Urteil
11 Sa 867/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2011:1117.11SA867.11.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.06.2011 - 5 Ca 621/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.06.2011 - 5 Ca 621/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über Zahlungsforderungen des Klägers aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06./07.01.2010 in der Zeit vom 15.01.2010 bis 28.02.2011 als "Handwerker im Gebäudemanagement" beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 167 Stunden pro Monat verdiente er 2.100,-- € brutto monatlich. Ausweislich eines Schreibens an den Kläger vom 16.02.2011 kürzte die Beklagte dessen Gehalt für den Monat Februar 2011 um einen Betrag in Höhe von 571,20 € netto. Mit seiner am 18.03.2011 beim Arbeitsgericht Krefeld eingereichten und der Beklagten am 25.03.2011 zugestellten Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.686,35 € brutto nebst Zinsen als Vergütung für angeblich in der Zeit von Januar bis Dezember 2010 abgeleistete 489 Mehrarbeitsstunden - ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 12,5748 € brutto - nebst einem üblichen Tarifzuschlag von 25 %, begehrt. Außerdem hat er erstinstanzlich die Auszahlung eines seiner Ansicht nach unberechtigt vom Gehalt für den Monat Februar 2011 abgezogenen Betrages in Höhe von 571,20 € netto verlangt. Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht: Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er in erheblichem Umfang Überstunden geleistet, die der vormalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr T. X., angeordnet habe. Insgesamt habe er im streitbefangenen Zeitraum entsprechend den seiner Klageschrift beigefügten handschriftlichen Auflistungen folgende Mehrarbeitsstunden im Jahre 2010 abgeleistet: Im Januar 64 Stunden, März 77,5 Stunden, April 52,5 Stunden, Mai 76 Stunden, Juni 51 Stunden, Juli 33,5 Stunden, August 24 Stunden, September 25,5 Stunden, Oktober 25 Stunden, November 19 Stunden sowie im Dezember 41 Stunden. Dies ergebe insgesamt 489 Mehrarbeitsstunden, die seiner Ansicht nach einschließlich eines üblichen Tarifzuschlages von 25 % mit einem Betrag in Höhe von 7.686,35 € brutto zu vergüten seien. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, 7.686,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, 571,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Vergütungspflichtige, von ihrer Geschäftsleitung angeordnete oder mit deren Wissen und Duldung geleistete Überstunden habe der Kläger nicht durchgeführt. Mit seinem am 06.06.2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 571,20 € netto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für diese Instanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei, soweit sie die Bezahlung von Überstunden betreffe, unbegründet, da die Hauptforderung unschlüssig sei. Dieses Ergebnis folge bereits aus einem Verstoß gegen die §§ 130, 253 ZPO. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Anlagen die Tatsachenbehauptungen herauszusuchen, die die begehrte Rechtsfolge begründen könnten. Daneben genüge der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zur Schlüssigkeit einer Mehrarbeitsvergütungsklage. Der Kläger habe in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen lediglich die Summe der angeblichen Arbeitsstunden an den einzelnen Arbeitstagen aufgelistet. Auch reiche sein pauschaler Vortrag, alle Überstunden seien vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten angeordnet worden, nicht für ein schlüssiges Vorbringen aus. Gegen das ihm am 10.06.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem bei Gericht am 11.07.2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2011 - mit einem hier am 12.09.2011 eingereichten Schriftsatz begründet. Der Kläger hat unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bezugnahme auf die Anlage zur Klageschrift, in der die Überstunden aufgeführt worden seien, sei zulässig gewesen, da es sich um eine zwar handschriftlich, aber nachvollziehbar und geordnet von ihm erstellte Auflistung der täglich geleisteten Mehrarbeitsstunden handele. Sein erstinstanzlicher Vortrag zur Mehrarbeitsvergütung sei schlüssig gewesen. Der vormalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr T. X., habe die Mehrarbeit angeordnet und jedenfalls bewusst geduldet. Das möglicherweise vom Arbeitsgericht angenommene Erfordernis, für jeden einzelnen Arbeitstag die Anforderung oder Duldung der geleisteten Mehrarbeit vorzutragen, wäre eine überflüssige Förmelei. Er stütze sich nunmehr auf die unter Ziffer 2 der Berufungsbegründung dargelegte Berechnung, die gerundet 489 (genau: 489 Stunden und 20 Minuten) Mehrarbeitsstunden und damit einen Betrag von 6.262,25 € brutto ergebe. Nur noch hilfsweise werde auf die ursprüngliche Berechnung in der Klageschrift zurückgegriffen. Der 25 %-ige Zuschlag auf den vertraglichen Brutto-Stundenlohn werde nicht weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.06.2011 - 5 Ca 621/11 - teilweise abzuändern, soweit die Klage mit dem Klageantrag zu 1) abgewiesen wurde und die Beklagte stattdessen zu verurteilen, an ihn 6.262,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Ein Vortrag des Klägers dazu, welche Mehrarbeit er an welchen Tagen geleistet habe und welche dieser angeblich geleisteten Mehrarbeit von Herrn X. angeordnet oder zumindest geduldet worden sei, fehle. Auch in der Berufungsbegründung wiederhole er die pauschale Behauptung erster Instanz, die geleistete Mehrarbeit sei durch den damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn T. X., angeordnet worden. Der Kläger weiche in der Berufungsbegründung ganz erheblich von seinem Vortrag erster Instanz ab. Der Vergleich der tabellarischen Aufstellung auf Seite 123 der Berufungsbegründung mit der entsprechenden, in erster Instanz vorgelegten Tabelle auf Seite 8 der Klageschrift, bringe erhebliche Verschiebungen und Abweichungen ans Licht. Auch sei nicht klar, wann die jeweilige Anordnung von