Beschluss
15 TaBV 46/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2010:1118.15TABV46.10.00
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Leitsätze
Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 - abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 - abgeändert: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Tendenzeigenschaft der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die 1951 gegründet worden ist. Sie ist korporatives Mitglied des Landesverbandes Westfalen-Lippe des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Das DRK ist nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 der Satzung des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. verwirklicht der Landesverband die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke, insbesondere durch den Blutspendedienst. Deutschlandweit gibt es sieben Blutspendedienste mit mehr als 30 Blutspendezentren. Das DRK trägt insgesamt ungefähr 75 % der Versorgung mit Blutkonserven in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist zuständig für das Blutspendewesen für die Bundesländer NRW, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Die Antragsgegnerin beschäftigt insgesamt 988 Arbeitnehmer. In § 2 ihrer Satzung heißt es: "§ 2 Gegenstand der Gesellschaft Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Entnahme, Sammlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Bestandteilen, die Versorgung mit menschlichem Blut und Blutbestandteilen zum Zwecke der Heilung durch Bluttransfusionen, die Mitwirkung an Maßnahmen der Hämotherapie, die Einbringung von transfusionsmedizinischen Labor- und Serviceleistungen sowie die wissenschaftliche Bestätigung und Forschung zur Erreichung des Gesellschaftszweckes und der Fortentwicklung des Blutspendewesens. Soweit mit dem Gesellschaftszweck vereinbar, können sowohl Beteiligungen als auch Vereinsmitgliedschaften eingegangen und Stiftungen errichtet werden." § 4 der Satzung der Arbeitgeberin lautet: "§ 4 Gemeinnützigkeit 1.Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.Die Gesellschaft strebt keine Gewinne an. Etwaige Überschüsse sind zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke zu verwenden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Die Gesellschaft kann, sofern es zur nachhaltigen Erfüllung ihres Zweckes gemäß § 2 erforderlich ist, Rücklagen im Sinne von § 58 AO bilden ..." Die Antragsgegnerin erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Gemeinnützigkeit der Antragsgegnerin wurde vom Finanzamt I. anerkannt (Anerkennung nach § 54 a EStG, Bl. 208 d. A.). Sie ist nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit (Bl. 209 d. A.). Die Antragsgegnerin hat insgesamt fünf Zentren für Transfusionsmedizin eingerichtet. Zwei Zentren werden als rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften geleitet. Die weiteren drei Betriebe sind in N., I. und C.. Die dort eingerichteten Betriebsräte sind die Beteiligten zu 3. bis 5. Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat. In C. arbeiten 247 Arbeitnehmer, in I. 216 und in N. 240 Arbeitnehmer. Daneben werden weitere 113 Mitarbeiter zentral in I. in den Bereichen Zentrallabor und zentrale Dienstes beschäftigt. Der Blutspendedienst der Antragsgegnerin gewährt den Blutspendern keine finanziellen Aufwandsentschädigungen, sondern eine kostenlose Verpflegung. Durchgeführt werden die Blutspendedienste von freiwilligen Helfern der regionalen Untergliederungen des DRK. Die Termine werden so ausgerichtet, dass einer möglichst großen Anzahl von Spendewilligen ermöglicht wird, den Termin wahrzunehmen, insbesondere abends und am Wochenende. Die Untergliederungen des DRK stellen dabei die Verpflegung zur Verfügung. Dafür zahlt die Antragsgegnerin eine Aufwandspauschale in Höhe von 7,40 € pro Spende. Weitere Kosten, etwa für Räumlichkeiten, trägt die Antragsgegnerin. Zu den Tätigkeiten der Antragsgegnerin zählen: ?Organisation und Durchführung von Blutspendeterminen in Zusammenarbeit mit den regionalen Untergliederungen des DRK. ?Untersuchung, Aufbereitung, Erfassung und Lagerung gesammelter Blutspenden, Test und Aufteilung von Vollblutspenden. ?Weitergabe an Ärzte und Krankenhäuser nach spezifischen medizinischen Anforderungen; Vorhalt von Blutkonserven in Transfusionszentren. Krankenhäuser bestellen dabei grundsätzlich tagesaktuelle Konserven nach