12 Sa 627/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Der Verstoß gegen die Mussvorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG führt zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigung. Daran ändert nichts, dass die Agentur für Arbeit die (nicht ordnungsgemäß) angezeigte Massenentlassung im Rahmen der Prüfung der Sperrfrist nach § 18 KSchG unbeanstandet gelassen hat.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.03.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.03.2009, die der Beklagte nach einem Interessenausgleich mit Namensliste ausgesprochen hat. Die Klägerin bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Des Weiteren beanstandet sie die Massenentlassungsanzeige. Schließlich stellt sie die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede und hält die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises für grob fehlerhaft. Der Beklagte beruft sich auf die durch § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO begründete Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und die auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkte Sozialauswahlkontrolle. Er macht geltend, den Betriebsrat mündlich und schriftlich zur Kündigung angehört zu haben. Schließlich verteidigt er die Massenentlassungsanzeige als ordnungsgemäß; im Übrigen hält er den Einwänden der Klägerin den Zustimmungsbescheid der zuständigen Agentur für Arbeit entgegen.
Die Klägerin, am 02.06.1956 geboren, ledig, trat am 01.08.1978 als technische Zeichnerin in die Dienste der U. Friction GmbH. Seit 1996 wurde sie mit Sachbearbeiteraufgaben in verschiedenen Abteilungen befasst, seit November 2004 als Sachbearbeiterin in der Poststelle eingesetzt. Gemäß Überleitungsvertrag vom 08.08.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die U. Friction Services GmbH über. Die U. Friction Services GmbH ist innerhalb der U. Friction Gruppe, die Bremsbeläge für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge herstellt, im Wesentlichen mit dem Vertrieb der Produkte im Ersatzteilmarkt befasst und nimmt für die Gruppe die Aufgaben der Forschung und Entwicklung wahr.
Die U. Friction Services GmbH beschäftigte zuletzt ca. 544 Arbeitnehmer, davon 445 im Betrieb M..
Am 08.12.2008 wurde über das Vermögen der U. Friction Services GmbH (Schuldnerin) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens beschloss die Schuldnerin im Zusammenwirken mit dem Beklagten ein Sanierungskonzept, das am Standort M. einen Personalabbau von 44 Mitarbeitern vorsah. Am 23.02.2009 nahmen der Beklagte und die Schuldnerin mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan auf. Am 24.02.2009 kam der Interessenausgleich mit einer 44 Arbeitnehmer, darunter die Klägerin, umfassenden Namensliste zustande (Bl. 35 ff. GA).
Mit Formularschreiben vom 25.02.2009 (Bl. 53 f . GA) zeigte die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit die Massenentlassung von 37 Mitarbeitern an. In einer der Anzeige beigefügten Liste (Bl. 155 GA) sind die Mitarbeiter ohne Namensnennung nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Familienstand, Beschäftigungsort, Beruf, zuletzt ausgeübte Tätigkeit und Einstellungsjahr bei Angabe des 27.02.2009 als vorgesehenem Kündigungsdatum aufgeführt. Als einzige "Sachbearbeiter/in Post-Office" (Nr. 13 der Liste) wird auch die Klägerin erfasst.
Die Massenentlassungsanzeige ging bei der Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach (nachfolgend: AfA) per Fax am 26.02.2009, 11:48 Uhr ein. Mit Schreiben vom 26.02.2009 (Bl. 55 f. GA) an die Schuldnerin bestätigte die AfA den Eingang der Anzeige. Weiter heißt es: "Damit beginnt die in § 18 Abs. 1 KSchG festgesetzte Frist von einem Monat am 27.02.2009 und endet am 26.03.2009 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist werden Kündigungen nur mit Zustimmung des in § 20 KSchG bezeichneten Entscheidungsträgers wirksam. ..."
