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Urteil

6 Sa 393/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0520.6SA393.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2011 - Az: 5 Ca 3108/10 - wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III.Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes. 3 Der Kläger ist seit dem 21.01.1985 im Kraftwerksbereich der Beklagten als Anlagenwärter tätig. Zunächst war er arbeitsvertraglich an eine T.-Anlagen-Gesellschaft mbH (im Folgenden: T.) gebunden, die ihn vereinbarungsgemäß im Betrieb der Beklagten einsetzte. Zum 15.05.1987 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. 4 Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S. des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. und des Vereins Rheinischer Braunkohlenwerke e.V. (kurz: MTV S.) Anwendung. Dieser sieht in § 12 die Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach einer 25-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit vor. Ausdrückliche Regelungen zur Fälligkeit des Jubiläumsgeldes enthält der Manteltarifvertrag nicht. Üblicherweise werden bei der Beklagten die Gehälter zum 15. des Folgemonats gezahlt. Die Mitarbeiter erhalten als Vorschuss auf das Jubiläumsgeld vorab einen Betrag in Höhe von 2.500,- € netto. Die Abrechnung und restliche Auszahlung des vollständigen Jubiläumsgeldes erfolgt dann am 15. des dem Jubiläum folgendes Monats. 5 Des Weiteren enthält der MTV S. folgende Regelung: 6 "§ 23 7 Ausschlussfristen 8 Alle Ansprüche aus diesem Manteltarifvertrag, dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag und dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit, auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 9 Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird." 10 Mit einer beim Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage vom 02.11.2009 (AZ: 2 Ca 3933/09) begehrte der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien auch in der Zeit vom 21.01.1985 bis zum 14.05.1987 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Beklagte hat in diesem Verfahren Klageabweisung beantragt und diesen Antrag mit einem bei der Klägerseite am 25.01.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 22.01.2010 begründet. Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage mit einem Urteil vom 23.03.2010 - AZ: 2 Ca 3933/09 - stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.08.2010 - AZ: 14 Sa 704/10 - zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. 11 Mit einem Schreiben vom 06.09.2010 hat der Kläger die Zahlung des Jubiläumsgeldes verlangt. Die Beklagte lehnte dies unter dem Datum des 21.09.2010 unter Berufung auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen ab. Mit seiner am 05.11.2010 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen und der Beklagten am 10.11.2010 zugestellten Klage verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. 12 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, auf einen Verfall der Ansprüche gemäß § 23 MTV S. könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Anspruch werde nämlich erst mit der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten fällig. Solange dies nicht rechtskräftig festgestanden habe, hätten die Fristen nicht zu laufen begonnen. Außerdem verstoße eine Berufung auf die Ausschlussfristen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte habe einen etwaigen Verfall des Anspruchs selbst veranlasst, indem sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 21.01.1985 zu Unrecht bestritten habe. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.198,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Jubiläumsgeldes sei gemäß § 23 MTV S. verfallen. 18 Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage mit einem Urteil vom 04.02.2011 stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch sei nicht gemäß § 23 MTV S. verfallen. Ansprüche aus einem wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung fingierten Arbeitsverhältnis könnten erst dann fällig werden, wenn der Entleiher seine Schuldnerstellung klargestellt und sich auch zu dieser bekannt habe. Dementsprechend habe die Verfallfrist des § 23 MTV S. noch gar nicht zu laufen begonnen. 19 Gegen dieses Urteil, welches ihr am 21.02.2011 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 01.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 04.04.2011 begründet. 