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Urteil

12 Sa 801/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2012:0620.12SA801.12.00
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Leitsätze

kein Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.01.2012 - 7 Ca 2384/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.01.2012 - 7 Ca 2384/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Verschaffung einer höheren Betriebsrente. Der am 27.08.1949 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1994 beschäftigt. Mit Dienstvertrag vom 13.02.2007 übertrug die Beklagte ihm ab dem 15.02.2007 die Position des Gebietsdirektors Deutschland Nord. Ausweislich dieses Vertrages wurde der Kläger als außertariflicher Angestellter und aufgrund seines Aufgabenbereichs und seiner Stellung als Leitender Angestellter gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG bezeichnet. In Ziffer IV des Arbeitsvertrags hieß es: "Herr Q. erhält eine Zusage auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung nach der jeweils gültigen Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung der oberen Führungskräfte der Firmengruppe W. & C. KG in Deutschland." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Dienstvertrag Bezug genommen. In der Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung der oberen Führungskräfte der Firmengruppe W. & Co. KG in Deutschland (RL W.) hieß es u.a.: "2 Basiskonto 2.1 Beitragsbereitstellung Das Unternehmen stellt vorbehaltlich Satz 2 in der Beitragszeit (Ziffer 2.4) für obere Führungskräfte im Geltungsbereich dieser Richtlinien (Ziffer 1.1) nach Maßgabe dieser Bestimmungen jährliche Beiträge zum Basiskonto bereit. … 2.2 Beitragshöhe 2.2.1Der Beitrag zum Basiskonto beträgt ? 1,5 % der anrechenbaren Bezüge (Ziffer 2.2.2), zuzüglich ? 10,0 % des Teils der anrechenbaren Bezüge, der nicht Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, während der Ausübung einer Position der Managementgruppe A-C, oder ? 5,0 % des Teils der anrechenbaren Bezüge, der nicht Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, während der Ausübung einer Position der Managementgruppe D. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Auszug der RL W. Bezug genommen. Diese wurde dem Kläger nicht von seinem Arbeitgeber übergeben. Der Kläger besorgte sich die Richtlinie jedoch von einem Kollegen. Im Dienstvertrag vom 13.02.2007 war keine Managementgruppe angegeben. Eine Tätigkeit, welche einer der Managementgruppe A-C der Vorwerkgruppe zugeordnet war, nahm der Kläger nicht wahr. Mit Wirkung vom 01.09.2009 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 13.02.2007. Danach übernahm der Kläger die Position des Leiters Operations Support, die ausweislich der Änderungsvereinbarung nicht den Managementgruppen A bis D der Vorwerkgruppe zugeordnet war. In der Vereinbarung hieß es u.a.: "Im Rahmen der Besitzstandswahrung bleiben jedoch die Regelungen des Anstellungsvertrages vom 13.02.2007, …, unverändert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelungen … ? zur betrieblichen Altersversorgung (Ziffer VI Satz 1 des Vertrages) ? zur Überlassung von Firmenfahrzeugen (Ziffer III des Vertrages)…" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Änderungsvereinbarung Bezug genommen. Über das Basiskonto erteilte die Beklagte dem Kläger für die Jahre 2007, 2008 und 2009 Auszüge. In diesen hieß es - hier exemplarisch für das Jahr 2009 - u.a.: "Sehr geehrter Herr Q.. Wir freuen uns, Sie heute mit ihrem Kontoauszug über den Stand ihres Versorgungskontos informieren zu können. Aus dem Beleg zum Auszug ergibt sich die Berechnung ihrer Gutschrift. …. Beleg zum Auszug per 31.12.2009 …. Gutschriften Anrechenbare Bezüge 01.01.2009 bis 31.12.2009102.130,03 € davon nicht Bem.grundl. für gesetzl. Rentenvers.37.330,03 € Beitrag1,5 % von 102.130,03 € + 10,0% von 37.330,03 €5.265 € Altersfaktor(Alter 60)1,0 Versicherungssumme(Beitrag x Altersfaktor) … Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt des Versorgungsfalls gemäß den Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung in Verbindung mit der jeweils gültigen Auszahlungsrichtlinie. Versicherungssumme5.265 € Alter Stand19.511 € Neuer Stand24.776 € Bei künftigen Beiträgen nach derzeitigen Verhältnissen beträgt der voraussichtliche Stand im Alter 6343.657 €" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Auszüge Bezug genommen. Der voraussichtliche Stand mit 63 Jahren war für das Jahr 2007 mit 53.404,00 Euro und für das Jahr 2008 mit 60.694,00 Euro angegeben worden. Die Beiträge waren jeweils mit 1,5 % + 10,0 % angegeben. Die Auszüge wurden jeweils in der Mitte des Folgejahres versandt. Am 18.12.2008 unterzeichnete der Kläger die Dokumentation über ein Entwicklungsgespräch zum Gesprächszeitraum 12.11.2008. In dieser ist bei den Personaldaten die Managementgruppe D angegeben. Am 05.03.2009 füllte der Kläger den Abrufschein für einen neuen PKW aufgrund der Übernahme der Position "Leiter Operations Support" aus. Neben den Daten für das Fahrzeug trug er selbst handschriftlich als Managementgruppe D ein und unterzeichnete den Abrufschein. Am 14.04.2009 kam es zu einem Gespräch zwischen Herrn S., der kaufmännischen Geschäftsleitung der Beklagten und dem Kläger, in dem auch über die Altersversorgung des Klägers gesprochen wurde. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.10.2010 wurde in einem zwischen den Parteien geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass ein Vergleich zustande gekommen war, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 14.09.2010 aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.03.2012 sein Ende fand und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt freigestellt wurde. Weiter wurden eine Abfindung und streitige Bonuszahlungen geregelt. In Ziffer 6 des Vergleichs wurde folgende Ausgleichsklausel vereinbart: "Mit ordnungsgemäßer Abwicklung dieser Vereinbarung sind der Fortbestand des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien und dessen Beendigung abschließend geregelt und alle wechselseitigen Ansprüche - seien sie bekannt oder unbekannt - erledigt. Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien unverfallbar sind." Mit Schreiben vom 31.05.2011 teilte die Beklagte und mit Schreiben vom 01.06.2011 die W. Deutschland Stiftung & Co. KG dem Kläger mit, dass bei der Erstellung des diesjährigen Kontoauszugs festgestellt worden sei, dass den bisher übermittelten Kontoauszügen ein Berechnungsfehler zu Grunde gelegen habe, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Regelungen für die Management-Gruppe D gelten würden. Es wurden neben dem Auszug per 31.12.2010 korrigierte Auszüge für die Vorjahre übersandt. Diese wiesen als Beiträge zum Basiskonto 1,5 % + 5,0 % aus. In dem Kontoauszug für das Jahr 2010 wurde als voraussichtlicher Stand mit 63 Jahren 26.844 Euro angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die korrigierten zur Akte gereichten Auszüge Bezug genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit den ihm übersandten Auszügen zu dem Basiskonto habe die Beklagte ihm den darin ausgewiesenen Wert konkret zugesagt. Er habe auf die in den Kontoauszügen angegebenen Werte vertraut, zumal eine Managementgruppe in keinem seiner Arbeitsverträge angegeben sei. Die Informationen seien Grundlage für seinen Entschluss gewesen, das Arbeitsverhältnis im Vergleichswege zu beenden. Er hat behauptet, an den Hinweis auf die Managementgruppe D in dem Protokoll zu dem Entwicklungsgespräch erinnere er sich nicht. Das Papier sei damals nicht ausgefüllt worden. Herr S. habe ihm zudem am 14.04.2009 nach Durchsicht der in seinem Büro befindlichen Akte bestätigt, dass er Ende 2011 einen Anspruch von ca. 40.000,00 Euro bis 50,000,00 Euro habe. Dies habe dem letzten, nicht korrigierten Auszug aus dem Basiskonto entsprochen. Er ist der Ansicht gewesen, dies begründe eine individuelle Zusage. Er hat weiter behauptet, der angebliche Berechnungsfehler sei bereits Anfang 2009 festgestellt worden. Ihm seien auch danach noch falsche Zahlen übermittelt worden, um ihm den Aufhebungsvertrag schmackhaft zu machen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für ihn Beiträge zum Basiskonto gemäß Ziffer 2.2.1 Unterpunkt 2 in Höhe von 10 Prozent des Teils der anrechenbaren Bezüge, der nicht Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bereitzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, eine konkrete Höhe der betrieblichen Altersversorgung sei bei dem Vergleichsabschluss nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er in die Managementgruppe D eingeordnet gewesen sei. Dies belegten die Dokumentation über das Entwicklungsgespräch vom 12.11.2008 und der Abrufschein für den PKW vom 05.03.2009. Sie hat die Ansicht vertreten, die Korrektur vom 31.05.2011 bzw. 01.06.2011 habe das Basiskonto nur auf den Stand gebracht, welcher der arbeitsvertraglichen Zusage an den Kläger entspreche. Auf die Angaben in den alten Kontoauszügen habe der Kläger aufgrund seines Wissensstandes nicht vertrauen dürfen. Sie hat behauptet, der Kläger habe die wahre Rechtslage gekannt. Am 14.04.2009 habe Herr S. nur den Stand wiedergegeben, der sich aus den fehlerhaften Unterlagen ergeben habe. Die Bestätigung eines Anspruchs von 40.000,00 Euro bis 50.000 Euro habe es nicht gegeben. Sie hat weiter behauptet, dass der von ihr behauptete Fehler in den Kontoauszügen erst Ende Februar 2010 - im Zusammenhang mit der Vorlage des versicherungsmathematischen Gutachtens zum 31.12.2009 aufgefallen sei. Am 23.02.2010 habe sie die zuständige Stelle des W.-Konzerns angeschrieben und auf den Fehler hingewiesen. Sie sei dann davon ausgegangen, dass Korrekturmitteilungen für das Jahr 2009 versandt worden seien. Dass dies nicht der Fall war, habe sich erst aus dem versicherungsmathematischen Gutachten zum 31.12.2010 ergeben. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.01.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den arbeitsvertraglichen Abreden der Parteien der vom Kläger begehrte Anspruch nicht ergebe. Auch aus den Kontoauszügen, dem Gespräch am 14.04.2009 oder dem Vergleich ergebe sich die vom Kläger behauptete Zusage nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 02.02.2012 zugestellt worden. Der Kläger hat am 29.02.2012 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.2012 - am 03.05.2012 begründet. Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, dass es sich bei den übersandten Kontoauszügen um selbständige Schuldanerkenntnisse i.S.v. § 781 BGB handele. Dies ergebe sich jedenfalls, wenn man die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände dieses Falles berücksichtige. Er habe die Kontoauszüge regelmäßig über mehrere Jahre übersandt bekommen. Sie seien entscheidend für die Frage gewesen, unter welchen Bedingungen er sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einige. Richtig sei zwar, dass im Vorprozess keine konkrete Höhe der Altersversorgung zugesichert worden sei. Es sei jedoch beiden Parteien klar gewesen, dass dies zum Gesamtpaket gehöre. Für eine Zusicherung spreche auch der zeitliche Ablauf, weil die Beklagte den Irrtum erst am 31.05.2011 offenbarte, sowie das Gespräch am 14.04.2009. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte bereits Anfang 2009 von dem Fehler wusste. Diese habe ihn aufgrund der unterlassenen Aufklärung zum Vergleichsabschluss motiviert. Daraus folge gemäß § 242 BGB, dass die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen könne, die Kontoauszüge hätten nur der unverbindlichen Information gedient. Er behauptet, er habe sich überhaupt keine Gedanken gemacht, welcher Managementgruppe er betreffend der betrieblichen Altersversorgung angehöre. Für ihn seien die Kontoauszüge maßgeblich gewesen. Keinesfalls habe er gewusst, dass er betreffend die Altersversorgung der Managementgruppe D angehöre. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des am 03.01.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal - 7 Ca 2384/11 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für ihn Beiträge zum Basiskonto gemäß Ziffer 2.2.1 Unterpunkt 2 in Höhe von 10 Prozent des Teils der anrechenbaren Bezüge, der nicht Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bereitzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Es liege weder ein konstitutives, noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. A.Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. I.Die Klage ist zulässig. Sie bedarf jedoch der Auslegung. 1.Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Antrag als einen auf die Verschaffung einer Versorgung gerichteten Feststellungantrag ausgelegt. Der Verschaffungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versorgungsberechtigte nur erreichen will, dass ihm der Arbeitgeber eine Rente in der zugesagten Höhe verschafft. Es kommt ihm nicht darauf an, wie der Arbeitgeber dies verwirklicht (BAG 12.12.2006 - 3 AZR 388/05, ZTR 2007, 573, Rn. 12; BAG 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, juris Rn. 20). Auf Nachfrage der Kammer hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, dass es ihm nicht darauf ankomme, dass die begehrte zusätzliche Vergütung von der Beklagten auf das Basiskonto eingezahlt werde, zumal nicht klar sei, ob dies rückwirkend überhaupt möglich sei. Entscheidend sei, dass die Beklagte ihm eine Versorgung verschaffe, die er erhalten hätte, wenn sie die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Beträge in das Basiskonto eingezahlt hätte. Auf welchem Weg dies geschehe, sei unerheblich. Die Kammer hat daran anschließend mit der Zustimmung des Klägers den Antrag wie folgt ausgelegt: Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten hätte, wenn sie für ihn vom 15.02.2007 bis zum 31.03.2012 gemäß der Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung der oberen Führungskräfte der W. & Co. KG - zusätzlich zu den 1,5 % der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 1. Punkt - 10 % des Teils der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 2. Punkt der Richtlinie und nicht lediglich 5 % der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 3. Punkt der Richtlinie zum Basiskonto des Klägers bereitgestellt hätte. 2.Mit dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Zeitraum, für den die betriebliche Altersversorgung verlangt wird, ist genau bezeichnet. Es ist weiter deutlich, dass er sich lediglich darauf bezieht, dass die Beklagte dem Kläger eine Versorgung verschaffen soll, als wenn sie - zusätzlich zu den 1,5 % der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 1. Punkt - 10 % des Teils der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 2. Punkt der Richtlinie und nicht lediglich 5 % der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 3. Punkt der Richtlinie zum Basiskonto des Klägers bereitgestellt hätte. Der Verschaffungsanspruch soll dem Grunde nach festgestellt werden. Angaben zur Höhe des Versorgungsanspruchs waren nicht erforderlich (vgl. BAG 27.01.1998 - 3 AZR 415/96, juris Rn. 16). Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Antrag bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dieses wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (BAG 19.08.2008 - 3 AZR 383/06, NZA 2009, 1275, Rn. 18). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Da die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Ein Bedürfnis für eine alsbaldige Klärung besteht. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Prozess gegen seinen Arbeitgeber über das Bestehen seiner Versorgungsrechte zu führen. (vgl. nur BAG 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, DB 1995, 2020 Rn. 17; BAG vom 19.08.2008 a.a.O. Rn. 17). II.Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Er folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. Ziffer 2.2.1 2. Punkt RL W.. Er besteht nicht aufgrund eines selbständigen Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780, 781 BGB) der Beklagten. Ebenso wenig liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Der Anspruch folgt auch nicht aus einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen einer falschen Auskunft oder Verletzung einer Aufklärungspflicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Es liegt auch kein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) der Beklagten vor. 1.Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. Ziffer 2.2.1 2. Punkt RL W.. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beitrag zum Basiskonto beträgt nur für Arbeitnehmer, die eine Position der Managementgruppen A-C ausüben, 10 % des Teils der anrechenbaren Bezüge, der nicht Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er übte unstreitig objektiv keine Tätigkeit aus, welche den Managementgruppen A-C zuzuordnen ist. Demzufolge führt er selbst mit der Berufung aus, dass ihm ein unmittelbarer Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der RL W. nicht zustehe. 2.Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht aufgrund eines selbständigen Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780, 781 BGB) der Beklagten zu. a)Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach denselben Regeln zu behandeln. Selbständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 502/03, AP Nr. 7 zu § 781 BGB Rn. 20). Ein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BAG 08.11.1983 - 3 AZR 511/81, AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG Rn. 31; BGH 18.05.1995 - VI ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 Rn. 9; BGH 14.10.1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 31 Rn. 15; BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06, MDR 2008 Rn. 15). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung der schriftlichen Erklärung zu ermitteln (BGH 14.10.1998 a.a.O. Rn. 15). Richtig ist allerdings - wie es der Kläger geltend macht -, dass dabei alle Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten (BGH 18.05.1995 a.a.O. Rn. 10; BGH 14.01.2008 a.a.O. Rn. 15 f.). Auszulegen ist vor allem, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt oder nur eine einfache, nicht auf vertragliche Bindungen des Schuldners gerichtete Erklärung. Weiter ist zu klären, ob die Parteien sich über die selbständige Natur des Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses einig geworden sind (BGH 18.05.1995 a.a.O. Rn. 10; BGH 14.10.1998 a.a.O. Rn. 15). Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung ist dabei, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Hingegen ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (BGH 14.10.1998 a.a.O. Rn. 15; vgl. a. BAG 22.07.2010 - 8 AZR 144/09, NJW 2011, 630 Rn. 19). b)In Anwendung dieser Grundsätze stellen die zunächst dem Kläger erteilten, nicht korrigierten Auszüge zu seinem Basiskonto in ihrer konkreten Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles kein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis dar. Die Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände ergibt, dass die Parteien mit diesen Auszügen keinen neuen selbständigen Schuldgrund schaffen wollten. Zunächst bietet der Text der verwandten Basiskontoauszüge keinen Anhalt dafür, dass eine Willenserklärung der Beklagten, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, vorliegt. Es handelt sich zur Überzeugung der Kammer um eine Wissenserklärung, mit der mitgeteilt wird, welche Beträge auf das Basiskonto eingezahlt wurden. Dafür spricht zunächst der einleitende, auf den Basiskontoauszügen verwandte Text. Es handelt sich danach - selbst, wenn man einen objektiven Auslegungsmaßstab zu Grunde legt - um die Information über den Stand des Kontos. Bei einer Information oder Mitteilung fehlt jedoch der für eine Willenserklärung erforderliche Bindungswille (vgl. dazu BAG 29.09.2010 - 3 AZR 546/08, NZA 2011, 210 Rn. 19). Hinzu kommt, dass genau offen gelegt wird, wie sich der auf das Basiskonto eingezahlte Betrag zusammensetzt. Es wird aufgeschlüsselt, welcher Betrag mit 1,5 % des Gehalts angesetzt und eingezahlt wird. Es wird weiter ausdrücklich ausgewiesen, dass 10 % des Anteils des Gehalts, der nicht Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung ist, auf das Basiskonto eingezahlt wird. Die konkret angegebene Berechnungsgrundlage entspricht derjenigen, wie sie in Ziffer 2.2.1 RL W. angegeben ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine spätere Auszahlung gemäß den Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung erfolgt. Auch dies spricht für die Kammer dafür, dass mit dem Auszug nur angegeben werden soll, welche Beträge in Erfüllung der - vermeintlichen - arbeitsvertraglichen Verpflichtung i.V.m. der RL W. auf das Basiskonto eingezahlt wurden. Einen Rechtsbindungswillen der Beklagten vermag die Kammer in den vorliegenden Basiskontoauszügen angesichts deren Ausgestaltung nicht zu sehen. Erst recht bestehen zur Überzeugung der Kammer angesichts der vorherigen Ausführungen innerhalb des Schriftstücks keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Beklagte sich rechtlich selbständig verpflichten wollte, den dort ausgewiesenen Betrag unabhängig von der tatsächlich bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung dem Basiskonto zuzuführen. Soweit ein voraussichtlicher Stand bei Erreichen des Alters 63 angegeben ist, handelt es sich lediglich um die Angabe eines voraussichtlichen, unverbindlichen Standes. Einen Willen, insoweit eine rechtlich selbständige Verpflichtung einzugehen, sieht die Kammer ebenfalls nicht. An diesem Ergebnis ändern die weiteren Umstände des Falles nichts. Die Kammer hat zunächst berücksichtigt, dass die Zuordnung des Klägers zu einer der Managementgruppen A bis D in dem insoweit maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 13.02.2007 nicht vereinbart war und sich auch nicht aus der Änderungsvereinbarung vom 25.01.2010 ergab. Dies ändert aber nichts daran, dass unstreitig ist, dass der Kläger objektiv der Managementgruppe D zugeordnet war und dies aus Besitzstandsgründen so blieb, als er Leiter Operations Support wurde. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Kläger dies auch wusste. Der gegenteiligen Behauptung des Klägers glaubt die Kammer nicht. Der Kläger hat in dem Abrufschein vom 05.03.2009 selbst seine Managementgruppe mit D angegeben. Die Anforderung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als er bereits seit dem 01.01.2009 Leiter Operations Support war und objektiv keiner der Managementgruppen A bis D zugeordnet war. Anzugeben war diejenige Managementgruppe, die sich aufgrund der Besitzstandregelung wie in der Vergangenheit ergab. Wenn er insoweit die Managementgruppe D angab, wusste der Kläger, welcher Managementgruppe er zugeordnet war. Warum dies anders sein sollte, hat er schriftsätzlich nicht erläutert. Auch auf direkte Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung konnte er dies nicht erklären. Er hat sich insoweit - wie auch schriftsätzlich - lediglich dahingehend eingelassen, dass er sich über seine Altersversorgung keine Gedanken gemacht habe und von dem ausgegangen sei, was sich aus den Kontoauszügen ergab. Auch dies war für die Kammer nicht nachvollziehbar. Er hat in der Kammerverhandlung selbst angegeben, dass er die RL W. von der Beklagten nicht erhalten habe, sie sich aber von einem Kollegen besorgt habe, ohne dass er sich allerdings an den Zeitpunkt erinnere. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Kläger sich sehr wohl über seine Altersversorgung Gedanken gemacht hat und ohne weiteres aus der Richtlinie erkennen konnte, dass ihm auf dem Basiskonto Beträge gutgeschrieben wurden, die nicht seiner Managementgruppe entsprachen. Aber selbst wenn dies anders wäre, änderte es nichts. Der Kläger kannte seine Managementgruppe. Er wusste weiter, dass ihm nach der Versorgungszusage aus dem Arbeitsvertrag vom 13.02.2007 Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung nach der RL W. zustanden. Bei diesem Kenntnisstand des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Basiskontoauszüge mehr sind als die Mitteilung derjenigen Beträge, die in Erfüllung der tatsächlich bestehenden Verpflichtung auf das Konto eingezahlt wurden, zumal die konkrete Berechnung offen gelegt wurde. Auch wenn man das Gespräch des Klägers mit Herrn S. am 14.04.2009 mit dem Inhalt, wie er vom Kläger behauptet wird, berücksichtigt, ändert dies nichts. Der Kläger konnte auch insoweit nicht davon ausgehen, dass die Beklagte eine Erklärung abgegeben wollte, die auf einen Rechtsbindungswillen gerichtet war und über eine bloße Auskunft oder Information hinausging. Durch diesen Umstand wurden ebenso wenig die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auszüge über das Basiskonto zu selbständigen Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen. Nach dem Vortrag des Klägers hat Herr S. seine Unterlagen durchgesehen und bestätigt, dass er einen Anspruch auf 40.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro Ende 2011 habe. Nach dem eigenen Vortrag erfolgte diese Auskunft nach Durchsicht der Unterlagen. Bereits dies spricht dafür, dass Herr S. lediglich das erklären wollte, was sich in den Unterlagen befand. Er gab auch nicht etwa eine konkrete Zahl an - worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung nochmal hingewiesen hat. Auch dies spricht dafür, dass er lediglich eine Auskunft über das Vereinbarte geben wollte. Dies begründet zur Überzeugung der Kammer - auch im Zusammenspiel mit den weiteren Umständen - keine Erklärung, die einen rechtlichen Bindungswillen erkennen lässt. Daran ändert die Behauptung des Klägers nichts, dass Herr S. bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst haben soll, dass die Auskunft falsch sei. Zu einem Rechtsbindungswillen führt dies nicht, sondern lediglich zu einer gegebenenfalls falschen Auskunft. Dies mag eine Haftung der Beklagten begründen, führt jedoch nicht zur Annahme einer Willenserklärung. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Parteien über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt haben. Sie hat dabei unterstellt, dass - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet - bereits seit Anfang 2009 über dieses Thema immer wieder gesprochen worden sei. Auch dies ändert nichts daran, dass am 14.04.2009 aus den genannten Gründen lediglich eine Auskunft gegeben wurde, nicht aber eine Erklärung mit Rechtsbindungswillen. Die Ausgleichsklausel in dem schließlich abgeschlossenen Vergleich nimmt von dieser die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung aus. Sie können - wie geschehen - aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien nachfolgend noch strittig geltend gemacht werden, weil sie unverfallbar seien. Eine Aussage zu ihrer Höhe ist damit nicht getroffen, zumal unstreitig im gerichtlichen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, keine konkrete Höhe der Altersversorgung zugesagt wurde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes bleibt es dabei, dass es sich bei den Auszügen des Basiskontos um eine schlichte Auskunft handelte. 3.Es liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. a)Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (BGH 11.01.2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 Rn. 8). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BAG 08.11.1983 a.a.O. Rn. 33; BAG 03.04.1990 - 3 AZR 273/88, NZA 1990, 784 Rn. 22; BGH 11.01.2007 a.a.O. Rn. 8; BGH 21.10.2008 - XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405 Rn. 16; BAG 22.07.2010 a.a.O. Rn. 20). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen (BAG 08.11.11983 a.a.O. Rn. 33; BAG 03.04.1990 a.a.O. Rn. 22 BGH 11.01.2007 a.a.O. Rn. 8). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten (BGH 03.06.2008 - XI ZR 239/07, ZIP 2008, 1373). b)In Anwendung dieser Grundsätze stellen die zunächst dem Kläger erteilten, nicht korrigierten Auszüge zu seinem Basiskonto in ihrer konkreten Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich, dass es sich bei den schriftlichen Mitteilungen über das Basiskonto - selbst in Anwendung eines objektiven Auslegungsmaßstabs - nur um eine Auskunft an den Arbeitnehmer handelt, welche Beiträge der Arbeitgeber auf das Basiskonto eingezahlt hat. Ein Rechtsbindungswille, die Frage, in welchem Umfang der Kläger eine Altersversorgung erhält, mit diesen Mitteilungen abschließend und verbindlich festzulegen, lässt sich nicht erkennen. Dagegen spricht deren konkrete Ausgestaltung. Es wird nicht etwa nur ein summierter Saldo angegeben, sondern genau dargestellt, welcher Betrag auf das Basiskonto eingezahlt worden ist. Der Berechnungsmodus wird offen gelegt und entspricht dem von Ziffer 2.2.1 RL W.. Es ist mithin erkennbar, dass - wie es auch der Eingangssatz der Mitteilung belegt - lediglich darüber informiert wird, welche Beiträge auf das Basiskonto eingezahlt wurden und wie dies berechnet wurde. Die Angabe des Standes bei Erreichen des 63. Lebensjahres ist eine nur unverbindliche Angabe und lässt nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen schließen. Auch die weiteren Umstände des Falles führen zur Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen ist. Aus den konkreten Umständen ergibt sich nicht, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien vorliegt, sich entsprechend zu binden. Es bestand zwischen den Parteien kein Streit und auch keine Ungewissheit über die dem Kläger zugesagte betriebliche Altersversorgung, so dass auch dies dagegen spricht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Die Kammer hat diejenigen Umstände bewertet, wie bereits bei der Prüfung des konstitutiven Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses. Insbesondere hat sie berücksichtigt, dass arbeitsvertraglich die Managementgruppe D, welcher der Kläger zugeordnet war, nicht angegeben war. Sie ist aber - wie ausgeführt - der Überzeugung, dass der Kläger wusste, dass er in der Managementgruppe D eingeordnet war, wie es sich aus dem KFZ-Abrufschein ergab. Ebenso wusste er, dass er eine Zusage nur nach der RL W. hatte. In Ansehung dieser Umstände vermochte die Kammer auch in der Erklärung von Herrn S. - so wie sie vom Kläger behauptet ist - weder alleine noch im Zusammenspiel mit den weiteren Umständen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sehen, zumal er nur eine Größenordnung angab. Es bleibt dabei, dass lediglich eine ungefähre Auskunft über den Stand der Altersversorgung anzunehmen ist, nicht aber der Wille der Parteien, die Höhe der Altersversorgung zu regeln und verbindlich einem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Parteien über einen Vergleich verhandelten und diesen schließlich in einem gerichtlichen Verfahren auch schlossen, zumal in dem konkreten gerichtlichen Verfahren eine bestimmte Höhe der Altersversorgung nicht zugesagt wurde. Letztlich spricht auch der geschlossene Vergleich eher