Urteil
13 Sa 449/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2015:0917.13SA449.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2015 - 15 Ca 4054/14 - teilweise abgeändert: Die Klage wird (auch) mit dem Feststellungsantrag (als unzulässig) abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. 3 Die Klägerin ist seit 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen angestellt. Ganz überwiegend war sie als Verkäuferin/Kassiererin zuletzt in Teilzeit mit 70 Stunden monatlich tätig; zwischenzeitlich hatte sie jedoch für einige Zeit die Funktion einer Supervisorin inne. Im Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Gebr. I. SE & Co. KG, vom 21.02.1992 (Bl. 142 ff. d. A.) heißt es u. a.: 4 "1. Der Mitarbeiter wird ab dem 1.4.1992 für I. im Angestelltenverhältnis als Verkäuferin/Kassiererin tätig. 5
. 6 2. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen nebst Nachfolgeverträgen sowie etwaigen Betriebsvereinbarungen/-ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. 7
. 8 5. Der Mitarbeiter wird in die Gehaltsgruppe G II Staffel 3.-5.J.d.T. des geltenden Gehaltstarifvertrages eingestuft. (Tarifgehalt derzeit DM 2.706,--). Zusätzlich erhält der Mitarbeiter eine übertarifliche Zulage von DM 317,68 brutto; damit beträgt die vereinbarte Gesamtvergütung (nachfolgend kurz: Gehalt) monatlich DM 3.023,68 brutto (
)." 9 Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages im Übrigen wird verwiesen. 10 Die Klägerin ist und war nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Die Beklagte ist ebenfalls nicht tarifgebunden. Ihre Rechtsvorgängerin war Mitglied des "Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes", trat jedoch zum 31.12.2011 aus diesem aus. Unter dem 29.07.2011 und dem 24.02.2012 traf sie mit der Klägerin Zusatzvereinbarungen, die auszugsweise folgenden Inhalt haben: 11 "Hamburg, 29. Juli 2011
12 Änderung zum Dienstvertrag vom 21. Februar 1992 13 Sehr geehrte Frau A., 14 in Bezug auf das mit Ihnen geführte Gespräch fassen wir nachstehend die mit Ihnen getroffenen Punkte nochmals zusammen: 15 1. In der Zeit vom 01. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 erhöhen wir Ihre monatliche Arbeitszeit von derzeit 42,00 Stunden auf 70,0 Stunden. 16 2.
17 3. Analog zu Ihrer neuen monatlichen Arbeitszeit ändern sich Ihre monatlichen Bezüge - für die Dauer der Arbeitszeiterhöhung - wie folgt: 18 Tarifgehalt G II, nach dem 5. Tätigkeitsjahr€ 1111,84 19 Übertarifliche Zulage € 32,72 20 Essengeld € 17,18 21 ------------------- 22 Bruttoentgelt gesamt € 1161,74 23 4
. 24 5. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen." 25 "Hamburg, 24. Februar 2012
26 Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 21. Februar 1992 27 Liebe Frau A., 28 in Bezug auf das mit Ihnen geführte Gespräch sowie der Ergänzung zu Ihrem Anstellungsvertrag vom 29. Juli 2011 möchten wir der guten Ordnung halber schriftlich festhalten, dass die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf monatlich 70,00 Stunden nach dem 29. Februar 2012 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. 29 Alle übrigen Punkte Ihres Dienstvertrages sowie der Ergänzung bleiben bestehen. 30
" 31 Auf den Inhalt der Vereinbarungen im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 177 und 193 f. d. A.). 32 Am 01.01.2013 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. 33 Die für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen ab 01.08.2013 und 01.05.2014 vereinbarten Tariferhöhungen gab die Beklagte nicht an die Klägerin weiter. Sie zahlte die Vergütung unverändert auf der Basis des im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifvertrages sowie zusätzlich eine übertarifliche Zulage in Höhe von 54,53 € brutto monatlich. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung der Tariferhöhung ab August 2013 mit Schreiben vom 10.02.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. 34 Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aufgrund der Tariferhöhungen für die Zeit von August 2013 bis April 2014 ein Gehalt von monatlich 1.171,41 € brutto und anschließend ein solches von 1.195,96 € brutto zu. Die Differenz zum durchgehend gezahlten Gehalt von 1.134,17 € betrage für den Zeitraum August 2013 bis Juni 2014 daher insgesamt 458,74 € brutto. 