20 Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ausschlussfrist des § 23 MTV S. nicht versäumt sei. Sie trägt vor, der Kläger habe spätestens im November 2009 von sämtlichen für die Geltendmachung des Jubiläumsgeldes erforderlichen Umständen Kenntnis gehabt, wie aus der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Feststellungsklage zu entnehmen sei. Zweifel darüber, wer Schuldner sei, hätten hier nicht bestanden. Schuldner habe ausschließlich die Beklagte sein können. Aus welchem Grund es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, gleichzeitig mit der Forderung nach Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten das Jubiläumsgeld geltend zu machen, sei nicht ersichtlich. 21 Die Beklagte behauptet, der Vorschuss auf das Jubiläumsgeld werde am 15. des dem Jubiläumsmonat vorangehenden Monats gezahlt. 22 Die Beklagte beantragt, 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2011 - AZ: 24 5 Ca 3108/10 abzuändern - und die Klage abzuweisen. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Geltendmachung vor dem Zeitpunkt, an welchem feststehe, seit wann das Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei einem Arbeitnehmer schon deshalb nicht zumutbar, weil bis dahin gar nicht klar sei, ab wann die Fiktion des § 10 AÜG greife. Denkbar wäre nämlich gewesen, dass erst im Verlauf des Einsatzes bei der Beklagten eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung eingetreten sei. Es könne aber nicht vom Arbeitnehmer erwartet werden, für alle denkbaren Fälle jeweils das Jubiläumsgeld geltend zu machen und anschließend einzuklagen. Selbst wenn man aber entgegen der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts von einer Fälligkeit des Jubiläumsgeldes zum 21.01.2010 ausgehe, dürfe sich die Beklagte gemäß Treu und Glauben nicht auf einen Verfall berufen. Die Beklagte versuche nunmehr, den Kläger schlechter zu stellen, als er gestanden hätte, wenn die Vorbeschäftigungszeiten nicht anerkannt worden wären. Dann würde nämlich die Zahlung des Jubiläumsgeldes zum 15.05.2012 erfolgen. Sein Obsiegen hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten seiner Tätigkeit bei der T. dürfe nicht dazu führen, dass er seinen Anspruch auf das Jubiläumsgeld gänzlich verliere. 28 Der Kläger behauptet, üblicherweise werde der Vorschuss in dem Monat gezahlt, in den das Jubiläum falle. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 30 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 31 A. 32 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 33 I.Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Ziff. b) ArbGG. 34 II.Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - richtig entschieden. 35 1. Dem Kläger steht gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 12 MTV S. ein Jubiläumsgeld in unstreitiger Höhe von 8.198,- € brutto zu. 36 Der Anspruch ist nicht gemäß § 23 MTV S. verfallen. 37 a)Die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung gemäß § 23 Abs.1 MTV wurde gewahrt. Der Kläger hat den Anspruch gegenüber der Beklagten spätestens im November 2009 geltend gemacht. 38 aa)Die Geltendmachung erfolgte durch die Klage auf Feststellung der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten. 39 Zwar hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht ausdrücklich die Zahlung des Jubiläumsgeldes gefordert. Das Verlangen einer Anerkennung der Beschäftigungszeiten bei der T. als Betriebszugehörigkeit zur Beklagten umfasste aber zugleich die Forderung nach Zahlung des hiervon - bezüglich des Entstehungszeitpunktes - abhängigen Jubiläumsgeldes. 40 Allerdings erfordert eine wirksame Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen regelmäßig, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet wird. Der Gläubiger muss Erfüllung verlangen (BAG v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung, zu I 3 c cc der Gründe; BAG v. 22.02.2001 - 6 AZR 603/99 - n.v.; BAG v. 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79 - BAGE 41, 47). Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass die erste Stufe einer tariflichen Verfallfrist - die außergerichtliche Geltendmachung - auch dann gewahrt wird, wenn Ansprüche vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen und der Arbeitnehmer fristgerecht eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage erhebt (vgl. BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939 ff., Rn. 18; BAG v. 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - AP Nr. 11 zu § 305 BGB, Rn. 21; BAG v. 