Urteil
6 Sa 818/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2009:1208.6SA818.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsge-richts Duisburg vom 28.05.2009 - 3 Ca 1745/08 - unter teil-weiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Ar-beitsgerichts vom 16.02.2009 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeit-raum vom 01.06.2003 bis 31.03.2009 einen Ausgleich in Höhe von 4.375,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.345,07 € seit dem 05.11.2007, aus einem Betrag von 548,85 € seit dem 06.08.2008 und aus einem Betrag von 482,04 € seit dem 20.04.2009 zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2009 einen monatlichen Ausgleich in Höhe von 60,26 €, insgesamt also eine monatliche Rente in Höhe von 629,14 € zuzüglich oder abzüglich künftiger Änderungen gemäß ihrer Satzung zu zahlen. II.Die Kosten dieses Rechtsstreits trägt die Beklagte. III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung. 3 Der am 15.05.1943 geborene Kläger war seit dem 19.11.1973 bei der Firma E. GmbH als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Februar 1976 sagte die Firma E. im Rahmen von Rundschreiben ihren außertariflichen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung nach den Regeln des Bochumer Verbandes unter der Voraussetzung zu, dass diese zunächst Mitglied bei der Beklagten werden. 4 Entsprechend wurde der Kläger als Mitglied bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.01.1976 versichert, wobei entsprechend Tarif A § 1 Abs. 1 der Tarifbedingungen mit dem Stande 1989 (TA B 1989) ein Drittel der Beiträge von regelmäßig 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von dem Kläger, zwei Drittel von der Firma E. geleistet wurden. 5 Auf die Tarifbestimmungen wird im Übrigen Bezug genommen (Inhalt Bl. 333 d. A.). 6 Freiwillige Beiträge leistete der Kläger darüber hinaus nicht. 7 In dem Informationsschreiben an alle außertariflichen Mitarbeiter von Februar 1978 (Bl. 248 ff. d. A.) hat die Firma E. darauf hingewiesen, dass die Kombination von Pensionskasse und Bochumer Verband erforderlich ist, weil der nach der Satzung des Bochumer Verbandes dieser nur außertarifliche Mitarbeiter aufnimmt und andererseits die Versicherungsmöglichkeit in der Pensionskasse nur bis zu einer Bemessungsgrenze von derzeit 3.000 DM gegeben ist (Bl. 253 d. A.). 8 Im Übrigen wird auf die beiden Informationsschreiben an die außertariflichen Mitarbeiter und an alle Mitarbeiter vom 13.02.1976 (Bl. 248 - 259 d. A.) Bezug genommen. 9 Auf seinen Antrag war der Kläger entsprechend den Hinweisen ab 01.01.1976 Mitglied der Beklagten mit entsprechenden Beiträgen geworden. 10 Zum 01.12.1998 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Rahmen eines Betriebsübergangs entweder auf die X. Explorations- und Produktionsbeteiligungsgesellschaft mbH (X.) oder unmittelbar auf die X. AG über. 11 Die Firmenmitgliedschaft bei der Beklagten wurde ab 01.12.1998 nicht fortgeführt; der Kläger hat seine dort bestehende Versicherung beitragsfrei gestellt und wurde als Einzelmitglied - ohne freiwillige Weiterversicherung - weitergeführt. Hinsichtlich der Neuordnung der E. GmbH hatte die X. AG dem Kläger unter dem 01.12.1998 (Bl. 55 d. A.) ein Schreiben zukommen lassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Einen neuen Arbeitsvertrag hat der Kläger mit der X. AG nicht abgeschlossen. Unter dem 01.12.1998 teilte die X. AG dem Kläger Folgendes mit: 12 "Sehr geehrter Herr M., 13 wie bereits mitgeteilt, bleiben Ihre bei E. anerkannten Dienstzeiten und erworbenen Anwartschaften beim Übertritt zu unserem Unternehmen erhalten. Als Eintrittsdatum im Sinne der Altersversorgung gilt somit das Datum, ab dem Sie bei der E. eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung erhalten haben. 14 Ab dem Eintritt in unser Unternehmen richtet sich Ihre betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen der X. Versorgungsordnung. Damit werden Sie Mitglied der BASF Pensionskasse und zahlen den satzungsgemäßen Beitrag. Dies sind z.Z. 2 % Ihres jeweiligen monatlichen Bruttoentgeltes, maximal von DM 16.800,-. Für Entgeltteile über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie eine Direktzusage des Unternehmens. 15 Für die Zeit vor Eintritt in unser Unternehmen, während der Sie bei E. eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung hatten, bleibt die erreichte Anwartschaft bei der Pensionskasse für die E. Wirtschaft bestehen und wird auch später von dieser ausgezahlt. Für Ihre Zusage über den Bochumer Verband wird die zeitanteilig erreichte Anwartschaft errechnet und von uns als Prozentsatz Ihres Gehaltes übernommen. Um eine Dynamisierung zu gewährleisten, wird dieser Prozentsatz bei Pensionierung mit dem pensionsfähigen Gehalt multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag dann zusätzlich zu den sich aus der X. Versorgungsordnung ergebenden Beträgen gezahlt. Hierzu erhalten Sie nach Vorliegen aller Berechnungen ein detailliertes Schreiben. 16 Dieses Verfahren setzt voraus, dass Sie der Übernahme Ihrer Versorgungsverpflichtung durch X. zustimmen. Den dazu erforderlichen Schuldnerwechsel werden wir Ihnen aushändigen, sobald das genaue Datum des Übertritts zu unserem Unternehmen feststeht." 