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Beschluss

2 Ta 159/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2018:0423.2TA159.18.00
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Leitsätze

1. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zählt, soweit er das Schonvermögen übersteigt, zum verwertbaren Vermögen. 2. Eine Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ist unbeachtlich, wenn sie in Kenntnis eines anstehenden Prozesses erfolgt, um die drohende Verwertung zu verhindern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2018 - 13 Ca 4618/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zählt, soweit er das Schonvermögen übersteigt, zum verwertbaren Vermögen. 2. Eine Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ist unbeachtlich, wenn sie in Kenntnis eines anstehenden Prozesses erfolgt, um die drohende Verwertung zu verhindern. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2018 - 13 Ca 4618/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 09.02.2018 zugestellt wurde und gegen die am 08.03.2018 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag und Antrag auf Beiordnung zurück, da die klagende Partei über ein Vermögen von 13.285,00 € in Form einer Lebensversicherung verfügt und hiervon auch unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Prozesskosten von circa 1.437,00 € bestreiten könnte. Der Kläger verfügt über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 13.285,97 € (Stand 01.10.2017). Mit Schreiben vom 30.10.2017 wurde er darauf hingewiesen, dass er die Prozesskosten hiervon bestreiten könne und daher nicht bedürftig sei. Mit Datum vom 01.12.2017 wurde mit der Versicherung ein Verwertungsausschluss hinsichtlich dieser Lebensversicherung vereinbart. II. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen, da Vermögen im Sinne der §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 3 ZPO vorhanden ist und damit keine Bedürftigkeit besteht. Die sofortige Beschwerde konnte keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung bewirken. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Hierbei gilt nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO die Regelung des § 90 SGB XII entsprechend. Einzusetzen ist somit das gesamte verwertbare Vermögen i.S. von § 90 Abs. 1 SGB XII. Regelmäßig zählt der Rückkaufwert einer Lebens- bzw. Rentenversicherung zum verwertbaren Vermögen, soweit dieser das sogenannte Schonvermögen übersteigt (vgl. BAG, Beschluss v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08, juris; BAG, Beschluss v. 05.05.2006 - 3 AZB 62/04, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.1997 - 5 C 7/96 -, NJW 1998, 1879; OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2003 - 25 WF 73/03 -, FamRZ 2004, 382). Anderes gilt im Einzelfall, soweit sich eine Auflösung des noch nicht fälligen Lebens bzw. Rentenversicherungsvertrages als nicht zumutbar darstellt (vgl. insoweit OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2003, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000, NJW-RR 2001, 644; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage, Rz. 383 und 327 m.w.N; LAG Düsseldorf vom 06.02.2014, 3 Ta 36/14). Dem Rückgriff auf die Lebensversicherung steht vorliegend § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nicht entgegen. Hiernach muss Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S. des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, nur dann nicht eingesetzt werden, wenn seine Ansammlung staatlich gefördert wurde ('Riester-Rente'). Zwar ist vorliegend ein Verwertungsausschluss mit der Lebensversicherung vereinbart worden, sodass der Kläger keinen Zugriff mehr auf die Lebensversicherung hat. Jedoch ist er vorliegend so zu behandeln, als hätte er noch Zugriff auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung, sei es durch eine Kündigung oder eine Beleihung. Zwar ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im Allgemeinen oder ihr Unvermögen die Prozesskosten aufzubringen durch ein früheres Verhalten verschuldet hat (BAG vom 18.11.2013 - 10 AZB 38/13 - = NZA 2014 Seite 107). Anders ist die Situation jedoch dann zu beurteilen, wenn die Partei den Verlust der Verwertungsmöglichkeit bewusst in Kauf nimmt, ohne dass es insoweit nachvollziehbare Gründe gibt. In der Literatur besteht Einigkeit, dass die Weggabe von Vermögen als unbeachtlich angesehen wird, soweit Vermögen weggegeben wird, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2014, Rdz. 420 m. w. N.). Die Voraussetzungen dafür, ob insoweit Böswilligkeit, unangemessenes Verhalten, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, Mutwillen, Absicht oder aber weniger als Absicht bei der Weggabe des Vermögenswertes erforderlich ist, wird in der Literatur uneinheitlich beschrieben (Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., mit Verweis auf die jeweilige Rechtsprechung und Literatur). Die Beschwerdekammer folgt der Ansicht, dass die Partei, die in Kenntnis eines anstehenden Prozesses sich hinsichtlich ihrer Prozessfinanzierung unangemessen verhält und dadurch prozesskostenbedürftig wird, sich hierauf nicht berufen kann (Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., OLG Hamm vom 26.07.2011 - II - 2 WF 75/11 - = MDR 2011, 1295, entsprechend BAG vom 18.11.2013 - 10 AZB 38/13 -, NZA 2014 Seite 107, bereits LAG Frankfurt vom 08.06.1984, 4 Ta 159/84 -). Zur Überzeugung der Kammer steht dem auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris - nicht entgegen, die von der Beschwerde angeführt wird. Dort wird hinsichtlich der Verwertbarkeit des Vermögens danach unterschieden, ab wann das Verwertungsverbot greift. Für den Zeitraum vor dem Verwertungsverbot geht auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes von einer Verwertbarkeit aus. Nichts anderes erfolgt im Ergebnis vorliegend, wenn der Kläger so behandelt wird, als hätten sich seine Vermögensverhältnisse nach der Stellung des Prozesskostenhilfeantrages nicht verschlechtert. Dann wird er so behandelt, als hätte es kein Verwertungsverbot gegeben. Da angesichts des Zeitablaufes, des Hinweises des Gerichtes auf die Verwertbarkeit der Lebensversicherung und dem darauf folgenden Verwertungsausschluss kann nur davon ausgegangen werden, dass dieser bewusst herbeigeführt wurde, um die Verwertbarkeit der Lebensversicherung zumindest auch im vorliegenden Verfahren zu verhindern. Diese mutwillig herbeigeführte Vermögensminderung wird aber nicht berücksichtigt (Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 4 WF 108/16 -, juris). Die Prozesskostenhilfe ist daher zu Recht versagt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wird gem. §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Dr. Ziegler