Leitsatz: 1.Auch bei einer Berufung, die wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Berufung aufgrund nicht ausreichender Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist, kommt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung alleine durch den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in Betracht. 2.Es bedarf dabei aber einer streng am Gesetzeszweck normierten Ermessens-ausübung des Gerichts zu der Frage, ob mit mündlicher Verhandlung und mit ehrenamtlichen Richtern oder ohne mündliche Verhandlung und alleine durch den Vorsitzenden entschieden wird. 1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.08.2014 - 11 Ca 2872/14 - wird als unzulässig verworfen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E: I. Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und in diesem Zusammenhang über die Europarechtswidrigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die auf Zahlung von 9.159,78 Euro brutto gerichtete Klage der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 22.08.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 28.08.2014 zugestellte Urteil hat diese am 25.09.2014 Berufung eingelegt. Am 15.10.2014 hat die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründung um einen Monat beantragt, ohne dafür einen Grund zu nennen und ferner um kurze Mitteilung gebeten, ob das Landesarbeitsgericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht zieht. Mit Schreiben vom 20.10.2014 hat das Gericht mitgeteilt, dass derzeit keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in Betracht kommt, weil hierfür keine Begründung gegeben wurde und dazu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.10.2014 gegeben. Es hat weiter mitgeteilt, dass zur Frage der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof derzeit keine Aussage getroffen werden soll. Am 23.10.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.10.2014 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23.10.2014, der den Parteien noch am gleichen Tag per Telefax übermittelt wurde, hat das Gericht den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, weil auch in dem Schreiben vom 22.10.2014 keine Gründe für eine Verlängerung angeführt waren und angesichts des Terminstands der Kammer durch die Verlängerung eine Verzögerung eingetreten wäre. Mit Beschluss vom 30.10.2014 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.11.2014 gegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.11.2014, per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen, Stellung genommen und die Berufung für zulässig erachtet. II. Die Berufung ist unzulässig und war deshalb nach Anhörung der Parteien gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zu verwerfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Die Verwerfung als unzulässig ohne mündliche Verhandlung erging durch Beschluss des Vorsitzenden. 1.Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09, NZA 2011, 767, Rn. 11; BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.). Zwar kann eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt werden (BAG 19.10.2010 - 6 AZR 118/10, NZA 2011, 62 Rn. 7; BAG 15.03.2011 a.a.O. Rn. 11). Doch muss die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15.03.2011 a. a. O. Rn. 11; BAG 18.05.2011 a. a. O. Rn. 14). 2.Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 22.10.2014 nicht gerecht. a)Das Arbeitsgericht hat zu I. der Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen eine Kürzungserklärung vorliegt und aus welchen Gründen die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht europarechtswidrig ist. Es hat dazu im Einzelnen die Argumentation des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen und des Landesarbeitsgerichts Hamm wiedergegeben und sich diese Begründungen ausdrücklich zu eigen gemacht. Mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Die zunächst gegebene Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist keine ausreichende Begründung. Ebenso wenig reicht es aus, pauschal die Europarechtswidrigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu behaupten und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof anzuregen. Auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, ist eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts für eine zulässige Berufung erforderlich. Soweit im letzten Satz ausgeführt wird, dass es mit den Grundsätzen der Urlaubsabgeltung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu vereinbaren sei, Urlaubsansprüche zu streichen, sofern keine Gegenleistung erfolgt, ist auch dies keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts. Im Urteil ist im Einzelnen ausgeführt, dass hier ein anderer Fall als im Falle der Krankheit vorliegt und maßgeblich ist, dass Elternzeit auf einer eigenen Willensentscheidung des Arbeitnehmers beruht. Aus diesem Grunde sei das Arbeitsverhältnis in seinem Kerngehalt dahingehend umgestaltet, dass die Leistungsplichten suspendiert sind. Es wird im Einzelnen begründet, dass es nicht europarechtswidrig sei, in einer solchen Konstellation keine Urlaubsansprüche vorzusehen. Das Arbeitsgericht weist weiter auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Kurzarbeit und Urlaub und zur Frage der Weihnachtsgratifikation während der Elternzeit hin und begründet damit, dass im vorliegenden Fall kein Urlaubsanspruch besteht. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Begründungen des Arbeitsgerichts fehlt. Ohnehin handelt es sich bei dem letzten Satz der Berufungsbegründung um eine bloße Wiederholung erstinstanzlicher Ausführungen (Seite 3 der Klageschrift zu III 3. und 4. Absatz). b)Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2014 ändern an dieser Bewertung nichts. Wenn die Klägerin zu I. des Schriftsatzes ausführt, dass es sich lediglich um eine einzelne Rechtsfrage handelt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, und in Bezug darauf Verfahren bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig sind, entbindet dies nicht von einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts. Gleiches gilt für den Hinweis auf den erstinstanzlichen Vortrag. Soweit die Klägerin anführt, dass das Arbeitsgericht nur die zweitinstanzliche Rechtsprechung eingerückt hat und diese ohne eigene Argumentation übernommen hat, trifft dies zu. Richtig ist auch, dass vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden kann als vom Ausgangsgericht selbst aufgewandt worden ist (BAG 28.05.2009 - 2 AZR 223/08, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO Rn. 18). Das Arbeitsgericht hat indes nicht schlicht auf die Urteile der Landesarbeitsgerichte Hamm und Niedersachsen Bezug genommen, sondern deren Begründungen im Einzelnen wiedergegeben und sich diesen angeschlossen. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale Bezugnahme (vgl. insoweit zur nicht ausreichenden pauschalen Bezugnahme für eine Berufungsbegründung BAG 19.10.2010 - 6 AZR 118/10, NZA 2011, 62 Rn. 14; BAG 19.12.2013 - 9 AZR 543/11, juris Rn. 15), sondern um eine inhaltliche Wiedergabe der maßgeblichen Entscheidungsgründe der Landesarbeitsgerichte im Urteil, welche sich das Arbeitsgericht konkret inhaltlich zu eigen gemacht hat. Es hätte mithin der Begründung bedurft, warum diese Argumentationen des Arbeitsgerichts, unzutreffend sein sollen. Daran fehlt es. c)Ein Hinweis auf die nicht ausreichende Begründung war nicht angezeigt. Dies wäre mit der gebotenen Neutralität und Äquidistanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht vereinbar (vgl. dazu BAG 19.10.2010 a.a.O. Rn. 21). Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz vom 11.11.2014 sich nunmehr inhaltlich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, vermochte dies nicht mehr zur Zulässigkeit der Berufung führen. Der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Begründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden (BGH 16.10.2007 - VIII ZB 26/07, MDR 2008, 225). Die Berufungsbegründungsfrist ist am 28.10.2013 abgelaufen. 3.Die Verwerfung als unzulässig ohne mündliche Verhandlung erging durch Beschluss des Vorsitzenden. a)Die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444, 448) nicht mehr durch die Kammer, sondern durch Beschluss des Vorsitzenden (BAG 05.10.2010 - 5 AZB 10/10, NZA 2010, 1442 Rn. 4). § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG normiert eine Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, ohne diese auf bestimmte Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung zu beschränken. Ist die Berufung nicht in den gesetzlichen Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt oder begründet worden, ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG unberührt bleibt, zu verwerfen (BAG 05.10.2010 a.a.O. Rn. 5). Das entspricht dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG. Die Neuregelung sollte der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtsmittelvereinfachung dienen. Für die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter besteht kein sachliches Bedürfnis, wenn es nicht vorrangig um materielle Rechtsfragen, sondern um die formalen Voraussetzungen eines Rechtsmittels geht (BAG 05.10.2010 a.a.O.). Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat indes in seinem Urteil vom 03.11.2014 (- 1 VB 8/14, im Internet abrufbar über die Homepage des Staatsgerichtshofs http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/) unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung und die Verfahrensgrundrechte der Beteiligten eine restriktivere Auffassung zur Alleinentscheidung des Vorsitzenden bei nicht ordnungsgemäßer Berufung eingenommen. Wie das Bundesarbeitsgericht geht auch der Staatsgerichtshof im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716 S. 25) davon aus, dass entscheidend sei, dass für eine Kammerverhandlung kein sachliches Bedürfnis bestehe, wenn nicht materielle Rechtsfragen, sondern formale Kriterien im Vordergrund stehen. Komme es damit für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nicht auf die Erfüllung formaler Kriterien an, sondern stünden - etwa bei der eine Analyse des erstinstanzlichen Urteils erfordernden Prüfung der hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung - materielle Rechtsfragen im Vordergrund, sei für die Verwerfung einer Berufung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG regelmäßig kein Raum (Urteil vom 03.11.2014 a.a.O. zu B II 1 a der Gründe). b)Zunächst geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden auch die Fälle der nicht ordnungsgemäßen Begründung der Berufung erfasst. Eine grundsätzliche Ausnahme dieser Fälle ist in § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG nicht gemacht. Davon geht offensichtlich auch der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg aus, denn er führt lediglich aus, dass in den von ihm genannten Fällen, in denen eine Analyse materieller Fragen im Vordergrund stehe, für eine Verwerfung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG "regelmäßig" kein Raum sei. Richtig ist auch, dass nicht in jedem Fall einer unzulässigen Berufung ohne weiteres die Verwerfung alleine durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat. Möglich und zulässig ist auch eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch die Kammer. Hat der Vorsitzende festgestellt, dass die Berufung unzulässig ist, so hat er eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob er eine mündliche Verhandlung anberaumt oder nicht (Schwab in Schwab/Weth, ArbGG 4. Aufl. 2015, § 66 Rn. 87). Kommt er zu dem Ergebnis, dass keine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat, ergeht die Entscheidung alleine durch ihn. Diese Ermessenentscheidung hat sich am Sinn und Zweck der Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden ausrichten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Grund für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist, dass bei der vorzunehmenden Prüfung nicht materielle Rechtsfragen, sondern formale Kriterien im Vordergrund der Prüfung stehen, für welche der Gesetzgeber eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nicht für erforderlich hielt (BT-Drs. 16/7716 S. 25). Auch bei der Frage der ordnungsgemäßen und ausreichenden Begründung der Berufung geht es nicht um materielle Fragen, sondern um formale Anforderungen im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts. Es erfolgt keine materielle Prüfung, sondern losgelöst davon eine formale Prüfung, ob die Berufungsbegründung dem gesetzlich geforderten Begründungsumfang genügt. Dies ist qualitativ nichts anderes als eine Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichwohl kann das Ermessen dahingehend auszuüben sein, dass eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist. So kann z.B. wegen der Komplexität der Sache auch in rechtlicher Hinsicht eine mündliche Verhandlung erforderlich sein. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, denn der Gesetzgeber hat ausgeführt, dass eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die sich in der Prüfung einfacher prozessualer Formalien erschöpfen würde, nicht geboten ist (BT-Drs. 16/7716 S. 25). Maßgebliches weiteres Kriterium für die Ermessensausübung ist mithin der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit, und zwar auch in rechtlicher Hinsicht. Das Gericht hat deshalb in seiner bisherigen Praxis in solchen Fällen, insbesondere in Grenzfällen der Zulässigkeit, eine Kammerverhandlung anberaumt. Es kann auch erforderlich sein, dass für Fragen der Zulässigkeit der Berufung Tatsachen im Wege des Freibeweises zu klären sind und dazu Zeugen zu hören sind. So kann z.B. der Beginn der Berufungsfrist streitig sein, weil eine Partei behauptet, das Empfangsbekenntnis, mit dem das vollständige Urteil zugestellt wurde, versehentlich falsch ausgefüllt zu haben und hierfür und damit zusammenhängende Indiztatsachen Beweis anbietet. Da das Empfangsbekenntnis zwar den Beweis des Zeitpunkts der Entgegennahme erbringt, dazu aber der Gegenbeweis zulässig ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 30. Aufl. 2014 Rn. 20), ist eine mündliche Verhandlung erforderlich. Weiter kann es sein, dass durch die schriftliche Anhörung Fragen des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend geklärt werden können. Möglich ist auch, dass im Zusammenhang mit der Frage der ordnungsgemäßen Berufungsbegründung materielle Fragen zu beantworten sind. So genügt eine Berufungsbegründung, die sich bei zwei Streitgegenständen nur mit einem auseinandersetzt, dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, wenn der zweite Streitgegenstand, zu dem Ausführungen fehlen, materiell von dem ersten Anspruch abhängt (vgl. BAG 16.03.2004 - 9 AZR 323/03, AP Nr. 10 zu § 8 TzBfG Rn. 61). Die Beurteilung der Abhängigkeit der beiden Streitgegenstände ist eine materielle Frage, so dass in diesem Fall eine mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter angezeigt sein kann, wenn diese materielle Frage zu klären ist und diese nicht bereits eindeutig höchstrichterlich geklärt ist bzw. nicht einfach und klar zu beantworten ist. Eine an diesen Kriterien ausgerichtete, sachgerechte Ermessensausübung ist für die Alleinentscheidung allerdings zwingend erforderlich. Die nicht gebundene Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts (§ 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bestimmt nämlich in ihren Rechtsfolgen über den gesetzlichen Richter und auch über die Rechtsmittel. Dies beinhaltet die Gefahr, einer Ungleichbehandlung im Einzelfall (vgl. dazu OLG Koblenz 20.02.2003 - 10 U 883/02, VersR 2003, 658 Rn. 15 allerdings zu § 522 Abs. 2 ZPO, der die Zurückweisung der Berufung und nicht die Verwerfung als unzulässig betrifft). Bei einer streng am Gesetzeszweck orientierten Ermessensausübung sieht das Gericht keine solche Ungleichbehandlung und auch keinen Anlass über eine institutionelle Missbrauchskontrolle den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in den Fällen regelmäßig einzuschränken, in denen sich die Frage stellt, ob eine ausreichende Berufungsbegründung vorliegt. Maßgeblich muss vielmehr die Ermessensausübung im Einzelfall ausgerichtet an den oben dargestellten Grundsätzen sein. c)In Anwendung dieser Grundsätze sieht das Gericht im konkreten Fall keine Gründe für eine mündliche Verhandlung unter Einbeziehung der Kammer. Materiell-rechtliche Fragen stehen nicht im Vordergrund. Es geht nur um die formale Prüfung, ob die Begründungsanforderungen durch die Klägerin erfüllt worden sind. Nach Einschätzung der Kammer liegt insoweit auch kein besonders komplexer Fall vor und die Fragen des rechtlichen Gehörs konnten durch die schriftliche Anhörung ausreichend geklärt werden. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Unabhängig davon ist das Gericht weiter der Auffassung, dass vorliegend auch keine Analyse der Entscheidung des Arbeitsgerichts erforderlich ist. Sicherlich ist die Begründung des Arbeitsgerichts zur Kenntnis zu nehmen und in Bezug zur Berufungsbegründung zu setzen. Im konkreten Fall ist dies dabei aber keine Analyse des materiellen Rechts erforderlich. Dies steht nicht im Vordergrund. Zur Überzeugung der Kammer wäre deshalb selbst nach der Ansicht des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg keine mündliche Verhandlung erforderlich. Das Gericht hat die Klägerin im Beschluss vom 30.10.2014 auch darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es bestand angesichts der Unzulässigkeit der Berufung auch kein Anlass, der Anregung der Klägerin näher zu treten, das Verfahren ruhend zu stellen. III. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Satz 2 ZPO i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Es bedarf nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg der grundsätzlichen Klärung, in welchen Fällen der nicht ordnungsgemäß begründeten Berufung eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ermessensfehlerfrei angeordnet werden kann. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.