Urteil
7 Sa 1281/08 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2009:1216.7SA1281.08.00
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Leitsätze
Klage auf Erstattung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die der Arbeitgeber (Land NRW) zunächst an das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte gezahlt hatte, die sodann aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versorgungswerk und dem LBV jedoch zurückgebucht und an die BfA gezahlt wurden.
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.07.2008
- 1 Ca 2782/08 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klage auf Erstattung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die der Arbeitgeber (Land NRW) zunächst an das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte gezahlt hatte, die sodann aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versorgungswerk und dem LBV jedoch zurückgebucht und an die BfA gezahlt wurden. 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.07.2008 - 1 Ca 2782/08 - wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Mit seiner Klage erhebt der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeber-und Arbeitnehmeranteile von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die sein früherer Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gezahlt hat. Der am 23.05.1963 geborene Kläger war bis zum 30.09.2002 als Rechtsanwalt tätig und seit dem 29.08.1995 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Aufgrund eines Stellenangebots der Bezirksregierung in Düsseldorf entschloss er sich, als Lehrer im öffentlichen Dienst tätig zu werden und bewarb sich im September 2002 als Lehrkraft für die Fächer Rechtswissenschaften und Wirtschaftsinformatik. Mit Schreiben vom 15.10.2002 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn aufgrund der mit ihm vereinbarten arbeitsvertraglichen Bedingungen nach erfolgreich bestandener Weiterqualifizierungsmaßnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daher werde er ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis von der allgemeinen Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 6 der Akte Bezug genommen. Unter dem Datum vom 28.10.2002 schlossen die Parteien, das beklagte Land vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, einen bis zum 27.10.2003 befristeten Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 7 - 9 der Akte Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 30.10.2002 (Bl. 10 der Akte) teilte die Bezirksregierung dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15.10.2002 mit, dass bei nochmaliger Prüfung der Einstellungsunterlagen festgestellt worden sei, dass eine Verbeamtung aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch unter Berücksichtigung der bestehenden Ausnahmeregelungen nicht möglich sei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne daher nicht erfolgen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2002 Widerspruch ein, der allerdings erst mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 (Bl. 164 - 166 der Akte) zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid ist mittlerweile bestandskräftig. Die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft im Land Nordrhein-Westfalen endete am 24.12.2002. Unter dem Datum vom 05.01.2003 (Bl. 12 der Akte) stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Angabe der bis zum 27.10.2003 befristeten Tätigkeit als Lehrer. Als Grund für die Befreiung gab er seine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und seine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk an. Mit Bescheid vom 16.06.2003 (Bl. 14 der Akte) wurde der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI befreit. Ausweislich Seite 1 des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung nur für die zeitlich befristete Beschäftigung als Lehrkraft vom 28.10.2002 bis zum 27.10.2003 gilt. Auf Seite 2 des Bescheides wurde unter der Überschrift Hinweise nochmals erklärt, dass die Befreiung mit dem umseitig angegebenen Zeitpunkt endet. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestünde, erneut einen Befreiungsantrag über das berufsständische Versorgungswerk zu stellen. Mit Bescheid vom 26.06.2003 (Bl. 16 der Akte) teilte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte dem Kläger mit, dass seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund seines Antrages vom 05.01.2003 ununterbrochen fortgeführt werde. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Änderungsvereinbarung (Bl. 18 - 19 der Akte) ab dem 28.10.2003 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden weiterhin an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt. Mit Schreiben vom 17.11.2003 (Bl. 20 der Akte) übersandte der Kläger der Bezirksregierung den Nachweis seiner Versicherung im Versorgungswerk und bat darum, die Beiträge wie besprochen weiterhin an das Versorgungswerk abzuführen. Darüber hinaus führte er aus: Anliegend erhalten Sie ferner die gesetzlichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung, woraus sich eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht im Arbeitsvertrag ergibt. Ich bitte daher um Befreiung und entsprechende Zahlung des Arbeitgeberanteils auf meine private Vorsorgeversicherung. Mit Schreiben vom 05.10.2004 (Bl. 137 der Akte) teilte das Versorgungswerk dem Landesamt für Besoldung und Vergütung (LBV) mit, dass ihm bezüglich des Klägers nur ein Befreiungsbescheid der BfA über das befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 27.10.2003 vorliege. Mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wären die Beiträge ab dem 28.10.2003 zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen gewesen. Mit Schreiben vom 18.10.2004 (Bl. 17 der Akte) bestätigte die Bezirksregierung dem Kläger, dass mit ihm zu Beginn seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 SGB an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte getroffen worden sei. Mit Schreiben vom 27.01.2005 bat das Versorgungsamt das LBV um eine Rückäußerung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beitragszahlung zum Versorgungswerk den Kläger betreffend und - ggf.- um eine verbindliche Bestätigung der rechtmäßigen Beitragszahlung. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes ist am 02.02.2005 telefonisch zwischen dem LBV und dem Versorgungswerk vereinbart worden, den für den Kläger eingezahlten Betrag in Höhe von 15.358,90 € zum LBV zurückzubuchen. Mit Schreiben vom 11.02.2005 wies die Bezirksregierung den Kläger darauf hin, dass aufgrund einer Anfrage des Versorgungswerks nunmehr vom LBV mitgeteilt worden sei, dass eine Abführung der Beiträge an das Versorgungswerk nur während der Zeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich gewesen sei, so dass die Rentenversicherungsbeiträge seit dem 28.10.2003 regulär an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abzuführen waren. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass er - der Kläger - lediglich als freiwilliges Mitglied beim Versorgungswerk eingetragen sei, würden die an das Versorgungswerk abgeführten Beiträge dort als zusätzliche freiwillige Beitragszahlungen des Dienstherrn gewertet, nicht jedoch als Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Einer solchen doppelten Abführung von Versicherungsbeiträgen könne nicht zugestimmt werden. Die zusätzlich geleisteten Zahlungen an das Versorgungswerk würden daher nach Absprache mit dem LBV von dort zurückgefordert. Auf dieses Schreiben erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 28.02.2005 (Bl. 23 der Akte), hinsichtlich der Abführung der Beiträge handele es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die nicht einseitig abgeändert werden könne. Diese Vereinbarung sei getroffen worden, um seine Absicherung sicher zu stellen, nachdem trotz vorheriger Zusage eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr erfolgen sollte. Er sei jedoch bereit, einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, wenn er eine Abfindung erhalte, die es ihm ermögliche, den Anwaltsberuf wieder aufzunehmen. Mit einer Rückforderung der an das Versorgungswerk gezahlten Gelder könne er nicht einverstanden sein. Unter dem Datum vom 23.03.2005 (Bl. 24 -26 der Akte) wies die Bezirksregierung den Kläger darauf hin, dass die mündliche Vereinbarung, Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk abzuführen, u.a. aus dem Grund getroffen worden sei, ihm - dem Kläger - weiterhin die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Nebentätigkeit in geringem Umfang zu ermöglichen. Diese Vereinbarung sei nicht Bestandteil des unbefristeten Arbeitsvertrages gewesen. Mit Schreiben vom 19.05.2005 forderte der Kläger das beklagte Land u. a. auf, die für ihn zu leistenden Zahlungen an das Versorgungswerk wieder aufzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto beim Versorgungswerk unberührt bleibe. Andernfalls werde er das Arbeitsverhältnis kündigen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Mit Schreiben vom 14.06.2005 (Bl. 29 der Akte) kündigte der Kläger sodann seinen Dienstvertrag zum 30.09.2005. Tatsächlich schied er mit Ablauf des 15.08.2005 aus dem Dienst bei dem beklagten Land aus. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1986 (Bl. 173) zwischen dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und dem LBV kann das LBV, das die Gesamtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) für die zum Versorgungswerk beitragspflichtigen Mitglieder einzieht und an das Versorgungswerk abführt, zuviel gezahlte Beiträge zurückbuchen (verrechnen). Am 07.03.2005 wurden Beiträge den Kläger betreffend in Höhe von 15.358,90 € vom Versorgungswerk zum LBV zurückgebucht. Die zurückerhaltenen Beiträge hat das beklagte Land an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, die zurückgebuchten Beiträge an ihn auszuzahlen und hat dazu behauptet, er sei nur unter der Prämisse, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, bereit gewesen, das Stellenangebot anzunehmen. Nachdem diese Möglichkeit doch nicht bestanden habe, sei ihm zugesichert worden, Beiträge zur Altersversorgung unbefristet und dauerhaft an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abzuführen. Zu diesem Zweck habe er sodann den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Er habe deutlich gemacht, dass er zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur unter der Voraussetzung bereit sei, dass auch im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages die Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt werden könnten. Sein Versicherungsstatus sei wesentlicher Vertragsbestandteil geworden. Da das beklagte Land weder dazu bereit gewesen sei, ihn in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen noch die Beitragszahlungen an das Versorgungswerk aufrecht zu erhalten, habe er das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die seinerzeit erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei durch die Rückbuchung der gezahlten Beträge wieder verloren gegangen. Der unmittelbare Schaden bestehe daher in dem Verlust der Anwartschaft. Da das beklagte Land durch die Rückbuchung gegen ihre vertragliche Verpflichtung verstoßen habe, bestehe ein Schadensersatzanspruch aus dem Arbeitsvertrag in Höhe des zur Erreichung der entsprechenden Anwartschaften erforderlichen Geldbetrages, den er - der Kläger - für den Zeitraum 2003 bis August 2005 mit 19.262,12 € berechnet hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe zudem gegen § 28g SGB IV verstoßen. Im Übrigen seien die vermeintlichen Ansprüche des beklagten Landes gemäß § 70 BAT verfallen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.262,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe bereits deshalb keinen Anspruch auf die Klageforderung, weil als Äquivalent eine Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt sei. Zudem könne ein möglicher Schaden sich erst bei Eintreten des Versorgungsfalls realisieren und sei vom Kläger weder beziffert noch geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB scheide selbst dann aus, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, dass das beklagte Land seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger verletzt habe, denn bei einer Pflichtverletzung bezüglich der Versorgungsanwartschaften wäre ein erhebliches Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger habe positiv gewusst, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur befristet für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses erteilt worden war. Es hätte daher dem Kläger oblegen, rechtzeitig vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages sicherzustellen, dass auch weiterhin die Möglichkeit gegeben war, Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Dies habe der Kläger trotz seiner volljuristischen Ausbildung, die ihm ein derartiges Vorgehen hätte nahe legen müssen, nicht getan. Dies könne jedoch dahinstehen, da eine Pflichtverletzung des beklagten Landes nicht zu dem vom Kläger begehrten Schadensersatzbetrag führe. Hätte das beklagte Land seine Zusage eingehalten, würde der Kläger heute über eine höhere Anwartschaft beim Versorgungswerk verfügen. Dieser Anwartschaft sei jedoch diejenige Anwartschaft gegenüber zu stellen, die zu Gunsten des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung durch die geleisteten Beitragszahlungen aufgebaut worden sei. Der Schaden könne mithin lediglich in dem Differenzbetrag bestehen oder demjenigen Betrag, der beim Versorgungswerk eingezahlt werden müsste, um die erhöhte Anwartschaft zu erzielen. In beiden Fällen könne es sich nicht um den vom Kläger geltend gemachten Betrag handeln. Ein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung scheide aus, weil das beklagte Land nichts erlangt habe. Schließlich wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß § 70 BAT verfallen. Gegen das ihm am 04.