Überstunden erfolgt sei und was der Kläger tatsächlich gemacht habe. Ihr früherer Geschäftsführer habe schon deshalb nicht sämtliche Überstunden anordnen können, weil er keineswegs täglich im Unternehmen anwesend gewesen sei. Der Kläger hat zur Berufungserwiderung der Beklagten vom 14.10.2011 noch mit einem bei Gericht per Fax am 15.11.2011 eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Hieran ändert sich zweitinstanzlich auch unter Berücksichtigung der nunmehr auf 6.262,25 € brutto reduzierten Klageforderung nichts. I.Nach den allgemeinen Beweisregeln ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für alle rechtsbegründenden Tatsachen (st. Rspr., vgl. nur BAG 06.10.2011 - 6 AZR 172/10 - Rz. 33 juris). Danach hat der Arbeitnehmer zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 - EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; BAG 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 - Rz. 20 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1). Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 48; BAG 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 - a. a. O.; BAG 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 - Rz. 20 a. a. O.). II.Der Vortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen auch in zweiter Instanz nicht. 1.Zunächst hat der Kläger nicht für jede einzelne von ihm angegebene Überstunde konkret dargelegt, welche arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung er erbracht hat. a) Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung auf die Angabe beschränkt, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zusammen mit einem anderen Arbeitnehmer, T. S., das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut. Dabei habe er mit seinem Kollegen sämtliche Innenausbauarbeiten ausgeführt sowie Arbeiten an den Außenanlagen, insbesondere Pflaster- und Gartenbauarbeiten. Hinsichtlich der von ihm in der Berufungsbegründung aufgezählten Tage in dem Zeitraum vom 15.01.2010 bis zum 21.12.2010 hat er nur angegeben, von wann bis wann er an den einzelnen Tagen überhaupt gearbeitet bzw. angeblich Mehrarbeit geleistet hat. Konkrete Tätigkeitsangaben für jeden in Rede stehenden Tag fehlen. b) Das Gericht brauchte hinsichtlich der vorstehenden Angaben nicht dem Beweisangebot des Klägers, Vernehmung der Herren X. und S. als Zeugen, nachzugehen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und soll durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht diesen Anforderungen, dient die Beweiserhebung der Ausforschung und hat zu unterbleiben (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 - Rz. 48 juris m.w.N.). c) Soweit der Kläger erstmals in seinem am 15.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem er auf die Berufungserwiderung Stellung genommen hat, zumindest teilweise konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit bezogen auf angeblich geleistete Mehrarbeitsstunden an einzelnen Tagen bzw. Zeitabschnitten gemacht hat, konnten diese nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht mehr berücksichtigt werden. Zum einen sind sie nicht erst nach der Berufungsbegründung, in der sie hätten vorgebracht werden müssen (vgl. § 64 Abs. 4 Satz 1 ArbGG), entstanden. Zum anderen hätte die Zulassung der verspätet vorgebrachten Angaben, da zwei Tage vor dem Kammertermin am 17.11.2011 eine Ladung von Zeugen nicht mehr möglich gewesen wäre, zu einem weiteren Termin (Beweisaufnahme) und damit zu einer Verzögerung der Erledigung des Berufungsverfahrens geführt. Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass das hier in Rede stehende verspätete Vorbringen des Klägers unverschuldet war. 2. Der Kläger hat auch nicht für jede von ihm angeblich geleistete Mehrarbeitsstunde konkret vorgetragen, wann und unter welchen Umständen der damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr X., diese angeordnet hat. Soweit sich der Kläger - jeweils hilfsweise ("jedenfalls") - darauf berufen hat, Herr X. habe Kenntnis von der angeblich geleisteten Mehrarbeit gehabt und diese auch geduldet, hat er es versäumt, konkret anzugeben, wieso Herr X. unabhängig von der nicht ausreichend vorgetragenen Überstundenanordnung im Einzelfall jeweils Kenntnis von der angeblich geleisteten Mehrarbeitsstunde gehabt haben soll. Ein derartiger konkreter Vortrag wäre die Grundvoraussetzung dafür, dass man zu Gunsten des Klägers annehmen könnte, Herr X. habe die jeweils in Rede stehende Mehrarbeitsstunde zumindest geduldet. Dem vom Kläger in diesem Zusammenhang gemachten Beweisangebot, nämlich Vernehmung von Herrn X. als Zeugen, brauchte nicht nachgegangen zu werden, da dies auch hier ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. b) verwiesen werden. III.Der Kläger kann schließlich nicht, wie von ihm in seinem Schriftsatz vom 14.11.2011 geltend gemacht, für wenigstens 262,47 Mehrarbeitsstunden auf der Basis des von ihm umgerechneten Stundenlohns eine Arbeitsvergütung verlangen. Die vorgenannte Stundenzahl ergibt sich aus der von der Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung vorgelegten Exel-Tabelle für Dezember 2010, und stellt offensichtlich die "Schlussbilanz" der in den übrigen Exel-Tabellen für Januar bis November 2010 - ebenfalls mit der Berufungserwiderung vorgelegt - aufgeführten Überstunden dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine Art Anerkenntnis der Beklagten. Vom Kläger unwidersprochen hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung angegeben, in die für die einzelnen Mitarbeiter errichteten Exel-Tabellen seien die Angaben aus den handschriftlichen Anwesenheitslisten ungeprüft übernommen worden. Die Tabellen hätten ausschließlich internen Zwecken gedient und seien den Mitarbeitern nicht ausgehändigt worden. Sie seien lediglich zum Zwecke der Übersichtlichkeit, nicht aber zu Dokumentations- oder Abrechnungszwecken erstellt worden. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann vom Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Raedergez.: Kniese