gegen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Die betriebliche Altersversorgung wurde von den Parteien als unverfallbar eingestuft und von der Ausgleichsklausel ausgenommen. Wenn die Parteien zuvor die Höhe der betrieblichen Altersversorgung in Zuordnung zu einer der Managementgruppen oder ihrer Höhe übereinstimmend dem Streit entzogen hätten, hätte es nahe gelegen, dies auch in den Vergleich aufzunehmen, zumal weitere Umstände wie Bonuszahlungen geregelt worden sind. Dieses Indiz deutet mithin eher darauf hin, dass die Parteien die Frage, ob der Kläger Altersversorgung entsprechend der Managementgruppe A - C oder D erhält, gerade nicht einem Streit entzogen haben. Durch die Herausnahme der betrieblichen Altersversorgung aus der Ausgleichsklausel kann über diese Frage noch - wie geschehen - gestritten werden. Insgesamt ist die Kammer der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung aller Umstände kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegt. Es verbleibt dabei, dass die Beklagte letztlich eine Auskunft erteilt hat und es an dem für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis notwendigen Bindungswillen fehlt. 4.Der Anspruch folgt auch nicht aus einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen einer falschen Auskunft oder aufgrund der Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). a)Richtig ist allerdings, dass dann, wenn ein Arbeitgeber eine Auskunft über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung erteilt, diese richtig sein muss. Eine unrichtige Auskunft stellt eine Pflichtverletzung dar, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen kann (BAG 24.05.1974 - 3 AZR 422/73, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt VBL; BAG 08.11.1983 a.a.O. Rn. 35; BAG 13.11.1984 - 3 AZR 255/84, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen Rn. 16; BAG 21.03.2000 - 3 AZR 102/99, juris Rn. 41; Granetzny, Die Informationspflichten von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung, 2011 S. 187). Die dem Kläger übersandten Auszüge zum Basiskonto waren noch bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses falsch. Nach dem Vortrag des Klägers war auch die von Herrn S. am 14.04.2009 erteilte Auskunft falsch. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar. Hinzu kommt, dass anerkannt ist, dass eine Pflicht den Vertragspartner zu unterrichten bzw. zu informieren als vertragliche Nebenpflicht auch aus § 241 Abs. 2 BGB folgen kann. Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (BAG 17.10.2000 - 3 AZR 605/99, DB 2001, 286 Rn. 19; BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07, VuR 2009, 267 Rn. 26 f.). Selbst nach ihrem eigenen Vortrag wusste die Beklagte ab Ende Februar 2010, d.h. vor dem Abschluss des Vergleichs, dass die dem Kläger überlassenen Basiskontoauszüge nicht richtig waren. Es spricht deshalb einiges dafür, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen gehalten gewesen wäre, diesen Fehler gegenüber dem Kläger aufzudecken und ihn entsprechend aufzuklären. Die Verletzung einer entsprechenden Aufklärungspflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen könnte zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB führen. b)Letztlich kann dies offen blieben. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen, wie ein Verschulden der Beklagten (vgl. BAG 24.05.1974 a.a.O. Rn. 18) gegeben sind. Selbst wenn man die Pflichtverletzungen als schuldhaft unterstellt, ergibt sich nicht die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge. Zu seinen Gunsten streitet dabei allerdings, dass er sich bei einer richtigen Auskunft bzw. bei einer Aufklärung über die fehlerhaften Kontoauszüge aufklärungsgerecht verhalten hätte (vgl. BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07, VuR 2009, 267 Rn. 49). Bei richtiger Auskunft oder richtiger Mitteilung hätte der Kläger gewusst, dass ihm die betriebliche Altersversorgung vertraglich nur in Höhe von 1,5 % der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 1. Punkt und in Höhe von 5 % der anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.2.1 3. Punkt RL W. aufgrund der Einordnung in die Managementgruppe D zustand. Er wäre mithin über die wahre Rechtslage unterrichtet bzw. aufgeklärt worden. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer derjenige Schaden zu erstatten, der ihm daraus erwächst, dass er auf die unrichtige Auskunft vertraut hat und sich darauf bei der Planung seiner Altersversorgung eingestellt hat (BAG 08.11.1983 a.a.O. Rn. 35). Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte ihn von vornherein richtig über die Höhe seiner Altersversorgung aufgeklärt hätte und somit ein Vertrauen des Klägers nicht geweckt hätte. Auszugleichen sind demnach (ausschließlich) die Nachteile, die dem Versorgungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft in den Kontoauszügen entstanden sind und noch entstehen, begrenzt jedoch bis zu der Höhe, in der seine Versorgung in den Kontoauszügen angegebenen war. Denn auf mehr als auf diese Leistung kann der Kläger nicht vertraut haben (vgl. BGH 03.02.1986 - II ZR 54/85, WM 1986, 464 Rn. 16; BAG 29.09.2010 a.a.O. Rn. 22). Es liegt kein Fall vor, in welchem dem Kläger durch eine falsche Auskunft oder eine unterlassene Auskunft eine ihm bei aufklärungsrechtem Verhalten zustehende Betriebsrente verloren hat (vgl. zum Verlust einer VBL-Versorgungsrente aufgrund falscher Aufklärung BAG 13.11.1984 a.a.O. Rn. 28). Eine betriebliche Altersversorgung entsprechend den Managementgruppen A - C stand ihm nicht zu. Zu ersetzen ist allenfalls der ihm entstandene Vertrauensschaden. Dieser ist nicht auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens, nämlich die Verschaffung der Betriebsrente, gerichtet. Es handelt sich bei dem Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse aufgrund falscher Auskunft oder unterbliebener Auskunft um einen anderen Streitgegenstand (vgl. BAG 21.03.2000 - 3 AZR 102/99, juris Rn. 41). Dies folgt schon daraus, dass dem ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Zu beantworten ist die Frage, welche Aufwendungen der Kläger im Vertrauen auf die falschen Basiskontoauszüge unterlassen hat und welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Er müsste im Einzelnen darlegen, welche Mittel er selbst für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt hätte und welcher Schaden ihm daraus entstanden ist, dass er dies ggfs. rückwirkend nicht mehr tun kann. Dieser Anspruch ist nicht auf die Verschaffung der Betriebsrente gerichtet, sondern auf Ausgleich des Schadens, der sich aus einer verzögerten Anlage eigener Mittel zur betrieblichen Altersversorgung ergibt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit regelmäßig nur der Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht kommt und dass es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt. Die Kammer stellt vorsorglich klar, dass sie über den Vertrauensschaden keine Entscheidung getroffen hat, dieser mithin von der die Klageabweisung bestätigenden Entscheidung nicht erfasst ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, er sei während der Verhandlungen über den Abschluss des Aufhebungsvertrags davon ausgegangen, dass die Auskunft in den Kontoauszügen zutreffe. Dies habe ihn letztlich zu dem Abschluss der Beendigungsvereinbarung motiviert. Auch insoweit ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Anders wäre dies nur dann, wenn ohne das Verhalten der Beklagten - d.h. Erteilung einer unrichtigen Auskunft bzw. rechtzeitige Aufklärung - ein für den Kläger günstiger Vertrag zustande gekommen wäre, der zudem den Inhalt hätte, dass er zusätzlich zu den weiteren Vertragsbedingungen über die ihm vertraglich zustehende Versorgung nach der RL W. eine solche entsprechend den Managementgruppen A - C erhalten hätte. Dies setzte aber voraus, dass zuverlässig festgestellt werden könnte, dass der Vertrag ohne die falsche Auskunft oder unterbliebene Aufklärung mit genau diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH 24.06.1998 - XII ZR 126/96, BB 1998, 1710 Rn. 18). Hierfür bestehen zur Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte. Ein Grund, warum die Beklagte dem Kläger zusätzlich die gewünschte Betriebsrente versprochen haben sollte, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht erkennen. Näher hätte es gelegen, dass man sich als Ausgleich auf einen Pauschalbetrag zur Abgeltung des negativen Interesses verständigt hätte oder ggfs. die Abfindung insoweit erhöht hätte. Jedenfalls lässt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht zuverlässig feststellen, dass die Parteien den Beendigungsvergleich mit der zusätzlichen Zusage der Versorgung entsprechend den Managementgruppen A - C geschlossen hätten. Hierauf sind die Parteien in der Kammerverhandlung hingewiesen worden. Weiterer Sachvortrag ist nicht erfolgt. Wenn der Kläger sich von der Beklagten getäuscht fühlte, hätte er - wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat - den Vergleich anfechten können. Dies hat er nicht getan. Eine Anpassung des Vertrages über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, könnte nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung der Kammer allenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens führen. Dieser ist nicht Streitgegenstand. Über ihn hat die Kammer nicht entschieden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kam es auch nicht darauf an, ob den Kläger aufgrund seines Kenntnisstandes ein teilweises oder sogar überwiegendes Mitverschulden traf. 5.Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten (§ 242 BGB). Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH 03.02.1986 a.a.O. Rn. 15; BAG 29.09.2010 a.a.O. Rn. 21). Die Kammer lässt offen, ob diese Voraussetzungen zu Gunsten des Klägers gegeben sind. Auch aus dem Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens lässt sich nur der Ausgleich des Vertrauensschadens herleiten (BGH 03.12.1986 a.a.O. Rn. 16; BAG 29.09.2010 a.a.O. Rn. 22). Wie ausgeführt, ist dieser Anspruch nicht auf Verschaffung der Betriebsrente gerichtet. Der Vertrauensschaden ist nicht Streitgegenstand. Über ihn hat die Kammer nicht befunden. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Gotthardt Scholich Alsdorf