Beschluss
4 Ta 12/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2017:0131.4TA12.17.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben Gerichtsgebühren in Höhe von 50,00 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben Gerichtsgebühren in Höhe von 50,00 € zu tragen. G R Ü N D E : I. Streitig ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (Beschwerdeführer). Das Beschlussverfahren betraf die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung eines Mitarbeiters in die Position als "Manager in die Vergütungsgruppe 7 mit einem Gehalt in Höhe von 4.166,67 € brutto pro Monat" als erteilt gelte; hilfsweise sollte die Zustimmung ersetzt werden. Der Betriebsrat hielt die Vergütungsgruppe 7 zwar ebenfalls für zutreffend. Da diese jedoch ein sogenanntes Gehaltsband umfasse (von 42.300,00 € p.a. bis 70.700,00 € p.a.), müsse sich die vorgesehene Vergütungshöhe (hier 12 x 4.166,67 € = 50.000,00 € p.a.) aufgrund der konkreten Umstände am "Midpoint", dem Mittelwert des Gehaltsbandes (56.500,00 € p.a.) orientieren. Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag der Arbeitgeberin erkannt und mit Beschluss vom 20.12.2016 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 5.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtete sich die am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats. Danach müsse sich der Gegenstandswert an der 36-fachen monatlichen Differenz zwischen der vorgesehenen Vergütung von 4.166,67 € und der Monatsvergütung am "Midpoint" (4.708,00 €) orientieren, multipliziert mit 80 %. Hieraus errechne sich ein Wert von 15.590,30 € (541,33 € x 36 x 80 %). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1.Die Beschwerde nach § 33 RVG ist statthaft, da Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und die Beschwer von mehr als 200,00 € (§ 33 Abs. 3 RVG) erreicht. 2.Die Beschwerde ist indessen unbegründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, 5.000,00 €. a.Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichtsbezirks Düsseldorf handelt es sich bei dem Verfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG (LAG Düsseldorf 02.10.2007 - 6 Ta 486/07). Das Gleiche gilt für den hier allein zu bewertenden Hauptantrag (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. Da die Streitigkeit erhebliche Auswirkungen auch für die individualrechtliche Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers und damit eine wirtschaftlich bedeutsame Reflexwirkung hat (BAG 28.08.2008 - 2 AZR 967/06; BAG 03.05.1994 - 1 ABR 58/93), orientiert sich der im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG "nach Lage des Falles" zu bemessende Wert an dem einer entsprechenden Individualstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG), wegen der fehlenden vollständigen Rechtskraftwirkung jedoch mit einem Abschlag von 25 % (LAG Düsseldorf, aaO). b. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Betriebsrat nicht eine andere Vergütungsgruppe als die Arbeitgeberin, sondern lediglich innerhalb desselben Gehaltsbandes, also derselben "Vergütungsgruppe", eine höhere tatsächliche Vergütungshöhe für angemessen hält. Der Betriebsrat argumentiert zwar, es gebe in Wahrheit nicht acht, sondern 24 Vergütungsgruppen, da jede Vergütungsgruppe in einen Höchst-, Tiefst- und Mittelwert unterteilt sei (vgl. die Aufstellung Bl. 54 GA). Er geht indessen ebenso wie die Arbeitgeberin davon aus, dass es sich bei den auf der Regelungsabrede vom 29.07.2016 (Bl. 65 - 71 GA) beruhenden Vergütungsgruppen um Gehaltsbänder handelt, für deren Ausfüllung keine näheren Regelungen existieren (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes v. 19.09.2016, Bl. 52 GA). Streitgegenstand des Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung ist indessen nicht die Frage der zutreffenden Eingruppierung, sondern allein die Frage, ob die von der Arbeitgeberin für richtig gehaltene Eingruppierung zutrifft (so richtig LAG Köln 28.10.2014 - 7 Ta 250/13, juris Rn 8, von den Beschwerdeführern selbst vorgelegt). Liegen die Auffassungen über die zutreffende Eingruppierung etwa mehrere Vergütungsgruppen auseinander, ergeht gleichwohl allein eine Entscheidung über die von der Arbeitgeberin für zutreffend erachtete; hält das Arbeitsgericht diese Vergütungsgruppe für unzutreffend, trifft es keine Entscheidung darüber, in welche von mehreren gegebenenfalls in Betracht kommenden weiteren Vergütungsgruppen der Arbeitnehmer richtigerweise eingruppiert ist (ebenso LAG Köln, aaO). Angewendet auf die hier gegebene Konstellation ergibt sich, dass in dem Gehaltsband der übereinstimmend für zutreffend angesehenen Vergütungsgruppe 7 ebenso jede andere konkrete Vergütungshöhe in Betracht kommt. Zu entscheiden wäre, ob die von der Arbeitgeberin vorgesehene Vergütung systemgerecht ist. Ist sie es nicht, wäre über die an deren Stelle tretende "richtige" Höhe nicht zu entscheiden. Für die Frage der wirtschaftlichen Reflexwirkung der Entscheidung fehlt es damit an dem sonst heranzuziehenden Anhaltspunkt des Abstandes zur nächsthöheren bzw. nächsttieferen Vergütungsgruppe (LAG Köln, aaO). Die bloße Annahme des Betriebsrats genügt hierfür, wie ausgeführt, nicht. Danach scheidet im vorliegenden Fall eine Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG aus. Der Gegenstandswert ist vielmehr in Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit dem Arbeitsgericht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG auf 5.000,00 € festzusetzen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtsgebühr beruht auf § 1 Abs. 4 GKG iVm. Nr. 8614 KV-GKG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG. Quecke