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Urteil

12 Sa 161/13

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:0626.12SA161.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 3774/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers 3 Der am 19.06.1947 geborene Kläger war vom 19.06.1967 bis zum 31.03.2001 bei der S. Energie AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) war, beschäftigt. Ihm wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen" vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.: 4 "Präambel 5 Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: 6 -Abbau der Überversorgung 7 -Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, 8 -Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, dass die Renten aus der Sozialversicherung sinken. 9 … 10 § 4 Höhe des Ruhegeldes 11 (1)Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz). 12 (2)Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. 13 (3)Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. 14 (4)Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. 15 (5)Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. 16 § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens 17 (1)Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhegeld- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzulage und noch bestehenden Überstundenpauschalen zugrundegelegt. 18 (2)… 19 (3)Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltfähig. 20 (4)… 21 (5)Die S.-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven S.-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. …. 22 (6)Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrags (auf der Basis des Manteltarifvertrags vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosengeld) ermittelt. 23 (7)Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird. 24 (8)Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten. 25 (9)§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. … 26 § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit 27 (1)Es ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. 28 (2)Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. 29 (3)Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürften diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. 30 (4)Unfall- bzw. Verletztenrenten, für die Arbeitgeber Beiträge, Prämien oder Umlagen geleistet haben, werden auf das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld insoweit angerechnet, als sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen auszugleichen. Nicht anzurechnen ist derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach 31 des Bundesversorgungsgesetztes bei vergleichbarem Grad der Behinderung entspricht. Unfall-Kapitalbeträge werden nicht angerechnet; dies gilt nicht für kapitalisierte Renten. 31 (5)Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung. 32 Höchstgrenzen sind bei…31 Dienstjahren…75,6 %.... 33 (6)… 34 (7)… 35 (8)Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. 36 (9)Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 S. 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen. 37 (10)Jede Änderung des Einkommens aus anrechnungsfähigen und nicht anrechenbaren Bezügen im Sinne der Abs. 2 bis 4 ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen mitzuteilen. …" 38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte RL 2/89 Bezug genommen. In Ziff 7 c der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (55er-Regelung) und Ziff. 8 c Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51er-Regelung) vom 30.06.2000 hieß es: 39 "Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in die 51/55-Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. …" 40 Der Kläger schied bei der S. Energie AG aufgrund einer Vereinbarung vom 14.08.2000 in Anwendung der "51er-Regelung" zum 31.03.2001 aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vereinbarung Bezug genommen. Der Kläger bezog die Betriebsrente seit dem 01.07.2007. Die Erstberechnung wurde wie folgt vorgenommen: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich auf 5.642,54 Euro. Gemäß § 4 RL 2/89 wurden 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens (4.231,91 Euro) zugrunde gelegt. Hiervon wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 2/89 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente, d.h. 797,75 Euro in Abzug gebracht. Es verblieben 3.434,16 Euro. Anschließend nahm die Beklagtenseite den in § 6 Abs. 5 und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers bestehend aus Ruhegeld und fiktiver Sozialversicherungsrente von insgesamt 5.029,66 wurde der in § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 definierten Obergrenze (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens), d.h. 4.767,95 Euro gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze überstieg, wurde der Differenzbetrag von 261,71 Euro vom Ruhegeld in Abzug gebracht. Dies ergab 3.172,45 Euro. Anschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeiten Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem Quotienten 0,8305 gekürzt. Dies ergab für den Kläger eine Erstbetriebsrente in Höhe von 2.634,72 Euro. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Erstberechnung, welche die Beklagten als Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 13.01.2012 zur Akte gereicht haben, Bezug genommen. 41 Die Betriebsrente des Klägers wurde jeweils zum 01.07. eines Jahres gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89 angepasst. Im Jahr 2006 vereinbarten nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des Konzerns der Beklagten zu 3) inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden (BV 2006). Auch für den Kläger sah eine solche BV 2006 eine Änderung des § 5 RL 2/89 dahingehend vor, dass jeweils zum 01.07 eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde die Betriebsrente des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich angepasst. Nachdem diese Regelung vom Bundesarbeitsgericht für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, für unwirksam erachtet worden war (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 282/09, ZIP 2011, 2164), teilte die S. Service GmbH dem Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2012 einen neuen Zahlbetrag von monatlich 2.749,07 Euro mit. Eine Nachzahlung für den vorangegangenen Zeitraum erhielt der Kläger nicht. 42 Unter dem 01.11.2007 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 3) ein auch von der Beklagten zu 1) unterschriebenes Schreiben, in dem ihm u.a. folgendes mitgeteilt wurde: 43 "(…) Mit Wirkung zum 1. November 2007 hat die S. AG den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S. Pensionsfonds AG, übertragen. Sie erhalten deshalb Ihre Betriebsrente ab November 2007 unmittelbar von der S. Pensionsfonds AG. Dementsprechend richtet sich Ihr Rechtsanspruch auf Ihre derzeitige Rente gleichfalls künftig gegen die S. Pensionsfonds AG. (…) 44 Darüber hinaus haften die S. AG sowie Ihr früherer Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur S. Pensionsfonds AG - für die Erfüllung der Pensionszusagen.(…)." 45 Wegen des weiteren Inhalts wird auf das zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen. Unter dem 14.05.2012 schlossen u.a. die Parteien dieses Verfahrens eine Vereinbarung, wonach bestimmte Musterverfahren geführt werden sollten. 46 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde eine höhere Betriebsrente zu, weil bereits die Erstberechnung falsch sei. Er hat gemeint, die Quotierung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens habe nicht nach der Höchstbegrenzung gem. § 6 Abs. 5, 8 RL 2/89 vorgenommen werden dürfen. Korrekt sei es, zunächst die Quotierung vorzunehmen und anschließend die ermittelte Teilrente dem Vergleich zu unterziehen. Dies belegten die Betriebsvereinbarungen zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen, nach denen das betriebliche Ruhegeld quotiert werde. Das betriebliche Ruhegeld ergebe sich aber aus § 4 RL 2/89. Ausweislich eines Informationsheftes der Beklagten erhalte man als Betriebsrente die "S.-Leistung", wozu die Berechnung gemäß § 4 RL 2/89 gehöre. Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe der von ihm vertretenen Ansicht, dass erst die Quotierung und anschließend die Höchstbegrenzung vorzunehmen sei, nicht entgegen. Die bislang entschiedenen Sachverhalte seien mit diesem nicht vergleichbar. § 6 Abs. 5 RL 2/89 treffe keine Aussage darüber, welche Betriebsrente bis zur festen Altersgrenze angemessen sei, sondern diene alleine dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Dies belege bereits die Präambel der RL 2/89 und der Vergleich zur Vorgängerregelung der Ruhegeldrichtlinie 1966 (RL 66). Dies belegten auch die Aussagen zur Höchstversorgungsgrenze im Informationsheft der Beklagten. Schließlich werde das betriebliche Ruhegeld bei Eintritt in den Ruhestand festgestellt. Die Höchstbegrenzung werde aber fortlaufend vorgenommen, je nachdem, in welchem Umfang der Ruhegeldempfänger Einkünfte erzielt. Hierzu hat der Kläger behauptet, es würde jährlich das Einkommen von den Ruhegeldempfängern ermittelt. Dies zeige, dass es sich bei der Höchstgrenze alleine um eine Regelung handele, um die Überversorgung abzubauen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass vorliegend zwei Reduzierungen des Ruhegeldes erfolgen, nämlich zunächst um 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente. Die Höchstgrenze stelle erst die zweite Kürzung dar. Im Übrigen werde er durch die von ihm dargestellte Rechtsansicht auch nicht gegenüber einem Mitarbeiter, der bis zur Regelaltersgrenze durcharbeite, bevorzugt. Er habe lediglich von den Vorruhestandsregelungen profitiert. 47 Die von ihm angenommene Reihenfolge von Quotierung und Höchstbegrenzung führe in seinem Falle zu einer Erstbetriebsrente von 2.852,07 Euro. Auf die vom Kläger insoweit vorgenommene Berechnung auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 01.03.2012 wird Bezug genommen. 48 Der Kläger hat schließlich die Ansicht vertreten, für seinen Anspruch auf Betriebsrente hafte aufgrund des Schreibens vom 01.11.2007 auch die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 3) habe sich als Konzernobergesellschaft verpflichtet, für die Ruhegelder einzustehen. Auch dies folge aus dem Schreiben vom 01.11.2007. Die Beklagte zu 2) hafte nach wie vor als Rechtsnachfolgerin seiner Arbeitgeberin. Die Beklagte zu 5) sei ihm mit der Septemberabrechnung als "neue Arbeitgebergesellschaft" mitgeteilt worden. Deren Haftung sei unstreitig. 49 Mit seiner Klage macht der Kläger Differenzansprüche für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2010 geltend. Wegen der letzten Berechnung der erstinstanzlichen Klageforderung wird auf Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 17.08.2012 Bezug genommen. Er hat mit der am 30.12.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagten am 07.01.2011 zugestellten Klage auf dieser Berechnungsgrundlage - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, 50 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.324,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.741,26 Euro zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.324,90 Euro seit dem 21.08.2012 zu zahlen. 51 Die Beklagten haben beantragt, 52 die Klage abzuweisen. 53 Sie haben die Ansicht vertreten, sie hätten mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht zunächst die Höchstbegrenzung und dann den Quotierung vorgenommen. Durch die jüngere Rechtsprechung habe das Bundesarbeitsverhältnis das Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Auch vorliegend sei die Höchstbegrenzung bereits bei der Berechnung der Versorgungsleistung zu berücksichtigen, weil sie Teil der Vollrente und nicht alleine, sondern nur "auch" darauf ausgerichtet sei, eine Überversorgung zu verhindern. Dies zeige die Präambel, die den Abbau der Überversorgung nur als einen von mehreren Zwecken nenne. Diese Betrachtung entspreche der Wertung von § 2 Abs. 1 BetrAVG, weil ansonsten bei einem vorzeitigen Ausscheiden die Höchstbegrenzung typischerweise nicht mehr oder nur unzureichend zum tragen komme. Mitarbeiter, die bis zum regulären Versorgungsfall weiter arbeiteten, würden benachteiligt. Soweit der Kläger insoweit Vergleichsberechnungen anstelle, seien diese unzutreffend, weil er z.B. die Sozialversicherungsrente jeweils gleich bewertet gelassen hätte. Tatsächlich würde der überwiegende Teil der Kläger der Musterverfahren bei vorzeitigem Ausscheiden besser gestellt. Die Beklagten haben weiter behauptet, bei der Änderung von Versorgungsbezügen werde keine Neuberechnung der Betriebsrente vorgenommen. Es erfolge eine Erstberechnung der Betriebsrente. Nur dieser sog. Zahlbetrag werde dann im Folgenden nach den geschuldeten Anpassungsregelungen erhöht. Die laufende Überprüfung und ggfs. weitere Anrechnung von Einkünften stehe dem von ihnen vertreten Auslegungsergebnis im Übrigen ohnehin nicht entgegen. Aus den Betriebsvereinbarungen zum vorzeitigen Ausscheiden von Arbeitnehmern könne nicht der vom Kläger angenommene Schluss gezogen werden, weil sie nicht nur auf Mitarbeiter Anwendung fänden, die der RL 2/89 unterfielen. Auch aus der Vorgängerregelung der RL 66 lasse sich nicht ableiten, dass die Höchstgrenze alleine dem Abbau der Überversorgung diene. Die Informationsbroschüre behandle die Reihenfolge von Quotierung und Höchstbegrenzung nicht und könne im Übrigen nicht Ansprüche von Betriebsrentnern begründen. Der Vergleich mit der RL 66 führe nicht zum vom Kläger gewünschten Auslegungsergebnis. 54 Die Beklagten haben zudem die Ansicht vertreten, Versorgungsschuldner sei alleine die Beklagte zu 5). Aus dem Informationsschreiben vom 01.11.2007 ergebe sich keine Haftung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) habe sich zu keiner Zeit verpflichtet, für die Betriebsrentenansprüche von konzernangehörigen Arbeitnehmern einzustehen. 55 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2012 zum Teil abgewiesen. Dies ergab sich daraus, dass das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dass die Beklagten die Betriebsrente des Klägers richtig berechnet hätten. Es sei zunächst die Quotierung und dann die Höchstberechnung anzuwenden. Das Arbeitsgericht hat jedoch die Beklagten zu 1), 3) und 5) verurteilt, an den Kläger 2.196,51 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dem Kläger stehe insoweit noch ein Anspruch auf Nachzahlung zu, weil seine Betriebsrente zunächst nur gemäß der BV 2006 angepasst worden war. Gegen das ihm am 06.12.2012 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am Montag, den 07.01.2013 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.03.2013 - am 06.03.2013 begründet. Seine Berufung richtet sich nur noch gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) und nicht mehr gegen die ursprüngliche Beklagte zu 4). 56 Der Kläger ist weiter der Ansicht, ihm stehe eine Erstbetriebsrente in Höhe von 2.240,37 Euro zu. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht erst eine zeitanteilige Kürzung und anschließend eine Höchstbegrenzung vorgenommen. Der Umstand, dass die zeitanteilige Kürzung in Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand enthalten sei, spreche angesichts von § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht für die vom Arbeitsgericht angenommene Reihenfolge. Bereits die Quotierung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG berücksichtige zudem die kürzere Betriebszugehörigkeit. Zudem hätten die Betriebsparteien sich auf einen Abschlag in Höhe der Hälfte von 0,3 % pro Monat der gesetzlichen Rente geeinigt. Die Auslegung von § 6 Abs. 5 RL 2/89 ergebe, dass die Vorschrift überwiegend dem Abbau einer Überversorgung diene. Dies belege bereits die Präambel, zumal nach der RL 1966 tatsächlich eine Überversorgung stattgefunden habe. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung führe zu ungerechten Ergebnissen bei schwankenden anzurechnenden Einkommen nach erstmaligem Rentenbezug und vorzunehmenden Ruhegeldanpassungen. Dies belege auch § 5 Abs. 7 RL 2/89. In den Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand sei nur die m/n-tel-Berechnung zu seinen Gunsten modifiziert worden. Er werde auch nicht gegenüber Mitarbeitern, die bis zur Regelaltersgrenze arbeiten, bevorzugt. 57 Zur Passivlegitimation rügt der Kläger, dass nicht nachzuvollziehen sei, warum die Beklagte zu 5) schuldbefreiend für die Beklagte zu 2) die Versorgungslasten übernommen haben soll. Die Beklagte zu 5) hafte lediglich auch. 58 Der Kläger beantragt, 59 das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 3774/10 abzuändern und die Beklagten zu 1., 2., 3. und 5. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.324,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.714,26 Euro zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.324,90 Euro seit dem 21.08.2012 zu zahlen. 60 Die zuletzt noch Beklagten beantragen, 61 die Berufung zurückzuweisen. 62 Sie sind der Ansicht, alleine die Beklagte zu 5) sei passiv legitimiert, weil auf diese die Versorgungslasten übergegangen seien. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die Quotierung nach der Höchstbegrenzung zu erfolgen habe, weil die Höchstgrenze Teil der Vollrente sei. Die Beklagten weisen insoweit darauf hin, dass es an einem versicherungsmathematischen Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme fehle. Dessen Anwendung behielten sie sich im Falle ihres Unterliegens vor. Zudem sei der m/n-tel-Faktor für die Vorruheständler sehr günstig ausgestaltet werden. Eine weitere Einschränkung des Prinzips aus § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend der vom Kläger vorgenommenen Auslegung könne mithin nicht angenommen worden. Wenn in den Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand auf § 2 Abs. 1 BetrAVG Bezug genommen werde, verdeutliche dies, dass die Leistung nach den §§ 4 ff RL 2/89 das Ruhegeld sei. Widersprüchliche Ergebnisse ergäben sich durch nachfolgende Anrechnungen von Einkommen nicht, weil diese gemäß § 6 Abs. 3 RL 2/89 nur bis zum 65. Lebensjahr angerechnet würden. Es ergäben sich auch keine Anwendungsprobleme im Rahmen der Anpassung gemäß § 5 Abs. 5 RL 2/89. 63 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 64 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 65 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 66 A.Der Berufungsantrag des Klägers bedarf der Auslegung. Ausweislich des Wortlauts des Berufungsantrags begehrt der Kläger bezogen auf die noch Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) die vollständige Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts, auch soweit er in erster Instanz gewonnen hat, zumal im Antrag der Betrag von 9.324,90 Euro nicht reduziert wurde. Für die Auslegung des Antrags ist aber entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 15.01.2013 - 3 AZR 169/10, juris Rn. 18). Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass nicht der erneute Zuspruch des bereits gewonnen Teils der Klageforderung angestrebt wird, weil hierzu jede Ausführung fehlt. Dies war auch für die Beklagten als Prozessgegner ohne weiteres zu erkennen. Diese Auslegung des Berufungsantrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. 67 B.Mit dieser Auslegung ist die Berufung unbegründet. Die Beklagten haben die Ausgangsrente richtig berechnet. Die so berechneten Ansprüche sind erfüllt. Mehr als ihm das Arbeitsgericht zugesprochen hat, kann der Kläger an Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2010 nicht verlangen. 68 I.Die Beklagten haben die Ausgangsrente richtig berechnet. Sie beträgt 2.634,72 Euro. 69 1.Die der Erstberechnung zu Grunde liegenden Daten und Parameter sind zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich auf 5.642,54 Euro. Gemäß § 4 RL 2/89 wurden 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens (4.231,91 Euro) zugrunde gelegt. Hiervon wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 2/89 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente, d.h. 797,75 Euro in Abzug gebracht. Es verblieben 3.434,16 Euro. Streit besteht nur über die nachfolgende Reihenfolge der Berechnung. Die Beklagtenseite nahm zuerst den in § 6 Abs. 5 und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers bestehend aus Ruhegeld und fiktiver Sozialversicherungsrente von insgesamt 5.029,66 wurde der in § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 definierten Obergrenze (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens), d.h. 4.767,95 Euro gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze überstieg, wurde der Differenzbetrag von 261,71 Euro vom Ruhegeld in Abzug gebracht. Dies ergab 3.172,45 Euro. Anschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeiten Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem Quotienten 0,8305 - der ebenfalls unstreitig ist - gekürzt. Die Beklagten kamen mithin auf eine Erstbetriebsrente in Höhe von 2.634,72 Euro. Der Kläger nahm zuerst die Quotierung mit dem Faktor 0,8305 und anschließend die Höchstbegrenzung anhand der Obergrenze gemäß § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 vor. Im Ergebnis gelangt er nach seiner Berechnungsreihenfolge zu einem Ausgangsruhegeldbetrag von 2.634,72 Euro. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der Kläger in seiner Klageschrift für die Höchstbegrenzung ebenfalls von einem Faktor von 78 % ausgegangen ist. In den nachfolgenden Berechnungen (Seite 6 des Schriftsatzes vom 01.03.2012 und Seite 5 der Berufungsbegründung) geht er jedoch von 77,4 % aus. Letztlich kam es darauf nicht an, weil die vom Kläger zuletzt zu Grunde gelegte Höchstbegrenzung für diesen ungünstiger als die von den Beklagten angenommene höhere Höchstbegrenzung ist. Zur Überzeugung der Kammer ist die von den Beklagten angewandte Reihenfolge von Höchstbegrenzung und Quotierung richtig. Dies ergibt die Auslegung der RL 2/89. 70 2.Bei der RL 2/89 handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 15.11.2011 - 3 AZR 778/09, AP Nr. 63 zu § 2 BetrAVG Rn. 27; BAG 24.04.2013 - 7 AZR 523/11, juris Rn. 33). 71 3.Für die hier streitige Auslegungsfrage war das Bundesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahingehend auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen sind, und diese Renten erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen sind (BAG 24.06.1986 - 3 AZR 630/84, NZA 1987, 200; BAG 08.05.1990 - 3 AZR 341/88, DB 1991, 99). Diese Auslegungsregel hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.03.2006 (- 3 AZR 374/05, AP Nr. 51 zu § 2 BetrAVG Rn. 25) aufgegeben. Es hat in dieser Entscheidung ausgeführt: 72 "In seiner älteren Rechtsprechung hatte der Senat zu § 6 BetrAVG folgende Auslegungsregel entwickelt: Eine Höchstbegrenzungsklausel ist im Zweifel so auszulegen, dass die fiktive Vollrente nach Erreichen der festen Altersgrenze zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und die so ermittelte Rente erst bei Überschreiten der Höchstgrenze zu kürzen ist (…). Daran hält der Senat nicht mehr fest. Höchstbegrenzungsklauseln dienen nicht oder jedenfalls nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Sie können auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. Dann sind sie Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen." 73 Dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Kammer, weil für sie die besseren Gründe sprechen. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt, dass durch diese Reihenfolge der Rechenschritte dem Gedanken des § 2 Abs. 1 BetrAVG allgemein besser Rechnung getragen wird. Letztlich stellt sich wohl auch der Kläger nicht grundsätzlich gegen die neue Rechtsprechung. Er folgert aus ihr lediglich für den vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis als die Beklagten. Richtig ist zunächst, dass das Bundesarbeitsgericht - jedenfalls ausdrücklich - keine neue Auslegungsregel aufgestellt hat. Maßgeblich soll vielmehr die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung sein. Dafür spricht, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.03.2006 a.a.O. Rn. 24 a.E.) ausgeführt hat, dass aus der Systematik der dortigen Versorgungsordnung deutlich werde, dass die Höchstgrenze Teil der Berechnung der erreichbaren Vollrente und nicht Obergrenze auch für die Teilrente sein soll. Daraus, dass das Bundesarbeitsgericht aber darauf abgestellt hat, dass Höchstbegrenzungsklauseln nicht vorwiegend dazu dienen, eine Überversorgung zu verhindern, wird man aber ableiten müssen, dass es durchaus Versorgungsordnungen geben kann, in denen die Höchstbegrenzung auch diesem Zweck dient und diese Grenze gleichwohl Teil der Definition der Vollrente ist. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben muss, dass die Höchstgrenze alleine den Zweck hat, eine Überversorgung zu verhindern, um zu dem vom Kläger gewünschten Auslegungsergebnis zu kommen. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass die Höchstgrenze Teil der Bestimmung der Vollrente ist, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit fester Altersgrenze erreicht werden kann. Es ist dann zunächst die Höchstbegrenzung und erst anschließend die Quotierung vorzunehmen. Es muss sich also bei der Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen sein soll (vgl. insoweit BAG 15.11.2011, a.a.O. Rn. 44 a.E. und Rn. 60). 74 4.Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Auslegung der RL 2/89 ergibt, dass die Höchstbegrenzung in § 6 Abs. 5 und 8 RL 2/89 Teil der Definition der Vollrente ist. 75 a)Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Frage durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur vorliegenden Versorgungsordnung nicht durch die Urteile vom 30.11.2010 (- 3 AZR 475/09, NZA 2011, 748; - 3 AZR 747/08, juris und - 3 AZR 475/09, juris) entschieden worden ist. Streitgegenstand war nach den dort gestellten Feststellungsanträgen die Frage, ob die tatsächliche oder fiktive Sozialversicherungsrente anzurechnen war. Nur darüber hat das Bundesarbeitsgericht insoweit entschieden. 76 b)Die Auslegung der RL 2/89 ergibt jedoch, dass die Höchstbegrenzung in § 6 Abs. 5 und 8 RL 2/89 Teil der Definition der Vollrente ist. 77 aa)Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut der RL 2/89. Richtig ist, worauf der Kläger hinweist, dass die Regelungen in § 4 RL 2/89 und in § 6 Abs. 5 RL 2/89 von unterschiedlichen Begrifflichkeiten ausgehen. § 4 Abs. 1 RL 2/89 spricht insoweit vom Ruhegeld. § 6 Abs. 5 bestimmt hingegen, dass das Gesamtmonatseinkommen des Ruhegeldempfängers die Höchstgrenzen nicht übersteigen darf. Das Gesamtmonatseinkommen setzt sich insoweit zusammen aus dem Ruhegeld, der gesetzlichen Rente und dem sonstigen Einkommen. Die Versorgungsordnung unterscheidet mithin zwischen Ruhegeld und der Höchstgrenze. Dies bedeutet indes nicht, dass die Höchstgrenze nicht Teil der Definition der Vollrente sein kann. Eine Höchstgrenze ist ihrer Natur nach darauf angelegt, die zunächst zu errechnende Betriebsrente in Kumulation mit anderen Versorgungsbezügen oder Einkünften zu begrenzen. Dass insoweit unterschiedliche Begrifflichkeiten verwandt werden, ergibt sich bereits daraus und ist mithin kein Auslegungskriterium. Dies zeigt auch der Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2006 (a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht ist dort von der Berechnungsreihenfolge, wie sie die Beklagten vertreten wird, ausgegangen. Im dortigen Fall war die Rente unter Berücksichtigung der in § 8 festgelegten Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen und erst anschließend zu quotieren. Es wurden insoweit unterschiedliche Begrifflichkeiten verwandt. So sprach § 6 der dortigen Versorgungsregelung von der Altersrente und § 8 von einer Gesamtversorgung aus verschiedenen Komponenten. 78 bb) Systematik und Sinn und Zweck der RL 2/89 sprechen aber dafür, dass die Höchstbegrenzung in § 6 Abs. 5 und 8 RL 2/89 bereits Teil der von den Betriebsparteien definierten Vollrente ist. Zunächst ist das Ruhegeld über § 4 Abs. 5 RL 2/89 und § 6 Abs. 2 RL 2/89 mit der gesetzlichen Rente verknüpft. Diese wird zur Hälfte angerechnet. Das Ruhegeld ist mithin per se mit der gesetzlichen Rente verschränkt. Diese Verschränkung wird in § 6 Abs. 5 RL 2/89 fortgeführt. Ebenso wie das Ruhegeld selbst gemäß § 4 Abs. 2 RL 2/89 steigt auch die Höchstgrenze in § 6 Absatz 5 RL 2/89 in Abhängigkeit von den zurückgelegten Dienstjahren an. Dies zeigt, dass sowohl das Ruhegeld als auch die Höchstbegrenzung letztlich durch die Betriebszugehörigkeit erdient werden. Die Betriebsparteien definieren über die Höchstgrenze ebenso wie bei der Berechnung des Ruhegeldes, welche Betriebsrente dem Versorgungsberechtigten in Abhängigkeit von seiner Betriebszugehörigkeit zustehen soll. Diese Definition ist Teil der erdienten Vollrente in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit, zumal auch die Höchstgrenze in § 6 Abs. 8 RL 2/89 in ihrer Berechnung wieder mit dem ruhegehaltfähigen Diensteinkommens des Versorgungsberechtigten verknüpft wird. Auch dies belegt das Anliegen der Betriebsparteien die Vollrente auch mit § 6 Abs. 5 RL 2/89 zu definieren. 79 Richtig ist zwar, dass § 6 Abs. 1 RL 2/89 als Zweck des § 6 RL 2/89 angibt, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand nicht besser gestellt werden soll, als er sich vorher im Unternehmen bezüglich seines Einkommens gestellt hat. Die Vorschrift zielt mithin jedenfalls auch darauf ab, eine Überversorgung zu verhindern. Dies ist indes - wie schon ausgeführt - nicht ihr alleiniger Zweck. Es geht auch um die Definition der Vollrente. Dies zeigt sich schon daran, dass § 4 RL 2/89, in dem das Ruhegeld als solches definiert ist, mit § 6 RL 27/89 über § 4 Abs. 5 RL 2/89 verknüpft ist. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente in § 6 Abs. 2 RL 2/89 ist mithin in jedem Fall Teil der Definition der Vollrente, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Sie ist eng mit dem Ruhegehalt als solchem verknüpft. § 6 Abs. 1 RL 2/89 nennt den Zweck, die Überversorgung zu begrenzen jedoch für den ganzen § 6 RL 2/89. Dies belegt den Mischcharakter des Zwecks der Vorschrift insgesamt. Sie dient selbstredend auch der Vermeidung einer Überversorgung, stellt zugleich aber auch eine Definition der Vollrente dar. Die Regelungen sind letztlich - wie § 6 Abs. 2 RL 2/89 beispielhaft belegt - ein Mittel um diesen Zweck zu erreichen. Daran, dass die Höchstgrenze Teil der Definition der Vollrente ist, ändert dies nichts. Die Präambel besagt im Ergebnis nichts anderes. Die Überversorgung soll durch die Neuregelung abgebaut werden. Dies geschieht u.a. dadurch, dass die Höchstgrenzen in § 6 Abs. 5 RL 2/89 im Vergleich zur RL 66 abgesenkt werden - unstreitig von maximal 83 % auf 78 %. Dies ändert aber nichts daran, dass dies durch eine Änderung des Parameters der Berechnung der Vollrente erreicht wurde, die in Abhängigkeit zu den zurückgelegten Dienstzeiten erreicht wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Höchstrente unabhängig von dem Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist, ergeben sich nicht. 80 cc)Richtig ist auch, dass die Kürzungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG in der RL 2/89 nicht erwähnt ist. Davon, dass die zeitratierliche Kürzung Anwendung finden soll, gehen jedoch beide Parteien aus. Sie streiten nur über die Berechnungsreihenfolge. Anhaltspunkte für einen anderen Willen der Betriebsparteien, nämlich § 2 Abs. 1 BetrAVG gar nicht anzuwenden, sind auch nicht erkennbar. Die gesetzliche Regelung ist deshalb im Ergebnis auf die nach den obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Höchstbegrenzung ermittelte Betriebsrente anzuwenden. Die Betriebsvereinbarungen zum Vorruhestand führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie zeigen zunächst, dass die Betriebsparteien von der Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ausgehen. Dass insoweit von "betrieblichen Ruhegeld" gesprochen wird - ohnehin nicht von "Ruhegeld" -, auf das § 2 Abs. 1 BetrAVG angewandt werden soll, ändert nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen zum Vorruhestand die Regelungen der RL 2/89 ändern sollten, sind nicht ersichtlich. Einziger Zweck war es insoweit § 2 Abs. 1 BetrAVG, wie er ohnehin auf die RL 2/89 angewandt wird, im m/n-tel-Faktor für den Vorruhestand zu verbessern, um diesen attraktiver zu machen. 81 dd)Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich auch bei Einkommensänderungen keine unlösbaren Probleme in der Berechnung oder Anpassung der Betriebsrente. Zunächst ist es zutreffend, dass Einkommen nur angerechnet wird, dass ein Mitarbeiter vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht. Dies zeigt die ausdrückliche Regelung in § 6 Abs. 3 RL 2/89, die in Satz 1 wieder auf die Höchstgrenzen in § 6 Abs. 5 RL 2/89 Bezug nimmt. Richtig ist zwar, dass in § 6 Abs. 5 Satz 1 RL 2/89 im Klammerzusatz für die Berechnung des Gesamtmonatseinkommens auch sonstige Einkommen genannt sind. Weiter wird aber ausgeführt, dass dies nur gilt, soweit es nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen ist. § 6 Abs. 3 RL 2/89 legt aber nur eine Einkommensanrechnung bis zum vollendeten 65. Lebensjahr fest. Damit korrespondiert § 6 Abs. 10 RL 2/89, der nur dazu verpflichtet, Einkommensänderungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 des § 6 RL 2/89 mitzuteilen. Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ist insoweit aber nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angesprochen. Hinzu kommt, dass gemäß § 5 Abs. 7 RL 2/89 die Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 2/89 auf der Basis des bisherigen Ruhegeldes erfolgt, ohne dass eine Erstberechnung nachvollzogen wird. Anpassungsgegenstand ist aber, wie § 5 Abs. 5 RL 2/89 zeigt, die Versorgung insgesamt, nämlich die "S.-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung" oder aber die "Betriebsrente" (§ 6 Abs. 8 RL 2/89). All dies zeigt, dass hier über § 6 Abs. 5 RL 2/89 eine Vollrente definiert wird. 82 ee)Aus der Informationsbroschüre ergibt sich nichts anderes. Sie könnte zur Überzeugung der Kammer ohnehin allenfalls dann als Indiz herangezogen werden, wenn bei der Auslegung anhand von Wortlaut und Zweck Zweifel bestünden. Dies ist indes nicht der Fall. Es ergibt sich unabhängig davon aber aus der Broschüre auch kein Rückschluss auf die tatsächliche praktische Handhabung, weil die Betriebsrenten der Vorruheständler wie die Musterverfahren zeigen, tatsächlich gerade nicht so wie vom Kläger gewollt, berechnet worden sind. Die tatsächliche Handhabung entsprach mithin der von den Beklagten befürworteten Auslegung. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Informationsbroschüre eine über die RL 2/89 hinausgehende selbständige Zusage gemacht werden sollte, bestehen nicht. 83 ff)Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der Vereinbarung zum Ausscheiden des Klägers vom 14.08.2000. 84 II.Die Ansprüche des Klägers auf Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2010 haben die Beklagten erfüllt bzw. sind dem Kläger soweit dies nicht der Fall war, vom Arbeitsgericht bereits zugesprochen worden. Dies hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Auf die Frage der Passivlegitimation kam es insoweit nicht an. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, was - seinen Rechtsstandpunkt unterstellt - auch richtig sein dürfte. Die Erfüllung hat in diesem Fall Gesamtwirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). 85 C.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 86 D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Reihenfolge von Quotierung und Höchstbegrenzung insgesamt zugelassen. 87 RECHTSMITTELBELEHRUNG 88 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger 89 R E V I S I O N 90 eingelegt werden. 91 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 92 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 93 Bundesarbeitsgericht 94 Hugo-Preuß-Platz 1 95 99084 Erfurt 96 Fax: 0361-2636 2000 97 eingelegt werden. 98 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 99 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 100 1.Rechtsanwälte, 101 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 102 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 103 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 104 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 105 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 106 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 107 Dr. GotthardtSiebenWilden