Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.2010 - 2 BVGa 14/10 - abgeändert: 1.Dem Wahlvorstand wird untersagt, die für den 18.05.2010 angesetzte Betriebsratswahl für die Betriebe der Arbeitgeberin in E., J. straße 45 und E., X. Straße 66, durchzuführen. Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 01.04.2010 eingeleitete Wahlverfahren zu beenden und dies in den Betrieben bekanntzumachen. 2.Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird dem Wahlvorstand bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht. G R Ü N D E : I. Die antragstellende Arbeitgeberin verfügt über einen Standort in L. und zwei Standorte in E.. Für die beiden letztgenannten Betriebe (nachfolgend: E. Airport und E. City) sollte ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden. Zu diesem Zweck wurde am 01.04.2010 ein Wahlausschreiben erlassen. Danach mussten Vorschlagslisten von mindestens 31 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterzeichnet sein und bis zum 15.04.2010 um 14.00 Uhr beim Wahlvorstand, dem Antragsgegner in diesem Verfahren, eingereicht worden sein. Der Wahlvorschlag sollte mindestens 22 Bewerber aufweisen. Das Wahlvorstandsmitglied E. C. hatte bereits am 10.03.2010 auf Anfrage einer Vorschlagsliste per Email an die Mitarbeiterin E. T. für die Liste B. K. des Standortes E. Airport ein Muster einer Wahlvorschlagsliste gesendet. Dabei wurde ausdrücklich auf die Hinweise für die Einreichung einer gültigen Wahlvorschlagsliste verwiesen. Unter Ziffer 6 dieser Hinweise ist ausdrücklich festgehalten, dass die Liste eine einheitliche Urkunde ist, und daher einer Verbindung mittels einer Heftmaschine bedürfe. Am 14.04.2010 wurde durch Frau K. B. als Listenvertreterin eine Vorschlagsliste (nachfolgend: "Liste B.") um 15.28 Uhr beim Wahlvorstand in dem Betrieb E. Airport (X. Straße 66, E.) eingereicht. Die eingereichte Liste hatte 142 Stützunterschriften. Eine Überprüfung der Vorschlagsliste durch die entgegennehmenden Wahlvorstandsmitglieder folgte direkt nach der Entgegennahme nicht. Die Vorschlagsliste bestand aus fünf Blatt Papier, die nicht miteinander verbunden waren. Sie enthielt nur 21 Bewerber. Die Bewerberin Frau D. W. war zum Zeitpunkt der Wahl noch keine sechs Monate im Betrieb. Zudem wurde der Bewerber 22 mit TippEx gelöscht, da dieser zum 30.04.2010 das Unternehmen verlassen hat. Die Liste wurde in den Betrieb E. City (J. straße 45, E.) gebracht. Dort wurde nach Ablauf der Einreichungsfrist durch den Wahlvorstand beschlossen, die Liste zurückzuweisen. Den Prüfbericht hat man Frau B. am 16.04.2010, gegen 13.00 Uhr mit dem mündlichen Hinweis, dass die Liste ungültig und nicht zugelassen sei, überreicht. Beanstandet wurden die fehlende Verbindung und die nicht zulässige Bewerberin. Am 16.04.2010 gegen 14.15 Uhr erläuterte der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung im Betrieb E. Airport seinen Standpunkt hinsichtlich der Liste. Im Rahmen dieser Versammlung überreichte Frau K. B. dem Wahlvorstand eine neue Vorschlagsliste mit 50 Stützunterschriften, deren Annahme dieser jedoch verweigerte. Die Zurückweisung der Vorschlagsliste führte insbesondere bei der Belegschaft am Standort E. Airport zu erheblichen Tumulten und Verärgerungen, da es sich mit Ausnahme von drei auf anderen Listen befindlichen Arbeitnehmern um die einzige Liste handelt, die Bewerber aus dem Standort E. Airport hat. Die Arbeitgeberin sicherte dem Wahlvorstand zu, im Falle der Neuwahl nach Abbruch der Betriebsratswahl den bestehenden Betriebsrat auch über den 31.05.2010 hinaus als im Amt befindlich zu betrachten. Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen geltend gemacht: Durch die Zurückweisung der "Liste B." erst nach Ablauf der Einreichungsfrist liege ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG vor. Dieser habe auch Einfluss auf das Betriebsratswahlergebnis. Bei unverzüglicher Prüfung durch den Wahlvorstand hätte eine neue korrekte Liste nachgereicht werden können. Es liege auch ein Verfügungsgrund vor, da eine Beeinträchtigung des aktiven und passiven Wahlrechts zu befürchten sei und die Wahl nur kurzzeitig verschoben würde. Dem stände die Einleitung eines aufwendigen Anfechtungsverfahrens und einer etwaigen Betriebsratsneuwahl gegenüber. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1.dem Antragsgegner zu untersagen, die für den 18.05.2010 angesetzte Betriebsratswahl für die Betriebe der Antragstellerin in E., J. straße 45 und E., X. Straße 66, durchzuführen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 01.04.2010 eingeleitete Wahlverfahren zu beenden und dies in den Betrieben bekannt zu machen; 2.hilfsweise die beantragte einstweilige Verfügung nach Anhörung der Beteiligten unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen zu erfassen; 3.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. wird dem Antragsgegner bezogen auf jeden Tag der Festsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht. Der Wahlvorstand (= Antragsgegner) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Wahlvorstand hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Vorschlagsliste sei bereits Anfang der 15. Kalenderwoche, also noch vor dem 14.04.2010, von der Listenvertreterin seinen beiden Mitgliedern U. I. und D. F. vorgelegt worden. Diese hätten die Liste überprüft und die Listenführerin mündlich auf einige Mängel hingewiesen. Die Liste sei unkorrigiert am 14.04.2010 bei seinen Mitgliedern U. I. und D. F. wieder abgegeben worden. Eine einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl sei nur bei einer eventuellen Nichtigkeit der Wahl zulässig. Ein Nichtigkeitsgrund liege jedoch nicht vor. Er habe unverzüglich i. S. von § 7 Abs. 2 Satz 2 WO gehandelt. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Wahlvorschlags am 14.04.2010 um 15.28 Uhr seien lediglich zwei seiner insgesamt fünf Mitglieder anwesend gewesen. Selbst bei einer Beschlussfassung am nächsten Tag um 9.00 Uhr sei es mehr als unwahrscheinlich gewesen, eine korrigierte Liste vor 14.00 Uhr einzureichen. Durch seinen am 07.05.2010 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung könne in eine laufende Betriebsratswahl nur dann eingegriffen werden, wenn die Wahl als nichtig anzusehen sei oder wenn zumindest ein feststehender unkorrigierbarer Wahlfehler vorliege, der mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl nach sich ziehe. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften genüge nicht. Selbst wenn ein solcher Verstoß feststehe, bedürfe es einer abschließenden Interessenabwägung. Bei dieser sei das berechtigte Interesse des Antragstellers, zumeist des Arbeitgebers, nicht auf ein teures und gegebenenfalls langwieriges Wahlanfechtungsverfahren verwiesen zu werden, in Relation zum gesetzlich anerkannten Interesse der Betriebsbelegschaft an der Vermeidung betriebsratsloser Zeiten zu setzen. Nach diesen Grundsätzen sei der Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Sie habe zwar hinreichend einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Wahl wäre aufgrund eines Verstoßes des Wahlvorstands gegen die obliegende Prüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO nach § 19 BetrVG anfechtbar. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis bei einer ordnungsgemäßen Prüfung und Beanstandung anders ausgefallen wäre. Jedoch fehle es an einem hinreichenden Verfügungsgrund. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Argumente, wie vor allem die Beeinträchtigung des aktiven und passiven Wahlrechts sowie die durch die Zurückweisung des Antrags notwendige Durchführung eines mit entsprechenden Kosten verbundenen Anfechtungsverfahrens, könnten die Gefahr, die aus einer betriebsratslosen Zeit herrühren würden, nicht überwiegen. Die Zusicherung der Arbeitgeberin, sie würde den bislang im Amt befindlichen Betriebsrat in E. auch über den 31.05.2010 hinaus als im Amt befindlich betrachten, bis ein neuer Betriebsrat gewählt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit einem beim Landesarbeitsgericht am 10.05.2010 eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.2010 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Arbeitgeberin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, der Wahlvorstand habe mit seinem Verhalten gegen die ihm obliegende Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagsliste "K. B." gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen. Das Gericht habe jedoch in rechtsirriger Weise einen Verfügungsgrund abgelehnt. Zum einen habe es übersehen, dass ein Wahlanfechtungsverfahren über mehrere Instanzen bis zu seiner Rechtskraft sicherlich ein Jahr oder länger dauern könne. Dieser Zeitraum treffe die Arbeitnehmer, deren aktives und passives Wahlrecht beeinträchtigt worden sei, weitaus einschneidender als eine gut dreiwöchige Verschiebung der Betriebsratswahl die Interesse der Belegschaft und des Wahlvorstands. Zum anderen habe die Vorinstanz ihre