OffeneUrteileSuche
Urteil

15 Sa 816/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2010:1021.15SA816.10.00
6mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des § 275 c SGB VI führt bei einem Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Regelungslücke, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel - den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten - im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt ist (im Anschluss an BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, 3 AZR 471/07).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2010 - 13 Ca 9332/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2007, aus jeweils 142,30 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2008 und aus jeweils 146,17 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des § 275 c SGB VI führt bei einem Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Regelungslücke, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel - den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten - im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt ist (im Anschluss an BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, 3 AZR 471/07). Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2010 - 13 Ca 9332/09 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2007, aus jeweils 142,30 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2008 und aus jeweils 146,17 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003. Die Beklagte ist bundesweit im Bereich der Flugsicherung durch § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens exklusiv damit beauftragt, die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs im deutschen Luftraum zu gewährleisten. Sie ging aus der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) hervor. Mit Wirkung vom 1.1.1993 gingen die bisherigen behördlichen Aufgaben und Befugnisse der BFS in eine privatrechtliche Organisationsform, die Beklagte, über. Die Abschaffung der BFS hatte zur Folge, dass im Zuge der Überleitung der Flugsicherungsaufgaben für den deutschen Luftraum auf die DFS auch die Beamten und Angestellten der BFS übergeleitet werden mussten. Vorrangig wurde dazu das Ziel verfolgt, den bisherigen Bundesbeschäftigten in der Flugsicherung Übernahmeangebote zu unterbreiten und sie in ein neues privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der neuen Beklagten zu bewegen. Die im Zuge der Überleitung auf die Beklagte unterbreiteten Übernahmeangebote umfassten auch Zusagen über die Weiterführung einer Altersversorgung. Dies war auch Gegenstand der Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten vom 23.12.1992. In dieser Vereinbarung wurden die Vorgaben festgelegt, die für die Beklagte zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages infolge der Überführung in ein organisationsprivatisiertes Unternehmen maßgebend waren. In § 5 Abs. 11 dieser Rahmenvereinbarung vom 23.12.1992 (Blatt 115 ff. der Akte) heißt es: "Die DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muss dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechsels zur DFS erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden. Die DFS wird verpflichtet, aus dem ihr vom Bund überlassenen Anlagevermögen eine ausreichende Rückstellung zur Absicherung derjenigen Anteile dieser Versorgung zu bilden, die sich auf die Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor dem Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS beziehen und nicht durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten oder den fortbestehenden gesetzlichen Rentenversicherungsschutz bei Arbeitnehmern gedeckt sind." Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft DAG den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV) vom 7. Juli 1993 (Blatt 15 ff. der Akte). Dem Tarifvertrag ist eine Präambel vorangestellt, welche lautet: "Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. Darüber hinaus sichert der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. zusätzlich diese Leistungen entsprechend dem Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung." In § 6 des VersTV ist unter der Überschrift "Altersruhegeld" folgendes geregelt: "(1) Lebenslängliches Altersruhegeld wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der DFS ausscheiden. (2) Das jährliche Altersruhegeld beträgt -0,4 % des ruhegeldfähiges Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern zzgl. -1,2 % des den Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäftigungszeit ..." § 17 VersTV enthält eine "Härteregelung": "Bei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses Tarifvertrages ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altersversorgung (VBL und BeamTVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. Hierüber entscheidet ein Versorgungsausschluss, bestehenden aus 7 Mitgliedern, mit einfacher Mehrheit. Als Mitglieder werden 3 durch den Gesamtbetriebsrat entsandt, 3 durch die Geschäftsführung bestimmt, wobei diese 6 Mitglieder zusätzlich ein 7. unparteiisches Mitglied wählen." Zum VersTV gab es drei Anhänge (Bl. 141 - 143 d. A.). Anhang 2 zum VersTV (Bl. 142 der Akte) lautete: "Der VersTV baut auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung auf. Soweit sich die oben genannten Versorgungssysteme in der Zukunft wesentlich ändern, werden die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen, ob und in welcher Form der VersTV der geänderten Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen ist. Als wesentlich gelten solche Veränderungen, die zur Vereinbarung anderer Strukturen und Leistungshöhen des VersTVes geführt hätten, wenn die bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt gewesen wäre." Der am 28.11.1943 geborene Kläger unterzeichnete unter dem Datum des 20.08.1993 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten (Bl. 199 ff. der Akte). In dem Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt: "§ 1 Vertragsgegenstand 1.Herr P. wird ab 01.11.1993 als Ingenieur/ABL bei der Regionalstelle Düsseldorf beschäftigt. 2.Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und die den MTV ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. (...) § 2 Beschäftigungszeit Die Beschäftigungszeit betrug am 1. August 1993: 26 Jahre/- Monat. (...) § 5 Versorgung Es gilt der VersTV vom 07.07.1993." Der Kläger war Mitglied der DAG und später auch Mitglied deren Rechtsnachfolgerin, der Gewerkschaft ver.di. Der Gesetzgeber fügte mit Wirkung zum 01.01.2003 den § 275 c in das SGB VI ein. Hierdurch wurde die BBG außerordentlich um zusätzliche 500 € erhöht. Mit Informationsrundschreiben vom 3.12.2003 informierte ver.di über die besonderen Auswirkungen der überproportionalen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auf die Versorgung bei der Beklagten. Sie gab an, über eine Korrektur mit der Beklagten verhandeln zu wollen. Zu einer entsprechenden tariflichen Regelung zwischen ver.di und der Beklagten kam es nicht. Nach dem Vortrag des Klägers konnten Tarifverhandlungen über diese Problematik letztlich deshalb nicht mehr geführt werden, weil sich aufgrund von einer großen Anzahl von Übertritten von ver.di-Mitgliedern in die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) ver.di als gewerkschaftlicher Verhandlungsführer des VersTVes verabschieden musste. Auch der Kläger beendete seine Mitgliedschaft bei ver.di und wurde Mitglied der GdF. In der Folgezeit schloss die GdF mit der Beklagten Neufassungen des VersTVes ab. In dem VersTV 2005 wurde keine Regelung zur Anhebung der BBG getroffen. Am 21.8.2009 unterzeichneten die Beklagte und die GdF den VersTV 2009 mit Geltung ab 1.1.2009 (Bl.144 ff. der Akte). In dessen § 4 Abs. 2 Sätze 2 - 4 ist geregelt: "Die Splittinggrenze beträgt 64.800,00 €. Ab dem 1. November 2009 wird die Splittinggrenze jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf volle Euro-Beträge." Der Ausgangsbetrag von 64.800,00 € entsprach der zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses geltenden BBG der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger bezieht seit dem 1.12.2006 Altersruhegeld von der Beklagten. Wegen der Berechnung wird auf die Mitteilung der Beklagten Bezug genommen (Bl. 13 der Akte). Mit seiner am 21.12.2009 