Leitsatz: Bei der Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung gemäß §§ 29 bis 29d TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.06.2019 - 1 BV 17/19 - abgeändert und der Beteiligten zu 2) aufgegeben, die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.N. L. 2.S. O. 3.U. T. 4.T. U. 5.K. L. 6.- 7.F. M. 8.S. T. 9.E. L. 10.F. N. 11.F. T. 12.S. N. 13.Q. T. 14.O. Q. 15.O. C. 16.N. O. 17.T. T. 18.T. G. 19.J. C. 20.I. L. 21.Q. C. 22.P. L. 23.C. B. 24.T. B. 25.E. B. 26.U. C. 27.U. C. 28.H. C. 29.B. C. 30.G. C. 31.N. C. 32.E. E. 33.- 34.F. N. 35.P. F.-O. 36.L. H. 37.C. I. 38.S. I. 39.J. I. 40.N. J. 41.C. K. 42.T. L. 43.H. L. 44.E. L. 45.E. L. 46.D. L. 47.W. N. B. 48.B. Q. 49.G. T. 50.U. T. 51.V. T.-I. 52.N. van den C. 53.K. X. 54.F. X. 55.B. X. 56.N. A. 57.S. L. 58.C. E. 59.T. H. 60.H. C. 61.Q. N. C. 62.O. ×. 63.T. L. 64.L. L.-D. 65.I. U. W. 66.F. I. 67.S. K. 68.E. L. 69.N. L. 70.K. H. 71.- 72.B. T. 73.K. C. 74.I. C. 75.N. G. 76.Q. H. 77.H. K. 78.H. P. 79.N. S. 80.N. T. 81.D. T. 82.M. Q. 83.I. H. 84.B. C. 85.T. I. 86.B. C. 87.M. S. 88.O. U. 89.F. H. 90.D. I. 91.G. X. 92.U. C. 93.C. I. 94.O. U. 95.C. C. 96.- 97.B. A. 98.K. K. 99.C. S. 100.L. C. 101.B. C. 102.O. B. 103.Q. N. 104.E. T. 105.G. I. 106.N. C. 107.- 108.B. O. 109.T. H. 110.- 111.O. U. 112.T. O. 113.I.-H. Q. 114.K. R. 115.E. X. 116.B. G. in die seit 01.01.2017 geltende Entgeltordnung des TVöD-B (VKA) einzuholen und im Falle der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen. II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E: A.Die Beteiligten streiten darüber, ob die Überleitung von Beschäftigten in die neue, seit dem 01.01.2017 geltende Entgeltordnung des TVöD eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG ist. Der Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin) gebildete 15-köpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin als Gesellschaft für soziale Dienstleistungen im Stadtgebiet F. beschäftigte ca. 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei der Arbeitgeberin kam der TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) zur Anwendung sowie die neue ab dem 01.01.2017 geltende Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Bei der Arbeitgeberin waren die nachfolgend in der Tabelle namentlich aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der jeweils angegebenen Funktion beschäftigt. Deren Arbeitsverhältnisse waren sämtlich bereits vor dem 01.01.2017 begründet worden und bestanden über den 31.12.2016 hinaus und auch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 20.11.2019 fort. Ihre bis zum 31.12.2016 bestehende Eingruppierung hatte der Betriebsrat mitbestimmt. Die in der nachfolgend aufgestellten Tabelle aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten - ausgenommen N. C. und G. I. - Anträge auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt. In der Spalte "Antrag vom" ist das Datum des Höhergruppierungsantrags angegeben. Es folgen in der Spalte "EG/Stufe" die bisherige mitbestimmte Eingruppierung und Stufe nebst Gehalt. In der Spalte "EG neu/Stufe" sind Eingruppierung und Stufe angegeben, von welcher die Arbeitgeberin nach der Überleitung zum 01.01.2017 ausgeht. Es folgt das daraus folgende tatsächlich gezahlte Gehalt. Ziff. lt. Antrag Nachname Vorname Funktion Antrag vom EG / Stufe Betrag EG Neu / Stufe Betrag 23 B. C. Betreuungsassistentin 08.01.2018 E2 / 3 2.214,44 E2 / 3 2.214,44 102 B. O. Verwaltungsangestellte 15.01.2018 E9a / 3 3.143,33 E9b / 3 3.143,33 24 B. T. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 25 B. E. Betreuungsassistent 15.01.2018 E2 / 3 2.214,44 E2 / 3 2.214,44 27 C. U. Betreuungsassistent 10.01.2018 E2 / 4 2.276,39 E2 / 4 2.276,39 26 C. U. Betreuungsassistentin 23.01.2018 E2 / 2 2.152,51 E2 / 2 2.152,51 74 C. I. Hausmeister 15.12.2017 E6 / 5 2.423,35 E6 / 5 2.423,35 61 C. Q. N. Altenpflegehelferin 14.02.2017 P5 / 2 1.789,15 P5 / 2 1.789,15 28 C. H. Betreuungsassistentin 11.01.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 100 C. L. Verwaltungsangestellte 08.02.2017 E6 / 6+ 2.991,64 E6 / 6+ 2.991,64 21 C. Q. Altenpflegerin 24.11.2017 P7 / 3 1.398,27 P7 / 3 1.398,27 86 C. B. Heimleiter 24.11.2017 E12 / 5 5.166,46 E12 / 5 5.166,46 84 C. B. Heilpädagogin 15.01.2018 E9a / 6 3.865,28 E9a / 6 3.865,28 101 C. B. Verwaltungsangestellte 03.02.2017 E6 / 2 2.586,00 E6 / 2 2.586,00 15 C. O. Altenpflegerin 18.05.2017 P7 / 3 2.796,54 P7 / 3 2.796,54 29 C. B. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 92 C. U. Küchenpersonal 18.12.2017 E3 / 6 2.629,35 E3 / 6 2.629,35 106 C. N. Verwaltungsangestellte E5 / 5 1.401,37 E5 / 5 1.401,37 19 C. J. Altenpflegerin 13.02.2018 P7 / 6 3.295,68 P7 /6 3.295,68 95 C. C. Sozialarbeiter 08.03.2018 S11b / 2 2.934,09 S11b/ 2 2.934,09 73 C. K. Hausmeister 05.12.2017 E6 / 3 2.709,84 E6 / 3 2.709,84 30 C. G. Betreuungsassistentin 08.01.2018 E2 / 4 2.276,39 E2 / 4 2.276,39 60 C. H. Ergotherapeutin 27.12.2017 E8 / 6 3.246,12 E8 / 6 3.246,12 31 C. N. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 4 2.042,91 E2 / 4 2.042,91 32 E. E. Betreuungsassistentin 23.01.2018 E2 / 1 976,55 E2 / 1 976,55 Ziff. lt. Antrag Nachname Vorname Funktion Antrag vom EG / Stufe Betrag EG Neu / Stufe Betrag 58 E. C. Ergotherapeutin 28.11.2017 E9a / 6+ 4.120,39 E9a / 6+ 4.120,39 35 F.-O. P. Betreuungsassistentin 08.01.2018 E2 / 2 2.152,51 E2 / 2 2.152,51 18 G. T. Altenpflegerin 27.12.2017 P7 / 6+ 3.368,24 P7 / 6+ 3.368,24 75 G. N. Hausmeister 21.12.2017 E6 / 6+ 3.039,32 E6 / 6+ 3.039,32 116 G. B. Verwaltungshilfskraft 08.03.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 83 H. I. Küchenkoordinatorin 05.01.2018 E5 / 5 2.802.74 E5 / 5 2.802,74 59 H. T. Ergotherapeutin 26.04.2017 E8 / 6 3.246,12 E8 / 6 3.246,12 70 H. K. Hausmeister 30.05.2017 E5 / 5 2.802,74 E5 / 5 2.802,74 76 H. Q. Hausmeister 01.02.2017 E6 / 4 2.827,61 E6 / 4 2.827,61 109 H. T. Verwaltungsangestellte 16.02.2018 E5 / 3 2.598,39 E5 / 3 2.598,39 36 H. L. Betreuungsassistent 10.01.2018 E2 / 1 1.502,38 E2 / 1 1.502,38 89 H. F. Integrationsbeauftragte 03.01.2018 E8 / 6+ 3.582,40 E8 / 6+ 3.582,40 37 I. C. Betreuungsassistentin 26.01.2018 E2 / 4 2.276,39 E2 / 4 2.276,39 85 I. T. Heilpädagogin 21.12.2017 E9a / 6 3.865,28 E9a / 6 3.865,28 93 I. C. Küchenpersonal 15.12.2017 E3 / 6 2.629,35 E3 / 6 2.629,35 66 I. F. Altenpflegehelferin 29.05.2017 P6 / 2 2.363,07 P6 / 2 2.363,07 38 I. S. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 1 1.502,38 E2 / 1 1.502,38 90 I. D. IT Administrator 15.11.2017 E12 / 5 5.166,46 E12 / 5 5.166,46 39 I. J. Betreuungsassistentin 25.01.2018 E2 / 4 1.751,07 E2 / 4 1.751,07 105 I. G. Verwaltungsangestellte E5 / 4 2.089,27 E5 / 4 2.089,27 40 J. N. Betreuungsassistentin 11.01.2018 E2 / 1 976,55 E2 / 1 976,55 41 K. C. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 1 976,55 E2 / 1 976,55 77 K. H. Hausmeister 13.12.2017 E6 / 4 2.827,61 E6 / 4 2.827,61 67 K. S. Fahrer 27.11.2017 E3 / 2 2.325,89 E3 / 2 2.325,89 98 K. K. Verwaltungsangestellte 15.11.2017 E6 / 5 1.149,54 E6 / 5 1.149,54 Ziff. lt. Antrag Nachname Vorname Funktion Antrag vom EG / Stufe Betrag EG Neu / Stufe Betrag 42 L. T. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 43 L. H. Betreuungsassistentin 12.01.2018 E2 / 4 2.042,91 E2 / 4 2.042,91 9 L. E. Altenpflegerin 27.12.2017 P7 / 5 3.168,10 P7 / 5 3.168,10 68 L. E. Fahrer 13.12.2017 E3 / 6 2.022,58 E3 / 6 2.022,58 6 L. K. Altenpflegerin 05.04.2017 P7 /4 3.044,26 P7 /4 3.044,26 22 L. P. Altenpflegerin 21.12.2017 P7 / 5 3.168,10 P7 / 5 3.168,10 57 L. S. Ergotherapeut 20.12.2017 E8 / 4 3.044,26 E8 / 4 3.044,26 44 L. E. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 3 1.703,42 E2 / 3 1.703,42 45 L. E. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 2 2.152,51 E2 / 2 2.152,51 63 L. T. Altenpflegehelferin 29.05.2017 P5 / 3 1.836,82 P5 / 3 1.836,82 1 L. N. Altenpfleger 18.12.2017 P7 / 2 2.635,53 P7 / 2 2.635,53 20 L. I. Altenpflegerin 08.03.2018 P7 / 3 2.796,54 P7 / 3 2.796,54 46 L. D. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 5 927,92 E2 / 5 927,92 64 L.-D. L.-B. Altenpflegehelferin 29.05.2017 P5 / 5 2.561,25 P5 / 5 2.561,25 69 L. N. Arbeitssicherheit 21.11.2017 E9a / 6+ 4.120,39 E9a / 6+ 4.120,39 7 M. F. Altenpflegerin 10.04.2017 P7 / 4 3.044,26 P7 / 4 3.044,26 10 N. F. Altenpflegerin 02.11.2017 P7 / 5 1.563,74 P7 / 5 1.563,74 12 N. S. Altenpflegerin 29.05.2017 P7 / 2 2.635,53 P7 / 2 2.635,53 103 N. Q. Verwaltungsangestellte 19.12.2017 E9a / 3 3.143,33 E9b / 3 3.143,33 47 N. B. W. Betreuungsassistent 23.01.2018 E2 / 2 2.152,51 E2 / 2 2.152,51 34 N. F. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 1 1.001,59 E2 / 1 1.001,59 2 O. S. Altenpfleger 21.12.2017 P7 / 3 2.796,54 P7 / 3 2.796,54 108 O. B. Verwaltungsangestellte 08.03.2018 E5 / 4 1.358,03 E5 / 4 1.358,03 16 O. N. Altenpflegerin 23.05.2017 P7 / 2 2.635,53 P7 / 2 2.635,53 Ziff. lt. Antrag Nachname Vorname Funktion Antrag vom EG / Stufe Betrag EG Neu / Stufe Betrag 112 O. T. Verwaltungsangestellte 23.11.2017 E5 / 2 2.480,74 E5 / 2 2.480,74 62 ×. O. Altenpflegehelferin 29.05.2017 P5 / 6 2.735,85 P5 / 6 2.735,85 78 P. H. Hausmeister 08.06.2017 E6 / 6+ 3.102,36 E6 / 6+ 3.102,36 113 Q. I.-H. Verwaltungsangestellter 19.06.2017 E9a/ 6+ 4.120,39 E9a/ 6+ 4.120,39 48 Q. B. Betreuungsassistentin 08.01.2018 E2 / 6 1.965,42 E2 / 6 1.965,42 82 Q. M. Küchenpersonal 05.02.2018 E3 / 4 2.486,92 E3 / 4 2.486,92 14 Q. O. Altenpflegerin 18.05.2017 P7 / 2 2.635,53 P7 / 2 2.635,53 114 R. K. Verwaltungsangestellter 19.12.2017 E6 / 4 2.827,51 E6 / 4 2.827,51 99 S. C. Verwaltungsangestellte 17.10.2017 E5 / 1 1.730,08 E5 / 1 1.730,08 79 S. N. Hausmeister 13.12.2017 E6 / 6+ 2.989,79 E6 / 6+ 2.989,79 87 S. M. Heimleiterin 20.12.2017 E12 / 4 4.592,40 E12 / 4 4.592,40 11 T. F. Altenpflegerin 22.06.2017 P7 / 6 3.295,68 P7 / 6 3.295,68 50 T. U. Betreuungsassistent 08.01.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 104 T. E. Verwaltungshilfskraft 08.03.2018 E3 / 5 1.313,46 E3 / 5 1.313,46 72 T. B. Hausmeister 11.05.2017 E5 / 5 2.802,74 E5 / 5 2.802,74 81 T. D. Hauswirtschaftskoordinator 21.02.2018 E5 / 5 2.802,74 E5 / 5 2.802,74 80 T. N. Hausmeister 12.12.2017 E6 / 3 2.709,84 E6 / 3 2.709,84 8 T. S. Altenpflegerin 18.12.2017 P7 / 4 3.044,26 P7 / 4 3.044,26 49 T. G. Betreuungsassistentin 23.01.2018 E2 / 3 1.419,51 E2 / 3 1.419,51 3 T. U. Altenpfleger 29.05.2017 P7 /4 3.044,26 P8 /4 3.107,51 51 T.-I. V. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 3 391,79 E2 / 3 391,79 17 T. T. Altenpflegerin 29.05.2017 P7 / 6 3.295,68 P7 / 6 3.295,68 13 T. Q. Altenpfleger 18.05.2017 P7 / 2 2.635,53 P7 / 2 2.635,53 4 U. T. Altenpfleger 29.05.2017 P7 / 4 3.044,26 P7 / 4 3.044,26 Ziff. lt. Antrag Nachname Vorname Funktion Antrag vom EG / Stufe Betrag EG Neu / Stufe Betrag 88 U. O. Hauswirtschaftskraft 16.01.2018 E3 / 5 2.561,25 E3 / 5 2.561,25 111 U. O. Verwaltungsangestellte 30.01.2017 E6 / 4 2.827,51 E6 / 4 2.827,51 94 U. O. Landwirtschaftsgehilfe 01.03.2017 E3 / 6 2.629,35 E3 / 6 2.629,35 52 Van den C. N. Betreuungsassistentin 18.01.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 65 W. I.-U. Altenpflegehelfer 22.01.2018 P5 / 6 2.735,85 P5 / 6 2.735,85 115 X. E. Verwaltungsangestellter 26.10.2017 E6 / 6+ 2.991,64 E6 / 6+ 2.991,64 53 X. K. Betreuungsassistent 31.01.2018 E2 / 4 2.276,39 E2 / 4 2.276,39 54 X. F. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 4 2.276,39 E2 / 4 2.276,39 91 X. G. L. 27.12.2017 E7 / 6 3.099,99 E7 / 6 3.099,99 55 X. B. Betreuungsassistentin 08.01.2018 E2 / 2 1.076,26 E2 / 2 1.076,26 56 A. N. Betreuungsassistentin 10.01.2018 E2 / 2 1.655,78 E2 / 2 1.655,78 97 A. B. Sozialarbeiterin 09.03.2018 S11b / 3 2.962,79 S11b / 3 2.962,79 Es fanden zwischen den Betriebsparteien in der gemeinsamen Arbeitsgruppe EGO zahlreiche Gespräche zur Umsetzung der neuen Entgeltordnung statt. Während der Betriebsrat bei Stattgabe eines Höhergruppierungsantrags aus Anlass der neuen Entgeltordnung gemäß § 99 BetrVG beteiligt wurde, informierte die Arbeitgeberin diesen zwar über die Ablehnung eines Antrags, teilte jedoch weder eine Begründung mit noch führte sie ein Verfahren gemäß § 99 BetrVG durch. Eine konkrete Beteiligung gemäß § 99 BetrVG betreffend die in der Tabelle aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgte nicht. In zwei Teilbetriebsversammlungen am 21.11.2017 und einer Nachtwachenversammlung am 29.11.2017 erklärte die Arbeitgeberin, dass sie die Frist zum Stellen der Anträge nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA um drei Monate bis zum 31.03.2018 verlängere. Dem Betriebsrat teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 04.04.2018 folgendes mit: "Grundsätzlich konnten nur eingereichte Anträge bis zum 31.12.2017 und einer Nachlauffrist von 3 Monaten (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) ihre Berücksichtigung finden." Mit E-Mail vom 27.4.2018 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm hinsichtlich der abgelehnten Höhergruppierungsanträge eine schriftliche Begründung einzureichen. Am 09.01.2019 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass ihm bei der Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen kein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG zustehe. Am 14.2.2019 beschloss der Betriebsrat die Durchführung dieses Beschlussverfahrens. Der Betriebsrat hat gemeint, die Ablehnung des Höhergruppierungsantrags gemäß § 29 b TVÜ-VKA stelle eine konkludente (Neu-)Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG dar. Die Mitarbeitenden würden erstmalig mit der von ihnen verrichteten Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem eingereiht. In einem ersten Schritt würden die Beschäftigten übergeleitet, in einem zweiten Schritt würde auf Antrag überprüft, ob sich aus der neuen Entgeltordnung aufgrund der geänderten Vereinbarung eine andere, höhere Eingruppierung ergibt, letztendlich also eine Feststellung der Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung getroffen. Auch die Entscheidung, dass die bisherige Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung beizubehalten sei, stelle eine Eingruppierungsentscheidung dar, weil die Arbeitgeberin die Neuregelung der Entgeltordnung auf den Sachverhalt angewandt und festgestellt habe, dass sich keine Veränderung ergebe. Der Betriebsrat hat darauf verwiesen, dass die Tarifvertragsparteien in vielen Teilen geänderte Regelungen geschaffen hätten, insbesondere bei den Ergotherapeuten/-innen, Betreuungsassistenten/-innen und Altenpflegern/-innen, um deren Bedeutung hervorzuheben. Die Ablehnung der Höhergruppierung der im Antrag unter 1 bis 22 benannten Altenpflegerinnen sei fehlerhaft, weil die unter Ziffern 2, 3, 12, 14 und 15 Benannten die nach der EG P8 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung verlangte Ausbildung in Form eines Praxisanleiter-Scheins besäßen und diejenigen unter Ziffer 5 und 8 durch die zusätzliche Funktion des Wundmanagers die Zusatzfunktion gem. EG P8 Nr. 4 b) a hätten. Die unter Ziffern 23 - 56 benannten Betreuungsassistentinnen hätten aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Ausbildung zu absolvieren, die 160 Stunden und ein zweiwöchiges Praktikum erfordere. Die Überleitung von der EG 2 in die EG 2 der neuen Entgeltordnung entspreche dem nicht, weil sie nicht Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten seien. Die unter Ziffer 57 - 60 benannten Ergotherapeuten seien nach Eingruppierung überwiegend von der EG 8 (alt) in die EG 8 (neu) übergeleitet worden. Nach der neuen Entgeltordnung seien sie jedoch aufgrund der schwierigen Aufgabe der Arbeit mit einer Klientel mit Korsakow-Syndrom, welche Patienten/-innen mit Demenz gleichzustellen sei, in die EG 9a einzugruppieren. Die vorgenannten Fälle machten deutlich, dass von der Arbeitgeberin auch bei Ablehnung des Höhergruppierungsantrags - wie in allen genannten Fällen geschehen - eine Eingruppierungsentscheidung getroffen worden sei. Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Beschwerde von Bedeutung beantragt, der Beteiligten aufzugeben, seine Zustimmung zur Eingruppierung der namentlich bezeichneten und der oben stehenden Tabelle aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die seit 01.01.2017 geltende Entgeltordnung des TVöD-B (VKA) einzuholen und im Falle der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen; hilfsweise festzustellen, dass bei der Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Beteiligte zu den Entgeltgruppen der seit 01.01.2017 geltenden Entgeltordnung des TVöD-B (VKA) sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG besteht, soweit die Beteiligte einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA abgelehnt hat bzw. abzulehnen beabsichtigt. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat gemeint, dass die Anträge unzulässig seien. Insbesondere der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei ein dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechender Globalantrag. Jedenfalls sei der Betriebsrat bei einer ablehnenden Entscheidung der Höhergruppierung nicht zu beteiligen. Gem. § 29a TVÜ-VKA würden die Arbeitnehmer gerade nicht in die neue Entgeltordnung eingruppiert, sondern lediglich übergeleitet. Sämtliche im Antrag benannten und bereits vor dem Jahreswechsel 2016/2017 Beschäftigten seien lediglich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit ohne Überprüfung oder Neufeststellung der Eingruppierung übergeleitet worden. Die benannten Beschäftigten hätten einen Höhergruppierungsantrag gestellt, der - da eine Veränderung der Tätigkeit nicht bestanden habe - abgelehnt worden sei. Damit sei für die Beschäftigten mit ihrer Tätigkeit weder erstmals eine Entgeltgruppe einer neuen Entgeltordnung festgelegt noch eine neue Bewertung der Tätigkeit aufgrund