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Urteil

10 Sa 217/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0930.10SA217.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 Ca 5833/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Tantiemen und Sonderzahlungen für die Jahre 2008 und 2009. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der D. AG. Der Kläger begründete zum 01.10.1993 ein Arbeitsverhältnis mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, in das diese zwischenzeitlich eingetreten ist. Im Anstellungsvertrag heißt es im Anschluss an die Regelung des "Jahresfestgehaltes" auszugsweise wie folgt: 4 "... 5 Darüber hinaus erhalten Sie bei ungekündigtem Dienstverhältnis eine Festtantieme (Jahresabschlusszahlung), die wir Ihnen in Höhe von brutto DM 19.800,-- pro rata temporis ihrer Tätigkeit in dem jeweiligen Kalenderjahr garantieren. Diese Tantieme werden wir Ihnen in gleichen monatlichen Raten von DM 1.650,-- zum Gehaltstermin vergüten. 6 Die variable leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme wird Ihnen im Mai jeweils für das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt. Für das erste volle Jahr garantieren wir Ihnen diesen Tantieme-Teil in Höhe von brutto DM 15.000,--, für 1993 pro rata temporis. 7 Auf freiwilliger Basis werden wir Ihnen jeweils im November eine Weihnachtszahlung in Höhe von 5% des Jahresfestgehaltes gewähren, sofern Sie in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen. In 1993 kommt diese Sonderzahlung anteilmäßig zur Auszahlung. 8 ..." 9 Für das Geschäftsjahr 1993 erhielt der Kläger eine "garantierte Tantieme" von DM 4.059,00. Dies entspricht 3/12 von DM 19.800,00. Für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 erhielt der Kläger eine "Abschlussvergütung" von jeweils DM 20.000,00, auf die ausweislich der entsprechenden Begleitschreiben jeweils Vorauszahlung von DM 19.800,00 angerechnet wurden. Für das Geschäftsjahr 1996 wurde eine Tantieme von DM 19.800,00 festgesetzt, die "bereits monatlich ausgezahlt" war. Für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 wurde die Tantieme jeweils auf DM 20.000,00 festgesetzt. Für das Geschäftsjahr 2001 erhielt der Kläger eine Tantieme von € 10.226,00. Mit Schreiben aus März 2003 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Tantieme für das Geschäftsjahr 2002 auf € 7.669,00 festgelegt worden sei. Nachdem der Kläger per E-Mail darauf hingewiesen hatte, dass seine Garantietantieme € 10.226,00 betrage, erhielt er im März 2003 ein weiteres Schreiben, mit dem seine Tantieme für das Geschäftsjahr 2002 auf € 10.226,00 festgelegt wurde. Für die Geschäftsjahre 2003, 2004, 2005 und 2006 wurde die Tantieme des Klägers jeweils auf € 10.226,00 festgesetzt. 10 Für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 erhielt er jeweils € 7.669,00. Die Differenzbeträge zu € 10.226,00 sind Gegenstand der Klage. 11 Neben dieser Tantieme erhielt der Kläger eine Sonderzahlung. Dazu teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger für das Geschäftsjahr 1993 mit Schreiben vom 26.04.1994 Folgendes mit: 12 "... 13 Sie haben im Jahre 1993 außergewöhnliches Engagement gezeigt. Dafür danken wir Ihnen und gewähren Ihnen in Anerkennung Ihrer besonderen Leistungen eine einmalige, freiwillige Sonderzahlung, jedoch ohne Rechtsgrund, in Höhe von 14 brutto DM 3.750,--, 15 die wir Ihnen mit der Mai-Abrechnung vergüten werden. 16 ..." 17 Für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit ähnlichen Schreiben und unter Hinweis auf die Freiwilligkeit Sonderzahlungen in Höhe von DM 16.000,00 und DM 16.500,00. 18 Mit Schreiben vom 30.04.1997 führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Bezug auf die Sonderzahlung für das Jahr 1996 aus: 19 "Sehr geehrter Herr ..., 20 zukünftig wollen wir deutlicher als bisher die Sonderzahlung als Instrument einer variablen ergebnis- und leistungsorientierten Entgeltpolitik nutzen. 21 Mit diesem Ziel ist eine "Einbahnstraße" nach oben nicht vereinbar. Die Sonderzahlung stand zum 1. Januar 1996 auf null und ist durch Ihre Leistung auf eine Summe angestiegen, die durch die Performance des Einzelnen sowie den Verteilungsrahmen geprägt wird, in dem wir uns im Hinblick auf das insgesamt erfreuliche Ergebnis des Jahres 1996 bewegen können. 22 Sie haben im Jahre 1996 großes Engagement gezeigt. Dafür danken wir Ihnen und gewähren Ihnen in Anerkennung Ihrer Leistung eine Sonderzahlung in Höhe von 23 brutto DM 12.500,--, 24 die wir Ihnen mit der Mai-Abrechnung vergüten werden. In diesem Sinne bitten wir Sie, sich auch weiterhin für die Ziele unserer Gesellschaft einzusetzen. 25 ..." 26 Für das Geschäftsjahr 1997 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger unter dem 07.05.1998 über die Festsetzung seiner Tantieme hinaus das Folgende mit: 27 "... 28 Darüber hinaus haben wir uns vor dem Hintergrund des ertragsorientierten Wachstums sowohl des D.-Konzerns als auch der D. Leasing Gruppe entschieden, Ihnen in Würdigung Ihres persönlichen Ergebnisbeitrages eine Sonderzahlung in Höhe von 29 brutto DM 12.500,-- 30 zu gewähren. 31 ..." 