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Beschluss

2 Ta 81/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0228.2TA81.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Rechtsanwälte C u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Arbeitgeberin, die ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern, vor allem der Finanzierung von Kraftfahrzeugen ist und rd. 1.800 Mitarbeiter beschäftigt, hat im Ausgangsverfahren die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H. gemäß dem Spruch der Einigungsstelle vom 29.06.2009 über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems in Level III (Kreditsachbearbeiter/Kreditreferent) beantragt. 4 Die Notwendigkeit der Eingruppierung ergab sich aus der Umsetzung des Einigungsstellenspruchs vom 29.06.2009. 5 Der Betriebsrat hat der vorgesehenen Eingruppierung widersprochen, weil er der Auffassung ist, dass die Mitarbeiterin höher einzugruppieren sei. 6 Er hat neben Zurückweisung des Antrages der Arbeitgeberin seinerseits beantragt: 7 "Der Antragstellerin wird aufgegeben, wegen der Festsetzung des Levels V (Kreditsachbearbeiterin/Kreditreferentin) gemäß des Spruchs der Einigungsstellevom 29.06.2009 über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems in Bezug auf die Mitarbeiterin L. H. das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten." 8 Das Arbeitsgericht hat, nachdem das Verfahren durch Beschluss abgeschlossen worden ist, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend der Rechtsprechung der Beschwerdekammer für den Zustimmungsersetzungsantrag auf den 36-fachen Differenzbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen abzüglich 25 % und für den Antrag des Betriebsrats auf 20 % dieses Betrages festgesetzt. 9 Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Sie sind der Auffassung, dass die Wertfestsetzung ohne Abschläge zu erfolgen habe. 10 II. 11 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 12 Das Arbeitsgericht hat zutreffend unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt. 13 Das Erhöhungsbegehren der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats konnte keinen Erfolg haben. 14 1.Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem Beschluss vom 11.01.2011 Bezug genommen werden. 15 In diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Zitierung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Grundsätze für die Wertfestsetzung dargelegt. 16 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf, dass bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG im Zusammenhang mit einer Eingruppierung/Umgruppierung von dem dreifachen Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz analog nunmehr § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG auszugehen ist, wobei wegen der verminderten Rechtskraftwirkung, die der Entscheidung im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer zukommt, eine Kürzung mit einem 25 %-igen Abschlag vorzunehmen ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 02.10.2007 - 6 Ta 478/07 -; vom 06.02.2006 - 6 Ta 62/06 -). 17 Soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, dass der vorgesehene Abschlag von 25 % nicht in Ansatz zu bringen ist, sind erhebliche Gründe insoweit nicht vorgetragen. Die Beschwerdekammern haben versucht, eine praktikable Lösung für die Bewertung von Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu schaffen und sich dabei an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG orientiert. Die Kürzungen des Ausgangsbetrages wurden vorgenommen, da die von der Arbeitnehmerin beabsichtigte Eingruppierung als bloßer Normenvollzug keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigt. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung und 18 lässt die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers unberührt. In der praktischen Auswirkung und der damit für die Bewertung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Mitbestimmungsangelegenheit ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Mitbestimmungsstreit auch die entscheidende individualrechtliche Eingruppierungsfrage weitgehend vorklärt (vgl. LAG Düsseldorf vom 02.10.2007 - 6 Ta 478/07 -; vom 06.02.2006 - 6 Ta 62/06 -). 19 Der Hinweis darauf, dass zusätzlich eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Sache zu einer weiteren Erhöhung zu führen hat, haben die Beschwerdeführer nicht näher begründet. Der Einwand berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass nicht der Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu Grunde gelegt wird, sondern der gekürzte Differenzvergütungsbetrag. 20 Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Differenzvergütung den Wert auf 41.310,00 € für den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin in Ansatz gebracht. 21 2.Auch die Wertfestsetzung für den "Widerantrag" des Betriebsrats ist nicht zu beanstanden. Auch diese Wertfestsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und ebenso der Rechtsprechung des LAG Hamm. 22 Der Antrag ist ausdrücklich darauf gerichtet, den Arbeitgeber zu veranlassen, das Zustimmungsersetzungsverfahren mit einer nach Auffassung des Betriebsrats zutreffenden anderen Vergütungsgruppe einzuleiten. Es handelt sich nicht um ein Zustimmungsersetzungsverfahren durch den Betriebsrat, das nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht vorgesehen ist. 23 Der Betriebsrat will lediglich den Arbeitgeber veranlassen, seinerseits das "richtige" Ersetzungsverfahren einzuleiten. Mit der 10. und 13. Kammer des LAG Hamm ist die Beschwerdekammer wegen des Charakters dieses Antrages als ein "Vorverfahren" insoweit der Auffassung, dass die Bewertung eines derartigen Antrages mit 20 % angemessen und ausreichend ist (LAG Düsseldorf vom 20.03.2006 - 6 Ta 126/06 -; vom 10.04.2007 - 6 Ta 121/07 -; vom 26.08.2008 - 6 Ta 456/08 -; LAG Hamm vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - und vom 24 22.05.2005 - 13 TaBV119/04 -) . Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer sich darauf berufen, dass die Eingruppierung sich nach den Regelungen des Einigungsstellenspruchs richtet, ändert nichts daran, dass der Betriebsrat ausweislich des Antrags den Arbeitgeber veranlassen will, ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren mit einer nach seiner Auffassung richtigen Gehaltsgruppe einzuleiten. 25 Allgemein wird dieses Eingruppierungserzwingungsverfahren (Einleitungserzwingungsverfahren) unter die Vorschrift des § 101 BetrVG eingeordnet. Selbst wenn diese Bezeichnung ungenau sein sollte, bleibt es dabei, dass es bei diesem Antrag nicht um ein Zustimmungsersetzungsverfahren geht, sondern lediglich darum, den Arbeitgeber dazu zu veranlassen, ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten, damit der Betriebsrat in diesem Verfahren sein Mitbeurteilungsrecht ausüben kann. 26 An der Bewertung, dass für dieses Eingruppierungserzwingungsverfahren lediglich 20 % des Wertes für das Zustimmungsersetzungsverfahren durch den Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG anzusetzen ist, wird deshalb festgehalten. 27 Dies ergibt im Streitfall den Betrag von 8.262,00 €. 28 Dabei sei ergänzend darauf hingewiesen, dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit eines derartigen Antrages nicht ankommt und deshalb auch nicht auf die Sinnhaftigkeit eines derartigen Antrages für das Wertfestsetzungsverfahren. 29 III. 30 Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz ab 01.01.2007 (BGBl. I 2006, 3416) ist bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit im Beschlussverfahren nunmehr eine Gebühr in Höhe von 40,00 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - KV 8614 n. F. -) zu erheben. 31 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 32 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). 33 Goeke