Beschluss
3 Ta 654/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:1209.3TA654.10.00
2mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte, über deren Vermögen am 09.02.2010 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. 4 Der in einem Kündigungsschutzverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.07.2010 im Wesentlichen unter Hinweis auf ein mangelndes öffentliches Interesse i.S. des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO und der erst vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden. 5 Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Arbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. 7 Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 8 Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts in Ermangelung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 ZPO zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Mit den Angriffen der Beschwerde vermochte die Beklagte nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. 9 1.Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO sind im Streitfall nicht gegeben. 10 Nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut kommt die vom Gesetzgeber bezweckte Erleichterung einer Prozessführung mit dem Ziel der Anreicherung der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter in seiner Funktion als "Partei kraft Amtes" zu. Eine solche Bestellung des Rechtsanwalts M. C. zum Insolvenzverwalter liegt unstreitig nicht vor. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.02.2010 ist dieser vielmehr zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Nicht ein Insolvenzverwalter, sondern die Beklagte selbst begehrt vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 11 Der Privilegierungstatbestand des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ist mithin von der eindeutigen Sachlage her nicht gegeben. 12 2.Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO vor. Dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im vorliegenden Fall allgemeinen Interessen zuwiderliefe, vermochte auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevortrages nicht festgestellt zu werden. 13 a)Von einem solchen allgemeinen Interesse ist auszugehen, wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, bzw. wenn die Existenz der juristischen Person von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und von dessen Ausgang das Schicksal einer größeren Anzahl von Mitarbeitern abhängt, bzw. wenn die juristische Person ohne Durchführung des Prozesses gehindert ist, Aufgaben zu erfüllen, die der Allgemeinheit dienen oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH Beschluss v. 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, NJW 91, 703; BVerfG, Beschluss v. 03.07.1973 - 1 BvR 153, NJW 74, 229; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 116 Rz. 15 m.w.N.). 14 Unzweifelhaft erfüllte die Beklagte von ihrem Geschäftszweck her keine der Allgemeinheit dienenden Aufgaben. Überdies war der Geschäftsbetrieb längst eingestellt und sind sämtliche Mitarbeiter bereits entlassen worden, weitere Arbeitsplätze nicht gefährdet (vgl. insoweit auch: OLG Hamm, Beschluss v. 20.07.1988 - 20 W 16/88 u. 20 W 56/88, NJW 89, 382; hierauf Bezug nehmend auch: Sächsisches LAG v. 24.05.2007 - 4 Ta 97/07, LAGE ZPO 2002, § 116 Nr. 1). 15 Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. 16 b)Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, ein in § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ihrer Auffassung nach zum Ausdruck kommender Grundgedanke - ein öffentliches Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens - müsse auch bereits für das vorläufige Insolvenzverfahren gelten und damit analog für die Anwendbarkeit des § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO herangezogen werden, vermochte dem nicht beigetreten zu werden. 17 Dass die ordnungsgemäße Abwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden könnte, ist nicht festzustellen. Eine solche Aussage trifft die genannte gesetzliche Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für das eigentliche Insolvenzverfahren selbst nicht. Vielmehr kommt es dort - anders als in Ziffer 2 - bei der Insolvenz einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung i.S. des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO gerade nicht darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, was auch für den Insolvenzverwalter einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung gilt (BGH, Beschluss v. 27.09.1990 - IX ZR 250/89, BB 1991, 162; KG, Beschluss v. 19.09.1989 - 7 W 5491/89, NJW 1990, 459; BGH, Beschluss v. 15.02.2007 - I ZR 73/06, MDR 2007, 851, OLG Hamm v. 29.03.1995 - 31 W 57/94, ZIP 95, 758, Zöller/Geimer § 116 Rz. 2 b; Künzel/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 29). 18 Das Arbeitsgericht hat von daher zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.11.2010 darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache einer gesetzlichen Sonderregelung für den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes in § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO gerade nicht der Schluss gezogen werden kann, dass bei dieser Sachlage vom Gesetzgeber grundsätzlich ein öffentliches Interesse vorausgesetzt würde. 19 Vielmehr bedarf es für die Vertretung der Beklagten als juristischer Person nach vorläufiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Sonderregelung in Ziffer 1 einer Feststellung, inwieweit über das Interesse der Beteiligten an ordnungsgemäßer Abwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hinaus ein öffentliches Interesse im Sinne der gesetzlichen Regelung in Ziffer 2 besteht. 20 3.Die sofortige Beschwerde der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 21 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. 22 Dr. Westhoff