17 Der Kläger meldete sich ab Februar 1999 bei der BASF Pensionskasse an und zahlte die satzungsgemäßen Beiträge. 18 Unter dem 25.09.2000 bestätigte die X. AG dem Kläger hinsichtlich seiner betrieblichen Altersversorgung Folgendes: 19 "Sehr geehrter Herr M., 20 im Zusammenhang mit Ihrem Übertritt von der E. zur X. AG haben Sie von uns eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der X. Versorgungsordnung erhalten, die die Zeit bei E. mit umfaßt. Als Eintrittsdatum im Sinne der Altersversorgung gilt für Sie somit der 19.11.1973. 21 Die Berechnung der Leistungen erfolgt ab dem 01.12.1998 nach den Bestimmungen der X. Versorgungsordnung. Für die Zeit vom 19.11.1973 bis zum 30.11.1998 bleibt Ihre bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft erreichte Anwartschaft bestehen und wird bei Pensionierung auch von dieser ausgezahlt. Für Ihre für diese Zeit von E. über den Bochumer Verband erteilte Zusage haben wir folgende Berechnung vorgenommen: 22 Zeitanteilige Anwartschaft des Bochumer Verbandes 23 für die Zeit vom 19.11.1973 bis zum 30.11.1998DM 5.607,10 24 bezogen auf das Durchschnittsgehalt zum Übertritt 25 (Durchschnitt der letzten 3 Jahre)DM 23.848,58 26 ergibt Besitzstandsprozentsatz23,51 % 27 Bei Pensionierung wird Ihr pensionsfähiges Entgelt gemäß X. Versorgungsordnung mit diesem Besitzstandsprozentsatz multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag als Besitzstandsrente zusätzlich zu den sich aus der X. Versorgungsordnung ergebenden Beträgen gezahlt. Auf die Anwendung der Höchstbetragsbegrenzungen gem. Textziffern 09, 15 und 29 werden wir dabei verzichten." 28 Am 31.12.2000 schied der Kläger aus dem Unternehmen der X. AG aus. 29 Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezog der Kläger seit dem 01.06.2003 von der Beklagten Leistungen gemäß Pensionsbescheid vom 12.06.2003 in Höhe von zunächst jährlich 7.318,45 €. 30 Dabei hatte die Beklagte gemäß § 24 Abs. 5 AVB für 60 Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme der Alterspension jeweils 0,4 % = insgesamt 24 % in Abzug gebracht. 31 Aufgrund eines Rentenbescheids vom 19.12.2005 bezieht der Kläger von der X. AG aufgrund eines vorzeitigen Versorgungsfalles vom 01.12.2005 an eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 3.236,88 € brutto monatlich. 32 Ausweislich der Berechnung (Bl. 161 - 164 d. A.) setzt sich die betriebliche Altersversorgung aus einer Besitzstandsrente aus der Zeit der Beschäftigung bei der Firma E. und aus einer Zusatzversorgung zusammen. 33 Seine Beiträge zur Pensionskasse der X. AG (BASF) hatte der Kläger nach seinem Ausscheiden am 31.12.2000 im Hinblick auf die nicht erfüllten Anwartschaftszeiten zurückerhalten. 34 Mit der am 29.07.2008 beim Arbeitsgericht Duisburg eingereichten Klage hat der Kläger eine Erhöhung der Rentenleistungen gegenüber der Beklagten ab 01.06.2003 geltend gemacht. 35 Er hat sich darauf berufen, dass die Kürzung seiner Altersversorgung durch die Beklagte um 24 % eine geschlechtsmäßige Diskriminierung darstelle. Seit dem 18.05.1990, nach Verkündung des "Barber-Urteils" des EuGHs ergebe sich 36 für den Zeitraum vom Juni 2003 bis März 2009 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 4.375,97 €. Ab April 2009 ergebe sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von einem Zwölftel von 723,07 €, also 60,26 €. 37 Auf die Berechnung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 3 d. A.) und der korrigierten Berechnung im Schriftsatz vom 25.03.2009 (Bl. 154 d. A.) wird Bezug genommen. 38 Im Termin vom 16.02.2009 beim Arbeitsgericht war die Beklagte weder erschienen noch vertreten. 39 Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag in der damaligen Fassung durch Versäumnisurteil vom 16.02.2009 stattgegeben. 40 Gegen das am 19.02.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte durch ihren neuen Prozessbevollmächtigten unter dem 26.02.2009 Einspruch eingelegt. 41 Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 hat die Beklagte gleichzeitig der X. AG und der X. Holding AG den Streit verkündet; beide Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. 42 Mit Schriftsatz vom 07.04.2009 hat die Beklagte Drittwiderklage gegen die X. Holding AG erhoben (Bl. 174 d. A.). Diese Drittwiderklage wurde durch das Arbeitsgericht im Termin vom 28.05.2009 abgetrennt und an das Arbeitsgericht in Kassel verwiesen. 43 Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.02.2009 wie folgt aufrechtzuerhalten, 44 1. 45 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.03.2009 einen Ausgleich in Höhe von 4.375,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.345,07 € seit dem 05.11.2007, aus einem Betrag von 548,85 € seit dem 06.08.2008 und aus einem Betrag von 482,04 € ab dem 20.04.2008 zu zahlen, 46 2. 47 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2009 einen monatlichen Ausgleich in Höhe von 60,26 €, insgesamt also eine monatliche Rente in Höhe von 629,13 € zuzüglich oder abzüglich künftiger rechtmäßiger Änderungen gemäß ihrer Satz zu zahlen. 