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Differenzbeträge zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Altersruhegeld und dem Ruhegeld, welches sich ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der BBG zum 1.1.2003 ergeben hätte, für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2009 geltend. Die Berechnung des höheren Altersruhegeldes ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.4.2009 -3 AZR 695/08 - entwickelten Grundsätze seien auch auf die Regelung des VersTVes anzuwenden. Die Höhe des betrieblichen Altersruhegeldes gemäß VersTV beruhe ebenfalls auf einer sogenannten gespaltenen Rentenformel, wonach oberhalb der BBG ein höherer Versorgungsfaktor anzuwenden sei als unterhalb dieser Grenze. Diese Regelung solle der oberhalb der BBG aufgrund der Deckelung der gesetzlichen Rente auftretenden größeren Versorgungslücke Rechnung zu tragen. Der VersTV sei mit der außerplanmäßigen Anhebung der BBG lückenhaft geworden. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung sei diese Lücke entsprechend dem bisherigen Regelungsplan dahingehend zu ergänzen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG berechnet werde, wobei sich der Kläger den durch die erhöhte Beitragsabführung in der gesetzlichen Rente ergebenden Erhöhungsbetrag anrechnen lassen müsse. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.299,96 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2007, aus jeweils 142,30 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2008 und aus jeweils 146,17 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der VersTV sei durch die Anhebung der BBG nicht lückenhaft geworden. Der Regelungszweck des VersTVes habe stets darin gelegen, den übergegangenen ehemaligen Beamten und Angestellten der DFS die Gewährleistung ihres bisherigen Versorgungsniveaus zu garantieren, was an mehreren Stellen dokumentiert bzw. deutlich werde, so z.B. aus der Präambel, aus dem Anhang 1 zum VersTV 93, aus dem Anhang 2 zu diesem VersTV. Aus all diesen Normen gehe hervor, dass die Tarifparteien ein Versorgungsniveau hätten absichern wollen, wie es bei Fortbestehen der öffentlich-rechtlichen Organisation der Deutschen Flugsicherung durch die Beschäftigten der DFS bei einem Ausbleiben der Gründung der Beklagten hätte erreicht werden können. Aus dieser Zielrichtung ergebe sich auch, dass es den Tarifpartnern nicht auf die Systematik der Altersversorgung, also auf keine garantierte Zusatzversorgung oberhalb der BBG angekommen sei. Der Grundgedanke der gespaltenen Rentenformel bestehe bekanntlich darin, den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten, da für diesen Teil keine gesetzlichen Rentenansprüche erworben würden. Diese ansonsten hinter der gespaltenen Rentenformel stehende Logik habe hier jedoch nicht im Vordergrund gestanden. Die Verwendung der BBG als tarifliche Splittungsgrenze habe ausschließlich der Berechnung anhand einer griffigen und praktikablen Rentenformel gedient und sei selbst kein eigenständiges Kriterium für die intendierte Höhe der Versorgungsleistung gewesen. Die Anwendung der Berechnungsformel führe auch nach der außerordentlichen Anhebung der BBG nicht zu einer Lücke, da die tarifliche Härteverfallklausel dem entgegenstehe. Eine eventuelle objektive Lückenhaftigkeit der Versorgungsregeln des VersTV hätten die Tarifpartner auch nach ihrem Regelungsplan - der Garantie des bisherigen Versorgungsniveaus durch die Gesamtversorgung - hingenommen, ohne dass allein aufgrund einer außergewöhnlichen Anhebung der BBG eine Korrektur angezeigt gewesen wäre. Eine eventuelle Regelungslücke sei den Tarifpartner auch bewusst gewesen und könne daher nicht gerichtlich geschlossen werden. Dieses Bewusstsein sei durch die Verhandlungsverpflichtung im Anhang 2 zum VersTV dokumentiert. Auch sei in der Folgezeit bei der Tarifschlichtung 2006 trotz Kenntnis der Thematik dieses Problem nicht durch eine entsprechende Vereinbarung im Sinne des Klägers behoben worden. Im Rahmen der Tarifverhandlung zum VersTV 2009 hätten die Tarifpartner die tarifliche Splittinggrenze mit Wirkung für die Zukunft von der BBG abgekoppelt, um