entsprechenden Kriterien (Krankenhäuser selbst halten nur eine geringe Anzahl von Blutkonserven vor, in der Regel der neutralen Blutgruppe 0). ?Unterhalt an allen drei Standorten von sogenannten "Kreuzprobenlaboren", um vorhandene Blutkonserven mit Blutproben eines Patienten abgleichen zu können und passende Blutkonserven zu ermitteln. ?Labordienste zur Vorbereitung von Bluttransfusionen im Zusammenhang mit der Vergabe von Blutkonserven. ?Serologischer Dienst wegen besonderer Expertise bzgl. des Stoffes "Blut". ?Betreuung von Leukämiepatienten (Untersuchung für Auswahl geeigneter Thrombozytenkonzentrate, gezielte Einstellung von Spendern). ?Aktive Forschung zur Weiterentwicklung des Blutspendewesens einschließlich Beratung der Ärzte und Krankenhäuser. Der Antragsteller hatte bislang einen Wirtschaftsausschuss gemäß §§ 106 ff BetrVG gebildet. Mit Schreiben vom 28.03.2008 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um die Beantwortung einiger Fragen. Unter dem 29.05.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass die §§ 106 ff BetrVG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung fänden, da es sich um ein Tendenzunternehmen handele. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei kein Tendenzunternehmen. Sie diene nicht unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen. Sie versorge nicht hilfsbedürftige Menschen, sondern Krankenhäuser. Zudem verkaufe sie die Blutpräparate. Es komme auf die Tätigkeit an, nicht auf die dahinterstehende Motivation der beteiligten ehrenamtlichen Helfer. Es komme auch nicht auf den Zweck des DRK an. Die mittelbare Förderung einer Tendenz reiche nicht aus. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG ist (Bl. 217 d. A.). Die Beteiligten zu 3. bis 5. haben sich dem Antrag des Beteiligten zu 1. angeschlossen (Bl. 249 d. A.). Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen (Bl. 217 d. A.). Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass sie ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG sei. Sie diene karitativen Bestimmungen. Es sei anerkannt, dass das DRK eine Einrichtung in diesem Sinne sei. Eine Aufgabe des DRK sei auch das Blutspendewesen. Zur Erfüllung dieses Zweckes sei sie gegründet worden, was unstreitig ist. Ihr Ziel sei es, die Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten sicherzustellen. Sie leiste damit einen Beitrag zur Daseinsfürsorge. Die gesamte Organisation des Blutspendewesens basiere auf dem Prinzip der Fürsorge für notleidende Menschen. Auch die vorbeugende Abwehr von Nöten sei in diesem Sinne anerkannt. Ihr Gesellschaftszweck sei auf die Heilung, zumindest aber auf die Mitwirkung zur Heilung körperlich leidender Menschen gerichtet. Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit komme es nicht an. Bei der Behandlung von Leukämiepatienten sei sie für die individuelle Versorgung mit Blutpräparaten zuständig, was unstreitig ist. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass sie auf die dauerhafte Mitwirkung einer großen Anzahl freiwilliger Spender angewiesen sei. Das Sammeln von Blutspenden wäre nicht möglich ohne die ständige Werbung für freiwillige und unentgeltliche Spender sowie die Betreuung der aktiven Spender für eine langfristige Bindung. Dies erfolge nicht nur durch den Kontakt zu den bereits aktiven Spendern, sondern durch das andauernde Bemühen um die Gewinnung neuer freiwilliger und unentgeltlicher Spender. Hierfür seien die Mitarbeiter der Spenderwerbung zuständig, welche dazu beitrügen, dass überhaupt Blutspendetermine durchgeführt werden könnten. Durch gezielte Spenderwerbung könne zugleich die Menge der vorhandenen Blutspenden beeinflusst werden, so dass die Spenderwerbung für die Vorhaltung einer Grundsicherung von existenzieller Bedeutung sei. Motiviert seien die Spender durch das menschliche Miteinander. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass sie befürchte, dass die Motivation der Spender beeinträchtigt werden könnte, sollte ihre Tätigkeit als kommerziell wahrgenommen werden. Sie müsse glaubhaft vermitteln können, dass ihre Tätigkeit humanitären Zielen diene. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass sie keine Gewinne anstrebe und allein nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeite. Ihre Verkaufspreise lägen sowohl national als auch international unter den üblichen Marktpreisen für Blutkonserven. Sie sorge dafür, dass die Versorgung mit Blutkonserven nicht marktwirtschaftlichen Mechanismen überlassen werde. Karitativ im Sinne des § 118 BetrVG bedeute nicht, dass die Hilfeleistung unentgeltlich erfolgen müsse. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass sie auch unmittelbar karitativen Zwecken diene. Entscheidend sei, dass der Tendenzzweck im Unternehmen selbst verwirklicht werde. Es käme auch nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern vielmehr auf die Zielsetzung an. Diese sei anhand der Satzung zu bestimmen. Bei ihr diene alles unmittelbar dem einzigen Satzungszweck, dem Blutspendewesen. Ihre Zielsetzung komme direkt hilfsbedürftigen Menschen zugute. Der Blutspendedienst lebe durch das Bewusstsein des menschlichen Miteinanders und er sei allein aufgrund des sozialen Bewusstseins zahlreicher freiwilliger Blutspender durchführbar. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Antragsgegnerin nicht vorlägen, da diese nicht karitativen Bestimmungen diene. Die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin sei kein karitativer Zweck in diesem Sinne. Karitativ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedeute den sozialen Dienst am Einzelnen, also der konkret hilfsbedürftigen Person und nicht ein Dienst für die Gemeinschaft. Eine karitative Zweckbestimmung erfordere einen unmittelbaren sozialen Dienst am leidenden Menschen, d.h. eine konkrete Hilfe für Menschen in Not. Nicht ausreichend sei die Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparaten. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Antragsgegnerin am 28.04.2010 zugestellt. Gegen diesen hat sie mit einem am 27.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.07.2010 mit einem am 27.07.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf Folgendes: Auch wenn der Begriff der Caritas ursprünglich christlich geprägt gewesen sei, könne diese historische Begriffsprägung für das Verständnis im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht zugrunde gelegt werden; nach Auffassung des BAG verbiete es sich sogar, den historisch, kirchlich geprägten Begriff der Caritas für das Verständnis von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zugrunde zu legen. Davon sei das Arbeitsgericht abgewichen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass das Blutspendewesen des DRK eine karitative Tätigkeit sei. Auch einem ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft könne der karitative Charakter nicht abgesprochen werden, selbst wenn es ohne Zweifel der Daseinsvorsorge der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung diene. Generell verliere eine Tätigkeit nicht dadurch ihren karitativen Charakter, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates, sei. Für Unternehmen und Betriebe, die karitativen Bestimmungen dienen, sei das Fehlen einer Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht notwendige Voraussetzung, damit aber zugleich auch unterscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von kommerziellen Unternehmen. Kostendeckende Einnahmen dürften aber erzielt werden und stünden der karitativen Bestimmung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin sei gemeinnützig tätig. Die Gemeinnützigkeit sei vom Finanzamt Hagen anerkannt worden. Dieser Bescheid habe Tatbestandswirkung. Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, den am 16.03.2010 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 5 BV 215/08 - abzuändern und den Antrag des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 3. und 5. abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller sowie die Beteiligten zu 3. und 5. verweisen darauf, dass die Beteiligte zu 2. Blut beschaffe und verkaufe. Dies sei im Wesentlichen der gesellschaftsvertragliche Gegenstand der Beteiligten zu 2. Mit dem verkauften Blut übten andere sodann karitative Tätigkeiten aus. Mit dem "Telos" des § 118 BetrVG setze sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. An keiner Stelle würden Ausführungen dazu gemacht, welche Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen einer Tendenz denkbar wären, wenn der Beteiligten zu 2. der betriebsverfassungsrechtliche Tendenzschutz nicht zugutekäme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Antragstellers war zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist. Dabei ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 3. und 5. selbst einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits zu Antragstellern gemacht hätten (vgl. dazu Germelmann u.a./Matthes, ArbGG 7. Aufl., § 81 Rdnr. 49). Aus den einzelnen Sitzungsniederschriften ergibt sich solches nämlich nicht. Im Protokoll des Termins vom 14.05.2009 heißt es insoweit lediglich: "Die Beteiligten nehmen wechselseitig Bezug auf die Antragstellung laut Sitzungsprotokoll vom 26.03.2009, wobei die Vertreter der Beteiligten zu 3) bis 5) erklären, dass diese sich dem Antrag des Beteiligten zu 1) anschließen." Diesen Anträgen misst die Kammer lediglich unterstützenden Charakter bei - angesichts der Tatsache, dass im Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 16.03.2010 nur der Beteiligte zu 1. als Antragsteller aufgeführt wurde, nicht aber auch die Beteiligten zu 3. bis 5. bzw. 3. und 5. Eine Rubrumsberichtigung wurde zu keinem Zeitpunkt von einem der Beteiligten zu 3. bis 5. begehrt. 1.Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Tendenzunternehmen u. a. solche Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend caritativen Bestimmungen dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. so z.B. BAG vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - AP Nr. 79 zu § 118 BetrVG 1972 m.w.N.) dient ein Unternehmen caritativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren und äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bedeutet nicht, dass die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Es genügt, dass der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (BAG, a.a.O., m.w.N.). Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist das Unternehmen selbst sowie die Frage, ob es nach seinen eigenen Statuten einer der in den Tendenzschutz gestellten Bestimmungen dient (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972). 2. a)Nach § 4 der Satzung der Antragsgegnerin verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft strebt keine Gewinne an. Etwaige Überschüsse sind zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke zu verwenden. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Die Antragsgegnerin erhält auch keine staatlichen Zuschüsse. Ihre Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Hagen anerkannt. Sie ist nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Antragsgegnerin ist hier mithin auszugehen. b)Auch das Merkmal der freiwilligen Wahrnehmung der caritativen Aufgaben - also ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung -, ist vorliegend zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat sich die Aufgabe der Förderung des Blutspendewesens freiwillig selbst gesetzt, ohne mit der Erbringung der diesbezüglichen Leistungen einem gesetzlichen Zwang zu genügen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zum Zwecke der Verwirklichung ihrer Ziele mit dem Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 1951 freiwillig einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Der Freiwilligkeit der Tätigkeit der Antragsgegnerin steht auch nicht entgegen, dass durch das Transfusionsgesetz (TFG) ein gesetzlicher Rahmen besteht, da weder durch das TFG noch durch andere Gesetze die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihre Tätigkeit aufrechtzuerhalten (vgl. insoweit auch BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972). c)Die Antragsgegnerin verfolgt und dient auch überwiegend caritativen Bestimmungen. Der satzungsmäßige Zweck der Antragsgegnerin besteht darin, das Blutspendewesen und die Transfusionsmedizin zu fördern. Mit diesem satzungsmäßigen Zweck hat sich die Antragsgegnerin den sozialen Dienst an körperlich leidenden Menschen zum Ziel gesetzt und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung und die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solche Hilfsbedürftiger ausgerichtet. aa)Der hier zu bejahenden caritativen Ausrichtung der Antragsgegnerin steht - anders als vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss angenommen - nicht entgegen, dass die satzungsmäßige Betätigung der Antragsgegnerin auch der Daseinsfürsorge bzw. dem Gemeinwohl dient. Bereits mit Beschluss vom 07.04.1981 (1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972; BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - a.a.O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Hilfe für Bedürftige nicht dadurch ihren caritativen Charakter verliert, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist. Die letztlich aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Verpflichtung des Staates zur umfassenden Daseinsfürsorge und Hilfeleistung für Bedürftige schließt weder eine solche Hilfeleistung durch Dritte aus noch nimmt sie der Ausübung solcher Hilfeleistung durch Dritte den Charakter caritativer Betätigung, wenn sie nicht in Erfüllung einer solchen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgt, sondern der Verwirklichung der ideellen Zielsetzung dient, deren primäres Wesensmerkmal die Uneigennützigkeit ist. Eine derart einenge Betrachtung des "Karitativen" als sozialen Dienst "konkret am Einzelnen" - wie sie vom Arbeitsgericht vertreten wurde - im Gegensatz zum sozialen Dienst für die Gemeinschaft, verbietet sich mithin - ganz abgesehen davon, dass bestimmte Bedürftige als Zielgruppe einer caritativen Aufgabe als "Gemeinschaft" bzw. "Teil der Gemeinschaft" immer zugleich eine Vielzahl von Einzelnen sind, der die verfolgte Hilfeleistung zugutekommen soll. Erst dann, wenn es nicht mehr um Letzteres, d.h. um die Hilfe für eine Vielzahl von Einzelnen geht, sondern um die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben, die nur mittelbar und nur ganz allgemein der Gemeinschaft zugutekommt, wäre das Merkmal des "Caritativen" infrage gestellt. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, wie im Folgenden noch aufgezeigt werden wird. bb)Vorliegend geht es nicht, wie es der Antragsteller vertritt, lediglich um die Beschaffung und das Verkaufen von Blut - also quasi um ein Handelsunternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht -, sondern um eine komplexe Aufgabe, deren Wahrnehmung für eine ausreichende medizinische Versorgung im Bedarfsfall unerlässlich ist. Wie die Antragsgegnerin zutreffend herausgestellt hat, liegt hier die besondere Herausforderung darin, dass Blut nicht künstlich herstellt werden kann, nur begrenzt zur Verfügung steht, in ausreichender Menge nur schwer zu beschaffen ist und Blutprodukte nicht lange haltbar sind, was eine kontinuierliche Gewinnung erforderlich macht. Dabei ist die Antragsgegnerin, die den Blutspendern keinerlei finanziellen Anreize bietet, auf die Hilfs- und Spendebereitschaft in der Bevölkerung angewiesen, die es aufrechtzuerhalten und zu fördern gilt. Auf der Nachfrageseite besteht die Besonderheit darin, dass eine absolute Notwendigkeit der Verfügbarkeit von Blutprodukten besteht und insoweit nicht nur der gewöhnliche Bedarf gedeckt werden, sondern auch Vorsorge für den Katastrophenfall getroffen werden muss. Eine weitere Besonderheit des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin besteht darin, dass das gespendete Blut erst noch aufbereitet werden muss, um verwendet werden zu können, wozu auch gehört, die notwendigen immunhämatologischen Untersuchungen durchzuführen. Aufgrund der Vielzahl verschiedener Blutcharakteristika bedarf es außerdem noch einer gezielten Ermittlung geeigneter Blutkonserven zur Behandlung von Patienten in Einzelfällen. Mit der Wahrnehmung all dieser Aufgaben trägt die Antragsgegnerin unmittelbar dazu bei, die medizinische Versorgung von Patienten zu ermöglichen. cc)Unerheblich ist insoweit, dass sich die Ärzte und Krankenhäuser der antragsgegnerseits zur Verfügung gestellten Blutprodukte erst noch bedienen müssen, damit sie im Bedarfsfall Hilfsbedürftigen zugutekommen. Der bloße Umstand, dass es nach der Zurverfügungstellung der Blutprodukte durch die Antragsgegnerin noch jemanden geben muss, der die Transfusion bzw. Verabreichung des Fremdblutes beim Patienten vornehmen muss, als auch die Tatsache, dass dies (in aller Regel) nicht durch eigene Mitarbeiter der Antragsgegnerin geschieht, lassen den sozialen Dienst, den die Antragsgegnerin für diese Menschen durch Beschaffung, Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Blutprodukten leistet, nicht entfallen. Auch ist aufgrund dieser Tatsache das Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit" im Sinne des § 118 BetrVG nicht zu verneinen. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedeutet, dass der Tendenzzweck in dem Unternehmen oder Betrieb selbst verwirklicht werden muss. Es genügt nicht, dass der Unternehmenszweck nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, ein Tendenzunternehmen oder einen Tendenzbetrieb zu unterstützen (BAG vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - a.a.O.). Das Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit" ist mithin ein Abgrenzungsmerkmal gegenüber solchen Unternehmen, bei denen sich aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Betätigung quasi als Nebeneffekt die Unterstützung eines Tendenzunternehmens ergibt bzw. ergeben kann. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich eine Lebensmittelkette dazu entschließt, ihre Waren kurz vor Ablauf der Verfallsdaten unentgeltlich an Bedürftige, z.B. einer Einrichtung wie "die Tafel", abzugeben; oder wenn ein Pharmaunternehmen, dessen Zweck die Herstellung von Medikamenten ist, Medikamente an Krankenhäuser mit Tendenzeigenschaft zum Selbstkostenpreis abgibt. Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal "Unmittelbarkeit" ein Abgrenzungsmerkmal auch gegenüber solchen Unternehmen, deren Hauptzweck die wirtschaftliche Unterstützung eines Tendenzbetriebes ist, wie es so z.B. bezüglich einer Druckerei in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 31.10.1975 (1 ABR 64/74 - AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972) entschiedenen Sachverhalt der Fall war. Bei der Antragsgegnerin wäre eine nur unterstützende Funktion dann anzunehmen, wenn sie sich satzungsgemäß nicht das gesamte Blutspendewesen mit all den dazugehörigen Teilaufgaben - von der Spendensammlung angefangen bis hin zur Verfügungstellung und Abgabe von Blutkonserven - zum Anliegen gemacht, sondern nur eine Teilaufgabe aus dem gesamten Spektrum des Blutspendewesens übernommen hätte, wie etwa den labortechnischen Teil. Dann wäre sie in der Tat von einem gemeinnützig tätig werdenden Pharmaunternehmen nicht mehr zu unterscheiden. Hauptzweck der Antragsgegnerin ist auch nicht die wirtschaftliche Unterstützung von Krankenhäusern oder Ärzten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck darin bestünde, Krankenhäuser mit Blutkonserven zu versorgen, um so z.B. zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebes oder Krankenhauswesens beizutragen. Satzungsmäßiger Zweck der Antragsgegnerin ist die Förderung des Blutspendewesens mit all den dazugehörenden Einzelaufgaben im Dienste derjenigen, die auf Fremdblut medizinisch angewiesen sind. Das Krankenhaus ist dabei nur der Ort, an dem diese Zielgruppe typischerweise anzutreffen ist und wo diese medizinisch versorgt wird, wobei die Krankenhäuser von Gesetzes wegen neben den Ärzten auch als einzige Adressaten in Frage kommen, an die Blutkonserven abgegeben werden können. Dabei handelt die Antragsgegnerin auch nicht wie ein bloßer Lieferant zur Erfüllung einer vertraglich eingegangenen Belieferungspflicht, sondern arbeitet - im Sinne ihres Gesellschaftszweckes - mit den Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten zur Gewährleistung einer optimalen, individuell passenden Versorgung der Patienten mit Blutpräparaten im Bedarfsfall zusammen, d.h., die Kooperation im Dienste des Patienten ist hier maßgeblich und nicht etwa der Absatz einer bestimmten Ware und die Erfüllung von vertraglichen Lieferpflichten. d)Soweit der Antragsteller schließlich den "Telos" des § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG bemüht, verweist die Antragsgegnerin insoweit zutreffend darauf, dass die Frage, ob ein Unternehmen unter § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fällt, objektiv-rechtlich zu beantworten ist, und die Beantwortung dieser Frage keine Darlegungen erfordert, ob und ggf. welche konkreten Gefahren für die Möglichkeit, die Tendenz zu verwirklichen, mit der uneingeschränkten und vorbehaltlosen Anwendung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes verbunden sein können. Im Übrigen sind Fälle, in denen das grundsätzlich anzuwendende Betriebsverfassungsgesetz wegen des nach § 118 BetrVG gegebenen Tendenzschutzes zurücktreten müsste, durchaus denkbar, so z.B. bei personellen Maßnahmen im Bereich der Spenderwerbung und -betreuung. Nach alledem kann nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG handelt. Ihrer Beschwerde konnte der Erfolg deshalb nicht versagt bleiben. III. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Antragsgegnerin R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. StoltenbergMeißnerJait