Leitsatz: 1) Angestellte Lehrer in NRW sind grundsätzlich verpflichtet, den ihnen zustehenden Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen. 2) Dies gilt nicht, wenn die zur Verfügung stehenden Ferientage nicht ausreichen, um den Urlaub tatsächlich zu nehmen. 1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.07.2013 - 2 Ca 2857/12 - teilweise abgeändert: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für 3 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 578,40 € brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, das beklagte Land zu 3/10. 4.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub außerhalb der Schulferien Nordrhein-Westfalens zu gewähren. Der am 02.02.1954 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.08.2000 als Lehrer in Vollzeit beim beklagten Land tätig und war zuletzt in der Rheinschule S. eingesetzt. Die Grundlage des Anstellungsverhältnisses der Parteien bildet ein Arbeitsvertrag vom 23.06.2000, in dem u.a. wie folgt heißt: "§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den dem Bundes-Angestell- tentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung. Außerdem finden die für das Land Nordrhein-West- falen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. § 3 Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des Bundes-Angestellten- Tarifvertrages (BAT) richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung. Der/die Angestellte wird gemäß Nr. (x) 2.2 dieses Runderlasses in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. § 4 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für be- amtete Lehrkräfte des Arbeitgebers geltenden Vorschriften (SR 2 1 I BAT i.V.m. § 78 Landesbeamtengesetz). Für die Zahl der zu erteilen- den wöchentlichen Pflichtstunden gilt die Verordnung zu § 5 Schulfinanz- gesetz (VO zu § 5 SchFG) in ihrer jeweils gültigen Fassung." Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden derzeit die Bestimmungen des "Tarifvertrags für die Länder" (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und wurde zuletzt nach der Entgeltgruppe (EG) 11 Stufe 5 TV-L vergütet. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt danach 3.961,31 €. Dem Kläger stehen nach § 26 TV-L 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zu. Hinzu kommen fünf Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Die für die Urlaubsgewährung einschlägigen Bestimmungen des TV-L lauten, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt: "§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Nr.1zu § 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Protokollerklärung: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Nr.2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Nr.3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung - (1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. (2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien. (
..) In § 26 TV-L heißt es, soweit von Belang: § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. (
..) (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. (
..)" Im Jahr 2011 war der Kläger vom 10.01. bis zum 26.09. arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit machte er gegenüber dem beklagten Land u.a. mit Schreiben vom 19.10.2011 und 18.11.2011 einen aus seiner Sicht noch bestehenden Resturlaub von 10 Arbeitstagen geltend. Dies lehnte das beklagte Land unter dem 28.12.2011 mit Hinweis darauf ab, dass der Kläger seinen Resturlaub bis zum 31.03.2012 innerhalb der Schulferien nehmen könnte (vgl. hierzu Bl. 14 und 15 d.A.). Der Kläger erkrankte in der Folgezeit erneut arbeitsunfähig, und zwar vom 23.01.2012 bis zum 07.03.2012, in den Osterferien vom 02.04. bis zum 14.04.2012 und am 30.04.2012. Danach war der Kläger durchgehend arbeitsfähig, und zwar bis einschließlich zum 03.12.2012. Ab dem 04.12.2012 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig. Mit seiner am 08.11.2012 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger ursprünglich begehrt, festzustellen, dass ihm noch ein Ersatzurlaubsanspruch von 10 Urlaubstagen zustehe, die ihm außerhalb der gesetzlichen Schulferien im Land NRW zu gewähren seien. Er hat die Auffassung vertreten, die grundsätzliche Regelung in § 44 Nr. 3 Satz 1 TV-L könne nicht dazu führen, dass der individuelle Urlaubsanspruch automatisch durch die Schulferien abgegolten sei. Aus der Formulierung, dass der Erholungsurlaub in den Schulferien "zu nehmen sei", ergebe sich im Umkehrschluss, dass Urlaub, der beispielsweise wegen Krankheit innerhalb der Schulferien nicht genommen werden könnte, anderweitig zu gewähren wäre. Die der Lehrkraft obliegenden Verpflichtungen während der Schulferien ließen im Falle einer Langzeiterkrankung keinen pauschalen Ausgleich des nicht genommenen Urlaubs durch nachfolgende Schulferien zu. Die vom beklagten Land bevorzugte Praxis stellte demgegenüber eine erhebliche Benachteiligung langzeiterkrankter Lehrkräfte dar und sei unvereinbar mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die derzeitige Praxis der Urlaubsgewährung innerhalb der Schulferien in NRW unterstelle, dass die Lehrkraft in den Schulferien ausschließlich Urlaub hätte, wobei aber völlig unberücksichtigt bliebe, dass die Schulferien grundsätzlich nur als unterrichtsfreie Zeit einzustufen seien und dass in den Ferien jeweils neben der Erfüllung des Erholungsurlaubs auch Arbeitszeit in Form von Präsenzpflicht und Zeiten für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts enthalten seien. Der Kläger hat deshalb gemeint, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch in Relation zur unterrichtsfreien Zeit zu berechnen wäre und sich demgemäß für das Jahr 2011 auf 24 Tage erhöhe (Bl. 35 und 36 d.A.). Der Kläger hat beantragt, 1.festzustellen, dass ihm aus dem Jahr 2011 noch ein Erholungsurlaubsanspruch von zehn Urlaubstagen zusteht, die das beklagte Land ihm außerhalb der gesetzlichen Schulferien für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt; 2.hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihm einen Resturlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 im Umfang von zehn Erholungsurlaubstagen außerhalb der gesetzlichen Schulferien für das Land Nordrhein-Westfalen zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger seinen Resturlaubsanspruch in Höhe von 10 Tagen bis zum 31.03.2013, also 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres 2011 hätte nehmen können. In diesem Zusammenhang sei es realistisch, dass dies auch in dem Zeitraum realisierbar gewesen wäre, der durch die Schulferien und damit durch die unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Mit Urteil vom 11.07.2013 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - 2 Ca 2857/12 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stünden für das Urlaubsjahr 2011 zwar restliche 10 Urlaubstage zu. Dieser in das Jahr 2012 übertragene Restanspruch sei allerdings durch Erfüllung erloschen. Die 10 Tage aus dem Jahr 2011 wären nämlich - zusammen mit den im Jahr 2012 entstandenen neuen Urlaubstagen - innerhalb der Schulferien des Jahres 2012 insgesamt anzutreten und zu nehmen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch in den Schulferien wegen einer etwaigen Präsenzpflicht oder schulischer Verpflichtungen nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Resturlaub anzutreten, habe der Kläger nicht aufgezeigt. Der Kläger hat gegen das ihm am 19.07.2013 zugestellte Urteil mit einem am 19.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2013 - mit einem am 21.10.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verweist alsdann auf die inzwischen - unstreitig - eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2013 wegen des Bezugs einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente. Der Kläger begehrt, gestützt auf das Arbeitsvertragsende, nunmehr die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für restliche 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 und unterstreicht seine Rechtsauffassung, dass die im Land Nordrhein-Westfalen geübte Praxis nicht im Einklang mit den tariflichen Vorgaben in § 26 TV-L i.V.m. § 44 Nr. 3 Abs. 1 der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte stehe. Das beklagte Land gehe von einer pauschalen Abgeltung jeglichen Urlaubs während der gesetzlichen Schulferien aus, was nicht der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung des § 44 TV-L Nr. 3 Abs. 1 entspreche, weil dort ausdrücklich geregelt sei, dass Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen wäre. Bereits hieraus ergebe sich, dass der Erholungsurlaub beschäftigter Lehrkräfte, wie der Erholungsurlaub sämtlicher anderer Tarifbeschäftigten auch, konkret genommen bzw. gewährt werden müsse und sich eine pauschale und unspezifizierte Abgeltung verbiete. Stattdessen müsse hinsichtlich der Frage, inwieweit krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub möglicherweise anderweitig zu gewähren ist, auf die Verfallfristen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. der einschlägigen Tarifverträge zurückgegriffen werden. Insoweit könne hinsichtlich des Urlaubs des Klägers allenfalls auf das Übertragungsfristende am 31.05. des Folgejahres abgestellt werden. Der Kläger verweist darüber hinaus auf seine Präsenzpflicht nach § 14 der "Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen" (ADO). § 14 Abs. 2 lautet: "§ 14 Abs.[