Effekte, wie sie vorliegend den Ausgangspunkt für den Rechtsstreit bilden, zukünftig zu vermeiden. Für die Vergangenheit hätten sie es jedoch gerade bei der alten Regelung belassen. Im Übrigen macht die Beklagte das Eingreifen der tariflichen Ausschlussfrist geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der VersTV durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG im Jahre 2003 nicht lückenhaft geworden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten eine wesentliche Änderung der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung als möglich vorhergesehen und hierfür in Anhang 2, der unstreitig Bestandteil des Tarifvertrages sei, eine eigene tarifliche Regelung vorgesehen. Danach seien die Tarifvertragsparteien verpflichtet gewesen, Verhandlungen darüber aufzunehmen, ob und in welcher Form der VersTV der geänderten Rechtslage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen sei. Setze eine tariffähige Gewerkschaft einen bestehenden Verhandlungsanspruch nicht durch und erzwinge keine Neuregelung einer Tarifregelung, so sei es den staatlichen Gerichten verwehrt, dennoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine tarifliche Neuregelung in Kraft zu setzen. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützte Tarifautonomie bedeuten. Selbst wenn eine Regelungslücke im VersTV gegeben wäre, könnte diese nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages geschlossen werden. Eine solche Lücke könnte nämlich auch auf verschiedene Weise geschlossen werden. Dies zeige die weitere Tarifgeschichte der Versorgungstarifverträge im Hause der Beklagten. So sei es denkbar, die alte Berechnungsformel unter Zugrundelegung der neuen BBG beizubehalten, etwa um eine bestehende Überversorgung abzubauen. Ebenso könnte die tarifliche Lücke dadurch geschlossen werden, dass weder die alte noch die neue BBG zur Grundlage der Berechnung des Altersruhegeldes herangezogen werde, sondern die Tarifvertragsparteien einen eigenen Grenzwert aushandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 28.05.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch form- und fristgemäß begründet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vertreten und vertiefen die Parteien auch weiterhin die von ihnen bereits erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm geltend gemachten - ihrer Höhe nach unstreitigen - monatlichen Differenzbeträge im Hinblick auf die ihm gezahlte Betriebsrente. Durch die außerordentliche Anhebung der BBG aufgrund § 275 c SGB VI im Jahre 2003 ist der hier einschlägige VersTV vom 07.07.1993 lückenhaft geworden. Diese Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Auch tarifvertragliche Regelungen sind grundsätzlich einer ergänzenden Auslegung zugänglich, jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag - wie hier - lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte die Möglichkeit und die Pflicht, die Lücke, ggf. unter Rückgriff auf eine artverwandte und vergleichbare Regelung, zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, wie die Tarifvertragsparteien den Sachverhalt bei Kenntnis der Lücke geregelt hätten (vgl. so z.B. BAG vom 20.07.2000 - 6 AZR 347/99 - NZA 2001, S. 559 ff. m.w.N.). Für die hier in Rede stehende Problematik kann auf die - in vergleichbaren Fällen - ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 - 3 AZR 471/07 -) verwiesen werden, nach der eine planwidrige Unvollständigkeit dann vorliegt, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, so ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie. Entscheidungserhebliche Unterschiede ergeben sich nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalte zu dem hier in Rede stehenden Fall nicht. Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten vermögen allesamt nicht zu überzeugen. 1.Ausweislich der Präambel des hier einschlägigen VersTV vom 07.07.1993 dienen die in diesem Tarifvertrag vereinbarten Leistungen der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters. Dass sie die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme ersetzen und das Versorgungsniveau des öffentlichen Dienstes gewährleistet werden sollte, d.h. die Vorgaben in § 5 Abs. 11 der Rahmenvereinbarung vom 23.12.1992 erfüllt werden sollten, bedeutet nicht mehr, als dass es hier bestimmte Mindestanforderungen gab, die die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des VersVT beachten sollten bzw. beachten mussten. Dabei hätte seinerzeit auf Arbeitergeberseite ein tarifliches Regelungswerk zur Altersversorgung favorisiert werden können, welches zwar das hier erforderliche Minimalniveau absichert, auf der anderen Seite aber zu Gunsten einer arbeitgeberseitigen Kostenersparnis derart hätte ausgestaltet werden können, dass ein Überschreiten dieses Minimalniveaus in der Regel nicht möglich ist, wie z.B. durch eine Deckelung der tariflichen Leistungen bei Überschreitung bestimmter Vergleichswerte. Letzteres ist hier indes nicht geschehen. Die gewählte Regelungstechnik war dergestalt, dass sich zu Gunsten der Arbeitnehmer - im Vergleich zum früheren Niveau im öffentlichen Dienst - erheblich günstigere Versorgungsleistungen ergeben konnten - und tatsächlich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch ergeben haben. Diese gewerkschaftsseitig ganz allgemein - also nicht nur ausschließlich für die seinerzeit überführten Mitarbeiter des BFS-Bundespersonals - für alle ihre Mitglieder ausgehandelten Vergünstigungen und Konditionen der im VersVT enthaltenen Versorgungsleistungen kann die Beklagte jetzt nicht zum Anlass nehmen, um mit dem Argument der "Überversorgung" einer ergänzenden Auslegung einer lückenhaft gewordenen Regelung entgegenzutreten. Dass der Regelungsplan der gespaltenen Rentenformel, um die es hier geht, allein in der Gewährleistung einer beamtengleichen Versorgung liegen sollte, wie beklagtenseits vertreten wurde, findet in der Systematik des Tarifvertrages mithin von vornherein keine Stütze. 2.Im Übrigen stellt die Beklagte selbst im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf ab, dass der Grundgedanke der gespaltenen Rentenformel bekanntlich darin besteht, den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten, da für diesen Teil keine gesetzlichen Rentenansprüche erworben werden. Warum dies für die hier zugrunde liegende gespaltene Rentenformel nicht gelten kann bzw. nicht gelten soll, ist nach dem Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar geworden. Zwar fehlt, anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen (BAG, a.a.O.) im vorliegenden Tarifvertrag ein Hinweis oder eine nochmalige ausdrückliche Bestätigung dieses vorhergenannten Zweckes. Dies macht indes den generellen Zweck einer solchen Rentenformel und dessen Zugrundelegung auch im vorliegenden Fall nicht hinfällig, lässt sich doch auch hier für den Umstand, dass 1. überhaupt ein Splitting und 2. ein solches anhand der BBG vorgenommen wurde und 3. der über der BBG liegende Anteil stärker gewichtet wurde, keine andere Erklärung finden als diejenige, dass man mit dieser Regelungstechnik genau dem oben genannten Zweck hat Rechnung tragen wollen. Soweit die Beklagte damit argumentiert hat, dass die Verwendung der BBG als tarifliche Splittinggrenze ausschließlich der Berechnung anhand einer griffigen und praktikablen Rentenformel gedient habe, unterstreicht sie damit letztendlich selbst, dass es um eine Berechnung geht, die einerseits die gesetzliche Rente überhaupt maßgeblich mit einbeziehen will und andererseits die künftig - wegen Veränderungen im Lohn- und Gehaltsniveau schwankende - Höhe der gesetzlichen Rente Berücksichtigung finden sollte, weshalb es "griffig und praktikabel" war, die jeweils geltende BBG zugrunde zu legen. Insofern gilt auch hier, dass der Begriff der BBG mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden ist und der Gesetzgeber von dieser bisherigen Anpassungsregel des § 159 SGB VI mit § 275 c SGB VI und auch von dem in § 160 SGB VI vorgesehenen Verfahren abgewichen ist, so dass die außerordentliche Erhöhung der BBG im Jahre 2003 insofern nicht nur nicht der bisherigen Systematik bei der Dynamisierung der BBG nicht folgt, sondern auch dazu führt, dass das Versorgungsziel verfehlt wird: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, werden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führt zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechenden Verbesserungen der gesetzlichen Rente gegenübersteht (vgl. zu allem Vorstehenden: BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08). Eine durch die "außerordentliche" Anhebung der BBG in dem VersTV 1993 entstandene Regelungslücke ist hier mithin gleichfalls anzunehmen. 3.Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, der Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit stünde vorliegend die tarifliche Härtefallklausel in § 17 des VersTV entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Härteregelung in § 17 ist ein Korrektiv in Einzelfällen und dient zudem in erster Linie der Gewährleistung des Bestandsschutzes in solchen Fällen, in denen die Leistungen aus diesem VersTV hinter der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes zurückbleiben. Dies sieht letztendlich die Beklagte selbst so. Indes will sie im Umkehrschluss aus dieser Härtefallregelung folgern, dass keine Kompensation erfolgen soll, wenn kein Härtefall im vorgenannten Sinne vorliegt. Aus der Aufnahme einer "Korrektivregelung" zur Gewährleistung des Bestandsschutzes in Einzelfällen kann nicht geschlossen werden, dass damit eine abschließende Regelung hat getroffen werden sollen und so insbesondere eventuell notwendig werdende Korrekturen nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen werden sollten. 4.Auch die Anlage 2 zum VersTV 1993 steht einer Lückenschließung durch die Gerichte nicht entgegen. Abgesehen davon, dass bis zuletzt nicht ersichtlich geworden ist, wieso in formeller Hinsicht diese Anlage Bestandteil des Tarifvertrages geworden sein sollte, lässt sich auch ansonsten aus dieser Anlage zu Gunsten der von der Beklagten vertretenen Ansicht nichts ableiten. a)Dass die Tarifvertragsparteien angesichts der Laufzeit des VersTV und der zwischenzeitlich immer wieder einmal möglichen gesetzlichen Änderungen - so insbesondere auch im Hinblick auf die Rentenversicherung - vorgesehen haben, dass - soweit sich die im Einzelnen aufgezählten Versorgungssysteme in der Zukunft wesentlich ändern - die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen, ob und in welcher Form der VersTV der geänderten Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen ist, ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Tarifvertragsparteien die hier speziell in Rede stehende Regelungslücke vorhergesehen und diese gleichwohl damals bewusst ungeregelt gelassen haben. Solches hat die Beklagte letztlich selbst nicht behauptet. b)Entscheidungserheblich im Hinblick auf die Anlage 2 ist vorliegend die Frage, ob eine Regelungslücke hier deshalb zu verneinen ist, weil die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 selbst schon "Vorsorge" für eventuell entstehende Regelungslücken getroffen haben, indem sie für diesen Fall die Aufnahme von Verhandlungen vorgesehen haben. Nach Auffassung der Kammer verbietet es sich, eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die bei der gespaltenen Rentenformel aufgetretene Regelungslücke hier bereits deshalb zu verneinen, weil die Tarifvertragsparteien ganz allgemein an das Auftreten von Regelungslücken und eventuellen Anpassungsnotwendigkeiten gedacht und ein "Instrumentarium" zur eventuellen Abhilfe aufgezeigt haben. Eine Regelungslücke besteht nämlich grundsätzlich solange, wie sie nicht geschlossen wurde. Die Anlage 2 bietet insofern allenfalls ein Mittel zur Lückenschließung, ist aber noch nicht die "Lückenschließung selbst". Eine ganz andere Frage ist die, ob die Anlage 2 einen Verhandlungsvorbehalt zu Gunsten der Tarifvertragsparteien enthält, die eine Lückenschließung durch die Gerichte verbietet bzw. verhindert. Soweit es um den Vorbehalt der Tarifvertragsparteien geht, selbst eine entstandene Regelungslücke zu schließen oder einer sonstigen Einigung zuzuführen (wobei diese auch darin bestehen kann, es bei der Lücke zu belassen), geht es letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die außerhalb einer eventuell noch bestehenden Friedenspflicht