Urteil
9 Sa 173/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2010:1029.9SA173.10.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.2009, Az.: 6 Ca 1753/09, wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu
tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.2009, Az.: 6 Ca 1753/09, wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.Die Revision wird nicht zugelassen. # T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht die Zahlung einer Ruhestandzuwendung geltend. Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen vom 01.04.1964 bis zum 31.05.2004 tätig. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.664 EUR. Seit dem 01.02.2007 bezieht die Klägerin Rente. Die Klägerin vereinbarte unter dem 24.08,1984 einen Arbeitsvertrag mit der I. GmbH (Bl. 217 ff. d.A.), die ausdrücklich im Namen der Thyssen Handelsunion AG (THU) handelte. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: "7. Die Versorgung im Todesfall, bei Invalidität und bei Ausscheiden aus Altersgründen richtet sich nach der jeweils gültigen Pensionsregelung. 18. Änderungen und Ergänzungen der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; mündliche Abreden sind unwirksam 19. ... Als Stichtag für Ihre Betriebszugehörigkeit gilt der 1.4.1964." Unter dem 25.09.1992 vereinbarte die Klägerin einen Anstellungsvertrag mit der Thyssen T. GmbH (Bl. 212 d.A.). Diese handelte ausdrücklich im Namen der THU. Im Vertrag ist geregelt, dass die im Konzern verbrachten Dienstzeiten bei der Thyssen Stahlunion GmbH vom 01.04.1964 bis zum 30.09.1984, bei der I. GmbH vom 01.10.1984 bis zum 31.03.1985 und der Thyssen Stahlunion GmbH vom 01.04.1985 bis zum 30.09.1992 voll angerechnet werden und als Eintrittsdatum der 01.04.1964 gilt. Unter Nr. 19 b heißt es, dass Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Unter dem 26.04.1994 vereinbarte die Klägerin einen Anstellungsvertrag (Bl. 5 ff. d.A.) mit der Thyssen Rheinstahl Technik GmbH (TRT). Auch diese schloss den Vertrag ausdrücklich im Namen der THU. Als Eintrittsdatum ist der 01.04.1964 vereinbart. Unter Nr. 6 ist geregelt, dass als Pensionsstichtag der 01.04.1964 gilt. Nr. 18 des Vertrages lautet auszugsweise: "b) Wir sind von der Thyssen Handelsunion AG mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Anstellungsvertrages beauftragt. Alle von uns nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgegebenen/abzugebenden Erklärungen und getroffenen/zu treffenden Maßnahmen gelten auch dann als im Namen der Thyssen Handelsunion AG abgegeben bzw. getroffen, wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich erklärt wird. c) Änderungen und Ergänzungen der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform." Im Jahr 1977 übernahm die TRT Mitarbeiter anderer (Konzern-)Gesellschaften. Zur Harmonisierung der Arbeitsbedingungen wurde eine paritätisch besetzte Kommission eingesetzt, die in einem Schlussprotokoll vom 24.05.1977 (Bl 11 ff. d.A.) zu folgendem Ergebnis gekommen war: "... 8. Ruhestandszuwendungen bei Pensionseintritt Ausgangslage Bei TSU-T wurden folgende Ruhestandszuwendungen anstelle der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung im 1., 2. und 3. Monat gezahlt: nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monatsverdienst nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monatsverdienste nach 30-jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Monatsverdienste Bei Rex und RAnt nichts. Harmonisierung Aus Gründen der Vereinheitlichung der Regelungen im THU-Kreis wird für die TRT die vorgenannte TSU-T-Regelung übernommen. .... 10. Pensionsregelung ..." Die Betriebsparteien bei TRT schlossen unter dem 01.07.1977 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 22 d.A.), wonach das Verhandlungsergebnis der Harmonisierungskommission als Betriebsvereinbarung gilt. Unter dem 26.06.1985 erließ die THU mit Wirkung zum 01.07.1985 eine Richtlinie (Bl. 95 ff. d.A.) mit folgendem Inhalt: "Mit Wirkung zum 01. Juli 1985 wird die bisherige Regelung des sogenannten Treuegeldes bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter der Thyssen Handelsunion AG mit Anspruch auf Leistungen nach der Werkspensionsordnung wie folgt geändert: 1.Höhe der Ruhestandszuwendung Die Ruhestandszuwendung beträgt nach 15 vollendeten Dienstjahren das 1,5 fache eines Monatsbezugs nach 16 vollendeten Dienstjahren das 1,6 fache eines Monatsbezugs etc. nach 30 vollendeten Dienstjahren das 3,0 fache eines Monatsbezugs (max.) Als Dienstjahre gelten anrechnungsfähige Dienstzeiten im Sinne des § 4 Ziffer 1 - 3 der Pensionsordnung vom 13.05.1985 mit der Maßgabe, dass nur vollständig zurückgelegte Dienstjahre zur Anrechnung gelangen. ... 2.Anrechnung anderweitiger Leistungen Die Ruhestandszuwendung wird den Mitarbeitern der Thyssen Handelsunion AG bei Eintritt in den Ruhestand, d.h. mit Bezug einer Alters- oder unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. ... 3.Übergangsregelung Mitarbeiter, die am 01. Juli 1985 mindestens 10 Dienstjahre im Sinne der Ziffer 1 dieser Richtlinie zurückgelegt haben und vor Vollendung von 15 Dienstjahren in den Ruhestand treten, erhalten die Ruhestandszuwendung nach der bisherigen Regelung (1 Monatsbezug)." Die Pensionsordnung der THU lautet auszugsweise (Bl. 208 ff. d.A.); "§ 4 Anrechnungsfähige Dienstleistungen Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten alle Dienstjahre. In denen das Belegschaftsmitglied in einem Arbeitsverhältnis zur Thyssen Handelsunion AG oder zu einem Unternehmen, an dem die Thyssen Handelsunion AG direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist (einschließlich der Rechtsvorgängerinnen dieser Gesellschaften), ununterbrochen gestanden hat, ausgenommen die Zeit, in der noch keine mehrheitliche Beteiligung bestanden hat bzw. die Zeit, in der das Belegschaftsmitglied Pflichtmitglied der knappschaftlichen Rentenversicherung gewesen ist. ..." Mit Wirkung zum 01.10.1999 bzw. 01.07.2000 wurde der Betriebsteil Projektmanagement von TRT auf die Thyssen Rheinstahl Technik-N GmbH (TRT Neu) im Wege der Abspaltung übertragen. Unter dem 07.04.2000/15.06.2000 schlossen der Betriebsrat sowie die Geschäftsführung der TRT eine Betriebsvereinbarung/Interessenausgleich (Bl. 28 ff. d.A.), in der es auszugsweise wie folgt heißt: "... Der Vorstand der Thyssen Krupp Materials & Services AG (IKMS) und die Geschäftsführung der Thyssen Rheinstahl Technik alt (TRT-alt) haben den Betriebsrat über die Ausgliederung des gesamten Teilbetriebes Projektmanagement der TRT-alt und dessen Übertragung und Einbringung in die TRT-neu gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der TRT-neu informiert. Diese Information wurde abgerundet durch die Vorlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages am 28.04.2000. Die G. AG (FS), Essen, erhält mit wirtschaftlicher Wirkung vom 01.10.1999 einen 50%igen Anteil an der TRT-neu. ... 2. Personelle Maßnahme Die Mitarbeiter/-innen der TRT-alt (siehe Anlage) werden von der TRT-neu mit ihrem vollen sozialen Besitzstand übernommen (0Übergang der Arbeitsverhältnisse gem. § 613 a BGB)." In der Anlage 3 vom 29.05./05.06.2000 (Bl. 31) heißt es: "Wechselt ein Mitarbeiter aus der "Newco" in den G.-Bereich, so nimmt er seinen Eintrittsstichtag in den Thyssen-Bereich mit. Für die betriebliche Altersversorgung wird dann seine Thyssen-Regelung geschlossen, die Pensionsrückstellungen werden übertragen und ab Eintrittsdatum zählt die FS-Altersversorgung. ... Dies ist ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich der betroffenen Mitarbeiter." Diese Anlage ist von der Thyssen Krupp Materials & Services AG sowie der Beklagten unterschrieben. Unter dem 29.06.2001 schlossen der Betriebsrat sowie die Geschäftsführung der TRT-Neu eine Betriebsvereinbarung/Interessenausgleich (Bl. 27 ff. d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet: "..1. An der TRT-N GmbH sind die TRT GmbH und die G. AG zu je 50% beteiligt. Auf die TRT-N wurden mit Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag, beurkundet am 18.05.2000 ("Ausgliederungsvertrag"), ein Teil des Geschäftsbetriebes, der Teilbetrieb Projektmanagement, von der TRT im Wege der Ausgliederung mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.10.1999 übertragen. Im Zusammenhang mit den dort getroffenen wirtschaftlichen und personellen Maßnahmen wurde die Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat der Thyssen Rheinstahl Technik GmbH vom 07.04.2000/15.06.2000 (Interessenausgleich und Sozialplan) geschlossen. 2. Ausgelöst durch die sich erheblich verschlechterte Geschäftslage der TRT-N haben die Gesellschafter der TRT-N Gespräche darüber aufgenommen und am 28.05.2001 eine Änderungsvereinbarung unterzeichnet, nach der bestimmte Betriebsteile und einzelne Projekte der TRT-N auf die G. AG übertragen und die Gesellschaftsanteile der G. AG an der TRT-N wieder von der TRT übernommen werden. ... 2. Personelle Maßnahmen a) Alle Mitarbeiter der TRT-N, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen (Übertragung der Betriebsteile Marine sowie technische Systeme und Komponenten) zu der G. AG wechseln, werden gemäß § 613 a BGB übernommen. ... Die Parteien schlossen unter dem 20.07.2001 einen Dienstvertrag, in dem es auszugsweise heißt (Bl. 23 ff. d.A.): "Da Ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. August 2001 auf die G. AG übergehen wird, werden die inhaltlichen Regelungen des Arbeitsvertrages im Hinblick auf den Interessenausgleich/Sozialplan vom 29.06.2001 wie folgt gefasst: ... 8. Neben diesem Vertrag gilt die Konzern-Betriebsvereinbarung über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der MAN AG, die bei unserer Personalabteilung eingesehen werden kann. Mit Eintritt in unser Unternehmen erwerben Sie eine unverfallbare Rentenanwartschaft, wobei für die Leistungsberechnung die Dienstjahre ab 01.08.2001 zählen. 9. Ferner gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW in der jeweils gültigen Fassung. ... 12. ... Ihre Vordienstzeiten im Thyssen-Konzern werden anerkannt, so dass Ihr theoretisches Eintrittsdatum der 01. April 1964 ist." Im Sozialplan vom 29.06.2001 (Bl. 55 ff. d.A.) heißt es unter 1.1 und 5.: "Persönlicher Geltungsbereich ... Mitarbeitern, die zu G. AG wechseln und die zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bereits eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben haben, bleibt diese unverfallbare Rentenanwartschaft bei der G. AG erhalten. Ab Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die G. AG gelten für die betroffenen Mitarbeiter die "Konzern-Betriebsvereinbarung über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenen-Vorsorge der MAN AG", bzw. für Handelsbevollmächtigte die "Bedingungen für die betriebliche Alters- und Hinterbliebenen-Vorsorge der Führungskräfte in der MAN-Gruppe" die bei der Personalabteilung der G. AG eingesehen werden können. ... Die anzuerkennenden Vordienstzeiten und das theoretische Eintrittsdatum eines jeden einzelnen Arbeitnehmers ist in die zu treffende Individualvereinbarung aufzunehmen. ... 