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Beschluss

17 TaBV 160/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2011:0111.17TABV160.09.00
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Leitsätze

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Tenor

1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2009 - 13 BV 11/09 - wird

zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: .. 1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2009 - 13 BV 11/09 - wird zurückgewiesen. 2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial durch den Antragsteller anlässlich von Betriebsversammlungen zu gestatten hat. Antragsteller ist die Arbeitnehmervereinigung q. Telekommunikations- und Informationstechnik e.V. (q. U.-in). Er ist keine Gewerkschaft. Mitglieder des Antragstellers sind in dem Regionalbetrieb X. der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) beschäftigt. Beteiligter zu 2. ist der Betriebsrat der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH, Regionalbetrieb X. (im Folgenden: Betriebsrat) und Beteiligte zu 3. die Arbeitgeberin. Der Betrieb der DTKS besteht aus neun Betriebsstätten. In der kleinsten dieser Betriebsstätten in J. werden ca. 60 Mitarbeiter und in der nächst größeren Betriebsstätte in N. ca. 200 Mitarbeiter beschäftigt. Der Betriebsrat veranstaltet regelmäßig Betriebsversammlungen. Per einstweilige Verfügung begehrte der Antragsteller, ihm den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial anlässlich der Betriebsversammlung vom 04.09.2008, 10.03.2009 und 25.08.2009 zu gestatten. Die beiden ersten einstweiligen Verfügungen wurden zurückgewiesen (Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss v. 03.09.2008 - 14 BVGa 25/08 -; Beschluss v. 05.03.2009 - 13 BVGa 5/09 - ). Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2009 - 13 BVGa 19/09- wurde dem Beteiligten zu 2. aufgegeben, den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial vor dem Tagungsraum anlässlich der Betriebsversammlung vom 25.08.2009 zu dulden. Mit Beschluss vom 21.10.2009 entschied der Betriebsrat, dass nur die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und die Deutsche Telekom AG im Umfeld der Betriebsversammlungen der DTKS GmbH X. Informationen verteilen und Informationsstände aufbauen dürfen. Mit den vorliegenden am 03.11.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen wandte sich der Antragsteller zunächst sowohl an den Betriebsrat als auch an die Arbeitgeberin. Durch Beschluss vom 15.09.2009 wurde das Verfahren gegen die Arbeitgeberin in das Urteilsverfahren verwiesen. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ein Recht auf angemessene Mitgliederwerbung und Präsentation seines Verbandes gebe. Dem von der Gewerkschaft ver.di beherrschten Betriebsrat würde anderenfalls gestattet, jegliche unliebsame Konkurrenz auszuschalten. Bei der Betriebsversammlung vom 04.09.2008 sei ihm die Präsenz sowohl im Gebäude als auch auf dem Vorplatz des Ruhrkongresses mit Hinweis auf das Hausrecht des Betriebsrats untersagt worden. Ihm müsse der Zutritt ermöglicht werden, um die Arbeitnehmer des Betriebes sachlich zu informieren. Der Antragsteller hat beantragt, 1. der Antragsgegner wird verpflichtet, ihm im Rahmen der Be-triebsversammlungen des Betriebes DTKS im jeweiligen Ver-sammlungsgebäude den Aufbau eines Informationsstandes von2 x 3 Meter an einer zentralen Stelle vor dem Tagungsraum und dieVerteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebs-versammlung zu gestalten, hilfsweise beantragt er, 2. den Aufbau eines Informationsstandes von 2 x 3 m im Eingangs-bereich des Gebäudes und die Verteilung von Informationsmaterialan die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten, äußerst hilfsweise beantragt er, 3. den Aufbau eines Informationsstandes von 2 x 3 m auf dem Ver-anstaltungsgelände und dort auch die Verteilung von Informations-material zu gestatten, 4. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Zifferngegen den Beteiligten zu 2. ein Zwangsgeld im höchst zulässigemMaße, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen und anzudrohen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich um unzulässige Globalanträge handele. Ein Recht, einen Informationsstand aufzustellen, könne unabhängig davon allenfalls dann bestehen, wenn dieses Recht auch anderen gewährt werde. Der Betriebsrat könne über die Größe und Lage des Versammlungsgebäudes autonom entscheiden. Das Hausrecht erstrecke sich auch auf die Räumlichkeiten vor dem eigentlichen Versammlungsraum. Entgegen der Erklärung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 BVGa 19/09 sei auch der Vereinigung CGPT in der Vergangenheit nicht die Aufstellung von Informationsständen und die Verteilung von Informationsmaterial gestattet worden. Mit Beschluss vom 06.11.2009 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart sei. Der Antragsteller mache zwar keine Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend. Es erscheine jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch der Betriebsrat im Rahmen der Durchführung und Leitung der Betriebsversammlung an die Regelungen des Art. 9 Abs. 3 GG gebunden sei und dem Antragsteller hieraus Ansprüche gegen den Betriebsrat zustehen könnten. Da der Betriebsrat im Rahmen eines Urteilsverfahrens nicht parteifähig sei, verbleibe für die Geltendmachung möglicher Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG gegenüber dem Betriebsrat nur das Beschlussverfahren. Die Anträge seien aber als Globalanträge unbegründet. Ein Antrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasse, sei insgesamt unbegründet, wenn darunter Fallgestaltungen fielen, in denen sich der Antrag als nicht erfolgreich erweisen sollte. Dies sei hier gegeben. Aus dem Zutrittsrecht zum Betrieb ergebe sich nicht das grundsätzliche Recht, diese Werbung auch im Rahmen von Betriebsversammlungen zu betreiben. Dieses stehe auch keiner Gewerkschaft zu. Ein Zutrittsrecht sei jedenfalls nicht gegeben, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Ziele einer Betriebsversammlung beeinträchtigen könnte. Hierzu gehörten der störungsfreie Betriebsablauf und die Wahrung des Betriebsfriedens. Es seien Fälle denkbar, in denen berechtigte Interessen des Betriebsrates, etwa räumliche Gründe oder besondere Betriebsversammlungen, dem Zutrittsrecht von Vereinigungen entgegenständen. Es sei im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Interesse der Vereinigung an der Aufstellung eines Informationsstandes von 2 x 3 Metern im Gebäude oder auf dem Gelände vor dem Gebäude, müsse die Interessen des Betriebsrats an der Nichtgewährung des Zutritts überwiegen. Ein überwiegendes Interesse sei nicht dargelegt. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg damit gehört werden, dass er auf die Möglichkeit angewiesen sei, sich bei einer Betriebsversammlung angemessen gegenüber den Beschäftigten zu präsentieren. Er habe nicht dargelegt, dass eine Mitgliederwerbung nicht in den Betrieben oder Betriebsteilen erfolgen könne. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Dass dem Betriebsratsvorsitzenden in der Betriebsversammlung zustehende Hausrecht überlasse ihm die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Informationsstände im Rahmen der Betriebsversammlung zugelassen werden. Auch eine Entscheidung, keine Stände zuzulassen, sei zu respektieren. Dass der Betriebsrat die Entscheidung getroffen habe, die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und die Deutsche Telekom AG zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Unterscheidung zwischen Gewerkschaften und anderen Vereinigungen sei im Betriebsverfassungsgesetz enthalten. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 30.11.2009 zugestellt. Dagegen hat er mit dem am 15.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 18.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Betriebsratsbeschluss vom 21.10.2009 gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoße. Er beinhalte seine Ausgrenzung. Das generelle Informationsrecht der Arbeitnehmer werde rechtswidrig tangiert. Der Betriebsrat lasse auch andere betriebsfremde Personen und Organisationen. Insofern könne er nicht ausgeschlossen werden. Es sei kein Fall denkbar, in dem der Antragsteller als Arbeitnehmerkoalition nicht berechtigt sein soll, an Betriebsversammlungen teilzunehmen, um Informationen an Mitarbeiter weiterzugeben. Gerade bei außerordentlichen Betriebsversammlungen sei dies notwendig. Es komme hinzu, dass sogar ein Rederecht in der Betriebsversammlung bestehe, wenn er den Status der Gewerkschaft erreiche. Angesichts der beharrlichen Verweigerungspolitik könne er seine Rechte nicht anders durchsetzen als mit Hilfe eines Globalantrages. Der Betriebsrat missbrauche mit seiner Weigerung seine betriebliche Stellung, da er den wirtschaftlich schwächeren Antragsteller in unnötige Prozesse treibe. In der Betriebsversammlung vom 24.08.2009, wo er gerichtlich Zutritt erhalten habe, sei es zu einem friedlichen Miteinander gekommen, sodass es auch nicht nachvollziehbar sei, warum das in der Zukunft nicht möglich sei. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf sein Hausrecht zurückziehen. Es finde an den verfassungsmäßigen Schranken und Rechten des Antragstellers seine Grenzen. Dem Betriebsrat mag zwar die Nutzung der notwendigen Verkehrsflächen vor dem Versammlungsraum erlaubt sein, nicht jedoch zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung. Es gäbe auch Räumlichkeiten, die nicht der ausschließlichen Überlassung des Betriebsrats dienten. Von einer gesetzlichen Übertragung des Hausrechts könne, wenn überhaupt, nur bei den Räumlichkeiten ausgegangen werden, die unmittelbar angemietet seien. Im Übrigen habe nicht der Betriebsrat sondern die Arbeitgeberin bzw. die Deutsche Telekom den Vertrag abgeschlossen. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Betriebsversammlungen des Betriebes DTKS im jeweiligenVersammlungsgebäude den Aufbau eines Informationsstandes von 2 x 3 Metern an einer zentralen Stelle vor dem Tagungsraum und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebs-Versammlung zu gestatten, hilfsweise 2. den Aufbau eines Informationsstandes von 2 x 3 Metern im Eingangsbereich des Gebäudes und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung gestatten, äußerst hilfsweise 3. den Aufbau des Informationsstandes von 2 x 3 Metern auf demVeranstaltungsgelände und dort auch die Verteilung von Informationsmaterial zu gestatten, 4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld im höchst zu-lässigem Maß ersatzweise Zwangshaft festzusetzen und anzudrohen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde des Beteiligen zu 1. und Beschwerdeführers gegenden Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2009 imVerfahren 13 BV 11/09, zugegangen am 30.11.2009, zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass sich ein Anspruch aus Art. 9 Abs. 3 GG auf kollektive Koalitionsfreiheit nicht gegen betriebsrätliches Handeln richten könne. Letztlich könne die Frage dahinstehen, weil kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einem Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten einer Betriebsversammlung zu Werbezwecken bestehe. Der Antragsteller könne je- derzeit frei die Betriebsstätten aufsuchen. Dafür, dass dies einen nicht zuzumutenden Aufwand bedeute, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Der Betriebsrat habe auch angesichts der überschaubaren räumlichen Kapazitäten bei seinen Betriebsversammlungen zu Recht entschieden, allein den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Deutschen Telekom AG die Möglichkeit zu eröffnen, sich werbend an Betriebsversammlungen zu beteiligen. Die sachlich gerechtfertigte Differenzierung ergebe sich aus der Wertung des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach den Gewerkschaften Aufgaben und Pflichten auferlegt worden seien. Soweit in der Vergangenheit ein willkürliches Verhalten des Betriebsrats angesprochen werde, werde dieses zurückgewiesen. Unabhängig davon handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Es sei dem Betriebsrat als Inhaber des Hausrechts möglich, jegliche Darstellung von Dritten im Umfeld der Betriebsversammlung zu untersagen. Es seien Fälle denkbar, in denen aus Sicht der Beschäftigten wegen der Sensibilität des Themas eine Anwesenheit von Dritten nicht erwünscht sei. Im Beschwerdeverfahren wurde die Arbeitgeberin wiederum am Verfahren beteiligt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Protokolle sowie den Beschluss des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). 2. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. a) Für die von dem Antragsteller gestellten Anträge ist das Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart. aa) Zwischen den Beteiligten ist zwar keine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit im Streit. Der Antragsteller beruft sich auf das nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht der Koalitionen sich zu betätigen (BAG Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 141/04 - NZA 2005, S. 1182). Der Betriebsrat nimmt jedoch für sich das Recht in Anspruch, hierüber zu befinden. Er hat das Aufstellen eines Informationsstandes und Verteilen von Informationsmaterial vor dem Versammlungsraum bzw. auf dem Gelände anlässlich von Betriebsversammlungen durch die Antragstellerin abgelehnt. bb) Der Antragsteller kann jedoch seine Rechte nicht in einem Urteilsverfahren gegenüber dem Betriebsrat geltend machen. Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG finden für das Urteilsverfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend Anwendung. Der Betriebsrat ist aber nicht rechts- und vermögensfähig und damit nicht parteifähig. § 10 ArbGG erweitert zwar die Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats wird aber nur für das Beschlussverfahren festgelegt (§ 10 Satz 1, 2. Halbsatz ArbGG). cc) Damit verbleibt für einen Antrag gegen den Betriebsrat nur das Beschlussverfahren. Es ist zwar ungewiß, ob dem Antragsteller gegen den Betriebsrat das geltend gemachte Recht zusteht oder ob der Betriebsrat im Rahmen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse die begehrten Handlungen gestatten kann. Ist dies aber zu bejahen, so wäre auch das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart. Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind folglich die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags heranzuziehen, die es rechtfertigen, das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (vgl. BAG Beschluss v. 19.09.2006 - 1 ABR 53/05 - NZA 2007, S. 518 m.w.N.). b) Am Verfahren sind neben dem Antragsteller der Betriebsrat und der Arbeitgeber beteiligt. Mit seinem Antrag will der Antragsteller erreichen, dass ihm der Betriebsrat das Aufstellen eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial anlässlich von Betriebsversammlungen gestattet. Der Adressat eines Antrags im Beschlussverfahren ist stets anhörungsberechtigt im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG. Der Arbeitgeber ist gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG im Beschlussverfahren stets beteiligt. c) Die Haupt- und Hilfsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antragsteller begehrt die Erlaubnis, im Versammlungsgebäude vor dem Betriebsversammlungsraum, hilfsweise im Eingangsbereich des Gebäudes, äußerst hilfsweise auf dem Veranstaltungsgelände einen Informationsstand aufzubauen und Informationsmaterial zu verteilen. Daraus ergibt sich für den Betriebsrat unzweifelhaft, was der Antragsteller von ihm verlangt. d) Die Anträge sind aber unbegründet. aa) Voraussetzung für den Erfolg der Anträge ist, dass dem Betriebsrat überhaupt das Recht zusteht, dem Antragsteller den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten bzw. dem Veranstaltungsgelände zu gestatten. Ist das nicht der Fall, so geht der Antrag ins Leere. (1) Nach Auffassung der Beschwerdekammer fehlt dem Betriebsrat bereits die Befugnis, den Zutritt zu den hier streitigen Räumlichkeiten bzw. zum Veranstaltungsgelände zu gewähren. Der Betriebsrat kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich ein Zutrittsrecht aus der Anmietung der Räumlichkeiten ergibt. Aus dem eingereichten Veranstaltungs-Betreuungs-und Nutzungsvertrag ergibt sich zwar, dass die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH und der Betriebsrat Region X. als Veranstalter und Vertragspartner aufgeführt sind. Damit ist der Betriebsrat aber nicht Vertragspartner geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Ansicht im Schrifttum besitzt der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit (BAG Urteil v. 24.04.1986 - 6 AZR 607/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtungen Nr. 7; BAG Beschluss v. 29.09.2004 - 1 ABR 30/03 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 81; ErfKom/Koch 11. Aufl. § 1 Rdn. 18 m.w.N.). Partiell vermögensfähig ist er nur insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz vermögensrechtliche Ansprüche für ihn vorsieht. Eine darüber hinausgehende generelle Vermögensfähigkeit kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geschaffen werden. Die Betriebsparteien