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - AP Nr. 33 zu § 307 BGB, Rn. 19). Nichts anderes gilt aber dann, wenn ein Anspruch - wie hier - zwar nicht vom Fortbestand, dafür aber von der streitigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, dass der Arbeitgeber zeitnah darüber informiert wird, welche Ansprüche gegebenenfalls noch zu erfüllen sind, ist hier gewahrt, denn die Beklagte konnte das Schreiben vom 19.02.2010 nur so verstehen, dass der Kläger mit der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten sämtliche hiervon abhängigen Ansprüche geltend machen wollte. Einer Bezifferung des Anspruchs bedurfte es nicht. Eine solche ist nämlich immer dann entbehrlich, wenn die Höhe der Forderung bekannt ist (BAG v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung, zu I 3 c cc der Gründe; BAG v. 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79 - BAGE 41, 47). Im Streitfall vermochte die Beklagte die Höhe des dem Kläger zustehenden Jubiläumsgeldes unschwer aus § 12 MTV S. entnehmen. 41 bb)Der Wirksamkeit der Geltendmachung steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Klägers im November 2009 noch nicht fällig war. 42 (1)Allerdings hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ursprünglich die Auffassung vertreten, eine Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfristen könne erst nach der Fälligkeit von Ansprüchen erfolgen (vgl. BAG v. 17.05.2001 - 8 AZR 366/00 - AP Nr. 2 zu § 70 BAT-O). Diese Ansicht hat der Achte Senat jedoch ausdrücklich aufgegeben (BAG v. 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB). Auch der Sechste und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts halten eine Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen schon vor der Fälligkeit des Anspruchs grundsätzlich für möglich (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II; BAG v. 06.05.2009 - 10 AZR 390/08 - AP Nr. 44 zu § 307 BGB; BAG v. 28.04.2004 - 10 AZR 481/03 - AP Nr. 175 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 27.03.1996 - 10 AZR 668/95 - AP Nr. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 43 (2)Es gibt keinen Anlass, § 23 Abs.1 S.1 MTV S. davon abweichend so auszulegen, dass die außergerichtliche Geltendmachung erst ab Fälligkeit erfolgen könne. 44 (a)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 30; BAG v. 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; BAG v. 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - AP Nr. 4 zu § 23b BAT). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG v. 22.04.2010 a. a. O.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 22.04.2010, 19.09.2007, 07.07.2004 und 30.05.2001 a. a. O.). 45 (b)Hiernach ergibt sich, dass § 23 Abs.1 S.1 MTV S. eine Geltendmachung vor Fälligkeit zulässt. 46 Der Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Geltendmachung frühestens nach Fälligkeit des Anspruchs erfolgen kann. Der Rechtsbegriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II). Damit legt der Wortlaut der Tarifnorm lediglich den Zeitpunkt fest, zu dem ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Wahrung der Ausschlussfrist spätestens geltend gemacht werden muss. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, nach dem die Anmeldung eines zwar entstandenen, jedoch noch nicht fälligen Anspruchs zur Wahrung der Ausschlussfrist unzureichend sein soll, hat im Wortlaut der Tarifbestimmung keinen Niederschlag gefunden (ebenso für § 63 BMT-G II: BAG v. 11.12.2003 a. a. O.). 47 Der Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigt dieses Auslegungsergebnis. 48 Ausschlussfristen sollen die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur zeitnahen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen. Sie dienen der Rechtssicherheit. Eine verspätete Anmeldung zweifelhafter oder rückwirkend schwer feststellbarer Ansprüche soll vermieden werden (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II.). Die Ausschlussfristen stellen sicher, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder vorsorglich Rücklagen bilden kann (BAG v. 11.12.2003 a. a. O. und BAG v. 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn). 49 Sämtliche oben genannten Zwecke werden gewahrt, wenn bereits vor Fälligkeit die Ansprüche geltend gemacht werden. Der Anspruchsgegner kann sich ebenso wie bei einem nicht fälligen Anspruch auf die erhobene Forderung einstellen und sich Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs verschaffen. 50 Eine andere Auslegung würde zudem zu Wertungswidersprüchen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen führen ((BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II.). Nach § 257 und § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung (§ 257 ZPO) oder bei Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (§ 259 ZPO) erhoben werden. Sind die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung erfüllt, kann der Anspruchsteller entstandene Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit gerichtlich geltend machen. Hinge die Wirksamkeit der Geltendmachung nach § 23 Abs.1 S.1 MTV S. von der Fälligkeit des Anspruchs ab, könnte der Anspruchsteller zwar nach § 257 ZPO oder § 259 ZPO Klage auf künftige Zahlung erheben, den Anspruch jedoch noch nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist ordnungsgemäß außergerichtlich geltend machen. Ein solches Ergebnis kann vernünftigerweise von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sein (vgl. wiederum BAG v. 11.12.2003 a.a.O.). 