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Beschluss

12 TaBV 131/12

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:0522.12TABV131.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2012 - 13 BV 126/12 - wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G R Ü N D E: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung zweier Mitarbeiter. 4 Die Arbeitgeberin, die Antragstellerin, ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG (DB AG), die sich zum 01.01.2006 im Wege der Abspaltung aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. der DB Services Nord GmbH, gebildet hatte. Bis zum 31.12.2005 waren die Regionalgesellschaften auch als Dienstleister im Bereich Bewachung und Sicherheit tätig. Dies war ab dem 01.01.2006 nicht mehr der Fall. Die Bewachungs- und Sicherheitsdienste wurden ausschließlich von der Arbeitgeberin wahrgenommen. Die insoweit betroffenen Arbeitnehmer der Regionalgesellschaften gingen auf die Arbeitgeberin gemäß § 613a BGB über. Der Regionalbereich X. der Arbeitgeberin war für die Gewährleistung der objektiven und subjektiven Sicherheit der Kunden und Mitarbeiter der DB AG innerhalb von Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Arbeitgeberin für den Regionalbereich X. gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb werden mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. 5 Bis zum 31.12.2009 galten für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin die Tarifverträge der DB Services Gruppe, insbesondere der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Services X. GmbH (ETV DB Services X.). In diesem hieß es u.a.: 6 "§ 4 7 Lohngruppen 8 (1)Der gewerbliche Arbeitnehmer wird je nach ausgeübter Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale in nachfolgend aufgeführten Lohngruppen eingruppiert bzw. zugeordnet. 9 (2)… 10 (3)Lohngruppen 11 … 12 Lohngruppe 3 "Sicherheits- und Ordnungsdienste in Bahnhöfen und Zügen (SOD)" 13 …. 14 (1)Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung (wie Informations- und Auskunftserteilung, Begleitung, Service u.a.) und nachstehenden Qualifikationsabforderungen 15 -abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau/Kaufmann im Verkehrsservice, Schwerpunkt Sicherheit und Service oder 16 -Fachprüfung als Sicherheitsbeauftragter im Verkehrswesen (VDEF) oder 17 -IHK-Prüfung als Werkschutzfachkraft mit fachlicher Zusatzschulung in den verkehrsmittelbezogenen Besonderheiten (Grundlagen im Betriebsdienst, Tarifkunde, Kenntnisse UVV, Fahrplankunde) 18 und 19 -Erreichen der Tauglichkeits- und Eignungsvoraussetzungen. 20 ... 21 Die Entlohnung nach Lohngruppe 3a wird bei Vorliegen der Qualifikationsanforderungen zwei Jahre nach Eingruppierung in Lohngruppe 3b vorgenommen. 22 … 23 Lohngruppe 3c: 24 (2)Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst, die die Qualifikationsanforderungen nach Absatz (1) nicht erreichen werden, 25 -wenn sie mindestens eine Ausbildung zum Sicherheitsbegleiter 26 und 27 -abgestufte Eignungsvoraussetzungen vorweisen, 28 nach Lohngruppe 3c entlohnt…." 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ETV Services X. Bezug genommen. Seit dem 01.01.2010 galt für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin der "Funktionsspezifische Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH" (TV Sicherheit). In dem TV Sicherheit hieß es u.a.: 30 "§ 7 31 Grundsätze für die Eingruppierung 32 (1)Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis aus dem Anlage 1. 33 …" 34 In der Anlage 1 zum TV Sicherheit, Entgeltgruppenverzeichnis, hieß es u.a.: 35 Entgeltgruppe Anforderung A … B Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch entsprechende gleichwertige betriebliche Funktionsausbildung erworben wurden, erfordern. C Tätigkeiten, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse/Fertigkeiten, die durch entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben wurden, erfordern. D … 36 Im Anhang IV zum TV Sicherheit, Einführungsregelungen hieß es u.a.: 37 "§ 1 38 Überleitung der Eingruppierung 39 Die Überleitung der Eingruppierung des Arbeitnehmers zum 01. Januar 2010 richtet sich nach der Anlage zu diesem Anhang. 40 § 2 41 Besitzstand 42 (1) Führt die Einführung des TV Sicherheit zu einer Änderung des Entgelts, wird die Entgeltdifferenz nach den Regelungen KonzernZÜTV berechnet und als Besitzstand fortgezahlt. …" 43 In der Anlage zu Anhang IV zum TV Sicherheit, der Überleitungsmatrix, hieß es u.a.: 44 Seniorität neu alt ------- A …. Einstieg nach 2 Jahren B 3c, 2lc B1 Einstieg C 2llc, 3b, K 2.1 nach 18 Mon. C1 K 2.3 nach 3 Jahren C2 3a, K 2.5 45 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten TV Sicherheit Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Überleitung waren bei der Arbeitgeberin keine Mitarbeiter des SOD in die Lohngruppe (LG) 3c ETV DB Services X. eingruppiert. Die Arbeitgeberin leitete alle zum Überleitungszeitpunkt im SOD beschäftigten Mitarbeiter in die EG C TV Sicherheit über, ohne insoweit den Betriebsrat zu beteiligen. 