5. Betriebliche Altersversorgung Die ausscheidenden Mitarbeiter/-innen erhalten gem. § 1 BetrAVG eine zum Austrittsdatum aus der Thyssen Rheinstahl Technik - N GmbH errechnete unverfallbare Anwartschaft gem. den Bestimmungen THU-Pensionsordnung bzw. nach der Versorgungsordnung Essener Verband." Bei der Beklagten besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 67 ff. d.A.). Dort heißt es unter 8.: "Sofern ein in Anlage 1 aufgeführtes Unternehmen durch Gesetz, Tarifvertrag oder auf andere Weise zu zusätzlichen oder erweiterten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung oder zu deren Finanzierung verpflichtet wird, bleibt die Anrechnung der sich hieraus ergebenden Leistungen auf die Ansprüche nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausdrücklich vorbehalten." Die Beklagte zahlte der Klägerin zum 15.02.2009 einen Betrag in Höhe von 1144,17 EUR (vgl. Anschreiben vom 10.12.2008 Bl. 75, 99 f. d.A.). Des Weiteren zahlt sie eine monatliche Betriebsrente, zunächst in Höhe von 69,55 EUR, ab dem 01.07.2008 in Höhe von 72,67 EUR (vgl. Anschreiben vom 10.12.2008 Bl. 76, 97 f. d.A.). Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 03.04.2009 (Bl. 34 d.A) mit, dass ihr von Seiten der ThyssenKrupp Dienstleistungen keine weitergehende Zusage mitgeteilt worden sei und auch keine Rückstellungen dafür übertragen worden seien. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei rechnerisch für die Beklagte über 30 Jahren tätig. Sie behauptet, die TRT habe zur Thyssen Handels Union AG gehört. Bei der Richtlinie von 1985 handele es sich um eine Gesamtzusage. Dieser Richtlinie entsprechend habe sie Anspruch auf Zahlung von 3 Monatsgehältern als Treuegeld. Die Betriebsvereinbarung von 2000 betreffe nicht Mitarbeiter, die von der TRT in die TRT-Neu wechselten, sondern solche, die unmittelbar ihre Tätigkeit bei der Beklagten aufgenommen hätten. Der Sozialplan von 2001 führe nicht dazu, dass die Betriebsvereinbarung von 1977 keine Gültigkeit mehr habe. Die Konzernbetriebsvereinbarung der Beklagte habe die Regelung von 1977 nicht abgelöst. Lediglich die Pensionsordnung der Thyssen Handelsunion AG sei abgelöst worden. Die Betriebsvereinbarung von 1977 enthalte eine zusätzliche Regelung zu der Pensionsordnung. Die dort festgelegten Zahlungen sollten unabhängig - wenn auch unter Anrechnung - von den erworbenen Altersversorgungsansprüchen geleistet werden. Solche Zusatzregelungen seien durch die Regelungen bei der Beklagten nicht erfasst. Die Einmalzahlung könne nicht angerechnet werden. Sie beruhe auf Nr. 5.1. der Konzernbetriebsvereinbarung bei der Beklagten. Anzurechnen seien drei Monatszahlungen zu je 69,55 EUR. Tarifvertragliche Ausschlussfristen kämen nicht zur Anwendung. Die Klägerin hat unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.783,35 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung entsprechend dem Harmonisierungsprotokoll habe keine Gültigkeit mehr. Der Interessenausgleich sowie der Sozialplan von 2001 seien umgesetzt worden, was unstrittig ist. Entsprechendes ergebe sich auch aus § 613 a BGB. Bei ihr habe zum Zeitpunkt der Übernahme eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge bestanden, was unstrittig ist. Die Klägerin sei erst 1994 bei der TRT eingetreten. Erst ab diesem Zeitpunkt könne ein tatsächlich erdienter Besitzstand vorliegen. Die tariflichen Verfallfristen seien anzuwenden, sofern es sich nicht um Altersversorgungsleistungen handeln sollte. Zutreffend seien die Ruhestandzuwendungen aber als Altersversorgungsleistungen zu betrachten. Jedenfalls müsse sich die Klägerin die Zahlungen zu Beginn des Ruhestandes anrechnen lassen. Mit Urteil vom 09.12.2009 (Bl. 116 ff. d.A.) hat das ArbG Essen der Klage stattgegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen seien unstreitig erfüllt. Im Übrigen hat sich die Kammer einer Entscheidung der 3. Kammer des ArbG Essen (Az.: 3 Ca 1708/09) angeschlossen. Der Anspruch beruhe auf der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1977. Diese sei nicht verdrängt worden im Wege des Betriebsübergangs. Tarifliche Ausschlussfristen fänden keine Anwendung. Die Klägerin müsse sich nicht die Einmalzahlung, aber die drei Monatszahlungen anrechnen lassen. Das Urteil ist der Beklagten am 17.12.2009 zugestellt worden (Bl. 129 d.A.). Die Berufung der Beklagten sowie die Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.03.2010 (Bl. 142 d.A.) - sind am 13.01.2010 (Bl. 132 d.A.) bzw. 17.03.2010 (Bl. 145 d.A.) beim LAG eingegangen. Die Beklagte meint, das Urteil sei bereits insoweit unzutreffend, als es einen unzutreffenden Betrag ausweise. Drei Monatsbeträge zu je 72,67 EUR ergäben einen Gesamtbetrag in Höhe von 218,01 EUR, der in Abzug zu bringen sei. Der Tatbestand des Urteils sei unzutreffend, da er davon ausgehe, dass die Klägerin seit dem 01.05.1994 Mitarbeiterin der TRT gewesen sei. Die Klägerin sei laut Urteil am 01.04.1964 bei Thyssen Handelsunion AG eingetreten. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bei der Thyssen Handelsunion AG beschäftigt gewesen. Sie sei zunächst 1964 bei der Thyssen Stahlunion GmbH, ab 1984 bei der I. GmbH, ab 1985 bei der Thyssen Stahlunion, ab 1992 bei der Thyssen T. Metallurgie GmbH und ab 1994 bei der TRT beschäftigt gewesen, was im Grundsatz unstreitig ist. Im Wege der Abspaltung sei das Arbeitsverhältnis dann auf die TRT-Neu und ab dem 01.08.2001 auf sie übergegangen. Der Fall unterscheide sich von dem, über den die 3. Kammer des ArbG Essen entschieden habe. Die Betriebsvereinbarung von 1977 habe zu keinem Zeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden können, da diese bei der Thyssen Handelsunion AG angestellt gewesen sei. Das Harmonisierungsprotokoll erfasse nicht alle Mitarbeiter des Thyssen-Konzerns. Es treffe auch nicht zu, dass die Betriebsvereinbarung von 1977 durch die Richtlinie von 1985 abgeändert worden sei. Mitarbeiter der TRT seien nicht betroffen. Es handele sich auch nicht um eine Betriebsvereinbarung. Die Richtlinie habe auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung gefunden. Die Betriebsvereinbarung wolle die Betriebstreue honorieren. Es gehe nicht um Treue zum Konzern. Die Betriebszugehörigkeit sei nur ein Tatbestandsmerkmal. Der Erwerber eines Betriebes sei nicht gehindert, bei der Gewährung von Sozialleistungen danach zu unterscheiden, ob die betroffenen Mitarbeiter ihre Betriebstreue ihm oder dem früheren Betriebsinhaber erbracht haben. Die Klägerin sei nur ca. 6 Jahre bei der TRT beschäftigt gewesen. Die Betriebsvereinbarung 1977 sehe eine Anrechnung von in anderen Unternehmen zurückgelegter Dienstjahre gerade nicht vor. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn etwa die Thyssen Handelsunion AG lediglich formal Arbeitgeberin gewesen sei. Es habe sich nicht um bloße Umfirmierungen gehandelt. Die Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung sei durch die Betriebsvereinbarung der MAN AG beim Übergang von der TRT-Neu abgelöst worden. Sie dürfe auch bestreiten, dass die Betriebsvereinbarung von 1977 im Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der TRT-Neu Anwendung fand. Aus der Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung von 2000 ergebe sich, dass bereits beim Betriebsübergang von der TRT auf die TRT-Neu abweichende Regelungen abgeschlossen worden seien. Die Betriebsvereinbarung 2000 betreffe auch die Klägerin. Im Sozialplan 2001 sei dann entsprechend geregelt, dass nur unverfallbare Anwartschaften erhalten bleiben sollten und die Altersversorgung Thyssen Krupp geschlossen werde. Die Betriebsparteien seien damals übereinstimmend davon ausgegangen, dass die betriebliche Altersversorgung der übergehenden Mitarbeiter beschränkt sei. Rückstellungen für Ruhestandzuwendungen seien nicht übertragen worden. Ihr sei nicht bekannt, ob die Betriebsvereinbarung gekündigt oder ersetzt worden sei. Jedenfalls sei die Regelung mit Betriebsübergang auf sie mit Wirkung zum 01.08.2001 abgelöst worden. Bei betrieblicher Altersvorsorge handele es sich um eine einheitliche Zusage, auch wenn sie durch eine zusätzliche Betriebsvereinbarung ausgestaltet sei. Die Ruhestandzuwendung werde in den ersten drei Monaten anstelle der Leistung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt. Eine Abänderung sei daher grundsätzlich möglich. Besitzstand bedeute nicht, dass in der Folgezeit ein zusätzlicher Besitzstand erdient werden müsse. Der Besitzstand werde bereits gewahrt, wenn der Arbeitnehmer auf Grundlage der Neuregelung zumindest die dem Besitzstand entsprechende Versorgungsleistung erhalte. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.2009, Az. - 6 Ca 1753/09 -, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag macht sie geltend, der Anwendbarkeit der Richtlinie 1985 stehe nicht entgegen, dass es sich um keine Betriebsvereinbarung handele. Es handele sich um eine Gesamtzusage. Diese finde unmittelbar Anwendung. Die Betriebsvereinbarung von 1977 sei nicht gekündigt und werde bei der TRT noch angewandt. Bei der TRT-Neu habe es keine abweichenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung gegeben. Bei der Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung 2000 handele es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Zudem sei sie zwischen der Beklagten und der Thyssen Krupp Materials & Services AG vereinbart worden. Im Sozialplan sei auch nicht die vollständige Schließung der Altersversorgung des Thyssen Konzerns geregelt. Die Beklagte sei auch an den Eintrittstermin 1964 gebunden. Dies sei vertraglich vereinbart. Alle vorgelegten Arbeitsverträge seien im Namen der Thyssen Handelsunion AG geschlossen worden. Ihr Arbeitsverhältnis habe durchgehend mit dieser Gesellschaft bestanden, bis es im Rahmen einer neuerlichen Neuordnung im Bereich THU auch formal auf die TRT übergegangen sei. Die Richtlinie 1985 richte sich an alle Arbeitnehmer, die damals formal Mitarbeiter der THU gewesen seien. Die Pensionsordnung vom 13.05.1985 sehe in § 4 vor, dass als anrechnungsfähige Dienstzeiten alle Dienstjahre gelten, in denen das Belegschaftsmitglied in einem Arbeitsverhältnis zur Thyssen Handelsunion AG oder zu einem Unternehmen, an dem die Thyssen Handelsunion AG direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt sei, ununterbrochen gestanden habe. Selbst bei einer Ablösung der Betriebsvereinbarung stünden die verdienten Besitzstände nicht zur Disposition. Auch der frühere Arbeitgeber hätte eine solche Dispositionsmöglichkeit nicht gehabt. Schließlich habe das ArbG auch den in Abzug zu bringenden Betrag zutreffend berechnet. Auszugehen sei von einer monatlichen Zahlung in Höhe von 69,55 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. A.Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). B.Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage zu Recht im vollen Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Ruhestandzuwendung. I.Zutreffend ist das Arbeitsgericht Essen davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ruhestandzuwendung um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Dies ist zwischen den Parteien in zweiter Instanz auch nicht (mehr) strittig. Auf die Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Essen werden in Bezug genommen. II.Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Ruhestandzuwendungen gemäß der Richtlinie vom 26.05.1985 in Verbindung mit § 611 BGB. 1.Es kann dahinstehen, ob die Betriebsvereinbarung vom 01.07.1977 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Anwendung kommt. Aufgrund der nunmehr in der Berufungsinstanz vorgelegten Arbeitsverträge ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeitsverträge der Klägerin mit den verschiedenen Gesellschaften im Namen der THU abgeschlossen worden sind. Dies gilt auch für den mit TRT abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Die Klägerin war somit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung und in den anschließenden Jahren nicht Arbeitnehmerin der TRT. 2.Die Klägerin hat jedenfalls Anspruch auf Zahlung der Ruhestandzuwendung gemäß der Richtlinie über die Ruhestandzuwendungen für die Belegschaftsmitglieder der Thyssen Handelsunion AG vom 26.06.1985 in Verbindung mit § 611 BGB. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine Gesamtzusage, so dass deren Inhalt Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist. a)Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt (BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - FA 2010, 346; BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - DB 2010, 2000; BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07 - NZA 2008, 1360). Es handelt sich dabei um eine nicht notwendig an einzelne Arbeitnehmer, sondern an die Belegschaft als Ganzes gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die durch die Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB durch die bloße Entgegennahme der Leistung und ohne ausdrückliche Erklärung angenommen wird (BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07 - NZA 2008, 1360). Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebotes bedarf; eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird also nicht erwartet (BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - DB 2010, 2000; BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08 - AP Nr. 36 zu § 157 BGB; BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07 - NZA 2008, 1360). Deshalb werden Gesamtzusagen bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischer Weise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - DB 2010, 2000; BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 - DB 2010, 1074; BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06 - AP Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Es handelt sich um "typisierte Willenserklärungen", die nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen sind. Maßgeblich ist der objektive Erklärungssinn aus der Sicht des Empfängers (BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - DB 2010, 2000; BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - FA 2010, 346). Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung typischer Willenserklärungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, so kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziel gelten (BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - FA 2010, 346). Die Verschlechterung der Leistung oder die Aufhebung der Leistungsverpflichtung aus einer Gesamtzusage kann, abgesehen von kollektivrechtlichen Lösungsmöglichkeiten, nur nach vertraglichen Grundsätzen erfolgen, also vorrangig durch übereinstimmende Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien, die auch durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt worden sein können. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber besteht regelmäßig nur dann, wenn und soweit er sich einen Widerruf seiner Gesamtzusage vorbehalten hat (BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07 - NZA 2008, 1360; BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08 - AP Nr. 36 zu § 157 BGB; BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06 - AP Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 869/06). b)Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Richtlinie als eine Gesamtzusage der Thyssen Handelsunion AG auszulegen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Richtlinie. Die Richtlinie spricht selbst von einem "Anspruch auf Leistungen". Bereits hieraus kann auf den für eine Gesamtzusage erforderlichen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Ergebnis der Auslegung führen könnten, sind nicht ersichtlich. c)Die Klägerin war 1985 und in den Jahren zuvor als auch danach Arbeitnehmerin der THU. Das in der Gesamtzusage vermittelte Angebot richtete sich somit auch an die Klägerin. d)Der wirksamen Vereinbarung durch Gesamtzusage steht auch nicht ein eventuell vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis entgegen. Wie bereits aufgezeigt wird eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung des Arbeitgebers enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB nicht erwartet, so dass Gesamtzusagen bereits dann wirksam werden, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischer Weise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Arbeitgeber, der sich zu einer Gesamtzusage entschließt, erwartet also nicht, dass die Vereinbarung schriftlich niedergelegt wird. Es handelt sich eben um eine an die Belegschaft als Ganzes gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers. Insoweit ist die Erfüllung des einzelvertraglichen Schriftformerfordernisses wesensgemäß ausgeschlossen. Jedenfalls haben die Parteien das Schriftformerfordernis konkludent ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben. Das kann auch stillschweigend geschehen und ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben (vgl. etwa BAG, 29.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425; BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 - NZA 2008, 1233). Auf § 125 S. 2 BGB hat sich die Beklagte auch nicht berufen. 3.Ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 01.06.1996 auf die TRT übergegangen ist, steht aufgrund des Sachvortrags der Parteien nicht abschließend fest. Aber auch im Falle eines solchen Übergangs hätte dieser auf die arbeitsvertraglichen Ansprüche der Klägerin keine Auswirkungen gehabt. Dies ergibt sich bereits aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Entsprechendes gilt auch für einen möglichen erneuten Übergang des Arbeitsverhältnisses von der TRT auf die TRT-Neu im Jahr 2000. Auch insoweit läge ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vor. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Betriebsvereinbarung der TRT und dem dort eingerichteten Betriebsrat vom 07.04./15.06.2000. 