48 Die Beklagte hat beantragt, 49 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 50 Sie bestreitet zum einen, dass eine Geschlechtsdiskriminierung beim Kläger vorgelegen habe, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt beim seinerzeitigen Arbeitgeber, der E. GmbH weibliche Vergleichspersonen gearbeitet hätten. 51 Die Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, dass ausgleichsfähige Ersatzansprüche nicht ersichtlich seien, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich wirtschaftlich schlechter stehe als eine Frau in vergleichbarer Situation. 52 Insbesondere habe er auch auf der Basis der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LOBV) eine Zusage erhalten, die nach der Betriebsübernahme in eine Zusage der X. AG umgewandelt worden sei. Ob und inwieweit sich daraus im Ergebnis konkrete Nachteile zu Lasten des Klägers ergeben würden, sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt. Insbesondere könne sie nicht feststellen, inwieweit gegebenenfalls nach § 8 LOBV Nachteile ausgeglichen worden seien, ebenso wie nach der Leistungsordnung der X. AG. 53 Insbesondere lägen der Beklagten auch nicht die Leistungsberechnungen des Bochumer Verbandes zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges, die Ermittlungen der X. AG zur Umwandlung der E. Anwartschaft und der aktuelle Pensionsbescheid der X. AG vor. 54 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28.05.2009 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 55 Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass er im Ergebnis tatsächlich geschlechtsmäßig diskriminiert worden sei. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, ob eine Erfüllung durch den Arbeitgeber, die X. AG effektiv erfolgt sei. Er sei zu dahingehenden Sachvortrages im Wege der abgestuften Darlegungs- und Beweislast verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe den Diskriminierungsschaden mehrfach bestritten und darauf hingewiesen, dass sie nicht im Besitz entsprechender Unterlagen sei. 56 Es sei ohne Weiteres denkbar, dass der Diskriminierungsschaden durch die Versorgung seitens der X. AG bzw. früheren E. GmbH nicht ausgeglichen wurde. Einen solchen Sachverhalt habe der Kläger jedoch im Ergebnis nicht konkret dargelegt. Sein Beharren auf der Rechtsmeinung, aufgrund der Einzelmitgliedschaft bei der Beklagten seit dem Jahre 1998 sei der weitere Versorgungslauf bei seinen Arbeitgebern unerheblich, sei insoweit nicht ausreichend. 57 Gegen das am 13.07.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger unter dem 10.08.2009 Berufung eingelegt und diese unter dem 07.09.2009 begründet. 58 Der Kläger macht geltend, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass die AVB der Beklagten geschlechtsdiskriminierend ist und mit der Leistungskürzung von 24 % zu seinem Nachteil auch entsprechend diskriminierend zur Anwendung gekommen sei. Darüber hinaus habe er unter Beweis gestellt, dass es weibliche Vergleichspersonen gegeben habe. 59 Der Einwand der Beklagten, dass hinsichtlich der Beiträge des ehemaligen Arbeitgebers keine Diskriminierung bestehe, weil diese durch die Versorgung der X. ausgeglichen werde, könne nur dann erheblich sein, wenn die Beklagte durch eine derartige Versorgung von ihrer Ausgleichspflicht befreit würde. Dazu habe sich das Arbeitsgericht nicht geäußert. Nach § 421 BGB sei wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Gesamtschuld, dass von mehreren Schuldnern jeder verpflichtet sei, die ganze Leistung zu bewirken. Davon könne aber auch nach der EuGH-Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man von einer ursprünglich gesamtschuldnerischen Haftung der E. GmbH ausgehe, so wäre weiterhin erforderlich gewesen, dass der neue Arbeitgeber wirksam in diese Haftung eingetreten sei. Davon könne im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Infolge des Betriebsübergangs auf X. zum 01.12.1998 sei der Arbeitsvertrag des Klägers mit der E. GmbH, der Kassenfirma im Sinne der Satzung der Beklagten beendet. Damit ende auch die Firmenmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gemäß § 6 Ziffer 1 ihrer Satzung (a. F.). Entsprechend sei er auch durch die Kassenfirma, die Firma E. GmbH, abgemeldet worden. 60 Eine Zusage des neuen Arbeitgebers für die Fortsetzung der betrieblichen Altersvorsorge bei der Beklagten wurde seitens X. ausdrücklich ausgeschlossen. Es wurden auch keine Beiträge geleistet. Stattdessen seien die übernommenen Mitarbeiter ab Betriebsübergang entsprechend der X.-Versorgungsordnung Mitglied der Pensionskasse geworden. 61 Für die übernommenen Mitarbeiter sei die Geltung der X.-Versorgungsordnung ab Betriebsübergang wegen der Nichtschlechterstellungszusage der X. vom 01.12.1998 (Bl. 158 d. A.) auch angewandt und akzeptiert worden. X. sei demnach nicht in die Haftung der E. GmbH für die Versicherungsleistungen der Beklagten eingetreten, habe diese vielmehr durch ihre rechtlich eigenständige Versorgung ersetzt und könne deshalb auch keine die Beklagte nach § 422 BGB befreiende Leistung erbringen. 