Beschluss
3 Ta 98/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2012:0306.3TA98.12.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.02.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.02.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zugleich mit der am 08.09.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Im Hauptsacheverfahren ist am 14.10.2011 Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, welches zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Im Termin vom 13.01.2012 hat das Arbeitsgericht im Übrigen das Ruhen des Verfahrens festgestellt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 01.02.2012 hat das Arbeitsgericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hingegen zurückgewiesen, da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handele. Gegen den ihr am 06.02.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 14.02.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat dieser durch Beschluss vom 22.02.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. 1.Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 11 a Abs. 3 ArbGG ist der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Vertretung der bedürftigen Partei durch einen Rechtsanwalt "erforderlich erscheint", ist im Rahmen einer konkreten, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Sachverhalts vorzunehmenden Einzelfallprüfung festzustellen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden, sie muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Hierbei ist eine weitgehende Angleichung, hingegen keine völlige Gleichstellung gegenüber der bemittelten Partei gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 1 BvR 329/03 -, NJW 2003, 448). Das Gericht muss vielmehr überprüfen, ob auch eine bemittelte Partei in dieser Lage unter Abwägung u. a. auch des Kostenrisikos vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 -, Rechtspfleger 2002, 212; BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 1 BvR 329/03 -, ZInsO 2003, 653; BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - XII ZB 137/08 -, NJW-RR 2009, 794). Abzustellen ist insoweit nicht nur auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache für den Betroffenen, sondern auch auf die Fähigkeit der Partei, ihre Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Partei die Hilfe eines Urkundsbeamten der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 -; BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - 3 AZB 9/10 -, NJW 2010, 2748; BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IX a ZB 124/03 -, NJW 2003, 3136). Die Rechtsantragstelle steht hierbei nicht in Konkurrenz zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts, da sie lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Klageschrift leistet. Die bloße Möglichkeit allein, dass der Klagegegner im Verfahren Einwendungen erhebt, hat nicht bereits Auswirkungen auf die Beurteilung der Schwierigkeit einer Sache, sondern ist vorauszusetzen. Entsprechend kann der antragstellenden Partei zuzumuten sein, zunächst den Verlauf des Gütetermins abzuwarten. Anderes gilt hingegen dann, wenn entsprechende Einwendungen nicht nur möglich, sondern auch konkret zu erwarten sind (vgl. BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - 3 AZB 9/10 -, NJW 2010, 2748; LAG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 09.08.2010 - 3 Ta 453/10, NZA-RR 2011, 101 (LS), juris; Beschluss v. 26.10.2010 - 3 Ta 582/10 -, JurBüro 2011, 147). 2.Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, sich bezüglich der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Vergütung sowie auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen an die Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts mit dem Ziel einer entsprechenden Klageerhebung zu wenden und sich bis zum Gütetermin zunächst selbst zu vertreten, konnte auch auf der Grundlage des weiteren Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass es bei einfachen Lohnklagen bzw. der Titulierung eines Lohnabrechnungsanspruchs sowie u. a. im Falle der Herausgabe von Arbeitspapieren und der Zeugniserteilung im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts regelmäßig einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bedarf (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.1989 - 14 Ta 124/89 -, JurBüro 1989, 1447; Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ta 200/01 -, NZA-RR 2002, 159; Beschluss vom 28.07.2006 - 3 Ta 259/06 -). Dem Arbeitsgericht ist darin beizutreten, dass es sich vorliegend um eine einfach gelagerte Sach- und Rechtslage handelt. Zur Klageerhebung war es lediglich erforderlich, das in § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Festgehalt von 2.100,-- € brutto anteilig für den Zeitraum vom 01. bis 24.05.2011 geltend zu machen. Hinzu trat der Anspruch auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihr seien die Höhe von Lohnsteuer, Rentenversicherungsbeiträgen etc. unbekannt, führt dies nicht weiter, da Gegenstand des Klageantrages allein die Erteilung der Gehaltsabrechnung als solche ist. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin auf erforderliche Angaben über Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen etc. Die Klageerhebung wies von daher weder unter rechtlichen noch tatsächlichen Gesichtspunkten Schwierigkeiten auf, welche die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätten. Dass die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Vergütung für die Zeit vom 01. bis 24.05.2011 sowie Erteilung von Gehaltsabrechnungen vorgerichtlich vom Tatsächlichen oder Rechtlichen her in der Sache entgegengetreten und konkret zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich im Termin vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Klageanspruch zur Wehr setzen würde, ist von der Klägerin nicht dargetan und war auch ansonsten dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ausweislich der Klagebegründung ist die Beklagte auf das vorgerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.06.2011 untätig geblieben und hat auf das Zahlungsbegehren der Klägerin in keiner Weise reagiert. Entsprechend ist im Termin vom 14.10.2011 hinsichtlich der Vergütung für den Monat Mai 2011 klagestattgebenden Teil-Versäumnisurteil ergangen, nachdem in Anbetracht der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12.10.2011 eine Entscheidung in der Sache insoweit zurückgestellt werden musste. Anhaltspunkte, wonach der Sachverhalt aus sonstigen Gründen derart beschaffen wäre, dass es der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedurft hätte, sind nicht ersichtlich. 3.Nach alledem war bzw. ist es zwar möglich, hingegen unwahrscheinlich, dass es in einem zu erwartenden Termin zu solchen rechtlichen und tatsächlichen Erörterungen kommen würde, an denen auch eine begüterte Partei nicht ohne anwaltlichen Beistand teilnehmen würde. Es war der Klägerin von daher zuzumuten, nach Klageerhebung über die Rechtsantragstelle zunächst den Gütetermin abzuwarten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des derzeit noch nicht erledigten Teils des Rechtsstreits. Sollten im Termin seitens der Beklagten Einwendungen vorgebracht werden, steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sodann eine Anwaltsbeiordnung offen (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.04.1989 - 14 Ta 124/89 -, JurBüro 1989, 1447; LAG Düsseldorf vom 09.08.2010 - 3 Ta 453/10 -, NZA-RR 2011, 101 (LS), juris; vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 02.06.2005 - 4 Ta 374/04 -, LAGE Report 2005, 350; vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - 3 AZB 9/10 -, NJW 2010, 2748). III. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Dr. Westhoff