Beschluss
6 Ta 659/07 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2008:0102.6TA659.07.00
6mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Bewertung des wirtschaftlichen Interesses bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.11.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bewertung des wirtschaftlichen Interesses bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.11.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.2007 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G R Ü N D E : I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist eine sowohl im Linien- als auch im Charterverkehr tätige Fluggesellschaft. Der Beteiligte zu 2. ist der Betriebsrat. Die Antragstellerin wollte die Abteilung für Informationstechnologie mit 62 Mitarbeitern (bei einem Gesamtpersonalbestand von 2.338 Mitarbeitern) auslagern und die informationstechnischen Aufgaben durch eine Drittfirma besorgen lassen. Die gerichtlich durch zwei Instanzen eingesetzte Einigungsstelle hat insoweit unter dem 05.02.2007 folgenden Spruch gefällt: "Die Einigungsstelle stellt fest, dass sie für einen Interessenausgleich bezüglich der Ausgliederung der Abteilung IT bei der Firma M. M. GmbH zumindest für die Dauer der Gültigkeit der Protokollnotiz II - Anlage 2 zum VTV Nr. 29 und Anlage 1 zum MTV Nr. 9 (und zwar auch während der Zeit der Nachwirkung) unzuständig ist." Hintergrund war die zwischen den Beteiligten seit geraumer Zeit streitige Frage, ob die in dem Einigungsstellenspruch angeführten Protokollnotizen einem Interessenausgleichsverfahren im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsänderung entgegenstehen. Die Arbeitgeberin hält die Protokollnotizen aus mehreren Gründen für rechtsunwirksam. Insoweit war auch ein Verfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf der tarifabschließenden Gewerkschaft einerseits und der Arbeitgeberin andererseits anhängig, in dem die Frage der Rechtswirksamkeit und ihre Grenzen geklärt werden sollten. Im vorliegenden Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle angefochten und die Feststellung der Unwirksamkeit begehrt. Das Arbeitsgericht hat nach Abschluss des Verfahrens aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung - die Tarifvertragsparteien haben eine ergänzende Tarifregelung im Rahmen einer ergänzenden Protokollnotiz getroffen - den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 40.000,00 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde. II. Die ersichtlich im Namen der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit 40.000,00 € durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. 1.Wie sich aus der den Beteiligten bekannten Entscheidung der Beschwerdekammer vom 25.09.2007 - 6 Ta 492/07 - sowie aus der Entscheidung vom 11.01.2007 - 6 Ta 638/06 - ergibt, geht die Beschwerde-kammer in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus : Bei einem Verfahren nichtvermögensrechtlicher Art ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Dabei ist der Wert von 4.000,00 € lediglich ein Hilfs- bzw. Auffangwert, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegen. Ansonsten ist der Bewertungsrahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG außerordentlich weit gezogen, nach Lage des Falles niedriger oder höher als der Hilfswert von 4.000,00 €, jedoch nicht über 500.000,00 €. Im Rahmen der Bewertung ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen, andererseits kann die Bedeutung für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -; Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 - und 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 -; vgl. auch LAG Hamm vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 - ). Andererseits muss bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu begrenzen (GK - ArbGG/Wenzel Stand: März 2005 Rn. 444). 2.Im Streitfall handelt es sich um die Anfechtung eines Spruchs einer Einigungsstelle und damit um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, da nicht Gegenstand etwa der Inhalt eines Sozialplanvolumens ist sondern die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick darauf, dass eine Protokollnotiz nach der Auslegung des Betriebsrates die Durchführung einer Betriebsänderung und damit auch die Durchführung eines Interessenausgleichsverfahrens unzulässig macht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich damit nicht nur um die Frage der Einsetzung einer Einigungsstelle im Rahmen des Prüfungsmaßstabes des § 98 ArbGG. Die dort festgesetzten Streitwerte sind für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich. Dies wird auch die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen können, da ein völlig anderer Verfahrensgegenstand zur Debatte steht. Im vorliegenden Fall entscheidet die Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit abschließend über die Durchführung eines Interessenausgleichsverfahrens. Im dortigen Verfahren ging es lediglich um die Frage, ob die Einigungsstelle "offensichtlich unzuständig" ist. Mit der vorliegenden Feststellung der materiellen Unzuständigkeit der Einigungsstelle trifft die Einigungsstelle gleichzeitig die Entscheidung, dass Interessenausgleichsverhandlungen nicht aufgenommen werden müssen bzw. durchgeführt werden müssen mit der Folge, dass die Arbeitgeberin an der Durchführung der betriebsändernden Maßnahmen gehindert ist. Insoweit hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht berücksichtigt, dass die Auswirkungen hinsichtlich Bedeutung und wirtschaftlicher Konsequenzen erheblich über dem normalen Hilfswert anzusiedeln sind. Weiter hat das Arbeitsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin selbst auch im vorliegenden Verfahren die Frage der Wirksamkeit der Protokollnotiz sowohl unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als auch unter materiellen Rechtsgesichtspunkten zur Überprüfung gestellt hat. Dies war im Übrigen auch Gegenstand des Verfahrens zwischen den Tarifvertragsparteien, das mittlerweile ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Der Spruch der Einigungsstelle betraf damit nicht nur die personellen Maßnahmen der IT-Abteilung sondern auch die generelle Frage, dass bis zu einer Abänderung der Protokollnotiz betriebsändernde Maßnahmen durch die Beklagte generell untersagt seien. Damit stellt sich eine wirtschaftliche Dimension dar, die über die reine Betroffenheit der IT-Abteilung hinausgeht. Insoweit teilt die Beschwerdekammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Streitwerthöhe an dem immensen wirtschaftlichen Interesse der Arbeitgeberin, aufgrund der Größe des Betriebes und aufgrund der Klärung der schwierigen Rechtsfragen im Ergebnis mit einem zehnfachen Regelansatz in Ansatz zu bringen ist. Zu diesem Ergebnis kommt die Beschwerdekammer darüber hinaus auch mit den Überlegungen, die auch das LAG Hamm bei der Bewertung von Mitbestimmungsstreitigkeiten zu Grunde gelegt hat, indem es die Staffel des § 9 BetrVG als Orientierungsmaßstab in Ansatz gebracht hat (vgl. nur LAG Hamm vom 19.09.2005 - 10 TaBV 72/05 - NZA-RR 2006, 154 ). Unter Zugrundelegung der Staffelung in § 9 Abs. 1 BetrVG ergibt sich demnach der zehnfache Hilfswert, wenn man insgesamt eine potentielle Betroffenheit von 2.338 Mitarbeitern im Hinblick auf die Geltung der tariflichen Protokollnotiz und der darauf fußenden Entscheidung der Einigungsstelle in Zusammenhang mit der Ausgliederung der IT-Abteilung berücksichtigt. III. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz ab 01.01.2007 (BGBl. I 2006, 3416) ist bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit im Beschlussverfahren nunmehr eine Gebühr in Höhe von 40,00 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - KV 8614 n. F. -) zu erheben. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG steht dem nicht entgegen. Danach ist nur das Verfahren über den Antrag auf Streitwertfestsetzung gebührenfrei, nicht aber auch ein Beschwerdeverfahren. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus ( LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs.4 Satz 3 RVG). Goeke