32 Mit weiterem Schreiben vom 15.06.1998 wurde diese Sonderzahlung unter Hinweis auf einen Irrtum um DM 4.000,00 auf DM 16.500,00 angehoben. Mit fast wortgleichen Schreiben gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger auch für die Geschäftsjahre 1998 bis 2000 Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe. 33 Im Mai 2002 richtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem Schreiben an den Kläger, in dem auszugsweise wie folgt heißt: 34 "... 35 In dem schwierigen Umfeld hat sich unser Haus dennoch gut behauptet. Es ist uns gemeinsam gelungen, das Geschäftsjahr 2001 mit weiterhin gestiegenen Gesamterträgen abzuschließen. Daher freuen wir uns, Ihnen in Anerkennung Ihrer erfolgreichen Mitarbeit im Geschäftsjahr 2001 und in Fortsetzung unserer Politik der leistungsbezogenen Entlohnung eine Tantieme in Höhe von 36 brutto EUR 10.226,-- 37 zusagen zu können. Abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen von brutto EUR 7.669,-- ergibt sich ein Restbetrag von brutto EUR 2.557,--, den wir Ihnen mit der nächsten Gehaltsabrechnung vergüten werden. 38 Darüber hinaus möchten wir Ihren persönlichen Ergebnisbeitrag durch eine Sonderzahlung in Höhe von 39 brutto EUR 12.050,-- 40 zusätzlich honorieren. 41 …" 42 Für das Geschäftsjahr 2002 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger im März 2003 (korrigiertes Schreiben) unter anderem Folgendes mit: 43 " ... 44 Darüber hinaus erhalten Sie in Würdigung der Faktoren persönliche Performance, Ergebnis der CLI-Gruppe und Ergebnis des D.-Konzerns für das Jahr 2002 eine Sonderzahlung von 45 brutto EUR 12.050,--. 46 ..." 47 Im Schreiben aus März 2004 findet sich bezüglich des Geschäftsjahres 2003 folgende leicht abgewandelte Formulierung: 48 "... 49 Darüber hinaus erhalten Sie in Würdigung der Faktoren persönliche Performance und Ergebnis der CLI-Gruppe eine Sonderzahlung von 50 brutto EUR 16.434,--. 51 ..." 52 Im April 2005, im März 2006 und im März 2007 erhielt der Kläger Schreiben für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006, die betreffend Tantieme und Sonderzahlung einen gleichlautenden Inhalt hatten. Die Sonderzahlung betrug dabei für das Geschäftsjahr 2004 € 23.000,00, für das Jahr 2005 € 24.000,00 und für das Jahr 2006 € 27.200,00. 53 Im Schreiben der Beklagten aus April 2008 finden sich hinsichtlich Tantieme und Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2007 folgende Aussagen: 54 "... 55 Auf Vorschlag Ihres Vorgesetzten honorieren wir Ihren persönlichen Beitrag zu diesem Erfolg durch Festsetzung Ihrer Tantieme für das Geschäftsjahr 2007 in Höhe von 56 € 10.226,00 (brutto). 57 Abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen von brutto € 7.669,00 ergibt sich ein Restbetrag von € 2.557,00 (brutto). 58 Darüber hinaus erhalten Sie eine Sonderzahlung zur Tantieme in Höhe von 59 € 28.500,00 (brutto). 60 ..." 61 Die jeweils in den Schreiben genannten Beträge wurden an den Kläger gezahlt. 62 Im Geschäftsjahr 2008 verzeichnete die D. AG ein operatives Ergebnis von minus € 378 Mio. Die Beklagte verzeichnete einen Gewinnrückgang von € 141.852.000,00 im Jahr 2007 auf € 19.170.000,00 im Jahr 2008. Vor diesem Hintergrund und wegen der Inanspruchnahme des Programms zur Stabilisierung des Finanzmarkts beschloss der Gesamtvorstand der D. AG und der E. Bank AG, dass für das Geschäftsjahr 2008 keinerlei Bonuszahlungen geleistet werden sollten. Die Beklagte setzte den Gesamtvorstandsbeschluss, der unter anderem auch für alle 100%-igen Tochtergesellschaften der D. AG galt, in ihrem Bereich um und informierte ihre Mitarbeiter mit E-Mail vom 11.03.2009 hierüber. 63 Mit Schreiben vom 01.04.2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: 64 "Sehr geehrter Herr ..., 65 wie bereits im Mitarbeiterbrief des Vorstands der D. sowie in der Mail des Vorstands der D. S. vom 11. März des Jahres erläutert, wird die allgemeine Bonus-/Tantiemezahlung für das Geschäftsjahr 2008 vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise, der wirtschaftlichen Situation des D.-Konzerns und des Wegfalls der Dividendenzahlung der D. AG leider entfallen. Lediglich individualvertragliche Zusagen werden erfüllt. Mitarbeitern, die keine individualvertragliche Festzusage haben, soll allerdings eine Ausgleichszahlung zur Abgeltung ihrer individuell erarbeiteten Mehrarbeitsansprüche gezahlt werden. 66 Für das Geschäftsjahr 2008 erhalten Sie daher 67 brutto EUR 5.540,00 68 mit der Gehaltsabrechnung im April ausbezahlt. Hierbei sind geleistete Vorauszahlungen bereits berücksichtigt. 69 ..." 70 Das Geschäftsjahr 2009 endete mit einem Konzernjahresfehlbetrag von minus € 81.125.000,00. Für dieses Geschäftsjahr zahlte die Beklagte unter Anrechnung auf mögliche Tantieme-, Bonus- und sonstige Sonderzahlungsansprüche eine sog. "Stabilisierungszahlung" i.H.v. € 15.567,00. In ihrem Schreiben vom 31.03.2010 teilte die Beklagte mit, dass es sich bei der Stabilisierungszahlung um eine freiwillige Leistung handele, dass ein Rechtsanspruch auf solche zukünftigen Leistungen nicht bestehe und dass auch wiederholte Leistungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründeten. Zudem heißt es in dem Begleitschreiben ausdrücklich: 71 "... 