] (2) Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unter- richts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Auf- gaben bereit halten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde." Er behauptet in diesem Zusammenhang, er habe während der Ferien 2012 ein zweiwöchiges Sprachseminar besucht und sei deshalb in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.07.2013 - 2 Ca 2857/12 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für zehn Erholungsurlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2011 € 1.928,00 (brutto) zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Das beklagte Land unterstreicht seine bisherige Rechtsauffassung, wonach auch auf die Urlaubsansprüche angestellter Lehrer die einschlägigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des TV-L anzuwenden wären. Hiernach hätte der Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2011 während der Schulferien im Jahr 2012 nehmen können. Die Überlegungen zur grundsätzlichen Behandlung von Urlaubstagen bei Langzeiterkrankungen von Lehrern seien demgegenüber nur theoretischer Natur. Das beklagte Land bestreitet, dass der Kläger in den Ferien 2012 an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hätte. Jedenfalls seien diese nicht vom beklagten Land oder der Schulleitung angeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache selbst war das Rechtsmittel teilweise erfolgreich. Der Kläger hat gegen das beklagte Land gemäß §§ 26, 44 TV-L i.V.m. § 125 SGB IX und i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung von drei restlichen Urlaubstagen für das Jahr 2011 in Höhe von 578,40 € brutto. 1.Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.10.2013 beendet worden ist, weil dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht, war der noch bestehende Resturlaub des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. 2.Der Abgeltungsanspruch des Klägers besteht allerdings nur in dem Rahmen, in dem ihm im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auch tatsächlich Urlaub in Natur durch das beklagte Land zu gewähren gewesen wäre. Dies sind im Ergebnis drei noch offene Urlaubstage aus den Jahren 2011/2012. Die restlichen, dem Kläger grundsätzlich zuzuerkennenden Urlaubstage aus den bereits genannten Jahren sind ihm durch seine Freistellung in den Sommer- und Herbstferien 2012 tatsächlich gewährt worden, sodass von einer entsprechenden (teilweisen) Erfüllung der Urlaubsansprüche auszugehen ist. 2.1Soweit danach noch drei Urlaubstage zu erfüllen sind, geht die erkennende Berufungskammer - insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - davon aus, dass das beklagte Land nicht generell verpflichtet ist, derartige Urlaubsansprüche außerhalb der Schulferien in NRW zu gewähren. 2.1.1Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 26 TV-L i.V.m. § 44 Nr. 3 TV-L. Nach Nr. 3 Abs. 1 TV-L ist ausdrücklich geregelt, dass der Urlaub in den Schulferien zu nehmen ist. Ausnahmen hiervon finden sich weder in § 44 TV-L noch in § 26 TV-L oder in anderen tariflichen/gesetzlichen Bestimmungen. Es bleibt deshalb bei dem im TV-L zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass angestellte Lehrer in Nordrhein-Westfalen ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen haben. 2.1.2Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann angesichts der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht von einer Regelungslücke im TV-L gesprochen werden. Nach Auffassung der Berufungskammer lässt sich der vorliegende Fall nach den einschlägigen Bestimmungen des TV-L selbst wie auch nach den Bestimmungen des BUrlG zwanglos lösen. 2.1.2.1Dabei ist zunächst von § 26 TV-L auszugehen, in dem auch der Bundesurlaubsgesetz niedergelegte Grundsatz "Urlaubsjahr = Kalenderjahr" zum Ausdruck kommt. § 26 Abs. 2 regelt darüber hinaus einen besonderen Übertragungstatbestand. Danach kann der Erholungsurlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte, bis zum 31.05. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. 2.1.2.2Hieraus wiederum folgt, dass auch für angestellte Lehrer in Nordrhein-Westfalen ein Übertragungszeitraum für wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaubs bis zum 31.05. des Folgejahres gilt. Darüber hinaus weist das beklagte Land zu Recht darauf hin, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar bis zum 31.03. des nächst folgenden Jahres genommen werden kann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht realisiert werden konnte. Dies bedeutet, dass der angestellte Lehrer, der seinen Urlaub in den Schulferien des abgelaufenen Kalenderjahres wegen Arbeitsunfähigkeit nicht hatte nehmen können, die Möglichkeit besitzt, dies im folgenden Kalenderjahr bis zum 31.05. nachzuholen oder aber, sofern es sich um seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch handelt, ihn bis zum 31.03. des nächst folgenden Jahres in den jeweiligen Schulferien zu nehmen. 2.1.3In dieser Regelung liegt, weil sie die Lehrer insoweit einengt, als sie ihren Urlaub in den Schulferien nehmen müssen, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. 2.1.3.1Es kann zunächst dahin stehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt jedenfalls voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21.09.2010 - 9 AZR 442/09 - AP Nr. 323 zu Art. 3 GG; BAG 14.10.2003 - 9 AZR 146/03 - BAGE 108, 94). Tarifvertragsparteien dürfen darüber hinaus bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie dürfen also bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und können Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Allerdings müssen die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeintlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch genommenen abweichen, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 21.09.2010 - 9 AZR 442/09 - a.a.O.; BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93). 2.1.3.2Hiernach kann von einer Überschreitung des Gestaltungsspielraumes der Tarifvertragsparteien und damit von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der angestellten Lehrer in Nordrhein-Westfalen nicht gesprochen werden. Die Regelungen in §§ 26, 44 TV-L sind erkennbar darauf gerichtet, allen in den Tarifbereich fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Urlaub zum Zwecke der Erholung zu verschaffen. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen aufgrund der tariflichen Regelung in der Lage sein, die ihnen zur Verfügung stehenden Urlaubstage so einzusetzen, dass dem Erholungszweck Genüge getan wird und jeder einzelne Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, neue Kraft zu tanken, um den Anforderungen des Berufslebens gerecht zu werden. Wenn die Tarifvertragsparteien in den einschlägigen Bestimmungen des TV-L dann zu einer typisierenden Gruppenbildung gekommen sind, in dem sie den Verteilzeitraum für angestellte Lehrer in Nordrhein-Westfalen auf die Schulferien begrenzen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass der Kläger wie auch seine Kollegen weniger Zeit haben, um ihren individuellen Urlaubwünschen nachzukommen. Indessen ist dies aufgrund der Besonderheiten des Lehrerberufes gerechtfertigt. Würden die Lehrer nämlich die grundsätzliche Möglichkeit erhalten, auch außerhalb der sowieso zur Verfügung stehenden Schulferien ihren individuellen Urlaub zu nehmen, so würde dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Unterrichtsgestaltung, bei der Führung und Verwaltung der Schulen und damit schließlich auch bei der Umsetzung des Lehrauftrags der Schulen in Nordrhein-Westfalen führen. Andererseits werden die Rechte des Klägers und seiner Lehrerkollegen aber nur unwesentlich eingeschränkt. Sie haben zwar weniger Verteilzeitraum zur Verfügung, sind aber in der Lage, auch außerhalb der großen Sommerferien in den Herbst-, Oster- oder Weihnachtsferien anteiligen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dabei brauchen sie grundsätzlich nicht eine Abstimmung über die Lage ihres Urlaubs herbeiführen, müssen sich nicht mit anderen Kolleginnen und Kollegen absprechen und besitzen insgesamt einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der individuellen Urlaubsplanung. Dies rechtfertigt es im Ergebnis, die Umsetzung von Urlaubsansprüchen auf die Schulferien zu beschränken, weil auch durch diese Beschränkung eine Gefährdung des Urlaubszwecks und der Erholungsmöglichkeiten der Betroffenen nicht festzustellen ist. 2.1.4Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Schulferien insgesamt nicht vollständig zur Realisierung des Urlaubsanspruchs zur Verfügung stehen. 2.1.4.1Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen arbeiten typischerweise sowohl in der Schule als auch in ihrer häuslichen Umgebung. An welchem Arbeitsort sie tätig werden, bestimmt sich herkömmlich nach den zu erledigenden Aufgaben. Soweit die Lehrkraft nicht aus anderen Gründen - wie etwa krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen Urlaubs - von der Arbeitspflicht befreit ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihre Anwesenheit in der Schule aus dienstlichen Gründen auch während der Schulferien anzuordnen. Schulferien sind keine arbeitsfreie Zeit. Während ihrer Dauer findet nur kein Unterricht statt. Die Lehrkraft bleibt deshalb grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 144/07 - AP Nr. 2 zu § 106 GewO; BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07 - juris; BAG 13.02.1996 - 9 AZR 79/95 - NZA 1996, 1103). 2.1.4.2Besteht demnach eine generelle Präsenzpflicht oder zumindest die Möglichkeit für den Schulträger, die Anwesenheit in der Schule aus dienstlichen Gründen anzuordnen, so besteht eine dahingehende Dienstpflicht allerdings nicht uneingeschränkt. Sofern nämlich der betroffene Lehrer den ihm zustehenden tarifvertraglichen oder gesetzlichen Urlaub in Anspruch nimmt, ist er von seiner Arbeitspflicht befreit und seinem Erholungsbedürfnis Genüge getan. Oder anders ausgedrückt: Sofern nicht der Arbeitgeber - hier das beklagte Land Nordrhein-Westfalen - die Präsenz seiner Lehrer angeordnet oder die Ableistung von Diensten eingefordert hat, ist der jeweilige Lehrer im Sinne von § 44 Nr. 3 TV-L in der Lage, "seinen Urlaub in den Schulferien zu nehmen". Dies entspricht im Grundsatz auch der Regelung in § 7 Abs. 1 BUrlG, wonach die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dann aber kann von einer unangemessenen Beschränkung der individuellen Urlaubswünsche des Klägers nicht gesprochen werden. 2.1.5Soweit der Kläger darüber hinaus meint, seine grundsätzlich bestehenden Urlaubsansprüche in Relation zu dem Umfang der Schulferien zu setzen, findet eine derartige Vorgehensweise weder im TV-L noch im Bundesurlaubsgesetz seine Grundlage. Angesichts der obigen Erörterungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Möglichkeit, den Jahresurlaub in den Schulferien zu nehmen, besteht für eine derartige, rechtlich nicht abgesicherte Vorgehensweise auch keine Veranlassung. 2.2Ist nach allem von dem Grundsatz auszugehen, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub einschließlich der fünf Tage gesetzlichen Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX in den Schulferien zu nehmen hat, so kann dies - naturgemäß - nur insoweit zutreffen, als ihm auch entsprechende Schulferientage zur Verfügung standen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger durch die Schulferien im Jahre 2012 in die Lage versetzt wurde, bis auf drei Urlaubstage die ihm zustehenden Urlaubsansprüche zu realisieren. Die restlichen drei Tage hätte das beklagte Land ihm dagegen außerhalb der Schulferienzeit gewähren müssen, sodass sie nunmehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sind. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: 2.2.1Nach den im zweiten Rechtszug nicht mehr konkret in Frage gestellten Feststellungen des Arbeitsgerichts standen dem Kläger für das Urlaubsjahr 2011 noch 10 Urlaubstage zu sowie für das Jahr 2012 30 Tage Tarifurlaub und fünf Tage Zusatzurlaub, also insgesamt 35 Tage. Zur Erfüllung dieser Urlaubsansprüche standen im Jahre 2012 nicht mehr die Weihnachtsferien im Januar zur Verfügung, da diese durch den "Alturlaub" aus 2011 belegt waren. Auch die Weihnachtsferien 2012 im Dezember waren nicht heranzuziehen, da der Kläger ab dem 04.12.2012 arbeitsunfähig erkrankt war. Es verblieben somit 32 Tage Sommerferien und 10 Tage Herbstferien, also insgesamt 42 Tage an zu berücksichtigenden Schulferientagen. Der Gesamturlaubsanspruch des Klägers belief sich demgegenüber auf 45 Tage, von denen folglich drei Tage durch die Schulferienzeit nicht erfüllt werden konnten. Diese sind deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, der hinsichtlich der Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist, abzugelten. 2.2.2Dem so gefundenen Ergebnis kann der Kläger schließlich nicht mit dem Argument begegnen, dass er gemäß § 14 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen (ADO) gehindert war, seinen Urlaub im Jahr 2012 tatsächlich zu nehmen. Dem Kläger ist es zum Einen nicht gelungen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass er an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben könnte, Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts betrieben oder andere dienstliche Verpflichtungen wahrgenommen hätte. Sein diesbezüglicher Sachvortrag im zweiten Rechtszug ist unsubstantiiert geblieben und nicht unter Beweis gestellt worden. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ADO, wonach die letzte Woche vor Unterrichtsbeginn eine Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer besteht, sich zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereit zu halten. Es fehlt hier an der Darlegung der Erforderlichkeit einer organisatorischen Vorbereitung und einer entsprechenden vorherigen Ankündigung der Schulleitung. Es bleibt deshalb dabei, dass die Schulferien in 2012 insgesamt zur Verfügung standen, um die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2011 und 2012 (bis auf drei Tage) zu realisieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 97 ZPO. Die erkennende Kammer hat die Revision für beide Parteien zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätz-licher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Göttling gez. Koch gez. Tinnefeld