46 Es existierte eine Stellenbeschreibung für die Mitarbeiter im SOD, welche die Arbeitgeberin als Anlage 5 zur Gerichtsakte gereicht hat und auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Stellenbeschreibung). Es existierte weiter eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für die Mitarbeiter im SOD für den Regionalbereich X./Mitte (Formblatt 4.6/2-1-1) vom 24.11.1998, welche der Betriebsrat als Anlage AG 8 beigefügt hat und auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Stellenausschreibung). Es existieren weiter eine Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (AusVO Service) und eine Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (AusVO Fachkraft). Die Ausbildungsdauer beträgt zwei Jahre für eine Servicekraft und drei Jahre für eine Fachkraft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Verordnungen Bezug genommen. Der kaufmännische Teil des Ausbildungsberufes der Sicherheitsfachkraft war für die Tätigkeit als SOD nicht erforderlich. 47 Mit zwei Schreiben vom 19.03.2012 mit der Überschrift "Unterrichtung/Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG" beteiligte die Arbeitgeberin den Betriebsrat betreffend die Mitarbeiter K. und J.. Die Einstellung war zum 01.04.2012 im Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) im Bahnhof in Köln bzw. Dortmund vorgesehen. Als bisherige Eingruppierung wurde eine Integrationsvergütung als neue Eingruppierung die Vergütung gemäß Entgeltgruppe (EG) B gemäß dem TV Sicherheit angegeben. Die beiden Mitarbeiter waren zuvor bei der DB Job Service GmbH beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schreiben vom 19.03.2012 Bezug genommen. Mit zwei Schreiben vom 22.03.2012, die am gleichen Tag bei der Arbeitgeberin eingingen, stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu und verweigerte die Zustimmung zur vorgesehen Eingruppierung, weil diese gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Andere Mitarbeiter mit derselben Tätigkeit erhielten ihre Vergütung gemäß der EG C TV Sicherheit. 48 Die Arbeitgeberin beschäftigte auch Mitarbeiter des SOD, welche sie gemäß EG C TV Sicherheit vergütete. Dies betraf jedenfalls Mitarbeiter, die aus dem Bereich DB Services kamen und am 01.01.2010 in den TV Sicherheit übergeleitet worden waren. 49 Die Arbeitgeberin hat die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung gerügt. 50 Sie hat die Ansicht vertreten, ein Zustimmungsverweigerungsgrund liege nicht vor. Sie habe die beiden Mitarbeiter zu Recht in EG B TV Sicherheit eingruppiert. Dies sei zunächst die nach dem TV Sicherheit richtige Entgeltgruppe. Die Tätigkeit im SOD stelle eine einheitliche Gesamttätigkeit dar, die weder nach der Stellenausschreibung noch nach der Stellenbeschreibung eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordere. Die von ihr zur Akte gereichte Stellenbeschreibung sei auch die zutreffende. Zwar gebe es den dort benannten Bereich x nicht. Das x sei aber lediglich Platzhalter für die richtige Organisationseinheit. Eine Organisationsänderung ab dem Jahr 2012 sei durch das Konzernbewertungsteam nicht nachvollzogen worden. Die Stellenbeschreibung gelte aber nach wie vor. 51 Soweit Mitarbeiter des SOD in die EG C TV Sicherheit übergeleitet worden waren, sei dies lediglich aus Gründen der Besitzstandwahrung erfolgt. Sie ist der Ansicht, dies gelte nicht für neu eingestellte Mitarbeiter im SOD nach dem 01.01.2010. Für diese sei alleine die Eingruppierung nach dem TV Sicherheit vorzunehmen. Dies ergebe vorliegend die EG B TV Sicherheit. Erforderlich sei lediglich eine Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO, die als gleichwertige Ausbildung im Sinne von EG B TV Sicherheit betrachtet werde. Eine Berufsausbildung im Sinne von EG C TV Sicherheit sei nicht erforderlich. Die vom Betriebsrat vorgelegte Stellenausschreibung habe den hier streitigen Einstellungen nicht zu Grunde gelegen, weil die Mitarbeiter J. und K. aus einer sog. Integrationsbeschäftigung bei der DB JobService GmbH übernommen wurden. In diesen Fällen finde keine interne Ausschreibung der Stelle statt. Die von dem Betriebsrat zu verwendende Stellenausschreibung sei zudem bereits seit Ende 2011 nicht mehr zu verwenden gewesen und auch tatsächlich nicht mehr eingesetzt worden. Sie setze zwar auch ausgebildete Fachkräfte im SOD ein. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit seien diese Ausbildungen indes nicht. Aber selbst wenn man dies anders sehe, reiche eine zweijährige Ausbildung als Servicekraft für Schutz und Sicherheit. Die dreijährige Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit sei nicht erforderlich, weil die dort im dritten Ausbildungsjahr vertieft vermittelten kaufmännischen Kenntnisse im SOD - unstreitig - nicht erforderlich waren. Die vom Betriebsrat angezogenen Anweisungen und Regelwerke widersprächen dem nicht. 52 Soweit sie Mitarbeiter im SOD nach der EG C TV Sicherheit vergüte, widerspreche dies dem Vorgenannten nicht. Sie vergüte Mitarbeiter mit der Qualifikation als Fachkraft für Schutz und Sicherheit aufgrund dieser Qualifikation übertariflich. Es gehe ihr darum, einen überdurchschnittlichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten und Führungskräfte aus den eigenen Reihen heranzuziehen. 53 Die Arbeitgeberin hat mit den am 26.04.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und dem Betriebsrat am 04.05.2012 zugestellten Anträgen beantragt, 54 1.festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmer W. J. und E. K. in die Entgeltgruppe B (Stufe 1) in der Region 5 gemäß Anlage 2 zum TV Sicherheit, ab dem 01.04.2012 als erteilt gilt. 55 2.hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmer W. J. und E. K. in die Entgeltgruppe B (Stufe 1) in der Region 5 gemäß Anlage 2 zum TV Sicherheit ab dem 01.04.2012 zu ersetzen. 