62 Darüber hinaus sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl nach § 15 AVB a. F. als auch nach § 15 c AVB n. F. es der Beklagten untersagt ist, sonstige Versorgungsleistungen auf die Kassenleistungen anzurechnen. Sonstige Versorgungsleistungen sind unbezweifelbar die Versorgungsleistungen, die er von der X. erhalte. Auf dieses Anrechnungsverbot sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. 63 Nach dem Vorstehenden komme es auf das Rechtsverhältnis des Klägers zur X. nicht an. Lediglich hilfsweise werde für den Fall, dass das Berufungsgericht dennoch ein für die Beklagte leistungsbefreienden Ausgleich des aus ihren AVB resultierenden Diskriminierungsnachteils des Klägers durch X. prinzipiell annehmen sollte, noch Folgendes vorgetragen. 64 Nach § 8 Abs. 1 LOBV würden betriebliche Versorgungsbezüge nicht angerechnet, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Angestellten beruhten. Die Bezüge hätten deshalb zumindest mit einem Drittel des Klagebetrages in Höhe von 1.458,66 € nicht berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass in der Zeit vom 01.06.2003 bis 30.11.2005 von der X. noch keine Leistungen bezogen worden seien und deshalb auch kein verrechenbarer Betrag hinsichtlich der Arbeitgeberanteile zusätzlich zu berücksichtigen sei. Insgesamt ergebe sich deshalb ein weiterer Betrag von 1.278,73 € (Ausrechnung im Schriftsatz vom 07.09.2009 - Bl. 230 d. A.). 65 Darüber hinaus sei ab April 2009 hinsichtlich des Feststellungsantrages für jeden weiteren Monat ein Ausgleich in Höhe eines Drittels von einem Zwölftel von 723,07 €, also 20,09 € zu leisten, so dass die monatliche Rente künftige, also ab April 2009 zunächst 588,97 € (568,88 + 20,09 €) betrüge. 66 Zum Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Firma X. sei schon erstinstanzlich hinreichend vorgetragen worden. Die Firma X. habe ihre betriebliche Altersversorgung auf ihre eigene Versorgungsordnung gestützt. Entsprechend könne sie nicht als Ausgleichspflichtiger für mögliche Zahlungen der E. im Zusammenhang mit der Verschaffungsverpflichtung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im Übrigen habe er mittlerweile festgestellt, dass einige Unrichtigkeiten in der Berechnung der Besitzstandsprozente in Höhe von 23,71 € festzustellen seien. 67 Der Kläger beantragt daher, 68 das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Beklagte entsprechend den Klageanträgen des in seinem Schriftsatz vom 25.03.2009 zu verurteilen mit der Maßgabe, dass in Ziffer 1 Zinsen ab dem 20.04.2009 aus einem Betrag von 482,04 € geltend gemacht werden und weiter der Antrag zu 2. ohne das Wort "rechtmäßiger" gestellt wird. 69 Die Beklagte beantragt, 70 die Berufung zurückzuweisen. 71 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist weiter der Auffassung, es komme insgesamt gesehen darauf an, ob es im Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung einer Gesamtversorgung eine diskriminierungsfreie Altersversorgung geben, auf die sich gegebenenfalls dann auch die Pensionskasse berufen können, weil durch anderweitige Ausgleichsregelungen eine Diskriminierung nicht stattgefunden habe. 72 Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass im Ergebnis tatsächlich eine geschlechtsmäßige Diskriminierung nicht dargelegt worden sei. 73 Dass beim Arbeitgeber Frauen beschäftigt gewesen seien in vergleichbaren Positionen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Hinweis des Klägers, die Diskriminierung ergebe sich allein aus der AVB der Beklagten, reiche nicht aus. 74 Schließlich sei zulässigerweise davon auszugehen, da der Kläger entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt habe, dass eine etwaige Diskriminierung durch die nach § 8 LOBV zu berücksichtigende Altersversorgung aufgrund der Direktzusage kompensiert worden sei. Insoweit bestehe auch eine Gesamtschuld, die gemäß § 613 a BGB auf die Firma X. übergegangen sei. 75 Die Integration der E.-Anwartschaften sei dadurch erfolgt, dass bestehende Altersversorgungsansprüche der Mitarbeiter gegenüber der E. GmbH durch den Bochumer Verband ermittelt und als unverfallbare Anwartschaften im Rahmen der X.-Versorgung festgeschrieben worden seien. Hierbei sei auch die Versorgung über die Beklagte mit verrechnet worden. Dies bestätige etwa die Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.03.2009. 76 Zu Unrecht verweise der Kläger auf das vermeintliche Anrechnungsverbot des § 15 AVB. 77 Die insoweit deklaratorischen Bestimmungen der AVB verbieten der Beklagten erkennbar nur Leistungen Dritter anzurechnen, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Sofern indes ein Dritter als Gesamtschuldner Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger erbringt, ist § 422 BGB einschlägig und die Leistungen werden angerechnet. 78 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird ergänzend Bezug genommen auf die in Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 07.09.2009 und die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 09.11.2009. 79 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 80 A. 81 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.05.2009 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG. 82 B. 83 Die Berufung des Klägers musste auch Erfolg haben. Das Klagebegehren des Klägers ist zulässig und begründet. 