OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Ta 452/08

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2008:0819.6TA452.08.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin hat unter dem 03.12.2007 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach ein Beschlussverfahren eingeleitet, in dem sie die Zustimmungsersetzung zur Versetzung von 18 Arbeitnehmern sowie die Feststellung begehrt hat, dass die zum 01.02.2008 vorzunehmende Versetzung der Arbeitnehmer von der Produktionsabteilung in die Produktionsabteilung Weiterverarbeitung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 4 Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert auf 33.333,33 € festgesetzt und dabei für den ersten Arbeitnehmer zwei Monatsverdienste (5.000,00 €) und für die weiteren Arbeitnehmer jeweils ein Drittel dieses Betrages (17 x 1666,66 €) festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, dass im Hinblick darauf, dass das Verfahren betreffend alle Beteiligten in einem Verfahren eingeleitet worden ist, allenfalls für jeden Beteiligten ein Zehntel in Ansatz zu bringen sei. 5 II. 6 Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht für den Verfahrensantrag zu 1. den Streitwert auf 33.333,33 € festgesetzt. 7 Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. 8 Danach ist bei Verfahren nach den §§ 99, 101 BetrVG die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt für die Wertigkeit von Versetzungen zu bestimmen (vgl. LAG Düsseldorf vom 18.04.2006 - 6 Ta 211/06 -; Beschluss vom 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 -). Dabei ist es unbeachtlich, ob die Zustimmungsersetzungsverfahren in Einzelverfahren oder in einem Sammelverfahren geführt werden. Die Wertigkeit der personellen Einzelmaßnahmen verändert sich dadurch nicht (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 14.05.2008 - 6 Ta 256/08 -). Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Die Antragstellerin hat keine Einwände erhoben, die eine Änderung dieser Rechtsprechung erforderlich erscheinen lassen. 9 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 10 Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein Rechtsmittel gegeben. 11 Goeke