56 Der Betriebsrat hat beantragt, 57 die Anträge zurückzuweisen. 58 Er hat die Ansicht vertreten, er habe die Zustimmungsverweigerung ordnungsgemäß beschlossen und hierzu im Einzelnen vorgetragen. 59 In der Sache hat er die Ansicht vertreten, die Mitarbeiter K. und J. seien richtigerweise in die EG C TV Sicherheit eingruppiert. Dies ergebe sich bereits aus den tariflichen Bestimmungen. Wären die beiden Mitarbeiter unter der Geltung des ETV DB Services X. eingestellt worden, wären sie in die LG 3b ETV DB Services X. eingruppiert gewesen. Dann könne jetzt aufgrund der Anknüpfung des TV Sicherheit an den ETV Services X. mittels der Überleitungsmatrix nichts anderes gelten. Die Tarifpartner hätten mit dem TV Sicherheit bezweckt, sämtliche Mitarbeiter des SOD der EG C TV Sicherheit zuzuordnen. Es solle gerade keine Differenzierung aufgrund anderer Umstände mehr erfolgen. 60 Aber selbst auf der Grundlage des TV Sicherheit seien die beiden Mitarbeiter in die EG C TV Sicherheit eingruppiert. Maßgeblich sie die ausgeführte Tätigkeit. Für diese seien im SOD die Anforderungen der EG C TV Sicherheit zu erfüllen. Eine Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO reiche nicht aus. Dies belegten die Qualifikationen, die in der gemäß § 95 BetrVG zu verwendenden Stellenausschreibung angegeben seien. Bereits diese führten zur Eingruppierung in die EG C TV Sicherheit. Entscheidend seien danach die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter sie habe. Jedenfalls bei der in der Stellenausschreibung genannten IHK-Prüfung, der Ausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice oder der Fachkraft für Schutz und Sicherheit seien die Anforderungen der EG C TV Sicherheit erfüllt. Der Betriebsrat hat behauptet nur die Stellenausschreibung würde verwandt. Diese gäbe die im Betrieb einheitlich gestellten Anforderungen wieder. Die Stellenbeschreibung der Arbeitgeberin betreffe eine nicht mehr existente Organisationsstruktur. 61 Auch die tatsächliche Tätigkeit der Mitarbeiter im SOD rechtfertige die Eingruppierung in die EG C TV Sicherheit. Von diesen Mitarbeitern würden sämtliche Kenntnisse verlangt, die im Rahmen des Ausbildungsberufes "Fachkraft für Sicherheitsschutz" erworben würden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den vom Betriebsrat zur Akte gereichten Ausbildungsnachweis Bezug genommen. Lediglich der unter A. 8 dargestellte Bereich falle nicht in den Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter des SOD. Diese müssten keine Sicherheitskonzepte oder sonstige betrieblichen Organisationen zur Sicherheitsleistung entwickeln. Dass die Mitarbeiter im Übrigen die Kenntnisse haben müssten, die dem genannten Ausbildungsnachweis entsprechen, ergebe sich zudem aus folgenden Anweisungen bzw. Richtlinien: Dienstanweisung Meldeordnung bei Störungen, Vorkommnissen und Ereignissen; Sicherheitsdienstleistungen durchführen; Arbeitsanweisung/Objektbezogene Dienstanweisung; Umgang mit nicht zuzuordnenden Gegenständen (NZG); Richtlinie Organisation und Managementsysteme/Eigensicherung; Regelwerk Corporate Security. Hierzu wird auf die vom Betriebsrat zur Akte gereichten Anlagen AG 11 bis AG 16 sowie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 31.05.2012 Seite 10 bis 13 Bezug genommen. Daraus ergebe sich, dass eine Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO unzureichend sei. Zudem erfolge bei der Arbeitgeberin eine jährliche Schulung der Mitarbeiter von 48 Stunden im Jahr. 62 Schließlich sei die Arbeitgeberin aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, die Mitarbeiter K. und J. nach der EG C TV Sicherheit zu vergüten. Der Betriebsrat hat behauptet, die Arbeitgeberin vergüte auch ausgebildete Servicekräfte für Schutz und Sicherheit entsprechend. So sei noch im Juli 2011 eine Kraft mit dieser Ausbildung eingestellt und gemäß EG C TV Sicherheit vergütet worden, was sich aus der Anhörung des Betriebsrats ergebe. Die Fachkräfte für Schutz und Sicherheit seien durchgängig in diese Entgeltgruppe eingruppiert worden. 63 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2012 den Hauptantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zustimmungsverweigerungsgründe lägen nicht vor. Die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter verstoße nicht gegen den geltenden Tarifvertrag. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Gegen den ihm am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat nur der Betriebsrat am 11.12.2012 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. 64 Der Betriebsrat ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Tarifparteien mit dem TV Sicherheit und der Überleitungsmatrix den Zweck verfolgt hätten, für alle Mitarbeiter des SOD die EG C TV Sicherheit festzulegen, unabhängig davon, welche Ausbildung diese haben. Seinem Beweisantritt zum Willen der Tarifparteien sei das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht nachgegangen. Die erwähnten SOD-Mitarbeiter des bisherigen Tarifwerks seien in die EG C überführt worden, was auch für künftige Fälle klarstellende Funktion gehabt habe. Ein Wille der Tarifparteien, eine Herabgruppierung mit einem Unterschiedsbetrag von ca. 300,00 Euro monatlich vorzunehmen, sei ausgeschlossen. Die Tätigkeit nach dem alten und neuen Tarifvertrag sei identisch. Zudem seien die Vorbildungen und Ausbildungen der Mitarbeiter der Arbeitgeberin völlig unterschiedlich. 65 Aber auch nach dem TV Sicherheit sei die EG C TV Sicherheit zutreffend. Maßgeblich sei die von ihm vorgelegte Stellenausschreibung mit den darin enthaltenen Qualifikationen. Es komme deshalb nicht darauf an, dass die Mitarbeiter im SOD die kaufmännischen Fähigkeiten einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit nicht benötigten. Die Arbeitgeberin bestimme die Voraussetzungen. Es komme nicht darauf an, dass die Arbeitgeberin die beiden Stellen nicht ausgeschrieben habe, zumal dann ohnehin ein weiterer Widerspruchsgrund gegeben wäre. Aufgrund der Stellenausschreibung stünden die innerbetrieblichen Anforderungen fest. Zu berücksichtigen seien zudem die innerbetrieblichen Ausbildungen. Da es nur auf die Anforderungen für die Tätigkeit ankomme, sei die Qualifikation der beiden Mitarbeiter unerheblich. 66 Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil auch Servicekräfte für Schutz und Sicherheit nach der EG C TV Sicherheit vergütet würden und die faktische Ausbildung nicht die entscheidende Rolle spielte. Die Förderung der Mitarbeiter sei kein sachlicher Differenzierungsgrund. Nur die Mitarbeiter aus der DB JobService GmbH würden in die EG B TV Sicherheit eingruppiert. 67 Der Betriebsrat beantragt, 68 den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2012 teilweise abzuändern und den Antrag insgesamt zurückzuweisen. 69 Die Arbeitgeberin beantragt, 70 die Beschwerde zurückzuweisen. 71 Sie rügt zunächst, dass es für die Beschwerde an einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats fehle. Die formalen Einwände gegen den Betriebsratsbeschluss betreffend die Zustimmungsverweigerung werden nicht aufrechterhalten. Der Tarifwortlaut sei eindeutig, so dass eine Tarifauskunft nicht einzuholen sei. Eine Regelausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren sei für die Tätigkeit im SOD nicht erforderlich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Einer Beweisaufnahme habe es dazu nicht bedurft. Die Arbeitgeberin sei berechtigt, Mitarbeiter mit einer Ausbildung aufgrund der damit verbundenen höheren Qualifikation höher, d.h. übertariflich zu vergüten. Diese Rechtsansicht hat die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung bestätigt. Es könne einem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, nach ihrer Ausbildung besser qualifizierte Mitarbeiter übertariflich zu vergüten, Mitarbeiter ohne vergleichbare Ausbildung hingegen nicht. 72 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. 73 II. 74 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. 75 1.Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß eingelegt worden. Es ist unbeachtlich, dass die Arbeitgeberin zweitinstanzlich das Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses über die Einlegung der Beschwerde mit Nichtwissen bestritten hat. Von der einem Rechtsanwalt wirksam erteilten Verfahrensvollmacht ist die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln erfasst, wie sich aus § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 81 ZPO ergibt (BAG 09.12.2003 - 1 ABR 44/02, NZA 2004, 746 Rn. 21 m.w.N.). Nach Hinweis des Gerichts vom 21.05.2013 hat die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung klargestellt, dass sie nicht rüge, dass die Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats bereits in der ersten Instanz ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Im Hinblick darauf bestanden für die Kammer keine Anhaltspunkte von einer nicht ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde auszugehen. 76 2.Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter K. und J. auf den zulässigen Antrag der Arbeitgeberin zu Recht ersetzt hat. 77 a)Die beiden Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin, die alleine noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, sind zulässig. Die Anträge sind gerichtet auf Ersetzung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zur in den Anträgen genannten Eingruppierung der Mitarbeiter J. und K., die der Betriebsrat verweigert hat. 78 aa) Soweit in dem Antrag neben der EG B TV Sicherheit auch die Stufe 1 und die Region 5 angegeben sind, handelt es sich um rein deklaratorische Angaben, über die bei den Beteiligten letztlich auch kein Streit besteht. Auch die beiden Anträge an den Betriebsrat vom 19.03.2012 beziehen sich lediglich auf die Eingruppierung in die EG B TV Sicherheit. Die Frage nach der Stufe und der Region sind lediglich Folgefragen. Streitgegenstand ist nach dem Vorstehenden lediglich die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in die EG B TV Sicherheit. Folgerichtig hat auch das Arbeitsgericht in seinem Beschluss zu der Frage der Stufe und der Region in den Beschlussgründen keine Ausführungen gemacht, ohne dass dies von einem der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz gerügt worden wäre. 79 bb)Das erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht nach wie vor. Mit dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG verfolgt die Arbeitgeberin das Ziel, dass durch einen Zustimmungsersetzungsbeschluss die Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers, deren betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit wegen der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats in der Schwebe ist, für zulässig erklärt und damit letztlich betriebsverfassungsrechtlich "sanktioniert" wird (BAG 10.02.1999 - 10 ABR 49/98, AP Nr. 6 zu § 83a ArbGG 1979 Rn. 35). Die in dem Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ergehenden Entscheidungen haben nur Wirkung für die Zukunft. Dies gilt auch für die Eingruppierung (BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, AP Nr. 3 zu § 83a ArbGG 1979 Rn. 50, 54; BAG 10.02.1999 a.a.O. Rn. 36). Die Zustimmungsersetzung ist mithin nur solange noch für die Betriebspartner relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist und nicht in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert ist (BAG 26.04.1990 a.a.O. Rn. 54; BAG 10.02.1999 a.a.O. Rn. 36). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind die beiden Mitarbeiter J. und K. nach wie vor bei der Arbeitgeberin beschäftigt und werden gemäß der EG B TV Sicherheit vergütet. Dem im Antrag angegebenen Datum "ab dem 01.04.2012" kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind - wie ausgeführt - nicht vergangenheitsbezogen, sondern zukunftsbezogen. Das im Antrag genannte Datum bezeichnet lediglich den Zeitpunkt, ab dem die Mitarbeiter K. und J. aus Sicht der Arbeitgeberin entsprechend der EG B TV Sicherheit zu vergüten sind. Es drückt kein - unzulässiges - Begehren aus, die Zustimmung des Betriebsrats mit Rückwirkung zu ersetzen (vgl. insoweit BAG 09.03.2011 - 7 ABR 127/09, AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Rn. 15 zu den im dortigen Antrag angegebenen Datum). 80 b)Die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter J. und K. in die EG B TV Sicherheit sind begründet, weil die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen ist. 81 aa) Die Arbeitgeberin bedurfte der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern - wie vorliegend - die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen. 82 bb) Die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin vorgenommenen Eingruppierungen gilt nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die darauf gerichteten Feststellungsanträge der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen, ohne dass diese insoweit Beschwerde eingelegt hat. 83 cc)Die Anträge der Arbeitgeberin sind nicht bereits deshalb unbegründet, weil sie die Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt für den Betriebsrat die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf (BAG 09.03.2011 a.a.O. Rn. 17). Insoweit war zwischen den Beteiligten ursprünglich streitig, ob die Arbeitgeberin überhaupt Zustimmungsanträge betreffend die Eingruppierung der Mittarbeiter K. und J. gestellt hatte. Dies resultierte daraus, dass in den Anträgen vom 19.03.2012 als beabsichtigte Maßnahme nur die Einstellung angekreuzt war. Ein Feld zum Ankreuzen für eine bloße Eingruppierung gab es nicht, sondern nur für die Änderung der Eingruppierung (Umgruppierung). In den Zustimmungsanträgen waren sowohl die Einstellungsdaten als auch die beabsichtigte Eingruppierung enthalten. Wie das Arbeitsgericht in seinem Beschluss richtig ausgeführt hat, waren die Zustimmungsanträge umfassen zu verstehen. Es ging der Arbeitgeberin ersichtlich darum, die Zustimmung zur Einstellung und zur Eingruppierung zu erreichen, wofür spricht, dass beides bei der erstmaligen Einstellung zu klären ist und die insoweit erforderlichen Angaben in den Anträgen enthalten waren. Der Betriebsrat hat die Anträge schließlich auch so verstanden und die Zustimmung zur Einstellung erteilt, der vorgesehenen Eingruppierung indes widersprochen. Dies ist in der mündlichen Anhörung nochmals erörtert worden. Beide Beteiligten haben gegen dieses Verständnis keine Einwände mehr erhoben. 84 dd)Gründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG für eine Verweigerung der erbetenen Zustimmung sind nicht gegeben. Die Arbeitgeberin hat die Mitarbeiter J. und K. zu Recht in die EG B TV Sicherheit eingruppiert. Sie verstößt damit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 85 (1)Maßgeblich für die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter ist der TV Sicherheit. Die Überleitungsmatrix findet für sie keine Anwendung. Aus dieser sowie dem übrigen TV Sicherheit und dem Vorgängertarifvertrag, dem ETV DB Services X., lässt sich entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht ableiten, dass künftig alle Mitarbeiter des SOD unabhängig von ihrer Qualifikation und Ausbildung in die EG C TV Sicherheit einzugruppieren sind. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Tarifverträge. 86 (1.1)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708). 87 (2.1)Zur Überzeugung der Kammer ist die Auslegung des TV Sicherheit insoweit eindeutig. § 7 Abs. 1 TV Sicherheit legt zunächst die Eingruppierungsgrundsätze fest. Danach richtet sich die Eingruppierung nach der ausgeführten Tätigkeit und nicht nach einer Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers. Alleine, dass ein Mitarbeiter als ein solcher des SOD bezeichnet wird, ist mithin nicht maßgeblich. Entscheidend ist die ausgeübte Tätigkeit, wobei sich die Entgeltgruppen aus dem Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 ergeben. Es wird mithin nicht an ein altes Lohngruppenverzeichnis des ETV DB Services X. angeknüpft, sondern alleine das neue Entgeltgruppenverzeichnis des TV Sicherheit, der zum 01.01.2010 in Kraft tritt (§ 24 Abs. 1 TV Sicherheit). Das Entgeltgruppenverzeichnis legt zudem die Anforderungen für die unterschiedlichen Entgeltgruppen mit eigenen und neuen Definitionen fest, ohne auf die Lohngruppen des ETV DB Services X. zurückzugreifen. Maßgeblich ist danach die Erfüllung der im Entgeltgruppenverzeichnis gebildeten Eingruppierungsmerkmale. Eine Regelung dahingehend, dass Mitarbeiter des SOD sämtlich in die EG C TV Sicherheit eingruppiert sind, findet sich nicht. Diese sind als solche im Entgeltgruppenverzeichnis gar nicht erwähnt. Maßgeblich sind alleine die tätigkeitsbezogenen Anforderungen. Dies muss erst recht gelten, wenn nunmehr anders als noch im ETV DB Services in Lohngruppe 3 der SOD als solcher nicht mehr erwähnt wird. Anders ist dies nur betreffend die Überleitungsmatrix. Diese findet aber nach dem eindeutigen Tarifwortlaut nur für die Überleitung der am 01.01.2010 beschäftigten Mitarbeiter Anwendung, wie sich aus § 1 der Einführungsregelungen ergibt. Die Tarifparteien haben zudem gesehen, dass die bisherige Vergütung nach dem ETV Services X. GmbH nicht derjenigen nach dem TV Sicherheit entsprechen muss. Letztere kann niedriger sein. Dies folgt aus § 2 der Einführungsregelungen, der davon ausgeht, dass ein höheres Entgelt als Besitzstandzulage fortgezahlt wird. Diese Regelung ist aber nur dann erforderlich, wenn eine Absenkung der Vergütung durch den TV Sicherheit für neu eingestellte Mitarbeiter möglich ist. Hinzu kommt, dass die Tarifparteien auch in der Überleitungsmatrix davon ausgehen, dass Mitarbeiter des SOD aus der LG 3c ETV DB Services X. in die EG B TV Sicherheit übergeleitet werden. Es mag sein, dass es solche Mitarbeiter zum Überleitungszeitpunkt nicht gab. Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Überleitung nach dem insoweit eindeutigen Tariftext hätte möglich sein sollen. Es kann deshalb auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass alle Mitarbeiter des SOD im eigenständigen Anwendungsbereich des TV Sicherheit in der EG C TV Sicherheit eingruppiert sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nach dem TV Sicherheit für die nach dem 01.01.2010 eingestellten Mitarbeiter alleine und nur der TV Sicherheit gelten soll. Ein anderes Verständnis ergibt sich weder aus dem Gesamtzusammenhang noch aus dem Normzweck. 88 Es bedurfte insoweit nicht der Einholung einer Tarifauskunft zu dem vom Betriebsrat behaupteten Willen der Tarifparteien, sämtliche Mitarbeiter des SOD künftig gemäß der EG C TV Sicherheit zu vergüten, weil Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Hinzu kommt, dass bei einem entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut auch ein abweichender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht maßgeblich ist, weil dieser für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber objektiv aus dem Tarifvertrag nicht erkennbar und somit letztlich auch nicht beachtlich geworden ist (BAG 06.12.1995 - 10 AZR 210/95, juris Rn. 35). 89 (2)Die Arbeitgeberin hat die Mitarbeiter K. und J. zu Recht in die EG B TV Sicherheit eingruppiert. Die Voraussetzungen der EG C TV Sicherheit erfüllt die ihnen obliegende Tätigkeit nicht. 90 (2.1) Maßgeblich für die Eingruppierung ist gemäß § 7 Abs. 1 TV Sicherheit die tatsächlich ausgeführte und nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit. Diese kann sich, wie § 7 Abs. 2 TV Sicherheit zeigt, aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen. Entscheidend ist deshalb zunächst, festzustellen, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit vorliegt oder der Arbeitnehmer mehrere jeweils rechtlich selbständige zu bewertende Tätigkeiten zu erbringen hat (vgl. BAG 25.08.2010 - 4 ABR 104/08, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn Rn. 15). Die Kammer geht dabei von einer einheitlichen Gesamttätigkeit der Mitarbeiter des SOD aus. Dem diesbezüglichen Vortrag der Arbeitgeberin ist der Betriebsrat nicht entgegengetreten. Er ist auch in der Sache zutreffend. Letztlich gehen beide Beteiligten davon aus, dass insgesamt zu bewerten ist, wie die Mitarbeiter des SOD zu bewerten sind, ohne insoweit eine Aufspaltung der Tätigkeit nach getrennt zu bewertenden Teiltätigkeiten vorzunehmen. Richtig ist insoweit allerdings, dass es nicht darauf ankommt, welche Ausbildung ein Mitarbeiter tatsächlich hat. Entscheidend ist nach dem Entgeltgruppenverzeichnis zu den EG B und C TV Sicherheit, dass die Tätigkeit die entsprechende Ausbildung oder Kenntnisse erfordert. Auf den Ausbildungsstand der Mitarbeiter J. und K. kommt es mithin für die tarifliche Eingruppierung nicht an. 91 (2.2)Die Tätigkeit der Mitarbeiter im SOD entspricht der EG B TV Sicherheit. Die Anforderungen der EG C TV Sicherheit werden nicht erreicht. Die Arbeitgeberin geht selbst davon aus, dass die Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO eine gleichwertige betriebliche Funktionsausbildung im Sinne der EG B TV Sicherheit ist, welche die Tätigkeit im SOD erfordert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dies anders zu sehen. Die Anforderungen der EG C TV Sicherheit erfüllt die Tätigkeit als SOD indes nicht. Diese Entgeltgruppe bezieht sich auf eine Tätigkeit, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse bzw. Fertigkeiten, die durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben wurden, erfordern. 92 Es kann unterstellt werden, dass die Tätigkeit im SOD - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - Fähigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Ausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit erfordert. Diese Ausbildung dauert jedoch nur zwei Jahre. Es ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig, dass die Mitarbeiter des SOD die kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit, deren Ausbildung drei Jahre dauert, nicht benötigt. Aus den beiden Ausbildungsverordnungen ergibt sich, dass sich die Ausbildungen wesentlich dadurch unterscheiden, dass in der Ausbildung für die Fachkraft in § 3 Abs. 2 Abschnitt A AusVO Fachkraft zusätzlich Ziffer 8 mit mehreren Unterpunkten enthalten ist, welche die Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen betrifft. Dies ist unstreitig gerade nicht Gegenstand der Tätigkeit im SOD. Hinzu kommt lediglich zusätzlich noch Ziffer 7 mit der Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation. Dies begründet aber nicht das Erfordernis, auf die Fähigkeiten einer Fachkraft für Service und Sicherheit abzustellen, die maßgeblich im Vergleich zur Servicekraft von dem umfangreichen Thema der Ziffer 8 geprägt wird. Auch die von dem Betriebsrat vorgelegten Unterlagen und sein Sachvortrag hierzu insbesondere auf Seite 10 bis 13 des Schriftsatzes vom 31.05.2010 belegen nichts anderes. Er nimmt insoweit Bezug auf den Ausbildungsnachweis für den Ausbildungsberuf der Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Die diesbezügliche Gliederung entspricht im Wesentlichen der Gliederung in § 3 Abs. 2 Abschnitte A und B AusVO Fachkraft. Insbesondere auf den Seiten 10 bis 13 des Schriftsatzes verweist der Betriebsrat dabei in Auswertung der vorgelegten Dienstanweisungen und Richtlinien auf Ausbildungsabschnitte, die ebenfalls in der AusVO Servicekraft enthalten sind. Dies betrifft z.B. den Abschnitt A 1 abgeleitet aus der Richtlinie Eigensicherung oder die Abschnitte A 3, 4 und 5 abgeleitet aus der Richtlinie Umgang mit nicht zugeordneten Gegenständen. Auf den Abschnitt A 8, der gerade den wesentlichen Unterschied zwischen Servicekraft und Fachkraft ausmacht, wird nicht verwiesen. Allerdings verweist der Betriebsrat abgeleitet aus der Durchführungsanordnung zur Sicherheitsdienstleistung und aus der Meldeordnung bei Störungen auf den Abschnitt A 7, der nur für die Fachkraft vorgesehen ist. Richtig ist, worauf der Betriebsrat hinweist, dass ausweislich der Durchführungsanordnung zur Sicherheitsdienstleistung (Anlage AG 12) Tätigkeitsberichte zu erstellen sind. Es ist zur Überzeugung der Kammer aber nicht ersichtlich, dass hierfür Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Ausbildungsabschnitt A. 7 erforderlich sind, weil die Servicekraft im Bereich der Arbeitsorganisation und Information und Kommunikationstechnik ausgebildet (A. 2.2) wird. Gemäß dem von dem Betriebsrat zur Akte gereichten Ausbildungsnachweis (dort Seite 6) ergibt sich, dass zu Punkt A 2.2. auch das Anfertigen von Dokumentationen wie Berichten und Protokollen gehört. Auch aus der Meldeordnung ist zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich, dass Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt werden, welche eine Fachkraft für Schutz und Sicherheit erwirbt. Geregelt ist insoweit insbesondere das Meldewesen, das auch die Servicekraft zu A 2.2 und A 3.1. auf der Grundlage der diesbezüglichen Kenntnisse vermittelt wird, weil dort die Kommunikationswege und die Dokumentationen im Ausbildungsnachweis angesprochen sind. Dass bei Schadensereignissen grundsätzlich der Schutz von Leben vor den Schutz von Sachgegenständen zu stellen ist, worauf der Betriebsrat in diesem Zusammenhang hinweist, ist allgemeines Grundlagenwissen. Die beiden zu A.7 von dem Betriebsrat angesprochenen Punkte rechtfertigen es aus den obigen Gründen nicht, von den Anforderungen einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit auszugehen. Dies ist in der Anhörung nochmals erörtert worden. Weiterer Sachvortrag des Betriebsrats ist nicht erfolgt. Es war der Kammer auch nicht ersichtlich, dass betriebliche Ausbildungen an diesem Ergebnis etwas änderten. 93 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Betriebsrat zu den Akten gereichten Stellenausschreibung. Es kann dahinstehen, ob diese die zutreffende Stellenausschreibung ist. Sie geht selbst ausdrücklich davon aus, dass die Eingruppierung im SOD gemäß EG B oder C TV Sicherheit erfolgen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort genannten Aufgaben alleine eine Eingruppierung in die EG C TV Sicherheit rechtfertigen. Soweit der Betriebsrat auf die genannten Ausbildungen abstellt, hat die Kammer im Termin darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat insoweit selbst gerade nicht alle Ausbildungen nennt. Er nimmt für seine Rechtsansicht alleine auf die IHK-Prüfung, die Ausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice und die Fachkraft für Schutz und Sicherheit Bezug (Seite 8 des Schriftsatzes vom 31.05.2012). Die anderen Ausbildungen werden nicht erwähnt, insbesondere die Ausbildung als Sicherheitsfachkraft. Die Kammer hat insoweit in der Anhörung darauf hingewiesen, dass diese Ausbildung zum Buchstaben "S" auf der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung (www.bibb.de) nicht verzeichnet ist, sondern mit dieser Bezeichnung durchaus die Sicherheitsfachkraft gemäß § 34a GewO gemeint sein kann, die unstreitig keine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung erfordert. Dem entspricht, dass die Ausschreibung ja auch die EG B TV Sicherheit vorsieht. Einen weiteren Verweigerungsgrund, nämlich eine fehlende Ausschreibung hat der Betriebsrat insoweit nicht geltend gemacht, sondern lediglich auf Seite 7 der Beschwerdebegründung im Konjunktiv auf einen solchen möglichen Grund hingewiesen. Ohnehin ist ein Nachschieben neuer Verweigerungsgründe nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen (BAG 21.07.2009 - 1 ABR 35/08, NZA 2009, 1156 Rn. 19). Den Weigerungsgrund der fehlenden Ausschreibung hat der Betriebsrat in seinem Schreiben zur Zustimmungsverweigerung nicht angeführt. 94 (3)Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kommt allerdings ein Verstoß gegen diesen Grundsatz als Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Betracht (BAG 20.09.2006 - 10 ABR 57/05, juris Rn. 36). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt indes nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 37). Auch wenn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers eingreift, nicht beim bloßen Normenvollzug (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 38), findet er hier Anwendung. Wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, vergütet die Arbeitgeberin Mitarbeiter im SOD, welche die Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit haben, übertariflich, in dem sie diese gemäß der EG C TV Sicherheit vergütet. Für die Mitarbeiter im SOD, welche eine Ausbildung zur Servicekraft Schutz und Sicherheit haben, kann dies unterstellt werden. Die Arbeitgeberin bildet mithin Gruppen, welche sie übertariflich vergütet. Diese Gruppenbildung muss sachlichen Kriterien entsprechen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. Richtig ist zwar, dass alle Mitarbeiter die gleiche Tätigkeit im SOD ausüben. Die Vergütung der EG C erhalten - abgesehen von den übergeleiteten Mitarbeitern, für welche es sich um bloßen Normvollzug aufgrund der Überleitungsmatrix handelt - nur Mitarbeiter mit einer Ausbildung zur Fachkraft oder zur Servicekraft. Eine solche Ausbildung haben die Mitarbeiter K. und J. nicht. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene Differenzierung ist nicht zu beanstanden, weil Unterschiede in der Qualifikation eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BAG 25.10.1994 - 3 AZR 149/94, NZA 1995, 730 Rn. 31). Ein Arbeitgeber darf deshalb bei gleicher Tätigkeit Mitarbeiter, die besser qualifiziert sind, übertariflich höher vergüten als solche, denen eine solche Qualifikation fehlt. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Qualifikation einen Bezug zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hat. Dies ist vorliegend der Fall. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sowohl die Ausbildung zur Servicekraft als auch zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit bei typisierter Betrachtungsweise Bezug zur Tätigkeit im SOD haben. Es ist bei typisierender Betrachtungsweise auch davon auszugehen, dass Mitarbeiter mit diesen Ausbildungen einen höheren Sicherheitsstandard bzw. eine höhere Qualität der Sicherheitsdienstleistungen erwarten lassen. Auch der Wunsch des Arbeitsgebers, dies im Sinne der Personalentwicklung zu nutzen und so qualifiziertere Mitarbeiter zu gewinnen, ist nachvollziehbar. Insgesamt vermag die Kammer in der konkreten Situation keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen. 95 3.Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Richtig ist, dass es sich bei dem TV Sicherheit, worauf die Arbeitgeberin hingewiesen hat, um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag handelt. Dies ändert zur Überzeugung der Kammer aber nichts daran, dass die Auslegung dieses Tarifvertrags zur Eingruppierung der Mitarbeiter im SOD grundsätzliche Bedeutung hat. Der TV Sicherheit findet im gesamten Bundesgebiet Anwendung. Die Arbeitgeberin setzt auch im gesamten Bundesgebiet Mitarbeiter im SOD ein. Zudem sind nach den Angaben des Betriebsrats in der Anhörung auch bei anderen Landesarbeitsgerichte Verfahren mit der Streitfrage der richtigen Eingruppierung der Mitarbeiter des SOD anhängig. 96 RECHTSMITTELBELEHRUNG 97 Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat 98 R E C H T S B E S C H W E R D E 99 eingelegt werden. 100 Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 101 Die Rechtsbeschwerde muss 102 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 103 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim 104 Bundesarbeitsgericht 105 Hugo-Preuß-Platz 1 106 99084 Erfurt 107 Fax: 0361-2636 2000 108 eingelegt werden. 109 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 110 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 111 1.Rechtsanwälte, 112 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 113 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 114 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 115 Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. 116 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 117 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 118 Dr. Gotthardt Hoffmann Gather