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Beschluss

2 Ta 382/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0801.2TA382.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, Rechtsanwälte T pp. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer in Höhe einer Gebühr von 40,00 €. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand "Umkleidezeit = Arbeitszeit" gestritten. 4 Der Betriebsrat hatte einen Einigungsstellenvorsitzenden und die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern beantragt. 5 Die Arbeitgeberin hat sich darauf berufen, dass dem Antrag das Rechtsschutzinteresse fehle, weil die Verhandlungen noch nicht gescheitert seien, ganz im Gegenteil noch gar nicht durchgeführt worden seien; weiter hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei für die zu regelnde Materie und sie hat hilfsweise einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden vorgeschlagen sowie die Festsetzung nur eines Beisitzers auf jeder Seite. 6 Nachdem das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach Abschluss des Verfahrens auf 4.000,00 € festgesetzt hat, haben die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sich gegen diese Wertfestsetzung gewandt. 7 II. 8 1.Die im Ausgangsverfahren seitens des Betriebsrats erstrebte Einrichtung einer Einigungsstelle stellt ebenso eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, wie die Bestimmung der Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle. 9 Die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. 10 Der Wert von 4.000,00 € ist ein Hilfswert. Von diesem Wert ausgehend müssen die Umstände des konkreten Falles dahingehend geprüft werden, ob eine Erhöhung oder Herabsetzung geboten ist. Für diese Beurteilung sind Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache entscheidend (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf : vgl. nur Beschluss vom 11.10.2002 - 17 Ta 401/02 - ; vom 07.11.2005 - 17 Ta 624/05 und vom 06.02.2006 - 6 Ta 55/06 -). 11 2.Weiter gehen die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich bei einem Verfahren, das die Einigungsstellenbesetzung nach § 98 ArbGG i. V. m. § 76 BetrVG zum Gegenstand hat, für den Streit um die Besetzung des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer ein Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen ist und nochmals ein Hilfswert gemäß § 39 Abs. 1 GKG bei einem Streit über die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle hinzuzurechnen ist, abhängig vom Einzelfall und in Würdigung des Schwierigkeitsgrades (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 10.01.2006 - 17 Ta 699/05 -; vom 30.06.2006 - 6 Ta 365/06; vom 16.06.2006 - 6 Ta 339/06, vom 01.10.2009 - 6 Ta 585/09 ). 12 Auch das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 30.10.2006 - 13 Ta 656/06 - sinngemäß diese Grundsätze zur Anwendung gebracht. 13 Soweit die Arbeitgeberin sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.08.2008 - 7 Ta 188/08 - beruft, vermochte die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung orientiert sich für die Wertung des Streitgegenstandes an dem Ergebnis einer Rechtsprüfung und nicht an dem Antrag. Nach der ständigen Rechtsprechung auch der anderen Landesarbeitsgerichte kommt es für die Wertfestsetzung auf die Zulässigkeit, Begründetheit und Sinnhaftigkeit eines Antrages jedoch gerade nicht an. 14 3.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war auch im Streitfall sowohl für den Streit über den Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für den Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf den geringen Schwierigkeitsgrad ein Betrag von zusätzlich 2.000,00 €. 15 a.Ausweislich der Antragserwiderung hat sich die Arbeitgeberin ausdrücklich gegen die Besetzung der Einigungsstelle mit dem vom Betriebsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Vorsitzenden gewandt und einen anderen Vorsitzenden vorgeschlagen. Aufgrund dessen war zwischen den Beteiligten die Besetzung nicht unstreitig, auch wenn gegen die Alternativvorschläge letztlich keine Bedenken erhoben wurden. 16 b.Maßgeblich für die Bewertung ist in entsprechender Anwendung von § 40 GKG der Antrag bei Antragstellung. Die Tatsache, dass die Beteiligten über die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle erst dann gestritten haben, nachdem der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch die nachgeholten Verhandlungen ausgeräumt war, ändert nichts daran, dass er auch von der Arbeitgeberin in der Antragserwiderung geltend gemacht worden ist. Allerdings konnte es bei der gegebenen Sachlage keinem Zweifel unterliegen, dass zumindest keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vorlag. Dies hat das Arbeitsgericht in dem Beschluss vom 09.05.2011 in der Hauptsache auch entsprechend begründet. 17 Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war nach alledem in dem vorliegenden Beschlussverfahren auf 6.000,00 € festzusetzen. 18 III. 19 Die Entscheidung über die Auferlegung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 4 GKG in Verbindung mit Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vergleiche LAG Düsseldorf vom 12. Februar 2008 - 6 Ta 44/08 - NZA-RR 2009,276 unter III der Gründe; LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328). 20 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 21 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). 22 Goeke