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Beschluss

6 Ta 283/09

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2009:0520.6TA283.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.04.2009 wie folgt abgeändert: Der Gebührenstreitwert für das Verfahren wird auf 19.800,00 €, für den Vergleich auf 31.350,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die seit fast 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigte Klägerin, die zuletzt ein monatliches Gehalt von 3.300,00 € bezogen hat, hat sich mit der Klage des Ausgangsverfahrens gegen verschiedene Abmahnungen gewandt. Der Klageantrag lautet wie folgt: 4 "die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 01.12.2008, 24.11.2008, 08.10.2008, 22.08.2008, 21.05.2008, 09.05.2008 und 06.03.2008 erteilten Abmahnungen zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen." 5 Durch Beschluss vom 27.02.2009 ist das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt worden, in dem sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Leistungsbeurteilung "zur vollsten Zufriedenheit" verständigt haben. 6 Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert auf 9.900,00 € und den Vergleichsstreitwert auf 21.450,00 € festgesetzt und dabei für die erste Abmahnung ein Monatsgehalt und die weiteren sechs Abmahnungen jeweils ein Drittelmonatsgehalt zugrunde gelegt und für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ein halbes Monatsgehalt. 7 Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Beschwerdeführer, die geltend machen, dass für jede Abmahnung ein Monatsgehalt anzusetzen sei und zu berücksichtigen sei, dass zusätzlich der Widerruf beantragt worden sei. Insgesamt haben die Beschwerdeführer eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 36.300,00 € geltend gemacht. 8 II. 9 Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, musste zum Teil Erfolg haben. 10 Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert ebenso wie den Vergleichsstreitwert zu gering festgesetzt. 11 1.Zu Recht ist das Arbeitsgericht zunächst bei der Bewertung der sieben Abmahnungen von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ausgegangen. 12 Die Beschwerdekammer hat sich in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 20.11.2007 - 6 Ta 618/07 - der ständigen Rechtsprechung der 17. Kammer des LAG Düsseldorf angeschlossen und bei Mehrfachabmahnungen für die erste Abmahnung ein Bruttomonatsverdienst und für die weiteren Abmahnungen jeweils nur ein Drittelmonatsverdienst in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht der Maßstab des § 42 Abs. 4 GKG in Ansatz gebracht worden. Dabei hat die Kammer in der Entscheidung vom 20.11.2007 zum Ausdruck gebracht, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 42 Abs. 4 GKG, wonach bei Bestandsstreitigkeiten höchstens ein Betrag von einem Vierteljahresentgelt festzusetzen ist, regelmäßig auch eine Mehrzahl von Abmahnungen nicht den Wert von drei Monatsverdiensten überschreiten kann (vergl. auch Beschluss vom 23.10.2006 - 6 Ta 539/06 -; Beschluss vom 22.03.2004 - 17 Ta 140/04 -; Beschluss vom 07.06.2004 - 17 Ta 346/04 -; Beschluss vom 24.06.2005 - 17 Ta 267/05 -)". 13 Zwar ist richtig, dass die Bewertung gerade von Folgeabmahnungen von anderen LAG’s unterschiedlich gehandhabt wird. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze verbleibt jedoch die Beschwerdekammer bei ihrer Auffassung, dass letztlich die Summe der Abmahnungen, die eine Kündigung vorbereiten sollen, in Anbetracht der Regelung von § 42 Abs. 4 GKG die Summe des Vierteljahresentgeltes nicht überschreiten können und dass grundsätzlich für eine erste Abmahnung ein volles Monatsgehalt und für die weiteren Abmahnungen ein Drittelmonatsverdienst in Ansatz zu bringen ist. 14 Daraus ergibt sich im Streitfall für die Entfernung der sieben Abmahnungen mit dem Klageantrag der Betrag von 9.900,00 €, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 03.06.2008 - 6 Ta 291/08 -; GK-ArbGG/Wenzel, Stand Februar 2005, § 12 Rdn. 207/208 m. w. N.).Damit ist auch die Grenze von 3 Monatsverdiensten gewahrt. 15 Aufgrund der obigen Grundsätze vermag die Beschwerdekammer auch nicht der Rechtsauffassung des LAG Baden-Württemberg in der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung vom 07.09.2006 - 3 Ta 159/06 - zu folgen. Selbst wenn richtigerweise davon ausgegangen wird, dass § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG eine Ausnahmeregelung beinhaltet, kommt damit jedoch durch den Gesetzgeber eine Wertung zum Ausdruck, an der sich das Ermessen bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen von § 3 ZPO zu orientieren hat. Auch in der zitierten Entscheidung wird zugestanden, dass regelmäßig Abmahnungen der Vorbereitung einer Kündigung handelt, die als Bestandsschutzklage maximal drei Monatsverdienste als Streitwert in Ansatz bringen lassen. Diese gesetzliche Wertung kann nicht völlig außer Betracht bleiben. 16 2.Das Arbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in dem Klageantrag gleichzeitig den "Widerruf" der in den Abmahnungen enthaltenen Behauptungen verlangt hat. 17 In der Bewertung von Anträgen bei der Streitwertberechnung kommt es weder auf die Erfolgsaussichten eines Antrages noch auf die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines Antrages an. Es ist lediglich der wirtschaftliche Wert eines gestellten Antrages zu berücksichtigen. 18 Mit dem Widerrufsantrag macht die Klägerin geltend, dass die in den Abmahnungen enthaltenen Behauptungen unwahr sind und deshalb als unrichtige Tatsachenbehauptungen eine fortwirkende Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beinhalten. Deshalb beinhaltet der geltend gemachte Widerrufsanspruch etwas anderes als der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten, die sich lediglich auf den tatsächlichen Vorgang der Herausnahme aus den Personalakten erstreckt. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hindert den Arbeitgeber insbesondere nicht, neue Abmahnung wegen desselben Sachverhalts auszusprechen, insbesondere wenn eine Entfernung etwa aus formellen Gründen erfolgt. 19 Im Rahmen von § 3 ZPO ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der Widerruf hinsichtlich der sieben Abmahnungen nicht niedriger bewertet werden kann als das Begehren auf tatsächliche Entfernung einer Herausnahme eines Schriftstücks. Die Klägerin hat jeweils ihre Anträge darauf gestützt, dass der Sachverhalt unrichtig wiedergegeben ist und deshalb die Vorwürfe unwahr sind. Zumindest ist der außergerichtliche Schriftverkehr so zu verstehen. Dann liegt es jedoch nahe, den Widerruf wie die Abmahnungen inhaltlich zu bewerten. 20 Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei der Streitwertfestsetzung nicht darüber zu befinden ist, ob der geltend gemachte Widerspruchsanspruch etwa mangels Bestimmtheit zulässig gewesen wäre. 21 Entsprechend war der Verfahrensstreitwert um 9.900,00 € auf 19.800,00 € zu erhöhen. 22 3. Zugleich ergibt sich eine Erhöhung des Vergleichsstreitwertes um 9.900,00 €. 23 Soweit das Arbeitsgericht den Vergleichsmehrwert für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einem halben Monatsgehalt bewertet hat, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 27.01.2009 - 6 Ta 33/09 -; 04.02.2009 - 6 Ta 251/09 -). Die Bewertung mit einem ganzen Monatsgehalt verbietet sich, weil der Inhalt des Zeugnisses nicht im Einzelnen bestimmt ist und nur die Leistungsbewertung festgelegt worden ist. 24 Die darüber hinausgehende Beschwerde war zurückzuweisen. 25 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 26 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 27 Goeke