4.Die Klägerin erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzung der vereinbarten Ruhestandzuwendung nach der Richtlinie von 1985. Die Klägerin war mehr als 15 Jahre im Unternehmen der THU tätig. a)Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich - wie nach Auffassung der Beklagten - bei der Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren um eine anspruchsausschließende Wartezeit handelt. Selbst wenn diese Annahme gerechtfertigt wäre, so lägen deren Voraussetzungen vor. aa)Eine Wartezeit ist die vom Arbeitgeber in seiner Versorgungszusage als Voraussetzung für einen Vollanspruch auf betriebliche Altersversorgung festgelegte Mindestbeschäftigungszeit (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789). Die Unverfallbarkeitsfrist ist demgegenüber eine privatautonome Gestaltung zu Lasten des Arbeitnehmers entzogene (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) gesetzlichen Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit, die bis zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgelegt sein muss, damit ein im Zweifel nach § 2 BetrAVG zu berechnender Teilrentenanspruch erworben wird (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789). bb)Durch die Festlegung einer Wartezeit mit ausschließender Funktion wird privatautonom eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für den Versorgungsanspruch festgelegt, die dazu führt, dass Teile der Belegschaft von vornherein aus dem Versorgungswerk ausgenommen sind (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840). Eine solche Regelung ist grundsätzlich - auch im Hinblick auf § 1 b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG - zulässig (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 21/00 - NZA 2002, 351). In § 1 b Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 BetrAVG wird gesetzlich ausdrücklich eine Wartezeit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung genannt. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber das Versorgungsrisiko und damit die Kosten der Altersversorgung beschränken. Wartezeiten sind auch dann grundsätzlich zulässig, wenn sie bis spätestens zur Regelaltersgrenze zurückgelegt sein müssen, also wie ein Höchstaufnahmealter wirken (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840). Die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit bestimmen hingegen, dass die vom Arbeitnehmer in Erwartung der Versorgungsleistung erbrachte Betriebstreue und Arbeitsleistung nicht entschädigungslos bleiben dürfen, wenn seine Teilleistung einen bestimmten Umfang erreicht hat. Wer sich im Vertrauen und in der Erwartung, das Ruhegeld in versprochenem Umfang erwerben zu können, an den Betrieb gebunden hatte, dessen Vertrauen verdient Schutz, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Dies kann jedoch nicht gleichermaßen für diejenigen gelten, die beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Versorgungszusage die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen nicht mehr erfüllen können. Solche Arbeitnehmer wissen, dass sie für ihre künftige Betriebstreue keine Versorgung zu erwarten haben, selbst wenn sie bis zur Altersgrenze im Betrieb verbleiben, da sie bis zu dieser Altersgrenze die Wartezeit nicht mehr in erforderlichen Dauer zurücklegen können (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789). b)Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch die Wartezeit erfüllt. Das Arbeitsverhältnis mit der THU dauerte mehr 15 Jahre. aa)In Nr. 1 des Arbeitsvertrages vom 25.09.1992 hat die THU ausdrücklich die Dienstzeiten ab dem 01.04.1964 anerkannt und auf das Arbeitsverhältnis angerechnet. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien geregelt, dass diese Dienstzeiten auch i.S.d. § 4 der Pensionsordnung anzurechnen sind. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung nach §§ 133, 157 BGB. Hierfür spricht bereits der Wortlaut. Die Parteien übernehmen in der Regelung den Begriff der Dienstzeit, der sich ebenso in der Pensionsordnung findet. Hätten die Parteien lediglich eine Anrechnung etwa im Bereich beabsichtigt, so hätte es nahe gelegen, von einer Anrechnung der Betriebszugehörigkeit zu sprechen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Dienstzeit bei der I. GmbH von 1984 bis 1985 ebenfalls einbezogen wird, obwohl dieses Arbeitsverhältnis ohnehin mit der THU bestand. Die THU wollte offensichtlich alle Dienstzeiten gleich behandeln. Zudem haben die Klägerin und THU in Nr. 6 des Arbeitsvertrages vom 25.09.1992 vereinbart, dass sich die betriebliche Altersversorgung nach der jeweils gültigen Pensionsordnung richtet und als Pensionsstichtag der 01.04.1964 gilt. Da die Richtlinie von 1985 bzgl. der Dienstjahre auf die Pensionsordnung der THU verweist, ist damit klargestellt, dass die THU auf den 01.04.1964 abzustellen hatte. Entsprechendes ist auch im Arbeitsvertrag vom 26.04.1994 (Bl. 5 ff. d.A.) unter Nr. 1 und 6 vereinbart. bb)Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis im Jahr 1996 auf die TRT oder im Jahr 2000 auf die TRT-Neu übergegangen ist. Die Klägerin hatte bereits am 01.04.1994 die 30-jährige Dienstzeit i.S.d. Richtlinie von 1985 erreicht. cc) Auch im Falle von Übergängen des Arbeitsverhältnisses in den Jahren 1996 und 2000 auf die TRT bzw. TFT-Neu bestünde die Verpflichtung gemäß der Richtlinie von 1985 fort. Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. dd)Nichts anderes hat zu gelten, wenn die Regelung in der Richtlinie von 1985 als Wartezeit zu verstehen ist. Eine solche Qualifizierung hätte nur dann Auswirkungen, wenn zum Zeitpunkt der Versorgungszusage die Klägerin die Wartezeit bis zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, also dem Erreichen des Ruhestandes, nicht mehr hätte erfüllen können. Der vorliegende Sachverhalt ist ein anderer. Die Klägerin konnte im Jahr 1985 durchaus Vertrauen darauf bilden, dass sie die Wartezeiten erfüllen wird. 5.Der bereits erdiente Anspruch der Klägerin auf die Ruhestandzuwendungen ist auch nicht durch Ablösung der Richtlinie von 1985 durch die Versorgungsordnung der Beklagten untergegangen. a)Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB werden die Rechte und Pflichten aus einer Betriebsvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Betriebsübernehmer und dem Arbeitnehmer, es sei denn, dass die Rechte und Pflichten beim neuen Inhaber durch Rechtsnormen einer anderen Betriebsvereinbarung geregelt werden. aa)Die Rechte und Pflichten aus einer Gesamtzusage haben - wie bereits aufgezeigt - arbeitsvertraglichen Charakter. Vertraglich geregelte Ansprüche von Arbeitnehmern können dann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn sich der Arbeitgeber bei der Zusage einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein solcher Änderungsvorbehalt kann sich auch ohne ausdrückliche Formulierung aus den Gesamtumständen ergeben. Maßgeblich ist, ob für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Leistung in der Zukunft Abänderungen durch Betriebsvereinbarungen zugänglich sein soll (vgl. BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548). Ist eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung betriebsvereinbarungsoffen, so bedeutet dies allerdings zunächst nur, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Regelung auch wirksam ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglicht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch Vertrag begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen (BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548). Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Diese Grundsätze hat das BAG, soweit Versorgungsanwartschaften betroffen sind, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 - NZA-RR 2007, 595; BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548): Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitabhängigen Berechnungsfaktors (sogenannte erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind lediglich sachlich-proportionale Gründe erforderlich. Das dreistufige Prüfungsschema ist eine Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass dort, wo das Vertrauen abweichend von einer typischen Fallgestaltung nicht schutzbedürftig ist, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch abweichend vom Prüfungsschema Eingriffe zulassen können (BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR 2009, 548). bb)Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB soll der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als hätte sein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber fortbestanden. Bei unverändertem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte der ursprüngliche Arbeitgeber nach den dargestellten Grundsätzen die Möglichkeit gehabt, die betriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Dies gilt auch für die Gesamtzusage, unterstellt, diese wäre als betriebsvereinbarungsoffen zu werten. Gilt im aufnehmenden Betrieb bereits eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, so behandelt § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB den aufnehmenden Arbeitgeber so, als hätte er eine wirksame ablösende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber zugleich angeordnet hätte, dass die bis zum Ablösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach dem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt (BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 - NZA 2000, 322; BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - NZA 2002, 495). Wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im auflösenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, muss auch bei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrecht erhalten bleiben (BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 - NZA 2002, 495). b)Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der von der Klägerin erdiente Besitzstand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte aufrecht erhalten bleibt. Die bei der Beklagten geltende Versorgungsordnung wirkt allenfalls wie eine ablösende Betriebsvereinbarung beim ursprünglichen Arbeitgeber. aa)Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Jahr 2001 von der TRT-Neu auf die Beklagte übergegangen ist. Die Parteien haben in ihrem Dienstvertrag vom 20.07.2001 jedenfalls vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin so zu behandeln ist, als wäre es durch Betriebsübergang gemäß § 613a BGB übergegangen. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. (1)Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist fraglich geworden, ob ein Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der TRT bzw. TRT-Neu bestanden hatte, da der Arbeitsvertrag von 1994 (Bl. 5 ff. d.A.) im Namen der THU abgeschlossen war. Bestand aber 1996 kein Arbeitsverhältnis mit der TRT, so erscheint auch ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die TRT-Neu bzw. auf die Beklagte fraglich. (2)Die Parteien sind aber in ihrem Dienstvertrag vom 20.07.2001 davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte gemäß § 613a BGB übergeht. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz. Die Parteien sprechen dort davon, dass das Arbeitsverhältnis übergeht. Zudem nehmen sie Bezug auf den Interessenausgleich/Sozialplan vom 29.06.2001, der wiederum den Betriebs(-teil)übergang zum Gegenstand hat. Schließlich wird - entsprechend der Regelung im Sozialplan - das Eintrittsdatum im Thyssen-Konzern unter Nr. 12 anerkannt. (3)Die Beklagte muss daher die Klägerin jedenfalls aufgrund vertraglicher Regelung so behandeln, als ob ein Betriebsübergang vorgelegen hätte. bb)Soweit die vorherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung durch die Versorgungszusage bei der Beklagten für die Zukunft zugunsten der Klägerin abgelöst worden sein sollten, bedarf es keiner Prüfung, ob die Gesamtzusage betriebsvereinbarungsoffen ist und für eine Ablösung die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorliegen. Nach dem Betriebsübergang 2001 erdiente Versorgungsleistungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. cc)Eine Regelung, die in bereits erdiente Besitzstände eingreifen wollte, ist bereits nicht zu erkennen. Der Sozialplan von 2001 trifft hierzu keinerlei Regelungen. Auch Nr. 8 Abs. 4 der Konzernbetriebsvereinbarung bei der Beklagten ist keine Regelung, die in Besitzstände der Klägerin eingreift. Dies ergibt eine Auslegung der Konzernbetriebsvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB. (1)Nr. 8 Abs. 4 der Konzernbetriebsvereinbarung bestimmt, dass, sofern ein in Anlage 1 zur Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführtes Unternehmen durch Gesetz, Tarifvertrag oder auf andere Weise zu zusätzlichen oder erweiterten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung oder zu deren Finanzierung verpflichtet wird, die Anrechnung der sich hieraus ergebenden Leistungen auf die Ansprüche nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausdrücklich vorbehalten bleibt. Die Beklagte hat im Termin am 29.10.2010 behauptet, sie sei ein solches Unternehmen i.S.d. der Nr. 8 Konzernbetriebsvereinbarung. (2) Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 332/98 - NZA 1999, 667; BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - NZA 2006, 393; BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - NZA 2007, 458) wie Tarifverträge auszulegen. Entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung ist dabei zunächst der Wortlaut maßgebend. Über den reinen Wortlaut hinaus ist sodann der wirkliche Wille der Betriebspartner und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen, sofern sie im Sozialplan erkennbar zum Ausdruck gekommen sind. Zu beachten ist ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und so der Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, 15.05.2007 - 1 AZR 370/06 - AP Nr. 188 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - NZA 2006, 393). (3)Bereits der Wortlaut der Konzernbetriebsvereinbarung spricht dafür, dass lediglich Leistungen für denselben Zeitraum des Erdienens gemeint sind. Erwähnt sind Leistungen die zusätzlich oder erweitert zu erbringen sind. Auch der Gesamtzusammenhang spricht für ein solches Auslegungsergebnis. In Nr. 8 Abs. 3 der Konzernbetriebsvereinbarung findet sich eine Regelung, in der es um die Minderung der Versorgungsleistungen um die während der Dienstzeit erdienten Anwartschaften geht. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf einen beabsichtigten Eingriff in bereits erdiente Anwartschaften zurückliegender Zeiträume zulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere werden keine zwingenden Gründe i.S.d. der aufgezeigten Rechtsprechung angeführt, so dass bereits eine gesetzeskonforme Auslegung zu diesem Ergebnis führt. (4) Im Ergebnis ist es so, dass sich die bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte erdienten Besitzstände nach der Versorgungszusage der früheren Arbeitgeberin der Klägerin richten. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte richten sich mögliche Versorgungsansprüche allein nach der Versorgungsordnung der Beklagten. 6.Der Klägerin stehen die Ruhegeldzuwendungen auch in der geltend gemachten Höhe zu. a)Da - wie aufgezeigt - die Dienstzeiten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1964 zu berücksichtigen sind, steht der Klägerin der Gesamtbetrag zu. Die 30-jährige Betriebszugehörigkeit war bereits am 01.04.1994 erreicht. b)Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Einmalzahlung nicht anzurechnen. Die Einmalzahlung stellt die gesamten von der Klägerin erdienten Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung der Beklagten dar, also für den Zeitraum ab dem Betriebsübergang im Jahr 2001. Die Ruhegeldzuwendungen hat die Klägerin aber in dem Zeitraum zuvor, also bis 2001, erdient, ohne dass wirksam in diesen erdienten Besitzstand eingegriffen worden wäre, wie bereits dargestellt. c)Das ArbG hat auch die in Abzug zu bringenden drei Monatszahlungen zutreffend berechnet. Zwar heißt es auf S. 11 des Urteils, drei erbrachte Zahlungen von je 72,67 seien in Anrechnung zu bringen. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen bei der Betragshöhe. Tatsächlich hat das ArbG drei Monatszahlungen zu je 69,55 EUR in Abzug gebracht. Andernfalls hätte das ArbG die Klage teilweise abweisen müssen. Dieser Betrag ist auch zutreffend. Die Klägerin hat unstreitig vorgetragen (Schriftsatz vom 14.08.2009, S. 6), dass die monatlichen Zahlungen zunächst 69,55 EUR betragen hätten. Erst später sei eine Erhöhung auf 72,67 EUR vorgenommen worden. Entsprechend hat die Klägerin ihre zunächst höhere Klage um den Betrag von "3 x 69,55 EUR" zurückgenommen (Schriftsatz vom 14.08.2009, S. 6). 7.Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 15 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007 verfallen. Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass es sich bei den Ruhestandzuwendungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Ausschussklauseln nicht auf die Versorgungsansprüche Anwendung finden. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. C.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG. D.Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. HamacherDr. OffermannsSchwieca