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Urteil

11 Sa 1788/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2011:0317.11SA1788.10.00
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Leitsätze

Da § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung vom 25.07.2008 im Einzelhandel NRW den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung für das Jahr 2009 in Höhe von 150,-- € nur Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen zuspricht, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung angeordnete entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW vom 25.07.2008 nur die Verkaufsstelle betreffen, auch wenn die unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV Betriebe erfasst.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2010 - 3 Ca 1355/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung vom 25.07.2008 im Einzelhandel NRW den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung für das Jahr 2009 in Höhe von 150,-- € nur Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen zuspricht, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung angeordnete entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW vom 25.07.2008 nur die Verkaufsstelle betreffen, auch wenn die unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV Betriebe erfasst. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2010 - 3 Ca 1355/10 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über eine tarifliche Vorsorgeleistung für das Jahr 2009 in Höhe von 144,-- € in Form eines Warengutscheins. Der Beklagte betreibt bundesweit Drogeriefilialen. Die Klägerin ist bei ihm seit dem 01.03.1998 als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Ihre monatliche Arbeitszeit betrug zuletzt 156,48 Stunden (Vollzeit = 163 Stunden) bei einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.474,-- €. Die Klägerin ist in der Filiale F. Straße 3 eingesetzt, die zum Bezirk E. gehört. Diesem Bezirk gehören 33 Filialen an. Die Filiale E.-W. am G.-M.-Platz 63 - 65 hat samstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. In der Filiale E.-L. straße 64, die derzeit aufgrund eines Brandschadens geschlossen ist, gelten grundsätzlich samstags Öffnungszeiten von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Diese werden bei Wiedereröffnung neu verhandelt. Alle anderen Filialen, auch die Filiale F. Straße 3, schließen samstags spätestens um 14.00 Uhr. Die Öffnungszeiten galten bereits im Jahr 2009. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u. a. der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2008 (im Folgenden: MTV) sowie der Tarifvertrag Vorsorgeleistung vom 25.07.2008 (im Folgenden: TV Vorsorgeleistung) Anwendung. § 5 Abs. 1 und 2 MTV lauten: "(1) Spätöffnungsarbeit ist Arbeit in Verkaufsstellen, die von Montag bis Samstag in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet wird. Spätöffnungsarbeit ist zuschlagspflichtig (§ 7). (2) Nicht zuschlagspflichtig gemäß Abs. 1 ist die Arbeitszeit an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember. Betriebe, die nur an einem Samstag im Monat und/oder an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember über 14.00 Uhr hinaus öffnen, sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen an Samstagen gemäß Abs. 1 befreit." In § 1 Abs. 1 - 3 "Tarifvertrag Vorsorgeleistung vom 25.07.2008 (künftig: TV-Vorsorgeleistung), der ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, heißt es: "Arbeitnehmer/-innen in Verkaufsstellen erhalten ab dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 eine Vorsorgeleistung in Höhe von 150,00 € pro Jahr (Teilzeit und unterjähriger Eintritt zeitanteilig, kein anteiliger Anspruch. Kein anteiliger Anspruch entsteht für Zeiten ohne Entgeltanspruch - § 2 Ziff. 2 c) und Ziff. 4 und Ziff. 6 TV Altersvorsorge gelten entsprechend). § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV gilt entsprechend. Dieser Betrag kann grundsätzlich nur in den nachfolgend genannten Formen und nicht als Barlohn vom Arbeitnehmer beansprucht werden. Der Arbeitgeber kann wählen, in welcher der folgenden Formen er die Leistung erbringen will: ?Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages zur Altersvorsorge nach § 2 Ziff. 2 a) des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge vom 26.06.2001 € auf 450,00 €. Entscheidet sich der Arbeitgeber für diese Leistungsform, so gelten die Regelungen des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge für diesen erhöhten Arbeitgeberbeitrag entsprechend. ?Wertguthaben auf einem Langzeitkonto, soweit eine betriebliche Regelung besteht. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist die Leistung in Form eines Warengutscheins zu erbringen." § 1 TV Vorsorgeleistung sollte einen Ausgleich für den teilweisen Wegfall des Zuschlags nach § 7 MTV vom 10.02.2006 für an Samstagen ab 14.30 Uhr bis 20.00 Uhr geleistete Arbeitszeit (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 MTV vom 10.02.2006) sein. Mit Schreiben vom 20.03.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aushändigung des Warengutscheins für 2009 schriftlich geltend. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2010 forderte sie den Beklagten mit Fristsetzung bis zum 15.06.2010 erneut zur Herausgabe des Warengutscheins auf. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Duisburg am 28.06.2010 eingereichten und dem Beklagten am 05.07.2010 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Aushändigung des Warengutscheins im Werte von 144,-- € aufgefordert. Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht: In allen Verkaufsstellen, die zu einem Betrieb gehören würden, in denen mindestens eine Verkaufsstelle bis 14.00 Uhr geöffnet habe, sei die tarifliche Vorsorgeleistung zu zahlen. Aus § 3 des "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG" vom 07.04.1995 zwischen der Firma B. T. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, ergebe sich, dass die einzelne Verkaufsstelle kein eigenständiger Betrieb, sondern ein Betriebsteil sei. Es käme für den Anspruch auf die tarifliche Vorsorgeleistung nicht darauf an, dass tatsächlich samstags nachmittags gearbeitet worden sei. Es habe dem Beklagten bewusst nicht überlassen werden sollen, alleine durch Veränderung der Öffnungszeiten die Beschäftigten von der Vorsorgeleistung auszunehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass nur Mitarbeiter, die tatsächlich nach 14.00 Uhr in der Verkaufsstelle arbeiten würden, tarifliche Vorsorgeleistung erhalten sollten, hätten sie dies ausdrücklich in den Tarifvertrag aufgenommen. Die einzelne Verkaufsstelle habe keinen Einfluss auf die Öffnungszeiten, da diese von dem Beklagten zentral vorgegeben würden. Zudem bestehe keine Bindung der Beschäftigten an eine bestimmte Verkaufsstelle. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Warengutschein im Wert von 144,-- € auszuhändigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorsorgeleistung sei lediglich solchen Mitarbeitern zu gewähren, die in den Verkaufsstellen eingesetzt würden, die tatsächlich an Samstagen nach 14.00 Uhr geöffnet hätten. Die Klägerin sei - unstreitig - in einer solchen Verkaufsstelle nicht eingesetzt. Der "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG" regele nur die Bildung von Betriebsräten und definiere nicht den Begriff des "Betriebes" für individualrechtliche Tarifansprüche. Es könne nicht sein, dass Mitarbeiter, die vor Abschluss der Tarifvereinbarung nicht in den Genuss einer Zuschlagsregelung für verlängerte Öffnungszeiten gekommen seien, nunmehr aufgrund des Wegfalls dieser Regelung Vorsorgeleistungen erhalten würden. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Mitarbeiter Leistungen bekämen, die sie nicht verdient hätten, da sie an keinem Samstag länger als 14.00 Uhr tätig geworden seien. Dies entspräche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Mit seinem am 18.10.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Duisburg der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die eindeutige tarifliche Regelung in § 1 TV Vorsorgeleistung könne nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Anspruch ausgeschlossen sei, weil die Klägerin in einer Verkaufsstelle eingesetzt sei, die samstags nicht nach 14.00 Uhr geöffnet habe. Es sei als Anspruchsvoraussetzung nicht andeutungsweise ein tatsächlicher Einsatz an Samstagen nach 14.00 Uhr geregelt. Die entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV, die § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung anordne, führe dazu, dass der Anspruch nur in Betrieben ausgeschlossen sei, in denen in keinem einzigen Betriebsteil oder keiner einzigen Verkaufsstelle samstags nach 14.00 Uhr geöffnet sei. Diese Ausnahme liege jedoch nicht vor, da die Klägerin in einem Betrieb arbeite, der grundsätzlich nach 14.00 Uhr geöffnet habe. Die Regelung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unter "Betrieb" die einzelne Verkaufsstelle zu verstehen sei. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätten sie auch ausdrücklich den Begriff Verkaufsstelle - wie bereits in § 5 Abs. 1 MTV - verwendet. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei darin nicht zu sehen, da es in der Natur der Sache liege, dass im Rahmen von Pauschalierungen Arbeitnehmer in den Genuss von Leistungen kämen, die sie vor einer neuen Regelung - hier der Regelung des § 1 TV Vorsorgeleistung - nicht erhalten hätten und auch dann, wenn sie - wie vorliegend - gegebenenfalls nicht tatsächlich samstags nach 14.00 Uhr tätig gewesen seien. Entscheidend sei schließlich, dass sich aus der Regelung des § 1 Abs. 3 lit. b MTV jedenfalls ergebe, dass die Verkaufsstelle als Teil eines Filialunternehmens und Betriebes zu sehen sei. Auch spreche die Regelung in § 1 TV Vorsorgeleistung vom 11.06.2009, die nunmehr- unstreitig - ohne Ausschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV eine tarifliche Vorsorgeleistung in Höhe von 150,-- € für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 vorsehe, für die Auslegung der Kammer. Gegen das ihm am 09.11.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem bei Gericht am 18.11.2010 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 24.11.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Es komme nach dem Willen der Tarifvertragsparteien und dem tariflichen Gesamtzusammenhang im Rahmen der Regelung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV auf eine "verkaufsstellenbezogene" Betrachtung an. Die grammatikalische Auslegung weise darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien eine "einheitliche Öffnungszeit" des "Betriebs" an Samstagen vorausgesetzt hätten. Da die Klägerin jedoch - unstreitig - in einer Verkaufsstelle tätig sei, die samstags nicht nach 14.00 Uhr geöffnet habe, habe sie auch keinen Anspruch auf Vorsorgeleistung. Im Übrigen sei die Verkaufsstelle der Klägerin ein "Betrieb" i. S. dieser Vorschrift, da diese als wirtschaftlich selbstständige Einheit geführt werde. Gehe man von einem Anspruch der Klägerin auf Aushändigung des Warengutscheins in Höhe von 144,00 € aus, so sei lediglich von einem Bruttobetrag auszugehen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2010 - 3 Ca 1355/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten vom 16.11.2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2010 zurück- zuweisen. Die Klägerin verteidigt in ihrer Berufungserwiderung in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Eine "verkaufsstellenbezogene" Geltung werde den durch die Formulierung "Betriebe" in der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV gezogenen Auslegungsgrenzen und dem damit zum Ausdruck kommenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht gerecht. Für die Annahme der Verkaufsstelle beim Beklagten als "Betrieb" fehle es bereits an einer erforderlichen Leitungsmacht auf wirtschaftlich-kaufmännischem Gebiet. Die Entscheidungsbefugnisse seien im vorliegenden Fall vielmehr auf zentral übergeordneter Ebene angesiedelt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Klage unbegründet. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Warengutscheins in Höhe von 144,-- € für das Jahr 2009 ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 TV Vorsorgeleistung, der einzig denkbaren Anspruchsgrundlage. I.Der TV Vorsorgeleistung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung. II.Die Klägerin ist Arbeitnehmerin in einer Verkaufsstelle i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung. Danach gehört sie an sich zu dem Personenkreis, der ab dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 eine Vorsorgeleistung in Höhe von 150,-- € auf der Basis einer Vollzeittätigkeit beanspruchen kann. Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung für Teilzeitkräfte anteilig vorgesehene Wert des von ihr begehrten Warengutscheins beträgt unstreitig 144,-- €. III.Jedoch ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe eines Warengutscheins im Wert von 144,-- € aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung angeordneten entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung getroffenen Regelung. 1.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - Rz. 17 juris; BAG 16.11.2010 - 9 AZR 589/09 - Rz. 15 juris). 2.Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich vorliegend, dass durch die in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung angeordnete entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV nicht der Betriebs-, sondern der Verkaufsstellenbegriff maßgeblich ist. a)Da § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung für das Jahr 2009 in Höhe von 150,-- €, der gemäß § 1 Abs. 3 TV Vorsorgeleistung auf Wunsch der Arbeitnehmerin - wie im Streitfall - auch in Form eines Warengutscheins erbracht werden kann, nur Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen zuspricht, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung angeordnete entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV nur die Verkaufsstelle betreffen, auch wenn die unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV Betriebe erfasst. b)Diese Auslegung wird bestätigt durch Sinn und Zweck der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 geregelten Vorsorgeleistung. aa)Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit § 1 TV Vorsorgeleistung ein Ausgleich für den teilweisen Wegfall der Zuschläge an Samstagen geschaffen werden sollte. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MTV vom 25.07.2003 war an Samstagen ab 14.30 Uhr bis 20.00 Uhr geleistete Arbeitszeit zuschlagspflichtig gemäß § 7 MTV 2003. Dies galt auch noch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MTV i. d. F. vom 10.02.2006, der am 01.04.2006 in Kraft trat und zu diesem Zeitpunkt den MTV vom 25.07.2003 ablöste (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 MTV vom 10.02.2006). bb)Zuschlagspflichtig gemäß dem am 01.01.2009 in Kraft getretenen § 5 Abs. 1 Satz 2 MTV i. V. m. § 7 Abs. 1 lit. a MTV ist als Spätöffnungsarbeit Arbeit in Verkaufsstellen, die von Montag bis Samstag in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 MTV). Demnach ist seit dem 01.01.2009 nicht mehr Samstagsarbeit schon ab 14.30 Uhr sondern erst ab 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr zuschlagspflichtig. cc)Für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die in Verkaufsstellen arbeiten, die samstags in der Zeit von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet haben, aber in dieser Zeit nach § 7 Abs. 1 lit. a MTV keinen Zuschlag mehr erhalten, soll die Vorsorgeleistung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung einen Ausgleich schaffen. Daraus folgt aber zugleich, dass in der Verkaufsstelle, in der der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin arbeitet, der bzw. die den Anspruch auf die streitgegenständliche Vorsorgeleistung stellt, weiterhin - nicht unbedingt von ihm bzw. ihr selbst - Samstagsarbeit erbracht wird, wobei es nur nicht mehr auf die Öffnungszeit von 14.30 Uhr bis 20.00 Uhr, sondern auf diejenige von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr ankommt. dd)Um zu verhindern, dass auch die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in den Genuss der Vorsorgeleistung kommen, die in einer Verkaufsstelle arbeiten, die nur an einem Samstag im Monat und/oder an den vier Samstagen vor dem 24.12. über 14.00 Uhr hinaus öffnen, haben die Tarifvertragsparteien durch die Einschränkung des Anspruchs auf die streitgegenständliche Vorsorgeleistung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung in § 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV angeordnet. Das bedeutet, dass es für den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, der bzw. die den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung stellt, lediglich einmal im Monat bzw. an den vier Samstagen vor dem 24.12. in einer Verkaufsstelle tätig sind, die über 14.00 Uhr hinaus geöffnet hat. 3.Da die Klägerin im Jahre 2009 regelmäßig in einer Verkaufsstelle des Beklagten beschäftigt war, die samstags spätestens um 14.00 Uhr schloss, kann sie nicht den von ihr für das vorgenannte Jahr beanspruchten Warengutschein verlangen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Koch gez.: Bargenda