72 Die Zusage und Zahlung erfolgt unter der Bedingung, dass die Stabilisierungszahlung auf Ihre möglichen Tantieme-, Bonus- und sonstigen Sonderzahlungsansprüche für das Geschäftsjahr 2009 sowie auf Ihre eventuellen Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Mehrarbeit angerechnet werden. 73 ..." 74 Unstrittig hat der Kläger in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 Leistungen erbracht, die jedenfalls dem Leistungsniveau des Jahres 2007 entsprachen. 75 Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von jeweils € 2.557,00 als Restbetrag auf die sog. Festtantieme für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 sowie eine Sonderzahlung von € 28.500,00 für das Geschäftsjahr 2008 und einer restlichen Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2009 i.H.v. € 12.933,00 insgesamt also € 46.547,00. 76 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe Anspruch auf eine Festtantieme in Höhe von € 10.226,00 brutto jährlich. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag. Darin sei eine Festtantieme von DM 19.800,00 garantiert worden. Dies entspreche € 10.123,00. Seit dem Geschäftsjahr 1997 habe der Kläger gleichbleibende Zahlungen von DM 20.000,00 erhalten, was € 10.226,00 entspreche. Die geringfügige Anhebung um DM 200,00 habe der Kläger als eine Anpassung der Garantiesumme verstehen dürfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf seinen Widerspruch gegen eine Absenkung der Festtantieme für das Geschäftsjahr 2002 auf € 7.669,00 ohne weiteres € 10.226,00 ausbezahlt bekommen habe. 77 Darüber hinaus habe er aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. den Grundsätzen der betrieblicher Übung für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe des zuletzt für das Geschäftsjahr 2007 gezahlten Betrages von € 28.500,00, da die Sonderzahlungen seit Ende der 90-er Jahre nicht mehr unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden hätten. Eine betriebliche Übung könne auch bei Zahlungen in unterschiedlicher Höhe entstehen. Die als "Mehrarbeitsvergütung" deklarierte Zahlung für 2008 müsse er sich nicht anrechnen lassen, da er tatsächlich Überstunden geleistet habe, weshalb für das Jahr 2008 € 28.500,00 zu fordern seien. Die sog. Stabilisierungszahlung von € 15.567,00 sei hingegen auf den Anspruch auf Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2009 anrechenbar, so dass insoweit noch € 12.933,00 offen stünden. 78 Der Kläger hat beantragt, 79 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 46.547,00 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von € 31.057,00 seit dem 04.08.2009 sowie aus dem Betrag von € 15.490,00 seit Rechtshängigkeit (17.09.2010) zu zahlen. 80 Die Beklagte hat beantragt, 81 die Klage abzuweisen. 82 Sie hat vorgebracht, für das Geschäftsjahr 2008 habe der Kläger eine Tantiemezahlung i.H.v. € 7.669,00 brutto ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt erhalten. Darüber hinaus hätten sämtliche tantiemeberechtigten Mitarbeiter als Ersatz für den Wegfall der Bonus- / Tantiemezahlungen für das Geschäftsjahr 2008 eine "Sonderzahlung" - durchschnittlich etwa in Höhe eines Bruttomonatsgehalts - erhalten. Diese habe als freiwillige individuelle Mehrarbeitsvergütung/Ausgleichszahlung zum einen als Surrogat für den im Jahr 2008 ausgefallenen Bonus dienen sollen. Zum anderen habe man mit ihr eine individuelle Honorierung des Mitarbeitereinsatzes im Jahre 2008 darstellen wollen. Diese Zahlung habe im Falle des Klägers € 5.045,00 ausgemacht, so dass der Kläger auf variable Vergütungsbestandteile des Geschäftsjahres 2008 insgesamt € 13.208,00 erhalten habe. Damit sei der behauptete Tantiemeanspruch des Klägers für das Jahr 2008 in Höhe von € 10.126,00 vollständig erfüllt. Im Übrigen seien dem Kläger lediglich € 10.123,58, umgerechneten DM 19.800,00 garantiert. Allein die Tatsache, dass die Beklagte ab dem Geschäftsjahr 1994 über den garantierten Betrag von DM 19.800,00 hinaus Leistungen erbracht habe, begründe noch kein Vertrauen darauf, dass die erhöhten Leistungen auch in der Zukunft erbracht werden würden. 83 Für das Geschäftsjahr 2009 seien ebenfalls sämtliche Tantiemeansprüche des Klägers beglichen. Neben der Vorauszahlung i.H.v. € 7.669,32 müsse sich der Kläger die für das Geschäftsjahr 2009 zusätzlich geleistete sog. Stabilisierungszahlung i.H.v. weiteren € 15.567,00 anrechnen lassen. Insgesamt habe der Kläger damit variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2009 i.H.v. € 23.236,32 erhalten. 84 Darüber hinaus stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 i.H.v. € 28.500,00 brutto zu. Zunächst müsse der Kläger sich hierauf zumindest € 2.982,00 anrechnen lassen. Ziehe man nämlich von den für das Geschäftsjahr 2008 tatsächlich erbrachten variablen Vergütungsbestandteilen i.H.v. insgesamt € 13.208,00 die vom Kläger als garantiert angesehenen € 10.226,00 ab, verbleibe dieser Betrag. Darüber hinaus handele es sich bei der Sonderzahlung aber auch um eine freiwillige Leistung, die vom Erfolg der Beklagten abhängig gewesen sei. So habe die Beklagte in den jeweiligen Schreiben der Vergangenheit immer darauf hingewiesen, dass die Sonderzahlung abhängig sei von der "erfolgreichen Entwicklung der D. Leasing Gruppe" bzw. dass die Sonderzahlung "in Würdigung der Faktoren persönliche Performance und Ergebnis der CLI-Gruppe " geleistet werde. Da das Geschäftsergebnis der Beklagten im Jahre 2008 gegenüber dem Geschäftsergebnis des Vorjahres um fast 90 % gemindert gewesen sei, habe der Vorstand der Beklagten innerhalb des ihm bei der Festlegung des Bonusvolumens zustehenden Ermessens gehandelt, wenn er sich in der gegebenen Situation dazu entschlossen habe, für das Jahr 2008 keine Bonuszahlungen auszukehren. 