Urteil
17 Sa 848/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:0112.17SA848.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.07.09 - 3 Ca 406/09 - wird kosten- pflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D 2 Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. 3 Der am 05.12.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Mönchengladbach e.V. als Dipl-Sozialpädagoge beschäftigt. 4 Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 04.06.1993 richtet sich die Vergütung nach dem BMT-AW. Der zweite Manteltarifvertrag für den Bereich Arbeiterwohlfahrt trat am 01.11.1977 in Kraft (BMT-AW II). Dieser wurde zum Ende 2003 gekündigt und durch einen Überleitungstarifvertrag ersetzt. Die Eingruppierungssystematik des BMT-AW II blieb darin bestehen. 5 Der Kläger ist in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche als Diplom-Sozialpädagoge in Vollzeit tätig. Er ist derzeit in der Vergütungsgruppe IV b Teil I Abschn. B Sozial- und Erziehungsdienst Unterabschn. 1 des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eingruppiert. 6 Mit Schreiben vom 09.10.2008 machte der Kläger vergeblich die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a geltend. 7 Mit der am 09.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Höhergruppierung ab April 2008 in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages AWO-NRW hilfsweise in die Vergütungsgruppe III des BMT-AW II äußerst hilfsweise in die Vergütungsgruppe IV a BMT-AW II. Ferner machte er eine Sonderleistung geltend. 8 Der Kläger hat vorgetragen, dass er für seine Tätigkeit eine abgeschlossene Spezialausbildung benötige und die fürsorgerischen Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Jugendleitern koordiniere. Er bearbeite Grundsatzfragen und bewältige schwierige Planungsaufgaben. Da er sich ent- 9 sprechend langjährig bewährt habe, könne er die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 beanspruchen. Er habe mit besonders schwierigem Klientel zu tun. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab April 2008 in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages AWO-NRW (Endstufe) einzugruppieren, 12 hilfsweise 13 in die Vergütungsgruppe III des BAT-AW II, äußerst hilfsweise in Vergütungsgruppe VIa BMT-AW II; 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 130,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis zinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat vorgetragen, dass der Kläger keine abgeschlossene Spezialausbildung absolviert habe und benötige. Er habe auch nicht die fürsorgerischen Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Jugendleitern zu koordinieren. Grundsatzfragen und schwierige Planungsaufgaben habe er nicht zu bewältigen. Die Beratung von Klienten mit zugespitzten Problemlagen und Krisensituationen sei seine originäre Aufgabe, die den Zuständigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b entsprechen würde. 18 Mit Urteil vom 09.07.2009 hat das Arbeitsgericht die begehrte Sonderzahlung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit hier noch von Bedeutung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BMT-AW II auch nicht nach der Vergütungsgruppe IV a habe. Er sei zu Recht in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 16 eingruppiert. Die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a setze voraus, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebe. In die Vergütungsgruppe III seien Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nur einzugruppieren, wenn sich deren Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebe und nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15. Der Kläger erfülle aber nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a. Mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 sei dem Umstand Rechnung getragen, dass er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübe. Sein Vorbringen lasse nicht erkennen, dass sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b heraushebe. Dies verlange eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der Vergütungsgruppe IV b. Bei einer gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genüge eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Als darlegungs- und beweispflichtige Partei für die Tatsachen, die den recht-lichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der vorgesehenen Qualifizierung erfülle, habe der Kläger nicht im Einzelnen dargetan, dass sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit eines Sozialpädagogen heraushebe. Es ergebe sich auch nicht, inwieweit seine Arbeit sich zumindest 50 % beträchtlich und gewichtig aus den schwierigen Tätigkeiten der Arbeiten eines Sozialpädagogen heraushebe. Allein der Umstand, dass er mit unterschiedlichen Problemgruppen zu tun habe, lasse die Tätigkeit zwar als schwierig aber nicht als besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IV a erscheinen. Die Tätigkeit hebe sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der eines Sozialarbeiters mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IVb heraus. Es sei auch nicht ausreichend dargetan, dass der Kläger die Tätigkeitsbeispiele aus der Protokollnotiz Nr. 13 er-fülle. 19 Gegen das dem Kläger am 20.07.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit dem am 20.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 21.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 20 Der Kläger trägt vor, dass er im Bereich der Jugendhilfe/Erziehungsberatung tätig sei. Er berate und betreue vor allen Dingen Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und sonstigen Erziehungspersonen bei Vorliegen von Erziehungsproblemen, Entwicklungsauffälligkeiten, psychosomatische Problemen, Verhaltensauffälligkeiten, Vernachlässigung, Gewalt und Misshandlung, sexuellem Missbrauch, Schwierigkeiten bei der Verselbständigung, Beziehungsproblemen zwischen Eltern und Kindern (z.B. bei Partnerschaftsproblemen der Eltern, Scheidung etc.), Hilfe bei der Erarbeitung von Sorge- und Umgangsregelungen. Zur Wiederholung werde zudem die Leistungsbeschreibung der Erziehungsberatung und der Inhalt der Schriftwerke der AWO-Erziehungsberatung zum diesseitigen Vortrag gemacht. Er müsse die Arbeit von verschiedenen Stellen koordinieren, nämlich u.a., je nach Lage des Einzelfalles die Einbeziehung des Jugendamtes, der Justizbehörden, weiterer Hilfeträger, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Psychologen etc. In der Schrift "AWO-Erziehungsberatung" werde auf die Wichtigkeit dieser Vernetzung hingewiesen. Er mache auch nichts Anderes, als die Tätigkeit in der Erziehungsberatung auszuüben. Seine Aufgaben umfassten auch schwierige Planungsaufgaben. Er müsse jeden Fall evaluieren und koordinieren, was sich anhand der Problemlagen von selbst verstehe. Es gehe nicht nur um die Psyche der betroffenen Kinder und Jugendlichen sondern auch um strafrechtliche Fragen. Er übe mithin besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz 13 aus. 21 Der Kläger beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.07.2009 - 3 Ca 406/09 - kostenpflichtig aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab April 2008 in die Vergütungsgruppe III des BMT-AW II, 23 hilfsweise 24 in Vergütungsgruppe IV a BMT-AW II einzugruppieren. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Die Beklagte trägt vor, dass die vom Kläger vorgelegte Schriftenreihe für die Beklagte nicht verbindlich sei. Tätigkeitsbeschreibungen aus dieser Schriftenreihe würden sie weder binden noch der Tätigkeit des Klägers in der Einrichtung der Beklagten entsprechen. Insgesamt sei der Vortrag unsubstantiiert. Es ergebe sich nicht, wie seine durchschnittliche Arbeit aussehe und inwieweit sie sich durch besondere Schwierigkeit heraushebe. Es könnten nicht generell schwierigere Aufgaben im Sinne der Protokollnotiz Nr. 13 angenommen werden. Die vom Kläger benannten Zeugen seien für das Verfahren nicht erheblich. Die Zeugin A. sei seit 2004 nicht mehr in einer Einrichtung der Beklagten tätig. Der Zeuge T. sei am 01.01.2008 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. 28 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die ansonsten eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 29 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 30 A. Die Berufung ist zulässig. 31 Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 32 B. Die Berufung ist nicht begründet. 33 I. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die zutreffende Eingruppierung in den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-Tätigkeitsmerkmale) begehrt. Er hat zwar die Vergütung nach dem BMT-AW II beantragt. Dieser Tarifvertrag enthält aber keine Vergütungsgruppen und Tätigkeitsmerkmale. Diese sind im TV-Tätigkeitsmerkmale (TV-TM) zum BMT-AW II geregelt. 34 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III bzw. IV a TV-TM. 35 1. Die Klage ist zulässig. 36 Die Kläger hat eine der allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG Urteil v. 01.03.1995 - 4 AZR 985/93 - EzBAT §§ 22, 23 BAT F 1 VergGr IVb Nr 13; BAG Urteil v. 11. 01.1995 - 10 AZR 180/94 - NV) das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (BAG Urteile v. 25. 09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe; vom 26. 05. 1993 - 4 AZR 358/92 - AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe; BAG Urteil v. 04.05. 1994 - 4 AZR 443/93 -, n.v., zu I der Gründe). 37 2. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III hilfsweise nach VergGr. IV a TV-TM zum BMT-AW II. 38 a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglich Bezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich damit gem. § 22 Abs. 1 BMT-AW II nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale(TV-Tätigkeitsmerkmale) zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II). 39 b) Nach § 22 Abs. 1 BMT-AW II ist ein Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gemäß § 22 Abs. 2 BMT-AW II den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe, wenn im Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen. 40 Es kommt somit darauf an, ob im Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM erfüllen (BAG Urteil v. 20.05.2009 - 4 AZR 184/08 - ZTR 2009, 636-638; NV juris.de; m.w.N). Dann kann der Kläger nach Ablauf einer vierjährigen Bewährungszeit verlangen, nach VergGr. III (Fallgr. 7) TV-TM vergütet zu werden. 41 c) Nach Auffassung der Berufungskammer ist die Tätigkeit in der Beratungs-stelle für Eltern, Kinder und Jugendliche als ein einziger Arbeitsvorgang anzusehen. Der Begriff des Arbeitsvorgangs in § 22 BMT-AW II entspricht im Wesentlichen dem des Bundesangestelltentarifvertrages (BAG Urteil v. 20.05.2009 a.a.O.; BAG Urteil v. 17.01.1996 - 4 AZR 602/94 - zu II 1.1.2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 3). Das Bundesarbeitsgericht hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten regelmäßig angenommen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist. Diese Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet. Die einzelnen von Sozialarbeitern ausgeübten Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG Urteil v. 01.03.1995 - 4 AZR 985/93 - mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 2). 42 Dies ist auch für die Tätigkeit des Klägers anzunehmen. Es ist auf ein einheit-liches Arbeitsergebnis gerichtet; auf die Beratung von Eltern, Kindern und Jugendlichen in Problemsituationen und darauf, ihnen Hilfe zur konkreten Problemlösung zu leisten. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis und sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. 43 Es ergeben sich aus dem Sachvertrag des Klägers auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge, etwa auf einzelne Personen bezogene Betreuungstätigkeiten, aufzugliedern wäre. Hierfür spricht auch der in den Tätigkeitsmerkmalen zum BMT- AW II für den Sozial- und Erziehungsdienst zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (BAG a.a.O. Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM zu "schwierigen Tätigkeiten"). 44 d) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale "Sozial- und Erziehungsdienst" des TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut: 45 "Vergütungsgruppe III 46
47 6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 15, heraushebt 48 (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 49 7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt 50 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 51 Vergütungsgruppe IVa 52
53 15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen gleichwertige Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt 54 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 13) 55 16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt 56 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 )
57 Vergütungsgruppe IVb 58
59 16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit schwierigen Tätigkeiten 60 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 12) 61
62 Vergütungsgruppe Vb
63 10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 64
65 Protokollnotizen: 66
67 12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die 68 a) Beratung von Suchtmittelabhängigen, 69 b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen 70 c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, 71 d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, 72 e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter, mindestens der Vergütungsgruppe Vb), 73 f) Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Zusatzgratifikation i.d.R. erforderlich ist, 74 g) Arbeit in Aufnahme-(Beobachtungs)-Gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen. 75 13. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa sind zum Beispiel Tätigkeiten, 76 a) für deren Ausübung eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung (z.B. sozialtherapeuthische, sozialpsychiatrische oder 77 heilpädagogische Ausbildung) üblicherweise notwendig ist, 78 b) die fürsorgerische Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern/Sozialpädagogen/Jugendleitern zu koordinieren haben, 79 c) denen die Fachaufsicht über Tagesstätten oder Heime übertragen ist, in denen mindestens 140 Angestellte im Fachdienst tätig sind, 80 d) die Grundsatzfragen und schwierige Planungsaufgaben beinhalten." 