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Urteil

9 Sa 1375/10

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0114.9SA1375.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor A.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.07.2010, Az.: 3 Ca 2736/09, wie folgt abgeändert: 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der unter dem 18.08.2009 vereinbarten Befristung nicht beendet ist. 2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 %. B.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. C.Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede in ihrem Arbeitsvertrag vom 18.08.2009. 3 Der am 25.10.1953 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, ist bei der beklagten Stadt seit 1987 in deren Volkshochschule als Werkanleiter im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen beschäftigt. Die monatliche Vergütung beträgt rund 2.800 EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis war in den Jahren 2003 und 2004 für einen Monat bzw. zwei Wochen unterbrochen, da die Refinanzierung von Anschlussmaßnahmen erst mit Ablauf der Unterbrechungen zur Verfügung stand. Die Beschäftigung erfolgte bislang auf Grundlage befristeter Arbeitsverträge. Der letzte wurde unter dem 18.08.2009 (Bl. 4 f. d.A.) unterzeichnet. Er lautet auszugsweise: 4 "§ 1 5 Der Obengenannte wird ab 04.09.2009 als Werkanleiter innerhalb der Jugendberufsförderung (JBF) im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) der Volkshochschule als Zeitangestellter beschäftigt. Diese Maßnahmen werden zu 100 % aus öffentlichen Mitteln finanziert. Entsprechend der bis zum 03.09.2011 vorliegenden vorläufigen Finanzierungszusage wird der Arbeitsvertrag bis zu diesem Termin befristet. 6 § 2 7 Dieser Zeitarbeitsvertrag wird aufgrund der vorläufigen Finanzierungszusagen abgeschlossen. Deshalb gilt es ausdrücklich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis abweichend vom § 1 ohne besondere Kündigung endet, wenn nicht genügend bzw. keine Teilnehmer/innen zugewiesen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Finanzierung der Maßnahme durch die Finanzierungsträger aus sonstigen Gründen eingestellt wird. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem Herr J. über die neue Situation unterrichtet wird." 8 Das Dienstverhältnis richtet sich im Übrigen nach dem TVöD. 9 Die beklagte Stadt bewirbt sich regelmäßig bei der Bundesagentur für Arbeit um den Erhalt von Aufträgen zur Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 61, 61a SGB III. Der Volkshochschule wird jeweils zu Beginn eines Lehrgangs eine umfangreiche Vorschlagsliste der Arbeitsagentur an die Hand gegeben, in der ca. 200 potentielle Lehrgangsteilnehmer aufgeführt sind. 10 Unter dem 08.07.2009 (Bl. 17 d.A.) teilte die Bundesagentur für Arbeit der beklagten Stadt mit, dass sie den Auftrag erteilt erhalte unter Verweis auf die Vertragsbedingungen zur Rahmenvereinbarung (Bl. 19 ff. d.A.) sowie dem Los- und Preisblatt vom 28.05.2009 (Bl. 29 d.A.). Aus diesem ergibt sich für den Auftrag ein Zeitraum vom 04.09.2009 bis zum 03.09.2011. 11 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es gebe keinen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Auch die Drittmittelfinanzierung sei nicht geeignet, da es sich nur um eine vorläufige Zusage des Drittmittelgebers gehandelt habe. Bei Vertragsschluss habe es noch keine gesicherte Finanzierung gegeben, da die Vertragsbedingungen zwischen der beklagten Stadt und der Bundesagentur für Arbeit zwischen einer Mindest- und einer Gesamtteilnehmerplatzzahl differenziere. 12 Die Bedingung nach § 2 des Arbeitsvertrages sei ebenfalls unwirksam. 13 Die Parteien haben im Termin am 21.07.2010 einen Teilvergleich (Bl. 46 d.A.) geschlossen, wonach § 2 des Arbeitsvertrages als gegenstandslos betrachtet wird. 14 Der Kläger hat beantragt 15 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der unter dem 18.08.2009 vereinbarten Befristung nicht mit dem 03.09.2009 endet. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die beklagte Stadt hat die Meinung vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sachlich begründet. Die Vergütung des Klägers erfolge aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, was unstrittig ist. Der Zeitraum der Drittmittelfinanzierung entspreche exakt der Laufzeit des Arbeitsvertrages. Sie hat behauptet, am 08.07.2009 habe bereits eine verbindliche vertragliche Vereinbarung über die Drittmittelgewährung vorgelegen. Die Angabe der vorläufigen Finanzierungszusage im Arbeitsvertrag sei ein Versehen. 19 Das ArbG hat die Klage mit Urteil vom 21.07.2010 (Bl. 49 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Befristung sei sachlich gerechtfertigt. Sachgrund sei die Drittmittelfinanzierung. Deren Voraussetzungen lägen vor. Die Bildungsmaßnahme werde zu 100 % von der Bundesagentur für Arbeit finanziert. 20 Das Urteil ist dem Kläger am 07.09.2010 (Bl. 61 d.A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 04.10.2010 (Bl. 72 d.A.) und die Berufungsbegründungsschrift am 05.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 21 Der Kläger macht unter Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags geltend, das ArbG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Drittmittelfinanzierung als sachlicher Grund für die Befristung vorlägen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Finanzierung der Lehrgänge über den 04.09.2010 vollumfänglich gesichert gewesen sei. Dies gelte für den Fall, dass die Gesamtteilnehmerzahl von 112 Personen nicht erreicht werde. Dann müsste die Beklagte eigene Haushaltsmittel einsetzen. 22 Der Kläger beantragt zuletzt, 23 unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der unter dem 18.08.2009 vereinbarten Befristung endet. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie verteidigt das Urteil des ArbG und macht geltend, aufgrund der bekannten sozialen Strukturen in ihrer Stadt und den Erfahrungswerten aus Vorjahren sei mit einer Unterschreitung der Teilnehmerzahl von 112 Personen nicht zu rechnen gewesen. Sie habe im Rahmen der von ihr zu erstellenden Prognose zudem darauf abgestellt, dass die an sie erfolgte, zweijährige Vergabe von Mitteln auch dazu dienen sollte, eine konstante Aufgabenwahrnehmung mit gleich bleibender Qualität und gleich bleibendem Personal in diesem Zeitraum sicherzustellen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die zulässige Berufung ist begründet. 30 A. Die Berufung ist zulässig. 31 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 lit. c ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). 32 B. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 18.08.2009 vereinbarten Befristungsabrede enden. Die Befristung ist unzulässig und damit unwirksam, da kein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. 33 I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Befristungskontrollklage, deren Zulässigkeit sich bereits aus § 17 S. 1 TzBfG ergibt. 34 II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund der getroffenen Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 18.08.2009, da diese unwirksam ist. 35 1. Der Kläger hat die Klage rechtzeitig i.S.d. § 17 S. 1 TzBfG erhoben. Die Klage ist bereits vor Ablauf des Fristendes erhoben worden. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Eine Klage nach § 17 TzBfG kann schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 - NZA 2004, 925; APS/Backhaus, 3. Auflage 2007, § 17 TzBfG Rn. 53). 36 2. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 18.08.2009 ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und damit unwirksam. 37 a) Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 bis 3 TzBfG) liegen nicht vor. Die Beklagte hat auch keine entsprechenden Gründe geltend gemacht. 38 b) Die Befristungsabrede ist auch nicht aufgrund der Drittmittelfinanzierung sachlich gerechtfertigt i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG. 39 aa) Die Aufzählung der sachlichen Gründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist nicht abschließend (BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 78). Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann auch die Drittmittelfinanzierung, d.h. die für einen begrenzten Zeitraum erfolgende Finanzierung eines Arbeitsplatzes durch einen Dritten einen sachlichen Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG darstellen (vgl. dazu BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004; BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07). 40 bb) Voraussetzung auch einer solchen Befristung ist, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognosen hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. 41 Der Sachgrund ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden. Die allgemeine Unsicherheit rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf den Arbeitnehmer überwälzen kann (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437). Auch bei der Drittmittelfinanzierung ist die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht ausreichend. Nur wenn die Stelle von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben (BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07). 42 cc) Das BAG hat zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziert wurden, Folgendes ausgeführt (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437; vgl. bereits BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91): 43 Auch in solchen Fällen muss ersichtlich sein, auf Grund welcher greifbarer Tatsachen der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit einiger Sicherheit erwarten durfte, dass die Bundesagentur für Arbeit künftig keine Maßnahmen, etwa zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen, mehr durchführen würde oder dass die Volkshochschulen des Arbeitgebers daran nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang beteiligt werden. Ungewissheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, beispielsweise eines Landes, das es nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437). 44 Die Befristung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass es ungewiss ist, ob die Beklagte auch künftig von der Bundesagentur für Arbeit mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragt wird. Ebenso wenig reicht es aus, dass der künftige Arbeitskräftebedarf nicht zuverlässig prognostizierbar ist. Die Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitsanfalls und Arbeitskräftebedarfs gehört - wie bereits dargestellt - grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers. Er kann sich bei nicht oder nur schwer vorhersehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91). Der Arbeitgeber tritt in Wettbewerb zu anderen Schulungseinrichtungen und trägt das Risiko, inwieweit sie sich künftig gegenüber ihren Konkurrenten durchsetzt. Die Bundesagentur für Arbeit, die nach ihrem Ermessen auf Grund einer Ausschreibung die Kurse vergibt, hat für die Beklagte die gleiche Bedeutung wie ein Großabnehmer für ein Unternehmen, das Waren und Dienstleistungen anbietet (BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91). Die Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen i.S.v. § 61 SGB III ist für die Bundesagentur als Auftraggeber des Arbeitgebers keine zeitlich begrenzte Maßnahme, sondern eine Daueraufgabe. Darauf, ob die Durchführung des Lehrgangs für die Volkshochschule eine Daueraufgabe darstellt oder nicht, kommt es nicht an (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437). 45 Es ist unerheblich, dass der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers davon abhängig ist, in welchem Umfang die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der Nachfrage und der Teilnehmerzahlen Lehrgänge anbietet und wie oft der Arbeitgeber den Zuschlag erhält. Auch die künftigen Aufträge eines Großkunden richten sich nach seiner Finanzkraft und dem von ihm zu deckenden Bedarf; ihm steht es grundsätzlich frei, künftig seine Aufträge anderweitig zu vergeben. Die Situation des Arbeitgebers unterscheidet sich demnach nicht von anderen Dienstleistungsunternehmen, die ihre Leistung ausschließlich oder überwiegend an einen Abnehmer erbringen (BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91). 46 dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung nicht vor. 47 Anhaltspunkte dafür, dass Aufträge der Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf der Befristung entfallen werden, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger bereits seit 1987 nahezu durchgängig, seit 2004 ununterbrochen im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen beschäftigt wird, rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass mit einer Fortführung zu rechnen ist. Die Beklagte führt sogar in ihrer Berufungsbegründung selbst aus, dass es bereits ein eingeübtes Prozedere gibt (Vorschlagsliste der Arbeitsagentur) und aufgrund der sozialen Struktur mit einer ausreichenden Teilnehmerzahl zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, für die Zukunft von einer Fortsetzung dieser Praxis, nicht aber von einer entgegengesetzten Entwicklung auszugehen. Es sind keine Anzeichen dafür vorgetragen worden, dass die Bundesagentur künftig solche Maßnahmen nicht mehr finanzieren wird. Die bloße Unsicherheit, künftig wiederum den Zuschlag zu erhalten, rechtfertigt die Befristung eben nicht. 48 Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Drittmittelgeber, also die Bundesagentur für Arbeit, und die Beklagte mit den Verhältnissen der Stelle des Klägers und deren Aufgabenstellung befasst und entschieden haben, dass gerade die Stelle nur für den Förderungszeitraum bestehen und anschließend wegfallen soll. Es scheint vielmehr so, dass die beklagte Stadt allein die Unsicherheit, ob sie auch künftig weitere Aufträge der Bundesagentur erhalten wird, auf den Kläger abwälzen wollte. 49 Es steht auch nicht fest, dass die (zu prognostizierenden) weiteren Kurse erst Wochen oder sogar einige Monate nach dem Ende der laufenden Maßgabe vergeben worden wären. Die Beklagte hat nichts Entsprechendes vorgetragen. 50 c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG berufen. 51 Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. 52 Drittmittel sind aber keine Haushaltsmittel i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - ZTR 2006, 509; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07). Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungserwiderung auch nicht mehr auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG berufen. 53 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 98 S. 1 ZPO. 54 D. Gründe, die Revision nach 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor. 55 RECHTSMITTELBELEHRUNG 56 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 57 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. 58 Dr. HamacherZihlaKöchling