51 (c)Der wirksamen Geltendmachung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf das Jubiläumsgeld im November 2009 noch nicht entstanden war. 52 Auch die Wahrung von Ausschlussfristen durch die vorzeitige Geltendmachung noch nicht entstandener Ansprüche ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (so ausdrücklich für eine Jubiläumszuwendung: BAG v. 28.04.2004 - 10 AZR 481/03 - AP Nr. 175 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, unter II. 3. b) bb) der Entscheidungsgründe; ständige Rspr. für regelmäßig fällig werdende Ansprüche: BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939 ff., Rn. 18; BAG v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Hierfür sprechen dieselben Erwägungen wie für die Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen vor Fälligkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entstehung - wie bei den Jubiläumszahlungen - dem Grunde nach nur von der aufschiebenden Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt. 53 b)Der Kläger hat auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 23 Abs.2 MTV gewahrt. 54 aa)Die Frist zur sechsmonatigen gerichtlichen Geltendmachung begann spätestens am 25.01.2010 - dem Datum des Zugangs des im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen mit dem Aktenzeichen 2 Ca 3933/09 eingereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 22.01.2010 - zu laufen. Mit diesem Schriftsatz hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vorbeschäftigungszeiten nicht anerkennen wolle und dementsprechend auch die Zahlung des Jubiläumsgeldes zum 21.01.2010 ablehne. 55 Zum Zeitpunkt der Ablehnung war der Anspruch auf das Jubiläumsgeld bereits fällig. Soweit das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 - (AP Nr. 6 zu § 10 AÜG) die Auffassung vertritt, die Fälligkeit (im Sinne der Ausschlussfrist) trete erst dann ein, wenn es der betroffenen Vertragspartei auch zumutbar sei, ihren Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen, stimmt die Kammer dem nicht zu. 56 Allerdings hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der oben zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, im Falle einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung könnten tarifvertragliche Ausschlussfristen - im dortigen Fall gemäß § 16 BRTV-Bau - nicht laufen, solange der Entleiher seine Schuldnerstellung leugne. Erst wenn der Entleiher zu erkennen gebe, dass er sich gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet fühle, bestehe für diesen Klarheit darüber, von wem er seinen Arbeitslohn verlangen könne. Weder der Neunte noch der Achte Senat sind dieser Auffassung für den vergleichbaren Fall, dass ein Betriebsübernehmer seine Schuldnerstellung leugne, gefolgt (vgl. BAG v. 12.12.2000 - 9 AZR 1/00 - AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB). Der Fälligkeitszeitpunkt von (Annahmeverzugslohn) - Ansprüchen sei nach § 271 BGB grundsätzlich objektiv zu bestimmen, ohne dass es auf Zumutbarkeitskriterien oder Täuschungshandlungen des Schuldners ankomme. Diese könnten allenfalls im Rahmen des § 242 BGB eine Rolle spielen, wenn die Berufung auf die Einhaltung einer Ausschlussfrist treuwidrig erscheine. Eine andere Betrachtungsweise würde hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkts, an den im Rechtsleben zahllose Rechtsfolgen geknüpft werden, zu großer Rechtsunsicherheit führen. 57 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind in vollem Umfang auf Sachverhaltsgestaltungen übertragbar, in denen sich die Arbeitgeberstellung des Schuldners nicht gemäß § 613a BGB, sondern aus einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art. 1 § 10 Abs.1 S.1 i.V.m. § 9 Nr.1 AÜG ergibt. 58 Selbst wenn man aber grundsätzlich die Fälligkeit daran knüpfen würde, dass zumindest feststehen müsse, wer Arbeitgeber sei, könnte hier nicht auf die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess abgestellt werden. Für den Kläger war nämlich zu keinem Zeitpunkt unklar, wer Schuldner des Jubiläumsgeldes sein würde. Insbesondere kam sein ursprünglicher Vertragsarbeitgeber - die T. - nicht als Schuldner in Betracht. Im Streit stand lediglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Jubiläumsgeldes - die 25-jährige Beschäftigungszeit - schon erfüllt waren. Zumindest in einem solchen Fall besteht kein Anlass, die Fälligkeit von subjektiven Kriterien abhängig zu machen. 59 bb)Der Kläger hat die zweite Stufe der Verfallfrist gewahrt. 60 Zwar konnte die vorliegende Klage diese Frist nicht wahren, da sie erst im November 2010 erhoben worden ist, der Kläger aber nach Zugang des ablehnenden Schriftsatzes vom 22.01.2010 spätestens bis zum 25.07.2010 hätte Klage erheben müssen. Bereits die Feststellungsklage in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen mit dem Aktenzeichen 2 Ca 3933/09 war jedoch geeignet, die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu wahren. 61 (1)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die in einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist geforderte gerichtliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen die Einreichung einer Klage voraussetzt, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind (BAG v. 26.04.2006 - 5 AZÄR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 08.08.2000 - 9 AZR 418/99 - AP Nr. 151 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 21.03.1991 - 2 AZR 577/90 - AP Nr. 49 zu § 615 BGB; BAG v. 08.08.1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Da Gegenstand einer Kündigungsschutzklage nur die Wirksamkeit der Kündigung sei, könne diese nicht die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen umfassen (BAG v. 26.04.2006 a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung könnte auch eine sonstige auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichtete Feststellungsklage die Ausschlussfrist hinsichtlich eines Jubliläumsgeld - Anspruchs nicht wahren. 62 (2)Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch für den Fall, dass Annahmeverzugsansprüche von dem Ergebnis einer Bestandsstreitigkeit abhingen, entschieden, einem Arbeitnehmer dürfe nicht auferlegt werden, bereits vor Abschluss einer Bestandsstreitigkeit Lohnansprüche einzuklagen, die vom Ausgang desselben abhängen (BVerfG v. 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07 - NZA 2011, 354). Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG verböten es, den Parteien eines Zivilprozesses den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Beschreitung des Rechtswegs werde auch dann vereitelt, wenn das Kostenrisiko zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehe. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts aufgehoben, in der eine Klage auf Annahmeverzugslohn wegen der Nichtwahrung der zweiten Stufe einer tarifvertraglichen Verfallklausel für unbegründet gehalten worden ist, obwohl die Ansprüche von einer zuvor zwischen den Parteien anhängigen Bestandsstreitigkeit abhingen. 63 (3)Bereits zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung könne nicht durch Bezugnahme auf tarifliche Ausschlussfristen verlangt werden, dass bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung auch von solchen Annahmeverzugsansprüchen erfolgen müsse, die allein vom Ausgang dieses Kündigungsschutzprozesses abhängen (BAG v. 12.12.2006 - 1 AZR 96/06 - AP Nr. 94 zu § 77 BetrVG 1972). Eine solche Regelung sei unverhältnismäßig. Mit ihr seien Belastungen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen seien. Die Arbeitnehmer würden gezwungen, mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken Annahmeverzugsansprüche bereits zu einem Zeitpunkt einzuklagen, zu dem sie sich weder über das Bestehen der Ansprüche noch über deren endgültige Höhe sicher sein können. Die mit der Obliegenheit zur Klageerhebung verbundenen erheblichen Kostenrisiken widersprächen dem gesetzlichen Ziel, den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht durch Kostenbarrieren zu erschweren. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der anderweitige Verdienst, den ein Arbeitnehmer während des Anrechnungszeitraums erziele, gemäß § 615 Satz 2 BGB nicht pro rata temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen. Zum Zwecke der dafür erforderlichen Vergleichsberechnung (Gesamtberechnung) sei zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung sei gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig verdient hat. Allerdings entstünden die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive bereits während dieses Zeitraums und würden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Der Arbeitnehmer sei daher grundsätzlich nicht gehindert, sie ratierlich geltend zu machen und nach Ablehnung einzuklagen. Es könne sich dann aber später auf Grund der gebotenen Gesamtbetrachtung herausstellen, dass er zu viel erhalten habe und bestimmte Beträge an den Arbeitgeber wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen müsse. Dieses Risiko gehe der Arbeitnehmer freiwillig ein, wenn er sich entschließe, Ansprüche ratierlich bereits vor Ablauf des Gesamtabrechnungszeitraums einzuklagen. Anders sei dies, wenn ihm die Möglichkeit genommen werde, den Ablauf dieses Zeitraums abzuwarten und erst dann die von der Rechtsprechung geforderte Gesamtbetrachtung vorzunehmen, weil er auf Grund einer Ausschlussfrist gehalten ist, die Ansprüche aus § 615 Satz 1 BGB bereits während des noch bestehenden Annahmeverzugs gerichtlich geltend zu machen. Die Ausschlussfristen könnten dann sogar dazu führen, dass der Arbeitnehmer mit der entsprechenden Kostenbelastung Ansprüche einklagen müsse, die er nach rechtskräftigem Obsiegen wegen eines späteren anderweitigen Mehrverdienstes gemäß § 812 BGB wieder zurückzuzahlen habe (BAG v. 12.12.2006 a. a. O.). 64 (4)Doppelte Ausschlussfristen in vorformulierten einzelvertraglichen Vertragsbedingungen legt das Bundesarbeitsgericht dahin aus, dass mit der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung zugleich auch die hiervon abhängigen Zahlungsansprüche "gerichtlich geltend gemacht" würden (BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939; BAG v. 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - 5 AZR 429/07 - AP Nr. 11 zu § 305 BGB). Aus Sicht eines Durchschnittsarbeitnehmers verlange das in einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist in der zweiten Stufe enthaltene Erfordernis des Einklagens von Annahmeverzugsansprüchen, die von einem Kündigungsschutzprozess abhängen, nicht mehr als die Erhebung der Kündigungsschutzklage selbst. Ein Arbeitnehmer müsse eine die gerichtliche Geltendmachung verlangende Klausel nicht dahingehend verstehen, dass sie ihm abverlange, in Unkenntnis vom Ergebnis eines Kündigungsschutzverfahrens unter Inkaufnahme eines unnötigen Kostenrisikos eine bezifferte Leistungsklage binnen einer bestimmten Frist jeweils nach Fälligkeit der Annahmeverzugsansprüche und etwaiger anderer Ansprüche erheben zu müssen. Diese Auslegung werde auch dem Zweck einer Ausschlussklausel gerecht, denn schon mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage könne sich der Anspruchsgegner auf die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden. 65 (5)Im Schrifttum wird die vom Bundesarbeitsgericht bei Tarifverträgen vorgenommene Differenzierung zwischen den Anforderungen an die Wahrung der ersten und der zweiten Stufe von Ausschlussfristen kritisiert (vgl. etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Preis, 11. Auflage 2011, §§ 194 - 218 BGB Rn. 64; Preis ZIP 1989, 885, 897; Fromm ZTR 2003, 70 ff.; Herschel Anm. zu BAG EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 33; Wiedemann Anm. zu BAG AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung unökonomisch und widersprüchlich sei (ErfKomm- Preis, §§ 194 - 218 BGB Rn.64; Preis ZIP 1989, 885, 897). Teilweise wird vorgeschlagen, dass die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist erst mit dem Ende des Kündigungsschutzstreits zu laufen beginnen solle (Nägele NZA 2011, 442, 445; Wiedemann Anm. zu BAG AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Fromm ZTR 2003, 70, 72f.), teilweise die Ansicht vertreten, die erste und zweite Stufe seien einheitlich so auszulegen, dass durch eine Bestandsstreitigkeit die Fristen gewahrt würden (ErfKomm-Preis, §§ 194 - 218 BGB Rn.64; ähnlich bezüglich der zweiten Stufe von Verfallfristen schon Zöllner Anm. zu BAG AP Nr.31 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 66 (6)Die Kammer folgt jedenfalls für § 23 MTV S. der letztgenannten Ansicht. 67 Für eine einheitliche Auslegung der Anforderungen in § 23 Abs.1 und 2 MTV S. spricht bereits der Wortlaut. In beiden Absätzen wird einheitlich verlangt, Ansprüche müssten "geltend" gemacht werden. Warum dasselbe Wort in zwei Absätzen derselben Tarifvorschrift unterschiedliche Bedeutungen haben soll, vermag nicht einzuleuchten. 68 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass Streitgegenstand einer Bestandsstreitigkeit der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist, nicht aber die hiervon abhängigen Lohnansprüche (so für die Kündigungsschutzklage BAG v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 08.08.2000 - 9 AZR 418/99 - AP Nr. 151 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Jedenfalls § 23 MTV S. ist nicht in einem derartig engen Sinne auszulegen. Danach kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstand an, weil nicht etwa eine "Klageerhebung" im Sinne des § 253 ZPO, sondern lediglich eine gerichtliche Geltendmachung verlangt wird. Da es sich hierbei nicht um einen zivilprozessualen Begriff handelt, besteht kein Grund, ihn in einem engen zivilprozessualen Sinne zu verstehen. 69 Die Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Denn schon mit der Erhebung einer auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage kann sich der Arbeitgeber auf die von deren Ausgang abhängigen Ansprüche einstellen (ebenso für eine Kündigungsschutzklage bei der Auslegung einzelvertraglicher Ausschlussfristen: BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939 Rn. 31; BAG v. 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - 5 AZR 429/07 - AP Nr. 11 zu § 305 BGB). 70 Weiter steht der Auslegung im dargestellten Sinne nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien § 23 MTV S. mutmaßlich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung zweistufiger Ausschlussfristen vereinbart oder zumindest später nicht geändert haben. Zum einen war diese Rechtsprechung seit jeher umstritten (vgl. nur die ausführliche Aufstellung bei Nägele NZA 2011, 442 Rn.11). Zum anderen wollten die Tarifvertragsparteien im Zweifel eine wirksame Regelung vereinbaren. Da eine Regelung, die bereits während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens das Einklagen hiervon abhängiger Lohnansprüche verlangen würde, bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07 - grundrechtswidrig wäre, kann ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden (ähnlich Nägele NZA 2011, 442, 445). 71 (7)Damit hat der Kläger die zweite Stufe der Ausschlussfrist durch die Feststellungsklage im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen mit dem Aktenzeichen 2 Ca 3933/09 gewahrt. Unerheblich ist, dass es sich dabei nicht um eine "echte" Bestandsstreitigkeit handelte, sondern lediglich um eine Klage auf Feststellung, dass für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestand. Da der Begriff der Geltendmachung in § 23 Abs.1 und 2 MTV S. einheitlich auszulegen ist und der Antrag auf Feststellung der Vorbeschäftigungszeiten gleichzeitig die Geltendmachung des Jubiläumsgeldes einschloss [vgl. die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 1. a)], genügte die Feststellungsklage auch zu Wahrung der zweiten Stufe. 72 c)Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist des § 23 MTV S. nicht gewahrt wäre, so könnte sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf einen Verfall der Ansprüche berufen. 73 (1)Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben einer Berufung auf Ausschlussfristen entgegenstehen kann (vgl. etwa BAG v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, Rn. 30; BAG v. 18.11.2004 - 6 AZR 651/03 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB; BAG v. 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 - n.v.; BAG v. 05.02.1987 - 2 AZR 46/86 - n.v.). So ist einem Schuldner die Berufung auf eine Ausschlussfrist verwehrt, wenn er durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat (BAG v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 - AP Nr. 53 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung, Rn. 32 m. w. N.). Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Schuldner es unterlässt, dem Gläubiger Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (vgl. etwa BAG v. 11.06.1980 - 4 AZR 473/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT). Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitgeber objektiv den Eindruck erweckt hat, ein Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch erfüllt werde (BAG v. 08.08.2000 - 9 AZR 418/99 - AP Nr. 151 zu § 4 TVG Ausschlussfristen m.w.N.; BAG v. 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 - NZA 2003, 331). Die Rechtsausübung ist dann wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich, weil durch ein Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und der andere Teil im Hinblick hierauf in schutzwürdiger Weise Dispositionen getroffen hat (vgl. LAG Sachsen - Anhalt v. 09.05.2006 - 8 Sa 856/05 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 15). 74 (2)Eine der vorgenannten Fallgruppen des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist hier allerdings nicht erfüllt. 75 Die Beklagte hat den Kläger nicht davon abgehalten, rechtzeitig Klage auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes zu erheben. Seine - im Ergebnis erfolgreiche - Klage auf Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten verdeutlicht hinreichend, dass er nicht auf die Aussagen der Beklagten vertraut hat. 76 Es liegt auch kein Fall widersprüchlichen Verhaltens vor. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, sie sei gewillt, dem Kläger im Jahr 2010 ein Jubiläumsgeld zu zahlen. 77 (3)Die Kammer geht dennoch von einem Verstoß gegen Treu und Glauben aus. Es liegt ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. 78 Die Ausnutzung einer Rechtsstellung kann treuwidrig sein. Dies betrifft zum einen diejenigen Fälle, in denen ein Gläubiger eine Rechtsstellung unredlich erworben hat. Aber auch dann, wenn der Erwerb der Rechtsstellung an sich nicht unredlich war, kann es im Einzelfall geboten sein, diese Position nicht auszunutzen. So ist für den Bereich formnichtiger Willenserklärungen anerkannt, dass eine Berufung auf die Formnichtigkeit dann nicht zulässig ist, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; das Ergebnis muss schlechthin untragbar sein (vgl. BGH v. 16.07.2004 - V ZR 222/03 - NJW 2004, 3330; BGH v. 20.12.2001 - IX ZR 401/99 - NJW 2002, 1050; BGH v. 24.04.1998 - V ZR 197/97 - NJW 1998, 2350). Es hat eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung zu erfolgen (vgl. Armbrüster NJW 2007, 3317 ff.). 79 Die dahinter stehenden Überlegungen sind nach Auffassung der Kammer auf Ausschlussfristen übertragbar. Auch hier gibt es formelle Regelungen, die im Einzelfall zu Ergebnissen führen können, die bei Würdigung der gesamten Umstände mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Ergebnis, dass der Kläger allein deshalb kein Jubiläumsgeld erhalten soll, weil er länger bei der Beklagten beschäftigt ist, als diese ursprünglich anerkennen wollte, ist schlichtweg untragbar. Damit entsteht schon ein Widerspruch zu dem Zweck des Jubiläumsgeldes, durch welches die Beklagte eigentlich die Betriebstreue, also eine lange Betriebszugehörigkeit belohnt. Von ausschlaggebender Bedeutung aber ist, dass das "Ob" der Verpflichtung zur Jubiläumsgeldzahlung niemals im Streit stand, sondern lediglich das "wann". Es widerspricht jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, wenn die Beklagte aus ihrem Unterliegen bezüglich des Rechtsstreits über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nunmehr den Vorteil ziehen soll, zur Zahlung des Jubiläumsgeldes gar nicht mehr verpflichtet zu sein. Wäre von vornherein unstreitig gewesen, dass der Kläger seit dem 21.01.1985 Arbeitnehmer der Beklagten ist, hätte sie ihm im Januar oder jedenfalls im Februar 2010 in gleicher Weise das Jubiläumsgeld gezahlt, wie sie dies bei allen anderen Arbeitnehmern handhabt, die seit 25 Jahren bei ihr beschäftigt sind. Wäre keine Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten erfolgt, so würde dem Kläger das Jubiläumsgeld im Mai 2012 zustehen. Der Kläger musste aber nicht damit rechnen, dass trotz der unstreitigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 MTV S. überhaupt keine Zahlung erfolgen sollte. 80 Die Beklagte ist zudem in keiner Weise schutzwürdig. Eine Berufung auf die Ausschlussfristen widerspricht dem bereits dargelegten Sinn und Zweck derselben: Da die Beklagte wusste, zur Zahlung von Jubiläumsgeld verpflichtet zu sein, konnte für sie keine Rechtsunsicherheit entstehen. 81 Dass ein anderes Ergebnis untragbar wäre, ergibt sich schließlich auch aus Folgendem: Hätte der Kläger die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht oder wäre über diese erst nach dem 15.10.2012 rechtskräftig entschieden worden, so hätte die Beklagte spätestens im Oktober (bzw. November 2012) das Jubiläumsgeld gezahlt. Allein aus der Zufälligkeit, dass bereits vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 15.10.1987 begonnen hat, darf dem Kläger kein Nachteil entstehen. 82 2.Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 291BGB. 83 B. 84 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. 85 II.Die Revision wurde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zugelassen. 86 RECHTSMITTELBELEHRUNG 87 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 88 R E V I S I O N 89 eingelegt werden. 90 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 91 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 92 Bundesarbeitsgericht 93 Hugo-Preuß-Platz 1 94 99084 Erfurt 95 Fax: 0361-2636 2000 96 eingelegt werden. 97 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 98 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 99 1.Rechtsanwälte, 100 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 101 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 102 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 103 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 104 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 105 BarthArnoldHerrmann