81 aa) Die vom Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 15 bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 TV-Tätigkeitsmerkmale Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt. 82 Die somit durch den inneren Aufbau der in Betracht kommenden Vergütungsgruppen denknotwendig geforderte Vergleichsbetrachtung anhand des Maßstabs der Hervorhebungsmerkmale obliegt dem Kläger. Er hat die Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit oder "Normal"-Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im tariflichen Sinne und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen erlauben (BAG Urteil v. 25.02.2009 a.a.O.; BAG Urteil v. 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173; BAG Urteil v. 11.02.2004 - 4 AZR 684/02 - BAGE 109, 321). 83 bb) Die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten erfüllen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und den Darlegungen des Arbeitsgerichts die Voraussetzungen der grundlegenden VerGr. IVb Fallgr.16. Dem folgt die Berufungskammer. Die Tätigkeiten entsprechen in ihrer Wertigkeit den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM aufgeführten Beispielen für "schwierige Tätigkeiten" im Tarifsinne, denn ebenso wie bei der Tätigkeit des Klägers ist bei den in dieser Protokollnotiz genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (BAG Urteil v. 25.10.1995 - 4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21, zu der hinsichtlich der Buchstaben a) bis e) gleichlautenden Protokollerklärung Nr. 12, zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA; sowie BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 -, zu einer entsprechenden Protokollnotiz im Bereich BAT/BL) . 84 cc) Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt aber nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15. Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, dass sich seine Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. VergGr. IVa Fallgr. 15 heraushebt. 85 (1) Nach der Protokollnotiz Nr. 13 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung (z.B. sozialtherapeutische, sozialpsychiatrische oder heilpädagogische Ausbildung) üblicherweise notwendig ist, die fürsorgerische Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern/ Sozialpädagogen/ Jugendleitern zu koordinieren haben, die Grundsatzfragen und schwierige Planungsfragen beinhalten, solche mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung iSd. VergGr. IVa Fallgruppe 15. Nach der ständigen Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil v. 05.07.1978 - 4 AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil v. 29.04.1981 - 4 AZR 1007/78 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil v. 12.12.1990 - 4 AZR 306/90 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4) ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG Urteil v. 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung). 86 (2) Der Begriff der "abgeschlossenen zusätzlichen Spezialausbildung", die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit "üblicherweise notwendig ist", bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Auslegung. Es müssen bei einer "abgeschlossenen zusätzlichen Spezialausbildung" Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem entsprechenden Fachgebiet hinausgehen, die bei der Ausbildung für die betreffende Tätigkeit, vorliegend also bei der Ausbildung zum Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, vermittelt werden. Weiter muss die auszuübende Tätigkeit den Einsatz der durch die zusätzliche Spezialausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch objektiv erfordern (BAG Urteil v. 20.05.2009 - 4 AZR 184/08 ZTR 2009 636,638; BAG Urteil v. 06.02 1991 - 4 AZR 343/90 - ZTR 1991, 379). Dem entspricht in der Protokollnotiz Nr. 13 Buchstabe a) die beispielhafte Erwähnung einer sozialtherapeutischen, sozialpsychiatrischen und heilpädagogischen Ausbildung als "zusätzliche Ausbildung". Es muss sich hier jedenfalls um eine Ausbildung handeln, die ein besonderes Gebiet abdeckt, das nicht bereits in der grundständigen Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vermittelt worden ist. Die bloße Einarbeitung in die konkrete berufliche Tätigkeit ist ebenso wenig eine "Spezialausbildung" wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und eine berufliche Weiterbildung im Hinblick auf veränderte technische Entwicklungen (BAG Urteil v. 10.07.1996 - 4 AZR 996/94 - AP BMT-G II § 20 Nr. 5) . 87 (3) Die Anforderungen, die an eine derartige Spezialausbildung zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Urteilen konkretisiert ( BAG Urteil v. 06.02.1991 a.a.O.; BAG Urteil v. 03. 09.1986 - 4 AZR 335/85 -, AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG Urteil v. 28. 06.1989 - 4 AZR 287/89 - ZTR 1989, 478; BAG Urteil v. 28. 06.1989 - 4 AZR 277/89 - ZTR 1989, 480). Danach fordern die Tarifvertragsparteien weder eine Ausbildung durch eine staatliche Institution noch die Ablegung einer Prüfung. Ausreichend ist vielmehr, wenn die berufsbegleitende Zusatzausbildung zwei Jahre gedauert hat, wenn sie sich ihrem Schwerpunkt nach auf einen der tariflich genannten Bereiche (Heilpädagogik, Sozialtherapie oder Sozialpsychiatrie) erstreckte, dieser also den Hauptinhalt der Zusatzausbildung bildete und eine derartige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. 88 (4) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er eine solche Ausbildung abgeschlossen hat. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich nur eine Teilnahme an einem Kurs 1982 und an den Seminaren Familientherapie im Rahmen psychosozialer Beratung Teil I bis III über 28/20/28 Unterrichtsstunden 1986/1987). Dies reicht nicht aus. Der Kläger hat auch nicht konkret dargetan und unter Beweis gestellt, dass er fürsorgerische Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern/Sozialpädagogen/ Jugendleitern zu koordinieren hat. Es fehlt zudem an einem konkreten Vortrag, aus dem zu entnehmen ist, dass seine Tätigkeiten Grundsatzfragen und schwierige Planungsfragen beinhalten. Darauf hat das Arbeitsgericht schon zu Recht hingewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Vortrag nicht im erforderlichen Umfang erweitert. Die Einreichung der Schriftenreihe Theorie und Praxis der AWO aus dem Jahre 1995 und die Behauptung, dass die Arbeit von verschiedenen Stellen (Jugendamt, Justizbehörden, weiteren Hilfeträgern, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Psychologen) koordiniert werden muss, reicht hierzu nicht aus. Das Gericht hat nicht die Unterlagen darauf zu untersuchen, ob sie für die anstehenden Fragen verwertbar sind. Aus einer Aufzählung auf mögliche Stellen, die im Rahmen der Aufgabenstellung zu koordinieren sind, ergibt auch nicht, dass schwierige Planungsfragen zu bewältigen sind. Der Kläger hat in Bezug auf die ihm konkret durch die Beklagte übertragenen Aufgaben darzulegen, welche Aufgaben aus welchem Grund Grundsatzfragen oder schwierige Planungsaufgaben beinhalten. Daran fehlt es weiterhin. Es kommt hinzu, dass der Kläger auch nicht ausreichend dargetan hat, inwieweit die Schriftenreihe auf seinen konkreten Arbeitsbereich zur Anwendung kommt. 89 dd) Die Berufungskammer folgt auch dem Arbeitsgericht, dass dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden kann, dass sich seine Tätigkeit aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i. S. der VergGr. IV a Fallgr. 15 heraushebt. 90 (1) Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt insoweit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAG Urteil v. 20.09. 1995 - 4 AZR 413/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205) . Sowohl die VergGr. IVa Fallgr. 15 als auch Fallgr. 16 enthält zwei selbständig nebeneinander stehende Merkmale, die beide zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. IVa erfüllt sein müssen. Ist schon ein Merkmal nicht erfüllt, braucht auf das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" nicht mehr eingegangen zu werden (BAG Urteil v. 20.05.2009 -4 AZR 184/08- a.a.O). 91 Bei der Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "besondere Schwierigkeit" ist weiter die Protokollnotiz Nr. 12 zur VergGr. IVb Fallgr. 16 zu berücksichtigen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der genannten Vergütungsgruppe zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollnotiz genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein. Dabei führt das Auftreten von einer "Fülle der Problemen" bei Beschäftigung mit allen in der Protokollnotiz genannten Gruppen nicht zu einer Steigerung des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit. Die Arbeit mit Menschen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen, führt nicht grundsätzlich dazu, dass sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, der mit der Betreuung dieser Menschen betraut ist, durch besondere Schwierigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 heraushebt. (BAG Urteil v. 08. 10. 