einer Feststellung, dass die Tätigkeitsmerkmale nicht mehr der Vergütungsgruppe entsprächen (Umgruppierung), vorgenommen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten eine abschließende Regelung zur Überleitung getroffen, so dass ein eigenständiges Beurteilungsrecht der Betriebsparteien nicht bestehe. Die Überleitung der Beschäftigten erfolge nicht kraft Rechtsanwendung durch sie als Arbeitgeberin, sondern kraft Tarifvertrages. So sei auch die Überleitung von der Kr-Anwendungstabelle in die P-Tabelle von den Tarifvertragsparteien vorgegeben. Die Zuordnung der Beschäftigten zu den (vormaligen) Entgeltgruppen und ihre Stellung im Tarifsystem seien gleich geblieben. Eine zustimmungspflichtige Veränderung erfolge nur bei Stattgabe eines Höhergruppierungsantrags, zumal ein Antrag auf Höhergruppierung den Beschäftigten jederzeit individualrechtlich zustehe, ohne dass dies ein Mitbestimmungsrecht auslöse. Letztlich beinhalte § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nichts anderes, nämlich die Möglichkeit die Eingruppierung auf Antrag überprüfen zu lassen. Bei Ablehnung bleibe es bei der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Zuordnung. Auch nach dem Sinn und Zweck bedürfe es deshalb keiner Mitbeurteilung des Betriebsrats. An dem Ergebnis ändere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Überleitung vom BAT in den TVöD-B nichts. Es lägen keine Fallgruppen vor, die eine unterschiedliche weitere Zuordnung bedingen würden. Außerdem sei hier der zugrunde liegende Tarifvertrag, der TVöD-B gleich geblieben. Den Betriebsparteien stehe kein eigener Beurteilungsspielraum und keine Richtigkeitskontrolle zu. Das Arbeitsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag des Betriebsrats abgewiesen. Gegen den ihm am 04.07.2019 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 25.07.2019 Beschwerde eingelegt und diese am 02.09.2019 begründet. Der Betriebsrat meint, dass es unerheblich sei, ob der Vorgang als Ein- oder Umgruppierung bezeichnet werde, denn ihm stehe in beiden Fällen ein Mitbestimmungsrecht zu. Es gehe im konkreten Fall auch nicht um die abstrakte Bewertung von Arbeitsplätzen unabhängig von der Person des Beschäftigten. Vielmehr hätten konkret bezeichnete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Höhergruppierungsanträge gestellt. Es gehe insoweit um die auf die jeweilige Person bezogene Entscheidung der Arbeitgeberin, dass die jeweils konkrete Tätigkeit des Beschäftigten nicht zu einer höheren Eingruppierung führe. Dies unterliege seinem Mitbeurteilungsrecht. § 99 BetrVG hätten die Tarifvertragsparteien nicht abbedingen können. Die Arbeitgeberin habe hier Konsequenzen aus der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Vergütungsgruppe bezogen. Genau daran sei er zu beteiligen. Alleine der Umstand, dass bei verschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern identische Probleme auftreten, ändere daran nichts. Der Betriebsrat meint, mit der Entscheidung über den Antrag auf Höhergruppierung treffe die Arbeitgeberin den ersten Schritt zur Überführung in die neue Entgeltordnung. Daran sei er zu beteiligen. Im Hinblick auf die den Beschäftigten zugesagte Fristverlängerung für die Höhergruppierungsanträge sei es treuwidrig, sich nunmehr auf eine Fristversäumnis zu berufen. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.06.2019 - 1 BV 17/19 - abzuändern und wie folgt zu entscheiden; der Beteiligten aufzugeben, seine Zustimmung zur Eingruppierung der namentlich bezeichneten und der oben stehenden Tabelle aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die seit 01.01.2017 geltende Entgeltordnung des TVöD-B (VKA) einzuholen und im Falle der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen; hilfsweise festzustellen, dass bei der Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Beteiligte zu den Entgeltgruppen der seit 01.01.2017 geltenden Entgeltordnung des TVöD-B (VKA) sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG besteht, soweit die Beteiligte einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA abgelehnt hat bzw. abzulehnen beabsichtigt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Es habe keine Stellenbewertung stattgefunden. Die Zuordnung zum tariflichen System sei durch die Tarifvertragsparteien selbst erfolgt. Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG stehe § 99 Abs. 1 BetrVG in der Normenhierarchie nicht über, sondern unter dem Recht der Tarifvertragsparteien auf eigenständige Regelung ihrer Angelegenheiten. Deshalb gingen die entsprechenden Regelungen des TVÜ-VKA § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Unabhängig davon sei innerhalb von § 99 Abs. 1 BetrVG die Eingruppierung anhand des Tarifvertrags zu prüfen. Der Tarifvertrag bestimme den Maßstab der Mitbeurteilung. Sie habe weder Stellen bewertet, noch Beschäftigte einem Vergütungssystem zugeordnet. Das einzige, was sie als Arbeitgeberin zu tun gehabt habe, sei zu prüfen, ob die Tätigkeit unverändert geblieben ist. Sei dies so, wie es hier betreffend die in der Tabelle angeführten Beschäftigten der Fall sei, ergebe sich die Überleitung ohne ihr weiteres Zutun aus dem Tarifvertrag. So die Beschäftigten damit nicht einverstanden seien, seien sie auf die individuelle Eingruppierungsfeststellungsklage verwiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA sind die Beschäftigten übergeleitet. Das im Wortlaut der Tarifbestimmung verwandte Präsens spreche gegen eine Entscheidung durch sie. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG habe nur dann bestanden, wenn dem Beschäftigten eine andere ggfs. höher bewertete Tätigkeit übertragen worden sei. Durch die zahlreichen Gespräche mit dem Betriebsrat zur neuen Entgeltordnung sei sie ihren Informations- und Unterrichtungspflichten ausreichend nachgekommen. Soweit Höhergruppierungsanträge nach dem 31.12.2017, d.h. der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA gestellt wurden, fehle es schon per se an einem kollektivrechtlichen Mitbestimmungstatbestand. Es handele sich unabhängig vom Tarifrecht um einen individualrechtlichen Höhergruppierungsantrag. Es sei keineswegs treuwidrig, wenn sie sich auf die eindeutige tarifliche Regelung beziehe, denn sie habe die Fristverlängerung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. B.Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. I.Die Beschwerde ist zulässig. Soweit in der Beschwerdeschrift vom 24.07.2019 angeben ist, "Aktenzeichen des ersten Rechtszuges 1 BV 17/19 des Arbeitsgerichts Düsseldorf", und sich das Arbeitsgericht Düsseldorf auch im Text der Beschwerdeschrift wiederfindet, ist dies unschädlich. Es ist zwar zutreffend, dass der erstinstanzliche Beschluss von dem Arbeitsgericht Essen stammt. Die angegriffene und dem Betriebsrat am 04.07.2019 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen ist ausreichend individualisiert, weil sowohl der per Telefax am 25.07.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen als auch der im Original am 26.07.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen beigefügt war. Zugleich wurde im Text der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass der angegriffene Beschluss beigefügt ist. Daraus war ersichtlich, welche Entscheidung angegriffen ist, zumal das Aktenzeichen der ersten Instanz zutreffend angegeben ist. Und auch die Arbeitgeberin hat zu keiner Zeit gerügt, dass ihr nicht klar gewesen sei, gegen welche Entscheidung der Betriebsrat sich mit seiner Beschwerde richtet. Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Entscheidung zwischen den Beteiligten mit dem Aktenzeichen 1 BV 17/19, die zudem ebenfalls am 13.06.2019 verkündet wurde, existiert, sind nicht ersichtlich. II.Die zulässige Beschwerde ist betreffend die im ausgesprochenen Tenor namentlich benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begründet, weil der diesbezügliche Hauptantrag des Betriebsrats begründet ist. Die Arbeitgeberin hat betreffend diese Beschäftigten zur Überleitung in die ab dem 01.01.2017 geltende Entgeltordnung die Zustimmung des Betriebsrats im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG einzuholen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Der Hilfsantrag ist der erkennenden Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. 1.Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zulässig. Er bedarf indes der Auslegung. a)Ausgehend von seinem Wortlaut begehrt der Betriebsrat seine Beteiligung betreffend eine Eingruppierung. Unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und des weiteren Streitstoffs ist indes deutlich, zu welchem tatsächlichen Lebenssachverhalt der Betriebsrat seine Beteiligung begehrt. Es geht um die Überleitung der bereits vor dem 31.12.2016 bei der Arbeitgeberin in der obigen Tabelle und im Antrag namentlich genannten Beschäftigten in die neue ab dem 01.01.2017 geltende Entgeltordnung als Anlage 1 zum TVöD-B. Unstreitig waren sämtliche Beschäftigte bereits bis zum 31.12.2016 und dies unter vorheriger Beteiligung des Betriebsrats in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Gegenstand des Antrags ist damit nicht die erstmalige Einreihung der Beschäftigten in eine Vergütungsordnung, sondern die vom Betriebsrat angenommene Einreihung in eine geänderte neue Vergütungsordnung. Dabei handelt es sich um eine Umgruppierung (BAG 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, juris Rn. 51). Soweit im Antrag das Datum 01.01.2017 verwandt wird, kennzeichnet dies nur die neue Entgeltordnung, bringt aber nicht zum Ausdruck, dass der Betriebsrat seine Beteiligung auch vergangenheitsbezogen begehrt. Die Kammer hat die Beteiligten im Termin am 20.11.2019 darauf hingewiesen, dass sie den Hauptantrag bezogen auf eine Umgruppierung versteht und zugleich davon ausgeht, dass er zukunftsbezogen ist. Einwände hat keiner der Beteiligten erhoben. b)Das Mitbestimmungsverfahren bei einer Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das diesen Vorgang in allen Teilen erfasst. Auch wenn die Umgruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen beinhaltet, kann der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren nicht auf die einzelnen Teile beschränken. Eine "richtige" Umgruppierung, zu der die Zustimmung nach § 99 BetrVG einzuholen ist, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind; eine "Teileingruppierung" kommt einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich (BAG 22.04.2009 a.a.O. Rn. 51). Richtig ist, dass zwischen den Beteiligten ausweislich der gewechselten Schriftsätze alleine die zutreffende Entgeltgruppe im Streit stand, nicht aber andere Aspekte, wie z.B. die zutreffende Stufenzuordnung. Der Betriebsrat hat auf Nachfrage im Termin am 20.11.2019 ausdrücklich erklärt, dass er seine vollständige Beteiligung zur Umgruppierung der von ihm namentlich benannten Beschäftigten zu der neuen Entgeltordnung wünsche und sich nicht auf Teilaspekte, wie die zutreffende Entgeltgruppe, beschränke. Bereits der Aspekt der rechtsschutzgewährenden Auslegung gebietet ein solches Verständnis, denn es kann dem Betriebsrat nicht unterstellt werden, aus Anlass der Überleitung in die neue Entgeltordnung eine nur teilweise Umgruppierung, die unvollständig ist, zu begehren. Unabhängig davon konnte er als Beschwerdeführer seinen Antrag entsprechend erweitern. Hierauf hat die Arbeitgeberin sich rügelos eingelassen. Unabhängig davon ist die entsprechende Antragserweiterung sachdienlich und konnte mit dem bisherigen Streitstoff entschieden werden. c)In der vorgenommenen Auslegung ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ggf. vollstreckungsfähig gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ArbGG i.V.m. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Angabe einer bestimmten Entgeltgruppe betreffend die einzelnen Beschäftigten, welche der Betriebsrat für zutreffend erachtet, bedurfte es nicht (vgl. BAG 22.04.2009 a.a.O. Rn. 13). Die maßgebende Entgeltordnung, in welche die Eingruppierung erfolgen soll, hat der Betriebsrat benannt. Es soll die neue ab dem 01.01.2017 geltende Entgeltordnung zum TVöD-B sein und insoweit - wie ausgeführt - alle Aspekte der Umgruppierung erfassen. 2.Der Hauptantrag ist begründet, weil es sich entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin bei der Überleitung der in der obigen Tabelle namentlich benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG handelt. § 99 Abs. 1 BetrVG findet Anwendung, weil bei der Arbeitgeberin mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das auf die Umgruppierung bezogene und mit dem Antrag begehrte Begehren begründet sich aus § 101 BetrVG. a)Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gemäß § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen. Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat. Fehlt es bereits hieran, kann und muss der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber zunächst die Ein- oder Umgruppierung in die maßgebende Vergütungsordnung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner - des Betriebsrats - Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten. Voraussetzung hierfür ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- oder Umgruppierung (BAG 22.04.2009 a.a.O. Rn. 48 f. m.w.N.). Genau darüber streiten die Beteiligten dieses Verfahrens. Die Arbeitgeberin bestreitet eine solche Pflicht und hat mithin weder eine Umgruppierung der namentlich in der Tabelle abgeführten Beschäftigten vorgenommen noch den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG beteiligt. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin besteht betreffend sämtliche in der Tabelle und nachfolgend im Tenor aufgeführten Beschäftigten eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur Umgruppierung, was den aus dem Tenor ersichtlichen Ausspruch begründet. Soweit dieser Antrag auf Einholung zur Zustimmung und im Falle der Verweigerung gerichtet ist, begründet sich dies daraus, dass die Arbeitgeberin zwar der Meinung ist, sie habe keine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung vorgenommen, tatsächlich aber eine Entscheidung zur Einreihung der im Tenor namentlich benannten Beschäftigten getroffen hat. Daran ist der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. b)Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Eine Ein- oder Umgruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen Vorgang. Sie ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses. Hieran ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Bei seinem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Aufgabe und Recht des Betriebsrats ist es, u.a. zu überwachen, ob die vom Arbeitgeber bekundete Rechtsansicht - die Ein- bzw. Umgruppierung in die Entgeltordnung - richtig ist. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (BAG 22.04.2009 a.a.O. Rn. 50 m.w.N.). c)In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Überleitung der namentlich in der obigen Tabelle genannten sowie im Tenor aufgeführten Beschäftigten in die neue Entgeltordnung gemäß §§ 29 bis 29d TVÜ-VKA um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung i.S.d. 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. aa)Für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis wie hier über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, gelten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ab dem 01.01.2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD-B i.V.m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Diese Beschäftigten sind gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA gemäß den nachfolgenden Regelungen, d.h. den §§ 29 Abs. 2, 29a bis 29d TVÜ-VKA in die neue Entgeltordnung übergeleitet. Es fehlt insoweit nicht an einer Rechtsanwendung durch die Arbeitgeberin für die hier namentlich benannten Beschäftigten, d.h. auch für die beiden Beschäftigten, die keinen Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt haben. Dies ergibt sich unabhängig und selbständig tragend für sämtliche benannten Beschäftigten bereits aus der Anwendung von § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Danach erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Die Arbeitgeberin hat selbst ausgeführt, dass es ihrer Ansicht nach einer einzigen Beurteilung bedürfe, nämlich, ob der jeweilige Beschäftigte weiterhin einer unveränderten Tätigkeit nachgeht. Dies ist zutreffend, weil dies die tatbestandliche Voraussetzung der in § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA geregelten Besitzstandsregelung ist. Erst dann kommt die von der Arbeitgeberin angeführte Rechtsfolge aus § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA zum tragen. Bereits bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigter weiterhin die gleiche Tätigkeit ausführt, handelt es sich um Rechtsanwendung durch die Arbeitgeberin. Sie muss nämlich für jeden Arbeitnehmer die maßgebende Tatsache der unveränderten Beschäftigung ermitteln und auf § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA anwenden. Bereits dies erfordert die Mitbeurteilung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nur um ein einziges Tatbestandsmerkmal handelt. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien eine einfach und eng begrenzte Tatbestandsvoraussetzung geschaffen haben, führt dies nicht dazu, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gar nicht besteht, sondern begrenzt dieses lediglich in seiner inhaltlichen Reichweite, indem der Umfang der Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt wird (vgl. BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05, juris Rn. 44; BAG 22.04.2009 a.a.O. Rn. 58). Und unabhängig davon kann das Vorhandensein gerade der Voraussetzung der unveränderten Tätigkeit zweifelhaft sein und durchaus Konfliktpotenzial bieten (dezidiert zu diesem Aspekt Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TVöD, Loseblatt 92. Aktualisierung 2019, TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 322a). Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin liegt darin kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG. Es geht lediglich um die Mitbeurteilung bei der Anwendung der in § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA geschaffenen Voraussetzungen. Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend bedarf es für sämtliche namentlich benannten Beschäftigten der Prüfung, ob die Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausbildung abhängt, mit der Rechtsfolge des § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA, was alleine bereits das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats begründet. bb)Soweit die namentlich in der Tabelle benannten Beschäftigten einen Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt haben, begründet dies für diese Beschäftigten unabhängig davon, ob der Antrag in der tariflichen oder der betrieblichen Frist gestellt wurde, eigenständig und selbständig tragend das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG. Dies betrifft mithin alle namentlich in der Tabelle und im Tenor aufgeführten Beschäftigten, ausgenommen N. C. und G. I.. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 02.05.2019 - 22 K 988/18.PVL. juris; a.A. OVG Niedersachsen 12.11.2019 - 18 LP 4/18, n.v.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a.a.O. TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 321f) für § 99 Abs. 1 BetrVG an. Die Kammer verkennt nicht, dass die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags bzw. die bloße Überprüfung der Eingruppierung des Beschäftigten grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne § 99 BetrVG ist (vgl. BVerwG 15.12.1972 - VII P 4.72, juris; OVG Rheinland-Pfalz 25.11.2015 - 5 A 10556/15, juris für das Personalvertretungsrecht). Davon ist der hier zu entscheidende Sachverhalt zu unterschieden. Richtig ist, das zunächst - vorausgesetzt die Tätigkeit des Beschäftigten hat sich nicht geändert - die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt. Der bisherige Besitzstand betreffend die Entgeltgruppe - nur darauf bezieht sich § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA (vgl. insoweit LAG Düsseldorf 23.10.2018 - 3 Sa 327/18, juris Rn. 36 ff.) - unterliegt aus Anlass der Überleitung keiner Überprüfung und Neufestsetzung. Dabei bleibt die tarifliche Übergangsregelung indes nicht stehen. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sieht vor, dass dann, wenn sich aufgrund der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Beschäftigten auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Der Antrag der Beschäftigten wird so zur Tatbestandsvoraussetzung für die Prüfung, ob eine höhere Entgeltgruppe gegeben ist. Nur dann, wenn ein solcher Antrag innerhalb der tariflichen Frist gestellt ist und kumulativ die tatsächlichen Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sind, sind die Beschäftigten in diese eingruppiert. Der Antrag auf Höhergruppierung löst mithin die im Tarifvertrag vorgesehene Prüfpflicht des Arbeitgebers aus, zu beurteilen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe nach der neuen Entgeltordnung gegeben sind. Damit wird die bisherige Tätigkeit des Beschäftigten aus Anlass der Überleitung der neuen Entgeltordnung gegenübergestellt und geprüft, ob deren tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Es handelt sich um einen Akt der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber und die Kundgabe des dabei gefundenen Ergebnisses. Daran ist der Betriebsrat im Sinne der Mitbeurteilung oder Richtigkeitskontrolle beteiligt. Die hier in Rede stehende Konstellation unterscheidet sich von einem Höhergruppierungsantrag bei unveränderter Tätigkeit und unveränderter Entgeltordnung. Hier hat sich die Entgeltordnung geändert und es geht um die Überprüfung, ob die bisherige Tätigkeit des Beschäftigten nach dieser Entgeltordnung nach wie vor richtig bewertet oder einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist. Eine Umgruppierung liegt - wie bereits ausgeführt - vor, wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit die Entgeltordnung ändert (vgl. BAG 22.04.2009 a.a.O. Rn. 51). So liegt es hier. Der Antrag des Beschäftigten ist lediglich der Einstieg in diese Prüfung. Die Bejahung einer mitbestimmungspflichtigen Umgruppierung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1. Es geht um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der neuen Entgeltordnung und damit die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Dies trifft hier bezogen auf alle Beschäftigten, die den Höhergruppierungsantrag gestellt haben, zu. Deren positive oder negative Neubewertung, ausgerichtet an der neuen Entgeltordnung, soll einheitlich und transparent erfolgen. Genau daran soll der Betriebsrat beteiligt werden. Dadurch wird die tarifliche Regelung des § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht entwertet. Sie findet im Rahmen von § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA keine Anwendung, denn bei Vorliegen des entsprechenden Antrags erfolgt eine Überprüfung der Frage, ob die bisherige Tätigkeit bezogen auf die neue Entgeltordnung einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet ist. Und auch wenn der tarifliche Zweck des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA ist, Streitigkeiten über Eingruppierungen bei unveränderter Tätigkeit zu minimieren (Dannenberg, Der Personalrat 2017, 17), wird dieser durch das hier gefundene Ergebnis nicht vereitelt. Es ist zwar denkbar, dass die Prüfpflicht aus § 29b TVÜ-VKA sich durch flächendeckend gestellte Anträge herbeiführen lässt. Dies ist aber zum einen in der tariflichen Regelung selbst angelegt. Zum anderen ist auch nicht zu erwarten, dass die Beschäftigten flächendeckend offensichtlich aussichtslose Anträge gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA stellen. Dies belegt dieser Fall exemplarisch. Bei ca. 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin haben nur etwas über 100 streitige Höhergruppierungsanträge gestellt. Unabhängig davon entspricht eine zahlenmäßige Begrenzung aus Anlass der Überleitung von Beschäftigten in eine neue Entgeltordnung nicht der Reichweite und dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG 22.04.2009 a.a.O. Rn. 57). Hinzu kommt, dass das Antragerfordernis auch geschaffen worden ist, weil sich eine Höhergruppierung im Einzelfall als wenig lohnend erweisen kann (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese a.a.O. TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 321e). Richtig ist, dass nicht alle Beschäftigten, die in der obigen Tabelle aufgeführt sind, den Höhergruppierungsantrag rechtzeitig i.S.v. § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA gestellt haben. Sie haben diesen aber innerhalb der von der Arbeitgeberin erweiterten Nachlauffrist von drei Monaten bis zum 31.03.2018 gestellt. Insoweit handelt es sich um eine von der Arbeitgeberin aufgestellte betriebseinheitliche einseitige Regelung, die einen kollektiven Bezug hat. Daran ändert sich durch die fehlende Anerkennung einer Rechtspflicht nichts. Der Aspekt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist bei der Anwendung dieser erweiterten Frist und der sich daraus ergebenen Prüfung der Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten an der neuen Entgeltordnung im oben ausgeführten Sinne betroffen. cc)Unabhängig und selbständig tragend ergibt sich für die nachfolgend aufgeführten Gruppen von Beschäftigten das Erfordernis der Rechtsanwendung durch die Arbeitgeberin aus Anlass der neuen Entgeltordnung, was zur Bejahung des Merkmals der Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG führt. (1)Dies betrifft zunächst sämtliche in der obigen Tabelle und im Tenor bezeichneten Beschäftigten der Entgeltgruppe 9. Bis zum 31.12.2016 gab es lediglich die einheitliche Entgeltgruppe 9. Mit der neuen Entgeltordnung ist diese ausdifferenziert in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c aufgegliedert worden. Hierzu finden sich in § 29c TVÜ-VKA besondere Überleitungsregelungen in Abhängigkeit von den Stufenlaufzeiten, wobei in die Entgeltgruppen 9a und 9b eine Überleitung erfolgt (§ 29c Abs. 6 Satz 3 TVÜ-VKA), während es sich bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c um eine Höhergruppierung handelt (§ 29c Abs. 6 Satz 2 TVÜ-VKA). Der kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen geht in seien Durchführungshinweisen zutreffend selbst davon aus, dass bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 nach § 29c TVÜ-VKA von einem Mitbestimmungsrecht des Betriebs- oder Personalrats auszugehen ist, da hierin ein Akt der Rechtsanwendung zu sehen ist, der der Richtigkeitskontrolle des Personal- bzw. Betriebsrates unterliegt (Durchführungshinweise zur Entgeltordnung für den Bereich der VKA des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen zu Gliederungspunkt VI., im Internet abrufbar unter https://www.kav-nw.de/kavnwGips/L.-NW/kav-nw.de/Mitgliederinfo/Newsletter/NL-113-16-Anlage-Durchfuehrungshinweise.pdf). Dies ist deshalb richtig, weil die Arbeitgeberin bei der Überleitung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Überleitungsvorschrift des § 29c TVÜ-VKA prüfen muss. Bei dieser Rechtsanwendung hat der Betriebsrat mit zu beurteilen. Die betrifft hier folgende Beschäftigte, auch wenn in der Tabelle als bisherige Entgeltgruppe diejenige von EG 9a angegeben ist, denn diese gab es vor der Überleitung noch nicht: B., O. (wobei bei ihr zusätzlich bisherige und neue Entgeltgruppe nicht übereinstimmen, was alleine bereits eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung begründet); C., B.; E., C.; I., T.; L., N.; N., Q. (wobei bei ihr zusätzlich bisherige und neue Entgeltgruppe nicht übereinstimmen, was alleine bereits eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung begründet) und Q., I.-H.. (2) Soweit die Arbeitgeberin meint, bei der Überleitung von der Kr-Anwendungstabelle nach altem Tarifstand zur neuen "P-Tabelle" bestehe kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats, folgt dem die erkennende Kammer im Ergebnis nicht. Richtig ist, dass § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA als spezielle Übergangsregelung die KR-Entgeltgruppen den P-Entgeltgruppen zuordnet. Darin erschöpft sich der Regelungsinhalt der Überleitungsvorschrift des § 29d TVÜ-VKA nicht. § 29d Abs. 1 Satz 2 ff. TVÜ-VKA enthält dezidierte Regelungen zu der Überleitung betreffend die Stufen für die Entgeltgruppe P7 und P8. Bereits dies bedarf der dezidierten Prüfung und Rechtsanwendung und Mitbeurteilung durch die Arbeitgeberin, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist. Die Umgruppierung bezieht sich als umfassender Rechtsanwendungsakt, wie ausgeführt, nicht alleine auf die Entgeltgruppe, sondern erfasst auch die weiteren Überleitungsvorschriften, wie hier betreffend die Stufenzuordnung in § 29d Abs. 1 Satz 2 ff. TVÜ-VKA. Die betrifft hier folgende Beschäftigte, auch wenn in der Tabelle als bisherige Entgeltgruppe die "P-Entgeltgruppe" angegeben ist, denn diese gab es vor der Überleitung noch nicht: C., Q.; C., O.; C., J.; G., T.; L., E.; L., K.; L., P.; L., N.; L., I.; M., F.; N., F.; N., S.; O., S.; O., N.; Q., O.; T., F.; T., S.; T., U. (wobei bei ihm zusätzlich bisherige und neue Entgeltgruppe nicht übereinstimmen, was alleine bereits eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung begründet); T., T.; T., Q. und U., T.. C.Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 2) R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtKrachtMeeth