Urteil
7 Sa 343/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2013:1218.7SA343.13.00
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Leitsätze
Unzulässigkeit einer Teilklage
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2013, 3 Ca 3742/12, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit einer Teilklage I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2013, 3 Ca 3742/12, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über einen von der Beklagten erstinstanzlich im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Der am 10.08.1981 geborene, verheiratete Kläger, der einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 01.06.2010 bei der Beklagten, die das Energiehandelsunternehmen für Strom, Gas, Kohle, Öl und Emmissionszertifikate im E.P.-Konzern ist, als Senior Power Trader (Stromhändler) beschäftigt. Sein jährliches Basisgehalt betrug zuletzt 96.900,00 € brutto zuzüglich eines ungedeckelten Händlerbonus auf der Grundlage der EET Trader Bonus Policy. Bei den vom Kläger getätigten Geschäften handelte es sich insbesondere um Kauf- und Verkaufsverträge für Strom in sehr großen Mengen auf den osteuropäischen Märkten. Die Käufe werden zum Zweck des Eigenhandels durchgeführt, das heißt, die Beklagte erwirtschaftet mit diesen Geschäften Margengewinne. Gekauft und verkauft werden Strommengen in verschiedenen Ländern und zu verschiedenen Zeitpunkten in der Zukunft. Für jeden Verkauf von Strom zu einem bestimmten Zeitpunkt muss durch einen entsprechenden Zukauf von Strom zum gleichen Termin ein sogenanntes Deckungsgeschäft abgeschlossen werden. Wird die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt Strom zu verkaufen, nicht durch einen entsprechenden Einkauf zum gleichen Termin gedeckt, besteht das Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt kurzfristig Strom eingekauft werden muss, der teurer als das bereits geschlossene Verkaufsgeschäft ist. Der Kläger durfte bei den von ihm geschlossenen Geschäften ein höchst mögliches Verlustrisiko von 5 Mio. Euro nicht überschreiten. Bei Erreichen dieser Stopp-Loss-Grenze durften keine neuen Positionen mehr geöffnet werden, sondern offene Positionen waren umgehend zu schließen. Jeder Händler ist verpflichtet, die Daten seiner getätigten Handelsgeschäfte (Positionen) in das elektronische Handelssystem der Beklagten, das Xenon-System, einzutragen. Einzugeben sind unter anderem die Angaben zum Vertragspartner und zum relevanten Markt, die gehandelte Strommenge, der vereinbarte Preis sowie die Daten zur Lieferperiode (Anfangsdatum und Enddatum der Periode). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund einer seitens der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 30.05.2012. Die Kündigung erfolgte, weil der Kläger im Zeitraum von Juni 2011 bis April 2012 bezogen auf den rumänischen und polnischen Markt 43 fiktive Geschäftsvorgänge in das Xenon-System eingegeben hatte. Bei diesen Positionen handelte es sich um Kauf- und Verkaufsverträge für Strommengen, die in der Realität nicht durchgeführt worden sind, für die es also keine Handelspartner gab und auf deren Grundlage kein Strom beschafft bzw. abgegeben worden ist. Durch die Eintragung der fiktiven Positionen im System hat der Kläger den Kontrollgremien der Beklagten vorgetäuscht, er habe Deckungsgeschäfte durchgeführt, die die Risiken zuvor getätigter Terminkäufe oder -verkäufe von Strom reduzierten. Außerdem hat er vorgegeben, Gewinne generiert zu haben, die es mangels echter Deckungsgeschäfte gar nicht gab. Durch diese Vorgehensweise hat er die ihm gesetzte Stopp-Loss-Grenze überschritten, ohne dass dies aus dem System ersichtlich war. Mit Schreiben vom 07.11.2012 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.118.752,00 € geltend, der sich daraus ergeben soll, dass die fiktiven Positionen durch Deckungsgeschäfte geschlossen werden mussten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23.01.2013 wies das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Außerdem wies das Arbeitsgericht die von der Beklagten erhobene Widerklage auf Erstattung eines Schadens in Höhe einer Teilforderung von 1.000.000,00 € ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte hat behauptet, insgesamt sei ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 16.880.392,00 € entstanden, von denen sie mit der Widerklage einen Teilbetrag in Höhe von 1.000.000,00 € geltend macht. Bei einer am 06.09.2012 durchgeführten Bewertung des Portfolios des Klägers zum Stand 11.05.2012 habe dieser unter Berücksichtigung der von ihm fingierten Deckungsgeschäfte vorgespiegelt, dass sein Handelsportfolio an diesem Tag einen Wert von 13,8 Mio. Euro besessen habe. Nach Herausrechnen der fiktiven Geschäfte habe sich ergeben, dass das Handelsportfolio an diesem Tag tatsächlich einen Wert von minus 6,9 Mio. Euro besessen habe. Diesen Wert habe sie - die Beklagte - anhand der am 11.05.2012 geltenden aktuellen Preise rechnerisch durch allerdings nicht tatsächlich durchgeführte Geschäfte ermittelt. Bis zum 06.07.2012 sei es gelungen, für sämtliche offenen polnischen Geschäfte Deckungsgeschäfte zu schließen. Die Geschäfte auf dem rumänischen Markt hätten wegen der großen Short-Position (Verkäuferposition) und der eingeschränkten Liquidität des Handelsplatzes erst zum 05.09.2012 geschlossen werden können. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ihr gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorsätzlich verletzt und ihr hierdurch kausal einen Schaden zugefügt habe. Den Schaden habe sie dadurch ermittelt, dass sie zunächst die fiktiven, vom Kläger in das System eingegebenen Geschäfte aus dem System ausgebucht habe. Dies habe dazu geführt, dass das Portfolio betreffend die Märkte Polen und Rumänien ganz erhebliche offene Positionen betreffend die Lieferung bzw. Abnahme von Strommengen in den Märkten Rumänien und Polen aufgezeigt habe. Auf S. 18 - 21 ihres Schriftsatzes vom 12.12.2012 hat die Beklagte das Portfolio Polen des Klägers tabellarisch für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 einschließlich der fiktiven Geschäfte dargestellt. Insoweit wird auf Bl. 332 - 335 der Akte Bezug genommen. Auf S. 22 - 25 des Schriftsatzes vom 12.12.2012 hat die Beklagte für denselben Zeitraum tabellarisch das Portfolio des Klägers ohne die fiktiven Positionen dargestellt. Insoweit wird auf Bl. 336 - 339 der Akte Bezug genommen. Entsprechende Tabellen hat die Beklagte für das Portfolio Rumänien auf S. 26 - 30 des Schriftsatzes dargestellt. Insoweit wird auf Bl. 340 - 344 der Akte Bezug genommen. Für den Markt Polen habe sie im Zeitraum zwischen dem 21.05.2012 und dem 26.06.2012 insgesamt 29 Deckungsgeschäfte und für den Markt Rumänien in dem Zeitraum zwischen dem 29.05.2012 und dem 05.09.2012 insgesamt 57 Deckungsgeschäfte abgeschlossen, jeweils um die begründeten Verpflichtungen erfüllen zu können. Welche Strommengen für den Markt Polen nach Behauptung der Beklagten in den jeweils betroffenen Monaten mit welchem Gewinn oder Verlust gekauft bzw. verkauft worden seien, hat die Beklagte in einer Tabelle auf S. 31 - 33 des Schriftsatzes (Bl. 345 - 347 der Akte) dargestellt. Nach Abschluss aller Deckungsgeschäfte für den polnischen Markt habe sich ein Verlust in Höhe von 431.359,00 € ergeben. Die nach ihrer Behauptung für den rumänischen Markt ge- bzw. verkauften Strommengen einschließlich einer Gewinn- bzw. Verlustberechnung hat die Beklagte tabellarisch auf S. 36 - 37 des Schriftsatzes (Bl. 350 - 351 der Akte) aufgeführt. Sie hat behauptet, nach Abschluss aller Deckungsgeschäfte für den rumänischen Markt habe sich ein Verlust in Höhe von 16.449.033,00 € ergeben. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit der Zustellung der Widerklage zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die von der Beklagten präsentierten Zahlenkolonnen seien nicht nachvollziehbar. Zudem hätte die Beklagte Positionen mit einer längeren Laufzeit nicht sofort schließen müssen, da es nicht ausgeschlossen gewesen sei, zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne statt Verluste zu realisieren. Zudem hat der Kläger die Unzulässigkeit der Teilklage unter Hinweis darauf gerügt, dass nicht ersichtlich sei, welchen Teil des Gesamtschadens die Beklagte mit ihrer Teilklage geltend mache. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers sowie die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Widerklage sei unzulässig, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der von der Beklagten beanspruchte Schadensersatzanspruch setze sich aus 86 Einzelpositionen im Gesamtbetrag von 16.880.392,00 € zusammen. Dabei stellten die von der Beklagten getätigten Deckungskäufe jeweils selbständige Schadenspositionen dar. Die Beklagte hätte gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeben müssen, wie sie die geltend gemachte Klageforderung ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen wolle, oder sie hätte zumindest eine Reihenfolge angeben müssen, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werde. Gegen das ihr am 21.02.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 19.03.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.05.2013 mit einem am 17.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Abgesehen davon sei die Widerklage zulässig. Eine Aufschlüsselung sei vorliegend entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht erforderlich, weil mit der Widerklage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht werde. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die geltend gemachten Teilbeträge innerhalb des einheitlichen Klagebegehrens nur unselbständige Rechnungspositionen darstellten. Die 86 Einzelpositionen, auf die das Arbeitsgericht abgestellt habe, stellten allenfalls unselbständige Schadensminderungshandlungen der Beklagten innerhalb eines einheitlichen, vom Kläger verursachten Schadens dar. Der geltend gemachte Schaden ergebe sich aus dem einheitlichen pflichtwidrigen Verhalten des Klägers, nämlich der Eingabe der fiktiven Geschäfte in das System. Auch diese Handlungen seien nur Rechnungspositionen innerhalb des einheitlichen Schadens. Auf S. 9 bis 12 der Berufungsbegründung (Bl. 469 - 472 der Akte) legt die Beklagte tabellarisch dar, wann, für welche Lieferperiode und mit welcher Strommenge sie die 86 Deckungsgeschäfte für den polnischen und den rumänischen Markt abgeschlossen hat, und zwar sortiert nach dem Zeitpunkt der Vornahme. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht hätte den Widerklageantrag dahingehend auslegen müssen, dass sämtliche Schadensposten pro rata temporis im Verhältnis 1.000.000,00 € zu 16.880.392,00 € beansprucht worden wären. Vorsorglich konkretisiert die Beklagte den von ihr behaupteten Schaden nach Markt und Lieferperiode, anhand der Abfolge der schadensbegründenden Eingaben des fiktiven Geschäfts durch den Kläger und anhand der Abfolge der von der Beklagten vorgenommenen Deckungsgeschäfte. Insoweit wird auf S.19 - 23 der Berufungsbegründung (Bl. 479 - 483 der Akte) Bezug genommen. Höchst vorsorglich und hilfsweise konkretisiert die Beklagte die Widerklageforderung dahingehend, dass sie von jeder einzelnen Schadensposition einen Bruchteil von 1/16.888.392,00 € fordert. Die Beklagte beantragt, der Widerklage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2013, 3 Ca 3742/12, stattzugeben und den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes vom 12.12.2012 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Da er - der Kläger - auf die Unzulässigkeit der Teilklage hingewiesen habe, sei ein weiterer Hinweis des Arbeitsgerichts entbehrlich gewesen. Er trägt vor, die Beklagte gebe eine Vielzahl von Einzelpositionen an, aus denen sich der vermeintliche Schaden zusammensetzen solle. Hierbei sei jede Einzelposition gesondert hinsichtlich Schadensursache und Schadenshöhe zu betrachten. Bei jedem Handelsvorgang und jedem einzelnen Deckungsgeschäft handele es sich nicht lediglich um Einzelpositionen, die unselbständige Rechnungspositionen darstellten, sondern jede einzelne Handelsposition stelle einen eigenen Lebenssachverhalt dar, der gesondert zu prüfen sei. Würde vorliegend zu Gunsten der Beklagten entschieden, bliebe offen, über welche einzelnen Positionen entschieden worden sei. Die Beklagte wolle nach ihrem Vortrag alle Positionen des Portfolios pauschal als pflichtwidrig eingegeben darstellen, was bereits deshalb nicht zutreffend sein könne, weil er - der Kläger - als Händler für die Beklagte tätig und daher grundsätzlich zur Eingehung von entsprechenden Positionen berechtigt gewesen sei. Daher habe es denklogisch auch Positionen gegeben, die er im Rahmen seiner Tätigkeit habe eingehen dürfen. Die Beklagte unterscheide in ihrem Vortrag aber nicht, welche Positionen rechtmäßig eingegangen worden seien und welche nicht. Sie konkretisiere nicht, mit konkret welchen Positionen ab wann und in welcher Höhe das ihm vorgegebene Limit überschritten worden sein solle. Die in der Berufungsbegründung vorgenommene Konkretisierung sei verspätet und erfülle zudem ebenfalls nicht das Bestimmtheitserfordernis. So sei zum Beispiel nicht erkennbar, wie sich der Schaden der lfd. Nr. 1 (Tabelle auf S. 20 der Berufungsbegründung) in Höhe von 307.689,25 € zusammensetze. Gleiches gelte für die weiteren Positionen. Da in der Tabelle auf S. 21 der Berufungsbegründung überhaupt keine Teilbeträge aufgeführt worden seien, sei eine Zuordnung zu einzelnen Schadenspositionen nicht möglich. Der Verweis auf Anlagen reiche nicht aus. Gleiches gelte für die vermeintliche Konkretisierung anhand der Abfolge der von der Beklagten vorgenommenen Deckungsgeschäfte als "Schadensminderungshandlungen". Abgesehen davon sei die Widerklage aber auch unbegründet. Der Schaden sei nicht durch ihn, den Kläger, entstanden, sondern durch die von der Beklagten übereilt vorgenommenen Deckungsgeschäfte. Hätte er selbst die Zeit zur Regulierung der Verluste bekommen, hätte er durch An- und Verkauf zum richtigen Zeitpunkt tatsächlich Gewinne erzielt. Die fiktiven Positionen im Portfolio seien nicht ursächlich für Verluste. Durch die fiktiven Positionen sei lediglich die Höhe der laufenden Positionen im Portfolio nicht erkennbar gewesen. Abgesehen davon habe die Beklagte ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche auch nicht hinreichend bestimmt innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht, so dass etwaige Ansprüche verfallen seien. Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stehe zudem die Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages entgegen. Höchstvorsorglich weist der Kläger auf arbeitsrechtlich zu beachtende Haftungshöchstgrenzen für Arbeitnehmer hin. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichtem Schriftsatz vom 06.09.2013 macht die Beklagte weitere Ausführungen dazu, wie sich der Schaden berechnen würde, wenn die nicht pflichtwidrig eingegebenen Geschäfte "ausgeblendet" werden. Der Kläger rügt den diesbezüglichen Vortrag als verspätet. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Teilklage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kann nicht festgestellt werden, über welche der prozessualen Einzelansprüche, aus denen sich der Gesamtschaden der Beklagten zusammensetzen soll, im Wege der Teilwiderklage durch das Gericht entschieden werden soll. Entscheidend dafür, ob die vorliegende Teilwiderklage zulässig ist, ist die Frage, ob die Beklagte zulässigerweise einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend macht, in dem die einzelnen Schadensersatzpositionen lediglich Rechnungsposten sind, oder ob die Beklagte vorliegend mehrere selbständige prozessuale Ansprüche im Wege einer Klagehäufung geltend macht. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt. Werden im Wege einer "Teil-Gesamt-Klage" mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.2009, 7 AZR 387/08 m. w. N., zitiert nach juris). Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO soll mithin gewährleisten, dass über den in der Klage - für die Widerklage gilt nichts anderes (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., Anh. 2 B und E nach § 253) - beschriebenen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden werden kann. Mit der Rechtskraft einer Entscheidung soll erreicht werden, dass über den Streitgegenstand nicht noch einmal in einem abweichenden Sinn entschieden werden darf. Ergeht über den Klagegegenstand im stattgebenden oder im abweisenden Sinne das Urteil, dann muss gewährleitstet sein, dass damit endgültig Rechtsfrieden eintritt. Ist es dagegen möglich, dass über diesen Streitgegenstand ein erneutes gegensätzliches Urteil ergeht, weil die Klage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bestimmt genug ist, dann ist die Rechtskraft unbestimmbar (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.1970, 3 AZR 541/69, m. w. N., zitiert nach juris). Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist mit der vorliegenden Teilwiderklage nach Auffassung der Berufungskammer nicht erfüllt. Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Maßgebend für den Umfang der Rechtskraft ist somit der Streitgegenstand. Dieser wird von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs und von dem zugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird (vgl. BGH. Urteil vom 18.12.1986, VII ZR 305/85, zitiert nach juris). Zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, NJW 2007, 2560). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines aus 86 Positionen bestehenden Schadens, der ihr nach ihrer Behauptung aus 43 - insoweit unstreitig - vom Kläger vorgenommener fiktiver Geschäftsvorgänge entstanden sein soll. Nach Auffassung der Berufungskammer handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit nicht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit nicht um einen einheitlichen Anspruch, in dem die einzelnen Schadensersatzpositionen lediglich Rechnungsposten sind, sondern um 43 Einzelansprüche. Die Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts steht nach Auffassung der Berufungskammer zunächst entgegen, dass der Kläger die schadensbegründenden Einzelhandlungen über einen Zeitraum von 10 Monaten vorgenommen haben soll. Er hat in diesem Zeitraum - abhängig vom Stand seines Portfolios - jeweils gesondert entschieden, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe und in welcher Weise - An- oder Verkauf von Strommengen - ein fiktives Geschäft in das bei der Beklagten bestehende System eingegeben werden sollte. Der Kläger hat mithin nicht ein Schadensereignis, also "einen Brand", gelegt, aus dem eine Vielzahl von Schadenspositionen entstanden sind, sondern "43 Brände", aus denen offensichtlich jeweils mehr als eine Schadensposition entstanden ist, denn nach dem Vortrag der Beklagten stehen den 43 fiktiven Geschäften 86 Schadenspositionen gegenüber. Zudem steht einer einheitlichen Betrachtungsweise entgegen, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einzelne fiktive Geschäfte nicht zu einem Verlust, sondern zu einem Gewinn geführt haben, aus ihnen mithin gar kein Schaden entstanden ist. Eine Zuordnung des jeweiligen Schadens zu der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtwidrigkeit ist zudem deshalb erforderlich, weil die Beklagte ein spekulatives Geschäftsmodell betreibt, bei dem Verluste auch bei rechtmäßigem Handeln entstehen können. Dies steht einer einheitlichen Betrachtungsweise, in der die einzelnen Schadenspositionen lediglich unselbständige Rechnungsposten sind, entgegen. Würde der Teilwiderklage in der vorliegenden Form stattgegeben, stünde nicht fest, über welche aus einer Pflichtwidrigkeit entstandenen Einzelforderungen durch die Verurteilung zur Zahlung von 1.000.000,00 € entschieden worden ist. Dieser Auffassung steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 13.03.2003, VII ZR 418/01, zitiert nach juris, nicht entgegen denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren gab es zwar zwei Rechnungen über Werklohnforderungen, die aber nicht Gegenstand der Klage waren. Gegenstand der Klage war vielmehr ein Schadensersatzanspruch, weil der dortige Beklagte von Bauherren Gelder erhalten, diese aber nicht weitergeleitet hatte. Die Rechnungen über die Werklohnforderungen waren nur für die Höhe des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung des Weiteren ausgeführt hat, es sei in keinem Fall erforderlich gewesen, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen der Schlussrechnungen aufzuteilen, denn diese stellten im Rahmen der Schlussrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar, stehen auch diese Ausführungen der Auffassung der Berufungskammer im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, denn es handelt sich bei Positionen in einer Schlussrechnung weder um Forderungen noch um Forderungsteile, die einen Zahlungsanspruch begründen könnten. Sie stellen vielmehr lediglich unselbständige Aktivpositionen einer saldierten Abrechnung dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, zitiert nach juris). Erst der Schlussrechnungssaldo stellt eine einheitliche Forderung dar, von der ein erstrangiger Teilbetrag ohne Weiteres geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2008, VII ZR 43/07, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung zu Werklohnforderungen kann nach Auffassung der Berufungskammer auf das vorliegende Verfahren, bei dem es sich bei den Schadenspositionen gerade nicht um unselbständige Aktivposten handelt, sondern um selbständig einklagbare Einzelforderungen, nicht übertragen werden. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.05.2009, 4 U 603/07, zitiert nach juris, greift vorliegend schon deshalb nicht, weil es sich ausweislich der Entscheidungsgründe (Rn. 31) gar nicht um eine Teilklage handelte. Vielmehr wurde in dem dortigen Verfahren in voller Höhe die in einem Vergleich bezifferte Abfindung eines Schadens geltend gemacht. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hätte die Beklagte nach Auffassung der Berufungskammer zunächst vortragen müssen, aus welchem fiktiven Geschäft (Klagegrund) welche Schadenspositionen durch Abschluss von Deckungsgeschäften entstanden sein sollen. Sodann hätte sie angeben müssen, in welcher Reihenfolge aus welchem Klagegrund in welcher Höhe Teilbeträge eingeklagt werden. Nur eine derartige Darlegung ermöglicht dem Gericht die Entscheidung, welche Einzelforderungen in welcher Höhe mit Rechtskraft zwischen den Parteien nach Vorgabe der Beklagten entschieden werden sollen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten - soweit er zu berücksichtigen ist - nicht. Soweit die Beklagte auf S. 9 - 12 der Berufungsbegründung (Bl. 469 - 473 der Akte) die zeitliche Abfolge der von ihr geschlossenen Deckungsgeschäfte darlegt, ist nicht ersichtlich, welches dieser Deckungsgeschäfte welchem fiktiven Geschäft zuzuordnen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf S. 34 - 35 und S. 37 - 38 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.12.2012. Dort hat die Beklagte lediglich die sich nach Abschluss aller Deckungsgeschäfte ergebenden monatlichen Verluste und Gewinne aufgeführt. Auf S. 20 der Berufungsbegründung (Bl. 480 der Akte) hat die Beklagte den nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden nach Markt und Lieferperiode dargestellt und dabei eine Reihenfolge angegeben. Auch hier fehlt allerdings ein Bezug zum Klagegrund. Es ist nicht erkennbar, aus welchem fiktiven Geschäft der jeweilige Schaden resultieren soll. Auf S. 21 - 22 der Berufungsbegründung hat die Beklagte die zeitliche Abfolge der nach ihrer Auffassung schadensbegründenden Eingabe der fiktiven Geschäfte durch den Kläger dargestellt. Sie hat dabei auf die erstmalige Eingabe durch den Kläger in das Handelssystem der Beklagten abgestellt. Dieser Aufstellung ist nicht zu entnehmen, welche der geltend gemachten Schadenspositionen dieser Aufstellung zuzuordnen sind. Abgesehen davon ist gerade anhand dieser Aufstellung ersichtlich, dass die Betrachtungsweise der Beklagten, es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, unrichtig ist, denn in dieser Aufstellung hat sie 44 fiktive Geschäfte als schadensbegründende Eingabe angegeben, obwohl nach eigenem Vortrag der Beklagten aus einigen fiktiven Geschäften auch Gewinne erzielt worden sind. Soweit die Beklagte auf S. 23 - 24 der Berufungsbegründung ausgeführt hat, höchst vorsorglich und hilfsweise konkretisiere sie ihren Vortrag dahingehend, dass sie von jeder einzelnen Schadensposition einen Bruchteil fordere von 1/16.880.392,00 €, kann darin keine hinreichende Bestimmbarkeit der Forderung gesehen werden, weil es - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - bereits an den für die Bestimmtheit des Klageantrags erforderlichen Darlegungen dazu fehlt, aus welchem Klagegrund welche Schadenspositionen geltend gemacht werden. Der Vortrag in dem nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2013 kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, denn nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsätze dürfen keine Berücksichtigung bei der Entscheidung finden (§ 296a ZPO), soweit sie anderes als bloße Rechtsausführungen enthalten. Vorliegend hat die Beklagte nicht nur Rechtsauffassungen geäußert, sondern eine gänzlich neue Berechnung ihres Schadens vorgenommen. Ein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.07.2013 war der Beklagten nicht einzuräumen, weil das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO enthält. Er hat - wie bereits zuvor - die Unbestimmtheit des Antrags der Beklagten gerügt. Da bereits das Arbeitsgericht auf die Unzulässigkeit der Teilklage hingewiesen hatte, hätte die Beklagte bereits in der Berufungsbegründung - unabhängig davon, ob das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht verletzt hat - im Einzelnen darlegen müssen, wie sich die von ihr geltend gemachte Schadensersatzforderung berechnet und über welche Positionen durch die Teilklage entschieden werden soll. Zwar ist zutreffend, dass auch in der Berufungsinstanz noch eine Bestimmung erfolgen kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn die mündliche Verhandlung bereits geschlossen ist. Den Mangel der Bestimmtheit ihres Klagebegehrens kann die Beklagte unter den Umständen dieses Falles nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beheben. Danach muss für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.09.2013 nunmehr den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Das Verfahren war auch nicht nach § 156 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO wegen des Ausscheidens eines Richters wiederzueröffnen. Eine Wiedereröffnung wegen des Ausscheidens eines Richters wäre nur dann geboten gewesen, wenn das Urteil zum Zeitpunkt des Eingangs des nicht nachgelassenen Schriftsatzes noch nicht abschließend beraten und abgestimmt gewesen wäre. Anders liegen die Dinge aber, wenn - wie vorliegend - der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, sondern dem zuständigen Spruchkörper erst dann vorliegt, wenn das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits beschlossen, aber noch nicht verkündet ist. An der Entscheidung darüber, ob die Verhandlung wiedereröffnet wird, durfte der ausgeschiedene Richter nicht mehr beteiligt werden. Das Berufungsgericht konnte in diesem Fall entsprechend § 320 Abs. 4 S. 2 und 3 ZPO in der "verbleibenden Besetzung" entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2002, V ZR 357/00, zitiert nach juros). Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. PaßlickWittich gleichzeitig für den ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Runge