Beschluss
3 Ta 582/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:1026.3TA582.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2010 aufgehoben. Die Sache wird gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 I.Der anwaltlich vertretene Kläger hat am 10.05.2010 Klage auf Zahlung rückständiger Vergütung für die Monate März und April 2010 erhoben, nachdem die Beklagte ihn nach seiner Behauptung am 07.04.2010 telefonisch im ungekündigten Arbeitsverhältnis von Arbeitsleistung freigestellt hatte. Zugleich hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt. Gegen die nicht erschienene Beklagte ist im Gütetermin vom 28.05.2010 klagestattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen das ihr am 03.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 15.06.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und geltend gemacht, der Kläger habe im Monat März nicht - wie behaup-tet - 184 Stunden gearbeitet. Am 22.03. habe er unentschuldigt gefehlt. Im Hinblick darauf sowie auf die vom Kläger unterlassene Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrages und anderer Unterlagen habe man ihm fristlos gekündigt. 3 Auf den Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht zunächst Kammertermin auf den 14.07.2010 anberaumt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 12.07.2010 über die verspätete Einlegung des Einspruchs hat die Beklagte diesen unter dem 10.08.2010 zurückgenommen. 4 Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch Beschluss vom 13.08.2010 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, da es sich vorliegend um eine einfache Lohnklage handele. Mit der fristgerecht hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich seinem Zahlungsbegehren mit Schreiben vom 17.05.2010 unter Hinweis auf eine angeblich bereits erfolgte telefonische und mündliche fristlose Kündigung entgegengetreten ist, welche neben dem unentschuldigten Fehlen mit Versäumnissen des Klägers bezüglich der Rückgabe des unterschriebenen Arbeitsvertrages und der Angabe von Krankenkassen- und Kontonummer begründet worden ist. 5 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 II.Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht gem. § 572 Abs. 3 ZPO. 7 Die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug erwies sich vorliegend als erforderlich. 8 1.Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 11 a Abs. 3 ArbGG ist der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Vertretung der bedürftigen Partei durch einen Rechtsanwalt "erforderlich erscheint", ist im Rahmen einer konkreten, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Sachverhalts vorzunehmenden Einzelfallprüfung festzustellen. 9 Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden, sie muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Hierbei ist eine weitgehende Angleichung, hingegen keine völlige Gleichstellung gegenüber der bemittelten Partei gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 1 BvR 329/03, NJW 2003, 448). Das Gericht muss vielmehr überprüfen, ob auch eine bemittelte Partei in dieser Lage unter Abwägung u. a. auch des Kostenrisikos vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01, Rechtspfleger 2002, 212; BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 1 BvR 329/03, ZInsO 2003, 653; BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - XII ZB 137/08, NJW-RR 2009, 794). Abzustellen ist insoweit nicht nur auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache für den Betroffenen, sondern auch auf die Fähigkeit der Partei, ihre Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Partei die Hilfe eines Urkundsbeamten der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08; BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - 3 AZB 9/10, NJW 2010, 2748; BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IX a ZB 124/03, NJW 2003, 3136). Die Rechtsantragstelle steht hierbei nicht in Konkurrenz zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts, da sie lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Klageschrift leistet. 10 Die bloße Möglichkeit allein, dass der Klagegegner im Verfahren Einwendungen erhebt, hat nicht bereits Auswirkungen auf die Beurteilung der Schwierigkeit einer Sache, sondern ist vorauszusetzen. Entsprechend kann der antragstellenden Partei zuzumuten sein, zunächst den Verlauf des Gütetermins abzuwarten. Anderes gilt 11 hingegen dann, wenn entsprechende Einwendungen nicht nur möglich, sondern auch konkret zu erwarten sind (vgl. BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - 3 AZB 9/10, NJW 2010, 2748; LAG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 19.04.2007 - 3 Ta 184/07). 12 2.So liegen die Dinge im Streitfall. 13 Dass es sich zum Entscheidungszeitpunkt vorliegend lediglich um die Titulierung einer einfachen Vergütungsforderung handelte, vermochte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch der der Klageerhebung vorausgegangenen Entwicklung wie auch des weiteren Verfahrensverlaufs nicht festgestellt zu werden. 14 Die Beklagte hat vorgerichtlich substantiiert unter Tatsachenvortrag Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Monate März und April 2010 erhoben und hierzu eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits im März 2010 durch außerordentliche Kündigung aufgrund vom Kläger zu vertretender diverser Vertragsverstöße angeführt. Entsprechende Einwendungen seitens der Beklagten waren damit auch im Gütetermin vom 28.05.2010 konkret zu erwarten. Gegen das dort ergangene Versäumnisurteil hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 14.06.2010 hat das Arbeitsgericht Kammertermin anberaumt. 15 Von daher musste sich der Kläger auf eine streitige Durchführung seines Vergütungsrechtsstreits einstellen. Dass der Einspruch seitens der Beklagten verspätet eingelegt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. auch: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 13.08.2007 - 3 Ta 411/07; Beschluss v. 01.03.2006 - 2 Ta 550/05). 16 Bei dieser Sachlage konnte zum Entscheidungszeitpunkt unabhängig von einer Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs nicht mehr von einem einfachen Sachverhalt gesprochen werden. Auch eine begüterte Partei hätte in dieser Situation den Prozess nicht mehr ohne anwaltlichen Beistand weitergeführt. 17 3.Die Sache war demgemäß unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Es wird festzustellen sein, inwieweit die im Einzelnen glaubhaft zu machenden aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen, §§ 114, 115 ZPO. 18 4.Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 19 Dr. Westhoff