84 Der Kläger hat einen Erfüllungsanspruch auf diskriminierungsfreie Zahlung der betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen der AVB der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und auch der Beklagten ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte sich nicht auf einen Erfüllungseinwand berufen kann. 85 I. 86 1.Gegen die Zulässigkeit der Klage entsprechend dem Antrag vom 25.03.2009 mit den Klarstellungen wie zu Protokoll im Berufungsverfahren vom 08.12.2009 bestehen keine Bedenken. 87 Der Zahlungsantrag für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.03.2009 ist als Leistungsantrag ohne Weiteres zulässig. 88 Dagegen spricht auch nicht, dass der Kläger in dem Klageantrag zu 1. die geltend gemachte Klageforderung als "Ausgleich" bezeichnet hat. Der Kläger macht einen Erfüllungsanspruch geltend und hat einen bezifferten Klageantrag gestellt. Die Bezeichnung als Ausgleich ändert nichts an der Bestimmtheit des Antrages im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 89 2.Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab 01.04.2009 einen "monatlichen Ausgleich" in Höhe von 60,26 €, zuzüglich oder abzüglich künftiger Änderungen gemäß ihrer Satzung zu zahlen. 90 Mit der Formulierung "zuzüglich oder abzüglich künftiger Änderungen gemäß ihrer Satzung" hat der Kläger § 17 der Satzung 1989 der Beklagten Rechnung getragen, wonach die Mitgliederversammlung Tarifbedingungen und damit auch Herabsetzungen bzw. Erhöhungen der Altersrente ändern kann. Diese Verfahrensweise hat die Beklagte dem Kläger auch mit Schreiben vom 23.07.2004 (Bl. 166 d. A.) im Hinblick auf die vom Kläger berücksichtigte Rentenkürzung ab 2004 mitgeteilt. 91 Durch den Wegfall des Wortes "rechtmäßiger" aufgrund des Hinweises des Gerichts hat der Kläger diesen Antrag auch nicht unzulässigerweise von einer Rechtsbedingung abhängig gemacht. 92 Mit diesem Inhalt hat der Kläger für seinen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich rechtlich geschütztes Interesse. Der Antrag ist geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der dem Kläger zustehende Betriebsrente auch für die Zukunft in seinem zentralen Punkt zu klären, so dass auch die nach den Leistungsbestimmungen möglichen Erhöhungen und Absenkungen eine sichere Grundlage erhalten (vgl. BAG vom 07.09.2004 - 3 AZR 550/03 - NZA 2005, 1239 Rdn. 23). 93 II. 94 Die Berufung des Klägers musste auch Erfolg haben. Die Klage ist begründet. 95 Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Altersrente in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 4.375,95 € für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.03.2009 nebst Zinsen und im Hinblick auf den Feststellungsantrag in Höhe von 60,26 € ab April 2009 verneint. 96 Der Anspruch ergibt sich aus § 24 Abs. 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB 1989 der Beklagten und ab 01.08.2007 aus § 24 AVB 2007. 97 Soweit in der AVB 1989 die Zahlung der Alterspension bei vorzeitigem Ausscheiden mit 60 Jahren einen Abschlag vorsah in Höhe von 0,4 % für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens, stellt dies eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar; die Altersrente ist bei diskriminierungsfreier Anwendung auch dem Kläger ohne Abschlag zu gewähren. 98 1.Zu Recht ist das Arbeitsgericht zunächst von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG und des EuGH nach dem Barber-Urteil bei geschlechtsspezifischen Benachteiligungen ausgegangen. 99 Der für den Anspruch des Klägers auf Altersrente maßgebliche § 24 Abs. 1 AVB 1989 steht im Widerspruch zu Artikel 141 EG, soweit die Bestimmung den Anspruch davon abhängig macht, dass der Kläger im Gegensatz zu weiblichen Mitgliedern eine Altersrente erst mit 65 Jahren beziehen kann und deshalb Abschläge in Höhe von monatlich 0,4 % hinnehmen muss. Die Bestimmung stellt damit den Anspruch der Altersrente des Klägers unter die einschränkende Bedingung des Erreichens des 65. Lebensjahres, die für den entsprechenden Anspruch einer weiblichen Arbeitnehmerin nicht gilt. Sie behandelt damit einen Arbeitnehmer beim Entgelt unabhängig von der hierfür geleisteten Arbeit schlechter als eine Arbeitnehmerin. Eine solche wegen des Geschlechts benachteiligende Ungleichbehandlung darf nach Artikel 141 EG nicht aufrechterhalten werden, unabhängig davon, worauf diese Ungleichbehandlung beruht (EuGH vom 17.05.1990 - RS C-262/88 - "Barber" Slg. I 1990, 1889). 100 Der Kläger kann aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbots verlangen, so gestellt zu werden, wie die nicht diskriminierte Gruppe, also die weiblichen Arbeitnehmer, die unter die Satzung bzw. die AVB der beklagten Pensionskasse fallen und einen uneingeschränkten Anspruch auf die Altersrente bereits mit 60 haben. Die diskriminierende Ausnahmebestimmung der Satzung darf nicht zu Lasten des Klägers angewandt werden (vgl. BAG vom 19.11.2002 - 3 AZR 631/97 - NZA 2003, 460 Rdn. 24; BAG vom 29.04.2008 - 3 AZR 266/06 - NZA 2008, 1417 Rdn. 45). Für die Männer ist bei der Berechnung der Höhe einer Betriebsrente dieselbe Altersgrenze zugrunde zu legen wie für Frauen. 101 2.Der Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung eines diskriminierungsfreien Zustands besteht auch gegenüber der beklagten Pensionskasse. 102 Durch Beschluss vom 23.03.1999 hatte das Bundesarbeitsgericht, worauf die Beklagte hingewiesen hat, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Artikel 119 EG-Vertrag dahin ausgelegt werden muss, dass Pensionskassen als Arbeitgeber anzusehen sind und Gleichbehandlung von Mann und Frau bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulden, obwohl den benachteiligten Arbeitnehmern gegen ihren unmittelbaren Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der Arbeitsverträge ein insolvenzgeschützter, der Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht (3 AZR 631/97 (A) - BAGe 91, 155 ff.). 103 Mit Urteil vom 09.10.2001 (RS C-379/99 - SLG I 2001, 7275) hat der EuGH bestätigt, dass Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 - 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), also hier Artikel 141 EG dahin auszulegen sind, dass Einrichtungen wie die Pensionskassen deutschen Rechts, die damit betraut sind , Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen haben. 104 Dies bedeutet, dass nationale Bestimmungen, die in Widerspruch zu den Regelungen des EG-Vertrages in der verbindlichen Auslegung des EuGH stehen nicht angewendet werden dürfen ( BAG vom 19.11.2002 - 3 AZR 631/97 - NZA 2003,398). 105 Dies bedeutet gleichzeitig für den Streitfall, dass die geschlechtsdiskriminierende Regelung in § 24 AVB 1989 hinsichtlich des Beginns der abschlagsfreien Altersrente mit 60 Jahren für den Kläger als Mann ebenso anzuwenden ist wie für weibliche Mitglieder der Beklagten. Die geschlechtsdiskriminierende Regelung darf nicht angewendet werden, so dass dem Kläger die geltend gemachte Altersrente bereits mit 60 Jahren zusteht. Der Kläger hat einen Erfüllungsanspruch aus der Satzung der Beklagten gegen die Beklagte als Pensionskasse ohne Anwendung der geschlechtsdiskriminierenden Regelungen. 106 3.Daraus folgt zugleich, dass die vom Arbeitsgericht diskutierte und von der Beklagten in den Prozess eingeführte Überlegung, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass im Betrieb der E. GmbH auch weibliche Arbeitnehmer mit vergleichbarer Position beschäftigt gewesen sind, unbeachtlich ist. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung handelt es sich um einen originären Anspruch gegenüber der Pensionskasse. Es kommt nicht darauf an, ob ein einzelnes Mitglied der Pensionskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger hat also zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die geschlechtsdiskriminierende Regelung aus den Regelungen der Pensionsordnung bzw. der AVB ergibt, ohne dass es Sache des Klägers wäre, bei dem Arbeitgeber eine Geschlechtsdiskriminierung darzulegen. Die Argumentation der Beklagten geht deshalb ins Leere. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass Firmenmitglieder bei einer Kassenfirma bei ihr nur männlichen Geschlechts seien. 107 4.Nach den obigen Erörterungen handelt es sich deshalb um einen originären Erfüllungsanspruch aufgrund der Satzungs- und Versicherungsbedingungen der Beklagten für den Kläger gegenüber der Beklagten und nicht etwa um einen "Diskriminierungsschaden", von dem die Beklagte offensichtlich ausgeht . 108 Für die Erfüllung eines Anspruchs gem. §§ 362,422 BGB ist jedoch die Beklagte als Schuldner des Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis hatte die Beklagte nicht geführt. 109 a)Dabei ist richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für diesen Erfüllungsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen der Arbeitgeber neben der Pensionskasse aufgrund seiner Zusage auch als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB haftet (vgl. BAG vom 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - NZA 2008, 532 Rdn. 52 i. V. m. Rdn. 47). 110 b)Dass eine Erfüllung des dem Kläger originär sowohl gegen die Beklagte als auch gegen deren ehemaligen Arbeitgeber bestehende Anspruch auf Altersrente ohne Berücksichtigung der 24 % Abschläge erfüllt worden ist, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Unstreitig hat sie keine Erfüllungsleistung in dieser Höhe an den Beklagten erbracht. Auch der alte Arbeitgeber - sei es die E. GmbH oder die X. AG - hat auf den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als Pensionskasse keine Erfüllungsleistung erbracht. 111 Selbst wenn der Arbeitgeber sowohl aus einer gesamtschuldnerischen Mithaftung im Rahmen einer Pensionskassenverpflichtung als auch über eine Direktzusage gegenüber einem Arbeitnehmer zu Pensionszahlungen verpflichtet ist und eine Zahlung durch die andere Zahlung erfüllt worden sein soll, so hätte die Beklagte insoweit den Beweis führen müssen. Dieser Verpflichtung ist sie jedoch nicht nachgekommen. 112 c.Der Kläger hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anrechnungsmöglichkeit mit anderen Leistungen im Zusammenhang mit der Altersversorgung nicht zulässig ist. Dem steht die Regelung in § 15 AVB 1989 (= 15 c AVB 2007) entgegen, dass die Kassenleistungen ohne Anrechnung sonstiger Versorgungsleistungen (z. B. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) gewährt werden. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass durch dieses Anrechnungsverbot definiert ist, dass die Beklagte ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet sein soll, die auf den Mitgliedern gezahlten Beiträgen beruhenden Rentenansprüche ungeachtet sonstiger Rechtsbeziehungen voll auszuzahlen. Dies ist der Kern des Versicherungsvertragsverhältnisses. Jede Anrechnungsmöglichkeit hätte deshalb wegen der daraus folgenden Leistungsminderung klar und ausdrücklich in den AVB als Ausnahme des Anrechnungsverbots beschrieben sein müssen. Dies ist aber gerade nicht geschehen, anders als etwa z. B. in Regelungen des § 8 LOVB. 113 Soweit die Beklagte darauf hinweist, § 15/15 c AVB habe deklaratorischen Charakter und verbiete der Beklagten erkennbar nur Leistungen Dritter nicht anzurechnen, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen, so ist im Streitfall gerade davon auszugehen, dass die Leistungen aus der Direktversicherung der X. AG auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. 114 aa)Unbestritten hat der Kläger zwar im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang zum 01.12.1998 von der E. GmbH in das Unternehmen der X. AG keinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, dass er durch den Beitritt zur BASF-Pensionskasse und auch über die weitere Abwicklung die außerhalb des Arbeitsvertrages geregelte betriebliche Altersversorgung nach den Regeln der X. Versorgungsordnung akzeptiert hat. 115 Nach der Satzung der Beklagten endet die Mitgliedschaft, wenn die Kassenfirma keine Beiträge mehr leistet. Entsprechend hat die E. GmbH den Kläger abgemeldet und der Kläger hat das Mitgliedsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. Die Firma X. AG hat aufgrund der eigenen Versorgungsordnung die Verpflichtung nicht übernommen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger die Anwartschaften aus dieser Pensionsordnung bei der Beklagten behält und seinerseits bei der BASF-Pensionskasse als Mitglied angemeldet wird. 116 Zumindest konkludent ist insoweit eine Änderung der Altersersorgungsvereinbarungen zustande gekommen. Der Kläger hat mit seinem Beitritt zur BASF-Pensionskasse entsprechend dem Schreiben der Fa. X. vom 01.12.1998 sein Einverständnis dazu erklärt hat, dass bis zur Beitragsbemessungsgrenze die BASF-Pensionskasse eintritt und darüber hinaus eine Direktzusage des Unternehmens erfolgt. Entsprechend haben der Kläger und die X. AG auch die betriebliche Altersversorgung abgewickelt. 117 Dies ergibt sich aus dem Rentenbescheid vom 19.12.2005 durch die X. AG und aus der Tatsache, dass der Kläger von der BASF-Pensionskasse seine Beiträge zurück erhalten hat, nachdem er am 31.12.2000 aus dem Unternehmen der X. AG ausgeschieden ist, da er die Anwartschaftszeiten noch nicht erfüllt hatte. 118 bb)Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Regelung der betrieblichen Altersversorgung mit dem Rechtsnachfolger der E. GmbH im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegen § 613 a BGB verstoßen hat. Zum einen ist grundsätzlich nicht unzulässig, nach Durchführung des Betriebsübergangs mit dem neuen Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen herbeizuführen (vgl. BAG vom 12.06.2007 - 3 AZR 83/06 -). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch diese Neuregelung eine Verschlechterung erfahren hat. § 613a BGB bezweckt nicht, die Vertragsfreiheit nach einem Betriebsübergang einzuschränken (vgl. auch BAG vom 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 -). 119 d)Die X. AG hat demnach die Verpflichtungen der E. GmbH aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten als Kassenfirma nicht übernommen; tatsächlich hat die Kassenmitgliedschaft gemäß § 7 AVB geendet. Entsprechend können Zahlungen der X. AG gegenüber dem Kläger auch nicht auf und im Zusammenhang mit einer "Gesamtversorgungszusage" der E. GmbH erfolgt sein. 120 Zudem ist noch nicht einmal vorgetragen, dass diese neue Altersversorgungsregelung sich ebenfalls nach den Regelungen des Bochumer Verbandes richtet, d. h., dass die X. AG überhaupt Mitglied im Bochumer Verband ist. Ganz im Gegenteil hat die Bestätigung der X. AG vom 25.09.2002 zur betrieblichen Altersversorgung dem Kläger bestätigt, ebenso wie in dem Schreiben vom 01.12.1998 angekündigt, dass er eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der X. Versorgungsordnung erhalten hat (Anlage 6 zur Berufungsschrift BWL. 246 d. A.). Nur in diesem Zusammenhang sind Besitzstandsprozentsätze im Hinblick auf die Versorgungsordnung der X. in Höhe von 23,51 % für die Zeit bis 30.11.1998 berücksichtigt worden. Gleichzeitig hat die X. AG darauf hingewiesen, dass "auf die Anwendung der Höchstbetragsbegrenzungen gemäß Textziffern 09, 15 und 29" verzichtet wird. Die Beklagte kann deshalb nicht einfach die Regelungen des Bochumer Verbandes zu Grunde legen. 