gegebenenfalls den Betroffenen anhören und allenfalls weitere Vorbereitungsmaßnahmen treffen kann. Der Kläger dokumentiert in dem Zusammenhang nur das, was er aufgrund seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse festgestellt hat. Wie insoweit in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig wurde, bringt der Kläger Bußgelder lediglich zur Anzeige mit einem Vorschlag zum Bußgeld. Der Innendienst leitet diese an die Bußgeldstelle weiter, die dann über den Erlass des Bußgeldbescheides entscheidet. (e)Soweit der Kläger geltend macht, das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse sei erfüllt, da er rechtliche Zusammenhänge auf unterschiedlichen Rechtsgebieten erkennen und auch Kenntnisse über technische, physikalische und biologische Zusammenhänge und Abläufe haben müsse, ist ihm zuzugeben, dass er durchaus eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, auch EG-Richtlinien und lebensmittelrechtlichen Leitsätzen anzuwenden hat und dass im Einzelfall die Ermittlung der einschlägigen Rechtsgrundlage durchaus Schwierigkeiten bereiten mag. Auch benötigt der Kläger gewisse Kenntnisse über technische, physikalische und biologische Zusammenhänge in Bezug auf Lebensmittel. Dies rechtfertigt, wie ausgeführt, die Zuerkennung gründlicher und vielseitiger, nicht jedoch gründlicher, umfassender Fachkenntnisse. Im Regelfall benötigt der Kläger nämlich zur Ausübung seiner Tätigkeit lediglich die nähere Kenntnis der jeweils von ihrem Wortlaut her ohne vertieftes Wissen auslegbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Das Aufgabengebiet des Klägers ist durch Einzelvorschriften stark ausdifferenziert. Der Kläger spricht selbst von ca. 700 Vorschriften, die er zu beachten habe. Diese extensive Ausdifferenzierung geht einher damit, den Normunterworfenen insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit möglichst klare und unmissverständliche Vorgaben zu machen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen sei die Heranziehung von Gerichtsentscheidungen und Kommentarliteratur notwendig, so ist diesem Vorbringen insbesondere nicht zu entnehmen, dass er sich etwa mit kontroversen Literaturmeinungen und Rechtsprechung zu befassen hat. Insoweit ist festzuhalten, dass die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung durchaus förderlich sein mag, sie wird dem Kläger jedoch - soweit ersichtlich - nicht abverlangt. Das erforderliche Fachwissen ist ihm aufgrund seiner Ausbildung vermittelt worden und wird aufgrund der Fortbildungsveranstaltungen auf dem laufenden Stand gehalten. Die dabei vermittelten Kenntnisse hat er zu übernehmen, keinesfalls wird von ihm erwartet, dass er wichtige gerichtliche Entscheidungen in eigener Gedankenarbeit verwertet. Auch hat er keine Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur oder Rechtsprechung anzustellen. Der Kläger hat dies nicht an einem Beispiel verdeutlicht. Die von ihm geschilderten wirtschaftlich einschneidenden Maßnahmen (Teilschließung Metro, Schließung einer Metzgerei und eines iranischen Restaurants, der Kühltheke eines Supermarkts und einer Bäckerei etc.) lassen nicht erkennen, dass diese Maßnahmen über die für die Betroffenen zweifellos einschneidenden Auswirkungen hinaus nur mit vertiefter Fachkenntnis haben ergriffen werden können. Ausführungen, die eine entsprechende Feststellung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht gemacht. Die Feststellung etwa, dass im Fall der Metro aufgrund eines Stromausfalls von bestimmter Dauer ein Temperaturabfall in bestimmter Höhe eintrat und damit eine Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit der Tiefkühlkost nicht mehr bestand, bedarf keineswegs zwingend gründlicher, umfassender Fachkenntnisse. Soweit der Kläger sich auf einen "Paradigmenwechsel" des europäischen Rechts der Lebensmittelkontrolle beruft und insoweit zwei neuere Verordnungen benennt, die unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, lässt dies ebenfalls nicht auf das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse schließen. Der Kläger hat insoweit beispielhaft die Unbestimmtheit der Regelungen zur Selbstkontrolle der Betriebe hinsichtlich der Lebensmittelhygiene (HACCP) angeführt. Damit hat er jedoch noch nicht verdeutlicht, warum eine etwaige Unbestimmtheit dieser Regelung ihm gesteigerte Fachkenntnisse abverlangt, die über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen. Das Gleiche gilt für die vom Kläger angeführte zunehmende Beratungstätigkeit. Auch lässt allein der Umstand, dass der Kläger zahlreiche Lehrgänge besucht hat, nicht den Schluss darauf zu, dass er sämtliche hier vermittelten Kenntnisse für seine Arbeit auch tatsächlich benötigt. Außerdem dienen Lehrgänge in der Regel auch der der für sachbearbeitende Tätigkeit regelmäßig gebotenen