keiner gesonderten Regelung bedarf. Dabei steht es den Tarifvertragsparteien frei, insoweit vorab bereits ein wirksames Instrumentarium zu schaffen, welches gewährleistet, dass (in bestimmten Fällen) die Aufnahme von Verhandlungen wechselseitig verlangt und durchgesetzt werden kann und auch Lösungsmöglichkeiten für den Fall der Nichteinigung vorsehen. Soweit es indes um einen Vorbehalt auch für diejenige Fälle geht, in denen gar keine Verhandlungen geführt werden bzw. diese zu keinem Ergebnis führen, und solches auch nicht aufgrund eines eigens dafür geschaffenen Instrumentariums durchsetzbar ist, muss nach Auffassung der Kammer der Wille der Tarifvertragsparteien, auch in diesen Fällen eine Lückenschließung durch die Gerichte auszuschließen, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Letzteres ist bei der hier in Rede stehenden "Regelung" in Anhang 2 - die an sich überhaupt nichts regelt - nicht der Fall. Mangels Aufnahme irgendwelcher Sanktionen oder Rechtsfolgen zumindest für den Fall der Verhandlungsunwilligkeit einer Tarifvertragspartei stellt sich die hier in Rede stehende "Regelung" als unverbindliche Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien dar. Eine Einigung der damaligen Tarifvertragsparteien dahingehend, dass gleichwohl - allein aufgrund dieser unverbindlichen Absichtserklärung - eine gerichtliche Lückenausfüllung in jedem Fall ausgeschlossen sein sollte, ist nicht erkennbar und im VersTV oder seinen Anlagen auch nicht in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht worden. c)Entgegen der beklagtenseits geäußerten Rechtsauffassung liegt in der schlichten Untätigkeit der Tarifvertragsparteien bzw. der Aufgabe eingangs eventuell einmal eingegangener Verhandlungen noch keine Einigung bezüglich der hier in Rede stehenden Regelungslücke. Dass und ggf. wann und auf welche Weise zwischen den (damaligen) Tarifvertragsparteien eine Einigung herbeigeführt worden wäre, es bei der Regelungslücke im Hinblick auf den VersTV von 1993 zu belassen, ist beklagtenseits nicht dargetan worden. Auch die späteren Einigungen bei den Nachfolgetarifverträgen - so insbesondere auch dem mit der Gewerkschaft GdF im Jahre 2009 geschlossenen VersTV - beinhalten keine Regelung, die sich mit der Regelungslücke aus dem VersTV 1993 befassen und einer irgendwie gearteten Einigung zuführt. Unerheblich ist, dass der VersTV 2009 in seinem § 4 Abs. 2 die "ungünstige" BBG (einschließlich der damaligen außerplanmäßigen Erhöhung in 2003) "festschreibt". Für die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer ist damit eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die außerplanmäßige Erhöhung der BBG in 2003 getroffen worden, nicht jedoch für diejenigen, die Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 erhalten. Auch der Umstand, dass sich dieser letzte Tarifvertrag für die diesem unterfallenden Mitarbeiter insofern ungünstiger darstellt, als dies im Hinblick auf die vorhergehenden VersTV und Rechtslage der Fall ist, ist ohne Belang. Änderungen, insbesondere auch Verschlechterungen im Hinblick auf spätere Tarifabschlüsse sind nichts Ungewöhnliches und von den betroffenen Arbeitnehmern nun einmal hinzunehmen. d)Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Diesbezüglich als auch bei der Frage nach alternativen Lösungsmöglichkeiten zur Schließung der hier in Rede stehenden Regelungslücke scheint sowohl auf Seiten des Arbeitsgerichts als auch auf Seiten der Beklagten ein "Denkfehler" vorzuliegen. Bei der ergänzenden Tarifvertragsauslegung geht es nicht darum, eine Hypothese aufzustellen dahingehend, wie sich die Tarifvertragsparteien des in Rede stehenden Tarifvertrages oder gar solche damit zuvor gar nicht befasste Tarifvertragsparteien in der Folgezeit verhalten und welche Ergebnisse sie aus welchen Gründen hätte erzielen bzw. erkämpfen können. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung geht es um ein ganz bestimmtes Regelungswerk, dessen Regelungsplan es zu erkennen und zu respektieren gilt. Wird dieses Regelungswerk, wie vorliegend, nachträglich lückenhaft bzw. unvollständig, muss es zur Vervollständigung in genau demjenigen Sinne zu Ende gedacht werden, wie es angelegt war, mag sich auch im Laufe der Zeit eine andere Willensrichtung bei der einen oder anderen Tarifvertragspartei ergeben haben, die im Falle neuerlicher Verhandlungen und Abschluss eines Folgetarifvertrages entsprechend in ganz oder teilweise anders ausfallenden Regelungen ihren Niederschlag finden können. Anders ausgedrückt: Zu respektieren und zu vervollständigen ist der damalige Wille der Tarifvertragsparteien, wie er in dem streitgegenständlichen Tarifvertrag seinen Niederschlag gefunden hat. Ist der damalige Regelungsplan mit dem damaligen Willen zu vollständiger (widerspruchsfreier) Schaffung diesbezüglicher Regelungen unvollständig geworden und gibt es eine bestimmte kongruente Korrektivmöglichkeit, die diesen Mangel (wieder) ausgleichen kann, so ist es im Sinne der Tarifautonomie, die damalige Willensbildung und Einigung der Tarifvertragsparteien zu respektieren. Die Alternativlösungen, die das Arbeitsgericht oder die Beklagte ansprechen, befassen sich mit der Verhandlungsfreiheit der Tarifvertragsparteien und der Vielzahl der danach denkbaren Ergebnisse bei der Ausgestaltung einer Versorgungordnung bzw. einzelner Regelungen derselben. Übersehen wird dabei, dass die ergänzende Tarifvertragsauslegung immer nur dann zum Tragen kommen kann, wenn die Tarifvertragsparteien im Verhandlungswege nicht selbst eine planwidrige Regelungslücke schließen - wobei es ihnen völlig freisteht, ob und wie sie dies tun. Bleiben sie insoweit jedoch untätig oder ergebnislos, muss selbstverständlich das fortgelten, was ursprünglich einmal zwischen den (damaligen) Parteien eines bestimmten Tarifvertrages ausgehandelt worden ist. Nur dieses darf bei der Lückenausfüllung durch die Gerichte dann auch "zu Ende" gedacht werden. Insofern ist es hier dann auch die Beklagte, die unter Missachtung der damaligen tarifautonomen Gestaltung des Versorgungswerkes 1993 eine planwidrig eingetretene "Schieflage" zu ihren Gunsten auszunutzen bzw. beizubehalten versucht, womit sie dem seinerzeit vereinbarten Gesamtgefüge der hier in Rede stehenden Versorgungsordnung und damit auch der damaligen Einigung der Tarifvertragsparteien einseitig den "Respekt" versagt. e)Wie in den vom BAG entschiedenen Fällen (BAG, a.a.O.), ist die hier in Rede stehende gespaltene Rentenformel mithin entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahingehend zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG errechnet und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht. Die Höhe der insoweit klägerseits errechneten Differenzbeträge ist zwischen den Parteien unstreitig. 4.Dem Kläger war der hier geltend gemachte Zahlungsbetrag nebst Zinsen in voller Höhe zuzusprechen. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen hat, verweist der Kläger zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1990 (3 AZR 216/88 - NZA 1990, S. 627 f.). Nach dieser Entscheidung unterliegen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann tariflichen Ausschlussfristen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus dem Tarifvertrag ergibt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Versorgungsansprüche keinen tariflichen Ausschlussfristen unterwerfen. Nach der hier in Rede stehenden Ausschlussfrist des § 45 des MTV für die bei der DFS beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend gemacht werden, wobei sich diese Frist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sechs Monate verkürzt. Davon, dass damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wäre, dass auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dieser Ausschlussfrist unterfallen, kann nicht die Rede sein. Nicht ohne Grund wird der Beklagten von daher daran gelegen gewesen sein, in den neuesten VersTV 2009 eine eigenständige Ausschlussfrist aufzunehmen, wie dort in § 22 geschehen. Nach alledem konnte der Berufung des Klägers der Erfolg nicht versagt bleiben. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ZPO wegen der Bedeutung der Sache zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. StoltenbergSchroederMüller