Erklärung, sie würde den bislang im Amt befindlichen Betriebsrat auch über den 31.05.2010 hinaus als im Amt befindlich betrachten bis ein neuer Betriebsrat gewählt worden sei, nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.2010 - 2 BVGa 14/10 - abzuändern; 2. dem Antragsgegner wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die für den 18.05.2010 angesetzte Betriebsratswahl für die Betriebe der Antragstellerin in E., J. straße 45 und E., X. Straße 66, durchzuführen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 01.04.2010 eingeleitete Wahlverfahren zu beenden und dies in den Betrieben bekanntzumachen; 3. hilfsweise, die beantragte einstweilige Verfügung nach Anhörung der Beteiligten unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen zu erlassen; 4. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird dem Antragsgegner bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht. Der Wahlvorstand (= Antragsgegner) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Wahlvorstand verteidigt in erster Linie den angefochtenen Beschluss und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: Jedenfalls fehle es, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt habe, an einem Verfügungsgrund. Im Hinblick auf die möglicherweise fehlerhafte Wahldurchführung durch den Wahlvorstand einerseits und die Risiken einer betriebsratslosen Zeit von mindestens circa acht Wochen andererseits müsse entsprechend der Interessenabwägung des Arbeitsgerichts ein Eingriff in die Wahl hier versagt bleiben. Bei der Arbeitgeberin würden regelmäßig mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtige Maßnahmen in erheblicher Zahl anfallen. Bei der notwendigen Interessenabwägung solle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Listenführerin und ihre Mitbewerberinnen selbst keinen Antrag auf Untersagung der für den 18.05.2010 angesetzten Betriebsratswahl gestellt hätten. Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ausdrücklich auf Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet. 1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig. 2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Antrag auch begründet. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund (vgl. §§ 916 Abs. 1, 936 ZPO und § 940 ZPO, jeweils i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) liegen im Streitfall vor. a)Zunächst steht der Arbeitgeberin, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ein Verfügungsanspruch gemäß § 916 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 936 ZPO zu. aa)Im Allgemeinen kann durch eine einstweilige Verfügung in eine laufende Betriebsratswahl nur eingegriffen werden, wenn die Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre (z. B. LAG Baden-Württemberg 09.03.2010 - 15 TaBVGa 1/10 - noch unveröff.; Hess. LAG 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05 - EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 61; LAG Köln 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01 - MDR 2001, 1176; LAG München 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88 - LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 7). Allerdings sind zum Abbruch der Wahl auch Wahlfehler geeignet, die zwar lediglich zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen, und die auch nicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens korrigiert werden können (z. B. LAG Baden-Württemberg 06.03.2006 - 13 TaBV 4/06 - AiB 2007, 294, 296; LAG Berlin 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509, 511; LAG Düsseldorf 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03 - AuR 2004, 78 LS; LAG Düsseldorf 23.03.2010 - 8 TaBVGa 4/10 - noch unveröff.; LAG München 16.06.2008 - 11 TaBV 50/08 - juris). bb)Ein Verfügungsanspruch zu Gunsten der Arbeitgeberin ergibt sich daraus, dass die für den 18.05.2010 vorgesehene Betriebsratswahl gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar wäre, weil der Wahlvorstand den Wahlvorschlag "Liste B." nach seiner Einreichung beim Wahlvorstand in dem Betrieb E. Airport am 14.04.2010 um 15.28 Uhr nicht unverzüglich bis zum Ende der Einreichungsfrist am nächsten Tag um 14.00 Uhr geprüft und die Listenvertreterin, Frau K. B., nicht unverzüglich über die vorhandenen Mängel schriftlich benachrichtigt hat. Dadurch hat der Wahlvorstand die ihm obliegenden Pflichten aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verletzt. Dies berechtigt zur Anfechtung der Wahl gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG, da nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis bei ordnungsgemäßer Prüfung und Beanstandung anders ausgefallen wäre (BAG 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - Rz. 17 EzA § 14 BetrVG 2001 Nr. 1). (1.)Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. "Unverzüglich" i. S. von § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bestimmt zwar, dass die Wahlvorschläge möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede innerhalb dieser Frist vorgenommene Prüfung als unverzüglich anzusehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut "möglichst" ergibt, handelt es sich bei der Frist von zwei Arbeitstagen nicht um eine starre Höchstfrist, die unter keinen Umständen überschritten und in jedem Fall ausgeschöpft werden darf, sondern lediglich um eine Regelfrist. (2.)Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste zu unterbreiten (BAG 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - Rz. 18 a. a. O.; Fitting u. a. BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 7 WO Rz. 6). Diese Möglichkeit darf dem Einreicher nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher der ihm obliegenden Prüfungspflicht grundsätzlich rechtzeitig nachzukommen. Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Erreichung der Wahlvorschläge unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können (BAG 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - Rz. 18 a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 12.01.2007 - 8 TaBV 55/06 - Rz. 28 juris). Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags innerhalb der Frist nicht mehr behoben werden kann. Dies entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit gegebenenfalls vorhandene Mängel rechtzeitig geheilt werden können (LAG Rheinland-Pfalz 12.01.2007 - 8 TaBV 55/06 - Rz. 28 juris). (3.)Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Wahlvorstand im vorliegenden Verfahren der ihm obliegenden Prüfungs- und Unterrichtungspflicht, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht unverzüglich i. S. von § 7 Abs. 2 Satz 2 WO nachgekommen. Im Streitfall lag zwischen der Abgabe der offensichtlich fehlerhaften Wahlvorschlagsliste am 14.04.2010 um 15.28 Uhr und dem im Wahlausschreiben enthaltenen Abgabezeitpunkt am 15.04.2010 um 14.00 Uhr, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ausreichend Zeit, um die vorhandenen Defizite zu beheben. Die Beschwerdekammer schließt sich der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug. Der Wahlvorstand hat im Beschwerdeverfahren gegen die Begründung der Vorinstanz keine neuen Argumente vorgebracht, vielmehr die bereits in erster Instanz Erhobenen wiederholt. Er verkennt, dass selbst eine erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereichte Vorschlagsliste den Wahlvorstand nicht von der Pflicht entbindet, die Prüfung von solchen Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, um zumindest dem Einreicher die Chance zu geben, gegebenenfalls vorhandene Mängel rechtzeitig zu heilen. Insofern hätte er in jedem Fall dafür Sorge tragen müssen, dass am 15.04.2010 ab 9.00 Uhr der Wahlvorschlag "Liste B." auf seine Korrektheit hätte überprüft werden können. Dabei spielt es, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, keine Rolle, wenn der Wahlvorstand, wie er behauptet hat, der Listenvertreterin bereits in der 15. Kalenderwoche einen Hinweis auf die Fehler gegeben hatte. Auch insofern wird auf die Ausführungen der Vorinstanz, die sich die Kammer zu eigen macht, verwiesen. b)Anders als die Vorinstanz nimmt aber die erkennende Kammer auch einen Verfügungsgrund nach § 940 ZPO im Streitfall an. aa)Wie bereits dargestellt, bedarf es nach Feststellung eines unkorrigierbaren Wahlfehlers im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes einer abschließenden Interessenabwägung, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers, hier des Arbeitgebers, nicht auf ein teures und gegebenenfalls langwieriges Wahlanfechtungsverfahren verwiesen zu werden, in Relation zum gesetzlich anerkannten Interesse der Betriebsbelegschaft an der Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit zu setzen ist. Diese Interessenabwägung geht nach Auffassung der Kammer vorliegend zu Gunsten der Arbeitgeberin aus. (1.)Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anfechtbare Wahl die Arbeitgeberin mit den Wahlkosten, die sie nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen hat, falls sich die Wahl am Ende als ungültig erweist, mit der Vergütung für die Zeit der Stimmabgabe (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) sowie mit dem Personalaufwand und den Kosten der vorübergehenden Betriebsratstätigkeit belastet. Dies ist insgesamt ein erheblicher Kostenaufwand (Hess. LAG 07.08.2008 - 9 TaBVGa 188/08 - Rz. 27, ZTR 2008, 696 LS; Bonanni/ Mückl, BB 2010, 437, 440; vgl. auch ArbG Hamburg 05.04.2006 - 11 BVGa 1/06 - NZA-RR 2006, 361, 365). Aus diesem Grund kann es im Rahmen der Interessenabwägung keine Rolle spielen, dass vorliegend die Arbeitgeberin und nicht die Listenführerin der "Liste B." und ihre Mitbewerber bzw. Mitbewerberinnen den Antrag auf Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung gestellt haben. (2.)Außerdem ist zu bedenken, dass ohne Abbruch der anfechtbaren Wahl im einstweiligen Verfügungsverfahren nur ein nachträgliches Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren in Betracht kommt, dessen Dauer regelmäßig ganz erheblich über derjenigen der Durchführung einer neuen Wahl läge (Bonanni/Mückl, BB 2010, 437, 440). So besteht die Gefahr, dass rechtskräftig möglicherweise erst zwei Jahre nach der Betriebsratswahl festgestellt wird, dass diese zu Recht angefochten worden ist (Heider, NZA 2010, 488). Die betriebsdemokratisch ordnungsgemäße Legitimation des Betriebsrats lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung im Anfechtungsverfahren nach § 19 Abs. 1 BetrVG ein Betriebsrat im Amt ist, dessen Wahl bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als mit Sicherheit anfechtbar einzustufen ist (ArbG Hamburg 05.04.2006 - 11 BVGa 1/06 - NZA-RR 2006, 361 365; Bonanni/Mückl, BB 2010, 437, 440; vgl. auch Heider, NZA 2010, 488). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass durch die Nichtzulassung der "Liste B." zum einen die Beeinträchtigung des passiven Wahlrechts der betroffenen Wahlbewerber und andererseits eine Beeinträchtigung des aktiven Wahlrechts sämtlicher im Betrieb beschäftigter Mitarbeiter, denen es verwehrt würde, die auf der Wahlvorschlagsliste kandidierenden Bewerber zu wählen, droht (LAG Düsseldorf 17.05.2002 - 18 TaBV 26/02 - Rz. 62 LAGE § 14 BetrVG 2001 Nr. 2). (4.)Gegenüber diesen im Rahmen der Feststellung eines Verfügungsgrundes zugunsten der Arbeitgeberin sprechenden Aspekte muss das Argument des Wahlvorstandes, es drohe nach Erlass der von der Arbeitgeberin begehrten einstweiligen Verfügung zumindest vorübergehend eine betriebsratslose Zeit, zurücktreten. Zum einen stand es in der Macht des Wahlvorstandes, durch gesetzeskonformes Vorgehen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO einen betriebsratslosen Zustand zu vermeiden. Außerdem haben es Betriebsrat und Wahlvorstand selbst in der Hand - wenn sie sich entsprechend anstrengen und schnell die Neuwahlen einleiten - die betriebsratslose Zeit so kurz wie möglich zu halten (vgl. Heider, NZA 2010, 488, 490; vgl. auch Bonanni/Mückl, BB 2010, 437, 440). Außerdem werden die mit einer betriebsratslosen Zeit verbundenen Nachteile für die Belegschaft der Arbeitgeberin im Streitfall durch die Zusage ihres Geschäftsführers, Herrn L., er werde den bislang im Amt befindlichen Betriebsrat in E. auch über den 31.05.2010 hinaus als im Amt befindlich betrachten, bis ein neuer Betriebsrat gewählt sei, abgemildert. Zwar kann die am 31.05.2010 zwingend endende Amtszeit des jetzigen Betriebsrats (vgl. § 21 Satz 3 BetrVG) nicht in irgendeiner Weise verlängert werden. Jedoch zeigt die erwähnte Zusage des Geschäftsführers der Arbeitgeberin, dass diese gewillt ist, durch Kontaktaufnahme mit den momentan noch im Amt befindlichen Betriebsratsmitgliedern nach dem 31.05.2010 in besonderer Weise die Arbeitnehmerinteressen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zu respektieren. An ihrer Zusage wird sich die Arbeitgeberin nach der Wahl eines neuen Betriebsrats im Hinblick auf den in § 2 Abs. 1 BetrVG verankerten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit messen lassen müssen. 3.Um eine mit Sicherheit anfechtbare Betriebsratswahl zu vermeiden und gleichzeitig den Weg für eine Neuwahl freizumachen, waren die getroffenen Anordnungen erforderlich (vgl. § 938 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). III. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 928, 936 ZPO, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt. gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Krachtgez.: Vogtländer