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Urteil

7 Sa 645/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2014:1119.7SA645.14.00
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Leitsätze

Einem in Dauernachtschicht eingesetzten LKW-Fahrer hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden nach § 6 Abs. 5 ArbZG als angemessenen Zuschlag einen Zuschlag in Höhe von 30 % auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt bzw. eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.05.2014, 7 Ca 3835/13 wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem in Dauernachtschicht eingesetzten LKW-Fahrer hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden nach § 6 Abs. 5 ArbZG als angemessenen Zuschlag einen Zuschlag in Höhe von 30 % auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt bzw. eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren. I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.05.2014, 7 Ca 3835/13 wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Höhe des nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlenden Nachtarbeitszuschlags. Die Beklagte mit Sitz in O. ist Teil der V.-Gruppe, die weltweit im Paketdienst tätig ist. Sie beschäftigt etwa 500 Kraftfahrer. Eine Tarifbindung besteht nicht. Die Paketzustellung in der V.-Gruppe vollzieht sich in folgenden Schritten: Zunächst wird die Paketsendung von einem Zusteller mit einem Zustellfahrzeug beim Kunden abgeholt und in die Abholniederlassung vor Ort gebracht. Diese Abholung erfolgt durch Mitarbeiter der V. Deutschland Inc. & Co. OHG, einer anderen Gesellschaft der V.-Gruppe. Die Abholung der Pakete beim Absender und deren Verbringung in die Niederlassung erfolgt bis zirka 20:00 Uhr. In der Niederlassung werden anschließend die vom Kunden abgeholten Sendungen aus den Zustellfahrzeugen entladen, sortiert und entsprechend ihrer Zieldestination in Container verladen, die anschließend zu einer Hauptumschlagsbasis (im Folgenden: HUB) transportiert werden. Die Aufgabe der Beklagten besteht darin, die in den Niederlassungen in Containern gesammelten Paketsendungen in großen Lastkraftwagen (sogenannten "Feedern") zu den HUBs zu transportieren und von dort andere Container mit neu sortierten Paketsendungen zu anderen HUBs oder zu Zielniederlassungen zu befördern. In den Zielniederlassungen werden die angelieferten Container entladen, die Paketsendungen werden nach Zustellgebieten sortiert und in Zustellfahrzeuge verladen, mit denen die Pakete sodann von einem Paketzusteller beim Empfänger zugestellt werden. Die Zustellung beim Empfänger erfolgt wiederum durch einen Mitarbeiter der V. Deutschland Inc. & Co. OHG. Nach der "V. Tariftabelle und Serviceleistungen 2013 (Gültig ab 8. Juli 2013)" bietet die V. verschiedene Zustelltarife für die bei ihr aufgegebenen Sendungen an. Neben drei unterschiedlichen zeit- und tagdefinierten Express-Servicearten, bei denen die Zustellung zu bestimmten Zeiten zugesichert ist, wird für weniger dringliche Sendungen der "V.-Standardtarif" und der "V.-Expedited-Tarif" angeboten. Die Laufzeit hängt vom Herkunfts- und Bestimmungsort ab und lässt sich auf dem Internetauftritt der Beklagten mit dem Tool "Laufzeit und Kosten" berechnen. Wegen des Inhalts der Serviceleistungen im Einzelnen wird auf Anlage B1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.03.2014 (Bl. 109 - 111 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger war seit dem 16.07.1984 aufgrund eines vom 16.07./28.08.1984 datierenden schriftlichen Arbeitsvertrages bei der Beklagten als Kraftfahrer in Dauernachtschicht beschäftigt. Er wurde als Fahrer eines 40t-LKW-Zuges mit Wechselbrücke im Regionalbetrieb Süd mit dem Dienstsitz B. eingesetzt. Zuletzt fuhr er die Nachtroute von H. nach E. und zurück. Er erbrachte seine Tätigkeit - nach Angaben des Klägers "regelmäßig", nach Angaben der Beklagten "häufig" - etwa zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr. Der Kläger ist zum 31.12.2013 bei der Beklagten ausgeschieden. Bis zum 30.09.2010 erhielt der Kläger einen Bruttostundenlohn in Höhe von 14,95 €, bis zum 30.09.2011 in Höhe von 15,30 € und bis zum 30.09.2013 in Höhe von 15,63 €. Ab dem 01.10.2013 zahlt die Beklagte einen Bruttostundenlohn in Höhe von 15,90 €. Den jeweiligen Stundenlohn haben auch die Mitarbeiter, die im Tagdienst arbeiten, erhalten. Neben der regulären Vergütung zahlt die Beklagte für die Arbeitsstunden zwischen 21:00 und 6:00 Uhr einen steuerfreien Zuschlag. Der Zuschlag im Jahr 2010 betrug bis einschließlich des Monats September 1,65 €/Stunde, zwischen Oktober 2010 und September 2011 1,75 €/Stunde, zwischen Oktober 2011 und September 2012 1,90 €/Stunde und zwischen Oktober 2012 und September 2013 2,92 €/Stunde. Seit Oktober 2013 gewährt die Beklagte einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 3,18 €/Stunde. Die Arbeitszeit der Kraftfahrer wird durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem erfasst. Jedenfalls werden Arbeitsbeginn und Arbeitsende auf sogenannten "Feederstechkarten" elektronisch gestempelt. In den von der Beklagten erteilten Abrechnungen weist die Beklagte die Anzahl der Arbeitstage sowie die Anzahl der zwischen 21:00 und 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden unter der Position "Nachtzuschlag fest" aus. § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrages lautet: "Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit, bei Ausscheiden spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden schriftlich bei der Firma geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche verfallen." Mit seiner Klage hat der Kläger Nachtarbeitszuschläge für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich September 2013 in Höhe von 30 % der regulären Vergütung unter Anrechnung des für diesen Zeitraum in der Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr von der Beklagten gezahlten Zuschlages geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für seine Tätigkeit während der Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr sei ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % angemessen, weil die Arbeit dauerhaft bei Nacht geleistet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei grundsätzlich ein Zuschlag von 25 % anzusetzen. Da seine Tätigkeit mit erheblichen Anstrengungen und gesundheitlichen Belastungen verbunden sei, sei der Nachtzuschlag entsprechend zu erhöhen. Nachtfahrten mit dem LKW erforderten eine besonders hohe Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. Es sei allgemein bekannt, dass Fahrten bei Tageslicht weniger anstrengend seien als Nachtfahrten. Ferner seien die gesundheitlichen Belastungen bei Nachtfahrten besonders groß, weil der natürliche Bio-Rhythmus gestört sei. Er habe während seiner Tätigkeit auch keine nennenswerten Erholungsphasen gehabt. Wenn er nicht gefahren oder umcontainert worden sei, habe er, abgesehen von einer einstündigen, unbezahlten Pause und der Lenkzeitunterbrechung gemäß ArbZG, Wartungs-, Reinigungs- und kleine Reparaturarbeiten am Fahrzeug durchgeführt. Die Standzeit des LKWs während des Auf-, Ab- und Umcontainerns sei für ihn aktive Arbeitszeit gewesen. Er habe die Hebevorrichtung bedient und Rangierarbeiten ausgeführt. Der gesetzliche Zweck des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG, die Arbeitsleistung zu verteuern und dadurch einzudämmen, sei auch bei der Beklagten einschlägig. Eine zwingende Notwendigkeit, die Paketsendungen ausschließlich nachts zur jeweiligen HUB und weiter zur jeweiligen Niederlassung zu transportieren, bestehe nicht. In der Tariftabelle für Serviceleistungen werde keine konkrete Laufzeit für den Standardtarif ausgewiesen. Die Zahlung der Nachtzuschläge für die Zeit von 21:00 bis 23:00 Uhr erfolge seit 1995 regel-mäßig und ohne jegliche Ausnahme. Insofern sei von einer betrieblichen Übung der Zahlung dieser Zuschläge auszugehen. Die Beklagte bediene sich eines rechnerischen Tricks, wenn sie die für diesen Zeitraum gezahlten Zuschläge auf die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr umlegen und dadurch die Nachtzulage "künstlich" erhöhen wolle. Diese Betrachtungsweise sei nicht zulässig. Die Höhe des Bruttostundenlohns habe keine Auswirkungen auf die Angemessenheit der Nachtzuschläge, weil auch die Arbeitnehmer, die keine Nachtarbeit leisteten, diesen Stundenlohn erhielten. Eine pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags durch den Bruttostundenlohn liege zudem auch deshalb nicht vor, weil im Arbeitsvertrag nicht zwischen der Grundvergütung und dem Nachtarbeitszuschlag unterschieden werde. Wegen fehlender Tarifbindung seien Tarifverträge zur Bewertung der Angemessenheit nicht heranzuziehen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass der Subunternehmer Q.-Transportspedition, an den die Beklagte Leistungsaufträge vergebe, ihren Kraftfahrern Nachzuschläge für die Zeit von 20:00 bis 24:00 Uhr in Höhe von 25 % und für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr in Höhe von 40 % des Bruttostundenlohns zahle. Die V. Deutschland Inc. & Co. OHG zahle ihren Mitarbeitern einen Nachtzuschlag von 4,05 €/Stunde, was bei einem Bruttostundenlohn von 13,65 € einem Nachtzuschlag in Höhe von 29,67 % entspreche. Die Ausschlussklausel des Arbeitsvertrages sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass sie lediglich einseitig für den Arbeitnehmer anwendbar sei. Zur Berechnung seiner Ansprüche hat der Kläger sich auf die von der Beklagten ausweislich der zur Akte gereichten abgerechneten und bezahlten Nachtzuschlagsstunden für die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr bezogen. Von diesen bezahlten Stunden hat er pro Arbeitstag in der Nachtschicht zwei Stunden abgezogen. Wegen der Berechnung der geltend gemachten Ansprüche für die einzelnen Monate wird auf Bl. 5 bis 16 der Akte Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.671,55 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf: 236,96 € seit dem 01.02.2010, 248,05 € seit dem 01.03.2010, 380,52 € seit dem 01.04.2010, 29,96 € seit dem 01.05.2010, 30,90 € seit dem 01.06.2010, 227,25 € seit dem 01.07.2010, 117,21 € seit dem 01.01.2011, 249,78 € seit dem 01.02.2011, 155,29 € seit dem 01.03.2011, 67,91 € seit dem 01.04.2011, 306,21 € seit dem 01.05.2011, 348,87 € seit dem 01.06.2011, 178,69 € seit dem 01.07.2011, 165,88 € seit dem 01.08.2011, 381,27 € seit dem 01.09.2011, 186,99 € seit dem 01.10.2011, 149,07 € seit dem 01.11.2011, 46,26 € seit dem 01.12.2011, 322,28 € seit dem 01.01.2012, 277,27 € seit dem 01.02.2012, 77,54 € seit dem 01.05.2012, 182,88 € seit dem 01.06.2012, 289,91 € seit dem 01.07.2012, 108,98 € seit dem 01.08.2012, 352,55 € seit dem 01.09.2012, 181,15 € seit dem 01.10.2012, 123,23 € seit dem 01.11.2012, 217,61 € seit dem 01.12.2012, 121,14 € seit dem 01.01.2013, 30,96 € seit dem 01.02.2013, 56,20 € seit dem 01.03.2013, 189,53 € seit dem 01.04.2013, 85,50 € seit dem 01.05.2013, 153,07 € seit dem 01.07.2013, 101,99 € seit dem 01.08.2013, 187,83 € seit dem 01.09.2013, 104,86 € seit dem 01.10.2013. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie gewähre bereits einen angemessenen Zuschlag für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden. Bei der Bewertung der Angemessenheit des Zuschlags sei zu berücksichtigen, dass sie für den Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr freiwillige Zuschläge leiste und zudem an den Kläger einen deutlich übertariflichen Grundlohn zahle. Bereits der Grundlohn beinhalte einen Ausgleich für die Erschwernisse der Nachtarbeit. Bei Berücksichtigung der für die Arbeitszeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr gewährten Zuschläge betrage der Nachtarbeitszuschlag derzeit faktisch 26,67 % der Arbeitsvergütung. Der nächtliche Warentransport sei zudem aufgrund des unternehmerischen Konzeptes zwingend erforderlich. Es sei unerlässlich, die Paketsendungen über Nacht zum jeweiligen HUB bzw. zur jeweiligen Zielniederlassung zu transportieren, um eine zeitnahe Zustellung zu realisieren. Die Nachtarbeit werde nicht etwa geleistet, um eine Produktion zu steigern, sondern um eine wettbewerbsfähige Warenzustellung zu ermöglichen. Das Marktumfeld in Deutschland sei durch einen sehr intensiven Wettbewerb in der Branche geprägt. Sie - die Beklagte - arbeite vorwiegend für Geschäftskunden, für die neben der Preisgestaltung insbesondere die Servicequalität der Anbieter eine überragende Rolle spiele, wozu auch gehöre, dass V. insbesondere eine fristgerechte Zustellung vor allem ihrer Express-Produkte garantiere und dem Kunden hierauf sogar eine Geld-zurück-Garantie für den Fall der nicht fristgerechten Zustellung gewähre. Bei tarifvertraglichen Regelungen liege der Zuschlag für Kraftfahrer teilweise erheblich unter 25 %. Zudem seien dem Kläger Phasen der Erholung, ähnlich wie Bereitschaftszeiten, zu gute gekommen. Bei der Prüfung des Merkmals "angemessen" sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sie auch in wirtschaftsschwachen Regionen tätig sei, jedoch unabhängig von der Wirtschaftsstärke einer Region an alle Mitarbeiter einen Zuschlag von 20 % zahle. Abgesehen davon seien die geltend gemachten Ansprüche angesichts der vertraglichen Ausschlussfrist ohnehin weitgehend verfallen. Zudem seien die in den einzelnen Monaten geleisteten Nachtarbeitsstunden vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Zuschlag in Höhe von 30 % sei gerechtfertigt, um die zusätzliche Belastung der Dauernachtschicht gegenüber der Wechselschicht auszugleichen. Dass der Liniendienst zwischen den Niederlassungen und den HUBs nachts durchgeführt werde, sei nicht einer in der Natur der Tätigkeit liegenden und damit zwingenden Notwendigkeit geschuldet, sondern resultiere vielmehr aus einer Entscheidung der Beklagten, die eine Zustellung der ihr anvertrauten Sendungen möglichst bis zum nächsten Tag bewirken möchte, aber nicht müsse. Wäre das Argument eines besonders intensiven Wettbewerbs in der Branche ausschlaggebend, würde der von § 6 Abs. 5 ArbZG intendierte Schutz weitgehend ausgehöhlt. Auch die Konkurrenz sei gesetzlich in gleicher Weise verpflichtet, Nachtarbeit angemessen auszugleichen. Wenn sie sich nicht daran halte und sich so einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffe, könne das nicht zum Vorteil der Beklagten gereichen. Die von der Beklagten behaupteten Phasen der Erholung des Klägers seien nicht so prägend für seine Arbeitsleistung, dass sich dies in der Höhe des Ausgleichs widerspiegeln müsse. Die Orientierung an einem Tarifvertrag bezüglich der Höhe des Zuschlags sei nicht geboten. Welche Auswirkungen es auf die Höhe des angemessenen Ausgleichs der Nachtarbeit des Klägers haben solle, dass die Beklagte auch in wirtschaftsschwachen Regionen tätig sei, erschließe sich der Kammer nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Verpflichtung, die während der Nachtzeit erbrachten Tätigkeiten des Klägers angemessen auszugleichen, durch eine erhöhte Vergütung erfülle, lägen nicht vor. Offenbar erhielten die tagsüber tätigen Arbeitnehmer denselben Grundlohn. Den Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG erfülle die Beklagte auch nicht teilweise dadurch, dass sie für Tätigkeiten von 21:00 bis 23:00 Uhr einen Zuschlag zahle. Dadurch wolle die Beklagte gerade keine Schuld für die Zeit ab 23:00 Uhr tilgen. Die Ausgleichsansprüche seien nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausgleichsklausel verfallen, weil diese als einseitige Klausel unwirksam sei. Der Vortrag des Klägers zur Berechnung seiner Ansprüche sei auch schlüssig. Der Kläger habe den Umfang der für jeden Monat zugrunde zu legenden Stunden dadurch hinreichend dargelegt, dass er die von der Beklagten erfassten und in den Monatsabrechnungen als "Nachtzuschlag fest" ausgewiesenen Stunden der Tätigkeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr als Ausgangspunkt gewählt und von diesen Stunden für jeden Arbeitstag mit Nachtarbeit zwei Stunden abgezogen habe. Auf diesen nachvollziehbaren Vortrag habe die Beklagte nicht substantiiert erwidert, obwohl ihr die automatisch erfassten Daten der Arbeitszeit vorlägen. Wegen der Berechnungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf S. 16 des Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der Zinsen hat das Arbeitsgericht dem Kläger unter Hinweis auf § 6 Ziffer 5 der bei der Beklagten geltenden Arbeitsordnung (Anlage B6, Bl. 136 ff der Akte) Verzugszinsen ab dem Kalendertag, der auf den 5. Arbeitstag des Folgemonats folgt, zugesprochen. Gegen das ihr am 03.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25.06.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.09.2014 mit einem am 03.09.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe seinen Beurteilungsspielraum bei der Überprüfung des Merkmals der Angemessenheit des Nachtzuschlages im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG überschritten und wesentliche Umstände des Einzelfalls nicht beachtet. Zunächst habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Unvermeidbarkeit der Nachtarbeit verneint und diesen Umstand als weitere Folge der fehlerhaften Beurteilung nicht zuschlagsmindernd berücksichtigt. Die dabei getroffene Feststellung des Arbeitsgerichts, es beruhe auf einer Entscheidung der Beklagten, dass der nächtliche Liniendienst und die Zustellung der Sendung möglichst am nächsten Tag erfolgen solle, sei falsch. Sie - die Beklagte - habe keinen Einfluss auf den Ablauf der Paketzustellung der V.-Gruppe. Sie erhalte vielmehr feste - auch zeitliche - Vorgaben bezüglich der Abholung und Zustellung der Container. Der nächtliche Liniendienst und die zeitnahe Zustellung sei daher das unternehmerische Konzept der V.-Gruppe. Auch das Landesarbeitsgericht Hamburg habe in seiner Entscheidung vom 09.04.2014, 6 Sa 106/13, festgestellt, dass die Nachtarbeit bei der Beklagten unvermeidbar sei. Es komme entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf an, ob die Nachtarbeit einer in der Natur der Sache liegenden Notwendigkeit geschuldet sei. Nachtarbeit sei vielmehr auch dann unvermeidbar, wenn ein Unternehmen aus zwingenden unternehmerischen Gründen auf die Nachtarbeit angewiesen sei. In einem derartigen Fall erscheine ein Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft die für die Zeit zwischen 21:00 und 23:00 Uhr freiwillig geleisteten Zuschläge, die erkennbar dem vom Gesetz verfolgten Zweck dienten, einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren, bei der Beurteilung der Angemessenheit unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei zudem zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagte - als bundesweit tätiges Unternehmen allen Kraftfahrern unabhängig von einer wirtschaftsstarken oder wirtschaftsschwachen Region einen einheitlichen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 % zahle. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne bei der Bemessung der angemessenen Höhe des Nachtarbeitszuschlags die Wirtschaftskraft der Region berücksichtigt werden. Da sie den Zuschlag unabhängig von der Wirtschaftsstärke einer Region zahle, leiste sie in einer Gesamtrechnung einen Zuschlag, der den Vorstellungen des Gesetzgebers entspreche. Damit habe das Arbeitsgericht sich nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht die wirtschaftlichen Interessen und die Zahlung des für die Branche sehr hohen Stundenlohns nicht ausreichend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nicht in jedem Fall eine Aufspaltung der Vergütung zwischen Grundlohn und Nachtarbeitszuschlag erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre in Fällen ständiger und fast ausschließlicher Nachtarbeit aller betroffenen Arbeitnehmer eine Aufspaltung der Vergütung in Grundlohn und Nachtzuschlag gekünstelt. Da 90 % der Kraftfahrer auf Nachttouren eingesetzt würden, sei dies in die Lohnfindung eingeflossen. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes seien zur Bestimmung der Angemessenheit des Zuschlags völlig ungeeignet, da das Einkommensteuergesetz einen gänzlich anderen Regelungszweck verfolge als § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Steuerfreiheit solle die Bereitschaft zur Nachtarbeit fördern und belohnen. Sie habe also einen der Regelung des § 6 Abs. 5 ArbZG entgegenlaufenden Zweck. Die Steuerbefreiung habe daher für die Frage der Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags keine Aussagekraft. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch die Wartezeiten nicht zuschlagsmindernd berücksichtigt. Abgesehen davon habe das Arbeitsgericht übersehen, dass es allein dem Kläger obliege, seine Forderung zu begründen. Dieser Anforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Im Monat August 2013 habe der Kläger zudem nicht - wie in der Klageschrift ausgewiesen - 170,37 Stunden Nachtarbeit geleistet, sondern ausweislich der Abrechnung 170,36 Stunden. Der Zinsbetrag im Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts dürfe daher statt der ausgewiesenen 352,55 € lediglich 352,54 € betragen. Die Beklagte verweist ergänzend auf ein "Rechtsgutachten über die Frage der Bestimmung des Vergütungszuschlags für Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG", erstattet von Herrn Professor Dr. U. S., das dieser im Auftrag der Beklagten erstellt hat, und macht sich dessen Rechtsausführungen zu eigen. Wegen des Inhalts des Rechtsgutachtens wird auf die Anlage B 8, Bl. 168 ff. der Akte Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.05.2014, 7 Ca 3835/13, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 19.11.2014 hat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen, soweit die Beklagte für die streitgegenständlichen Monate verurteilt worden ist, an ihn für den Zeitraum vor dem elften Kalendertag des Folgemonats Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat er mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen, soweit die Beklagte für den Monat August 2013 zur Zahlung eines Betrages von mehr als 352,53 € verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt sodann, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und weist erneut darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei der Beklagten und im gesamten Firmenverbund keine Organisationsstruktur geschaffen werden könne, die den Nachttransport weitgehend entbehrlich mache. Mit der unangemessenen Vergütung der Nachtzuschläge verschaffe die Beklagte sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die angemessene Nachtzuschläge zahle. Mit der Nutzung der Steuerfreiheit akzeptiere die Beklagte mittelbar den Wert der Nachtarbeit. Seine Darlegungen zur Anzahl der geleisteten Nachtarbeitsstunden seien hinreichend substantiiert, denn die Beklagte habe mit der Vergütung der in den Abrechnungen ausgewiesenen Nachtstunden die Berechtigung der Nachtstunden anerkannt. Wegen der Berechnung der Forderung des Klägers für den Monat August 2013 wird auf S. 9 seines Schriftsatzes vom 19.09.2014 (Bl. 321 der Akte) Bezug genommen. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang mit zutreffenden Erwägungen, die die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu Eigen macht, stattgegeben. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen: 1. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Nachtarbeitnehmer Anspruch darauf, dass ihm für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewährt wird. § 6 Abs. 5 ArbZG findet vorliegend Anwendung, da eine tarifliche Ausgleichsregelung mangels eines auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrages fehlt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nicht erfolgt. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind auch entstanden, denn unstreitig ist der Kläger Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG und leistete an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit, das heißt Arbeit in der Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). Die Beklagte ist danach verpflichtet, dem Kläger einen angemessenen Zuschlag auf die ihm für seine Tätigkeit zustehende Vergütung zu zahlen oder eine angemessene Zahl freier Tage zu gewähren. Wegen der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die vom Kläger geleistete Nachtarbeit nunmehr ausschließlich durch Zahlung eines Zuschlags ausgeglichen werden. Die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Zahlung einer Nachtarbeitszulage hat die Beklagte nicht hinreichend erfüllt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Nachtzuschlages ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Höhe des angemessenen Nachtzuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Ein geringerer Ausgleich ist erforderlich, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt. Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2001, 5 ZR 545/04, zitiert nach juris). Auszugehen ist dabei von dem regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 von Hundert (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2009, 5 AZR 148/08, zitiert nach juris). Der Einwand der Beklagten unter Berufung auf das von ihr zur Akte gereichte Rechtsgutachten, als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit sei von einem Vergütungszuschlag in Höhe von 10 % auszugehen, greift nicht durch. Die Argumentation des Gutachters überzeugt schon deshalb nicht, weil die von ihm angeführten Entwürfe nicht Gesetz geworden sind. Insoweit schließt sich die Berufungskammer den überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in seiner Entscheidung vom 09.04.2014, 6 Sa 106/13, Rn. 77 ff., an. Zudem verlangt - worauf ebenfalls bereits das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner vorzitierten Entscheidung hingewiesen hat - die im Gegensatz zum Freizeitausgleich lediglich mittelbar nachtarbeitsvermeidende Wirkung von Nachtarbeitszuschlägen in Geld, dass die Zuschläge nicht nur die Belastung der Nachtarbeitnehmer kompensieren, sondern die Nachtarbeit darüber hinaus spürbar verteuern. Der Arbeitgeber soll angehalten werden, Nachtarbeit wegen der mit ihr verbundenen sozialen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst zu vermeiden und auf die wirklich notwendigen Fälle zu beschränken. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Leistung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber nicht ohne deutliche finanzielle Folgen bleibt. Dies ist bei einem Zuschlag von 25 % auf die Bruttovergütung, nicht aber bei geringeren Zuschlägen der Fall (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.2003, 9 AZR 180/02, zitiert nach juris). Dieser Auffassung schließt die Berufungskammer sich an. Allerdings können die Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung des Nachtarbeitszuschlags nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01, zitiert nach juris). Sie können zu einer Abweichung von der regelmäßig zu zahlenden Zulage von 25 % nach oben oder unten führen. Als Kriterium für die Angemessenheit eines unter 25 % liegenden Nachtarbeitszuschlags sind zum Beispiel Bereitschaftszeiten bzw. Zeiten der Entspannung zu berücksichtigen, denn wenn die Belastung durch die Nachtarbeit geringer ist, ist hierfür auch ein geringerer finanzieller Ausgleich zu zahlen (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2009, 5 AZR 148/08, zitiert nach juris). Ein geringerer Zuschlag ist auch dann festzusetzen, wenn der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, wegen der Art der Tätigkeit nicht erreicht werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2005, 5 AZR 545/04, zitiert nach juris). Ein höherer Prozentsatz hingegen ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dauernd in der Nacht eingesetzt wird. Der Grund hierfür liegt in den mit der Dauernachtschicht einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.2003, 9 AZR 180/02, zitiert nach juris). Tarifvertragliche Regelungen können als Orientierungshilfe dienen, dürfen aufgrund der erheblichen Bandbreite der tariflich vereinbarten Nachtarbeitszuschläge jedoch nicht ungeprüft herangezogen werden. Auch die Wertungen anderer gesetzlicher Regelungen können berücksichtigt werden. Nach dem Einkommenssteuergesetz ist für Nachtarbeit ein Satz von 25 % und für Nachtarbeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr ein Satz von 40 % steuerfrei, wenn die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wird. Mit der Steuerfreiheit von Nachtarbeit ist mittelbar deren "Wert" akzeptiert (vgl. BAG, Urteil vom 05.09.2002, 202/01, zitiert nach juris). a) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist nach Auffassung der Berufungskammer vorliegend ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % für die Tätigkeit des Klägers angemessen. Zunächst ist festzustellen, dass wegen des dauerhaften Einsatzes des Klägers in den Nachtstunden grundsätzlich eine Erhöhung des regelmäßig mit 25 % als angemessen anzusehenden Prozentsatzes auf 30 % sachgerecht ist, da eine dauerhaft während der Nacht zu leistende Arbeit gesundheitlich belastender ist als eine nur an einzelnen Tagen oder einzelnen Wochen in kürzeren Wechseln zur Tagschicht zu leistende Arbeit. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 11.12.2013, 10 AZR 736/12, zitiert nach juris, folgendes ausgeführt: "Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. dazu BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 85,191; Neumann/Biebl ArbZG 16. Aufl. § 6 Rn. 4). Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird, wie sich u. a. aus einer Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 24. Februar 2012 ergibt. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in umso größerem Umfang sie geleistet wird. Entsprechende Gestaltungsempfehlungen für Arbeitszeitmodelle setzen hier an (vgl. dazu z. B. Schliemann ArbZG 2. Aufl. § 6 Rn. 14). Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung an Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (P. Knauth in Triebig/Kentner/Schiele Arbeitsmedizin 3. Aufl. S. 554 ff.; vgl. insgesamt dazu Habich Sicherheits- und Gesundheitsschutz durch die Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit und die Rolle des Betriebsrates, Diss. 2004 S. 3 ff., Gestaltungsempfehlungen S. 184 ff.)." Diesen Ausführungen schließt die Berufungskammer sich an. Auch die Teilhabe am sozialen Leben ist für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich mehr beeinträchtigt und deshalb ebenfalls besonders, das heißt mit einem erhöhten Prozentsatz, zu entschädigen. Es ist insoweit anerkannt, dass der Dauernachtarbeitnehmer im Gegensatz zu dem in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmer grundsätzlich weniger Gelegenheit hat, am sozialen Leben teilzunehmen. Die Möglichkeit des Wechselschichtarbeiters, während der Tagschicht am sozialen Leben teilzuhaben, fördert jedenfalls mittelbar seine gesundheitliche Befindlichkeit (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.2003, 9 AZR 180/02, zitiert nach juris). Die Arbeitszeit des Klägers beginnt um 21:00 Uhr. Der ganz überwiegende Anteil der Arbeitszeit des Klägers liegt innerhalb der gesetzlichen Nachtarbeitszeit. Die Teilnahme am sozialen Leben ist für ihn insoweit deutlich eingeschränkt. Bei der Bemessung ist zudem von erheblicher Bedeutung, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer durch die Nachtarbeit belastet wird. Zu berücksichtigen ist, dass Nachtarbeitszuschläge einen Ausgleich für die höheren Belastungen durch die Nachtarbeit darstellen sollen. In Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Hamburg (a.a.O.) geht die Berufungskammer davon aus, dass vorliegend für die Festsetzung eines hohen Nachtzuschlags spricht, dass der Einsatz des Klägers als LKW-Fahrer jedenfalls keine nennenswerten Bereitschafts- oder Entspannungszeiten - wie zum Beispiel bei der Tätigkeit als Rettungssanitäter - umfasst, sondern konzentriertes Arbeiten während der gesamten Nachtzeit erfordert. Die Aufstockung auf 30 % entspricht damit dem vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgten Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers den Arbeitgeber finanziell zu belasten. Dieses Ergebnis wird auch durch die steuerrechtlichen Bestimmungen bestätigt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01, zitiert nach juris). In Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2014, 7 Sa 852/14, zitiert nach juris, und dem Landesarbeitsgericht Hamburg (a.a.O.) ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass es nicht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden kann, dass diese ihre betriebliche Tätigkeit darauf ausgerichtet hat, sie überwiegend zu Nachtzeiten zu erbringen, denn diese Nachtarbeit ergibt sich allein aus dem wirtschaftlichen Konzept der Beklagten bzw. der V.-Gruppe, nicht aber aus außerhalb des Unternehmens der Beklagten liegenden zwingenden Notwendigkeiten, wie dies zum Beispiel in einem Krankenhausbetrieb für die Nachtwache oder im Rettungsdienst der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Zweck des Gesetzes, Nachtarbeit durch Verteuerung unattraktiv zu machen, auch - vielleicht sogar gerade - in Fällen wie dem vorliegenden durchaus zum Tragen. Wie ausgeführt, ist vorliegend für die in der Nacht durchgeführten Transporte keine zwingende, in der Natur der Sache liegende Notwendigkeit gegeben, sondern sie basiert auf einem unternehmerischen Konzept, das darauf aufbaut, den Kunden schnellstmöglich Paketsendungen zuzustellen. Faktisch besteht zweifellos die Möglichkeit, Paketsendungen ohne den Einsatz von Nachtarbeit zu ihrem Bestimmungsort zu bringen. Bei einer Betrachtung der Tätigkeit an sich ist mithin die Verteuerung der Nachtarbeit geeignet, den Umfang der Nachtarbeit im Pakettransport zu verringern (so auch das LAG Hamburg a.a.O.). Nach Auffassung der Berufungskammer verbietet es sich, ein unternehmerisches Konzept, das auf nicht zwingend notwendiger Nachtarbeit aufbaut, heranzuziehen, um den Nachtarbeitszuschlag zu mindern, denn dadurch würde die gesetzgeberische Zwecksetzung nicht nur verfehlt, sondern letztlich in ihr Gegenteil verkehrt. Der Unternehmer soll durch die gesetzliche Regelung gerade dazu angehalten werden, ein Konzept zu verfolgen, das Nachtarbeit möglichst vermeidet. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn ein unternehmerisches Konzept, das auf nicht zwingend notwendiger, aber umfangreicher Nachtarbeit basiert, durch eine Minderung des Nachtzuschlags "belohnt" würde. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, dass für die Beklagte auch kein Wettbewerbsnachteil entstehen kann, denn die Wettbewerber sind in gleicher Weise wie die Beklagte gehalten, die gesetzliche Zwecksetzung zu berücksichtigen. Insofern entfällt vorliegend aufgrund des unternehmerischen Konzeptes der Beklagten bzw. der V.-Gruppe gerade nicht der bei Nachtarbeitszuschlägen zu berücksichtigende gesetzgeberische Zweck, Nachtarbeit zu verteuern, um sie möglichst zu vermeiden. In Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (a.a.O.) hält die Berufungskammer es in diesem Zusammenhang nicht für geboten, zuschlagsmindernd zu berücksichtigen, dass die Nachtarbeit für das unternehmerische Konzept der Beklagten essenziell sei. Nach Auffassung der Berufungskammer würde eine derartige Berücksichtigung dazu führen, das gesetzgeberische Ziel zu unterlaufen. Zudem stellt sich die Frage, ab wann eine essenzielle Bedeutung im Rahmen eines unternehmerischen Konzeptes anerkannt werden soll. Baut ein unternehmerisches Konzept auf Nachtarbeit auf, um faktisch nicht zwingend notwendige kurze Transportzeiten zu garantieren, wird es immer erforderlich sein - und darauf wird der Unternehmer sich auch berufen - im bisherigen Umfang Nachtarbeit durchzuführen, weil die Nachtarbeit für sein Geschäftsmodell essenziell ist. Nach Auffassung der Berufungskammer besteht das Ziel des § 6 Abs. 5 ArbZG jedoch gerade darin, den Unternehmer anzuhalten, Geschäftsmodelle zu entwickeln, die Nachtarbeit vermeiden. Tut er dies nicht, muss er einen entsprechend hohen Zuschlag in Kauf nehmen. Letztlich ist damit nach Auffassung der Berufungskammer eine Abweichung des Zuschlags nach unten nur dann erforderlich und geboten, wenn Nachtarbeit wegen der Art der Tätigkeit zwingend und daher nicht zu vermeiden ist, nicht aber wenn das unternehmerische Konzept auf Nachtarbeit aufbaut, obwohl die Erledigung der Tätigkeiten auch im Tagdienst möglich ist und ein niedriger Nachtarbeitszuschlag letztlich nur der Kostenminimierung dienen soll. Danach ist festzustellen, dass für die Tätigkeit des Klägers ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % angemessen ist. b) Auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwände der Beklagten im Berufungsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger bereits einen angemessenen Geldzuschlag gewährt hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte an den Kläger eine pauschale Abgeltung des Zuschlags gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2009, 5 AZR 148/08, zitiert nach juris). Hierfür ist allerdings regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein. Eine (prozentuale) Verknüpfung zwischen Grundvergütung und Nachtarbeitszuschlag ist hierbei nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG schon deshalb geboten, weil der Zuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01, zitiert nach juris). Von einer pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann mithin nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhalte für eine Pauschalierung enthält. Der von der Beklagten gezahlte Stundenlohn enthält keinen pauschalen Abgeltungszuschlag. Der Annahme einer pauschalen Abgeltung steht entgegen, dass dieser Stundenlohn für alle Arbeitnehmer gilt, und zwar unabhängig davon, ob sie in Tag- oder Nachtarbeit eingesetzt werden. Damit lässt sich der Vortrag der Beklagten, bei der Lohnfindung sei auch die besondere Belastung der Nachtarbeit berücksichtigt worden, nicht vereinbaren (vgl. so auch BAG, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01, Rn. 34, zitiert nach juris). Das gilt auch dann, wenn der Gesamtbetriebsrat in die Frage der Verteilung der vorhandenen Mittel eingebunden war und sich - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben hat - für eine Erhöhung des Stundenlohns ausgesprochen haben sollte. Die Einbindung des Gesamtbetriebsrats ist für die Frage der Bemessung der Höhe des Nachtarbeitszuschlags unerheblich. Dass nach Behauptung der Beklagten ein Großteil der Arbeitnehmer Nachtarbeit leistet, kann ebenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, um den erforderlichen Bezug zwischen Grundlohn und Nachtarbeitszuschlag herzustellen (so auch LAG Hamburg a.a.O.). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann auch - insoweit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg - der von der Beklagten für die Zeit zwischen 21:00 und 23:00 Uhr gewährte Zuschlag bei der Bewertung nicht einbezogen werden. Bereits das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Beklagte mit dieser Zahlung gerade keine Leistung auf die Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr erbringen will. Auch das Landesarbeitsgericht Hamburg hat darauf hingewiesen, dass eine "Umrechnung" dieses Zuschlags auf den Nachtarbeitszuschlag nicht möglich ist. Dem stimmt die Berufungskammer zu. Auf Befragen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte nicht konkretisieren können, welche Vereinbarungen dieser Zahlung zugrunde liegen. Offensichtlich ist für die Zahlung dieses Zuschlags nicht erforderlich, dass es sich bei dem Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 21:00 und 23:00 Uhr arbeitet, um einen Nachtarbeitnehmer handelt, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, der Zuschlag werde - pauschal und konkludent - für die Ableistung von Nachtarbeit eines Nachtarbeitnehmers gezahlt. Der erforderliche Bezug zwischen der Zahlung und dem Nachtarbeitszuschlag kann danach nicht festgestellt werden. In welcher Weise die Ausgleichsleistung nach § 6 Abs. 5 ArbZG Inhalt des Arbeitsvertrages wird, ist dem Arbeitgeber überlassen. Das Gesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Weil keine "Umrechnung" möglich ist, kann die Zulage nicht mindernd einbezogen werden. Der weitere Einwand der Beklagten, sie zahle sozusagen "flächendeckend" in der gesamten Bundesrepublik einen Zuschlag in einheitlicher Höhe, kann nicht zu einer Minderung des Zuschlags führen. Zwar ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11.02.2009, 5 AZR 148/08, zitiert nach juris) die Besonderheiten einer wirtschaftsschwachen Region und damit die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Branche bei der Zuschlagshöhe mitberücksichtigt werden können. Daraus kann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht der Schluss gezogen werden, dass eine "Gesamtrechnung" erstellt werden kann, in der wirtschaftsschwache und wirtschaftsstarke Regionen einbezogen werden, denn bei einer derartigen Betrachtung werden die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten gerade nicht berücksichtigt. Eine Heranziehung tarifvertraglich vereinbarter Nachtzuschläge scheidet bereits aufgrund der erheblichen Bandbreite der tariflichen Regelungen aus (vgl. BAG, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01, zitiert nach juris). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund vorliegend ein Tarifvertrag heranzuziehen wäre, der einen niedrigeren Zuschlag vorsieht. Insoweit weicht die Entscheidung der Berufungskammer auch von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O.) ab. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten und den auf ihrer Seite zu berücksichtigenden Interessen daran festzuhalten, dass die Beklagte zur Zahlung eines Nachtzuschlags in Höhe von 30 % für die Nachtarbeit des Klägers verpflichtet ist. 2. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen des Klägers auch der Höhe nach im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verfallen. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Ausschlussklausel hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seine Ansprüche auch schlüssig dargelegt. Die Berechnung des Klägers, von den in der jeweiligen Abrechnung ausgewiesenen Arbeitsstunden in der Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr zwei Stunden in Abzug zu bringen, die verbleibenden Stunden mit 30 % des in dem betreffenden Monat erhaltenen Bruttostundenlohns zu multiplizieren und vom Produkt den erhaltenen Nachtarbeitszuschlag abzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bei dieser Berechnungsweise unter keinen Umständen eine zu hohe Forderung geltend machen könnte. Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte nicht nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchem Grund diese Berechnung fehlerhaft sein soll und inwieweit sich daraus eine ungerechtfertigte Forderung ergeben könnte. Unter Berücksichtigung der Klagerücknahme steht dem Kläger für den Monat August 2013 lediglich ein Betrag in Höhe von 352,53 € zu. In dieser Höhe hat der Kläger die Forderung zutreffend auf S. 9 seines Schriftsatzes vom 19.09.2014 berechnet. Insoweit wird auf Bl. 321 der Akte Bezug genommen. Der nach der weiteren Klagerücknahme hinsichtlich der Verzinsung geltend gemachte Zinsanspruch ist unter Berücksichtigung der Arbeitsordnung der Beklagten nunmehr berechtigt. Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzugeben. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. PaßlickWeihsSchörnich