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Beschluss

4 TaBVGa 1/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0323.4TABVGA1.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 15. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 11.02.2011 wird zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 1 Gründe: 2 I. 3 Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach der Regelung in § 69 ArbGG abgesehen. 4 II. 5 Die Beschwerde des Beteiligten zu 15. ist zulässig. 6 1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 17. waren der stellvertretende Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes Herr N. und der Beisitzer Herr T. berechtigt, an der Beschlussfassung über die Einlegung der Beschwerde mitzuwirken, weil insoweit eine Besorgnis der Befangenheit nach Auffassung der Kammer nicht besteht. 7 a) Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BAG AP Nr. 6, 9, 13, 17 zu § 103 BetrVG) besteht bei der Beschlussfassung des Betriebsrates ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit immer dann, wenn ein "persönliches unmittelbares Betroffensein (Interessenkollision)" des abstimmenden Betriebsratsmitgliedes besteht. Zugleich ist anerkannt (vgl. dazu BAG vom 12.10.1976 1 ABR 1/76 sowie Fuchs/Köstler, Handbuch zur Aufsichtsratswahl, 4. Auflage 2008 Rz. 275 mit weiteren Nachweisen), dass Mitglieder von Wahlvorständen für das Amt von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat kandidieren können. 8 b) In Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall alleine nur von einem mittelbaren Betroffensein und einem mittelbaren Interesse der genannten Mitglieder des Wahlvorstandes ausgegangen werden, weil überhaupt nicht absehbar ist, in wieweit sie tatsächlich davon profitieren können, wenn eine Vorschlagsliste nicht zugelassen wird. Allein die Steigerung von Wahlchancen reicht nicht aus, um ein unmittelbares Betroffensein zu begründen. Dies wird anschaulich belegt durch einen Vergleich mit Fallgestaltungen, in denen ein Betriebsratsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, weil es um die Kündigung seiner eigenen Person geht und damit ein unmittelbares persönliches Betroffensein im Sinne einer Interessenkollision besteht. 9 Die hier vorliegende Wertung gilt umso mehr, als Beschlüsse, die von Wahlvorständen insgesamt zu treffen sind, innerhalb der von der Wahlordnung vorgegeben Regeln sich bewegen, bei denen gerade kein Ermessensspielraum besteht sondern es allein um die Beurteilung von Rechtsfragen geht mit der Folge, dass - wie dieses Verfahren anschaulich zeigt - man zwar letztlich über die Bewertung von Rechtsfragen unterschiedlicher Auffassung sein kann, dies jedoch nicht dazu führen kann, von vornherein unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Interessenkollision eine Befangenheit der betroffenen Mitglieder des Wahlvorstandes, die zugleich für den Aufsichtsrat kandidieren, zu bejahen. 10 2. Unabhängig hiervon hat der Beteiligte zu 15. - insoweit unwidersprochen - durch den zu den Akten gereichten Beschluss vom 16.02.2011 nachgewiesen, dass er vorsorglich die gerichtliche Einleitung des Beschwerdeverfahrens genehmigt. Da aber eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens möglich ist (vgl. BAG vom 16.11.2005, 7 ABR 12/05 betreffend die Beschlussfassung von Betriebsräten), bestehen aus diesem weiteren Grund keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde. 11 III. 12 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 13 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Vorschlagsliste "Wir gemeinsam sind I." zur Aufsichtsratswahl zuzulassen ist, weil die Antragsteller sowie einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht haben. 14 Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Beschwerdebegründung ist im Einzelnen festzustellen: 15 1. Soweit die Beschwerdebegründung erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, der Wahlvorschlag vom 21.01.2011 sei bereits wegen eines Formfehlers nicht zur Aufsichtsratswahl zuzulassen, weil es an der Einheitlichkeit der Urkunde nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung fehle, kann dem gefolgt werden: 16 Unstreitig sind die hier in Frage stehende Vorschlagslisten bei Einreichung mit einem Tacker verbunden gewesen, sodass sich bereits hieraus eindeutig und zweifelsfrei erkennbar gibt, dass sich die geleisteten Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihm eine einheitliche Urkunde bilden (BAG vom 25.05.2005 7 ABR 39/04). Zunächst wird durch einen Tacker - im Gegensatz zu einer bloßen Büroklammer - gewährleistet, dass nachträgliche Manipulationen zwar nicht ausgeschlossen aber zumindest erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht beanstandet werden, dass die hier in Frage stehenden Unterstützungsunterschriften (Bl. 254 ff. der Akte) - ausweislich des Vermerks "fest mit 1. Teil (Wahlvorschlag) verbunden" - sich