Urteil
5 Sa 1487/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2011:0203.5SA1487.10.00
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Leitsätze
Vereinbaren die Tarifvertragsparteien im Rahmen eines Ergänzungstarifvertrages durch eine Protokollnotiz die Fortgeltung bestimmter Entgelttabellen außerhalb des ERA, so ist diese Protokollnotiz bei der Auslegung des Ergänzungstarifvertrages als eigenständiger Teil des Tarifvertrages zu beachten und rechtlich zu würdigen.
Tenor
1)Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Essen vom 31.08.2010 - 2 Ca 152/10 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2)Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbaren die Tarifvertragsparteien im Rahmen eines Ergänzungstarifvertrages durch eine Protokollnotiz die Fortgeltung bestimmter Entgelttabellen außerhalb des ERA, so ist diese Protokollnotiz bei der Auslegung des Ergänzungstarifvertrages als eigenständiger Teil des Tarifvertrages zu beachten und rechtlich zu würdigen. 1)Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Essen vom 31.08.2010 - 2 Ca 152/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2)Die Revision wird für den Kläger zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, hinsichtlich der Vergütung des Klägers die Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Hessen in der derzeit gültigen Fassung anzuwenden. Der Kläger ist seit dem 30.06.1971 im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und arbeitet seit dem 01.12.1997 als Montageprojektleiter in deren Niederlassung in F.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen Anwendung. Zur Kompensation von Mehrkosten, die durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) in den Unternehmen der Hessischen Metall- und Elektroindustrie anfallen würden, wurde in den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28.05.2002 und vom 17.02.2004 unter anderem geregelt, dass die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt werden sollten. Eine Komponente sollte der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte dienen, die andere Komponente sollte in ERA-Strukturkomponenten fließen, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt und in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden sollten. In Ausführung dieser Vereinbarungen zahlte die Beklagte im Juni 2003 die ERA-Strukturkomponente von 0,9 % an ihre Arbeitnehmer aus. Am 11.06.2003 vereinbarten die zuständigen Arbeitgeberverbände mit der IG Metall einen ersten Ergänzungstarifvertrag, der für September 2003 die eigentlich vorgesehene Auszahlung der ERA-Strukturkomponente von 0,5 % entfallen ließ. Am 30.09.2003 schlossen die oben genannten Tarifvertragsparteien einen weiteren Ergänzungstarifvertrag (ETV), wonach ab dem 01.01.2004 für alle Standorte der Beklagten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebiets Hessen gelten sollten. Der Tarifvertrag sollte nach seiner Präambel zur Erhaltung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten und zur Erhaltung der Arbeitsplätze beitragen. Wegen der Einzelheiten des ETV wird im Übrigen auf Blatt 41 bis 47 der Akten verwiesen. Am 30.09.2004 schlossen die Tarifvertragsparteien alsdann einen weiteren Änderungstarifvertrag (ETVÄ), der unter anderem folgende Bestimmung enthielt: 1.Die Bestimmung des § 4 Beschäftigungssicherung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: § 4 Beschäftigungssicherung und Anpassungsmaßnahmen (1)... (2)Das Unternehmen ist bestrebt, die sich aus § 3 Ziff. (1) und (2) ergebenden jeweiligen D.-Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen schrittweise wieder an die jeweils gültigen Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für das Land Hessen heranzuführen. Dazu wird folgende Vereinbarung getroffen. -Ab 01. Januar 2007 erhalten die Mitarbeiter eine Erhöhung ihres tariflichen Grundgrundentgelts um ein Drittel der Differenz, die sich aus den dann für das Land Hessen geltenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das Unternehmen geltenden Tabellen ergibt. -Im 3. Quartal 2007 werden die Tarifvertragsparteien zusammen mit den Betriebsparteien darüber beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der zukünftigen ERA-Einführung erfolgen kann. 2.Diese Änderungen des Ergänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 treten zum 01. Oktober 2004 in Kraft. 3.Die übrigen Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 bleiben unverändert bestehen. Die Beklagte erhöhte die Tabellenentgelte ab dem 01.01.2007, wie im ETVÄ vorgesehen. Gespräche über eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Entgelttabellen des Flächentarifvertrages scheiterten. Am 06.10.2008 vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass für die Deutschen Betriebe der Beklagten das Entgeltrahmenabkommen der Hessischen Metall- und Elektroindustrie spätestens am 01.04.2009 eingeführt werden sollte. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger in der Entgeltgruppe E 11 eingruppiert und erhält ein Leistungsentgelt von 11 % auf das Grundentgelt sowie einen ERA-Über-Ausgleichsbetrag in Höhe von 50,71 € brutto. Sein Bruttomonatsentgelt beträgt danach zurzeit 5.233,28 €. Mit seiner am 14.01.2010 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass ihm das Grundentgelt nach der Entgelttarifvertragstabelle der ERA-Tarifverträge für das Tarifgebiet Hessen zustehe. Er hat sich hierbei auf die Protokollnotiz im ETV vom 30.09.2003 bezogen, die folgenden Wortlaut hat: Bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages werden die Tarifvertragsparteien für D. eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E 1 - E 11 vereinbaren, die den dann geltenden D.-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen.
Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, die Protokollnotiz habe verhindern wollen, dass einseitig Entgeltlinien festgesetzt würden. Mit der Protokollnotiz zum ETV sei nicht beabsichtigt gewesen, zukünftig geltende Entgelttabellen außer Kraft zu setzen. Dies folge schon aus der Tatsache, dass die Protokollnotiz kein materielles Tarifrecht beinhalte. Die Protokollnotiz gebe danach lediglich eine übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Gestaltung eines zukünftigen Tarifvertrages wieder. Sie berühre die Geltung der ERA-Entgelttabellen für das Unternehmen der Beklagten nicht. Der ETV und damit insbesondere auch die Protokollnotiz regele insgesamt nur den Übergangszeitraum bis zur ERA-Einführung. Da für die Zeit nach der ERA-Einführung eine tarifliche Regelung fehle, seien die ERA-Entgelttabellen für das Land Hessen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet wäre, an den Kläger ein um 37,63 € brutto monatlich höheres Entgelt zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 639,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2010 zuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ausweislich der Protokollnotiz Nr. 1 zum Ergänzungstarifvertrag vom 30.09.2003 sei geregelt, dass die flächentarifvertragliche ERA-Entgelttabelle keine Anwendung finden sollte. Im Hinblick auf die ERA-Einführung lege die Protokollnotiz zum ETV vom 30.09.2003 nur fest, dass die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt der ERA-Einführung eine Entgeltlinie zu vereinbaren hätten, die den dann für die Beklagte geltenden Tabellen zu entsprechen hätte. Diese Tabellen hätten noch im März 2009 aufgrund des ungekündigten Ergänzungstarifvertrags nicht den Lohn- und Gehaltstabellen der Flächentarifverträge entsprochen, sondern seien nach wie vor um etwa 1,65 % abgesenkt gewesen. Daher habe der Arbeitgeberverband Hessen im Januar 2009 eine für die Beklagte anwendbare ERA-Entgeltrichtlinie errechnet, die um etwa 1,65 % unterhalb der ERA-Fläche-Entgeltlinie Hessen läge. Diesen rechnerischen Abstand dürfte die Beklagte auch weiterhin wahren. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Firmenergänzungstarifverträge aus den Jahren 2003 und 2009, die weiterhin ungekündigt sind, aufgrund ihrer Spezialität vorrangig heranzuziehen wären. Danach würden die Ansprüche aus der ERA-Entgeltlinie-Hessen verdrängt. Zudem zeige die Protokollnotiz Nr. 1, dass für die Beklagte auch nach der Einführung des ERA eine abgesenkte Entgeltlinie Anwendung finden sollte. Es sei demnach klar geregelt, dass die neue ERA-Entgeltlinie bei der Beklagten den bisherigen Lohn- und Gehaltslinien bei ihr entsprechen müsste. Mit Urteil vom 31.08.2010 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Essen - 2 Ca 152/10 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden die Bestimmungen der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Essen mit den im ETV und im ETVÄ vorgesehenen Abweichungen Anwendung. Sowohl der ETV wie auch der ETVÄ seien weder gekündigt noch abgelöst. Eine Auslegung der genannten Tarifverträge ergäbe zudem, dass diese auch für die Zeit nach Einführung des ERA weiter gelten sollten, so dass der Kläger insgesamt keinen Anspruch aus der aktuellen Entgelttabelle des ERA hätte. Der Kläger hat gegen das ihm am 04.10.2010 zugestellte Urteil mit einem am 02.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht erneut seine Rechtsauffassung, dass die Regelungen des ETV und des ETVÄ nur den Zeitraum bis zur Einführung von ERA betreffen sollten. Dies ergäbe sich sowohl aus Wortlaut und Systematik als auch aus der Tarifgeschichte der angesprochenen Tarifnormen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 31.08.2010 - 2 Ca 152/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 639,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Der Kläger hat weder aus § 611 BGB i. V. m. der Entgelttabelle zum ERA noch aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten monatlichen Vergütungsdifferenz. 1.Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden und umfassenden Erwägungen festgestellt, dass die in den Jahren 2003 und 2004 vereinbarten Ergänzungstarifverträge auch weiterhin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirken, weil sie weder gekündigt noch abgelöst worden sind. Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend herausgearbeitet, dass diese spezielleren Tarifverträge den Flächentarifverträgen der Hessischen Metall- und Elektroindustrie vorgingen und dass ihre Wirksamkeit nicht auf die Zeit bis zur Einführung des ERA beschränkt sein sollte. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG. 2.Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags des Klägers im Berufungsrechtszug soll noch auf folgendes hingewiesen werden: 2.1Der Kläger beruft sich zunächst zu Recht darauf, dass mit der Vereinbarung vom 06.10.2008 die Verpflichtung der Beklagten bestand, ab dem 01.04.2009 ERA einzuführen. Gleichwohl stehen der umfassenden Einführung von ERA und vor allem der Anwendung der dort festgelegten Entgelttabellen die Ergänzungstarifverträge vom 30.09.2003 und 30.09.2004 entgegen. Bei den zuletzt genannten Ergänzungstarifverträgen handelt es sich um Firmentarifverträge. Derartige Firmentarifverträge stellen gegenüber einem Flächentarifvertrag die speziellere Regelung dar. Konkurrieren die Vorschriften eines Firmentarifvertrages mit den Regelungen eines Verbandstarifvertrages, gilt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz der Firmentarifvertrag als die speziellere Regelung (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 159/07 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit; BAG 20.01.2009 - 9 AZR 146/08 - n. v.; BAG 14.11.2001 - 10 AZR 698/00 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16; BAG 24.01.2001 - 4 AZR 655/99 - AP Nr. 173 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). 2.1.2In den angesprochenen Firmentarifverträgen aus den Jahren 2003 und 2004 finden sich auf das Unternehmen der Beklagten zugeschnittene Entgelttabellen, die im Sinne der oben genannten Rechtsprechung eine speziellere Regelung vorsehen und deshalb die ERA-Tabellen (zurzeit) verdrängen. 2.2Entgegen der Auffassung des Klägers sollten die Ergänzungstarifverträge vom 30.09.2003 und 30.09.2004 auch nicht nur auf die Zeit bis zur ERA-Einführung beschränkt werden. Dies ergibt eine umfassende Auslegung der mehrfach genannten Ergänzungstarifverträge. 