Aktualisierung von Fachkenntnissen und nicht notwendig deren Vertiefung. Die dem Umfang nach sicherlich festzustellende sehr weitgehende Kenntnis des Klägers einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen reicht nach alledem nicht aus, das Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse auszufüllen (ebenso BAG 25.08.1993 - 4 AZR 608/92 und 14.08.1985 - 4 AZR 322/84; LAG Hamm 28.09.2004 - 12 Sa 1859/03; LAG Rheinland-Pfalz 26.04.2004 - 7 Sa 2127/03; LAG Schleswig-Holstein 22.04.2004 - 4 Sa 367/03, alle juris). (f)Die Empfehlungen des Deutschen Qualitätsrahmens (DQR) rechtfertigen es schließlich ebenfalls nicht, die vom Kläger für seine Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur benötigten Fachkenntnisse als "gründlich, umfassend" im Tarifsinne anzuerkennen. Der DQR besagt nichts über die Einstufung der jeweils vermittelten Fachkenntnisse der von ihm eingeordneten Bildungsabschlüsse als "gründlich und vielseitig" oder "gründlich, umfassend" im Sinne des TVöD-VKA. cc.Da bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob die Tätigkeit die weitergehenden Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfüllt, zwar nicht an. Die Kammer teilt jedoch die in der bisherigen Rechtsprechung vorgebrachte Einschätzung, dass sich die Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs nicht ohne weiteres dadurch aus der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist (vgl. BAG 25.08.1993 - 4 AZR 608/92 und 14.08.1985 - 4 AZR 322/84; LAG Hamm 28.09.2004 - 12 Sa 1859/03; LAG Rheinland-Pfalz 26.04.2004 - 7 Sa 2127/03; LAG Schleswig-Holstein 22.04.2004 - 4 Sa 367/03, alle juris). (1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG 15.02.2006 - 4 AZR 645/04, juris, mwN) setzt das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Verantwortung" in der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O/VKA einen wertenden Vergleich mit der bereits in der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O/VKA - unausgesprochen - geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt; je nach Lage des Einzelfalls kann diese durch herausgehobene Verantwortung im Hinblick auf andere Mitarbeiter oder andere Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder technische Zusammenhänge begründet werden. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der Regelung Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O/VKA dem Wortlaut nach gleichen Bestimmungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu übertragen. (2)Die Feststellung, ob sich ein Angestellter mit seiner Tätigkeit dadurch im Sinne der VergGr. IVb aus der VergGr. Vb BAT heraushebt, dass diese Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" ist, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. Vb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Unausgesprochen setzt auch die VergGr. Vb Fallgr. 1a ein bestimmtes der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch VergGr. IVb Fallgr. 1a und 1b und VergGr. Vb Fallgr. 1b gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der Anforderungen der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in VergGr. Vb Fallgr. 1a geforderten Verantwortung voraus. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Kläger, diejenigen Tatsachen darzulegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG 27.08.2007 - 4 AZR 470/07, Rn. 32, juris mwN). Auch diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der Regelung Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a dem Wortlaut nach gleichen Bestimmungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu übertragen. Solchen Sachvortrag, der auch anhand von ergangener Rechtsprechung zur Ausgangsfallgruppe geführt werden kann, lässt das Vorbringen des Klägers vollständig vermissen. Soweit er sich auf die Eingruppierung von Baukontrolleuren und technischen Sachbearbeitern Elektrotechnik in die Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA beruft, handelt es sich zum einen, wie die Beklagte zutreffend einwendet, um spezielle Tätigkeitsmerkmale außerhalb der allgemeinen Entgeltgruppen, so dass ein Vergleich ausscheidet. Zum anderen hat der Kläger auch mit keinem Wort dargelegt, warum sich seine Tätigkeit durch besondere Verantwortung aus einer der vorgenannten Tätigkeiten heraushebt. (3)Im Übrigen ist der Kläger zwar auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Gaststättenkontrolle, also in einem durchaus die Volksgesundheit betreffenden Bereich tätig; dies reicht allein jedoch nicht zur Annahme einer besonderen Verantwortung aus. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass dem Kläger keine über das normale Maß hinausgehende Verantwortung abverlangt wird, dass von ihm also nicht mehr verlangt wird, als dass er dafür einzustehen hat, dass die ihm übertragenen Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftgemäß ausgeführt werden (vgl. hierzu BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies betrifft insbesondere die korrekte Sachverhaltsermittlung sowie die Ermittlung der Maßnahmen, die im Anschluss an festgestellte Verstöße einzuleiten sind. Insoweit unterscheidet sich der Kläger nicht von einem Baukontrolleur oder auch von einem Schwimmmeister, die beide ebenso in durchaus sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werden und aufgrund ihrer Kenntnisse entsprechende Feststellungen zu treffen und auch Maßnahmen einzuleiten haben (ebenso BAG 25.08.1993 - 4 AZR 608/92 und 14.08.1985 - 4 AZR 322/84; LAG Hamm 28.09.2004 - 12 Sa 1859/03; LAG Rheinland-Pfalz 26.04.2004 - 7 Sa 2127/03; LAG Schleswig-Holstein 22.04.2004 - 4 Sa 367/03, alle juris). Der Kläger trägt insoweit zudem keine besondere Letztverantwortung. Die von ihm angeordneten Auflagen und Verfügungen stellen zwar Verwaltungsakte dar. Es handelt sich jedoch ausschließlich um ad-hoc-Verfügungen vor Ort, die der Kläger vor allem mithilfe von Formularen erlässt (vgl. Bl. 137 f. GA). Wie er in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig feststellte, hat er darüber zudem - mit Ausnahme von kleineren Vorgängen - seiner Vorgesetzten Dr. C. innerhalb der nächsten Tage zu berichten, bei größeren Angelegenheiten unverzüglich telefonisch. Damit geht die Verantwortung auf die Vorgesetzte über. Bußgelder bringt der Kläger lediglich zur Anzeige und macht einen Vorschlag zum Bußgeld. Der Innendienst leitet die Anzeige weiter an die Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid erlässt. Bei sogenannten Zulassungsbetrieben, bei denen ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Lebensmittel etc. besteht, unterzeichnet die Vorgesetzte Dr. C. den Zulassungsbescheid, aufgrund dessen der Betrieb eröffnen darf. Der Kläger teilt sich lediglich die Folgekontrollen in den nächsten Jahren mit ihr. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, warum die Anwendung von neuerem EU-Recht mit unbestimmten Rechtsbegriffen oder eine vermehrt beratende Tätigkeit eine Heraushebung durch besondere Verantwortung im o.g. Sinne rechtfertigt. Die bloße Rechtsbehauptung genügt hierfür nicht. Bei diesem Bild vermochte die Berufungskammer nicht festzustellen, das sich die Tätigkeit des Klägers durch das Maß der geforderten Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Dass die Rechtsabteilung der Beklagten, wie der Kläger vorträgt, bislang in keinem Fall mit einer seiner vor Ort getroffenen Entscheidungen befasst war, spricht für sich nicht für eine besondere Verantwortung der Tätigkeit, sondern allenfalls für ihre korrekte Ausübung oder auch eine geringe Konfliktträchtigkeit der Tätigkeit. Ausschreibungen anderer Kommunen und Empfehlungen von Arbeitskreisen vermögen auch hier eine Eingruppierung nicht zu rechtfertigen. 3.Damit ist auch der Hilfsantrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA unbegründet. Eine Überleitung in diese Vergütungsgruppe setzt gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA voraus, dass der Kläger am 31.12.2016 in die Entgeltgruppe 9 ohne besondere Stufenregelung (sog. "große EG 9") eingruppiert war. Der Kläger gehört dagegen zum Kreis der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA, für die gem. dem Anhang zu § 16 TVöD-VKA (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) abweichend von der allgemeinen Stufenregelung des § 16 TVöD-VKA die Stufe 5 die Endstufe war, so dass er nach § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA in EG 9a TVöD-VKA übergeleitet ist. Keine besondere Stufenregelung ("große EG 9") galt nach Ziff. I. 1 der Anlage zu § 16 TVöD-VKA bis zum 31.12.2016 - soweit hier von Bedeutung - nur für Beschäftigte, die in -VergGr. IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr. IVa BAT oder -VergGr. IVb BAT nach Aufstieg aus VergGr. Vb BAT oder -VergGr. Vb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IVb BAT eingruppiert waren. Bei allen anderen Vergütungsgruppen, die der EG 9 TVöD zugeordnet worden sind, war gem. Anhang zu § 16 TVöD-VKA (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) die Stufe 5 die Endstufe. Die Eingruppierungen in die vorgenannten Vergütungsgruppen des BAT, die allein zu einer Zuordnung in die "große EG 9" führten, setzten, wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, jeweils zumindest gründliche, umfassende Fachkenntnisse voraus. Dass solche Fachkenntnisse für die Tätigkeit des Klägers erforderlich sind, konnte nicht festgestellt werden. Auf die Ausführungen oben unter 2. c. sowie 2. e. bb. wird verwiesen. II.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, wonach der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. QueckeEffertzNiemann