35 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 36 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 458,74 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 37,24 EUR seit dem 01.09.2013, aus 37,24 EUR seit dem 01.10.2013, aus 37,24 EUR seit dem 01.11.2013, aus 37,24 EUR seit dem 01.12.2013, aus 37,24 EUR seit dem 01.01.2014, aus 37,24 EUR seit dem 01.02.2014, aus 37,24 EUR seit dem 01.03.2014, aus 37,24 EUR seit dem 01.04.2014, aus 37,24 EUR seit dem 01.05.2014, aus 61,79 EUR seit dem 01.06.2014 und aus 61,79 EUR seit dem 01.07.2014 zu zahlen, 37 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach fünf Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels NRW zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen. 38 Die Beklagte hat beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag aus 1992 enthalte zur Anwendung der Tarifverträge für den Einzelhandel lediglich eine sog. Gleichstellungsklausel. Diese rechtliche Einordnung habe sich durch die Vereinbarungen vom 29.07.2011 und 24.02.2012 nicht verändert, da sich diese nur auf andere Vertragsbedingungen bezogen hätten. Zudem sei anlässlich des Rechtsstreits aufgefallen, dass die Klägerin als Kassiererin in die Gehaltsgruppe G I statt in G II gehöre. Hilfsweise hat die Beklagte gegen die Klageforderung die Anrechnung der übertariflichen Zulage erklärt. 41 Mit Urteil vom 02.03.2015 hat das Arbeitsgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei zur Zahlung nach Vergütungsgruppe G II sowie zur Weitergabe der Tariferhöhungen verpflichtet. Allerdings habe die Klägerin das tarifliche Vollzeitgehalt fehlerhaft auf die geleistete Teilzeit umgerechnet. Eine Anrechnung der als übertarifliche Zulage geleisteten Beträge auf die Tariferhöhungen sei rückwirkend nicht möglich. 42 Gegen das ihr am 23.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.04.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.06.2015 - mit einem an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 43 Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stellten die späteren Änderungen des Arbeitsvertrages keine Neuvertragsabschlüsse dar. Eine bloße Verknüpfung zum ursprünglichen Vertrag genüge nicht, um dessen Regelungen zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung zu machen. Die Angabe der Gehaltsgruppe G II im Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Wirkung. Jedenfalls sei ihr eine Anrechnung der übertariflichen Zulage nicht verwehrt, da sie bei deren Zahlung davon ausgegangen sei, nicht zur Weitergabe der Tariferhöhung verpflichtet zu sein. Insofern sei die Tilgungsbestimmung durch eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien offen gehalten und ihr vorbehalten worden. Im Übrigen verweist sie auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts zum Europäischen Gerichtshof vom 17.06.2015 (- 4 AZR 61/14 (A) -). 44 Die Beklagte beantragt, 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2015, Az. 15 Ca 4054/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. 46 Die Klägerin beantragt, 47 die Berufung zurückzuweisen. 48 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. 50 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 51 A. 52 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 53 B. 54 I.Hinsichtlich der durch das Arbeitsgericht ausgeurteilten Zahlungsansprüche bleibt die Berufung in der Sache ohne Erfolg. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist lediglich wie folgt ergänzend auszuführen: 55 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tariferhöhungen zum 01.08.2013 und 01.05.2014 an die Klägerin weiterzugeben hatte, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich die Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Jedenfalls beim Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte per 01.01.2013 enthielt der Arbeitsvertrag der Klägerin keine bloße Gleichstellungsabrede mehr. 56 a)Insofern hat bereits das Arbeitsgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die wie hier vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), komme es im Fall einer Vertragsänderung nach dem genannten Datum für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden sei. Die Berufungskammer schließt sich der Bewertung des Arbeitsgerichts an, dass danach die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag als Neuvertrag zu behandeln ist. 57 b)Dies folgt bereits aus der Vereinbarung vom 29.07.2011. Unter dem Betreff "Änderung zum Dienstvertrag vom 21.02.1992" hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten als einen von fünf Punkten ausdrücklich aufgeführt, dass es im Übrigen bei den bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen verbleibe. Die Parteien haben damit in einem Zeitpunkt nach der