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 03.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 06.10.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, für die Gegenseite sei erkennbar gewesen, dass er nur dann ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehen würde, wenn seine Altersabsicherung weiter über das Versorgungswerk laufen würde. Nach dem Verlust der Möglichkeit der Verbeamtung hätte er ansonsten allenfalls eine weitere Befristung unterzeichnet mit dem Ziel, während der Vertragslaufzeit seine erneute Selbständigkeit vorzubereiten. Mit der Zusage, die Beiträge an das Versorgungsamt abzuführen, habe das beklagte Land mit ihm eine Bruttolohnvereinbarung getroffen, die neben dem Tarifgehalt auch die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk in der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes beinhaltet habe. Auf die Einhaltung dieser Vereinbarung habe er vertrauen dürfen. Ob seitens des beklagten Landes daneben die Verpflichtung bestanden habe, auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen zu müssen, sei nicht seine Sache gewesen. Den Bescheid vom 16.06.2003 über die befristete Befreiung von der Rentenversicherungspflicht habe er dem beklagten Land mit einem Schreiben vom 23.06.2003 übersandt. Dass dieser Bescheid zugegangen sei, könne man dem Schreiben des LBV vom 15.06.2005 entnehmen, in dem es im dritten Absatz heiße eine weitere wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.... Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe sein Schaden nicht nur in einem Differenzschaden, denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgungsanwartschaften seien für ihn nicht zu realisieren, da die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Es seien auch keine weiteren Bezugszeiträume zu erwarten. Die verloren gegangene höhere Anwartschaft beim Versorgungswerk sei nur durch Einzahlung in Höhe der rückgebuchten Beträge wieder herzustellen. Eine Rechtsgrundlage für das vom beklagten Land gewählte Vorgehen existiere nicht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts träfe ihn kein Mitverschulden, denn die Frage, ob das beklagte Land im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages Beiträge an das Versorgungswerk abführen dürfe, entziehe sich seinem Verantwortungsbereich. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.07.2008, 1 Ca 2782/08, zu verurteilen, an ihn 19.262,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und führt in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass die Frage, ob während der Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses von Seiten des beklagten Landes Pflichtbeiträge - und nur um solche gehe es - für den Kläger an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen gewesen seien oder nicht, sich ausschließlich nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bestimme. Eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Parteivereinbarung wäre wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nichtig. Nachdem das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt wurde, habe den Kläger die Verpflichtung getroffen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ausnahmsweise keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Die vom beklagten Land gegenüber dem Kläger mündlich geäußerte Bereitschaft, die Rentenversicherungsbeiträge auch weiterhin an das Versorgungswerk zu zahlen, habe für den Kläger erkennbar unter der unausgesprochenen Voraussetzung gestanden, dass dafür eine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gegeben sei. § 28g SGB IV sei vorliegend ohne Bedeutung, weil es nicht um die Nachholung von unterbliebenen Abzügen vom Gehalt gehe. Selbst eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterstellt, wäre ein etwaiger Nichtabzug jedenfalls ohne Verschulden des beklagten Landes erfolgt, denn das beklagte Land habe darauf vertrauen dürfen, dass die Abführung der Beiträge an das Versorgungswerk rechtlich möglich gewesen sei. Das beklagte Land behauptet dazu, der Bescheid vom 16.06.2003 über die befristete Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht sei der Bezirksregierung Düsseldorf als der zuständigen personalführenden Stelle durch den Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden. Obwohl dem Kläger bekannt gewesen