Urteil
9 Sa 1154/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:0215.9SA1154.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers wird gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhau- sen vom 26.8.2009 - 4 Ca 1580/08 - auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit Schriftsatz vom 22.10.2009, der bei dem Landesarbeitsgericht am 22.10.2009 eingegangen ist, hat der Kläger gegen das ihm am 25.09.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2009, der bei dem Landesarbeitsgericht am 26.11.2009 eingegangen ist, hat der Kläger die Berufung begründet. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 14.12.2009, der bei dem Landesarbeitsgericht am 16.12.2009 eingegangen ist, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Berufungsbegründung beantragt. 4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt er aus, die Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten habe am 28.09.2009 die Berufungsfrist in den Fristenkalender eingetragen. Einige Tage später habe sie die Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen und versehentlich den 26.11.2009 notiert. Eine Vorfrist habe sie entgegen der bestehenden Anweisung nicht notiert. Tatsächlich sei seinem Prozessbevollmächtigten die Handakte aber einige Tage vor Ablauf der notierten Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Dieser habe sich auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen und andere eilige Sachen vorgezogen. 5 Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 6 II. 7 Die Berufung ist unzulässig. 8 Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG beträgt die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Urteils. Da dem Kläger das erstinstanzliche Urteil am 25.9.2009 zugestellt wurde, ist die Berufungsbegründungsfrist am 25.11.2009 abgelaufen, die am 26.11.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründung also nicht fristgerecht. 9 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO kann dem Kläger nicht gewährt werden. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 10 Zum einen liegt ein Verschulden an der Fristversäumung darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Vorlage der Handakte einige Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht geprüft hat, ob diese zutreffend notiert war. Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt, muss er den Ablauf der hierfür maßgeblichen Frist selbst überprüfen (BGH vom 11.12.1991, NJW 1992, S. 841). Zum anderen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, welche Anweisung sein Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der Dauer der Vorfrist erteilt hat. Diese hat grundsätzlich eine Woche zu betragen (BGH vom 17.2.2009 - VI ZB 33/07-) Bei einer solchen Dauer der Vorfrist ist gewährleistet, dass ausreichend Zeit zur Prüfung der Berufungsbegründungsfrist verbleibt. 11 III. 12 Damit ist die Berufung nach § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen. Nach § 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG ergeht die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden. 13 Auch über den Wiedereinsetzungsantrag ist durch Beschluss des/der Vorsitzenden zu entscheiden, wenn die Berufung ohne mündliche Verhandlung verworfen wird. Nach § 238 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Nach § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. In den Fällen des § 522 ZPO ist daher eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Wird, wie im vorliegenden Streitfall, von der Möglichkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung durch Beschluss Gebrauch gemacht, ist somit auch über den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss zu entscheiden. Da nach § 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG der Beschluss über die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergeht, gilt dies auch für den Wiedereinsetzungsantrag (a.A. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 66 Rdn. 44). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 15 Die Revisionsbeschwerde wird nach §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen. Es ist, soweit ersichtlich, noch nicht durch das BAG entschieden, ob auch über den Wiedereinsetzungsantrag durch die Vorsitzenden allein entschieden werden kann. 16 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 17 Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei 18 R E V I S I O N S B E S C H W E R D E 19 eingelegt werden. 20 Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. 21 Die Revisionsbeschwerde muss 22 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 23 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 24 Bundesarbeitsgericht 25 Hugo-Preuß-Platz 1 26 99084 Erfurt 27 Fax: 0361 2636 2000 28 eingelegt werden. 29 Die Revisionsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 30 1.Rechtsanwälte, 31 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 32 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 33 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 34 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 35 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 36 Düsseldorf, den 15.02.2010 37 Die Vorsitzende der 9. Kammer 38 Heinlein 39 Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht