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Urteil

7 Sa 585/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2017:0125.7SA585.15.00
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Leitsätze

Ein Verzicht auf die Staatenimmunität kann sich aus einer Gesamtschau der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen ergeben. Auch eine weisungsgebundene Tätigkeit, die nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, kann hoheitliche Tätigkeit sein.

Tenor

I.Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2015, 7 Ca 6508/14, wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Königreich zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verzicht auf die Staatenimmunität kann sich aus einer Gesamtschau der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen ergeben. Auch eine weisungsgebundene Tätigkeit, die nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, kann hoheitliche Tätigkeit sein. I.Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2015, 7 Ca 6508/14, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Königreich zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Königreich hinsichtlich einer gegen sie erhobenen Kündigungsschutzklage der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die am 06.03.1972 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.2008 bei dem spanischen Generalkonsulat des beklagten Königreichs nach dem "Arbeitsvertrag für Angestellte im Ausland" vom 01.04.2008 als Verwaltungshilfsangestellte zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.540,00 € beschäftigt. Der Vertrag enthält ausweislich der beglaubigten Übersetzung unter Anderem folgende Klauseln: "Erstens: Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, ihre Tätigkeit als Verwaltungshilfsangestellte im Generalkonsulat zu leisten, ungeachtet dessen, dass sie gelegentlich auch Aufgaben anderer Berufsgruppen übernehmen kann…… ……….. Viertens: Die Bestimmungen bezüglich Versicherungs- und Versorgungsleistungen unterliegen der spanischen Sozialgesetzgebung. ………. Siebtens: Auf die Arbeitnehmerin finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung Anwendung, sowie den Beschluss vom 31. Januar 2008 des Generalsekretariats für die öffentliche Verwaltung zur Veröffentlichung der Entscheidung vom 25.01.2008, die die Vereinbarung vom 03.12.2007 des Verhandlungstisches der Staatsverwaltung der Arbeitsbedingungen des im Ausland angestellten Personals bewilligt, sowie die Vorschriften, die das spanische Außenministerium über die internen Arbeitsabläufe der mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Vertretungen erlässt. ………… Zehntens: Um Konflikte beizulegen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages ergeben könnten, vereinbaren beide Parteien in gegenseitigem Einverständnis, dass sie sich der Gerichtsbarkeit in Düsseldorf unterwerfen. ………….". Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf die beglaubigte Übersetzung (Bl. 492 bis 493 der Akte) Bezug genommen. Wegen des Inhalts der in der siebten Klausel des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Unterlagen, in denen einzelne Arbeitsbedingungen für im Ausland beschäftigte Angestellte aufgeführt sind, wird auf Bl. 497 bis 520 der Akte Bezug genommen. Ausweislich des Arbeitsvertrages hat die Klägerin die spanische Nationalität. Nach der in beglaubigter Übersetzung zur Akte gereichten Stellenbeschreibung gehört die Klägerin zur Berufsgruppe "Kaufmännischer Gehilfe". Ihr Aufgabengebiet wird wie folgt beschrieben: "PC-Bedienung. Ausstellung von Allgemeindokumenten. Die für einen kaufmännischen Gehilfen typischen Tätigkeiten. Sekretariatsaufgaben. Posteingang und -ausgang und Erledigung der Korrespondenz. Telefonische Beratung und all die, die ihr vom Leiter der konsularischen Vertretung anvertraut werden." Wegen der unstreitig von der Klägerin im Einzelnen ausgeführten Tätigkeiten wird auf S. 2, 5. Absatz bis S. 5, 1. Absatz des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 252 - 255 der Akte) Bezug genommen. Am 28.02.2014 wurde der Klägerin die Anweisung erteilt, von nun an die Abteilung Standesamt und Gerichtliche Angelegenheiten bei den Aufgaben und Verantwortungsbereichen zu unterstützen, insbesondere bei der Abwicklung und Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, Erlassen, gerichtlichen Mitteilungen sowie bei damit verbundenen oder ähnlichen Formalitäten. Am 04.03.2014 erhielt die Klägerin die Anweisung, in Zukunft die Visaabteilung in den Angelegenheiten zu unterstützen, in denen sie um Mithilfe gebeten werde, insbesondere bei der Visaabwicklung und bei Besprechungen mit Visaantragstellern, die die deutsche oder die spanische Sprache nicht gut beherrschen. Die Klägerin hat sich geweigert, diese Tätigkeiten auszuführen. Am 30.07.2014 unterrichtete die Klägerin das Generalkonsulat des beklagten Königreichs über die am 29.07.2014 bei ihr festgestellte Schwangerschaft. Unter dem Datum vom 14.10.2014 wurde der Klägerin in einem Schreiben des Spanischen Außenministeriums (Staatssekretariat) mitgeteilt, dass im Rahmen eines gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens am 09.10.2014 beschlossen worden sei, sie mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst zu entlassen. Seit dem 15.04.2014 wird die Klägerin von dem beklagten Königreich nicht mehr beschäftigt. Die Klägerin hat gegen dieses Schreiben einen Widerspruch eingelegt. Ein Klageverfahren ist in Spanien nicht anhängig. Mit ihrer am 29.04.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 14.10.2014 aufgelöst worden ist und beantragt ihre Weiterbeschäftigung als Verwaltungsangestellte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Parteien in Klausel "Siebtens" und "Zehntens" des Arbeitsvertrages die Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts und als Rechtsweg die deutsche Gerichtsbarkeit vereinbart hätten. Das beklagte Königreich genieße in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität. Außerdem sei sie - die Klägerin - für das beklagte Königreich nur weisungsgebunden in untergeordneten Hilfstätigkeiten und damit nicht hoheitlich tätig geworden. Ihre Hauptaufgabe habe darin bestanden, Sekretariatsaufgaben auszuführen. Sie sei zu keiner Zeit als Hauptaufgabe mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben betraut gewesen. Selbst wenn einzelne Tätigkeiten als hoheitlich eingeordnet würden, so sei jedenfalls kein nennenswerter, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehender Umfang von konsularischen oder diplomatischen Aufgaben wahrgenommen worden. In der Visaabteilung und im Standesamt sei sie auch nach der eigenen Erklärung der Beklagten nicht tätig geworden. Zudem hätte sie auch in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausführen sollen. Auf S. 1 bis 5 ihres Schriftsatzes vom 18.03.2015 legt die Klägerin im Einzelnen dar, warum aus ihrer Sicht die unstreitig ausgeführten Tätigkeiten keine hoheitlichen Tätigkeiten waren. Insoweit wird auf Bl. 240 bis 244 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.10.2014 nicht aufgelöst ist. 2.das beklagte Königreich zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verwaltungsangestellte im spanischen Generalkonsulat Düsseldorf weiterzubeschäftigen. Das beklagte Königreich hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Königreich hat die Auffassung vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit gemäß § 20 Abs. 2 GVG sei wegen Staatenimmunität nicht eröffnet. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag sei nicht als Verzicht auf die Staatenimmunität nach § 20 Abs. 2 GVG auszulegen. Die einzige Bedeutung, die eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag habe, sei, dass ein bestimmtes örtliches Gericht zuständig sein solle, allerdings nur dann, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gemäß § 20 Abs. 2 GVG ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei - wie sich aus den unstreitigen Tätigkeiten ergebe - konsularisch und damit hoheitlich für das Generalkonsulat des spanischen Königreichs tätig geworden. Mit Beschluss vom 02.04.2015 hat das Arbeitsgericht gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Das Arbeitsgericht hat sodann durch Zwischenurteil entschieden, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und die Klage damit zulässig ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das beklagte Königreich bereits deshalb der deutschen Gerichtsbarkeit unterliege, weil es durch die Regelungen unter Ziffer 7. und 10. des Arbeitsvertrages möglicherweise auf seine Staatenimmunität verzichtet habe, denn die Klägerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit im Generalkonsulat jedenfalls keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen ausreichenden funktionellen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben des beklagten Königreichs bzw. seines Generalkonsulats in Düsseldorf auf. Die von der Klägerin verlangten Tätigkeiten im Standesamt und in der Visaabteilung seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin sich geweigert habe, die zugewiesenen Tätigkeiten auszuüben. Der Sachvortrag der Parteien im Zusammenhang mit dem Besuch spanischer Staatsangehöriger in deutschen Justizvollzugsanstalten und im Zusammenhang mit der Betreuung und Unterbringung eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen lasse nicht erkennen, ob die Klägerin diese Aufgaben im Rahmen ihrer mehr als sechseinhalbjährigen Tätigkeit für das beklagte Königreich in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Klägerin als Mitarbeiterin im Protokoll- und Kanzleiamt an der Förderung der Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten Königreich beteiligt gewesen sei. Die Klägerin habe lediglich im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zur Benennung des Picasso-Platzes in Köln-Deutz am 26.11.2011 am 02.09.2011 per E-Mail einen Ablaufplan für diese Feierlichkeiten erhalten, den sie sodann per E-Mail an den Generalkonsul des beklagten Königreichs weitergeleitet habe. Sodann habe sie ihm eine Rede zugesandt, die er anlässlich der Feierlichkeiten halten sollte und die sie zuvor nach seinen Vorstellungen zur Niederschrift gebracht habe. Diese Tätigkeiten ließen nicht erkennen, dass die Klägerin die deutsch-spanischen Beziehungen in einer Weise gepflegt und gefördert habe, die über eine reine Hilfstätigkeit hinausginge. Gleiches gelte hinsichtlich des Telefonats im Januar 2012 mit dem Geschäftsführer der B. Konstruktion & Personalmanagement GmbH wegen der Rekrutierung spanischer Ingenieure und Techniker. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin durch dieses Telefonat und die Weiterleitung der darauf folgenden E-Mail in nennenswertem Umfang zur Anbahnung und Pflege von Geschäftskontakten beigetragen habe, die der wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten Königreich dienten. Sowohl das Telefonat als auch die E-Mail hätten sich auf die reine Weiterleitung von Informationen beschränkt. Gleiches gelte für die E-Mail der Klägerin vom 31.01.2013 im Zusammenhang mit der Teilnahme des Generalkonsuls des beklagten Königreichs an einer Vortragsveranstaltung des Vereins "Wir sind Europa!e.V. Düsseldorf" am 18.02.2014. Auch allein die Übersendung des Entwurfs einer Absichtserklärung zwischen der Autonomen (spanischen) Gemeinschaft Castilla-La Mancha und dem Bundesland Nordrhein-Westfalen an einen Abgeordneten des nordrheinwestfälischen Landtags per E-Mail vom 10.09.2013 "i.A." ohne jegliche Beteiligung an dessen Erstellung, stelle eine reine Hilfstätigkeit dar. Entsprechendes gelte für die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Besuch des damaligen spanischen Kronprinzenpaares am 07.10.2013, die sich ebenfalls auf eine reine Weitergabe von Informationen ohne ausreichenden hoheitlichen Bezug beschränkt habe, wie auch die E-Mail vom 01.10.2013, mit der die Klägerin lediglich einem Mitarbeiter der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalens die Absage der Teilnahme des Generalkonsuls des beklagten Königreichs am jährlichen Treffen des Konsularkorps auf Einladung der Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt habe. Ferner besitze die Tätigkeit der Klägerin auch keinen hoheitlichen Charakter, weil sie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Generalkonsulat des beklagten Königreichs in Düsseldorf erledige, denn auch diese Tätigkeiten beschränkten sich zum einen auf reine Hilfstätigkeiten und wiesen zum anderen keinen nennenswerten Umfang aus. Weiterhin könne auch die - mögliche - Teilnahme der Klägerin an einem offiziellen Sicherheitsgespräch mit dem nordrhein-westfälischen Staatsschutz im Sommer 2012 der Tätigkeit der Klägerin keinen hoheitlichen Charakter verleihen. Der Sachvortrag der Parteien lasse auch hier nicht erkennen, dass die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch die Klägerin im Rahmen ihrer über sechseinhalbjährigen Tätigkeit einen nennenswerten Umfang aufgewiesen habe. Gleiches gelte für die Korrespondenz der Klägerin mit der Deutschen Post AG im Zusammenhang mit der spanischen Parlamentswahl 2011. Schließlich seien die deutschen Gerichte auch international zuständig. Gegen das ihm am 04.05.2015 zugestellte Urteil hat das beklagte Königreich mit einem am 01.06.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2015 mit einem am 04.08.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seiner Berufung rügt das beklagte Königreich unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt habe. Das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des § 20 Abs. 2 GVG und einer Verkennung des völkerrechtlichen Prinzips der Staatenimmunität. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts genüge es für eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite konsularische Tätigkeit, dass diese Tätigkeit nur der Anbahnung von politischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Beziehungen diene. Eine weisungsfreie Anbahnung von Gesprächskontakten sei nicht erforderlich. Auch auf den Grad des Handlungsspielraums eines in einer ausländischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiters komme es nach dem Zweck der Staatenimmunität nicht an, denn die Staatenimmunität diene dem Schutz diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwischen Staaten. Die Staatenimmunität gelte auch dann, wenn ein Mitarbeiter reine Hilfstätigkeiten ausführe. Der konsularische Bezug der Tätigkeiten der Klägerin zu konsularischen Aufgaben könne angesichts des unstreitigen Aufgabenbereiches der Klägerin nicht ernsthaft bezweifelt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Klägerin konsularische Tätigkeiten auch in nennenswertem Umfang wahrgenommen. Allein die Besuche bei spanischen Staatsangehörigen in deutschen Justizvollzugsanstalten und die Betreuung eines spanischen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen Juni und September 2014 führe zu einer konsularischen Tätigkeit der Klägerin in nennenswertem Umfang. Hinsichtlich der Rekrutierung spanischer Ingenieure habe das Arbeitsgericht ohne jegliche Begründung festgestellt, dass sich sowohl das Telefonat der Klägerin als auch die E-Mail auf eine reine Weiterleitung von Informationen beschränkt habe, was jedoch unzutreffend sei. Vielmehr habe die Klägerin die Korrespondenz selbständig geführt und sich lediglich intern abgestimmt. Abgesehen davon ließe selbst dann, wenn die Tätigkeit der Klägerin sich auf eine reine Weiterleitung von Informationen beschränkt haben sollte, dies den Bezug zu konsularischen Aufgaben nicht entfallen, denn die Weiterleitung des Rekrutierungsgesuchs der B. Konstruktion und Personalmanagement GmbH habe evident der Anbahnung von Gesprächskontakten zur Pflege wirtschaftlicher Beziehungen gedient. Gleiches gelte hinsichtlich der E-Maill-Korrespondenz der Klägerin mit dem Verein "Wir sind Europa e.V., Düsseldorf", der Korrespondenz der Klägerin mit dem Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtags und der Absage der Teilnahme des Generalkonsulars am jährlichen Treffen des Konsularkorps. Pauschal und ohne weitere Begründung habe das Arbeitsgericht die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Organisation des Besuchs des spanischen Kronprinzenpaares als reine Hilfstätigkeit bezeichnet. Tatsächlich sei die Klägerin als Mitarbeiterin des Protokoll- und Kanzleiamtes des Generalkonsulats maßgeblich an der Organisation beteiligt gewesen. Völlig abwegig sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Korrespondenz der Klägerin mit der Deutschen Post AG hinsichtlich der spanischen Parlamentswahl 2011 sei nicht geeignet, einen Bezug zu den konsularischen Aufgaben des Generalkonsulats herzustellen, weil diese keinen nennenswerten Umfang aufgewiesen habe. Da die Wahl während der sechsjährigen Tätigkeit der Klägerin nur einmal stattgefunden habe, habe die Beteiligung der Klägerin nicht umfangreicher sein können. Insgesamt habe die Klägerin eine Vielzahl konsularischer Tätigkeiten ausgeübt. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht jede Tätigkeit nur für sich betrachtet. Abzustellen sei vielmehr auf die Gesamtheit aller konsularischen Tätigkeiten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führe allein der Umstand, dass die Klägerin sich geweigert habe, die Anweisung, die Abteilung Standesamt und Gerichtliche Angelegenheiten zu unterstützen, nicht dazu, dass der konsularische Bezug zu ihrer Tätigkeit entfiele. Entscheidend sei insoweit allein, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die zugewiesenen Tätigkeiten auszuüben. Andernfalls könnten Mitarbeiter durch schlichte Arbeitsverweigerung über die Staatenimmunität disponieren. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergebe sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag, da die dortigen Regelungen nicht als Verzicht auf die Staatenimmunität auszulegen seien. An eine Verzichtserklärung hinsichtlich staatlicher Immunität seien strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich sei eine ausdrückliche Verzichtserklärung erforderlich. Ein konkludenter Verzicht komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. In einem solchen Fall müsse sich der Verzichtswille jedenfalls eindeutig ergeben. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Klausel sieben des Arbeitsvertrages enthalte ausschließlich eine Regelung über die materiell-rechtlich anzuwendenden Vorschriften und habe daher keinen Erklärungsgehalt hinsichtlich der prozessualen Staatenimmunität. Es handele sich um eine reine Rechtswahlklausel. Die Klausel zehn sei als reine Gerichtsstandsklausel konzipiert, die keinen Verzicht auf staatliche Immunität beinhalte, was sich schon daraus ergebe, dass allein auf die Gerichtsbarkeit in Düsseldorf, nicht jedoch auf die deutsche Gerichtsbarkeit Bezug genommen werde. Jedenfalls sei die Klausel nicht zweifelsfrei, wie dies für einen Verzicht erforderlich wäre. Die Klage sei mithin als unzulässig abzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2015, 7 Ca 6508/14, abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und weist ergänzend darauf hin, sie sei entgegen der Behauptung des beklagten Königreichs nicht die persönliche Assistentin des Generalkonsuls im "Protokoll- und Kanzleiamt" gewesen, wobei schon unklar sei, welcher Arbeitsbereich dies sein solle. Entgegen der Auffassung des beklagten Königreichs reichten reine Hilfstätigkeiten wie die Abarbeitung von Sekretariatsaufgaben gerade nicht aus für die Annahme hoheitlicher Aufgaben. Selbst wenn sie - die Klägerin - im Standesamt gearbeitet hätte, hätte sie auch dort lediglich reine Hilfstätigkeiten ausüben dürfen. Zudem habe das beklagte Königreich sich der deutschen Gerichtsbarkeit im Arbeitsvertrag unterworfen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. II. Die Berufung des beklagten Königreichs ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht durch Zwischenurteil für zulässig erachtet. Der Weg vor die deutschen Gerichte ist für die Klägerin eröffnet. Das Berufungsvorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. 1. Das Arbeitsgericht konnte über die Frage der Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil entscheiden. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach den §§ 18 - 20 GVG ist ein Verfahrenshindernis, über dessen Vorliegen im Wege eines Zwischenstreits nach § 280 ZPO entschieden werden kann, da es sich um eine Frage der Zulässigkeit im Sinne von § 280 Abs. 1 ZPO handelt (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2000, 2 AZR 490/99, zitiert nach juris). 2. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die vorliegende Klage eröffnet, allerdings - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts - nicht bereits deshalb, weil die Klägerin keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt hat, sondern weil nach Auffassung der Berufungskammer von einem Verzicht des beklagten Königreichs auf die Staatenimmunität auszugehen ist. a) Nach Auffassung der Berufungskammer sind die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten hoheitlicher Natur. Nach § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, mwN; BVerfG 17.03.2014, 2 BvR 736/13, jeweils zitiert nach juris). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre. Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18.12.2014 a.a.O m.w.N). Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 18.12.2014 aaO mwN). Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen ausländischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 18.12.2014 aaO mwN). Nach Auffassung der Berufungskammer hat die Klägerin konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Auch wenn als zutreffend unterstellt wird, dass die Klägerin weisungsgebunden tätig wurde, gehören weite Teile der unstreitigen Arbeitsaufgaben der Klägerin zur hoheitlichen Betätigung des beklagten Königreichs. Auch bei weisungsgebundener hoheitlicher Tätigkeit ist das streitige Rechtsverhältnis und seine Beendigung von der deutschen Gerichtsbarkeit auszunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1996, 2 AZR 513/95, zitiert nach juris). Dass die Klägerin ohne jeglichen Handlungsspielraum und in jedem Einzelfall nur nach konkreter Weisung gehandelt hat, ist dem Vortrag der Klägerin, die für die Voraussetzungen der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BAG a.a.O.), nicht zu entnehmen. Abgesehen davon hat sie unstreitig jedenfalls auch Tätigkeiten mit einem gewissen Handlungsspielraum ausgeführt. Bereits aus der Stellenbeschreibung, die für die Tätigkeiten der Klägerin gilt, ergibt sich die enge Verbindung ihrer Aufgaben mit konsularischen und damit zwingend hoheitlichen Aufgaben. Zum Aufgabengebiet der Klägerin gehören nach der Stellenbeschreibung die Ausstellung von Allgemeindokumenten, Sekretariatsaufgaben, Posteingang und -ausgang, die Erledigung der Korrespondenz sowie telefonische Beratung. Diese Tätigkeiten sind Teil der konsularischen Arbeit, nicht von untergeordneter Bedeutung und indizieren bereits die Ausübung von hoheitlichen Aufgaben. Die Weisungsgebundenheit steht - wie bereits ausgeführt - der Annahme einer hoheitlichen Tätigkeit nicht entgegen. Die ausgeführten Tätigkeiten bestätigen die bereits durch die Stellenbeschreibung indizierte hoheitliche Tätigkeit. Unstreitig hat die Klägerin zudem dreimal an Besuchen spanischer Staatsangehöriger in deutschen Justizvollzugsanstalten teilgenommen, was - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach Art. 5 lit. e WÜK zu den konsularischen Aufgaben zu rechnen ist. Sie hat des Weiteren in der Zeit zwischen Juni und September 2014 wegen der Betreuung und Unterbringung eines in Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen mehrfach mit dessen gesetzlichem Betreuer korrespondiert und diesen Staatsangehörigen besucht. Die Klägerin war in die Organisation der Feierlichkeiten zur Benennung des Picasso-Platzes in Köln-Deutz eingebunden. Dabei hat sie nicht nur Unterlagen übersandt, sondern für den Generalkonsul eine Rede verfasst. Dass sie die Rede nach ihren Angaben nach den Vorstellungen des Generalkonsuls verfasst hat, ändert an dem hoheitlichen Charakter dieser Tätigkeit und einem gewissen Handlungsspielraum nichts. Für einen Hoheitsträger eine Rede zu schreiben, ist hoheitliche Tätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2000, 2 AZR 490/99, zitiert nach juris). Die Klägerin hat ein Telefonat wegen der Rekrutierung spanischer Ingenieure und Techniker geführt und eine E-Mail der B. Konstruktion & Personalmanagement GmbH an die Sozialabteilung des Generalkonsulats weitergeleitet. Dadurch hat sie zur Anbahnung und Pflege von Gesprächskontakten beigetragen. Sie hat wegen der Teilnahme des Generalkonsuls an einer Vortragsveranstaltung des Vereins "Wir sind Europa! E.V." korrespondiert und war korrespondenzmäßig in den Besuch des damaligen Kronprinzenpaares auf einer Messe in Köln eingebunden. Schließlich hat sie mit der Deutschen Post AG im Zusammenhang mit der spanischen Parlamentswahl eine Korrespondenz geführt. Wie bereits ausgeführt, kann dahinstehen, ob die Klägerin bei diesen Tätigkeiten weisungsgebunden war, weil auch weisungsgebundene hoheitliche Tätigkeiten von der deutschen Gerichtsbarkeit auszunehmen sind. Bereits die vorstehend nur auszugsweise genannten Tätigkeiten, die der Stellenbeschreibung entsprechen, haben nach Auffassung der Berufungskammer den erforderlichen hoheitlichen Bezug, denn die Klägerin war jedenfalls unmittelbar für Beamte und offizielle Vertreter des beklagten Königreichs tätig. Zudem erfüllt insbesondere die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit in der Visaabteilung die Anforderungen an eine Tätigkeit mit hoheitlicher Natur. Visaangelegenheiten gehören zu den originär konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulates (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1996, 2 AZR 513/95; Urteil vom 25.10.2001, 2 AZR 501/00, jeweils zitiert nach juris). Das ergibt sich aus Art. 5 d des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK, in Kraft gesetzt durch Gesetz vom 26. August 1969 BGBl. II S 1585 ff). Zu den konsularischen Aufgaben gehört es danach, "den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen". Dabei ist unter dem "Ausstellen" eines Visums nicht lediglich die alleinverantwortliche Unterzeichnung des Dokuments zu verstehen (BAG, Urteil vom 25.10.2001 aaO). Es genügt, dass die ausgeübte Tätigkeit ein wesentlicher, nicht völlig untergeordneter Bestandteil der Visaerteilung ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2002, 2 AZR 688/00, zitiert nach juris). Die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit war nicht lediglich untergeordneter Natur. Nach der Anweisung des Generalkonsuls vom 04.03.2014 sollte die Klägerin die Visaabteilung in den Bereichen und Angelegenheiten unterstützen, in denen sie um Mithilfe gebeten werde, insbesondere bei der Visaabwicklung und bei Besprechungen mit Visaantragstellern, die die deutsche oder spanische Sprache nicht gut beherrschen. Die Klägerin sollte damit wesentliche Teilfunktionen im Rahmen der Visaerteilung - so zum Beispiel die Übersetzungstätigkeiten - wahrnehmen, die nicht als reine Hilfstätigkeiten von untergeordneter Natur angesehen werden können. Demgegenüber fällt es nicht ins Gewicht, dass die Klägerin selbst nicht für die Unterschrift unter die erteilten Visa zuständig sein sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2002, a.a.O.). Im Rahmen dieser Tätigkeit hätte die Klägerin jedenfalls Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt, was einen hinreichenden Bezug zu konsularischen Aufgaben darstellt. Auch die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten in der Abteilung Standesamt und Gerichtliche Angelegenheiten gehören zweifellos zu den konsularischen Aufgaben. Die Klägerin sollte die Abteilung bei der Abwicklung und Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, Erlassen, gerichtlichen Mitteilungen sowie bei damit verbundenen oder ähnlichen Formalitäten unterstützen. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit, dass sie die Ausübung dieser Tätigkeiten verweigert und damit tatsächlich nicht ausgeübt hat. Zutreffend hat das beklagte Königreich darauf hingewiesen, dass die Weigerung eines Mitarbeiters, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, nicht über die Frage der Staatenimmunität entscheiden kann. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn die Zuweisung von Tätigkeiten außerhalb der vertraglichen Verpflichtung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, der Klägerin im Hinblick auf eine bevorstehende Kündigung hoheitliche Tätigkeit zuzuweisen, um sie der deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ein derartiges Vorgehen des beklagten Königreichs selbst nicht behauptet hat, ist nicht erkennbar, warum eine derartige Aufgabenzuweisung an eine Verwaltungsangestellte vertragswidrig sein sollte. Zudem ist die Klägerin ausweislich der Klausel "Erstens" des Arbeitsvertrages auch arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, gelegentlich auch Aufgaben anderer Berufsgruppen zu übernehmen. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die Klägerin im konsularischen Bereich nicht nur Arbeiten von lediglich untergeordneter Bedeutung wahrgenommen hat bzw. nach dem Arbeitsvertrag hätte wahrnehmen müssen. Schließlich erhielt die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in vielfältiger Weise Kenntnis von Vorgängen, die unmittelbar der konsularischen Arbeit unterfielen. Auch aus der Sicht eines Gesprächspartners wurde die Klägerin nicht nur als "Botin" tätig, sondern als Teil der konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Königreichs. Selbst wenn also der Vortrag der Klägerin zuträfe, sie habe lediglich auf Einzelanweisung gehandelt, ist ihre Tätigkeit nicht als völlig untergeordnet anzusehen (vgl. dazu LAG Köln, Urteil vom 19.01.2016, 12 Sa 319/15, zitiert nach juris). Der vorstehenden Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang die Klägerin Tätigkeiten der vorstehend geschilderten Art ausgeführt hat. Abgesehen davon, dass bereits die Stellenbeschreibung den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit der Klägerin indiziert und die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele sich mit der Tätigkeitsbeschreibung decken, hat das beklagte Königreich zu Recht darauf hingewiesen, dass die beispielhaft genannten Tätigkeiten jedenfalls in ihrer Gesamtheit betrachtet ausreichen, um von dem erforderlichen hoheitlichen Bezug der Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Will der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, mwN). Die Klägerin hat keine weiteren Umstände aufgezeigt, die gegen den hoheitlichen Charakter sprechen. Ihr Einwand, sie habe lediglich auf Weisung und in untergeordneter Funktion gehandelt greift - wie vorstehend dargelegt - nicht durch. Die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten sind somit hoheitlicher Natur. Danach wäre das beklagte Königreich im Hinblick auf das streitige Rechtsverhältnis und seine Beendigung von der deutschen Gerichtsbarkeit auszunehmen. b) Nach Auffassung der Berufungskammer hat das beklagte Königreich jedoch auf seine Staatenimmunität verzichtet. Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt. Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen. Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen. Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen. Soweit die Parteien eines Arbeitsverhältnisses die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht auf die Staatenimmunität. Allerdings ist ein stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - möglich (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, m.w.N., zitiert nach juris). Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt von vorne-herein jedoch nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich der Unterwerfungswille eindeutig ergibt, wobei dieser sich im Zweifel auch nur auf den konkreten Prozess bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2013, III ZB 40/12, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen geht die Berufungskammer davon aus, dass das beklagte Königreich in dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag auf die Staatenimmunität jedenfalls bezüglich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten verzichtet hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag konkret unterschieden haben, für welche Fallgestaltung welches Recht Anwendung finden soll. So haben die Parteien in Ziffer "Viertens" des Arbeitsvertrages vereinbart, dass die Bestimmungen bezüglich Versicherungs- und Versorgungsleistungen der spanischen Sozialgesetzgebung unterliegen sollen. Demgegenüber haben die Parteien in Ziffer "Siebtens" ausdrücklich vereinbart, dass auf die Arbeitnehmerin die arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung Anwendung finden sollen. Die Parteien haben damit bei Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst zwischen der Anwendung spanischer und deutscher Gesetzgebung unterschieden. Der Auffassung des beklagten Königreichs, bei der Regelung in Ziffer "Siebtens" des Arbeitsvertrages handele es sich um eine reine Rechtswahlklausel, kann jedenfalls nicht in der Weise gefolgt werden, dass nach dieser Klausel ein spanisches Gericht ggf. deutsches Recht anzuwenden hat. Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass nach Ziffer "Siebtens" des Arbeitsvertrages nicht nur die arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung, sondern auch die dort zitierten Beschlüsse der spanischen Behörden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, der Schluss zu ziehen, dass deutsche Gerichte - ggf. - die in dem zitierten Beschluss niedergelegten Bestimmungen für im Ausland tätigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen haben. Dieses Verständnis der Regelung ergibt sich zum einen daraus, dass weder in Ziffer "Siebtens" noch an einer anderen Stelle des Vertrages in arbeitsrechtlicher Hinsicht auf die spanische Gesetzgebung oder die spanische Gerichtsbarkeit Bezug genommen worden ist, zum anderen aber auch insbesondere daraus, dass zu den "arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung" zweifellos das Kündigungsschutzgesetz gehört, das in § 4 vorschreibt, dass ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim - deutschen - Arbeitsgericht erheben muss. Vereinbart das beklagte Königreich - und zwar uneingeschränkt und in unterstellter Gesetzeskenntnis - die Anwendbarkeit der "arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung", ist auch § 4 KSchG vereinbart, mithin das Erfordernis der fristgerechten Klageerhebung vor einem deutschen Gericht. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass völlig ungeklärt ist, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung im Einzelnen Geltung finden sollen und welche nicht. Sinnvoll und widerspruchsfrei angewendet werden kann die in Punkt "Siebtens" des Arbeitsvertrages getroffene Regelung nach Auffassung der Berufungskammer nur dann, wenn diese Klausel dahingehend verstanden wird, dass die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig ist und diese sodann im Verfahren ggf. die ausdrücklich in Bezug genommenen Beschlüsse im Sinne einer vereinbarten "Rechtswahl" bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. In dem vom beklagten Königreich in beglaubigter Übersetzung zur Akte gereichten Beschluss sind im Einzelnen die Arbeitsbedingungen für die im Ausland tätigen Angestellten niedergelegt. Unter Ziffer 15. sind zum Beispiel "Disziplinarmaßnahmen" geregelt. Eine Regelung dahingehend, dass und ggf. für welche disziplinarischen Fälle die spanische Gesetzgebung bzw. ein spanisches Gerichts zuständig sein soll, ist in diesem Beschluss nicht enthalten, so dass es auch unter Berücksichtigung des im Arbeitsvertrag in der Klausel "Siebtens" zitierten Beschlusses bei der Annahme eines Verzichts auf die Staatenimmunität verbleiben kann, ohne dass es zu einer widersprüchlichen Regelung im Arbeitsvertrag kommt. Im Gegenteil, zu einer widersprüchlichen Regelung käme es - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn man den Punkt "Siebtens" des Arbeitsvertrages dahingehend auslegen wollte, dass kein Verzicht vorliegt. Gestützt wird dieses Verständnis der in Punkt "Siebtens" getroffenen Vereinbarung durch die in Punkt "Zehntens" niedergelegte Regelung. Hier haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass sie sich bei Konflikten, die sich aus der Auslegung des Vertrages ergeben, der Gerichtsbarkeit in Düsseldorf unterwerfen. Ob es sich insoweit um eine wirksam vereinbarte Gerichtsstandsklausel handelt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass auch hier der eindeutige Wille des beklagten Königreichs, das den Vertrag schließlich formuliert hat, erkennbar wird, auf die Staatenimmunität zu verzichten. Soweit das beklagte Königreich eingewandt hat, die Klägerin habe nicht behauptet, dass der Generalkonsul, der den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, dazu berechtigt gewesen sei, auf die Staatenimmunität zu verzichten, ist dieser Einwand unerheblich, denn das beklagte Königreich hat selbst nicht behauptet, dass eine entsprechende Berechtigung gefehlt hat. Danach bestand für die Klägerin kein Anlass zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen. Die Berufungskammer verkennt nicht, dass an die Annahme eines Verzichts auf die Staatenimmunität strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach Auffassung der Berufungskammer ergibt sich allerdings aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regelungen mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass das beklagte Königreich bezogen auf das konkrete Arbeitsverhältnis im Hinblick auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten auf die Staatenimmunität verzichtet hat. Danach unterliegt das Arbeitsverhältnis der Beurteilung durch die deutsche Gerichtsbarkeit. Die Klage ist mithin zulässig. Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts war somit zurückzuweisen. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem beklagten Königreich aufzugeben. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. PaßlickFette Schleuter