Urteil
16 Sa 458/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2015:0120.16SA458.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Strafverfahrens ausgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Hinsichtlich der in allen drei Verfahren identischen Feststellungsanträge und des in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 beziffert geltend gemachten Schadenersatzanspruchs in Höhe von 100 Mio. € waren die Verfahren nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf eine im Strafverfahren gegen den Beklagten mögliche Sachaufklärung auszusetzen. 3 I.Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. 4 Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung ist demnach ein aus Sicht des Gerichts bestehender Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, deren Ermittlung auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Liegt diese Voraussetzung vor, muss das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren abwägen (OLG Dresden vom 19.12.2014 - 5 W 1291/14; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.07.2009 - 7 Ta 147/09). Eine Verfahrensaussetzung kommt im Wesentlichen dann in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten ist, so dass eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird (Brandenburgisches OLG vom 16.08.2007 - 12 W 24/07). 5 II.Aus Sicht des Gerichts besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beklagten. 6 1.Erforderlich, aber auch ausreichend sind "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO. Es muss ein nach sorgfältiger Prüfung nicht von der Hand zu weisender Verdacht vorliegen (Brandenburgisches OLG vom 16.08.2007 - 12 W 24/07). 7 2.Die Existenz eines Schienenkartells, das Gegenstand der beiden Bußgeldbescheide war und an dem Geschäftsführer und Mitarbeiter diverser Unternehmen, unter anderem der weitere Geschäftsführer der Klägerin in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 anhängigen Verfahren, beteiligt waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, ob der Beklagte bei Kartellabsprachen eine aktive Rolle gespielt hat oder zumindest Mitwisser war. 8 a)Nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen soll der Beklagte im Herbst 2001 an kartellrechtswidrigen Absprachen mit dem Schienenhersteller U. mitgewirkt haben, ein Verhalten, das den Straftatbestand des Submissionsbetruges nach § 298 StGB erfüllen würde, der auch sogenannte vertikale Absprachen zwischen Teilnehmern unterschiedlicher Wirtschaftsstufen erfasst (BGH vom 25.07.2012 - 2 StR 154/12). So gibt es eine unstreitig vom Beklagten verfasste und unterzeichnete Notiz, von der sich ein Exemplar in Händen der U. befand, die laut Klägerseite genau die Absprachen wiedergibt, die neben dem "offiziellen" Vertriebsvertrag getroffen wurden und Grundlage für die jahrelange kartellrechtswidrige Zusammenarbeit der Unternehmen gewesen sein sollen. Auch das Bundeskartellamt ist aufgrund seiner Ermittlungen, das als Beweismittel die Vernehmungen einer Vielzahl von Mitarbeitern und Organvertretern der beteiligten Unternehmen sowie den Inhalt der Bonusanträge der Unternehmen herangezogen hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte in der Notiz "Auslegung und Umsetzung" der Vertriebsvereinbarung zwischen den handelnden Unternehmen festgehalten habe. 9 b)Zudem soll namentlich der Mitgeschäftsführer C. den Beklagten dahingehend belastet haben, dass dieser nicht nur an den Verhandlungen zum Abschluss des Vertriebsvertrages im Herbst 2001 beteiligt, sondern auch im Nachgang für dessen Umsetzung durch Weisungen an den als Zeugen benannten Herrn C. gesorgt haben soll. 10 c)Des Weiteren behaupten die Klägerinnen, dass der Beklagte stets von bestehenden horizontalen multilateralen Absprachen Kenntnis gehabt habe und nennt diverse Gelegenheiten, bei denen er sich mit anderen Beteiligten hierzu ausgetauscht und sich persönlich für die Fortsetzung der kartellrechtswidrigen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen eingesetzt haben soll. Seine Kenntnisse habe er pflichtwidrig nicht gegenüber den Gesellschaftern der von ihm geführten Unternehmen offengelegt, obwohl diese etwa aufgrund zweier Compliance-Audits mehr als deutlich gemacht hätten, dass kartellrechtswidrige Absprachen unter keinen Umständen gewünscht oder geduldet werden. 11 d)Hierbei stützen sie ihren Vortrag auf den Inhalt der Bußgeldbescheide und die Aussagen einer Vielzahl von Personen, die an dem Kartell mitgewirkt haben sollen, die den Bonusanträgen, denen wiederum Ermittlungen der Klägerinnen bzw. der anderen einen Bonusantrag stellenden Unternehmen zugrunde lagen, und den Vernehmungsprotokollen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu entnehmen sind. 12 e)Vor dem Hintergrund sind nach Überzeugung des Gerichts ausreichende Verdachtsmomente vorhanden. 13 III.Die Frage der Begründetheit des Verdachts ist von erheblichem Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung, die den Entscheidungen zugrunde zu legen ist. 14 1.Die Feststellungsanträge in der zuletzt gestellten Form sind zulässig, so dass es einer Sachentscheidung bedarf und der streitige Sachverhalt aufzuklären ist. 15 a)Die Klägerinnen haben auf den Hinweis der Vorsitzenden ihre Anträge umgestellt und stellen nunmehr auf konkrete Schadensereignisse ab, und zwar auf verschiedene Vertragsschlüsse, die möglicherweise nichtig sind und Schadenersatzansprüche der getäuschten Kundinnen nach sich ziehen können, weil deren Angebote auf kartellrechtswidrige Absprachen zurückgehen. Diese sind als Umschreibung des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO - Bestehen eines Schadenersatzanspruchs aufgrund des Ereignisses, das möglicherweise zu Schäden auf Seiten der Klägerinnen führt - geeignet und hinreichend bestimmt. 16 b)Die ebenfalls im Hinweis vom 29.09.2014 formulierten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsanträge, soweit in dem Verfahren 16 Sa 458/14 Ansprüche der dortigen Klägerin gegen den Beklagten als deren Arbeitnehmer geltend gemacht werden, werden nicht aufrechterhalten. Abweichend vom Landesarbeitsgericht Köln (22.11.2004 -2 Sa 491/04) geht die Kammer derzeit davon aus, dass trotz der möglicherweise zu berücksichtigenden Beschränkung der Haftung des Beklagten eine Feststellung der Haftung dem Grunde nach möglich sein muss, schon um der drohenden Verjährung der Ansprüche begegnen zu können. Gegebenenfalls müsste eine Haftungsquote gesondert für jedes Schadensereignis bereits im Feststellungsantrag als Minus gegenüber dem Antrag der Klägerin, die von einer vollen Haftung des Beklagten ausgeht, vom Gericht festgesetzt werden. 17 c)Da es sich bei der Erhebung der auf Zahlung von 100 Mio. € gerichteten Leistungsklage um eine Klageumstellung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und bei der Umstellung der Feststellungsanträge um die Behebung eines Mangels nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit nicht um eine den Streitgegenstand ändernde Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO handelt (vgl. BAG vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07; 13.12.2007 - 9 AZR 207/06; 20.11.2003 - 8 AZR 580/02), konnte diese auch nicht im Kammertermin vom 20.01.2015 als unzulässig, weil nicht sachdienlich, zurückgewiesen werden. 18 2.Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte aktiv an Kartellabsprachen mitgewirkt hat, ist für den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung. 19 a)Denn in diesem Falle würde der Beklagte als Geschäftsführer der in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 klagenden Unternehmen nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Innenverhältnis für Schäden der Gesellschaft, die er aufgrund einer ihm obliegenden Pflicht schuldhaft verursacht haften. Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 - II ZR 48/11; 27.08.2010 - 2 StR 111/09; LG N. vom 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10). Diese Pflicht ist verletzt, wenn er gegen Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts verstößt (Krause, BB Beilage 2007, Nr. 7, 2; Fleischer ZIP 2005, 141). Dabei ist es unerheblich, ob der Gesetzesverstoß im (vermeintlichen) Interesse der Gesellschaft begangen wurde. Ein unternehmerisches Ermessen des Organvertreters zur Begehung "nützlicher" Gesetzesverstöße besteht nicht (Fleischer BB 2008, 1070). 20 b)In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Klägerin in dem Verfahren 16 Sa 458/14 läge ein Verstoß gegen die über die Compliance-Regelungen bestehende Weisung zur Unterlassung von wettbewerbsrechtlichen Gesetzesverstößen. Hierin läge eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. 21 c)Auch die für Feststellungsanträge erforderliche "gewisse Wahrscheinlichkeit" eines Schadenseintritts (BGH vom 09.03.2012 - V ZR 156/11; 24.01.2006 - XI ZR 384/03; 15.10.1992 - IX ZR 43/92) ist für alle drei Klägerinnen gegeben, die sich aus der zum Teil wohl schon erfolgten Inanspruchnahme durch geschädigte Kundinnen ergibt. 22 d)Die Klagen sind nicht bereits deshalb unschlüssig, weil der Beklagte sich darauf beruft, dass auf einen etwaigen Schaden die über ein Jahrzehnt erzielten Mehrerlöse anzurechnen seien und die Klägerinnen zu dem Umfang eines solchen Mehrerlöses nichts vorgetragen haben. 23 Der Zweck des kartelldeliktsrechtlichen Schadenersatzanspruchs steht einer Vorteilsanrechnung nicht grundsätzlich entgegen, das heißt, eine Berufung hierauf ist möglich (BGH vom 28.06.2011 - KZR 75/10). Die Darlegungs- und Beweislast zur Vorteilsanrechnung liegt allerdings bei demjenigen, der auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (BGH 23.04.2012 - II ZR 75/10; 01.03.2011 - XI ZR 96/09; 15.07.2010 - III ZR 336/08; 31.05.2010 - II ZR 30/09), also beim Beklagten. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerinnen besteht nicht. 24 aa)Zwar kommt grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH vom 28.06.2011 - KZR 75/10; 13.06.2002 VII ZR 30/01; 19.04.1999 - II ZR 331/07). 25 bb)Wenn der Beklagte tatsächlich Kartellteilnehmer sein sollte, was aufzuklären sein wird, dürften die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast schon deshalb nicht vorliegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerinnen über bessere Kenntnisse darüber verfügen, in welchem Umfang Vorteile durch die Absprachen erzielt wurden. 26 e)Ob und inwieweit bei der Haftung die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung oder auch eine Regressreduzierung im Rahmen der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommen, lässt sich ebenfalls erst beurteilen, wenn aufgeklärt ist, ob eine Beteiligung des Beklagten überhaupt bestand und wenn ja, in welchem Umfang. 27 IV.Die im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgte Abwägung hat zur Aussetzung geführt. 28 1.Die zu treffende Ermessensentscheidung muss eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Umstände andererseits enthalten, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens zu rechtfertigen (BVerfG vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02; BGH vom 17.11.2009 - VI ZB 58/08). 29 2. Der komplexe Sachverhalt, der eine umfangreiche Aufklärung erforderlich macht, spricht aufgrund der besseren Erkenntnismöglichkeiten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens deutlich für eine Aussetzung. Zwar sind die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters i. S. v. § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden (BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 865/13). 30 3.Ob durch die Aussetzung tatsächlich eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintritt, ist fraglich, da die Kammer in die Beweisaufnahme erst eintreten müsste und im Ermittlungsverfahren bereits Anklage erhoben ist. Zumindest ist diese zumutbar. Zum einen haben die im Termin zur Aussetzung angehörten Klägerinnen keine Bedenken gegen die Aussetzung erhoben, sondern sie zumindest für die Verfahren 16 Sa 458/14 und 16 Sa 460/14 selbst beantragt, wenn auch nach § 148 ZPO. Zum anderen sind erhebliche Nachteile bzw. Risiken durch die Aussetzung nicht erkennbar. Ein Ausfallrisiko ist angesichts der avisierten Höhe der Forderungen, deren vollständige Erfüllung durch den Beklagten von vornherein ausgeschlossen sein dürfte, wenn nicht die D & O-Versicherung eintritt, kein wesentlicher Aspekt. 31 4.Die Aussetzung erschien der Kammer auch trotz des fehlenden Einverständnisses des Beklagten, das im Kammertermin zum Ausdruck gebracht wurde, zur Sicherstellung einer möglichst sachgerechten Entscheidungsgrundlage durch eine umfassende Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren angezeigt. Der Beklagte verwies insoweit auf den Nachteil, dass die Verfahrensverzögerung dazu führe, dass für die Dauer des Stillstands des Verfahrens weiter das Stigma bzw. der Makel der von Klägerseite in den Raum gestellten Vorwürfe mit der Drohkulisse horrender Schadenersatzforderungen auf ihm laste. Diese Interessenlage ist natürlich nicht unberücksichtigt zu lassen. Hinsichtlich des Arguments, dass seine Integrität nicht länger als notwendig in Frage gestellt werden dürfe, gilt allerdings, dass vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens dieses Ziel ohnehin nicht erreicht werden kann, so dass dieser Aspekt aus Sicht der Kammer der Aussetzung nicht entgegensteht. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf § 149 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, der das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wirkungsvoll begrenzt (BVerfG vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02). 32 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 33 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 34 Schönbohm Hömke Weber