Beschluss
5 TaBV 41/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:1017.5TABV41.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2013 - 11 BV 178/12 - wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G R Ü N D E: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsgegner (GBR) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht, und zwar hinsichtlich der Verteilung einer in den Jahren 2009 und 2010 von der Antragstellerin ausbezahlten Erfolgsprämie. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und versorgt große Teile Westdeutschlands mit Blut und Blutprodukten. In ihren Betrieben in I., N. und S. sind jeweils Betriebsräte gebildet, die ihrerseits den an diesem Verfahren beteiligten GBR gebildet haben. 4 Bis zum Jahre 2005 hatte die Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bezug genommen wurde. 5 Unter dem 31.10.2006 schloss die zu vor nicht tarifgebundene Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft DHV- Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband im CGB - (DHV) u.a. einen Mantel- und einen Entgelttarifvertrag ab. Der Entgelttarifvertrag enthält u.a. folgende Regelung: 6 "§ 5 Erfolgsprämie 7 (1) Die zweite Komponente der Vergütung wird gebildet durch eine Erfolgsprämie, deren Höhe vom Grad der Zielerreichung in einem Geschäftsjahr bestimmt wird. Sie soll bei voller Zielerreichung 5,0 % des Jahresfestgehaltes der Bezugsberechtigten (vgl. § 1) betragen. Grundlage für die Ermittlung des Jahresfestgehaltes ist die Abrechnung für den Monat April. Das Jahresgehalt ist das 12-fache des Aprilgehaltes. Wird das vereinbarte Ziel nur zu einem Teil erreicht, vermindert sich der Satz von 5,0 % entsprechend dem Grad der Zielerreichung. Wird das Ziel übertroffen, so erhöht sich der Satz von 5,0 % entsprechend, wobei die Obergrenze bei 6,0 % festgelegt wird. 8 Der Grad der Zielerreichung, der Grundlage für die tatsächliche prozentuale Erfolgsprämie ist, wird nach Abschluss eines Geschäftsjahres ermittelt; er ist für alle Bezugsberechtigten gleich. Unabhängig von der Zielerreichung wird für die Laufzeit des Vertrages eine Ausschüttung von 2,0 % des Festgehaltes jährlich garantiert. Bei Arbeitnehmer, die unterjährig eintreten oder ausscheiden, reduziert sich die Erfolgsprämie zeitanteilig. 9 (2) Die Bemessungsgrundlage für die variable Erfolgsprämie ist das Festgehalt (§ 5 Abs. 1 des Manteltarifvertrages). 10 Entgeltleistungen auf Grund von zeitunabhängigen Zulagen und Zuschlägen, die Kinderbetreuungszulage, die Zulagen für besondere Funktionen (Teamleiterzulage Serologischer Dienst etc.) sowie die Überleitungszulage werden für die Berechnung der Erfolgsprämie nicht berücksichtigt. 11 (3) Die Auszahlung der Erfolgsprämie für ein Geschäftsjahr erfolgt jeweils zu Ende Februar des Folgejahres in einer Summe. 12 (4) Die Ziele für ein Geschäftsjahr werden jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres quantitativ zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Die Ziele werden differenziert nach Standorten (Instituten) des Arbeitgebers oder für einzelne Abrechnungsbereiche (z.B. Labor) festgelegt. 13 (5) Für das Jahr 2007 ist die Zielvereinbarung in der Anlage zu diesem Entgelttarifvertrag niedergelegt (Anlage 4)." 14 Am 18.07.2007 schloss die Arbeitgeberin mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (im Folgenden nur noch "ver.di" genannt) einen weiteren Tarifvertrag ab. In diesem Tarifvertrag vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter § 2 Nr. 1, dass auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich das zwischen der DRK-Bundestarifgemeinschaft und der Gewerkschaft ver.di vereinbarte Tarifvertragsrecht, beginnend mit dem 27. Änderungstarifvertrag, dem sog. "DRK-Reformtarifvertrag" vom 22.12.2006, einschließlich aller ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und besonderen Tarifvertragsteile in seiner jeweils gültigen Fassung angewandt werden sollte. Im DRK-Reformtarifvertrag vom 15.08.2007 heißt es u.a. wie folgt: 15 "§ 22 Leistungsentgelt 16 (1) Dem Arbeitgeber steht es frei, mit einzelnen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern Zielvereinbarungen zu treffen und Leistungsprämien und/oder Erfolgsprämien zu vereinbaren. 17 (2) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die Leistungen des DRK zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. 18 (3) Das Leistungsentgelt kann zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden. 19 (4) Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg gezahlt werden. Nähere Regelungen sind in einer Betriebsvereinbarung zu treffen. 20 […]." 21 Zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag ist es bei der Arbeitgeberin nicht gekommen. 22 Die Arbeitgeberin räumte ihren Arbeitnehmern jeweils ein Wahlrecht ein, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die mit der Gewerkschaft DHV oder der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden sollen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge eine Bezugnahme auf den Bundesangestelltentarifvertrag vorsahen, konnten sich zudem für eine Beibehaltung dieser Bezugnahme entscheiden. An der Entscheidung über die Gewährung dieses Wahlrechts beteiligte sie weder die in ihren Betrieben gebildeten Betriebsräte noch den GBR. Derzeit finden auf 156 Arbeitsverhältnisse im Betrieb I., auf 57 Arbeitsverhältnisse im Betrieb N. und auf 45 Arbeitsverhältnisse im Betrieb S. die mit der DHV abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. In den Jahren 2007 und 2008 zahlte die Arbeitgeberin an Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge mit der DHV Anwendung fanden, Erfolgsprämien gemäß § 5 des Entgelttarifvertrages mit der DHV. Der Betriebsrat des Betriebs S. machte daraufhin im Hinblick auf die Auszahlungen in den Jahren 2007 und 2008 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geltend und beauftragte den GBR mit der Wahrnehmung dieser Angelegenheit. Nachdem die Beteiligten über das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht keine Einigung erzielen konnten, erwirkte der GBR in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf - 6 BV 102/09 - die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der im Februar 2008 für 2007 und im Februar 2009 für 2008 zur Auszahlung gekommenen Erfolgsprämie gemäß § 5 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 31.10.2006 in der Fassung vom 09.02.2007". Die gegen den entsprechenden Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2009 gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 09.02.2010 - 8 TaBV 154/09 - zurückgewiesen. Die Einigungsstelle stellte mit Spruch vom 01.07.2010 fest, dass die in § 5 des Entgelttarifvertrages mit der DHV vom 31.10.2006 vorgesehen 2 %ige Garantieprämie ein fester Gehaltsbestandteil der Arbeitnehmer sei, auf deren Arbeitsverhältnis dieser Tarifvertrag Anwendung fände, und dass die übrigen Arbeitnehmer der Antragstellerin darauf keinen Anspruch hätten. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden variablen Teils der Erfolgsprämie sprach die Einigungsstelle Arbeitnehmern, denen für die 2007 und 2008 keine Erfolgsprämie gezahlt worden war, anteilige Prämien zu. 23 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.01.2011 wies die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 3 BV 147/10 - einen Antrag des GBR zurück, mit dem dieser die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle geltend gemacht hatte. Nachdem es in der Folgezeit bei der DHV zu einer Satzungsänderung gekommen war, die die Folge eines Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 - gewesen war, schloss die Arbeitgeberin am 01.06.2010 einen neuen, mit dem Entgelttarifvertrag vom 31.10.2006 weitgehend wortgleichen Entgelttarifvertrag mit den Gewerkschaften DHV und "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft Verband im CGB". Dieser Tarifvertrag trat rückwirkend zum 01.05.2010 in Kraft und enthielt in § 5 eine mit § 5 des Entgelttarifvertrages mit der DHV vom 31.10.2006 im Wesentlichen identische Regelung zu einer Erfolgsprämie. 24 In den Jahren 2009 und 2010 zahlte die Arbeitgeberin wiederum Erfolgsprämien an Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge mit der DHV Anwendung fanden. Nachdem der Gesamtbetriebsrat hinsichtlich der Auszahlung erneut ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert hatte, einigten sich die Beteiligten auf die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der für die Jahre 2009 und 2010 zur Auszahlung gekommenen Erfolgsprämie gemäß § 5 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrages vom 31.10.2006". Im Rahmen des sich anschließenden Einigungsstellenverfahrens bejahte die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bis zur Unterzeichnung des Bestätigungstarifvertrages vom 05.10.2009 und lehnte in einem zweiten Schritt mehrheitlich ihre Zuständigkeit ab Oktober 2009 ab. Hinsichtlich der weiteren Entscheidungen der Einigungsstelle wird im Übrigen auf Bl. 251 d.A. verwiesen. 25 Mit ihrem am 14.06.2012 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Antrag hat die Arbeitgeberin ursprünglich die teilweise Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 15.05.2012 geltend gemacht. Gleichzeitig hatte der GBR mit einem am 18.06.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und zunächst unter dem Aktenzeichen 14 BV 181/12 geführten Antrag die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 15.05.2012 begehrt. Das Verfahren 14 BV 181/12 wurde mit dem hiesigen Verfahren verbunden. Nach dieser Verbindung und dem Abschluss eines Teilvergleichs streiten die Beteiligten nunmehr nur noch über die Frage, ob dem GBR im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ein Mitbestimmungsrecht zusteht. 26 Die Arbeitgeberin hat hierzu die Auffassung vertreten, die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der Erfolgsprämie für die Jahre 2009 und 2010 unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht des GBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Zum Einen sei ein solches Mitbestimmungsrecht bereits durch den in § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG statuierten Tarifvorrang ausgeschlossen. Der von ihr mit der Gewerkschaft DHV abgeschlossene und für sie verbindliche Entgelttarifvertrag vom 31.10.2006 enthalte unter § 5 eine abschließende Regelung zur Zahlung einer Erfolgsprämie, die die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG auslöse. 27 Zum Anderen lägen die Voraussetzungen eines derartigen Mitbestimmungsrechts aber auch in materieller Hinsicht nicht vor. Sie, die Arbeitgeberin, habe durch Auszahlung der Erfolgsprämie gemäß § 5 des Entgelttarifvertrages mit der DHV in den Jahren 2009 und 2010 nicht freiwillig finanzielle Mittel für die Verteilung einer entsprechenden Prämie unter Beteiligung des GBR zur Verfügung gestellt. Sie habe vielmehr ihre Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern erfüllt, auf deren Arbeitsverhältnisse kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder aber arbeitsvertraglicher Bezugnahme dieser Entgelttarifvertrag Anwendung gefunden habe. Dass dieser Entgelttarifvertrag mangels Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft DHV möglicherweise unwirksam gewesen sei, mache aus diesen Zahlungen keine freiwillige Leistungen. 28 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 29 festzustellen, das im Hinblick auf die "Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der für die Jahre 2009 und 2010 zur Auszahlung gekommenen Erfolgsprämie gemäß § 5 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrages vom 31.10.2006" kein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) besteht. 30 Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, 31 den Antrag zurückzuweisen. 32 Er hat die Auffassung vertreten, dass die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen für die Verteilung der Erfolgsprämien für die Jahre 2009 und 2010 seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliege. Dieses Mitbestimmungsrecht sei nicht wegen des Tarifvorrangs des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen. Sowohl der Entgelttarifvertrag als auch der Bestätigungstarifvertrag vom 05.10.2009 seien mangels Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft DHV unwirksam. Darüber hinaus erweise sich die Auszahlung der Erfolgsprämie auch als eine Maßnahme der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin habe nämlich dadurch, dass sie ihren Arbeitnehmern ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der mit der Gewerkschaft DHV und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis zugestanden hätte, zugleich finanzielle Mittel für die Auszahlung einer Erfolgsprämie zur Verfügung gestellt. 33 Mit Beschluss vom 22.03.2013 hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 BV 178/12 - dem Feststellungsantrag der Arbeitgeberin entsprochen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Antrags und vor allen Dingen ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht dahingestellt sein lassen, ob das vom GBR für sich reklamierte Mitbestimmungsrecht bereits durch den Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen sei. Jedenfalls stehe dem GBR schon deshalb kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen hinsichtlich der Erfolgsprämie für die Jahre 2009 und 2010 zu, weil es an der erforderlichen verteilenden Entscheidung der Antragstellerin zur betrieblichen Lohngestaltung fehle. Durch die Auszahlung der Prämien in den Jahren 2009 und 2010 sei die Arbeitgeberin lediglich ihren bestehenden tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern nachgekommen. Darüber hinaus liege auch in der im Jahre 2007 getroffenen Entscheidung der Arbeitgeberin, ihren Arbeitnehmern ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Tarifverträge mit der Gewerkschaft DHV einerseits und mit der Gewerkschaft ver.di andererseits einzuräumen, keine verteilende Entscheidung der betrieblichen Lohngestaltung. 34 Der GBR hat gegen den ihm am 03.04.2013 zugestellten Beschluss mit einem am 29.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 21.05.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. 35 Der GBR wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Rechtsauffassung, wonach ihm hinsichtlich der Zahlung der Erfolgsprämie ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zustehe. Im Übrigen ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des einschlägigen Tarifvertrags mit der DHV, dass die Arbeitgeberin ihre Vorstellungen von einer gerechten Lohngestaltung dadurch verwirklicht hätte, dass sie sich an einen im Unternehmen bis dahin unbekannten und nicht durch Mitglieder ernsthaft vertretenen Verband gewandt hätte, der bereit war, die von der Arbeitgeberin entwickelten Gerechtigkeitsvorstellungen zur Lohngestaltung einschließlich Prämienzahlung in einem Tarifvertrag zu vereinbaren. Mit der Einführung der Erfolgsprämie hätte es sich deshalb nicht nur um die Zur-Verfügungstellung- und verteilung einer Leistung gehalndelt, sondern um die Einführung eines Lohngrundsatzes, nämlich des Lohngrundsatzes Erfolgsprämie. 36 Der GBR beantragt, 37 den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2013, Az. 38 11 BV 178/12, abzuändern und festzustellen, dass im Hinblick auf die "Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der für die Jahre 2009 und 2010 zur Auszahlung gekommenen Erfolgsprämie gem. § 5 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 31.10.2006" ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligen zu 2. besteht, dessen Ausübung nicht für den Zeitraum von Oktober 2009 bis 31.12.2010 ausgeschlossen ist. 39 Die Arbeitgeberin beantragt, 40 die Beschwerde zurückzuweisen. 41 Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Sie verweist erneut darauf, dass es jedenfalls an einer verteilenden Entscheidung fehle, auf das sich das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beziehen könnte. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. 43 II. 44 1.Die Beschwerde ist zulässig. 45 Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 46 2.In der Sache selbst konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. 47 Dem GBR steht im Hinblick auf die "Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen" über die Verteilung der für die Jahre 2009 und 2011 zur Auszahlung gekommenen Erfolgsprämie gemäß § 5 des zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 31.10.2006 kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liegen entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats gerade nicht vor. 48 2.1Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit umfangreichen und sorgfältig begründeten Argumenten die Zulässigkeit des Antrags der Arbeitgeberin und deren Begründetheit festgestellt. Dabei hat das Arbeitsgericht vor allen Dingen herausgearbeitet, dass mangels Vorliegens einer verteilenden Entscheidung der Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des GBR ausgeschlossen ist. Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Gründe, § 69 Abs. 2 ArbGG. 49 2.2Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags des GBR im Beschwerderechtszug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden: 50 2.2.1Der GBR kann sich auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Arbeitgeberin durch ihre Entscheidung, Tarifverträge mit der DHV abzuschließen, betriebliche Entlohnungsgrundsätze eingeführt hätte. Die Arbeitgeberin hat vielmehr im Rahmen ihrer grundrechtlich abgesicherten Koalitionsfreiheit Tarifvertragsverhandlungen mit der DHV aufgenommen und Tarifverträge abgeschlossen, aus denen sich u.a. die Verpflichtung der Arbeitgeberin ergab, Erfolgsprämien an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen. Selbst wenn derartige Vereinbarungen wegen der damals fehlenden Tarifzuständigkeit der DHV rechtsunwirksam gewesen sein sollten, führt dies nicht dazu, einen Anwendungsfall des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG anzunehmen. Es verbleibt dabei, dass die Arbeitgeberin keine "betriebliche" Lohngestaltung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durchgeführt hat; sie ist vielmehr im tarifrechtlichen Bereich zusammen mit dem dafür zuständigen Vertragspartner, nämlich der Gewerkschaft DHV, tätig geworden. Die Voraussetzungen einer Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liegen demnach erkennbar nicht vor. 51 2.2.2Dem Gesamtbetriebsrat ist es schließlich auch verwehrt, sich auf die Auszahlung der Prämien an die jeweils begünstigten Arbeitnehmer zu berufen; hierin liegt, wie das Arbeitsgericht mehrfach zu Recht herausgearbeitet hat, keine verteilende Entscheidung der Arbeitgeberin, die der Gesamtbetriebsrat hätte mitgestalten können. 52 Daran ändert erneut nichts, dass die Rechtsgrundlage, nämlich der streitbefangene Tarifvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der DHV - in Teilen - rechtsunwirksam - gewesen sein mag. 53 Erbringt eine Arbeitgeberin nicht etwa bewusst eine freiwillige, außertarifliche Leistung, sondern erfüllt lediglich einen vermeintlich bestehenden tariflichen Anspruch, so fehlt es in einem solchen Fall irrtümlichen Normenvollzugs bereits an der Entscheidung, einen Dotierungsrahmen vorzugehen, in dem bewusst Mittel zur Erbringung von freiwilliger Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Eine solche gestaltende Ausgangsentscheidung ist jedoch Grundvoraussetzung dafür, dass für eine andere Verteilungsentscheidung Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben (BAG 19.04.2012 - 6 AZR 578/10 - ZTR 2012, 451). 54 Von einer derartigen Konstellation ist aber vorliegend auszugehen. Die Arbeitgeberin hat mehrere Jahre lang im Vertrauen auf ihre tarifvertragliche Verpflichtung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Prämien ausgezahlt, die sich im Rahmen ihres Wahlrechts für die Anwendbarkeit der Tarifverträge mit der DHV entschlossen hatten. Es handelt sich danach erkennbar allein um den - irrtümlichen - Vollzug von Tarifnormen und eben nicht um eine gestaltende Entscheidung der Arbeitgeberin. 55 Da der Rechtssache weder grundsätzlich Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Arbeitgeberin kein gesetzlicher Grund (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). 56 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 57 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 58 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a ArbGG verwiesen. 59 gez.: Göttlinggez.: Petergez.: Balnis