85 Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2009. Die Entscheidung, grundsätzlich keine Sonderzahlung zu leisten, habe in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der nach wie vor angespannten Lage auf dem Finanzmarkt billigem Ermessen entsprochen, weil die Beklagte das Geschäftsjahr mit einem Konzernjahresfehlbetrag von € 81.125.000,00 abgeschlossen habe. 86 Mit Urteil vom 26.11.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend stattgegeben. 87 Der Kläger könne die Zahlung einer weiteren Tantieme in Höhe von jeweils € 2.557,00 brutto für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 verlangen. Für diese Jahre habe der Kläger einen Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von jeweils € 10.226,00, auf die die Beklagte jeweils nur € 7.669,00 gezahlt habe. Zwar sei die Beklagte nach dem Anstellungsvertrag ursprünglich nur verpflichtet gewesen, an den Kläger eine garantierte Tantieme in Höhe von € 10.123,58 zu zahlen. Die in den Jahren 2001 bis 2007 erfolgten Festsetzungen der Tantieme auf € 10.226,00 habe der Kläger aber als Anhebung der vertraglichen Garantietantieme verstehen dürfen. 88 Ferner könne der Kläger für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils eine Sonderzahlung i.H.v. € 24.000,00 aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der betrieblichen Übung verlangen. Im Anstellungsvertrag sei keine Regelung bezüglich einer Sonderzahlung enthalten. Damit stelle sich die jährlich von der Beklagten tatsächlich erbrachte Sonderzahlung als freiwillige zusätzliche Leistung dar, die zu einer betrieblichen Übung und damit zu einem Vertrag gleichen Anspruch des Klägers erstarkt sei. In den letzten drei Jahren habe der Kläger Zahlungen in Höhe von € 24.000,00, € 27.200,00 und für das Jahr 2007 i.H.v. € 28.500,00 erhalten. Damit habe die Beklagte das gleichförmige Verhalten gezeigt, in den letzten drei Jahren eine Zahlung in Höhe von € 24.000,00 geleistet zu haben, so dass sie eine betriebliche Übung zu Gunsten des Klägers über eine Sonderzahlung in dieser Höhe begründet habe. Auf die Sonderzahlung für das Jahr 2008 müsse der Kläger sich eine zusätzliche Zahlung von € 2.182,00 für Überstunden anrechnen lassen. Im Übrigen habe der Kläger zutreffend auf die für das Jahr 2009 geforderte Sonderzahlung die "Stabilisierungszahlung "angerechnet. 89 Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. 90 Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass das Urteil des Arbeitsgerichts unabhängig von einer falschen Tenorierung und unzutreffenden Berechnungen auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei. 91 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne nicht von einer Anhebung der vertraglich garantierten Tantieme auf € 10.226,00 ausgegangen werden. Dessen ungeachtet seien sämtliche Ansprüche des Klägers auf Tantieme für die Jahre 2008 und 2009 mit den unstrittig erfolgten Zahlungen erfüllt. 92 Im Hinblick auf die Sonderzahlung bestehe auch keine betriebliche Übung. Eine solche könne dort nicht entstehen, wo anderweitige kollektiv- oder individualrechtliche Grundlagen für die Leistungsgewährung bestünden. So verhalte es sich hier. Dem Kläger sei klar gewesen, dass es sich bei den Sonderzahlungen der späteren Jahre um die im Anstellungsvertrag vorgesehene "variable leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme" gehandelt habe. Da diese variable Tantieme/Sonderzahlung nach dem Anstellungsvertrag leistungs- und erfolgsabhängig gewesen sei, habe die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger eine Sonderzahlung in Aussicht gestellt, die jährlich vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB unter Berücksichtigung der individuellen Leistungen des Klägers und des Unternehmensergebnisses festzusetzen gewesen sei. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Sonderzahlungen nicht auf Basis des Anstellungsvertrages geleistet worden seien, könne im Wege der betrieblichen Übung allenfalls eine vertragliche Abrede über eine Sonderzahlung dem Grunde nach begründet worden sein, während die konkrete Höhe der Sonderzahlung von der Beklagten nach billigem Ermessen habe festgesetzt werden dürfen. 93 Das ihr danach zustehende Ermessen habe die Beklagte für die Jahre 2008 und 2009 in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation ordnungsgemäß ausgeübt, so dass alle Ansprüche des Klägers auf die Sonderzahlung jedenfalls unter Berücksichtigung der für diese Geschäftsjahre gezahlten Beträge erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 31.03.2011 sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 06.06.2011. 