121 e)Auf den Sachvortrag der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass der Kläger über die Direktversicherung einen Betrag beziehe, der bei Geltung der Regelungen des § 8 LOBV ohne Weiteres die Höchstgrenze überschreitet, kommt es deshalb nicht an. 122 Dabei ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass der Kläger spätestens in der Berufungsbegründung alle Unterlagen vorgelegt hat, die in seinem Besitz sind und die seinen Anspruch gegenüber der Beklagten begründen können. Er hat die Merkblätter für die Zusage der betrieblichen Altersversorgung über die Pensionskasse und für die außertariflichen Angestellten auch über den Bochumer Verband dargelegt. Er hat die Bescheinigungen der X. AG für die Besitzstandsregelung mit einem Prozentsatz von 23,51 % zu den Akten gereicht. Er hat den Rentenbescheid der X. AG vom 19.12.2005 nebst Anlagen vorgelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz vom 25.03.2009). Wenn die Beklagte glaubt, dass sich unter Berücksichtigung der Regelungen des Bochumer Verbandes aus einem Betrag von 3.236,88 € ohne Weiteres ergibt, dass die dort vorgesehenen Höchstgrenzen erreicht sind, ist dies nach Auffassung der Kammer als substantiierter Vortrag nicht ausreichend. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Mehranspruch von ca. 60,00 € im Hinblick auf den diskriminierungsfreien Erfüllungsanspruch geltend. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass und wieso die Höchstregelung nach den Regeln von § 8 LOBV hier einer Zahlungsverpflichtung entgegenstehen würde. 123 Hinzu kommt, dass eine Verrechnung allenfalls für Zeiträume erfolgen könnte, in denen der Kläger von dem Arbeitgeber nach den Regeln des Bochumer Verbandes Ansprüche bezieht. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass zum einen Leistungen aus einer Direktversicherung erst ab 01.12.2005 mit dem Bezug der entsprechenden Rente aus der betrieblichen Altersversorgung anrechenbar zur Verfügung ständen. Zum anderen hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung ausweislich § 8 LOBV allenfalls insoweit erfolgen könnte, als die Leistungen nicht auf Eigenbeträgen des Klägers beruhen. Auch dies hat die Beklagte in ihre Überlegungen nicht einbezogen. 124 5.Zusammenfassend ist daher festzustellen: 125 Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage, die ein anderes Rechtsverhältnis gegenüber der betrieblichen Alterszusage über eine Pensionskasse darstellen, beinhalten nicht die Erfüllung des Anspruchs gegenüber der Beklagten bzw. des damit im Zusammenhang stehenden Verschaffungsanspruchs des Arbeitgeber aus der Pensionszusage, die über die Pensionskasse abgewickelt wird. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber als Gesamtschuldner mit der Beklagten für die Leistungen aus den satzungsgemäßen Bestimmungen nach der Pensionsordnung der Beklagten verpflichtet ist, führt nicht dazu, dass damit gleichzeitig eine gesamtschuldnerische Haftung im Hinblick auf diese Verpflichtungen und Verpflichtungen im Hinblick aus einer Direktzusage besteht. Leistungen auf eine Direktzusage können daher grundsätzlich keine Erfüllung auf eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten durch Zahlungen an den Arbeitnehmer aufgrund einer anderen vertraglichen Verpflichtung beinhalten; § 422 Abs.1 BGB ist insoweit nicht einschlägig. 126 Ob und inwieweit die Beklagte dann gegenüber früheren oder jetzigen Arbeitgebern im Hinblick auf die erhöhte Zahlungsverpflichtung "Ausgleichsansprüche" als Kassenfirmen im Sinne der AVB geltend machen könnte, ist hier nicht zu befinden. Hier ist allein die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zur satzungsgemäßen diskriminierungsfreien Leistung nachgekommen ist. Diese Frage war zu verneinen, so dass der Anspruch des Klägers begründet ist. 127 5.Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Beträge hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Sie haben deshalb als unstreitig zu gelten. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 291, 288 Abs. 1 ZPO. 128 C. 129 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 130 Die Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, da die Rechtsfrage, inwieweit eine Pensionskasse sich im Rahmen einer vermeintlichen Gesamtversorgung auf anderweitige Leistungen berufen kann, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG erscheint. 131 RECHTSMITTELBELEHRUNG 132 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 133 R E V I S I O N 134 eingelegt werden. 135 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 136 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 137 Bundesarbeitsgericht 138 Hugo-Preuß-Platz 1 139 99084 Erfurt 140 Fax: 0361 2636 2000 141 eingelegt werden. 142 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 143 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 144 1.Rechtsanwälte, 145 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 146 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 147 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 148 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 149 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 150 Goeke Laumen Mindemann