Leitsatz: 1. Aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach dem u. a. § 850 c ZPO entsprechend gilt, folgt,dass der nach § 850 c Abs. 1 ZPO unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht zur Insolvenzmasse gehört und deshalb nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst wird (vgl. auch LAG Düsseldorf 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - Rz. 4 LAGE § 36 InsO Nr. 1). 2. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (BGH 21.12.2004 - IX a ZB 142/04 - NJW-RR 2005, 795, 796; BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05 - NJW-RR 2005, 1239, 1240). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass allein der Gläubiger des Arbeitnehmers die Höhe des unpfändbaren Teils von dessen Arbeitseinkommen durch einen entsprechenden Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO beeinflussen kann, wenn eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte erzielt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850 c Rz. 6). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 14.07.2011 - 5 Ca 222/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens und sich daraus ergebender Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten. Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.12.2010 als Disponent zu einem regelmäßigen Monatsgehalt inklusive Sachbezüge in Höhe von 1.836,18 € brutto beschäftigt. Außerdem bezog er Sonderzuwendungen. Das errechnete Nettoeinkommen lag regelmäßig zwischen 1.485,39 und 1.488,79 €. Im Januar und Februar 2010 betrug es wegen Änderung der Lohnsteuerklasse 1.340,20 €. Über das Vermögen des Klägers wurde am 08.02.2009 und/oder am 08.02.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Kleve - 42 IN 2/09 - bzw. Amtsgericht Krefeld - 90 IN 102/10 -). Das Arbeitseinkommen des Klägers unterlag schon vorher der Pfändung, so dass der pfändbare Teil des Nettoeinkommens an die Gläubiger abgeführt werden musste. Die Beklagte hatte seit September 2008 regelmäßig einen pfändbaren Anteil in Höhe von 248,40 € errechnet und von dem Nettogehalt abgezogen, bei Sonderzahlungen entsprechend mehr. Bei der Berechnung ging sie davon aus, dass der Kläger keinen Unterhalt an seine Ehefrau zahlte, weil diese selbst ein Einkommen - wie die Beklagte wusste - erzielte. Der Kläger hatte in den Jahren 2008 und 2009 die Lohnsteuerklasse III. Seit 2009 lebt der Kläger von seiner Ehefrau getrennt. Ausweislich des Scheidungsurteils des Landgerichts Groningen vom 24.08.2010 - 116799/FA RK 10-559 - ist er seit diesem Tag geschieden. Am 30.01.2010 wurde der Kläger Vater eines unehelichen Kindes. Er führte laut Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2010, beide datiert auf den 23.02.2010, die Lohnsteuerklasse 1 mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag von 0,5. Mit seiner am 26.01.2011 beim Arbeitsgericht Wesel eingereichten Klage hat der Kläger zunächst für den gesamten Zeitraum von September 2008 bis Februar 2010 die Zahlung von 3.420,40 € zu viel einbehaltenen Gehalts von der Beklagten begehrt. Im Kammertermin vom 14.07.2011 hat er die Klage in Höhe von 221,-- € zurückgenommen, nachdem die Parteien die Korrekturabrechnung für den Monat März 2009 als richtig unstreitig gestellt hatten. Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er seit September 2008 bis einschließlich Dezember 2009 und auch darüber hinaus wegen entsprechender Unterhaltstitel seiner damaligen Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Bei der Berechnung des pfändbaren Teils komme es allein auf die bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten an. Dementsprechend hätte die Beklagte regelmäßig nur 62,05 € statt 248,40 € einbehalten dürfen. Sie habe also monatlich 186,35 € zu viel abgezogen. Ab Januar 2010 hätte sie die hinzugekommenen Unterhaltspflichten gegenüber seinem unehelichen Kind und dessen Mutter berücksichtigen müssen. Diesen Umstand habe er gegenüber der Beklagten auch angezeigt. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie überhaupt keinen pfändbaren Teil einbehalten dürfen, weshalb sie für Januar und Februar 2010 jeweils 150,40 € zu viel abgezogen habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.199,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger sei wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aktivlegitimiert. Er mache mit seiner Klage einen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzungen einer ihr obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht geltend. Ein derartiger Schadensersatzanspruch gehöre jedoch zum gesamten Schuldnervermögen i. S. des § 35 Abs. 1 InsO. Da ihr bekannt gewesen sei, dass die damalige Ehefrau des Klägers über eigene Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit verfügt und einen monatlichen Durchschnittslohn in Höhe von 1.200,-- € brutto erzielt habe, habe sie - die Beklagte - sie nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigen müssen. Über die Unterhaltspflicht des unehelichen Kindes sei sie erst Anfang März 2010 informiert worden, so dass dieses erst ab diesem Zeitpunkt als unterhaltsberechtigte Person habe berücksichtigt werden können. Im Übrigen sei dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden, weil sich bei einer etwaigen Überzahlung ihrerseits an die Gläubiger des Klägers dessen Verbindlichkeiten ihnen gegenüber verringert hätten. Das jetzige Verlangen des Klägers sei als treuwidrig i. S. von § 242 BGB zu bezeichnen bzw. sei verwirkt. Obwohl er gewusst habe, dass sie bei der Berechnung seines pfändbaren Arbeitseinkommens von September 2008 bis einschließlich Dezember 2009 keine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt habe, habe er von den einschlägigen Rechtsbehelfen der Zivilprozessordnung keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat für den Fall, dass man von fehlender Erfüllung ausgehe, mit einem Ersatzanspruch zu ihren Gunsten aufgerechnet. Dieser würde ihr gegenüber dem Kläger bezüglich des Teils von dessen Arbeitseinkommen zustehen, der zu viel an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt worden sei. Mit seinem am 14.07.2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei aktivlegitimiert, da er von der Beklagten keinen Schadensersatz fordere, sondern die Zahlung nicht ausgezahlten pfändungsfreien Arbeitseinkommens verlange. Die von ihm geltend gemachten unpfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens seien nämlich, wie aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO folge, nicht in die Insolvenzmasse gefallen, so dass er sie selbst beanspruchen könne. Die Beklagte habe die Gehaltsansprüche des Klägers nicht ordnungsgemäß gemäß § 362 BGB erfüllt. Sie habe nämlich seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht beachtet. Seine damalige Ehefrau sei bis Februar 2010 unterhaltsberechtigt gewesen. Die Entscheidung darüber, ob die frühere Ehefrau des Klägers trotz ihres eigenen Einkommens unterhaltsberechtigt sei, obliege allein dem Vollstreckungsgericht nach § 850 c Abs. 4 ZPO. Seit Januar 2010 habe die Beklagte zusätzlich die Unterhaltspflicht des Klägers für sein uneheliches Kind zu berücksichtigen. Dies sei ihr unabhängig davon, ob sie tatsächlich erst im März 2010 von der zusätzlichen Unterhaltspflicht des Klägers erfahren habe, ausweislich der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2010 - Einstellung eines Kinderfreibetrages von 0,5 - möglich gewesen. Da die Beklagte den pfändungsfreien Anteil des Arbeitseinkommens an den Kläger nicht ausgezahlt habe, habe sie den entsprechenden Entgeltanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB nicht ordnungsgemäß erfüllt. Nur hinsichtlich des pfändbaren Teils leiste der Arbeitgeber mit schuldbefreiender Wirkung an den Gläubiger des Arbeitnehmers. Eine Überzahlung an ihn bewirke, dass dieser gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert sei und die Beklagte deshalb Rückzahlung verlangen könne. Sie könne sich schließlich nicht mit Erfolg auf Treuwidrigkeit oder Verwirkung berufen. Sollte der Kläger gewusst haben, dass die Beklagte die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt habe, stelle dies für sich genommen kein treuwidriges Verhalten dar. Bezüglich der Verwirkung fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Gegen das ihr am 08.08.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit einem am 12.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.11.2011 - mit einem hier am 08.11.2011 eingereichten Schriftsatz begründet. Die Beklagte, die der Fa. M. Nutzfahrzeuge GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 08.11.2011, zugestellt am 16.11.2011, den Streit verkündet hat, macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Dem Kläger könnte aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens allenfalls ein Schadensersatzanspruch ihr gegenüber zustehen. Dieser würde aber von § 35 InsO erfasst, so dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens sei von ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht fehlerhaft berechnet worden. Hätte sie trotz der eindeutigen Kenntnis des Einkommens der damaligen Ehefrau des Klägers dessen Arbeitseinkommen entsprechend den Vorgaben des Arbeitsgerichts berechnet, hätte sie gegen ihre Obliegenheit entsprechend § 840 ZPO verstoßen. Dies hätte eine Schadensersatzpflicht ihrerseits gegenüber der Streitverkündeten gehabt. Ihr eine rechtswidrige Handlung aufzuerlegen, widerspreche dem Sinn des § 850 c ZPO i. V. m. § 840 ZPO und sei als treuwidrig anzusehen. Fehlerhaft sei die Ansicht der Vorinstanz, sie hätte schon ab Januar 2010 die Unterhaltspflicht für das uneheliche Kind zu berücksichtigen gehabt. Der Kläger habe sie erst im März 2010 über die Geburt des Kindes informiert, so dass sie auch erst ab diesem Zeitpunkt die Gelegenheit gehabt habe, entsprechend die Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.11.2011 - 5 Ca 222/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Mit zutreffender Argumentation habe die Vorinstanz seine Aktivlegitimation angenommen. Es müsse auch dabei verbleiben, dass die Beklagte den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens falsch berechnet habe. Gerade wegen der Komplexität des Unterhaltsrechts sei die Beurteilung darüber, wer bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei, dem Vollstreckungsgericht übertragen worden. Hätte die Beklagte tatsächlich erst im März 2010 von der Geburt seines unehelichen Kindes erfahren, hätte sie Korrekturabrechnungen vornehmen können. Darüber hinaus folge aus dem Umstand, dass die Beklagte bereits in der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 einen Freibetrag für dieses Kind berücksichtigt habe, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt seine Unterhaltsverpflichtung bekannt gewesen sei. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers als begründet angesehen. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Berufung verfangen nicht. I.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat -, obwohl am 08.02.2009 und/oder am 08.02.2011 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aktivlegitimiert. 1.Nach § 35 InsO fällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse mit der Folge, dass er hierüber nicht mehr verfügen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist streitgegenständlich kein dem Kläger zustehender Schadensersatzanspruch. Dieser kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus hergeleitet werden, dass sie u. U. den unpfändbaren Teil des dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum zustehenden Arbeitseinkommens fehlerhaft berechnet hat. Streitgegenständlich ist vielmehr der Teil des vom Kläger erzielten Arbeitseinkommens, den die Beklagte ihm vorenthalten hat, obwohl er infolge der Berücksichtigung der damaligen Ehefrau des Klägers an diesen zu leisten gewesen wäre. Insofern ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, der Entgeltanspruch des Klägers nach § 611 Abs. 1 BGB mangels ordnungsgemäßer Erfüllung nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, kann also von ihm mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte noch geltend gemacht werden. 2.Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt u. a. § 850 c ZPO entsprechend. Durch diese zum 01.12.2001 in Kraft getretene Regelung ist geklärt, dass der nach § 850 c Abs. 1 ZPO unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht zur Insolvenzmasse gehört und deshalb nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst wird (vgl. LAG Düsseldorf 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - Rz. 4 LAGE § 36 InsO Nr. 1; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010 § 36 Rz. 20). Da somit das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt dem Insolvenzverwalter die Einziehungsbefugnis. Der Arbeitnehmer ist vielmehr berechtigt, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen (LAG Düsseldorf 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - Rz. 6 a. a. O.; vgl. auch Nerlich/ Römermann/Andres, InsO, § 36 Rz. 35 d; Schumacher/FK-InsO, 5. Aufl. 2009, § 36 Rz. 12). II.Die Vorinstanz hat auch richtig erkannt, dass der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum von September 2008 bis Februar 2010 - ohne März 2009 - gemäß § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Zahlung eines Nettoentgelts in unstreitiger Höhe von 3.199,40 € hat. 1.Zunächst hätte die Beklagte, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat, die damalige Ehefrau des Klägers als unterhaltsberechtigte Person i. S. des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Zahlung des vom Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum nach § 611 Abs. 1 BGB verdienten Nettoentgelts berücksichtigen müssen. Sie hätte deshalb an den Kläger in dem Zeitraum von September 2008 bis Dezember 2009 - den März 2009 ausgenommen - an den Kläger monatlich weitere 186,35 € netto auszahlen müssen. a)Der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens erhöht sich nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn der Schuldner seinem Ehegatten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und tatsächlich Unterhalt gewährt. Nach der von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffenen Feststellung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger seiner damaligen Ehefrau im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich Unterhalt leistete. b)Ob die Beklagte, wie der Kläger meint, seine damalige Ehefrau im streitbefangenen Zeitraum als unterhaltsberechtigte Person zu seinen Gunsten bei der Berechnung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigen musste, hängt danach nur noch davon ab, ob der Kläger seinerzeit seiner Frau nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war. Dies ist zu bejahen. aa)Die Frage, ob der damaligen Ehefrau des Klägers für die streitbefangene Zeit trotz eigenen Einkommens ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zugestanden hat, ist nach § 1360 BGB zu beurteilen. Danach sind die Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (vgl. § 1360 Satz 1 BGB). An sich erfüllt die Ehefrau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (vgl. § 1360 Satz 2 BGB). Ist das nicht der Fall oder ist sie darüber hinaus erwerbstätig, muss auch sie grundsätzlich ebenso wie der Ehemann mit ihrem Einkommen zum gemeinsamen Familienunterhalt beitragen (BAG 21.01.1975 - 5 AZR 200/74 - AP Nr. 3 zu § 850 c ZPO). bb)Die Frage, ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt worden. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (BGH 21.12.2004 - IX a ZB 142/04 - NJW-RR 2005, 795, 796; BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05 - NJW-RR 2005, 1239, 1240). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass allein der Gläubiger des Arbeitnehmers die Höhe des unpfändbaren Teils von dessen Arbeitseinkommen durch einen entsprechenden Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO beeinflussen kann, wenn eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte erzielt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850 c Rz. 6). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte meint, sie hätte bei Berücksichtigung der damaligen Ehefrau des Klägers bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils von dessen Arbeitseinkommen gegen ihre Obliegenheit entsprechend § 840 ZPO verstoßen und damit sich der Gefahr eines Schadensersatzanspruchs seitens der Streitverkündeten ausgesetzt. Im Rahmen der ihr nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegenüber der Gläubigerin des Klägers obliegenden Auskunftspflicht hätte sie auf den Eigenverdienst der damaligen Ehefrau des Klägers hinweisen und damit der Gläubigerin (= Streitverkündete) Gelegenheit zu einem Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO geben können. 2.Die Berufungskammer folgt der Vorinstanz auch darin, dass die Beklagte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Klägers für die Monate Januar und Februar 2010 auch dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem unehelichen Kind hätte berücksichtigen müssen mit der Folge, dass die Beklagte für beide Monate an den Kläger jeweils weitere 150,40 € netto hätte auszahlen müssen. a)Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, der Kläger habe sie erst im März 2010 über die Geburt des unehelichen Kindes informiert mit der Folge, dass sie auch erst ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung hätte berücksichtigen können. Zwar weist die erste Abrechnung des Arbeitsentgelts des Klägers für Januar 2010, datiert auf den 27.01.2010, noch keinen Kinderfreibetrag mit dem Zähler "0,5" aus. Dieser ist jedoch auf der zweiten Abrechnung für den Monat Januar 2010, datiert auf den 23.02.2010, sowie auf der Abrechnung für Februar 2010, ebenfalls datiert auf den 23.02.2010, vermerkt. Daraus folgt jedenfalls, dass die Beklagte schon im Februar 2010 von der Geburt des unehelichen Kindes und damit dessen Unterhaltsberechtigung erfahren haben muss. b)Die Argumentation der Beklagten, die Eintragung in der Lohnsteuerkarte Kinderfreibeträge betreffend, würden nur der familienbezogenen Zielsetzung des Steuerrechts Rechnung tragen, aber Unterhaltsberechtigte nicht in Übereinstimmung mit § 850 c ZPO ausweisen, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Da die zur Akte gereichten Entgeltabrechnungen bis einschließlich Dezember 2009 keinen Kinderfreibetrag ausweisen, kann die Eintragung für Januar und Februar 2010 nur auf der Geburt des unehelichen Kindes des Klägers beruhen, was aber zugleich seine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB gegenüber seinem Kind ausgelöst hat. 3.In dieser Instanz war nicht mehr darauf einzugehen, ob das Zahlungsverlangen des Klägers in Höhe von 3.199,40 € nach § 242 BGB verwirkt ist bzw. dieser Anspruch aufgrund der von der Beklagten erstinstanzlich erklärten Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch gegen den Kläger bezüglich des an die Streitverkündete zu Unrecht gezahlten Teils des unpfändbaren Einkommens gemäß § 389 BGB i. V. m. §§ 387, 388 Satz 1 BGB erloschen ist. Die Vorinstanz hat bereits mit zutreffender Argumentation sowohl den Verwirkungs- wie den Erlöschenseinwand zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Beklagte ausweislich ihrer Berufungsbegründung zweitinstanzlich nicht gewehrt. III.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2010 unter Fristsetzung bis zum 27.10.2010 und letztmalig schriftlich am 16.11.2010 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2010 zur Zahlung der noch offenstehenden Nettovergütung seines Mandanten für den streitbefangenen Zeitraum aufgefordert. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Lescannegez.: Kniese