1997 - 4 AZR 680/95 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42). Denn bei den in der Protokollnotiz Nr. 13 genannten Personengruppen ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (BAG Urteil v. 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975; Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung; BAG Urteil v. 25. 10.1995 - 4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21 zu der gleichlautenden Protokollerklärung Nr. 12 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA). 92 (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, die Ausfüllung des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BMT-AW II zu belegen. Allein die Beschreibung, wann er betreuend und beratend tätig wird, sowie die Einreichung der Schriftenreihe Theorie und Praxis der AWO aus dem Jahre 1995 genügt nicht. Es ergibt sich nicht, dass sich seine Tätigkeit in Bezug auf die Schwierigkeit und Bedeutung über die in der Protokollerklärung 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten hinausgeht. Der Kläger ist in einer Erziehungsberatungsstelle tätig. Die Aufgabe der Erziehungsberatung ist nach § 28 SGB VIII Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung zu unterstützen. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben bewegen sich in diesem Bereich. Das Ziel und die anfallenden Aufgaben sind in ihrer sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten, Aidskranken, Strafgefangenen, ehemaligen Strafgefangenen oder Heimbewohnern (vgl. BAG Urteil v. 25.09.1996 - 4 AZR 195/95 - AP BAT § 22 Sozialarbeiter Nr. 31 Diplom-Sozialpädagogin in einer Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche). Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit des Klägers in diesem Vergleich von herausgehobener Schwierigkeit und Bedeutung sein sollte, ergibt sich für die Berufungskammer nicht. Auch dort handelt es sich um die Betreuung von besonderen Problemgruppen und der damit verbundenen Konfliktsituation. Soweit auf die besonderen Problemsituationen, wie etwa sexueller Missbrauch oder auch Gewalt und Misshandlungen hingewiesen wird, führt das nicht weiter. Es ergibt sich nicht, dass und in welcher Form der Kläger über das normale Maß "der Betreuung und Beratung insoweit involviert ist". Auch die Betreuung von Personen der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstaben a) bis d) genannten Problemgruppen hat zum Ziel, diese auf Dauer in die Lage zu versetzen, dass diese sich möglichst ohne Hilfen im Leben zu Recht finden. 93 Das Bundesarbeitsgericht hat sich zudem in mehreren Entscheidungen mit der Eingruppierung der Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen befasst (BAG Urteil v. 25.09.1996 a.a.O. Sozialpädagogen in der Beratungsstelle; BAG Urteil v. 01.03.1995 - 4 AZR 985/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt, Einsatz in der Einrichtung, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung; BAG, Urteil v. 16.10.2002 - 4 AZR 486/01 -NV, Einsatz eines Sozialpädagogen mit Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut BAG Urteil v. 31.07.2002 - 4 AZR 203/01 - AP Nr. 293 zu §§ 22,23 BAT 1975, BAG Urteil v. 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu §§ 22/23 BAT 1975) und in diesen Fällen keine Heraushebung der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe VIb festgestellt . Auch angesichts dieser Entscheidungen ist nicht zu erkennen, dass die dem Kläger übertragene Aufgabe die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15/16 erfüllt. 94 Nach alledem ist der Kläger nicht in die VergGr. III bzw. entsprechend seinem Hilfsantrag in die VergGr IV a (Fallgruppe 15 bzw. 16) einzugruppieren. 95 Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. 96 C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß 97 §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 98 D. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. 99 RECHTSMITTELBELEHRUNG 100 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 101 R E V I S I O N 102 eingelegt werden. 103 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 104 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 105 Bundesarbeitsgericht 106 Hugo-Preuß-Platz 1 107 99084 Erfurt 108 Fax: 0361 2636 2000 109 eingelegt werden. 110 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 111 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 112 1. Rechtsanwälte, 113 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 114 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 115 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 116 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 117 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 118 Jansen Hinterberg Vogt