Am 26.02.2009, 17:00 Uhr, ging der AfA per Fax ein von der Betriebsratsvorsitzenden Frau B. unterzeichnetes Schreiben vom 26.02.2009 (Bl. 186 GA) zu, wonach " der Betriebsrat der U. Friction Services GmbH darüber informiert (wurde), dass ein Antrag auf Entlassungen gemäß § 17 Kündigungsschutzgestz an die Agentur für Arbeit gesendet wurde." Ebenfalls am 26.02.2009 um 20:04 Uhr erhielt die AfA per Fax einen "Interessenausgleich vom 23./24.02.2009". Dabei handelt es sich nicht um den zwischen der Schuldnerin und dem Betriebsrat am 24.02.2009 abgeschlossenen Interessenausgleich, sondern um den im Schwesterunternehmen U. Friction GmbH mit dem dortigen Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich. Weitere Unterklagen ließen die Schuldnerin bzw. der Beklagte der AfA im Massenentlassungsanzeigeverfahren nicht zukommen.
Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am selben Tag schlossen der Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan (Bl. 57 ff. GA), aufgrund dessen 38 Arbeitnehmer mittels eines Aufhebungsvertrages bei der Schuldnerin ausschieden und in die errichtete Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) eintraten. Die Klägerin lehnte den Eintritt in die BQG ab und wurde daraufhin ab dem 01.03.2009 von der Arbeit freigestellt.
Am 11.03.2009 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009.
Die Klägerin hat am 19.03.2009 beim Arbeitsgericht Solingen Kündigungsschutzklage eingereicht und beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 11.03.2009 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Verhandlung am 24.03.2010 hat das Arbeitsgericht den Personalleiter Herrn S. sowie die Betriebsratsvorsitzende Frau B. angehört. Durch Urteil vom selben Tag hat das Gericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass es an einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige fehle, weil die Beklagte der Bundesagentur für Arbeit 37 Entlassungen statt der tatsächlich erfolgten 40 Entlassungen, nämlich 38 durch Aufhebungsvertrag (BQG) und zwei durch Kündigung entlassene Mitarbeiter, angezeigt habe.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an.
Der Beklagte behauptet:
In den Gesprächen mit dem Betriebsrat am 23.02.2009 sei das Anhörungsverfahren nach § 103 BetrVG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbunden worden. In der 44 Arbeitnehmer umfassenden Namensliste seien noch die Mitarbeiter E., G., K. und O., die ihr Arbeitsverhältnis bereits selbst gekündigt hatten und vor dem 01.03.2009 ausgeschieden waren, enthalten gewesen. In der Massenentlassungszeige seien diese vier Mitarbeiter und weitere drei Mitarbeiter nicht mehr berücksichtigt worden. Dies führe - so meint der Beklagte - nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung: Gemäß der als Anlage 2 der Anzeige beigefügten "Liste der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer" sei nämlich die Klägerin als einzige in der Poststelle eingesetzte Mitarbeiterin identifizierbar gewesen. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei aufgrund Outsourcing der Poststelle dauerhaft weggefallen. Man habe - im Konsens mit dem Betriebsrat - keine betriebliche Möglichkeit gesehen, die Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Die Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie bestreitet, dass die in der Massenentlassungsanzeige angekündigte Nachreichung der Stellungnahme des Betriebsrats erfolgt sei. Ihr Arbeitsplatz im Post-Office sei nicht entfallen, sondern zwei "Leiharbeitnehmerinnen" übertragen worden. Aufgrund ihres während der über 30-jährigenen Dienstzeit erworbenen beruflichen Erfahrungswissens hätte sie - so meint die Klägerin - in anderen Abteilungen weiterbeschäftigt werden können; insoweit hätte eine Sozialauswahl stattfinden müssen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat am 04.08.2010 durch Vernehmung der Betriebsratsvorsitzenden Frau B. und des Personalleiters Herrn S. Beweis darüber erhoben, ob der Betriebsrat zur Kündigung der Klägerin angehört wurde und zu der Massenentlassungsanzeige vom 25.02.2009 eine Stellungnahme des Betriebsrats nachgereicht wurde. Des Weiteren hat die Kammer eine schriftliche Auskunft der AfA eingeholt. Insoweit wird auf die Antwort der AfA vom 17.08.2010 (Bl. 184 ff. GA) und die ergänzende Auskunft vom 08.09.2010 (Bl. 201 GA) verwiesen.
B. I.Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Kündigung vom 11.03.2009 ist rechtsunwirksam und hat daher das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.