auf die hier in Frage stehende Vorschlagsliste in fortlaufender Nummerierung Nr. 1 bis 109 - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch dann bezogen haben, wenn auf diesen Blättern der Vermerk der in Frage stehenden Vorschlagsliste fehlt. Insbesondere berücksichtigt die Kammer bei dieser Bewertung, dass konkrete Anhaltspunkte für eine hier fehlende einheitliche Urkunde im Hinblick auf die "Tackerung" nicht ersichtlich sind, zumal der Wahlvorstand selbst dies bei Einreichung der in Frage stehenden Liste unstreitig nicht beanstandet hat. Ist aber damit noch sicher gestellt, dass sich die Unterschriften auf den jeweiligen Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen und gerade diesen Wahlvorschlag decken, kann unter diesem Gesichtspunkt der hier vorliegende Wahlvorschlag nicht beanstandet werden. 17 2. Entgegen der seitens der Beschwerdebegründung vertretenen Rechtsauffassung war der Wahlvorschlag vom 21.01.2011 ordnungsgemäß, weil der Wahlvorstand zur Streichung des hier unstreitig wählbaren Kandidaten I. befugt gewesen und nach Auffassung der Kammer sogar verpflichtet gewesen ist. 18 Angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsgericht im Einzelnen zutreffend die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen herausgestellt hat, beschränkt sich die Kammer darauf, im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch einmal die für sie wesentlichen Gesichtspunkte herauszustellen: 19 a) Gerade aus dem - insoweit unstreitigen - Umstand, dass Vorschlagslisten nicht unwirksam werden, wenn nach Einreichung des Wahlvorschlages die Wählbarkeit eines Kandidaten wegfällt, folgt für die Kammer, dass nichts anderes in einem Falle gelten kann, in dem ein nicht wählbarer Arbeitnehmer auf einer Vorschlagsliste vorhanden ist, im Übrigen aber - auch bei seiner Streichung - die Vorschlagsliste noch genügend Bewerber enthält. Das Risiko einer Wahlbeeinträchtigung besteht in beiden Fällen nicht, da der nicht wählbare Kandidat zur Wahl selbst nicht mehr in der Liste vertreten ist. 20 b) Gerade weil es Sinn und Zweck des Mitbestimmungsgesetzes ist, die Wahl in jedem Verfahren zu fördern und die Wahlmöglichkeiten möglichst zu erhalten, muss in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - ohne Weiteres durch Streichung des hier in Frage stehenden Kandidaten die Vorschlagsliste zur Wahl zugelassen werden kann, im Interesse des Demokratieprinzips eine Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund, dass in jedem Falle der im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Beteiligte, der von einem Wahlausgang negativ betroffen ist, die Aufsichtsratswahlen anfechten kann, erscheint es als das kleiner Übel und durch dieses Demokratieprinzip - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - geboten, in einem solchen Falle zunächst einmal die Vorschlagsliste zuzulassen, um damit zugleich dem Interesse der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, die ihre Unterstützungsvorschriften für diese Vorschlagsliste geleistet haben. 21 d) Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es bei den Arbeitnehmern, die eine solche Vorschlagsliste erstellen, letztlich um "juristische Laien" geht, denen durchaus Fehler bei der Erstellung von Vorschlagslisten unterlaufen können. Gerade in einem solchen Fall ist es dann aber Pflicht des Wahlvorstandes, diese Fehler - soweit möglich - zu korrigieren, um entsprechend dem Anliegen des Mitbestimmungsgesetzes der betroffenen Vorschlagsliste eine Teilnahme an den Aufsichtsratswahlen zu ermöglichen. 22 e) Zusammenfassend: 23 Besteht ein Mangel der Vorschlagsliste allein darin, dass hierin ein nicht wählbarer Kandidat aufgeführt ist, ist der Wahlvorstand aus den vorgehend genannten Gründen verpflichtet, diesen Namen von der Liste zu streichen, soweit im Übrigen keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Vorschlagsliste ersichtlich sind, um auf diese Weise dem Anliegen des Mitbestimmungsgesetzes Rechnung zu tragen. 24 3. Aus den vorgenannten Überlegungen folgt zugleich, dass in Fallgestaltungen vorliegender Art zugleich ein Verfügungsgrund nicht nur gegeben, sondern nach Auffassung der Kammer ersichtlich geboten ist: Gerade im Interesse des Demokratieprinzips und des Anliegen des Mitbestimmungsgesetzes ist es unumgänglich, die Vorschlagsliste durch einstweilige Verfügung zuzulassen, weil dies - im Vergleich zu einer Nichtzulassung - das "kleinere Übel" ist. Die auf der Vorschlagsliste stehenden Kandidaten und die Arbeitnehmer, die diese Vorschlagsliste durch ihre Unterschriften unterstützt haben, haben aus dem vorgehend genannten Gründen ein Anrecht darauf, dass ihr Anliegen bei den durchzuführenden Aufsichtsratswahlen Berücksichtigung findet. 25 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 26 Gegen diese Entscheidung ist kraft Gesetzes kein Rechtsmittel gegeben. 27 gez. Dr. Petergez. Liewaldgez. Hansen