2.2.1Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt: BAG 16.11.2010 - 9 AZR 589/09 - n. v.; BAG 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 - BAGE 129, 131) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchenden Regelung führt. 2.2.1.2Hiernach erweist sich bereits der Wortlaut der herangezogenen Tarifnormen als eindeutig. Die Parteien haben zunächst im ETV unter anderem vereinbart, dass alle bis zum 31.12.2006 zu erwartenden Tariferhöhungen erst sechs Monate später umgesetzt werden sollten. Im ETVÄ vom 30.09.2004 wurde die Erhöhung der tariflichen Grundentgelte vereinbart, die zuvor eingefroren worden waren. Der ETVÄ enthält darüber hinaus eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien, zusammen mit den Betriebsparteien darüber zu beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens der Beklagten und der zukünftigen ERA-Einführung erfolgen könne. Aus beiden Tarifverträgen ergibt sich damit schon zwingend, dass eine eigenständige Regelung der Vergütung beabsichtigt war und dass zum jetzigen Zeitpunkt die abgesenkte Vergütung des ETVÄ vom 30.09.2004 für den Kläger gelten sollte. Auch die Vereinbarung vom 27.05.2008 und die Regelung vom 06.10.2008 enthalten keine irgendwie geartete Regelung zur Aufhebung des ETV in der Fassung des ETVÄ. Auch die Einführung vom 06.10.2004, wonach das ERÄ-Abkommen zum 01.04.2009 eingeführt werden sollte, enthält keine Aufhebung der Ergänzungstarifverträge vom 30.09.2003 und 30.09.2004. In diesem Zusammenhang ist nochmals - auch mit Blick auf die Systematik und den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen - darauf hinzuweisen, dass es einer ausdrücklichen und klarstellenden Regelung in den Ergänzungstarifverträgen bedurft hätte, wenn die Tarifvertragsparteien mit der späteren Vereinbarung vom 06.10.2008 die volle Einführung des ERÄ für das Land Hessen gewollt hätten. 2.2.1.3Dies gilt vor allen Dingen auch mit Blick auf die Protokollnotiz Nr. 1 in dem Ergänzungstarifvertrag vom 30.09.2003. 2.2.3.1Protokollnotizen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein. Entscheidend ist, ob sie dem Formerfordernis eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 2 TVG entsprechen. Ihre tarifliche Wirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass sie in den Tariftext selbst aufgenommen werden (BAG 29.09.2010 - 10 AZR 630/09 - n. v.; BAG 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung). 2.2.3.2Hiernach stellt sich die Protokollnotiz Nr. 1 als eigenständiger Teil des ETV vom 30.09.2003 dar und begründet eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags eine auf die Zukunft gerichtete Entgeltlinie für die Beklagte zu vereinbaren. Neben dieser schuldrechtlichen Wirkung zeigt die Protokollnotiz aber ganz eindeutig, dass der ETV vom 30.09.2003 und der ETVÄ vom 30.09.2004 gerade nicht nur auf den Zeitraum bis zur Einführung des ERA beschränkt sein sollten. Aus der Protokollnotiz ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Entgelttabellen des ERA auch dann noch nicht zur Anwendung kommen sollten, wenn ERA in Hessen endgültig eingeführt worden war. Aus der Protokollnotiz folgt vielmehr, dass auch in diesem Fall eine eigenständig wirkende und von den Tarifvertragsparteien festzulegende Entgeltlinie für die Beklagte gelten sollte, die man damit offensichtlich auch über den 01.04.2000 hinaus schonen wollte. 2.3.1Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass es noch nicht zu einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über eine Entgeltlinie gekommen ist. Für den Fall des Scheiterns einer solchen Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien nämlich nicht das Außerkraftsetzen der Ergänzungstarifverträge ohne Kündigung vorgesehen. Es ist deshalb weiter davon auszugehen, dass trotz des Scheiterns der in der Protokollnotiz vorgesehenen Vereinbarung die Ergänzungstarifverträge als solche ungekündigt fortbestehen und damit auch weiterhin eine Anwendung der ERA-Entgelttabellen blockieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann vom Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Göttling gez.: Krajinskigez.: Vogt