94 Die Beklagte beantragt, 95 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 Ca 5833/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen; 96 2. die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen. 97 Der Kläger beantragt, 98 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; 99 2. das vorgenannte Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 46.547,00 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von € 31.057,00 brutto seit dem 04.08.2009 sowie aus dem Betrag i.H.v. € 15.490,00 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 100 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat. Soweit die Klage abgewiesen worden sei, habe das Arbeitsgericht jedoch verkannt, dass dem Kläger nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ein Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung i.H.v. € 28.500,00 für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 zustehe. Wegen der Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird Bezug genommen auf die Begründung der klägerseitig eingelegten Berufung mit Schriftsatz vom 04.04.2011 sowie auf die Beantwortung der Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.04.2011 sowie den ergänzenden Schriftsatz der Klägerseite vom 05.09.2011. 101 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen. 102 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 103 I. 104 Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. 105 Sie sind jeweils frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 106 In der Sache ist jedoch lediglich die Berufung der Beklagten begründet, weshalb das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 107 1. Der Kläger hat keinen über die von der Beklagten ausgezahlten Beträge hinausgehenden Anspruch auf Tantieme für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 i.H.v. jeweils € 2.557,00. 108 a) Aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB hat der Kläger Anspruch auf eine garantierte "Festtantieme (Jahresabschlusszahlung)". Nach dem Inhalt des Arbeitsbetrages beläuft sich der Garantiebetrag auf DM 19.800,00 jährlich, was € 10.123,58 entspricht. Der Kläger meint, der Garantiebetrag sei im Laufe der Zeit auf € 10.226,00 gestiegen. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. 109 b) Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass der Garantiebetrag € 10.226,00 beträgt, ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Festtantieme sowohl für das Geschäftsjahr 2008 als auch für das Geschäftsjahr 2009 vollständig erfüllt (§ 362 BGB). 110 Unstrittig hat der Kläger Vorschusszahlungen auf die Festtantieme i.H.v. jährlich € 7.669,00 erhalten, weshalb er mit der Klage lediglich Restbeträge i.H.v. € 2.557,00 verlangt. Auch diese Restbeträge sind jedoch beglichen. Denn der Kläger muss sich sowohl die für das Geschäftsjahr 2008 gezahlte sog. "Ausgleichszahlung zur Abgeltung individuell erarbeiteter Mehrarbeitsansprüche" in Höhe von € 5.540,00 brutto als auch die auf das Geschäftsjahr 2009 gezahlte sog. "Stabilisierungszahlung" in Höhe von € 15.567,00 mit Erfüllungswirkung auf die Festtantiemeansprüche der jeweiligen Geschäfsjahre anrechnen lassen. 111 Bei beiden Zahlungen handelt es sich nicht etwa um gesonderte Entgeltkomponenten, die die Beklagte dem Kläger zusätzlich zu den bisher gewährten Entgeltbestandteilen zukommen lassen wollte. Der Sache bezweckte die Beklagte mit beiden Zahlungen vielmehr eine Kompensation ausbleibender oder gekürzter Tantiemen und Sonderzahlungen, die auf die entsprechenden Ansprüche des Klägers angerechnet werden sollten. 112 Für die auf das Geschäftsjahr 2009 erfolgte sog. "Stabilisierungszahlung" ergibt sich das ausdrücklich aus dem Begleitschreiben vom 31.03.2010. Dem Grunde nach leugnet der Kläger die Anrechnungsfähigkeit der Zahlung für das Geschäftsjahr 2009 auch nicht. Er berücksichtigt sie lediglich als Teilzahlung auf einen vermeintlichen Anspruch auf Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2009. Da ihm dieser aber aus noch darzulegenden Gründen nicht zusteht, ist die Zahlung auf den Festtantiemeanspruch anzurechnen. 113 Für die auf das Geschäftsjahr 2008 gewährte sog. "Ausgleichszahlung zur Abgeltung individuell erarbeiteter Mehrarbeitsansprüche" gilt im Ergebnis nichts anderes. Das Berufungsgericht teilt die von verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts in vergleichbaren Fällen zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass es sich auch hierbei um eine Kompensationszahlung für nicht gewährte oder gekürzte Tantiemen und Sonderzahlungen handelte und die gewählte Formulierung allein dem Umstand geschuldet war, dass im Hinblick auf die allgemeine Stimmungslage Begriffe wie "Boni" oder "Sonderzahlung" tunlichst vermieden werden sollten, zumal die Muttergesellschaft der Beklagten das Programm zur Stabilisierung des Finanzmarktes und damit Steuergelder in Anspruch genommen hatte (vgl. ArbG Düsseldorf vom 10.01.2010 - 10 Ca 4882/09; ArbG Düsseldorf vom 28.01.2010 - 6 Ca 7747/09; ArbG Düsseldorf vom 02.03.2011 - 8 Ca 38/11). Auch dem Kläger muss klar gewesen sein (zumindest hätte es ihm bei gehöriger Anstrengung ohne weiteres klar werden müssen), dass ihm in der gegebenen Situation nicht noch zusätzliche Leistungen gewährt werden sollten, sondern es sich in der Sache um eine verdeckte, "umetikettierte" Zahlung zur Kompensation ausbleibender Erfolgsbeteiligungen handelte, mögen diese nun in der Vergangenheit als "Tantieme", "leistungs- und erfolgsabhängige Sonderzahlungen", "Boni" o.ä. bezeichnet worden sein. 114 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Sonderzahlung für die Geschäftsjahre 2008 und 2009. Ein solcher ergibt sich weder aus einer betrieblichen Übung noch aus § 611 BGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. 115 a) Die hier strittige Sonderzahlung hat ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Es handelt sich nicht um eine gesonderte, u.U. aus einer betrieblichen Übung erwachsene und deshalb über die im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen hinausgehende Entgeltkomponente. 116 Zwar ist im Arbeitsvertrag explizit die Rede von einer "variablen leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme". Das Berufungsgericht teilt jedoch uneingeschränkt die Auffassung der Beklagten, dass es sich hierbei um die "Sonderzahlung" handelt, um die die Parteien hier streiten. Außerhalb des Arbeitsvertrages hat die Beklagte in allen vorgelegten Unterlagen nie den Begriff der "variablen leistungs- und erfolgsabhängigen Tantieme" verwendet. Stattdessen hat sie dem Kläger bereits für das erste Vertragsjahr 1993 eine "einmalige, freiwillige Sonderzahlung" i.H.v. DM 3.750,00 gewährt. Dieser Betrag entspricht exakt 3/12 von DM 15.000,00 und damit genau dem Anteil an der "variablen leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme" im Sinne des Arbeitsvertrages, der dem Kläger für 1993 garantiert worden war. Eingedenk dieser Tatsache sowie des Umstandes, dass die Beklagte in allen Folgejahren stets zwischen einer "Tantieme" und einer "Sonderzahlung" unterschieden hat, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass es sich bei der "Sonderzahlung" um eben die im Arbeitsvertrag avisierte "variable leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme" handelt. 117 Da die "Sonderzahlung" hier also eine vertragliche Grundlage hatte, stellt ihre tatsächliche Gewährung keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus betrieblicher Übung dar (st. Rspr des BAG vgl. z.B. BAG vom 26.09.2007 - 5 AZR 808/06, dokumentiert bei juris, Rn. 21 m.w.N.). Für den Kläger war aus den dargelegten Gründen ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten (Gewährung einer Sonderzahlung) kein Angebot auf Begründung einer weiteren Entgeltkomponente unterbreiten, sondern auf die "variable leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme" zahlen wollte. 118 b) Der dem Kläger dem Grunde nach aus dem Arbeitsvertrag zustehende Anspruch auf eine leistungs- und erfolgsabhängige "Sonderzahlung" läuft für die hier strittigen Geschäftsjahre 2008 und 2009 leer, weil die Beklagte ihn der Höhe nach angesichts der in den fraglichen Jahren gegebenen Ertragslage in legitimer Ausübung des ihr nach § 315 Abs. 1 BGB obliegenden Leistungsbestimmungsrechts mit "Null" bewertet hat. 119 aa) Entgegen der Auffassung von Arbeitsgericht und Klägerseite hat sich der Anspruch des auf die leistungs- und erfolgsabhängige Sonderzahlung der Höhe nach nicht aufgrund einer betrieblichen Übung oder infolge konkludenten Verhaltens der Parteien auf einen bestimmten (Sockel-) Betrag verfestigt. 120 (1) Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegung der Höhe der dem Kläger zustehenden "variablen leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme". 121 Während dem Kläger die "Festtantieme (Jahresabschlusszahlung)" ausdrücklich in Höhe von brutto DM 19.800,00 pro rata temporis "in dem jeweiligen Kalenderjahr" garantiert wurde, heißt es im anschließenden Absatz bezüglich der "variablen leistungs- und erfolgsabhängiges Tantieme", dass diese "für das erste volle Jahr in Höhe von brutto DM 15.000,00, für 1993 pro rata temporis" garantiert werde. Die gewählte Formulierung mag zwar "holprig" sein. Jedenfalls im Kontext mit der vorhergehenden Formulierung bezüglich der "Festtantieme" lässt sie gleichwohl mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass eine Garantie lediglich für das erste Bezugsjahr erfolgen sollte. 122 (2) Auch in der Folgezeit hat sich die Sonderzahlung nicht auf einen bestimmten Betrag verfestigt. 123 Während die Beklagte die Zahlungen für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 noch ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellte, hat sie mit Schreiben vom 30.04.1997 hervorgehoben, dass die Sonderzahlung "deutlicher als bisher als Instrument einer variablen ergebnis- und leistungsorientierten Entgeltpolitik genutzt" werden solle und mit diesem Ziel eine "Einbahnstraße nach oben nicht vereinbar" sei. Die Zuteilung sollte von der "Perfomance des Einzelnen" und dem "Verteilungsrahmen" abhängig sein. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger auch die Zahlungen der Folgejahre verstehen, die in den jeweiligen Begleitschreiben stets in eine Abhängigkeit von den Erträgen des Unternehmens und dem persönlichem Ergebnisbeitrag des Klägers gesetzt wurden, wobei sich die anfänglich unterschiedlichen Formulierungen ab dem Jahre 2002 dahingehend konkretisiert hatten, dass die Sonderzahlung "in Würdigung der Faktoren persönliche Performance und Ergebnis der CLI-Gruppe" erfolge. Bei dieser Sachlage konnte ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass ihm die Sonderzahlung unabhängig von persönlicher Leistung und Unternehmenserfolg fortan in einer bestimmten Höhe gezahlt werde, nicht entstehen. Das Berufungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Beklagte in ihrem aus April 2008 stammenden Begleitschreiben für das Geschäftsjahr 2007 den bis dato stets gewählten Vorbehalt aufgegeben und ohne jede Einschränkung eine "Sonderzahlung zur Tantieme" gewährt hat. Eingedenk des Umstandes, dass erst der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers anspruchserzeugende Wirkung beigemessen wird (vgl. z.B. BAG vom 26.09.2007 - 5 AZR 808/06, a.a.O), vermag das Berufungsgericht in dem einmaligen Verhalten der Beklagten im Jahre 2008 keine rechtliche Relevanz zu erkennen. 124 bb) Ist der Anspruch des Klägers auf die leistungs- und erfolgsabhängige Sonderzahlung demnach nicht auf eine bestimmte Höhe fixiert, so bedeutet das nicht, dass die Festsetzung der Sonderzahlung im Belieben der Beklagten stünde. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung der Höhe der Sonderzahlung an die Grundsätze gebunden, die die Rechtsprechung für die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB erarbeitet hat. Danach entspricht eine Leistungsbestimmung billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. z.B. BAG vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, Rn. 31 unter Hinweis auf BAG vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 und BAG vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03, beide dokumentiert bei juris). 125 Bei Anlegung dieses Maßstabes muss sich die Beklagte nicht vorwerfen lassen, eine unbillige Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB getroffen zu haben, indem sie den Anspruch des Klägers für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 auf "Null" festgesetzt hat. 126 (1) Im Ausgangspunkt teilt das Berufungsgericht aus den oben dargelegten Gründen die von verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, dass die von der Beklagten vorzunehmende Leistungsbestimmung sich an den beiden Faktoren "persönliche Leistung" und "Ergebnis der CLI-Gruppe" zu orientieren hat (vgl. ArbG Düsseldorf vom 10.01.2010 - 10 Ca 4882/09; ArbG Düsseldorf vom 28.01.2010 - 6 Ca 7747/09; ArbG Düsseldorf vom 02.03.2011 - 8 Ca 38/11). Wie in den genannten Verfahren mag es auch hier so sein, dass die persönlichen Leistungen des Klägers in dem hier strittigen Zeitraum ebenso gut waren, wie in den Jahren zuvor. Daraus aber die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Parameter "persönliche Leistung" mit einem Anteil von 50 % unverändert auf das Ergebnis durchschlagen müsste, wie es das Arbeitsgericht in den o.g. Fällen getan hat, greift nach dem Verständnis des Berufungsgerichts zu kurz. In den genannten Entscheidungen werden die zuweilen durchaus zutreffend als "Faktoren" benannten Parameter - mathematisch betrachtet - eben nicht als solche, sondern als "Summanden" einer Addition verwendet. Das hat zur Folge, dass das Ergebnis nur dann "Null" betragen könnte, wenn beide Parameter diesen Wert hätten, im hier gegebenen Fall also nicht nur der Unternehmenserfolg ausgeblieben wäre, sondern auch die persönliche Leistung des Klägers gemessen an den Vorjahren mit "Null" bewertet werden müsste. Für eine solche - ohnehin wohl nur theoretisch denkbare - Betrachtung besteht jedoch keine Veranlassung. Dabei ist dem Berufungsgericht selbstverständlich nicht die angesprochene Mathematik als solche wichtig, sondern die Tatsache, dass in ihr die Einengung der nach § 315 BGB vorzunehmenden Leistungsbestimmung sichtbar wird, die mit dieser Berechnung einhergeht. Im Ergebnis wird nämlich der nach § 315 BGB ganzheitlich anzustellende Abwägungsprozess in zwei Teilvorgänge mit zwei Teilergebnissen (Bewertung von "persönliche Leistung" und Bewertung von "Ergebnis der CLI-Gruppe") aufgesplittet, um diese Teilergebnisse ohne wertende Betrachtung zu einem Gesamtergebnis zu "addieren". Ein solches Vorgehen wird den auf ein einheitliches, in seiner Gesamtheit "billiges" Ergebnis abzielenden Vorgaben des Gesetzes nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das zeigt sich gerade in der hier gegebenen Situation des drastischen Einbruchs der Ertragslage. Im Rahmen einer wirtschaftlich realistischen Betrachtung dürfte kaum ernsthaft in Frage gestellt werden können, dass "Erfolgsbeteiligungen", mögen sie nun als "Tantieme", "leistungs- und erfolgsabhängige Sonderzahlungen", "Boni" o.ä. bezeichnet werden, eben aus dem Erfolg des Unternehmens, d.h. aus dem Ertrag finanziert werden müssen. Das sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, der neben seinem Festentgelt "solche" Entgeltkomponenten mit seinem Arbeitgeber vereinbart, die auch vom Erfolg des Unternehmens abhängen sollen. Das Berufungsgericht sieht jedenfalls keine Veranlassung, diese Grunderkenntnis ausgerechnet bei Arbeitnehmern, die - wie hier - im Banken, Leasing- oder Immobiliengeschäft tätig sind, in Frage zu stellen. Wäre es in Fällen wie dem hiesigen richtig, den Arbeitnehmern, die unbestritten die selben (guten) persönlichen Leistungen erbracht haben wie zuvor, allein schon aus diesem Grunde eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Vorjahres zukommen lassen zu müssen, so müsste dies in der unternehmensbezogenen Gesamtbetrachtung dazu führen, dass das Unternehmen selbst bei drastischen Einbrüchen der Ertragslage (wie hier im Geschäftsjahr 2008) oder sogar dann, wenn es Verlust gemacht hat (wie hier im Geschäftsjahr 2009), damit rechnen muss, die Hälfte aller Beteiligungen der Arbeitnehmerschaft am (nicht vorhandenen) Unternehmenserfolg über längere Krisenzeiten hinweg weiter zahlen zu müssen, nur weil es die Arbeitnehmer in ertragstarken Jahren in einem bestimmten Umfang am seinerzeitigen Unternehmensertrag beteiligt hat. Die hinter einer derartigen Betrachtung stehende Logik erschließt sich der Erkenntnis des Berufungsgerichts nicht. Als eine die Ermessensüberlegungen des Arbeitgebers im Rahmen von § 315 Abs. 1 BGB bestimmende Entscheidungsmaxime drängt sie sich umso weniger auf. 127 Die Konsequenzen verdeutlicht folgendes Zahlenbeispiel: Hätte die Beklagte ihre Arbeitnehmerschaft in der Gesamtheit mit 10 % des Ertrages aus dem Geschäftsjahr 2007 am Unternehmenserfolg beteiligt und aus diesem Topf von rund € 14 Mio. dem Kläger die Sonderzahlung von € 28.000,00 zukommen lassen, müsste sie bei unterstellter gleichbleibender persönlicher Leistung aller Arbeitnehmer für das Geschäftsjahr 2008 rund € 7 Mio. (50 % des Vorjahresvolumens) und damit fast 40 % des auf rund € 19 Mio. zusammengebrochenen Ertrages allein für Sonderzahlungen aufwenden. Dass diese dramatische Verschiebung bei der nach § 315 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Leistungsbestimmung nicht "ausgeblendet" werden kann, liegt für das Berufungsgericht auf der Hand. 128 (2) Was die danach erforderliche Gesamtbetrachtung angeht, vermag das Berufungsgericht einen Fehler in der von der Beklagten vorgenommen Leistungsbestimmung nicht zu erkennen. Es stellt sich die Frage, wann jemals der Arbeitgeber die von ihm nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmende Höhe einer Sonderzahlung, die eben nicht nur von der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers, sondern auch von dem Ergebnis des Unternehmens abhängt, in zulässiger Weise mit "Null" bemessen könnte, wenn nicht in der ganz außerordentlichen Situation, in der sich die Beklagte seit 2008 befand. Der Gewinn der Beklagten war von einem Jahr auf das andere von € 141.852.000,00 im Jahr 2007 auf € 19.170.000,00 im Jahr 2008 eingebrochen. Das Geschäftsjahr 2009 endete sogar mit einem Konzernjahresfehlbetrag von € 81.125.000,00. In dieser Situation, trotz unverändert guter Leistungen des Arbeitnehmers, keine Sonderzahlung zu leisten, ist nicht Ausdruck einer unzulässigen oder ungehörigen Missachtung der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers, sondern Ausfluss der Tatsache, dass der Unternehmensertrag, an dem der Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen mit den Sonderzahlungen beteiligt werden sollte, aufgrund einer dramatischen Entwicklung der Geschäftslage im strittigen Zeitraum schlechterdings nicht erwirtschaftet werden konnte. Angesichts dieser wirtschaftlichen Umstände hält sich die von der Beklagten getroffene Entscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums. 129 Zumal es nicht so ist, dass die Beklagte an den Kläger für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 überhaupt keine leistungs- und erfolgsbezogenen Zahlungen erbracht hat. Zum einen hat der Kläger jeweils eine Tantieme in Höhe von € 10.226,00 erhalten, bei der es sich der Sache nach ebenfalls um eine Beteiligung am Unternehmenserfolg handelt. Zum anderen ist im Rahmen der Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte an den Kläger darüber hinaus die bereits angesprochene sog. "Ausgleichszahlung zur Abgeltung individuell erarbeiteter Mehrarbeitsansprüche" und die sog. "Stabilisierungszahlung" erbracht hat, bei denen es sich aus den bereits dargelegten Gründen um nichts anderes als Kompensationszahlungen für ausbleibende oder gekürzte Tantiemen und Sonderzahlungen handelte. Selbst nach Verrechnung auf die Restansprüche des Klägers wegen der ihm garantierten Festtantieme hat die Beklagte danach für das Geschäftsjahr 2008 immerhin noch zusätzliche € 2.983,00 (€ 5.540,00 abzüglich € 2.557,00) und für das Jahr 2009 sogar noch € 13.010,00 (€ 15.567,00 abzüglich € 2.557,00) an zusätzlichen Zahlungen geleistet. Angesichts dessen hält das Berufungsgericht die vom Kläger vorgebrachte Kritik an der von der Beklagten für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 vorgenommenen Leistungsbestimmung für unberechtigt. Im aufgezeigten Gesamtkontext erweist sich diese vielmehr als "billig" und angemessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB und deshalb bindend. 130 II. 131 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. 132 III. 133 Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand angesichts der dafür geltenden Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. 134 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 135 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 136 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 137 Mailänder Peraglie Köchling