sei, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht am 27.10.2003 geendet hatte, habe er mit Schreiben vom 17.11.2003 den Bescheid des Versorgungswerks vom 26.06.2003 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk wegen bestehender Versicherungspflicht bzw. zwischenzeitlich erfolgten Auslaufens der Befreiung nicht mehr gegeben gewesen. Das beklagte Land habe erst mit Schreiben des Versorgungswerks vom 05.10.2004 Kenntnis davon erlangt, dass die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht bereits zum 27.10.2003 beendet gewesen sei. Das Schreiben der Bezirksregierung vom 18.10.2004 sei seinerzeit wohl vor dem Hintergrund erfolgt, dass man im Hinblick auf den vom Kläger vorgelegten Bescheid des Versorgungswerks vom 26.06.2003 von einer zulässigen Mitgliedschaft des Klägers beim Versorgungswerk und hiermit verbunden einer rechtmäßigen Beitragszahlung ausgegangen sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger, der Schadensersatz zur Schließung einer Versorgungslücke geltend mache, zur Höhe eines etwaigen Schadens nicht annähernd substantiiert vorgetragen habe. Sollte eine Verrechnung der Beiträge unzulässig gewesen sein, so müsse der Kläger sich mit dem Versorgungswerk auseinandersetzen, welches sich mit einer Rückzahlung einverstanden erklärt habe. Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers verfallen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 hat der Kläger auf Befragen erklärt, er habe bei der BfA einen Antrag auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend gestellt. Sein Antrag sei abgelehnt worden. Der Widerspruch sei bis heute nicht beschieden. Außerdem habe er nach Umbuchung der streitgegenständlichen Beiträge einen Bescheid über eine Rentenanwartschaft erhalten, der einen niedrigeren Rentenanwartschaftsbetrag ausgewiesen habe. Auch gegen diesen Bescheid habe er Widerspruch mit dem Ziel eingelegt, dass die Anwartschaften wieder gutgeschrieben werden. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet und war demgemäss zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens steht dem Kläger der geltend gemachten Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es besteht zu seinen Gunsten weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen das beklagte Land können nach dem Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden. 1. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der rückgebuchten Beiträge besteht schon deshalb nicht, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme anteiliger Beiträge zum Versorgungswerk durch das beklagte Land nach den §§ 172 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegend nicht erfüllt sind. Nach diesen Vorschriften ist eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Teil der Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen, lediglich dann angeordnet, wenn der Beschäftigte von einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk befreit ist. Da der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht von der Versicherungspflicht befreit war, war das beklagte Land nicht nach § 172 Abs. 2 SGB VI gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Klägers zu tragen. 2. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der Klageforderung ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit scheint der Kläger die Auffassung zu vertreten, das beklagte Land habe ihm vor Abschluss des unbefristeten Anstellungsvertrages eine um die an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge erhöhte Bruttolohnvergütung zugesagt und sei nunmehr verpflichtet, die abredewidrig nicht an das Versorgungswerk abgeführten bzw. nachträglich rückgebuchten Vergütungsbestandteile an ihn auszuzahlen. Ein derartiger Anspruch des Klägers scheidet aus, da nach dem Vortrag des Klägers weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung der Parteien, die Vergütungsansprüche des Klägers um einen an das Versorgungswerk freiwillig zu zahlenden Beitrag zu erhöhen, festgestellt werden kann. Ob eine derartige Zusage der Schriftform bedurft hätte, kann daher dahinstehen. Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das beklagte Land sich - und zwar unabhängig von einer bestehenden Rechtspflicht - vertraglich verpflichtet haben soll, freiwillig zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten. Der Kläger hat schon den Inhalt einer derartigen Vereinbarung nicht substantiiert vorgetragen. Er hat sich insoweit lediglich sowohl erst- als auch zweitinstanzlich darauf berufen, dass er bei den Verhandlungen mit dem beklagten Land vor Abschluss des unbefristeten Anstellungsvertrages stets deutlich gemacht habe, dass es im wichtig sei, weiterhin im Versorgungswerk zu verbleiben. Dies sei für das beklagte Land auch erkennbar gewesen. Es sei sodann vereinbart worden, dass seitens des beklagten Landes weiterhin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt würden. Dabei hat der Kläger allerdings selbst nicht behauptet, dass das beklagte Land ihm sodann auch die Zusage erteilt hat, die an das Versorgungswerk abzuführenden Beiträge ohne rechtliche Verpflichtung - quasi als Bruttolohnerhöhung - freiwillig zusätzlich zu zahlen. Ein derartiger Wille kann einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Aus der unstreitig dem Kläger gegenüber vom beklagte Land mündlich erklärten Zusage, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht an die BfA, sondern an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abzuführen, kann ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Vergütung nicht hergeleitet werden. Das Bestehen einer Vereinbarung mit diesem Inhalt hat das beklagte Land, allerdings unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 SGB VI, mit Schreiben vom 18.10.2004 gegenüber dem Kläger bestätigt. Dieser Bestätigung kann jedoch nur das entnommen werden, was das beklagte Land auch einräumt, dass nämlich die zu leistenden Beiträge an einen anderen Träger als den gesetzlichen Rentenversicherer abgeführt werden sollten. Ein darüber hinausgehender Inhalt, nämlich die Zusage einer zusätzlichen, über das Tarifgehalt hinausgehenden Vergütung, ist in dem Bestätigungsschreiben nicht enthalten. Danach kann eine ausdrückliche Vereinbarung über eine zusätzliche Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk als freiwillige Leistung nicht festgestellt werden. Die Zusage des beklagten Landes, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungsamt abzuführen, hat der Kläger auch selbst nicht dahingehend verstanden, dass das beklagte Land sich zu einer zusätzlichen Leistung verpflichten wollte. Dies ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer aus dem Schreiben des Klägers vom 17.11.2003, mit dem er unter Beifügung der gesetzlichen Bestimmung zur Zusatzversorgung, woraus sich eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht im Arbeitsvertrag ergibt, um eine Befreiung und Zahlung des Arbeitgeberanteils auf seine private Vorsorgeversicherung gebeten hat. Ein derartiges Schreiben des Klägers würde keinen Sinn machen, wenn das beklagte Land sich zu einer Erhöhung der Bezüge des Klägers um die an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge verpflichtet hätte. Danach ist festzustellen, dass das beklagte Land sich für den Kläger erkennbar nicht verpflichten wollte, ohne Rechtsgrund sozusagen doppelt zu zahlen bzw. die Vergütungsansprüche des Klägers um die an das Versorgungswerk abgeführten Beiträge zu erhöhen. Da eine Vereinbarung, die aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge ohne Vorliegen eines Befreiungstatbestandes trotzdem an das Versorgungsamt abzuführen, nichtig wäre, ist eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, die an die gesetzliche Rentenversicherung übergeleiteten Beiträge an den Kläger auszuzahlen, nicht gegeben. Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Beiträge an ihn selbst ergäbe sich auch dann nicht, wenn § 28g SGB IV vorliegend Anwendung fände. Ob diese Vorschrift anzuwenden ist, kann offen bleiben, da jedenfalls kein Verstoß des beklagten Landes vorliegt, der das Land zur Erstattung der vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltenen Beiträge verpflichten würde. Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen "Anspruch" auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil u.a. des Rentenversicherungsbeitrags. Diesen "Anspruch" darf er aber "nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend" machen; der Abzug hat (Zug um Zug) von der zeitgleich anfallenden Entgeltzahlung, andernfalls nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen zu erfolgen, danach nur, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist oder wenn der Beschäftigte seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 28o SGB IV verletzt hat. Zu Recht hat das beklagte Land insoweit darauf hingewiesen, dass die Abzüge tatsächlich zeitgleich von den angefallenden Entgeltzahlungen abgezogen worden sind. Es handelt sich mithin vorliegend schon tatbestandlich gar nicht um einen Fall, in dem es um einen unterbliebenen Beitragsabzug geht. Zudem ist dem Schutzzweck des § 28g SGB IV Genüge getan. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers auf das Lohnabzugsverfahren und die Begrenzung der Nachholmöglichkeiten haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Zweck, den Arbeitnehmer vor einer Aufhäufung der von ihm zu erstattenden Beitragsanteile und vor einer künftigen Erstattungsklage zu bewahren. Die im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Sozialversicherung soll nicht mit der sozial unerwünschten und den Gesetzeszweck beeinträchtigenden Begleiterscheinung der drückenden Beitragslast und der Beitragsverschuldung des Arbeitnehmers sowie der daraus sich ergebenden Klage-, Vollstreckungs- und sonstigen Druckmöglichkeiten des Arbeitgebers verbunden sein. Im laufenden Arbeitsverhältnis soll der Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass seine Entgeltansprüche für die Zukunft nicht mit Abzügen belastet werden, die weiter zurückliegende Lohnzeiten betreffen (vg. BAG, Urteil vom 15.12.1993, 5 AZR 326/93, zitiert nach juris). Dem Schutzzweck der Vorschrift steht mithin nicht entgegen, dass die rechtzeitig abgezogenen Leistungen an einen anderen - und zwar den richtigen -Versicherungsträger weitergeleitet worden sind, denn sie hat nicht zu einer Beitragsverschuldung des Klägers geführt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das beklagte Land die einbehaltenen Beiträge - und zwar mangels Bestehen einer anderweitigen Rechtsgrundlage zu Recht - zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hat. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Legt der Arbeitgeber - wie vorliegend - nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Ansicht zu Unrecht einbehaltenen Bestandteile nicht mehr mit der arbeitsgerichtlichen Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt (vgl. BAG, Urteil vom 30.04.2008, 5 AZR 725/07, zitiert nach juris). Diese Rechtsbehelfe hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergriffen. 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB zu. Das beklagte Land ist auch im Wege des Schadensersatzes nicht dazu verpflichtet, dem Kläger die rückgebuchten Beiträge zu erstatten. Ein möglicherweise durch einen Pflichtverstoß des beklagten Landes in Zukunft entstehender Versorgungsschaden kann derzeit nicht festgestellt werden. Der Arbeitgeber haftet gemäß § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann (vgl. BAG a.a.O.). Ein schuldhafter Pflichtverstoß des beklagten Landes könnte darin zu sehen sein, dass es die Beiträge zunächst an den nach materiellem Recht falschen Versorgungsträger gezahlt hat. Ob darin tatsächlich ein zum Schadensersatz verpflichtender Pflichtverstoß zu sehen ist, kann jedoch ebenso wie der Umfang des Mitverschuldens des Klägers dahinstehen, da unabhängig davon ein Schadensersatzanspruch des Klägers bereits deshalb ausscheidet, weil derzeit ein der Höhe nach berechenbarer Versorgungsschaden des Klägers nicht festgestellt werden kann. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist grundsätzlich konkret zu berechnen. Maßgeblich ist die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung und die ausbleibende Vermögensmehrung. Bei einem Schadensersatz wegen eines Versorgungsschadens ist festzustellen, welche Versorgung der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. In welcher Höhe dem Kläger in der Zukunft ein Versorgungsschaden entstehen wird, kann nach dem Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden. Er kann jedenfalls der Höhe nach nicht gleichgesetzt werden mit den monatlich zu entrichtenden Beiträgen. Wie zudem das Arbeitsgericht diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, würde der Kläger zwar - möglicherweise - über eine höhere Anwartschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte verfügen, wenn das beklagte Land die dorthin abgeführten Beiträge nicht - mit Zustimmung des Versorgungswerks - zurückgebucht hätte. Dieser Anwartschaft beim Versorgungswerk ist jedoch diejenige Anwartschaft gegenüber zu stellen, die zu Gunsten des Klägers bei der Rentenversicherung entstanden ist, so dass ein etwaiger zukünftiger Versorgungsschaden lediglich in einem Differenzbetrag bestehen könnte. Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgungsanwartschaften seien für ihn nicht zu realisieren, weil keine weiteren Zeiträume existierten, zu denen für ihn dort eingezahlt wurde, so dass die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es seien auch keine weiteren Bezugszeiträume zu erwarten. Es kann gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung erneut ein Anstellungsverhältnis begründet, das ihm die Erfüllung der Wartezeit verbunden mit dem Erwerb von Versorgungsanwartschaften bei der Rentenversicherung ermöglicht. Die bloße Behauptung des Klägers, weitere Bezugszeiträume seien nicht zu erwarten, reicht dazu nicht aus. Zudem kann nicht festgestellt werden, wie sich ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine zukünftige Versorgung auswirken würde. Derzeit kann mithin nicht festgestellt werden, in welcher Höhe tatsächlich ein Versorgungsschaden entstehen wird, für den ein etwaiger schuldhafter Pflichtverstoß des beklagten Landes ursächlich sein könnte. Die Höhe des Versorgungsschadens kann - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht gleichgesetzt werden mit der Höhe der zurückgebuchten Beiträge. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sich die späteren Versorgungsbezüge genau in der Höhe verringern, in der in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Beiträge eingezahlt worden sind. Die - der Höhe nach feststehenden - zurückgebuchten Beträge kann der Kläger ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes herausverlangen. Wäre der - möglicherweise - zum Schadensersatz verpflichtende Umstand, nämlich die zunächst fehlerhafte Abführung der Beiträge an das Versorgungswerk, unterblieben, weil die Beiträge an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu zahlen gewesen wären, hätte der Kläger nach seiner Behauptung den unbefristeten Vertrag nicht unterzeichnet. In diesem Fall hätte der Kläger auch keine Bezüge vom beklagten Land erhalten und hätte die Beiträge an das Versorgungswerk aus seinen eigenen Mitteln aufwenden müssen. Um einen Schaden in Höhe der Versorgungsbezüge feststellen zu können, hätte der Kläger darlegen müssen, dass er durch seine selbständige Tätigkeit monatlich mindestens einen Verdienst erzielt hätte, der der Höhe nach die von der Beklagten gezahlte Vergütung zuzüglich der an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge erreicht hätte. Darlegungen dazu, dass er durch Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt dazu auch in der Lage gewesen wäre, fehlen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er hätte einen befristeten Vertrag abgeschlossen und dafür eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, wenn das beklagte Land nicht die Zusage erteilt hätte, die Beiträge an das Versorgungsamt abzuführen. Zum einen kann - wie bereits ausgeführt - gerade nicht festgestellt werden, dass das beklagte Land die Zusage erteilt hat, freiwillig weitere Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Ihr Pflichtverstoß besteht allenfalls darin, die Beiträge ohne Rechtsgrundlage an einen falschen Versicherungsträger abgeführt zu haben. Zum anderen hätte der Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages gehabt, um die von ihm gewünschte Rechtsfolge, nämlich die Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk, herbeizuführen. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers kann danach nicht festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers unterlagen die Rückbuchungen vom Versorgungswerk zum LBV nicht der Verfallsvorschrift des BAT. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Vorschriften des BAT im Verhältnis zwischen dem LBV und dem Versorgungswerk Anwendung finden können. Dahinstehen kann des weiteren, ob die zwischen dem LBV und dem Versorgungswerk getroffene Vereinbarung bezüglich der Möglichkeit, bereits gezahlte Beiträge zurückzubuchen, rechtlich zulässig und wirksam ist, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes hat das Versorgungswerk sich losgelöst von dieser Vereinbarung bezogen auf den Fall des Klägers mit einer Rückzahlung einverstanden erklärt und eine solche auch vorgenommen. Das beklagte Land konnte sich im Verhältnis zum Versorgungswerk darauf berufen, dass es für die erfolgten Beitragszahlungen materiellrechtlich - wie bereits ausgeführt - keine Rechtsgrundlage gab. Ob das Versorgungswerk im Verhältnis zum Kläger dazu berechtigt war, die Beiträge zurückzuzahlen, ist vorliegend nicht zu überprüfen, sondern bleibt einer Überprüfung im Rahmen der bereits vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe vorbehalten. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen das beklagte Land scheidet aus, weil das Land die Beiträge unstreitig an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit seiner Berufung auch nicht weiter angegriffen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzugeben. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Paßlick Specht Blum