17 Sa 1387/07 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.06.2007 - 1 Ca 182/07 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.)Die Revision wird nicht zugelassen.
Ta t b e s t a n d
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein betriebliches Ruhegeld gemäß der bei der Beklagten geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.
Der Kläger trat am 01.08.1986, nachdem er ein Studium der Bergtechnik an der Fachhochschule für Bergbau mit dem Titel Diplom-Ingenieur für Bergtechnik erfolgreich abgeschlossen hatte, in die Dienste der Beklagten. Mit Wirkung zum 01.03.1993 wurde er bei der Beklagten in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis übernommen. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 03.07.1996 (Bl. 64 d.A.) war der Kläger ab dem 01.07.1996 als Abteilungsleiter im Tagesbetrieb des Bergwerkes C./I. der S. Bergbau AG tätig. Durch diese Versetzung entfiel seine bis dahin gewährte monatliche Funktionszulage in Höhe von 350,00 DM sowie der Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen, die der Kläger als Abteilungsleiter im Untertagebetrieb erhalten hatte. Nach den Unterlagen der Beklagten soll der Kläger seit dem 01.06.1998 als Fachingenieur unter Tage im Stab des Bereichsleiters im Bereich Logistik mit überwiegenden planerischen Tätigkeiten und einem monatlichen Bruttogehalt von 8.910,00 DM beschäftigt worden sein. Dies hat der Kläger im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung bestritten und mitgeteilt, dass er ein Schreiben der Beklagten aus dem Jahre 1998, nach dem er wieder unter Tage tätig sein sollte, nicht erhalten habe.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien war durch eine Versorgungszusage begleitet. Dem Kläger waren Versorgungsleistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt, die die Voraussetzungen für das Ruhegeld in § 2 wie folgt definiert:
§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld
1.Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienste des Mitgliedes ausscheidet, weil er
a) dienstunfähig ist oder
...
2.Dienstunfähig ist, wenn er nicht vorübergehend außer Stande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann die Zahlung des Ruhegeldes eingestellt werden. Ist die Dienstunfähigkeit oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zweifelhaft, kann eine Untersuchung des Angestellten durch vom Verband zu benennende Vertrauensärzte auf Kosten des Mitgliedes erfolgen.
Durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 21.03.2000 schied der an rheumatoider Atritis leidende Kläger infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zum 31.03.2000 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 93.162,00 DM brutto aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Zuvor war der Gesundheitszustand des Klägers vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft begutachtet worden. Im Gutachten vom 25.01.2000 führt der Gutachter aus:
Sozialmedizinische Beurteilung:
Ganz im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht die seit
1994 bekannte Rheumaerkrankung.
Bei der jetzigen Untersuchung zeigten sich deutliche Entzündungs- zeichen vornehmlich im Bereich beider Hände und im Bereich des linken Sprunggelenkes. Daneben bestehen Bewegungseinschränkungen bzw. Schmerzen im Bereich beider Vorfüße und des linken Ellenbogen- gelenkes. Auch werden, ohne dass hier ein Bewegungsdefizit oder Ent- zündungszeichen klinisch auffielen, Gelenkschmerzen der Knie darge- legt, welche jedoch auch subjektiv weniger einschränkend empfunden werden.
...
Neben den Entzündungszeichen stellte sich im Rahmen der aktuellen
Untersuchung auch eine Änderung bezüglich der Beweglichkeit dar. Ganz im Vordergrund stand eine deutliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit beider Hände, Handgelenke sowie der Finger der Hände. Die Veränderungen sind rechtsseitig betont, der Versicherte ist Rechtshänder.
Im Vergleich zur vorausgegangenen Untersuchung aus 7/1999 sind nun
deutlichere Entzündungszeichen zu beschreiben.
...
Infolge der rheumatischen Erkrankung sind dem Versicherten nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zuzumuten, wobei diese ohne Witterungseinfluss sowie Zugluft, Nässe und Kälte durchführbar sein sollten. Hierbei sollten Tätigkeiten mit ständigen Zwangshaltungen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten unterbleiben, wobei weiterhin jedoch kurze Büroleitern bestiegen werden können. Bei den Tätigkeiten sollten darüber hinaus Dauerbeanspruchungen der betroffenen Gelenke unterbleiben, wie auch das Zurücklegen längerer Gehstrecken dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden kann. Es verbleiben somit nur noch wenige einfache Tätigkeiten, welche der Versicherte vollschichtig ausüben kann. Als technischer Angestellter über Tage kann somit der Versicherte lediglich die Tätigkeiten der Gruppe 11 ausüben, wie hierbei z.B. das Anfertigen von Lichtpausen und Fotokopien, das Ordnen von Aufträgen, Zusammenstellen von Akkord- und Leistungsscheinen sowie Zechenwerkstattaufträgen zur Weitergabe an die EDV oder einfache Schreibarbeiten.
Die bisherige Tätigkeit als Abteilungsleiter Übertage im Bereich Logistik
als außertariflicher Angestellter (Fahrsteiger) kann der Versicherte nicht mehr ausüben. Die o. g. Tätigkeiten kann der Versicherte vollschichtig ausüben.
Geh- und Wegefähigkeit im rentenrechtlichen Sinne ist gewährleistet, so
fuhr der Versicherte mit einem Fahrrad zur Untersuchung.
Die beschriebenen Einschränkungen sind als Dauerzustand anzusehen, welcher nun doch als seit Antragstellung vorliegend angesehen werden muss.
Von einer erneut durchgeführten stationären Heilmaßnahme kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anhaltende wesentliche Besserung der gesundheitlichen Einschränkungen erwartet werden.
Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sollten gegebenenfalls überprüft
werden, der Versicherte strebt eigenen Angaben zufolge ein Fernstudium an.
Eine Nachuntersuchung sollte dennoch nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen. (vgl. Bl. 267 - 271 d.A.).
Ab dem 01.05.2000 erhielt der Kläger gemäß Bescheid vom 17. August 2000 Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.
Mit Schreiben vom 15.01.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, zum 01. Februar 2003 eine Tätigkeit als Lehrer in der Sekundarstufe I aufzunehmen mit einem Umfang von 24 Wochenstunden und einer Entlohnung nach BAT IV a. Gleichzeitig teilte der Kläger mit, dass die Bundesknappschaft nach dem endgültigen Bescheid vom 06. Januar 2003 mitgeteilt habe, dass die Aufnahme der Lehrertätigkeit dem Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht entgegenstehe und er insoweit um Überprüfung bitte, ob der Anspruch auf die Zusatzrente des Bochumer Verbandes ebenfalls bestehen bleibe. Im Anschluss daran fand zwischen den Parteien ein längerer Schriftwechsel statt. Mit Schreiben vom 02.07.2004 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass Dienstunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 der Leistungsordnung seit dem 01. Februar 2003 nicht mehr bestehe und der Anspruch auf Ruhegeld vom gleichen Zeitpunkt an entfallen sei. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, den überzahlten Betrag für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2004 in Höhe von 12 x 510,70 € = 6.128,40 € bis zum 30. Juli 2004 zurückzuüberweisen (vgl. Bl. 15 d.A.). Die Beklagte stellte die Zahlung des Ruhegeldes ab dem 01.02.2004 ein. Weiterer zwischen den Parteien durchgeführter außergerichtlicher Schriftverkehr führte nicht zu einer Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Beklagte.
Mit seiner am 11.Juli 2005 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Ruhegeldes nach Maßgabe der Leistungsordnung in Höhe von 510,70 € monatlich ab dem 01. Februar 2004. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Kläger entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes durch den Arbeitsmediziner Dr. M. am 05.02.2007 untersucht. Die Beauftragung des Gutachters und die Übernahme der Kosten dieses Gutachtens erfolgte durch die Beklagte. Im Gutachten vom 23.03.2007 führt der Gutachter u.a. folgendes aus:
...
Die Tätigkeit, die Herr T. im Sinne der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zuletzt ausgeübt hat, war die eines Fachingenieurs im Stab des Bereichleiters (Grubenbetrieb) als außertariflicher Angestellter über Tage. Die konkret ausgeübte Tätigkeit schilderte Herr T. am Untersuchungstag: Er habe die Schaltstelle zwischen Lager und Grubenbetrieb betreut. Dazu seien Tätigkeiten im Büro (rund 40 % der Arbeitszeit) und Befahrung der Betriebe (ca. 60 %) notwendig gewesen. Er habe bis ca. 30 Grubenfahrten im Jahr gemacht, sowie üT an allen Standorten des Bergwerks. Er mußte viel PKW fahren. Zu befahren waren u.a. die üT Läger. Er habe Arbeitsabläufe zu beobachten und Arbeitsmaschinen zu befahren (Bagger etc.) und zu prüfen gehabt. Die Gehstrecke bei einer Befahrung konnte bis fünf Kilometer betragen. Diese Befahrungen fanden im Freien oder in der Schalthalle statt. Ca. einmal pro Woche sei die Befahrung des Portalkrans bzw. Schachtgerüstes notwendig gewesen. Er habe regelmäßig ca. 3 Stunden pro Tag am Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet. Dabei traten Beschwerden nach stillem Sitzen auf - das habe er bis heute -. Belastend sei zusätzlich der Stress gewesen mit langen Arbeitszeiten von 5 bis 16 Uhr und viel Verantwortung sowie ca. 8 Bereitschaften pro Monat. Dieser Darstellung wurde von Seiten der DSK nicht widersprochen.
...
Um einen vermeidbaren negativen Verlauf seiner Erkrankung zu ver- hindern, kann Herr T. nur noch körperlich leichte Arbeiten, in wechselnden Körperhaltungen, unter Witterungsschutz, d.h. in gut geheizten Innenräumen ohne Zugbelastung ausüben. Nach den vorgelegten Berichten des SMD der Bundesknappschaft besteht dieser Zustand mindestens seit Januar 2000 (Siehe Seite 2). Nach den oben gemachten Ausführungen zur letzten Dienststellung von Herrn T. wird deutlich, dass deren Anforderungen mit seinen krankheitsbedingten Einschränkungen nicht vereinbar waren. Dabei ist es unerheblich, wie genau der Anteil der Büroarbeit (unter Klimaschutz und körperlich leicht) bzw. der der Befahrungen an der Gesamtarbeitszeit war. Beide Aufgaben gehörten unverzichtbar zur Tätigkeit und hatten einen erheblichen Umfang. Beide führten zu Belastungen (stillsitzen, Witterungseinfluss) die beim Krankheitsbild Herrn T. nicht zuzumuten sind.
Nach entsprechender Weiterbildung ist Herr T. seit der 01.02.2003 als Fachlehrer für Physik in Teilzeit (24 von 28 Wochen- stunden) in einer Realschule tätig. Diese Tätigkeit entspricht dem Leistungsprofil des Patienten, da sie körperlich leicht ist, wechselnde Körperhaltungen (Sitzen, Stehen, Gehen bzw. Bewegungen) erlaubt, ausschließlich in Innenräumen stattfindet und keine langen Gehstrecken erfordert. Insofern ist diese Tätigkeit mit der eines AT-Angestellten über Tage in einem Bergwerksbetrieb mit gelegentlichen Grubenfahrten nicht vergleichbar.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Herr T. mindestens seit Januar 2000 im Sinne der Leistungsordnung des Bochumer Verbandesdienstunfähig ist.
Bezüglich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 153 - 170 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er nach wie vor dienstunfähig im Sinne des § 2 Abs. 2 der Leistungsordnung sei, da er nicht nur vorübergehend außerstande sei, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Aufgrund seiner Abteilungsleitertätigkeit habe er bei der Beklagten eine Dienststellung inne gehabt, die in der firmeninternen Hierarchie der Beklagten bereits sehr weit oben gelegen habe. Er sei für die gesamte technische Abwicklung des Lagerverkehrs verantwortlich gewesen und habe gegenüber 150 Mitarbeitern Personalverantwortung gehabt. Zusätzlich sei er im Rahmen seiner Abteilungsleitertätigkeit stets 24 Stunden erreichbar gewesen, um Entscheidungen zu fällen und Dispositionen vorzunehmen. Diese verantwortungsvolle und umfangreiche Tätigkeit als Abteilungsleiter ergebe sich auch aus der eigenen Aufgabenbeschreibung der Beklagten.
Die nunmehr von ihm ausgeübte Teilzeitbeschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis stelle keine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit dar. Er erteile ausschließlich Fachunterricht in Physik und zwar an vier Tagen in der Woche mit einer reduzierten Wochenstundenzahl von 24. Er könne keine Funktionsstellen übernehmen, da ihm eine Lehrererlaubnis nicht erteilt werden könne. Er verfüge lediglich über eine Unterrichtserlaubnis. Die fehlende Vergleichbarkeit mit seiner bisherigen Dienststellung ergebe sich auch durch einen Vergleich der Tarifstrukturen im Bergbau und im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Einstiegsgehalt eines Lehrers mit 2. Staatsexamen liege bei BAT III während er ohne weitere Aufstiegsmöglichkeiten nach BAT IV b als Seiteneinsteiger FH vergütet werde. Seine Vergütungsgruppe liege somit zwei Stufen unter dem Einstiegsgehalt eines Lehrers mit 2. Staatsexamen. Die Eintrittsstufe BAT III sei jedoch leidglich mit der Tarifstufe 2 des maßgeblichen Manteltarifvertrages (Eintrittsstufe für FH-Ingenieure) vergleichbar. Bei seinem Ausscheiden bei der Beklagten sei er in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis tätig gewesen, sodass er nunmehr sieben Gehaltsstufen unterhalb seiner damaligen Tätigkeit bei der Beklagten beschäftigt werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. Februar 2004 Ruhegeld
nach Maßgabe der Leistungsordnung in Höhe von 510,70 €
monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gleichzeitig hat sie widerklagend beantragt,
der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 6.128,40 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 BGB seit dem
08.10.2004 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger könne als Sachverständiger oder Gutachter z.B. in einem Planungsbüro tätig werden. Außerdem habe der Gutachter in seinem Gutachten den Begriff der Dienstunfähigkeit durchweg falsch ausgelegt. So habe er nicht den Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick darauf begutachtet, ob er noch im Stande sei, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben sondern allenfalls bestätigt, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Mit Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger könne weder seine frühere Tätigkeit als Abteilungsleiter über Tage bei der Beklagten ausüben noch könne er eine anderweitige Tätigkeit, die seiner Vorbildung und seiner früheren Dienststellung entspreche, ausüben. Es bestünden angesichts des Gutachtens Zweifel daran, ob der Kläger als Sachverständiger oder Gutachter in einem Planungsbüro tätig sein könne. Inwieweit die Sachverständigen- oder Gutachtertätigkeiten den von dem Sachverständigen festgestellten Anforderungen an einen Arbeitsplatz des Klägers entsprechen würden, sei nicht ersichtlich. Außerdem habe ein Sachverständiger oder Gutachter keine Personalverantwortung für 150 Arbeitnehmer. Andere Tätigkeiten bei der Beklagten oder bei einem anderen Steinkohleunternehmen, die der Kläger noch ausüben könnte, seien nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht in das Verfahren eingeführt. Insoweit gehe die Unklarheit, ob es solche weiteren Tätigkeiten bei der Beklagten oder vergleichbaren Unternehmen gebe unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten. Die Tätigkeit des Klägers als Lehrer an einer Realschule sei mit seiner bisherigen Dienststellung nicht vergleichbar.
Gegen das ihr am 24.07.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 15.08.2007, Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2007 - mit am 24.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufungsbegründung rügt die Beklagte zum Einen die vom Arbeitsgericht gemachten Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast als fehlerhaft und vertritt die Auffassung, dass es für die Frage, ob Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers vorliege, nur um abstrakte Beschäftigungsmöglichkeiten und nicht um konkrete Beschäftigungsangebote gehe. Darüber hinaus sei dem Kläger die Tätigkeit, die der Qualifikation als Diplom-Ingenieur Bergtechnik entspreche, auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen möglich. Dies ergebe sich aus der offiziellen Information der Bundesagentur für Arbeit über den Beruf des Diplom-Ingenieurs FH Bergtechnik. Dort sei ausgeführt, dass ein Diplom-Ingenieur Bergtechnik je nach Arbeitsplatz im Büro, unter Tage, im Freien, im Labor oder in Maschinen- oder/und Produktionshallen tätig sei. Insofern würden auch bloße Bürotätigkeiten dem Berufsbild eines Diplom-Ingenieurs Bergtechnik entsprechen. Der Kläger könne auch als technischer Sachverständiger und/oder Umweltgutachter tätig sein. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich der Personalverantwortung und des zu erzielenden Einkommens bewege sich im Bereich großer Spekulationen. Es gebe weitere Stellen, z.B. als Vertriebsingenieur oder Diplom-Ingenieur Steine-Erden, die eine Tätigkeit in zugigen Bedingungen im Freien nicht voraussetzen würden. Dies ergebe sich aus den jeweiligen Berufsbildbeschreibungen. Außerdem sei die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Lehrerstelle als sozialadäquat anzusehen, da er entsprechend seinem Studium eingesetzt werde und es sich um eine der bisherigen Tätigkeit entsprechende sozial adäquate Stelle handele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.06.2007 - 1 Ca 182/07 -
abzuändern und
1.die Klage abzuweisen;
2.auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte
6.128,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 BGB seit dem 08.10.2004 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. So stehe nach den Feststellungen des Gutachters Dr. M. fest, dass er dienstunfähig im Sinne der Leistungsordnung sei. Nichts anderes ergebe sich auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, da bereits aus den Beschreibungen der Berufsbilder und der Arbeitsplätze ersichtlich sei, dass diese dem attestierten Gesundheitszustand nicht entsprechen würden. Außerdem beinhalte keine der Stellen eine entsprechende Personalverantwortung, die er unstreitig in der Vergangenheit inne gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Rechtszügen.