Schuldrechtsreform bestätigt, dass auch die fragliche Klausel Bestandteil ihrer Vereinbarungen bleiben soll. Damit haben sie jedoch nicht den Inhalt der Klausel insoweit aufrechterhalten, wie er für einen Altvertrag ausschließlich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten anzunehmen war. Die Klägerin musste dem Schreiben entnehmen, dass die Rechtsvorgängerin die Verweisungsklausel auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform mit ihr vereinbaren wollte, also damit zu einem Zeitpunkt, als eine Auslegung als bloße Gleichstellungsklausel nicht mehr ohne weiteres möglich war. 58 c)Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiterhin angenommen, dass diese Argumentation erst recht für das Schreiben der Rechtsvorgängerin vom 24.02.2012 gilt. Zu diesem Zeitpunkt war diese bereits aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Eine Gleichstellungsklausel machte daher zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr. Dennoch hat sie mit der Klägerin als "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" vereinbart, dass neben der unbefristeten Erhöhung der Arbeitszeit "alle übrigen Punkte" des Dienstvertrages, also insbesondere die Verweisung auf die tariflichen Vorschriften, bestehen bleiben. Bereits nach §§ 133, 157 BGB konnte die Klägerin dies nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstehen, dass die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht werden sollte. Dies gilt umso mehr, als es sich um von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen handelte. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. nur BAG 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170. Die Erwähnung der übrigen Punkte des Arbeitsvertrages in der Vertragsergänzung kann daher nur so verstanden werden, dass sie erneut bedacht worden sind. Mit dieser zutreffenden Auslegung steht das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO RN 25; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 RN 49; BAG 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - DB 2011, 2783 RN 27). Soweit die Beklagte meint (Seite 5 des Schriftsatzes vom 09.09.2015), dem letztgenannten Urteil anderes entnehmen zu können, übersieht sie, dass das Bundesarbeitsgericht dort lediglich ausführt, dass allein der Umstand einer Vertragsänderung die Annahme eines "Altvertrages" nicht hindert. Hier haben die Klägerin und die Rechtsvorgängerin durch die ausdrückliche Erwähnung der Verweisungsklausel jenseits des Änderungsvertragsanlasses jedoch ein Mehr vereinbart. 59 Auch die Kritik der Berufung an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vermag die erkennende Kammer nicht zu überzeugen. Zwar mag es auf den ersten Blick überraschend wirken, dass die Parteien mit Formulierungen, wonach Vereinbarungen bestehen bleiben bzw. es bei diesen bleiben soll, dennoch eine Änderung des Vertragsinhalts bewirken. Dies übersieht jedoch, dass die Auslegung der Vertragsergänzungen zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in welchem die Beklagte keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine Auslegung der Verweisungsklausel als bloße Gleichstellungsklausel mehr in Anspruch nehmen konnte. Wer zu einem solchen Zeitpunkt ausdrücklich die fragliche Klausel aufrechterhalten will, muss sich auch die dann geltende Rechtslage entgegenhalten lassen. 60 Es handelt sich bei den Regelungen in den Vereinbarungen vom 29.07.2011 und 24.02.2012 auch nicht lediglich um sog. deklaratorische Vertragsbestimmungen. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 - juris RN 29). Nach ihrem jeweiligen Wortlaut liegen den Abreden ohne weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben, lassen sich weder dem Vertragswortlaut entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen. Das Gegenteil folgt bereits aus den Betreffzeilen sowie bei der Abrede vom 29.07.2011 aus der Formulierung "die mit Ihnen getroffenen Punkte" im Eingangssatz. 61 2. Mit Recht hat das Arbeitsgericht zudem angenommen, dass die Beklagte die Vergütungsansprüche der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage der Vergütungsgruppe G II und damit über der sich aus der Tätigkeit der Klägerin als Kassiererin bei tariflicher Eingruppierung ergebenden Gruppe G I zu erfüllen hatte. Bezogen auf die Vergütungsgruppe haben die Arbeitsvertragsparteien keine Anwendung der Tarifvorschriften im Sinne einer Subsumtion unter die Eingruppierungsmerkmale vereinbart, sondern konstitutiv eine Vergütung nach Vergütungsgruppe G II. Neben der bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeführten Argumentation ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten - wie sich bereits aus den von beiden Parteien zu den Akten gereichten Urteilen aus Parallelverfahren ergibt - trotz der offensichtlichen tariflichen Eingruppierung von Kassiererinnen in Vergütungsgruppe G I nicht nur der Klägerin, sondern auch weiteren in dieser Tätigkeit angestellten Mitarbeitern die höhere Vergütungsgruppe versprochen hat. Die Beklagte behauptet selbst nicht konkret, dass ihre Rechtsvorgängerin im Rahmen eines wertenden Eingruppierungsvorgangs einem Irrtum unterlegen sei. Daneben tritt, dass die Klägerin unstreitig zwischenzeitlich als Supervisorin eingesetzt war und damit in einer Funktion, die nach Vergütungsgruppe G II eingruppiert ist. Eine Subsumtion unter die tariflichen Eingruppierungsvorschriften haben die Parteien jedoch weder bei der Übertragung der genannten Funktion noch im Anschluss an deren Wegfall vorgenommen. Im Gegenteil hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin dieser die Abrede einer Vergütung nach G II in den beiden Änderungsvereinbarungen durch den Verweis auf die bisherigen Bedingungen erneut bestätigt. 62 3. Die nachzuzahlende Entgeltdifferenz verringert sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund einer Anrechnung der übertariflichen Zulage auf die Tariferhöhungen. Richtigerweise kann ohnehin nur (umgekehrt) eine Anrechnung der Tariferhöhung auf die übertarifliche Zulage in Frage kommen. Insoweit konnte die Berufungskammer dahinstehen lassen, ob die Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien zu einer solchen Anrechnung berechtigt ist. Denn jedenfalls für die streitgegenständlichen Monate hat sie eine solche vor den erbrachten Vergütungszahlungen nicht erklärt. Einer solchen Bestimmungshandlung hätte es jedoch bedurft, weil der Arbeitsvertrag der Parteien keine automatische Anrechnung vorsieht. Mit der Zahlung und Abrechnung der übertariflichen Zulage in unveränderter Höhe auch über den Zeitpunkt der fraglichen Tariferhöhungen hinaus hat die Beklagte damit eine Tilgungsbestimmung dahingehend getroffen, weiterhin die übertarifliche Zulage zu zahlen. Anders als im Fall einer durch die Tarifvertragsparteien vorgenommenen rückwirkenden Tariferhöhung kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Tilgungsbestimmung durch stillschweigende Vereinbarung der Parteien offen gehalten worden ist. Nur im Fall rückwirkender Tariferhöhungen ist davon auszugehen, dass sich erst nachträglich herausstellt, dass ein als übertariflich angesehener Bestandteil des Lohns in Wahrheit Tariflohn war. Hier hat die Beklagte schlicht - auf eigenes Risiko - einen bereits bestehenden Anspruch der Klägerin auf Lohnerhöhung nicht erfüllt. 63 4. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aufgrund der von diesem in der Entscheidung Alemo-Herron (18.07.2013 - C-426/11 -) aufgestellten Grundsätze oder einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Vorlageentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (- 4 AZR 95/14 (A) - und - 4 AZR 61/14 (A) -) bedurfte es nicht. Anders als in den dortigen Fallgestaltungen steht hier nicht der Übergang von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des Privatrechts in Rede. Die Beklagte ist zudem nicht gehindert, auf die Tarifverhandlungen im Einzelhandel durch Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband Einfluss zu nehmen. 64 5. Der Höhe nach sind die nachzuzahlenden Vergütungsdifferenzen unstreitig, nachdem bereits das Arbeitsgericht die aus einer fehlerhaften Umrechnung auf das Teilzeitgehalt resultierenden Zuvielforderungen der Klägerin abgewiesen hat. 65 II. Bezogen auf den Feststellungsantrag ist die Berufung hingegen begründet. Dieser ist mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. 66 1. Allerdings richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar bedarf er bezogen auf die Formulierung "zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen" der Auslegung. Bei verständiger Würdigung geht die Berufungskammer davon aus, dass dem genannten Dreiklang keine weitere Bedeutung zukommt als dass die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr Zahlung einer Vergütung nach den aufgeführten Kriterien schuldet. 67 2. Dem Antrag fehlt jedoch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. 68 a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Eine derartige einzelne Beziehung aus dem Rechtsverhältnis stellt auch die Frage der geschuldeten Vergütung dar. Dabei kann auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 69 Eine Feststellungsklage setzt aber nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. 70 Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Parteien insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis bzw. die streitige Teilrechtsbeziehung zwischen den Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt daher, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird. Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (vgl. insgesamt BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - NZA-RR 2015, 211 m. w. N.). 71 b) Nach diesen Grundsätzen ist der gestellte Feststellungsantrag unzulässig. 72 (1)Er klärt den Streit der Parteien über die der Klägerin zustehende Vergütung nicht umfassend. Jenseits der mit der Feststellung begehrten Grundlagen des klägerischen Vergütungsanspruchs besteht nämlich noch Streit zwischen den Parteien darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, vergangene und/oder künftige Erhöhungen des Tarifgehalts auf die von ihr gezahlte übertarifliche Zulage anzurechnen. Will die Klägerin die Differenz einklagen zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung zu dem, was ihr nach ihrer Ansicht zusteht, muss daher zusätzlich zu den Fragen der Anwendbarkeit des Tarifvertrages, der richtigen Tarifgruppe sowie der Pflicht zur Weitergabe der Tariferhöhungen auch die Streitfrage beantwortet werden, ob die Beklagte nach einer Tariferhöhung die übertarifliche Zulage unverändert weiter zahlen muss. Letzteres ist nach dem gestellten Feststellungsantrag nicht gewährleistet. Nach der verlangten Feststellung wären daher lediglich mehrere Vorfragen einer Zahlungsklage geklärt, nicht jedoch abschließend deren sämtliche Berechnungsfaktoren. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Zahlungsansprüchen verwiesen werden. Dort wird deutlich, dass deren Begründetheit ein Eingehen auf die Argumentation der Beklagten zur Anrechenbarkeit und der Anrechnung der Tariferhöhungen auf die übertarifliche Zulage erfordert. 73 (2) Der Berufungskammer war es auch verwehrt, den Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen, dass auch die Fragestellung der Anrechnungsmöglichkeit von der begehrten Feststellung erfasst werden soll. Aufgrund des Obsiegens der Klägerin in erster Instanz ist Gegenstand des Berufungsverfahrens durch die Berufung der Beklagten zunächst nur diejenige Feststellung, die das Arbeitsgericht getroffen hat. Weder im Wortlaut des Antrags noch in der tenorierten Feststellung ist die Frage der Anrechenbarkeit angesprochen. Auch in den Gründen seiner Entscheidung hat sich das Arbeitsgericht nur bei den Zahlungsansprüchen (unter A. I. 5.) mit der Frage der Anrechnung befasst. Den Ausspruch zur Feststellung hat es jedoch ohne eine Erörterung dieser Frage begründet. Sie gehört damit nicht zum Inhalt der gerichtlichen Feststellung. Das zeigt auch die Kontrollüberlegung, welchen Inhalt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit gehabt hätte, wenn sie rechtskräftig geworden wäre. Weder aus dem Wortlaut des Tenors noch aus der Begründung ließe sich folgern, dass auch über die Frage der Anrechenbarkeit eine rechtskräftige Entscheidung zwischen den Parteien ergangen wäre. 74 (3) Eine Erweiterung des Gegenstandes der Feststellung im Berufungsverfahren mittels einer Anschlussberufung der Klägerin ist nicht erfolgt. 75 C. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision für die Klägerin bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass. Für die Beklagte war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Alemo-Herron zuzulassen. 77 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 78 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 79 R E V I S I O N 80 eingelegt werden. 81 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 82 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 83 Bundesarbeitsgericht 84 Hugo-Preuß-Platz 1 85 99084 Erfurt 86 Fax: 0361-2636 2000 87 eingelegt werden. 88 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 89 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 90 1.Rechtsanwälte, 91 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 92 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 93 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 94 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 95 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 96 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 97 Nübold Mülders Krüll