haben es nicht in der Hand, den Betriebsrat über den durch das Betriebsverfassungsgesetz gesetzten Rahmen hinaus als Vermögenssubjekt zu installieren. Soweit der Betriebsrat nicht vermögensfähig ist, besitzt er auch keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, durch die eigene vermögensrechtliche Ansprüche begründet werden sollten. Er kann auch außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises nicht als Rechtssubjekt Geschäfte tätigen und selbst Gläubiger oder Schuldner privatrechtlicher Forderungen werden (BAG Beschluss v. 29.09.2004 a.a.O.). Folglich kann der Betriebsrat nur dann über das Zutrittsrecht zu den im Streit befindlichen Räumlichkeiten entscheiden, wenn dies auch zu seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gehört. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist das aber nicht der Fall. (2) Es ist schon zweifelhaft, wem überhaupt ein wie auch immer geartetes Hausrecht zusteht; ob über die im Streit stehenden Fragen der Betriebsrat als Hausherr der Betriebsversammlung, der Betriebsratsvorsitzende oder der jeweilige Stellvertreter oder der Arbeitgeber zu entscheiden hat. Das Hausrecht in einer Betriebsversammlung hat grundsätzlich der Vorsitzende des Betriebsrats. Der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter üben als Versammlungsleiter während der Versammlung innerhalb des Versammlungsraums das Hausrecht aus (BAG Beschluss v. 13.09.1997 - 1 ABR 67/75 - AP Nr. 1 zu § 42 1972; LAG Hamm Beschluss v. 17.03.2005 - 10 TaBV 51/05 - ; juris.de; ErfKom/Koch 11. Aufl. § 42 Rn. 4 m.w.N.). (3) Geht man davon aus, dass dem Betriebsrat ein "Hausrecht" zusteht, so erstreckt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht auf die Benutzung der Räumlichkeiten vor dem eigentlichen Versammlungsraum oder dem Veranstaltungsgelände. Das Hausrecht wird daraus abgeleitet, dass der Betriebsrat die Betriebsversammlung durchführt und das Recht und die Pflicht hat, für ihren rechtmäßigen und störungsfreien Ablauf zu sorgen (Fitting BetrVG 23. Aufl. § 42 Rdn. 36; Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl. § 42 Rdn. 22). Dazu mag auch das Recht gehören, dafür zu sorgen, die Zugangswege zum Versammlungsraum frei zu halten (so Fitting a.a.O. § 42 Rdz. 36; DK/Berg a.a.O. § 42 Rdz. 9; dagegen ErfKom/Koch a.a.O. § 42 Rdz. 7; Richardi/Annuß a.a.O. BetrVG § 42 Rdn. 29; GK-Weber BetrVG § 42 Rdn. 37). In jedem Fall kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass die Zugangswege freigehalten werden, um den Zugang zur Betriebsversammlung zu gewährleisten. Das sich aus den betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen abgeleitete Hausrecht erstreckt sich aber nicht auf die Entscheidung, wie die Vorräume und das Veranstaltungsgelände gestaltet werden bzw. welche Personen und Vereinigungen sich dort aufhalten können, wenn der Zugang zur Betriebsversammlung ansonsten gewährleistet ist. Diese Fragen betreffen weder den Ablauf und noch die Gestaltung der Betriebsversammlung und damit keine betriebsverfassungsrechten Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Betriebsratsvorsitzenden. bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden auch das Hausrecht für die gemieteten Räumlichkeiten, wie das Versammlungsgebäude vor dem Tagungsraum, den Eingangsbereich des Gebäudes bzw. dem Veranstaltungsgelände zusteht, haben weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge Erfolg. Die Anträge sind als Globalanträge unbegründet. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG Beschluss v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - AP Nr 23 zu § 23 BetrVG 1972 ; BAG Beschluss v. 21.09.1999 - 1 ABR 40/98 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21; BAG Beschluss v. 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - n.v. abgedruckt in juris.de; BAG Beschluss v. 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - AP Nr. 1 zu § 98 BetrVG 1972; BAG Beschluss v. 28.02.2006 - 1 AZR 461/04 - NZA 2006, 798-803) ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas Anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klare abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG Beschluss v. 28.02.2006 a.a.O.). Dies ist hier nichtgegeben. (2) Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind die Anträge nicht begründet. Die Anträge beziehen sich auch nicht auf abgrenzbare Sachverhalte mit einem begründeten Teil. Dem Antragsteller ist zwar zu folgen, dass die Mitgliederwerbung von Koalitionen und hierfür Zutritt zum Betrieb zu erhalten, zu den gemäß Art. 9 III Satz 1 GG geschützten Tätigkeiten gehört. Art. 9 Abs. III Satz 1 GG gewährleistet für Jedermann und für alle Berufe das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt den Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalition in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie in solchen Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfG Urteil v. 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167). Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, gehört auch deren Mitgliederwerbung (BVerfG Urteil v. 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - ) bzw. Informationen zu erteilen. Durch diese schaffen die Koalitionen das Fundament für die Erfüllung ihrer Aufgaben und sichern ihren Fortbestand. Ohne Mitgliederwerbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Laufe der Zeit in einem Umfang zurückgeht, dass ihre Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG Urteil v. 30.08.1983 - 1 AZR 121/81 - AP GG Art. 9 Nr. 38). Dabei ist für die Gewerkschaften die Mitgliederwerbung in Betrieben von besonderer Bedeutung. Eine effektive Werbung setzt Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit der Umworbenen voraus. Hiervon kann vor allem im Betrieb und dort anlässlich einer Betriebsversammlung ausgegangen werden. Damit ist die Mitgliederwerbung, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14.11.1995 klargestellt hat, nicht nur in ihrem Kernbereich, d.h. für die Erhaltung und den Bestand der Koalition gesichert, vielmehr erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, wobei Art. 9 III GG einer Koalition grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie bei ihrer koalitionsspezifischen Betätigung für geeignet und erforderlich hält, überlässt (BVerfG Beschluss vom 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167). Zur Durchführung von Werbemaßnahmen ist die Koalition auch auf die Mitwirkung des Betriebsinhabers oder Betriebsrats angewiesen, soweit dieser das Hausrecht auch für die Räumlichkeiten ausübt, zu denen der Zutritt begehrt wird. Der Schutz der Koalitionsfreiheit richtet sich gemäß Art. 9 Abs. III Satz 2 GG auch gegen privatrechtliche Beschränkungen. Aufgrund dieser Vorschrift entfaltet Art. 9 Abs. III Satz 1 GG unmittelbar Wirkung im Verhältnis zu privaten Rechtssubjekten. Die Koalition, in deren Betätigungsfreiheit durch ein anderes Rechtssubjekt in unzulässiger Weise eingegriffen wird, kann von diesem in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. III Satz 1 GG die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. etwa BAG Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 141/04 - NZA 2005, 1182; BAG Urteil v. 25.01.2005 - 1 AZR 657/03 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht auch betriebsfremden Gewerkschaften das Recht zu, in einem Betrieb Mitgliederwerbung zu betreiben (BAG Urteil v. 28.02.2006 - 1 AZR 460/04 - a.a.O.). Dabei ist der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht von vorneherein auf tariffähige Vereinigungen, also Gewerkschaften beschränkt (BVerfG 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94 - NJW 1995, 3377). (3) Aus dem Recht des Antragstellers zur koalitionsspezifischen Betätigung und dem damit verbundenen Zutrittsrecht zum Betrieb ergibt sich aber nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht das Recht, bei jeder künftigen Betriebsversammlung einen Informationsstand in den begehrten Räumlichkeiten bzw. auf dem Veranstaltungsgelände aufzubauen und dort Informationsmaterial zu verteilen. (a) Um das Recht auf Mitgliederwerbung und Informationserteilung für eine Koalition durchzusetzen, bedarf es nicht eines Zutrittsrechts zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung bzw. dem angemieteten Veranstaltungsgelände anlässlich einer Betriebsversammlung. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die Maßnahmen außerhalb von Betriebsversammlungen in den Betrieben oder gegebenenfalls außerhalb der vom Hausrecht umfassten Räumlichkeiten durchgeführt werden (vgl. auch LAG Düsseldorf Beschluss v. 02.03.2006 - 6 Ta 89/06 - Gründe II. 1. c). Die fehlende Zulassung zu den Vorräumen vor dem Versammlungsort bzw. zu dem Versammlungsgelände führen folglich nicht zu einem wesentlichen Eingriff in die Betätigungsfreiheit. (b) Vor allem zielt der Antrag darauf ab, in Zukunft bei jeder Betriebsversammlung an den begehrten Stellen Informationsstände aufzubauen und Informationsmaterial zu verteilen. Es kann nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht im vornherein beurteilt werden, ob nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die bei einer Betriebsversammlung die Einschränkung der Betätigungsfreiheit sowohl im Versammlungsgebäude vor dem Tagungsraum (Hauptantrag) als auch im Eingangsbereich des Gebäudes (Hilfsantrag zu 1) bzw. auf dem Veranstaltungsgelände (Hilfsantrag zu 2) erforderlich machen. Es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall. Die von den Gerichten geforderte Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Recht der Koalition auf betriebliche Mitgliederwerbung und Verteilung von Informationsmaterial einerseits und den gegenläufigen Interessen des Betriebsrats und des Arbeitgebers die Betriebsversammlung ordnungsgemäß und betriebsbezogen durchzuführen (BAG Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 461/04 - a.a.O.), lässt mithin eine generelle Anerkennung des geforderten Zutrittsrechts zu den Räumlichkeiten vor dem Tagungsraum oder auf dem Veranstaltungsgelände anlässlich einer Betriebsversammlung nicht zu. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Selbst wenn die Versammlungen in der Vergangenheit in den Räumlichkeiten des Kongresszentrums durchgeführt wurden, kann nicht von vornherein bestimmt werden, ob sie dort verbleiben und wie die zukünftigen Räumlichkeiten aussehen. Es können auch sonstige Besonderheiten und der Anlass einer Betriebsversammlung im Einzelfall für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob überhaupt Dritten Zugangsrechte zu den Vorräumen des Versammlungsraums bzw. im angemieteten Veranstaltungsgelände gewährt werden sollen. Das besondere Interesse des Betriebsrats an einem störungsfreien Verlauf der Betriebsversammlung kann dem im Einzelfall entgegenstehen. (c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil der Betriebsrat mit Beschluss vom 21.10.2009 die Entscheidung getroffen hat, lediglich im Betrieb vertretene Gewerkschaften und die Deutsche Telekom AG zuzulassen und dass nach dem Vortrag des Antragstellers in der Vergangenheit auch weitere Organisationen bei Betriebsversammlungen ihre Informationsstände aufbauen konnten. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Der Betriebsrat ist nicht gehindert, den entsprechenden Beschluss, der Gewerkschaft den Zutritt zugewähren, in der Zukunft wieder aufzuheben. Der Hausrechtsinhaber hat vor jeder Betriebsversammlung zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um einen störungsfreien Ablauf der Betriebsversammlung zu gewährleisten. Eine positive Entscheidung über die Globalanträge würde dagegen dazu führen, dass die Entscheidungsfreiheit des Hausrechtsträgers für die Zukunft eingeschränkt wäre. Dies kann aber angesichts der geforderten Einzelfallprüfung bei jeder Betriebsversammlung nicht hingenommen werden. (d) Der Antragsteller wird auch durch die Ablehnung der Globalanträge nicht unzumutbar belastet. Er kann den materiellen Anspruchsvoraussetzungen durch eng gefasste Klageanträge bezogen auf einzelne Betriebsversammlungen Rechnung tragen (BAG Urteil v. 28.02.2006 a.a.O). Wegen zu besorgender zeitlicher Überholung im Erkenntnisverfahren hat er auch die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in jedem Einzelfall erneut das Recht auf Aufbau eines Informationsstandes bzw. die Verteilung von Informationsmaterial anlässlich von Betriebsversammlungen orientiert an den konkreten Örtlichkeiten gerichtlich geltend machen. Dies ist dem Arbeitsrecht nicht fremd und dem Antragsteller in Bezug auf die Betriebsversammlung vom 25.08.2009 auch gelungen. Nach alledem war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. III. Die Beschwerdekammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deswegen die Rechtsbeschwerde für den Antragsteller an das Bundesarbeitsgericht zugelassen (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. JansenPeterKramarczyk