1.Die Kündigungsschutzklage ist nicht deshalb unschlüssig, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Kündigungstermin aufgrund des noch im März 2009 erfolgten Übergangs des Betriebs der Schuldnerin ("T. 4") auf die neue und von der Klägerin bereits mit einer Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsklage in Anspruch genommene "U. Friction Services GmbH" nicht mehr bestanden haben könnte. In der vorliegenden Konstellation setzt die Kündigungsschutzklage nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Kündigungstermin voraus (Kammer 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08 - Juris Rn. 31 ff.). Vorliegend geht es nicht um eine Betriebsaufgabe-Kündigung, deren relative Unwirksamkeit die Klägerin im Rahmen eines gegenüber den Betriebserwerber erhobenen Fortsetzungsanspruchs geltend machen könnte. Vielmehr wird die Kündigung auf "andere Gründe" i. S. v. § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Da nach § 613 a Abs. 1 BGB die Arbeitsverhältnisse in ihrem Zustand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf den Erwerber übergehen, also vom Veräußerer wirksam gekündigte Arbeitsverhältnisse auch nur im gekündigtem Zustand, und eine wirksame oder eine gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam geltende Kündigung des Beklagten dem Rechtsschutzziel der Klägerin zuwider liefe, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber zu stehen, ist es für sie notwendig, die Kündigung durch die Kündigungsschutzklage zu beseitigen.
2.Die Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
a)Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Die Unterrichtung muss nicht denselben Anforderungen genügen wie die Darlegung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" hat der Arbeitgeber den aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitzuteilen. Was den Umfang der mitzuteilenden Gründe anbelangt, muss nach zutreffender höchstrichterlicher Spruchpraxis (BAG 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 - Juris Rn. 18 f. ) "der Arbeitgeber schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen. Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es müssen dem Betriebsrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern vom Arbeitgeber nur die von ihm für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitgeteilt werden. Dagegen führt eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats".
Hinsichtlich der i. S. v § 102 BetrVG ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 - Juris Rn. 13). Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dargelegt, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält. Ergibt sich im Prozess aus den Darlegungen des Arbeitgebers, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt ist, darf sich der Arbeitnehmer nicht darauf beschränken, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung weiter pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten; vielmehr hat er seinerseits darzutun, ob der Betriebsrat entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden sei oder in welchen Punkten die Betriebsratsanhörung für falsch oder für unvollständig gehalten werde (BAG 20.09.2006 - 6 AZR 219/06 - Juris Rn. 22, BAG 24.04.2008 - 8 AZR 520/07 - Juris Rn. 25).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber nicht bedarf, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können" ( BAG 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 - Juris Rn. 21). So pflegen dem Abschluss eines Interessenausgleichs, der mit einer Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer verbunden ist, längere Verhandlungen voranzugehen, auf Grund derer beim Betriebsrat erhebliche Vorkenntnisse über die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe und auch die vielleicht mit dem Betriebsrat zusammen vorgenommene Sozialauswahl vorhanden sein können. Die dem Betriebsrat aus diesen Verhandlungen bekannten Tatsachen muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nicht erneut vortragen (BAG 28.08.2003 - 2 AZR 377/02 - Juris Rn. 31, BAG 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 - Juris Rn. 77, BAG 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - Juris Rn. 71; vgl. BAG 06.09.2007 - 2 AZR 715/06 - Juris Rn. 40 unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil des LAG Rheinland-Pfalz 02.02.2006 - 1 Sa 676/05 - Juris Rn. 86 ff.). Allerdings muss der Arbeitgeber dabei klarstellen, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG einleiten zu wollen (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - Juris Rn. 11); die im Interessenausgleich enthaltene Erklärung, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG hinsichtlich sämtlicher auszusprechender Kündigungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen sei, ersetzt nicht den erforderlichen Einleitungsakt (LAG Düsseldorf 23. 03.2006 - 11 Sa 1616/05 - , 27.03.2006 - 14 Sa 1618/05 - n. v.).
b)Nach Aussage der Zeugin B. ging es im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich gleichzeitig um die Anhörung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Kündigungen der in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer. Die Zeugin hat zwar nicht präzisieren können, wer, wie und wann von Seiten des Arbeitgebers dem Betriebsrat mitteilte, dass gemäß der Namensliste gleichzeitig nach § 102 Abs. 1 BetrVG die Anhörung zu den beabsichtigten Kündigungen erfolge und mit der Zustimmung des Betriebsrats zum Interessenausgleich mit Namensliste das Anhörungsverfahren abgeschlossen sei. Sie ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass der Betriebsrat die Gespräche, in den jeder einzelne in der Namensliste aufgeführte Mitarbeiter und so auch die Klägerin behandelt wurden, als Anhörung i. S. v § 102 Abs. 1 BetrVG verstand und dies in V. Abs. 2 des Interessenausgleichs vom 24.02.2009 bestätigte. Nach dem Zeitablauf und angesichts des komplexen Geschehens am 23.02.2009 und an den Folgetagen ist das Erinnerungsdefizit der Zeugin erklärlich, so dass ihre lebensnahen Aussage in diesem Punkt glaubhaft sind. Die Kammer erachtet die Aussagen der Zeugin für glaubwürdig. Sie hat kein ersichtliches Eigeninteresse an einem für die Klägerin nachteiligen Ausgang des Rechtsstreits und hinterließ bei ihrer Vernehmung einen ehrlichen und offenen Eindruck, wobei sie imstande war, Nachfragen näher zu beantworten, ohne das nachgelassene Erinnerungsvermögen zu überspielen. Weil für die Zeugin kein Anlass bestand, sich den Verhandlungsablauf mit konkreten Daten zu merken, spricht es für ihre Glaubwürdigkeit der Aussagen, wenn sie sich in einzelnen Punkten nicht definitiv festlegen konnte und auf die Wiedergabe der Umstände beschränkte, die für sie wesentlich waren. Nach allem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldnerin das Anhörungsverfahren eingeleitet hatte.
3.Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, bedingt. Dies wird auf Grund der namentlichen Benennung der Klägerin in der Namensliste des Interessenausgleichs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet.
a)Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Es liegt eine Betriebsänderung vor, derentwegen ein wirksamer Interessenausgleich zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossen wurde und in dem die Klägerin namentlich als zu kündigende Arbeitnehmerin aufgeführt ist. Der Interessenausgleich (Seite 10) sieht die Neuorganisation der Poststelle und den Abbau u. a. des Arbeitsplatzes der Klägerin vor. Damit ist die Klägerin von den im Interessenausgleich genannten Maßnahmen betroffen. Die daraus folgende gesetzliche Vermutung, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt und nicht wegen Betriebsübergangs erfolgt, hat die Klägerin nicht widerlegt.
Ihre Behauptung, der Arbeitsplatz in der Poststelle sei durch zwei Leiharbeitnehmerinnen besetzt worden (Seite 5 des Schriftsatzes 20.07.2010), ist der Beklagte entgegen getreten (Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 30.07.2010). Die Zeugin B. hat am 04.08.2010 glaubhaft bestätigt, dass die Poststelle outgesourct worden sei. Damit war Grund für die Kündigung nicht der später erfolgte Betriebsübergang, sondern die Umstrukturierung des Betriebes der Schuldnerin.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06 - Juris Rn. 19), der die Kammer gefolgt ist (LAG Düsseldorf 25.08.2010 - 12 Sa 703/10 - zVv., zu B I der Gründe), ist die Entscheidung des Beklagten, die Poststelle outzusourcen, vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Weil das Kündigungsschutzgesetz dem Arbeitgeber nicht eine bestimmte rechtliche und organisatorische Form der Erledigung von Arbeiten vorschreibt, steht es ihm frei, Arbeiten fremd zu vergeben, anstatt diese selbst mit eigenen Arbeitnehmern zu erledigen. Anders könnte es sich verhalten, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungszugangs sich vorbehalten hätte, die Arbeiten mit neu eingestellten oder über ihre jeweilige Kündigungsfrist hinaus beschäftigten Arbeitnehmern bzw. in seine betriebliche Arbeitsorganisation eingegliederten Fremdkräften zu erledigen. Dafür hat die Klägerin im Streitfall nichts vorgetragen.
b)Der Beklagte braucht zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen. Die Klägerin hat ihrerseits auch nicht näher dargetan, dass ein für sie geeigneter und freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen wäre.
4.Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt.