Urteil
7 Sa 493/08 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2008:1015.7SA493.08.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008, 5 Ca 3794/07, wird zurückgewiesen.
II.Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
III.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 14%, der Beklagte zu 86 % zu tragen
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008, 5 Ca 3794/07, wird zurückgewiesen. II.Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. III.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 14%, der Beklagte zu 86 % zu tragen IV.Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen unstreitig eingenommener, nach Behauptung der Klägerin aber nicht weitergeleiteter Kundengelder. Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, seit Beginn seiner Ausbildung am 01.08.1991 beschäftigt. Im Jahr 1997 wurde er zum Verkäufer, im Jahr 2004 zum mitverkaufenden Verkaufsleiter Gebrauchtwagen ernannt. Seit Anfang des Jahres 2005 war er als Leiter des Gebrauchtwagenverkaufs tätig. In dieser Position verwaltete er sowohl die Fahrzeuge als auch zumindest in den überwiegenden Fällen die Fahrzeugbriefe. Der Beklagte übereignete die ihm anvertrauten Fahrzeuge an unterschiedliche Kunden, überwiegend an die Firma "H. Fahrzeugmanagement". Diese Firma zahlte den Kaufpreis nicht per Überweisung, sondern in bar. Der Beklagte hat unstreitig Fahrzeuge der Klägerin nebst Papieren ohne Fakturierung, teilweise unter Erstellung fingierter Rechnungen und teilweise ohne Rechnungen an Dritte herausgegeben, ohne die erhaltenen Kaufpreiszahlungen für die jeweiligen Verkäufe unmittelbar an die Klägerin abzuführen und den Verkaufsvorgang buchhalterisch erfassen zu lassen. Dies führte dazu, dass die betreffenden Fahrzeuge noch im Buchhaltungsbestand der Klägerin erfasst waren, obwohl der Beklagte sie bereits veräußert hatte. Wegen der Fälle im Einzelnen wird auf die Nr. 1 bis Nr. 34 der Klageschrift (Bl. 3 - 24 der Akte) Bezug genommen. Aufgrund dieser Vorfälle hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2007 fristlos gekündigt. Die dagegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage ist abgewiesen worden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 502.669,27 € aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB. Sie hat dazu vorgetragen, indem der Beklagte die in bar erhaltenen Kaufpreiszahlungen nicht an sie abgeführt habe, habe er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorsätzlich verletzt. Der Schaden sei mindestens in der Höhe entstanden, in der sie - die Klägerin - die Fahrzeuge selbst bei der finanzierenden Bank habe ablösen müssen. Tatsächlich dürfte der entstandene Schaden höher sein, da sie die Fahrzeuge grundsätzlich preiswerter erwerbe als sie sodann veräußert würden. Der entgangene Gewinn sei dem Schadensbetrag hinzuzusetzen. Sie beschränke sich jedoch ausdrücklich darauf, den konkret in der Klageschrift auf Seite 3 - 25 (Bl. 3 - 25 der Akte) dargestellten Schaden geltend zu machen. Die Beweislast eines geringeren als des geltend gemachten Schadens liege beim Beklagten, der die Fahrzeug herausgegeben habe. Der Beklagte habe nicht nur Rechnungen am System der Klägerin vorbei erstellt, sondern habe darüber hinaus in der Buchhaltung mehrere Phantasiekunden angelegt, u.a. die nicht existente Firma "Wolfgang Hoppermann". An diese Firma habe der Beklagte zwischen dem 29.12.2005 und dem 01.10.2007 in mindestens 58 Fällen Autos "veräußert". Der Beklagte habe weiterhin Fahrzeuge an Kunden gegen Barzahlung veräußert, im Buchungssystem aber niedrigere Verkaufspreise erfasst und den jeweiligen Differenzbetrag für sich vereinnahmt. Der Schaden, den der Beklagte durch seine kriminellen Machenschaften angerichtet habe, nähere sich einer Million Euro. Eine diesbezügliche weitere Klage sei in Vorbereitung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 502.669,27 E nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.12.2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, es sei zwar richtig, dass er in seiner Position teilweise Fahrzeuge mit Papieren nach Fakturierung auf dem eigenen Computer verkauft und herausgegeben habe. Dies sei jedoch in keinem einzigen Fall geschehen, um sich dadurch zu bereichern oder Gelder für sich zu vereinnahmen, sondern ausschließlich in der Bemühung, das im Laufe der Zeit entstandene Durcheinander im Fahrzeug- und Papierbestand zu "kassieren" und sich dadurch den Arbeitsplatz zu erhalten. Er habe jeden quittierten Betrag später bei der Kasse einbezahlt, um "entstandene Löcher" für irgendein anderes Fahrzeug, das bereits weggegeben war, auszugleichen. Ihm sei es nie darum gegangen, neue Löcher herzustellen, sondern nur alte bestehende Löcher zu stopfen. "Löcher" seien zum Beispiel dadurch entstanden, dass eine Firma gleichzeitig zehn Fahrzeuge gekauft habe, ohne dass dafür an Ort und Stelle direkt die zehn Rechnungen hätten erstellt werden können. Die zehn Fahrzeuge seien dann zunächst auf einem Zwischenbeleg aufgelistet und das Geld vereinnahmt worden, damit auch die Briefe der Fahrzeuge hätten herausgegeben werden können. Die ordnungsgemäße Buchhaltung hätte dann später nachgeholt werden müssen. Damit habe es dann Schwierigkeiten gegeben. Er habe allerdings zu keinem Zeitpunkt die Klägerin vorsätzlich schädigen oder sich selbst bereichern wollen. Er sei mit der Position überfordert gewesen, habe aber Hemmungen gehabt, seine Überforderung gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten preis zu geben. Durch das Erstellen eigener Rechnungen, die Einzahlung der erhaltenen Gelder in vorhandene Löcher usw. sei die Verwirrung immer größer geworden. Schließlich sei die Verwirrung gar nicht mehr aufzulösen gewesen. Zum Schluss sei es so, dass weder die Klägerin noch er, der Beklagte, die wirklich vorhandenen Lücken klären könnten. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Berechnung ihres angeblichen Schadens Phantasiepreise hinsichtlich des zu erzielenden Kaufpreises für die Fahrzeuge eingesetzt. Dies hat der Beklagte im Einzelnen auf Seite 10 - 21 seines Schriftsatzes vom 04.01.2008 ausgeführt. Insoweit wird auf Bl. 122 - 133 der Akte Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 433.919,95 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 611 BGB in der zuerkannten Höhe zu, da dieser die Kaufpreise für die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Fahrzeuge nicht - jedenfalls nicht in nachprüfbarer Weise - abgeführt habe. Die unsubstantiierten gegenteiligen Behauptungen des Beklagten seien unbeachtlich. Seine Erklärungsversuche, wo das Geld geblieben sei, hätte die Kammer nicht überzeugen können. Nach seinen eigenen Behauptungen habe er Verträge und Zahlungen vorsätzlich verschleiert. Selbst wenn seine Behauptung stimmen sollte, dass er sich nicht persönlich bereichert habe, trage er doch die Verantwortung für die vorgenommene Verschleierung mit der Folge, dass er in voller Höhe für den Schaden hafte. Er schulde allerdings nicht die in den meisten Fällen höhere Kaufpreissumme, die die Klägerin gegenüber der Volkswagen-Leasing-Bank habe zahlen müssen, um den Fahrzeugbrief zurückzuerhalten. Insofern müsse berücksichtigt werden, wie hoch der Schaden gewesen wäre, wenn der Beklagte sich rechtmäßig verhalten hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis, den die Klägerin zahlen musste, und dem Kaufpreis, den der Beklagte erzielte. Die von der Klägerin vorgetragenen Indizien reichten nicht aus, um festzustellen, dass der Beklagte "Freundschaftspreise" vereinbart hätte. Zudem gäbe es genügend Verträge, in denen der vom Beklagten erzielte Kaufpreis annähernd gleich hoch sei. Die Klägerin hätte dem Beklagten im Falle der Kaufpreisabführung gegebenenfalls vorwerfen können, als Leiter des Gebrauchtwagenverkaufs einen schlechten Kaufpreis erzielt zu haben, jedoch keinen Schadensersatz geltend machen können. Gegen das ihr am 26.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 26.03.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.05.2008 mit einem am 19.05.2008 per Fax bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am 27.02.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 26.03.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dies nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2008 mit einem erst am 28.05.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, der vom 26.05.2008 datiert, begründet. Der Beklagtenvertreter wurde im Kammertermin vom 13.08.2008 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Grundlage zur Bemessung ihres Schadens müsse entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der Betrag sein, den sie zum Ankauf der vom Beklagten veruntreuten Fahrzeuge aufgewendet habe. Die Argumentation des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei unrichtig, da bei ordnungsgemäßer Handhabung der Verkäufe durch den Beklagten für sie - die Klägerin - jeweils der Einstandspreis und der Veräußerungspreis ersichtlich gewesen wäre. Sie hätte für solche Fälle die Möglichkeit gehabt, zu intervenieren und die Verkäufe unter Einkaufspreis nicht zu genehmigen. Zum Beweis dafür, dass der von ihr an die Volksbank gezahlte Betrag jeweils den Betrag darstellt, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs wert gewesen sei, bezieht die Klägerin sich auf ein Sachverständigengutachten und trägt dazu vor, dass es ihr aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte die Fahrzeuge durch strafbare Handlungen ihrem Vermögen und Zugriff entzogen habe, nicht möglich sei, einen anderen Beweis zu erbringen. Im Übrigen sei es Aufgabe des Beklagten, den Gegenbeweis zu erbringen. Soweit der Beklagte durch die Veräußerung mittels manipulierter Belege einen höheren Kaufpreis erzielt habe, sei er jedoch verpflichtet, den gesamten Erlös auszukehren. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien alle von ihm tatsächlich geleisteten Zahlungen ordnungsgemäß auf den entsprechenden Debitorenkonten verbucht worden. Dies führt die Klägerin im Einzelnen auf Seite 2 - 3 ihres Schriftsatzes vom 04.07.2008 aus. Insoweit wird auf Bl. 234 - 235 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008, 5 Ca 3794/07, aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagte an die Klägerin 502.669,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 zu zahlen hat. 2.die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008, 5 Ca 3794/07, abzuändern und die Klage abzuweisen. 2.die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 hat er zunächst darüber hinaus beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In seiner - verspäteten - Berufungsbegründungsschrift trägt der Beklagte vor, er könne nachweisen, dass er auch große Beträge bei der Kasse eingezahlt habe auf Namen, die es in Wirklichkeit nicht gegeben habe und dass die Kasse diese Gelder eingenommen habe, ohne dass überhaupt die eingezahlten Gelder auf bestimmte Fahrzeuge verteilt worden wären oder überhaupt bestimmten Fahrzeugen zuzuordnen waren, weil keine Fahrzeugnummern aufgeführt gewesen seien. Die Kasse der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden, was nicht zu Lasten der Mitarbeiter gehen dürfe. Zum anderen habe er hohe Beträge eingezahlt, die ihm nicht für bestimmte Fahrzeuge gutgeschrieben werden konnten und nicht gutgeschrieben worden seien. Daraus ergebe sich, dass der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte angebliche Schaden nicht entstanden sein muss. Der Schaden sei nur zu ermitteln, wenn alle von ihm verkauften Fahrzeuge und alle von ihm bei der Kasse eingezahlten Beträge gegenübergestellt würden. Das Durcheinander, dessen Opfer er geworden sei, sei mit durch die Klägerin verursacht worden. In seiner Berufungsbegründungsschrift gibt der Beklagte einzelne Beträge an, die er eingezahlt haben will. Insoweit wird auf Bl. 214 - 216 der Akte Bezug genommen. Er behauptet, die Klägerin habe in allen Fällen, in denen er Fahrzeuge unter dem Einstandspreis verkauft habe, ihre Genehmigung erteilt. Mit Schriftsatz vom 27.08.2008 hat der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen und darauf hingewiesen, die Gründe für die Verspätung könnten nicht mehr eruiert werden. Er ist der Auffassung, im Rahmen des rechtzeitig gestellten Berufungsantrages müsste das, was in erster Instanz vorgetragen worden sei, berücksichtigt werden. Seinem Berufungsantrag könnte daher auch ohne Berufungsbegründung stattgegeben werden. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die statthafte (§ 64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs.2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs.1 S.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs.3 ZPO) der Klägerin ist zulässig. I. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet und war demgemäss zurückzuweisen. Die Berufungskammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts und macht sich die Entscheidungsgründe - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen. Die Einwände der Klägerin im Berufungsverfahren führen nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass der Klägerin über den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus kein weiterer Schadensersatzbetrag nach § 280 Abs. 1 BGB zusteht. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Der Begriff "Pflichten aus dem Schuldverhältnis" umfasst Leistungs-, Nebenleistungs- und Verhaltenspflichten. Der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. § 280 BGB gilt für alle Vertragsverhältnisse, so auch für ein Arbeitsvertragsverhältnis. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss sodann grundsätzlich der Schuldner dartun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Beweislastregel wird bei der Haftung eines Arbeitnehmers allerdings gemäß § 619 a BGB umgekehrt mit der Folge, dass dem Arbeitgeber auch die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers überbürdet wird. Der Arbeitgeber muss mithin nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers beweisen. § 619 a BGB weicht insoweit von der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ab. Nach dem Vortrag der Klägerin ist auch für die Berufungskammer schon nicht feststellbar, ob der Beklagte dadurch, dass er Fahrzeuge unter dem Preis veräußert hat, den die Klägerin an den Leasinggeber zahlen musste, überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, den Beklagten angewiesen zu haben, keinesfalls unterhalb des Einkaufspreises Fahrzeuge zu veräußern. Allein die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte Fahrzeuge unterhalb des Einkaufspreises weiter veräußert hat, reicht mithin zur Annahme einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung nicht aus. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Indizien auch nicht ausreichen, um davon auszugehen, der Beklagte habe die Fahrzeuge bewusst "unter Wert", mithin zu einem "Freundschaftspreis" verkauft und damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen, die er zu vertreten hat und die ihn mithin zum Schadensersatz verpflichtet. Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin im Berufungsverfahren lediglich vorgetragen, bei regulären Verkäufen - also einem ordnungsgemäßen Verhalten des Beklagten - wäre für sie jeweils der Einstandspreis und der Veräußerungspreis ersichtlich gewesen. Sie hätte für solche Fälle die Möglichkeit gehabt, zu intervenieren und die Verkäufe unter Einkaufspreis nicht zu genehmigen. Diesem Vortrag ist schon nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit zu entnehmen, ob dem Beklagten überhaupt seitens der Klägerin Weisungen hinsichtlich des Verkaufs der Fahrzeuge erteilt worden sind. Diesem Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, ob und in welcher Weise die Klägerin die Verkäufe des Beklagten überprüft und welche Maßnahmen sie ergriffen hätte, um einen Verkauf unterhalb des Einkaufpreises zu unterbinden. Offensichtlich hat die Klägerin dem Beklagten völlig "freie Hand" bei dem Verkauf der Fahrzeuge gelassen und damit auch hingenommen, dass einzelne Fahrzeuge für einen geringeren als den Einkaufspreis durch den Beklagten an Dritte veräußert werden. Gegenteiliges hat sie jedenfalls gegenüber dem Beklagten nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit klargestellt. Damit ist auch für die Berufungskammer weder nach dem erstinstanzlichen noch nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin festzustellen, dass der Beklagte - hätte er die Kaufpreise jeweils ordnungsgemäß abgeführt - zum Schadensersatz verpflichtet gewesen wäre, wenn er ein Fahrzeug unter dem Preis verkaufte, den die Klägerin als Einkaufspreis leisten musste. Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen. II. Die Berufung des Beklagten war gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn die Berufungsbegründung des Beklagten ist nicht innerhalb der bis zum 27.05.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, sondern erst am 28.05.2008, mithin außerhalb der Frist, beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Über den Wiederseinsetzungsantrag des Beklagten brauchte nicht entschieden zu werden, da er seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat. Eine Wiedereinsetzung kann auch nicht von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO gewährt werden, da die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen weder akten- noch offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung vor. Ohne Verschulden bedeutet Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Berufungsbegründungsschriftsatz trägt das Datum vom 26.05.2008, ist mithin offensichtlich erst einen Tag vor Fristablauf gefertigt worden. Ob, wann und wo der Schriftsatz zur Post gegeben worden ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie ein sich aus § 233 ZPO ergebender Wiedereinsetzungsgrund. Die Berufungskammer sieht sich allerdings dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Berufung auch - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 ausführlich erörtert - unbegründet wäre, denn der Beklagte ist der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Macht der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer - wie vorliegend - einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, dieser habe Barbeträge von Kunden aus Autoverkäufen entgegengenommen und nicht abgeführt, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber hat zunächst darzulegen, welchen konkreten Betrag der Arbeitnehmer aus welchem Rechtsgeschäft von welchem Kunden erhalten hat. Der Arbeitnehmer als Sachnäherer hat dann substantiiert darzulegen, was mit diesem Geld geschehen ist. Diese Einlassungen sind sodann vom Arbeitgeber zu widerlegen (vgl. dazu auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2005, 11 Sa 189/05. zitiert nach juris). Die Klägerin ist der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast in jeder Hinsicht nachgekommen. Sie hat bereits in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt, für welchen Verkauf der Beklagte welchen Betrag vereinnahmt hat. Die vom Beklagten getätigten Rechtsgeschäfte und vereinnahmten Beträge sind zwischen den Parteien unstreitig. Demgegenüber hat der Beklagte sich zu den einzelnen Geschäftsvorgängen, zu den vereinnahmten Beträgen und deren Weiterleitung an die Klägerin in keiner Weise hinreichend eingelassen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, war der Beklagte aufgrund seines Arbeitsvertrages und der ihm übertragenen Position dazu verpflichtet, den Kaufpreis, den er in bar in Empfang genommen hat, in nachprüfbarer Weise an die Klägerin weiterzuleiten. Auch für die Berufungskammer ist - wie schon für das Arbeitsgericht - nicht nachvollziehbar, wieso immer größer werdende "Löcher" entstanden sein sollen, die der Beklagte durch sozusagen "wahllose" Zahlungen versucht hat zu "stopfen". Letztlich kann dahinstehen, ob der Beklagte versucht hat, sich zu bereichern oder nicht. Er hat die ihm obliegende Darlegungslast, was mit den von ihm unstreitig vereinnahmten Kundengeldern geschehen ist, nicht erfüllt. Aufgrund seiner "Sachnähe" hätte er dazu in der Lage sein müssen. Insbesondere bei Beträgen in der vorliegenden Größenordnung kann und muss vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er dazu in der Lage ist, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, was mit den vereinnahmten Beträgen im Einzelnen geschehen ist. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf eine Überforderung berufen. Wie er bereits selbst ausgeführt hat, hätte er sich in diesem Fall an seinen Arbeitgeber wenden müssen. Seine Behauptung, er habe um seinen Arbeitsplatz gefürchtet und diesen erhalten wollen, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, denn genauso gut ist es möglich, dass der Beklagte sich persönlich bereichern wollte. Da der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen ist, kann nicht festgestellten werden, ob es sich bei der Behauptung, er habe sich zu keiner Zeit selbst bereichert oder bereichert wollen, eine Schutzbehauptung ist oder nicht. Wie bereits ausgeführt, können diese Erwägungen letztlich jedoch dahinstehen, da die Berufung des Beklagten bereits aus den dargelegten Gründen unzulässsig ist. Die Berufung des Beklagten war daher als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO zum Teil der Klägerin, zum Teil dem Beklagten aufzugeben. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs.2 ArbGG) sind nicht gegeben. Demgemäss war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird. Paßlick Nix Vogt