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Urteil

17 (10) Sa 825/01 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2007:0702.17.10SA825.01.00
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Leitsätze

Wenn eine Konzernbetriebsvereinbarung in künftige, noch nicht erdiente Zuwächse einer Altersversorgungszusage eingreift, ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Partner der Konzernbetriebsvereinbarung abzustellen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 - 8 Ca 3162/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anwartschaften des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Pensionsplans der M. AG, Düsseldorf, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L-Gruppe vom 02.01.1989 (PP 89) sind über den bereits festgestellten Teilwert von 10.936,53 € hinaus mit weiteren 261,47 € zugunsten des PSVaG zur Tabelle festzustellen.

Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird der weiter gehende Widerspruch des Beklagten gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine Konzernbetriebsvereinbarung in künftige, noch nicht erdiente Zuwächse einer Altersversorgungszusage eingreift, ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Partner der Konzernbetriebsvereinbarung abzustellen. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 - 8 Ca 3162/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Anwartschaften des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Pensionsplans der M. AG, Düsseldorf, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L-Gruppe vom 02.01.1989 (PP 89) sind über den bereits festgestellten Teilwert von 10.936,53 € hinaus mit weiteren 261,47 € zugunsten des PSVaG zur Tabelle festzustellen. Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird der weiter gehende Widerspruch des Beklagten gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaften des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung. Der am 20.11.1948 geborene Kläger war vom 01.03.1975 bis zum 31.01.1999 bei der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Konstrukteur beschäftigt. Beklagter ist der Insolvenzverwalter. Zunächst bestand das Arbeitsverhältnis mit der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH. In dem vom 28.02./03.03.1975 datierten Arbeitsvertrag heißt es zu Ziffer 5: " Wir gewähren Ihnen zusätzliche Sozialleistungen wie ... Altersversorgung ... im Rahmen der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen bzw. der gültigen Richtlinien." Die Grundsätze, nach denen die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversor-gung der Betriebsangehörigen geregelt wurde, enthielt die Versorgungs-ordnung der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH vom 09.12.1965 - (im folgenden: VO 65), zu der Versorgungsrichtlinien erlassen waren (im folgenden: VRL 65). U.a. enthielt die VO 65 folgende Regelungen: "III. Entstehung des Anspruchs ... Die Altersgrenze ist bei männlichen Betriebsangehörigen mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei weiblichen Betriebsangehörigen mit Vollen dung des 60. Lebensjahres erreicht. ... IV. Höhe des Anspruchs Bemessungsgrundlage für die Altersrente ist die Hälfte des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abzüglich der anrechnungsfähigen Sozialrenten. Hiervon werden für jedes rentenfähige Dienstjahr 2%, insgesamt jedoch höchstens 50% als Altersrente gewährt. ..." Gemäß den VRL 65 ist "der für die Berechnung der zugesagten Altersrente maßgebliche rentenfähige Arbeitsverdienst ... das am letzten Bilanzstichtag vor Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche monatliche Grundgehalt". Zum 01.01.1985 wurde die Q. L. Rohrleitungsbau GmbH mit der Firma B. Mineralölbau zur B.-L. Anlagen- und Rohrleitungsbau GmbH und diese Gesellschaft mit der G. M. GmbH verschmolzen, deren Firma am 06.05.1986 in M. GmbH geändert und am 22.05.1986 in die M. AG umgewandelt wurde. Diese war Bestandteil eines Konzerns, dessen Muttergesellschaft eine G.-M.-Stiftung war. Die M. AG war wiederum Muttergesellschaft eines (Teil -) Konzerns. Hinsichtlich der Konzernstruktur wird auf die von dem Beklagten überreichte Übersicht über die an dem Gesamtkonzern beteiligten Unternehmen des Jahres 1988 (Bl. 807 d.A.) Bezug genommen. Die M. AG war Mitte der 80er Jahre in drei Unternehmensbereichen tätig. Dabei handelte es sich um den Dampfkessel- und Anlagenbau, den Bereich der Umwelttechnik sowie den Anlagen- und Rohrleitungsbau. Die Sparte Rohrleitungsbau war vornehmlich als Dienstleister für den Kraftwerksbau tätig und hing folglich von ihm ab. In den zum M.-Konzern gehörenden Unternehmen bestanden unter-schiedlich ausgestaltete Versorgungswerke. Mit dem Konzernbetriebsrat wurde jahrelang über eine konzerneinheitliche Altersversorgung, u.a. unter Einbeziehung bislang unversorgter Mitarbeiter, verhandelt. Ein Beratungsinstitut für betriebliche Altersversorgung erstellte am 11.03.1985 ein versicherungs-mathematisches Gutachten "über die Pensionsverbindlichkeiten der M.-Gruppe zum 31.12.1983 ff.", ein Anschlussgutachten vom 22.08.1985 und am 30.08.1988 ein weiteres Gutachten "über die Pensionsverbindlichkeiten der M.-Gruppe zum 31.12.1988 und 31.12.1998". Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf die Anlagen B 6 (Bl. 101 - 124 d.A.), B 18 (Bl. 231 - 243 d.A.) und B 22 (Bl. 268 - 295 d.A.) Bezug genommen. Nach langjährigen Verhandlungen kam unter dem Datum des 02.01.1989 eine Konzernbetriebsvereinbarung "Pensionsplan der M. AG, Düsseldorf, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L-Gruppe" (im folgenden: PP 89) zustande. Der PP 89 lautete auszugsweise wie folgt: "§ 1 Kreis der Versorgungsberechtigten Versorgungsberechtigt sind nach Maßgabe dieses Pensionsplanes alle in einem dauernden Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter der M. AG, Düsseldorf, sowie der im Anhang aufgeführten (Tochter-) Unternehmen (alle werden im folgenden kurz als "Firma" bezeichnet), soweit ihr Arbeitsentgelt die Sozialversicherungsgrenze nicht* übersteigt, sowie Auszubildende. Versorgungsberechtigt nach diesem Plan sind diejenigen Mitarbeiter nicht, denen eine betriebliche Altersversorgung einzelvertraglich zugesagt worden ist." *Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in § 1 Satz 1 PP 89 auf Grund eines redaktionellen Versehens das Wort "nicht" fehlte. Dieses Versehen wurde durch nachträgliches Einfügen korrigiert. "§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen ... (2) Die Wartezeit ist bis zum Ablauf des normalen Pensionierungstages NPT) zu erfüllen. NPT ist der letzte Kalendertag des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. § 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit (1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die Zeit-Jahre (je 12 Monate), die der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma verbracht hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres... § 5 Altersrente (1) Altersrente wird nach Ablauf des normalen Pensionierungstages gewährt. (2) ... (3) Die Höhe der (vorgezogenen) Altersrente beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 5,90 DM monatlich. ... § 16 Konzernbetriebsvereinbarung/Inkrafttreten/Nachwirkung ... (2) Diese Konzernbetriebsvereinbarung (Pensionsplan) tritt am 01.01.1999 in Kraft und sie gilt für alle Mitarbeiter, die vom Regelungsbereich eines bisherigen Pensionsplanes nicht erfasst wurden. (3) Für Mitarbeiter, die vom Regelungsbereich eines bisherigen Pensionsplanes erfasst werden, löst diese Konzernbetriebsvereinbarung diesen nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Besitzstands-Nachtrages zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung ab. ..." Am 01.01.1989 lag das Arbeitsentgelt des Klägers nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Als "Besitzstands - Nachtrag (Pensionsregelung K)" wurde für diejenigen Mitarbeiter, die vom Regelungsbereich des bisherigen Pensionsplanes (Versorgungsordnung der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH) erfasst wurden, folgendes vereinbart: "... 2. Für Mitarbeiter, die am 31.12.1988 mindestens das 55. Lebensjahr vollenden, gilt folgendes: 2.1 Rententeil A belegt die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.1988. 2.1.1 Der bisherige Pensionsplan (s. o.) bleibt - soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist - dem Grunde nach unverändert und der Höhe nach im ratierlichen Umfang bestehen. Zunächst ist die Anwartschaft/der Anspruch auf normale Altersrente ab dem Alter 65 Jahre (bei Männern) bzw. 60 Jahre (bei Frauen) zu bestimmen, die/der sich bei uneingeschränkter Anwendung des bisherigen Pensionsplanes (s. o. ) ergeben hätte. Diese/Dieser ist dann mit dem Verhältnis aus erreichter Dienstzeit (vom individuellen Diensteintritt bis zum Ablauf des 31.12.1988) zu erreichbarer Dienstzeit (vom individuellen Diensteintritt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Männern) bzw. des 60. Lebensjahres (bei Frauen) zu multiplizieren (Rententeil A). Wegen der Entgeltbezogenheit wird dieser Rententeil A als Promillesatz desjenigen anrechnungsfähigen Entgeltes i. S. des bisherigen Pensionsplanes (s. o.) errechnet, das der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalles hat (sogenannter dynamischer Besitzstand). Weil die Höhe der Betriebsrente direkt abhängig ist von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SV-Rente), ist bei der Ermittlung des Rententeils A die SV-Rente zunächst entsprechend dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen steuerlich zugelassenen Näherungsverfahrens für die Berechnung der SV-Rente zu berücksichtigen. Nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist Rententeil A unter Berücksichtigung der tatsächlichen SV-Rente der Höhe nach endgültig zu berechnen. ... 2.2 Der Rententeil B belegt die Zeit ab 01.01.1989. Auf diese Zeit findet die Konzern-BV (neuer Pensionsplan) in der Weise Anwendung, dass hinsichtlich der Höhe von Anwartschaften oder Ansprüchen Dienstzeiten ab dem 01.01.1989 nach Maßgabe des neuen Pensionsplanes angerechnet werden." Wegen weiterer Einzelheiten des PP 89 wird auf die Anlage 3, Bl. 23 - 37 d.A., Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 02.01.1989 vereinbarten der Konzernbetriebsrat und die M. AG folgende "Protokollnotiz zum Pensionsplan der M. AG, Düsseldorf, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L - Gruppe": "Überprüfung des DM-Betrages für jedes anrechnungs fähige Dienstjahr (§ 5 Abs.3) Es besteht Einvernehmen, dass in angemessenen Zeitabständen, spätestens jedoch jeweils nach drei Jahren, unter Beteiligung des beauftragten Konzernbetriebsrats-Ausschusses zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Umstände eine Anhebung des DM-Betrages gemäß § 5 Abs. 3 vorgenommen werden kann. Über das Vorliegen der Voraussetzungen und über das Ausmaß der Änderungen entscheidet die Unternehmensleitung nach vorheriger Darlegung und Beratung mit dem beauftragten Konzernbetriebsrats-Ausschuss." Auf der Grundlage dieser Protokollnotiz wurde der nach § 5 Abs.3 PP 89 für die Höhe der Altersrente maßgebliche Betrag im Jahr 1993 für jedes anrechenbare Dienstjahr rückwirkend von DM 5,90 auf DM 6,90 erhöht. Mit Wirkung zum 01.04.1994 schied die Arbeitgeberin aus dem M. - Konzern aus. Unter dem Datum des 04.11.1998 schloss die Arbeitgeberin des Klägers - die nunmehr als M. mce Anlagen- und Rohrleitungsbau GmbH firmierte - eine Betriebsvereinbarung (im folgenden BV 98) mit ihrem Betriebsrat in S.. Die BV 98 enthielt u.a. folgende Regelungen: "Im Interessenausgleich vom 24.06.1998 wurde unter Punkt B 2. die Kündigung der Betriebsvereinbarungen zur "Betrieblichen Altersversorgung" vereinbart. Dementsprechend wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Die Versorgungsanwartschaften auf der Basis der Konzernbetriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung vom 02.01.1989 und auf der Basis der Besitzstandsnachträge für die Pensionsregelungen ... K... werden zum 31.12.1998 auf die bis zu diesem Zeitpunkt analog § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ermittelten Anwartschaften festgeschrieben. 2. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar: Zunächst wird die Anwartschaft ermittelt, die sich bei uneingeschränkter Anwendung der Versorgungszusage ergeben hätte. Diese Anwartschaft wird sodann mit dem Verhältnis aus erreichter Dienstzeit zu erreichbarer Dienstzeit multipliziert. Die erreichte Dienstzeit ist hierbei der Zeitraum zwischen dem individuellen Diensteintritt bis zum 31.12.1998. Die erreichbare Dienstzeit ist der Zeitraum zwischen dem individuellen Diensteintritt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Es werden die zum 31. Dezember 1998 geltenden Bemessungsgrößen zugrunde gelegt. ... 4. Nach dem 31.12.1998 neu eintretende Mitarbeiter erwerben keine Anwartschaften auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung." Am 31.01.1999 schied der Kläger vorzeitig aus. Mit seiner am 09.05.2000 gegen die nunmehrige Insolvenzschuldnerin anhängig gemachten Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass seine Altersversorgungsansprüche nicht durch den PP 89 sowie die BV 98 geschmälert worden seien. Er hat insoweit errechnet, dass ihm eine monatliche Altersrente in Höhe von monatlich 883,95 DM zustehe, während die damalige Beklagte auf der Grundlage der vorgenannten Betriebsvereinbarungen von einer Altersrente in Höhe von nur 263,22 DM ausging. Der Kläger hat u.a. die Auffassung vertreten, der PP 89 habe seine günstigeren Versorgungsansprüche nicht abzulösen vermocht. Nach der Rechtsprechung des BAG sei die Ablösung einer Versorgungszusage, die auf einer sog. Gesamtzusage beruhe, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung allein dann möglich, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sei. Bei der gebotenen unternehmensbezogenen Beurteilung sei festzustellen, dass die Neuregelung eklatant schlechter sei. Aber selbst, wenn ein konzernweiter Vergleich zulässig wäre, ergebe sich nichts anderes. Der PP 89 bezwecke Einsparungen im konzernbezogenen Gesamtvolumen der Versorgungslasten. Seine Versorgungsansprüche seien auch nicht mit dem Vorbehalt einer Ablösung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung verknüpft, die eine Verschlechterung nach erleichterten Maßstäben zuließe. Die in der Rechtsprechung für einen Eingriff in Altersversorgungsansprüche entwickelte "Schranken-Trias" komme nicht zur Anwendung. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, lägen nicht einmal sachlich-proportionale Eingriffsgründe vor. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der "Versorgungsordnung der Firma Q. L. Rohrleitungsbau GmbH, Düsseldorf, vom 09.12.1965" in Verbindung mit den "Versorgungsrichtlinien zur Versor-gungsordnung vom 09.12.1965" eine Versorgungsanwartschaft auf Altersrente in Höhe des Teils der Hälfte von 50 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abzüglich 50 % der Sozialversicherungsrente zusteht, der dem Verhältnis seiner tatsächlichen Dienstzeit vom 01.03.1975 bis zum 31.01.1999 zur ab dem 01.03.1975 für ihn erreichbaren Dienstzeit entspricht, wobei die erreichbare Dienstzeit für den vom 01.03.1975 bis zum 17.05.1990 erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft vom 01.03.1975 bis zum 31.01.2013 zu berechnen ist und für den vom 18.05.1990 bis zum 31.01.1999 erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft vom 01.03.1975 bis zum 31.10.2008, 2. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Inhalts zusteht, dass a) für die Anwartschaft die "Versorgungsordnung der Firma Q. L. Rohrleitungsbau GmbH, Düsseldorf, vom 9. Dezember 1965 " in Verbindung mit den "Versorgungsrichtlinien zur Versorgungsordnung vom 9. Dezember 1965" maßgeblich ist, b) der gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 02.01.1989 eingeführte "Pensionsplan der M. AG und Tochter unternehmen" nebst "Besitzstandsnachtrag (Q.-regelung K)" für sie nicht maßgeblich ist, c) als erreichbare Dienstzeit für den bis zum 17.05.1990 er dienten Teil der Versorgungsanwartschaft der Zeitraum vom 01.03.1975 bis 31.10.2013 anzusetzen ist und für den nach dem 17.05.1990 erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft der Zeitraum vom 01.03.1975 bis zum 31.10.2008, 3. hilfsweise festzustellen, a) dass die vom Kläger im Zeitraum vom 01.03.1975 bis 31.12.1988 erdiente Teilanwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Rententeil A) aus dem Verhältnis zwischen der vom 01.03.1975 bis 31.12.1988 erreichten Dienstzeit und der vom 01.03.1975 bis 31.10.2013 erreichbaren Dienstzeit zu errechnen ist und nicht anschließend erneut im Verhältnis der Dienstzeit vom 01.03.1975 bis 31.12.1998 zur erreichbaren Dienstzeit vom 01.03.1975 bis 31.10.2013 reduziert werden darf, b) dass die vom 01.01.1989 bis 31.01.1999 erdiente Teilanwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Rententeil B) aus dem Verhältnis zwischen der vom 01.01.1989 bis 31.01.1999, hilfsweise: vom 01.01.1989 bis 31.12.1998 erreichten Dienstzeit und der vom 01.01.1989 bis 31.10.2013 erreichbaren Dienstzeit zu errechnen ist. Die nunmehrige Insolvenzschuldnerin und damalige Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die nunmehrige Insolvenschuldnerin hat die Auffassung vertreten, der PP 89 habe die Versorgungszusage des Klägers nach Maßgabe der VO 65 wirksam abgelöst. Die Möglichkeit der Ablösung seiner auf einer Gesamtzusage beruhenden Versorgungsansprüche durch eine spätere Betriebsvereinbarung sei in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Darüber hinaus hätten für die Ablösung auch schwerwiegende Gründe bestanden. Anlass der Schließung der bis dahin bestehenden Versorgungswerke sei nicht zuletzt der Druck der Belegschaft und der Betriebsräte gewesen. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitarbeiter habe eine konzerneinheitliche Versorgung geschaffen werden müssen. Die Aufrechterhaltung der früheren Versorgungswerke hätte zu einer drastischen Steigerung des Versorgungsaufwandes geführt. Sie sei im Interesse der Erhaltung der Versorgungszusagen - und nicht zuletzt der Arbeitsplätze - zum Handeln gezwungen gewesen. Die Neuregelung habe zudem insgesamt keine Nachteile für die Belegschaft zur Folge gehabt. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.03.2001 stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgungsansprüche des Klägers hätten nicht unter dem Vorbehalt der Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung gestanden. Dem deshalb anzuwen-denden Prüfungsmaßstab eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs halte der PP 89 nicht stand, da mit dem Monatsrentensatz von 5,90 DM konzernweit die Aufwendungen für die versorgungsberechtigten Mitarbeiter verringert wurden. Zudem habe dem Konzernbetriebsrat die Kompetenz zum Abschluss des PP 89 gefehlt. Die nunmehrige Insolvenzschuldnerin hat gegen das ihr am 21.05.2001 zugestellte Urteil mit einem am 21.06.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.07.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 17.07.2001 - zugestellt am 23.07.2001 - hat die nunmehrige Insolvenzschuldnerin der M. M. AG den Streit verkündet und dies damit begründet, dass diese Gesellschaft im Falle ihres Unterliegens aufgrund einer am 05.03.1993 geschlossenen Vereinbarung für Ansprüche des Klägers einzutreten habe. Die Streitverkündete ist nicht beigetreten. Die nunmehrige Insolvenzschuldnerin hat vorgetragen, die Regelungskompetenz des Konzernbetriebsrats habe sich schon daraus ergeben, dass diesem die Zuständigkeit zum Abschluss des PP 89 übertragen worden sei. Sie hat die Ansicht vertreten, den Anforderungen des hier auf Konzernebene gebotenen Günstigkeitsvergleichs hielten die Neuregelungen durch den PP 89 stand, weil nicht die künftige wirtschaftliche Belastung, sondern die Umverteilung zum 01.01.1989 maßgeblich sei. Die gutachterlich festgestellte Aufwandsneutralität sei mit der rückwirkenden Anhebung auf 6,90 DM sogar erheblich überschritten. Die nunmehrige Insolvenzschuldnerin und damalige Beklagte hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 - 8 Ca 3162/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt. Mit Urteil vom 12.09.2001 hat die erkennende Kammer die Berufung zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger falle unter den Regelungsbereich des PP 89, da sein Entgelt zum 01.01.1989 nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe, die nach der VO zu § 160 SGB VI - Anlage 2 zum SGB VI - zum 01.01.1989 auf DM 73.200,- betragen habe. Der PP 89 sei jedoch unwirksam, da der Konzernbetriebsrat nicht zuständig gewesen sei. Wenn dennoch zugunsten der Beklagten die formale Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung unterstellt würde, so hätten die Konzernpartner jedenfalls die materiellen Grenzen ihrer Regelungsbefugnis überschritten. Die Altersversorgungszusage des Klägers sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Dem Maßstab eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs halte der PP 89 nicht stand, weil konzernweite Daten nicht maßgeblich seien und die Neuregelung unternehmensbezogen für die ehemaligen L. - Mitarbeiter ungünstiger sei. Die BV 98 habe die Altersversorgungsansprüche des Klägers nicht tangiert, da es sich um eine Annexregelung zur PP 89 gehandelt habe, die ohne diese nicht habe aufrecht erhalten bleiben können. Vor Zustellung des Berufungsurteils hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16.10.2001 der damaligen Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, den nunmehrigen Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Mit Beschluss vom 01.01.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit einem Schreiben vom 03.01.2002 hat der Q.-T.-Verein (im Folgenden PSVaG) 1270 einzelne Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 15.995.103,87 € zur Tabelle angemeldet. Hierin enthalten war ein auf den Kläger entfallender Anteil in Höhe von 10.936,53 €. Die Ansprüche sind unter dem Datum des 11.04.2002 zur Tabelle festgestellt worden. Unter Bezugnahme auf eine vom PSVaG erteilte Ermächtigung mit Schreiben vom 22.05.2003 meldete der Kläger eine Versorgungsanwartschaft als kapitalisierte Forderung in Höhe von 15.366,05 € im Namen des PSVaG, hilfsweise im eigenen Namen, zur Tabelle an. Der Insolvenverwalter hat diese Forderung bestritten. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.06.2004 das unterbrochene Verfahren gegen den nunmehrigen Beklagten aufgenommen. Dieser hat gegen das ihm am 23.08.2004 zugestellte Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Beklagte hat vor dem Bundesarbeitsgericht beantragt, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - 17 (10) Sa 825/01 - vom 12.09.2001 aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf -8 Ca 3162/00- vom 21.03.2001 abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Auf Hinweis des Bundesarbeitsgerichts hat der Beklagte klargestellt, dass sein Widerspruch gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet erklärt werden solle. Der Kläger hat beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Anwartschaften des Revisionsbeklagten auf betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung der Firma Q. L. Rohrleitungs GmbH, Düsseldorf, vom 09.12.1965 i.V.m. den Versorgungsrichtlinien zur Versorgungsordnung vom 09.12.1965 in der angemeldeten Höhe von EUR 15.366,05 für den PSVaG zur Tabelle festzustellen sind. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Bundesarbeitsgericht zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, dass der Kläger - nicht der PSVaG - der zutreffende Prozessgegner des Beklagten sei, weil eine wirksame Prozessstandschaft vorliege. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des zivilprozessualen Verfahrens seien erfüllt. Mit Einlegung der Revision sei der Insolvenzverwalter seiner Obliegenheit nach § 179 Abs.2 InsO nachgekommen, seinen Widerspruch zu verfolgen. Zur Begründetheit der Revision hat das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Klageantrag sei in prozessual zulässiger Weise umgestellt worden. Ob der Feststellungsantrag begründet sei, hänge davon ab, welche Versorgungsregelungen anwendbar seien. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichten für die Beantwortung dieser Frage nicht aus. Allerdings erstrecke sich der Anwendungsbereich des PP 89 auf den Kläger. Auch sei der Konzernbetriebsrat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts für den Abschluss des PP 89 zuständig gewesen. Die auf Grund einer einzelvertraglichen Einheitsregelung geltende VO 65 habe durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden können, da sie betriebsvereinbarungsoffen gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht habe noch aufzuklären, ob der Eingriff in die künftigen Zuwächse der bislang besser versorgten Arbeitnehmer zulässig war. Allein die angestrebte Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im Konzern liefere jedenfalls nicht stets und ohne weiteres den sachlich - proportionalen Eingriffsgrund. Jedenfalls wenn - wie hier - die Versorgungsaufwendungen sowohl unternehmens- als auch konzernbezogen hätten abgesenkt werden sollen, müsse der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkreter wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine finanzielle Entlastung interessengerecht gewesen sei und weshalb der Eingriff in die künftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass stünde. Bezüglich der BV 98 gelte, dass diese selbst dann nicht gegenstandslos werde, wenn die PP 89 unwirksam sei. Da die Versorgungsanwartschaften über den 31.12.1998 hinaus nicht mehr dynamisiert würden, liege ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor. Für die Überprüfung des Vorliegens eines hierfür erforderlichen triftigen Grundes bedürfe es weiterer Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin bei Abschluss der BV 98. Nunmehr streiten die Parteien nur noch über die Wirksamkeit des PP 89. Bezüglich der BV 98 sind sie sich darüber einig, dass aufgrund der nachfolgend geschilderten wirtschaftlichen Lage der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin ein triftiger Grund zum Eingriff in die erdiente Dynamik bestand: Im Jahr 1998 wies die nunmehrige Insolvenzschuldnerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von TDM 69.113,1 und einen Bilanzverlust von TDM 19.108,6 auf. Im Jahr 1999 betrug der Bilanzverlust TDM 14.254,1 und in 2000 TDM 11.480,3. Zunächst sah sich die nunmehrige Insolvenzschuldnerin aufgrund eines am 30.08.1996 vereinbarten Interessenausgleichs veranlasst, den Mitarbeiterstamm um 60 Arbeitnehmer zu reduzieren. Der Personalabbau setzte sich dann im Jahr 1997 mit Abschluss eines zweiten Interessenausgleichs fort. Von diesem Personalabbau waren ca. 90 Mitarbeiter betroffen. Schließlich wurde in einem Interessenausgleich vom 24.06.1998 der Abbau von ca. 200 weiteren Arbeitsplätzen bei verbleibenden ca. 300 Stellen vereinbart. Nachdem die nunmehrige Insolvenzschuldnerin am 19.11.1998 aufgrund einer schlechten Auftragslage den Beschluss gefasst hatte, sich aus dem operativen Geschäft zurückzuziehen und die Bereiche Kraftwerk, Industrie und Montage zu schließen, kam unter dem 17.02.1999 ein weiterer, die Teilstilllegung des Unternehmens betreffender Interessenausgleich zustande. Infolgedessen kam es zu 184 Entlassungen. Zum 30.06.2000 stellte die nunmehrige Insolvenzschuldnerin ihre operative Geschäftstätigkeit gänzlich ein. Bezüglich des PP 89 trägt der Beklagte vor, dieser habe der Vereinheitlichung unterschiedlicher Versorgungswerke im (Teil-) Konzern gedient. Es hätten - unstreitig - verschiedene Versorgungsregelungen in den einzelnen Unternehmen bestanden, deren Leistungen sich der "Übersicht über die sozialen Leistungen/Regelungen" in der G. - M. - Gruppe entnehmen ließen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B7b (Bl. 128 - 129 d.A.) Bezug genommen wird. Die Mitarbeiter der Konzernunternehmen hätten - unstreitig - vielfach auf den Baustellen zusammengearbeitet. Die unterschiedlichen Altersversorgungsregelungen hätten daher für sozialen Sprengstoff gesorgt. Es sei - auch aus Sicht der Belegschaft sowie der Arbeitnehmervertretung - das vorrangige Anliegen einer einheitlichen Versorgungsordnung gewesen, Ungereimtheiten aus den unterschiedlichen Versorgungswerken und die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen der Mitarbeiter untereinander abzubauen. Darüber hinaus sei beabsichtigt gewesen, der zu erwartenden Kostenexplosion Rechnung zu tragen. Hierzu behauptet der Beklagte, Pensionsordnungen wie diejenige der Q. L. GmbH hätten zu steigenden Belastungen geführt, weil bei steigenden Gehältern und sinkender Sozialversicherungsrente die Schere auseinander gegangen sei. Bezüglich der Pensionsrückstellungen sei für Versorgungszusagen der Unternehmen der M. AG, bestehend aus der G. M. Dampfkessel- und Maschinenbau, der G. M. GmbH, der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH und der B. Mineralölbau GmbH eine Steigerung von 1983 in Höhe von DM 14.651.514 bis 1997 in Höhe von DM 71.472.466, für alle einbezogenen Unternehmen der M. Gruppe von DM 15.465.309 in 1983 bis DM 73.460.886 in 1997 zu erwarten gewesen. Dem stehe nach der neuen Versorgungsordnung ein Zuwachs auf DM 44.202.327 für die M. AG und auf DM 48.076.495 für alle einbezogenen Unternehmen der M. - Gruppe gegenüber. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten erstellte Tabelle auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 28.02.2007, Bl. 591 d.A., Bezug genommen. Der Konzernbetriebsrat sei hierüber umfassend informiert gewesen. Ihm hätten sämtliche Gutachten der K. & I. Beratungs GmbH vorgelegen und er sei zudem - unstreitig - extern durch Herrn Professor T. beraten worden. Weiter vertritt der Beklagte die Auffassung, bezüglich der Überprüfung des Vorliegens eines sachlich - proportionalen Grundes komme es allein auf die wirtschaftliche Lage der M. AG als Versorgungsschuldnerin, nicht auf diejenige des Teil - Konzerns an. Es gelte hier nichts anderes als im Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG, bei welchem die Rechtsprechung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers abstelle. Zur wirtschaftlichen Lage der M. AG trägt der Beklagte vor, Ende der 80er Jahre sei der Kraftwerksbau ausgelaufen, was sich - unstreitig - auf die Auftragslage der M. AG ausgewirkt habe. Infolge der Katastrophe von Tschernobyl seien - ebenfalls unbestritten - für auslaufende Kernkraftwerksaufträge zunächst keine Folgeaufträge mehr zu erwarten gewesen. Den Jahresabschlüssen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen - wegen deren Einzelheiten auf die in Kopie als Anlagenkonvolut BK 1 auszugsweise überreichten Geschäftsberichte (Bl. 607 - 626 d.A.) Bezug genommen wird - ließen sich - insoweit unstreitig - folgende Ergebnisse entnehmen: Einzelabschluss 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 **) **) **) **) **) **) TDM TDM TDM TDM TDM TDM TDM TDM TDM TDM Gewinn/Verlust *) 13.985 6.000 7.001 8.004 -2.770 -54.513 8.103 18.639 4.289 12.885 Kumuliert 13.001 21.005 18.235 -36.278 -28.175 -9.536 -4.707 8.178 kum.Durchschnitt 6.501 7.002 4.559 - 7.256 - 4.696 - 1.362 - 588 909 Eigenkapital 95.755 124.755 124.755 121.985 67.472 75.574 94.214 98.640 111.525 * bis 1989 abgeführter Gewinn, ab 1990 Jahresfehlbetrag/-überschuss Für das Jahr 1987 errechne sich eine Kapitalverzinsung von 6,26% und für 1988 eine solche von 6,35%, was unterhalb des jeweiligen Basiszinssatzes zuzüglich Risikozuschlag gelegen habe, der insgesamt - unstreitig - für 1987 7,8% und für 1988 8,0% betragen habe. Für die Jahre 1987 und 1988 müsse zudem trotz des ausgewiesenen Gewinns von TDM 6.000,- bzw. TDM 7.001 betriebswirtschaftlich von Fehlbeträgen ausgegangen werden, da bei den Pensionsrückstellungen eine Unterdeckung bestanden habe, wie sich der Tz. 30 des Anhangs zum Geschäftsbericht 1988 entnehmen lasse. Darin sei - unbestritten - ein Fehlbetrag für Pensionsrückstellungen von DM 11.474.649,- gegenüber DM 12.197.754,- aus dem Vorjahr ausgewiesen. Im Jahr 1989 sei im Hinblick auf einen beabsichtigten Börsengang "Bilanzkosmetik" betrieben worden. Auch wenn man auf den (Teil-) Konzern abstelle, ergebe sich ein ähnliches Bild. Von 1986 bis 1988 sei der Gewinn - insoweit unstreitig - von TDM 12.138 auf TDM 4.815 im Jahr 1987 und TDM 2.971 im Jahr 1988 gesunken. Wegen der Einzelheiten der - unstreitigen - Gewinn- bzw. Verlustentwicklung und der Höhe des Eigenkapitals des Teil - Konzerns in der Zeit vom 1986 bis 1995 wird auf die Aufstellung des Beklagten auf Seite 12 seines Schriftsatzes vom 28.02.2007, Bl. 598 d.A., sowie die Auszüge aus den Teilkonzernabschlüssen der Jahre 1987 und 1988 (Anlagen BK 16 und BK 17, Bl. 746 - 747 und Bl. 748 - 749 d.A.) Bezug genommen. So errechne sich für das Jahr 1987 unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenkapitals von DM 95.799.738,- und einem Jahresüberschuss von DM 4.814.915,- eine Eigenkapitalrendite in Höhe von 5,02% und für das Jahr 1988 angesichts eines durchschnittlichen Eigenkapitals von DM 134.470.382,- und einem Jahresüberschuss von DM 2.970.803,- eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von nur 2,2%. Zur Berechnung führt der Beklagte folgendes aus: Soweit in den (Teil-) Konzernabschlüssen "Steuern vom Einkommen und Ertrag" ausgewiesen seien, dürften diese dem Gewinn nicht hinzugerechnet werden. Es handle sich nicht um Steuern, die auf die Steuerbelastung der Anteilseigner anzurechnen seien, sondern um solche, die angefallen seien, weil konzernfremde Gesellschafter zum Ausgleich für die volle Abführung des Gewinns an die Konzernanteilseigner Ausgleichszahlungen erhielten. Der abgeführte Gewinn werde hiervon nicht geschmälert, sondern erst auf der Ebene des Anteilseigners als Empfänger der Gewinnabführung versteuert. Sofern man zudem unzutreffender Weise auch die abgeführten Gewinne mit berücksichtigen wolle, so müsse man die Anteile konzernfremder Gesellschafter herausrechnen. Es ergebe sich dann eine Kapitalrendite von 7,92% für 1987 und 6,47% für 1988. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001, Aktenzeichen 8 Ca 3162/00, abzuändern und den Widerspruch des Beklagten gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet zu erklären, hilfsweise die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Anwartschaften des Klägers auf betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH Düsseldorf vom 09.12.1965 in Verbindung mit den Versorgungsrichtlinien zur Versorgungsordnung vom 09.12.1965 und der Betriebsvereinbarung der MCE Anlagen- und Rohrleitungsbau GmbH, S., vom 04.11.1998 über den bereits festgestellten Teilwert von 10.936,53 € hinaus mit weiteren 13.213,47 € zugunsten des PSVaG zur Tabelle festzustellen sind. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2007 einer in der Umstellung der Klage liegenden teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit der PP 89 beantragt der Kläger, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Anwartschaften des Klägers auf betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Pensionsplans der M. AG, Düsseldorf, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L-Gruppe vom 02. Januar 1989 (PP 89) über den bereits festgestellten Teilwert von EUR 10.936,53 hinaus mit weiteren EUR 2.661,47, hilfsweise mit weiteren EUR 261,47 zugunsten des PSVaG zur Tabelle festzustellen sind. In der mündlichen Verhandlung am 02.07.2007 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, sie gingen davon aus, dass die Hilfsanträge bereits im Hauptantrag als "Minus" mitenthalten seien. Der Kläger trägt vor, es könne dahinstehen, ob es auch aus Sicht der Belegschaft sowie der Arbeitnehmervertretung ein vorrangiges Anliegen gewesen sei, Ungereimtheiten aus den verschiedenen Versorgungswerken und die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen abzubauen; jedenfalls habe sich der Konzernbetriebsrat mit der Neuregelung nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, dass bei Einbeziehung bisher nicht versorgter Mitarbeiter der Dotierungsrahmen nicht insgesamt abgesenkt, sondern die vorhandenen Mittel nur umverteilt würden. Die mit der Festlegung eines Festrentenbetrages von DM 5,90 verbundene langfristige Absenkung des Dotierungsrahmens sei mit dem Konzernbetriebsrat nicht erörtert worden, da diesem die Neuregelung immer unter dem Motto der Aufwandsneutralität "verkauft" worden sei. Aufwandsneutralität habe aber allenfalls zum Stichtag 01.01.1989 vorgelegen. Der Konzernbetriebsrat habe keine Gelegenheit gehabt, zu überprüfen, ob die angestrebte Kostenentlastung nach der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung geboten und ein monatlicher Festrentensatz von DM 5,90 pro Dienstjahr erforderlich gewesen sei, um die betriebliche Altersversorgung auf Dauer finanzierbar zu halten. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Kostenexplosion bei den Betriebsrenten sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von K. & I. aus dem Jahr 1985 zum Zeitpunkt der Einführung des PP 89 bereits überholt gewesen sei, da der Konzern sich zwischenzeitlich in seiner Zusammensetzung und den Arbeitnehmerzahlen geändert habe. Zu den vom Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt der Kläger folgendes aus: Abzustellen sei auf die wirtschaftliche Lage des (Teil-) Konzerns, nicht auf diejenige der M. AG. Mit dem PP 89 sei nämlich die Kostenlast für die hiervon erfassten Unternehmen insgesamt abgesenkt worden. Dann könne aber im Rahmen der Proportionalitätsprüfung auch nur die wirtschaftliche Entwicklung des (Teil-) Konzerns herangezogen werden. Die wirtschaftliche Lage im (Teil-) Konzern sei günstig gewesen. Berücksichtige man in den Jahren 1987 und 1988 den abgeführten Gewinn und addiere zudem die in den Teil- Konzernabschlüssen ausgewiesenen Steuern vom Ertrag und Gewinn dem Jahresüberschuss hinzu, so ergebe sich - rechnerisch unstreitig - für 1987 eine Kapitalrendite von 13,85% und für 1988 eine solche in Höhe von 8,52%. Es gebe keinen Grund, hierbei Anteile von konzernfremden Unternehmen herauszurechnen. Bezüglich der M. AG sei zunächst festzuhalten, dass in den Jahren 1987 bis einschließlich 1991 noch Gewinne getätigt worden seien. Der Gewinnrückgang im Jahr 1987 sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass verbundene Unternehmen ausgeschieden seien, wie daraus zu entnehmen sei, dass sich die Erträge aus Beteiligungen - unstreitig - von TDM 14.604 auf ca. TDM 4.800 verringert hätten. Hinsichtlich der Kapitalrendite seien wiederum die Ertragssteuern dem Jahresüberschuss hinzuzufügen, so dass sich - rechnerisch unstreitig - für 1987 eine Kapitalrendite von 6,85% und für 1988 eine solche von 7,81% sowie für 1989 von 7,38% ergebe. Der Kläger trägt vor, auf der Grundlage der Versorgungsordnung der Q. L. GmbH von 1965 und der sich aus der BV 98 ergebenden Begrenzung sowie unter Berücksichtigung des Barber - Urteils ergäben sich folgende - rechnerisch unstreitige - Versorgungsansprüche: Anteiliger Versorgungsanspruch bis 17.05.1990 (Endalter 65): 143,10 € Anteiliger Versorgungsanspruch ab 17.05.1990 (Endalter 65): 113,14 € Gesamt: 256,24 € Barwert: 24.150,00 € Für den Fall der Wirksamkeit der PP 89 meint der Kläger, seine bis zum 31.12.1988 erdienten Ansprüche dürften nicht doppelt ratierlich gekürzt werden. Setze man bezüglich dieses Rententeils A richtigerweise nur die Dienstzeit bis 31.12.1988 zur erreichbaren Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ins Verhältnis, so errechne sich für den Rententeil A unstreitig ein Versorgungsanspruch von 147,79 €, woraus sich ein diesbezüglicher Barwert von 11.158,00 und - unter Einbeziehung des Rententeils B - insgesamt ein Barwert in Höhe von 13.598,00 € ergebe. Die Differenz zu dem bereits anerkannten Betrag von 10.936,53 € ergebe den im ersten Hilfsantrag genannten Betrag von 2.661,47 €. Eine doppelt ratierliche Kürzung, also eine solche, die den Rententeil A zusätzlich im Verhältnis der Dienstzeit bis zum 31.12.1998 zur erreichbaren Dienstzeit vermindere, führe hingegen - wiederum rechnerisch unstreitig - zu einem Versorgungsanspruch für den Rententeil A in Höhe von 98,74 €, für den Rententeil B in Höhe von 43,43 € und insgesamt zu einem Barwert von 11.198 €, woraus sich zu dem bereits anerkannten Betrag eine Differenz von 261,47 € ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen des PSVaG, Bl. 681 und 682 sowie Bl. 776 d.A., verwiesen. Ergänzend wird auf die Tatbestände der Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001, Bl. 324 ff. d.A., des LAG Düsseldorf vom 12.09.2001, Bl. 485 ff. d.A. und des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2006, Bl. 532 ff. d.A., Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet. A. Die Berufung ist zulässig. I. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs.2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs.1 S.1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Soweit der Beklagte beantragt, den Widerspruch gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet zu erachten, hat er in zulässiger Weise den insolvenzrechtlich gebotenen Antrag gestellt (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -). Gleichzeitig wehrt er sich nach wie vor gegen die Klage, wie sowohl in der schriftsätzlichen Begründung als auch der Antragsformulierung "hilfsweise die Klage abzuweisen" zum Ausdruck kommt. Der Sache nach begehrt der Beklagte mit seinem Antrag nichts anderes als in der Revisionsinstanz, als er den Klageabweisungsantrag "mit der Maßgabe", den Widerspruch für begründet zu erklären, gestellt hat. B. In der Sache hatte das Rechtsmittel weitgehend Erfolg, da die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet ist. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Klageantrag in zulässiger Weise entsprechend den insolvenzrechtlichen Vorgaben der §§ 179, 180 InsO umgestellt (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -). Soweit der Kläger die Klage nach der Entscheidung des BAG vom 24.01.2006 in der Berufungsinstanz erneut umgestellt hat, handelte es sich der Sache nach um eine teilweise Klagerücknahme. Die hierfür gemäß § 269 Abs.1 ZPO erforderliche Einwilligung des Beklagten liegt vor. Der Zusatz "über den bereits festgestellten Teilwert von 10.936,53 € hinaus" stellt lediglich eine der Klarstellung dienende Berichtigung des Klageantrages dar. Eine Antrags - Berichtigung ist nicht als Klageänderung zu qualifizieren und daher zulässig, ohne dass es auf die Sachdienlichkeit oder die Einwilligung des Gegners ankommt (BGH v. 11.01.2005 - X ZR 233/01 - NJW 2005, 2712 f.). 2. Bei den angekündigten Hilfsanträgen handelt es sich nicht um eine Anspruchshäufung im Sinne des § 260 ZPO, da diese der Sache nach bereits als "Minus" im Hauptantrag mitenthalten sind. Auf die Voraussetzungen der §§ 533, 263 ZPO kommt es demzufolge nicht an. 3. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 9 Abs.2 BetrAVG die Anwartschaften des Klägers auf den Pensionssicherungsverein übergegangen sind. Es liegen nämlich die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vor (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -). Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Erstens bedarf es eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Klägers (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, Grdz § 50 Rn. 30). Dieses besteht darin, dass der Kläger in dem Umfang seines Obsiegens im vorliegenden Verfahren seinerseits Ansprüche gegen den PSVaG geltend machen kann. Zweitens muss eine Ermächtigung des Rechteinhabers vorliegen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, vor Grdz. § 50 Rn. 29). Das Schreiben des PSVaG vom 22.05.2003 ist dahingehend auszulegen, dass eine solche Ermächtigung erteilt wird (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -). Drittens darf die gewählte Prozessführung den Gegner nicht unbillig benachteiligen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Grdz § 50 Rn. 32). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Prozess ohnehin zunächst von dem Kläger aus eigenem Recht geführt wurde. 4. Das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Insolvenzrecht (§§ 179, 180 ZPO). II. Die Klage ist insoweit begründet, als die Feststellung eines weiteren Betrages von 261,47 € zur Insolvenztabelle beantragt wird. Wenn sowohl der PP 89 als auch die BV 98 zur Anwendung kommen und neben dem Rententeil B auch der Rententeil A einer Kürzung im Verhältnis der Beschäftigung zum 31.12.1998 zur erreichbaren Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unterzogen wird, ergibt sich nach der auch vom Beklagten akzeptierten Berechnung des PSVaG ein Barwert von 11.198,- €. Abzüglich des bereits zur Tabelle anerkannten Wertes von 10.936,53 € verbleibt die obige Differenz in Höhe von 261,47 €. III. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der diesbezügliche Widerspruch des Beklagten gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung ist begründet. 1. Die Altersversorgungsansprüche des Klägers werden durch den PP 89 begrenzt. a) Der Kläger fällt unter den Anwendungsbereich der entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung, da er zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei der M. AG beschäftigt war und sein Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überstieg (vgl. wiederum BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 - Rn.36). b) Der PP 89 ist wirksam. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 24.01.2006 bereits bindend festgestellt, dass die Pensionszusage des Klägers durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnte, ohne dass es insoweit auf einen kollektiven Günstigkeitsvergleich ankommt, da eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Versorgungsordnung des Arbeitgebers vorlag. Weiter hat das BAG in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass der Konzernbetriebsrat für den Abschluss des PP 89 zuständig war. bb) Auch der Regelungsinhalt des PP 89 ist wirksam. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ermöglicht eine dynamische Verweisung und Betriebsvereinbarungsoffenheit es den Betriebspartnern nicht, schrankenlos in die Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung der individualrechtlichen Regelung wird lediglich so behandelt wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt dementsprechend derselben Inhaltskontrolle (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -; vgl. auch BAG v. 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP Nr. 33 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind zu wahren. Hierfür gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ein dreistufiges Prüfungsschema (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -; BAG v. 19.04.2005 - 3 AZR 468/04 -, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung; BAG v. 10.09.2002 - 3 AZR 635/01 -, AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG v. 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP Nr. 33 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG v. 11.05.1999 - 3 AZR 20/98 -, ArbuR 2000, 387; BAG v. 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 -, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff in unverfallbare und insolvenzgeschützte Anwartschaften setzt zwingende Gründe voraus. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlich - proportionale Gründe erforderlich. (2) Der PP 89 greift weder in den vom Kläger erdienten Besitzstand noch in die von ihm erdiente Dynamik, sondern lediglich in noch nicht erdiente künftige Zuwächse ein (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -). (3) Die erforderlichen sachlich - proportionalen Gründe lagen vor. (a) Hierfür wird lediglich vorausgesetzt, dass die Gründe nicht willkürlich sind (BAG v. 19.04.2005 - 3 AZR 468/04 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung; vgl. auch BAG v. 10.09.2002 - 3 AZR 635/01 - AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind deshalb gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. (b) Zunächst einmal bestand ein Interesse auf Vereinheitlichung der im (Teil-) Konzern bestehenden betrieblichen Altersversorgungswerke. Dies wird zunächst dadurch indiziert, dass es auch aus Sicht der Belegschaft und der Arbeitnehmervertretung ein Anliegen war, Ungereimtheiten der unterschiedlichen Altersversorgungswerke zu beseitigen (vgl. BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 -, Rn. 52). Das entsprechende Vorbringen des Beklagten gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da es vom Kläger nicht bestritten worden ist. Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, dies könne dahinstehen. Das konkrete Vereinheitlichungsinteresse ergab sich daraus, dass die Mitarbeiter der betroffenen Konzernunternehmen vielfach auf den Baustellen zusammenarbeiteten. Hier liegt es auf der Hand, dass eine deutlich unterschiedliche finanzielle Behandlung - wozu auch die Altersversorgung zählt - für Unfrieden sorgt. Insoweit ist im konkreten Fall ein Unterschied zu anderen Konzernen gegeben, in denen eine derartige unternehmensübergreifende Zusammenarbeit nicht stattfindet. (c) Allerdings reicht dieses Vereinheitlichungsinteresse nicht aus, die Eingriffe in die zukünftigen Altersversorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Jedenfalls wenn - wie hier - die Versorgungsaufwendungen sowohl unternehmens- als auch konzernbezogen abgesenkt werden sollen, muss der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkreter wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine finanzielle Entlastung interessengerecht war und weshalb der Eingriff in die künftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass steht (BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 - Rn.55). Im Streitfall steht fest, dass die Fortführung der bisherigen Altersversorgungsregelungen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M. AG geführt hätte. (aa) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist nicht auf einzelne Kriterien wie beispielsweise nur die Gewinn- oder ausschließlich die Umsatzentwicklung abzustellen, sondern es ist das Gesamtbild heranzuziehen (vgl. für die Anpassung nach § 16 BetrAVG: Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt (Stand: Juni 2006), § 16 Rn. 5260 f.). Das Herausgreifen lediglich einzelner Bilanzpositionen kann demgegenüber zu einem verzerrten Bild führen. Das Gesamtbild ergibt, dass sich die wirtschaftliche Lage der M. AG vor Inkrafttreten des PP 89 verschlechtert hatte und zudem Anhaltspunkte bestanden, die gegen eine künftige Besserung sprachen. Der Gewinn (nach Abführung der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Steuern) hat sich von 1986 auf 1987 mehr als halbiert und auch im Jahr 1988 nur ungefähr die Hälfte des Ergebnisses von 1986 betragen. Dabei ist es unerheblich, ob das Ergebnis durch das Ausscheiden verbundener Unternehmen aus dem Konzern beeinflusst wurde, denn auch hierdurch wird die Gewinnprognose für die Zukunft geschmälert. Darüber hinaus lässt sich den Gewinn- und Verlustrechnungen entnehmen, dass sich das Betriebsergebnis von 5.748.763,- DM im Jahr 1986 auf 1.582.751,- in 1987, also auf nur noch ca. 28% des Vorjahresergebnisses verringert hat. Auch im Jahr 1988 blieb das Betriebsergebnis mit 2.103.472,- DM auf einem Niveau von nicht einmal 40% des 86er - Ergebnisses. Die Entwicklung erscheint umso problematischer als gleichzeitig die Umsatzerlöse in den Jahren 1986 und 1987 nahezu stabil blieben und 1988 deutlich angestiegen sind. Dies lässt den Schluss zu, dass für die einzelnen Produkte bzw. Dienstleistungen deutlich weniger Gewinn erzielt werden konnte. Ein weiteres Kriterium ist die Gefährdung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Im Bereich der Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG ist anerkannt, dass eine solche abgelehnt werden kann, wenn es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 -, AP Nr.45 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246; BAG v. 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1). Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, von der auch die Sicherung der Arbeitsplätze abhängt, darf nicht gefährdet werden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital und muss verhindern, dass sich Investoren abwenden. Dem Unternehmen ist demgemäss eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (BAG v. 23.05.2000 aaO; BAG v. 17.04.1996 aaO; BAG v. 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist der handelsrechtliche Eigenkapitalbegriff zugrunde zu legen (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 -, AP Nr.45 zu § 16 BetrAVG). Zum Eigenkapital zählen nach § 266 Abs.3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital bzw. Stammkapital und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (BAG v. 23.05.2000 aaO). Sodann ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis hierzu das Betriebsergebnis steht. Allerdings können nicht uneingeschränkt die Betriebsergebnisse nach Steuern herangezogen werden, da bei den Ertragssteuern zu beachten ist, dass sie auf die Einkommenssteuer der Anteilseigner angerechnet werden können (vgl. BAG v. 23.05.2000 aaO, unter Ziffer II 2 b dd der Gründe [Rn. 38]). Das Verhältnis von Betriebsergebnis zu Eigenkapital ist sodann mit der für festverzinsliche Wertpapiere erzielbaren Rendite zuzüglich eines für alle Unternehmen einheitlichen Risikozuschlages von 2% zu vergleichen (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 -, AP Nr.45 zu § 16 BetrAVG). Liegt die Eigenkapitalrendite niedriger als dieser Wert, so besteht langfristig die Gefahr, dass sich Investoren zurückziehen und ihr Geld anderweitig - lukrativer - anlegen. Dabei kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die in den Jahresab-schlüssen der M. AG ausgewiesenen Steuern berücksichtigt werden müssen oder nicht. Nach beiden Berechnungsmethoden ist die Eigenkapitalrendite für die beiden Jahre vor Inkrafttreten des PP 89 niedriger als die auf dem Kapitalmarkt sicher zu erzielende Rendite zuzüglich des Unternehmensriskikozuschlages. Diese betrug nämlich 1987 7,8% und im Jahr 1988 8,0% (vgl. die Rendite-Angaben bei Höfer, BetrAVG, § 16 Rn. 3582). Die Eigenkapitalrendite errechnet sich wie folgt: Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass die in den Jahresabschlüssen aufgeführten Steuern nicht berücksichtigt werden können, da sie auf die Ausgleichszahlungen an Konzernfremde erfolgten, so erhält man folgende Werte: JahrDurchschnittliches EigenkapitalGewinn nach SteuernRendite 1987DM 95.755.111,-DM 6.000.003,-6,26% 1988DM 110.255.111,-DM 7.001.458,-6,35% Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die ausgewiesenen Ertragssteuern dem Gewinn zuzuschlagen sind, so ergibt sich folgendes Ergebnis: JahrDurchschnittliches EigenkapitalGewinn nach SteuernRendite 1987DM 95.755.111,-DM 6.562.503,-6,85% 1988DM 110.255.111,-DM 8.616.172,-7,81% Darüber hinaus gab es auch Umstände, welche die Prognose rechtfertigten, dass mittelfristig nicht mit einer Besserung zu rechnen war. Aufgrund des Stillstandes im Kraftwerksbau u.a. infolge der Katastrophe von Tschernobyl stand zu erwarten, dass die als Dienstleister für den Kraftwerksbau fungierende Sparte Rohrleitungsbau nicht mehr ertragsfähig arbeiten würde. bb) Der verschlechterten wirtschaftlichen Lage steht eine Fehlentwicklung des bisherigen Altersversorgungswerkes gegenüber. Nicht nur eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Versorgungsschuldners kann einen sachlich - proportionalen Grund zum Eingriff in zukünftige Ansprüche darstellen, anerkennenswerte Gründe können auch auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG v. 11.05.1999 - 3 AZR 20/98 -, ArbuR 2000, 387, unter Ziffer III. 2. c bb der Gründe; BAG v. 16.07.1996 - 3 AZR 398/95 - AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung, unter Ziffer II. 2. b der Gründe). Eine solche Fehlentwicklung lässt sich hier feststellen. Es stand zu erwarten, dass die für Altersversorgungen erforderlichen Rückstellungen überproportional ansteigen und dauerhaft das Unternehmen belasten würden. Insoweit kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch dem versicherungsmathematischen Gutachten über die Pensionsverbindlichkeiten der M.-Gruppe aus dem Jahr 1985 durchaus Bedeutung zu. Zwar mag das Gutachten hinsichtlich der Zusammensetzung des Konzerns überholt gewesen sein und es mag sich zudem die Arbeitnehmerzusammensetzung geändert haben. Auch hatte sich die G. M. GmbH zwischenzeitlich in die M. AG umgewandelt. Es lässt sich dem Gutachten aber eine grundsätzliche Prognose hinsichtlich der Pensionsentwicklung entnehmen, die 1988 noch nicht überholt war. Legt man nur die Werte der von der M. AG übernommenen Altersversorgungswerke der G. M. GmbH (im Folgenden FL GmbH), der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH (im Folgenden PK GmbH) und der B. Mineralölbau GmbH (im Folgenden B. GmbH) zugrunde, so ergab sich hiernach allein für die M. AG folgende erwartete Rückstellungsentwicklung: JahrFL GmbH PK GmbH B. GmbHGesamt 19831.577.421,- 6.076.439,- 2.578.107,-10.231.967,- 19852.010.646,- 7.327.120,- 3.212.502,-12.550.268,- 19893.266.030,-13.156.689,- 4.690.008,-21.112.727,- 19932.010.646,-21.347.602,- 6.360.120,-29.718.368,- 19976.553.964,-31.276.863,- 7.946.685,-45.777.512,- Hieraus lässt sich folgendes errechnen (Differenz des Rückstellungs - Solls dividiert durch die Anzahl der Jahre): Stieg das Rückstellungs - Soll von 1983 bis 1985 noch um 1.159.150,50 DM jährlich, war von 1985 bis 1989 schon ein jährlicher Anstieg um 2.140.614,70 DM zu erwarten. Für die Zeit von 1989 bis 1997 wäre dann eine jährliche Rückstellung von durchschnittlich 3.083.098,-- DM zu erbringen gewesen, also fast das Dreifache gegenüber dem erstgenannten Vergleichszeitraum. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt man, wenn man die auf den gesamten (Teil-) Konzern bezogene Berechnung im Gutachten der K. & I. Beratungs GmbH vom 30.08.1988, S.12, Bl. 280 d.A., zugrunde legt: Pensionsrückstellungen zum 31.12.1988:31.253.934,-- DM Pensionsrückstellungen zum 31.12.1998:64.885.988,-- DM Differenz für 10 Jahre:33.632.054,-- DM Durchschnittliche Rückstellung pro Jahr: 3.363.205,40 DM Bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen hätten sich die erforderlichen Rückstellungen in nur 10 Jahren verdoppelt. Soweit wie in der VO 65 die Betriebsrente u.a. von der Höhe der Sozialversicherungsrente abhängt, war der Anstieg der zu erwartenden Belastungen auch auf sozialversicherungsrechtliche Veränderungen zurückzuführen. Mit dem 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz sowie dem Rentenanpassungsgesetz vom 05.06.1985 ist die Grundversorgung der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert worden (vgl. die Übersicht bei Benkler/Bergner/Krumnack/Mayer/Reimann/Rische/Ruland, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Bd.1, Allg. Vorbemerkungen zum SGB VI, Ziff. 1.3). Auch dies kann im Rahmen der Überprüfung sachlich - proportionaler Gründe berücksichtigt werden. Zwar hat das BAG entschieden, dass jedenfalls die Änderungen durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz keinen triftigen Grund zum Eingriff in bereits erdiente Besitzstände darstellen können (BAG v. 17.03.1987 - 3 AzR 64/84 - AP Nr.9 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Dies beruht aber auf Gründen des Vertrauensschutzes, der zumindest großzügige Übergangsfristen als geboten erscheinen lässt (BAG v. 17.03.1998 aaO, unter II. 3. c (3) der Gründe). Für noch nicht erworbene Ansprüche bedarf es eines solch weitgehenden Vertrauensschutzes hingegen nicht. (cc) Die Veränderungen durch die PP 89 verstoßen insgesamt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie sich dem Gutachten der K. & I. Beratungs GmbH vom 30.08.1988 entnehmen lässt, entsprach eine zum damaligen Zeitpunkt erfolgsneutrale Verteilung einem Monatsrentensatz von DM 5,60 pro Dienstjahr. Dieser Betrag ist durch die Festlegung eines Satzes von DM 5,90 pro Dienstjahr sogar leicht überschritten worden. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien für die Zukunft keine automatische Steigerung vorgesehen haben. Ein solcher Automatismus ist im Hinblick auf den langen Zeitraum, für den eine Regelung gelten muss, sowie die zahlreichen unkalkulierbaren Umstände (wirtschaftliche Entwicklung, Entwicklung der Gehälter und der Sozialversicherungsrenten) mit erheblichen Risiken verbunden, die durch Aufgabe der Dynamik bei der Rentenentwicklung gerade vermieden werden sollten. Trotz der Vereinbarung eines festen Rentensatzes sind die Betriebsparteien einem künftigen Anpassungsbedarf gerecht geworden, indem sie mit Unterzeichnung des PP 89 gleichzeitig in der Form einer Protokollnotiz die Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung einer Anhebung des in § 5 Abs.3 PP 89 festgelegten DM - Betrages aufgenommen haben. Dies ist dann zumindest einmal auch praktiziert worden, wie die rückwirkende Anhebung im Jahre 1993 auf DM 6,90 zeigt. (dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unerheblich, ob sämtliche Gründe, welche die Änderung künftiger Betriebsrentenansprüche rechtfertigten, mit dem Konzernbetriebsrat erörtert wurden bzw. diesem überhaupt bekannt waren. Es ist davon auszugehen, dass dem Konzernbetriebsrat jedenfalls bekannt war, dass der PP 89 künftige Altersversorgungsansprüche verschlechtert. Abgesehen davon, dass der Konzernbetriebsrat durch Professor T. sachverständig beraten wurde, leuchtet es jedem Laien auf den ersten Blick ein, dass eine Rente mit einem Festbetrag eine Verschlechterung gegenüber einer von steigenden Gehältern abhängigen Rente darstellt. Etwas anderes wäre nur denkbar, wenn der Festrentensatz so hoch gewählt würde, dass nicht zu erwarten stünde, dass zukünftige Gehaltssteigerungen auf absehbare Zeit zu einer entsprechenden Betriebsrente führen. Auch der Kläger hat aber keine Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass der Konzernbetriebsrat Anlass hatte, etwas Derartiges anzunehmen. Soweit der Kläger auf das Versprechen der Aufwandsneutralität verweist, kann sich dies nur auf den Istzustand im Jahr 1988 bezogen haben. Dies zeigt sich deutlich an der Protokollnotiz vom 02.01.1989, die schlichtweg keinen Sinn machen würde, wenn die Betriebsparteien ohnehin schon einen Festrentensatz zugrunde gelegt hätten, welcher der Höhe nach auch in Zukunft einer dynamischen Rente entspräche. Haben aber beide Betriebsparteien bewusst einen Eingriff in künftige An-sprüche vorgenommen, können ihre subjektiven Überlegungen keine Rolle spielen. Ob ein Eingriff "willkürlich" ist oder nicht, kann nicht von den Vorstellungen der Beteiligten, sondern nur von der objektiven Lage abhängen. Wenn Arbeitgeber und (Konzern-) Betriebsrat gutgläubig davon ausgegangen wären, es gäbe sachliche Gründe für einen Eingriff, die aber objektiv nicht vorlagen, wäre die entsprechende Vereinbarung unzweifelhaft unwirksam. Dann ist es aber konsequent, auch umgekehrt allein auf das Vorliegen objektiver Gründe abzustellen, gleichgültig ob diese sämtlich den Betriebsparteien als Motiv für den Abschluss des PP 89 präsent waren. (ee) Hinsichtlich der sachlich - proportionalen Gründe für den Eingriff in künftige Ansprüche der VO 65 bedarf es schließlich keiner konzernweiten Betrachtung. Weder die wirtschaftliche Lage des Teil-Konzerns noch diejenige des Mutterunternehmens der M. AG ist hier von Bedeutung. Es kann angesichts der vergleichbaren Ausgangslage auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BAG für die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG entwickelt hat. Hiernach ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des (früheren) Arbeitgebers abzustellen, da er der Versorgungsschuldner ist (BAG v. 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 -, AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG). Im Konzern kann es ausnahmsweise auf das herrschende Unternehmen ankommen. Allerdings müssen für einen solchen Berechnungsdurchgriff zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen eine verdichtete Konzernverbindung bestehen. Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt, wenn ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag besteht. Zum anderen ist erforderlich, dass die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt wird, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht hat (BAG v. 04.10.1994 aaO). - Bezüglich des (Teil-) Konzern ist zunächst festzuhalten, dass die M. AG beherrschendes Unternehmen ist. Selbst wenn die vorgenannten Grundsätze Anwendung fänden, käme es dann auf dessen wirtschaftliche Lage an, nicht auf diejenige des (Teil-) Konzerns an sich. Etwas anderes macht auch in der vorliegenden Fallkonstellation keinen Sinn. Der Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung ändert nichts daran, dass der Versorgungsschuldner die Leistungen erbringen muss. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Teil-) Konzerns ist hierfür unerheblich, denn die einzelnen hieran beteiligten Konzernunternehmen haften gegenüber den Arbeitnehmern der anderen Unternehmen nicht. Allenfalls mag einiges dafür sprechen, dass die M. AG für ihre in die Konzernbetriebsvereinbarung miteinbezogenen Töchter mithaften muss, so dass eine etwaige schlechtere Leistungsfähigkeit derselben außer Betracht bleiben müsste. Dies kann aber hier dahin stehen, da es im Streitfall ohnehin nur um Eingriffe einer Versorgungsordnung der M. AG geht. - Auch auf die Leistungsfähigkeit des Mutterunternehmens der M. AG kommt es nicht an. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Muttergesellschaft keine angemessene Rücksicht auf Belange der M. AG genommen und stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehöriger Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund gestellt hat. Die geschilderte Gewinnentwicklung, die Gefährdung der Eigenkapitalrendite und die allgemeine Lage auf dem Markt des Kraftwerkbaus waren erkennbar nicht durch die Muttergesellschaft verursacht. Gleiches gilt selbstverständlich für die Fehlentwicklungen bei der Altersversorgung. Irgendwelche konzerntypischen Risiken haben sich hier nicht verwirklicht. Darüber hinaus wird die Eigenständigkeit der M. AG in zweierlei Hinsicht deutlich: In dem von der M. AG geführten (Teil-) Konzern wurde ein Konzernbetriebsrat gebildet. Die Bildung eines Konzernbetriebsrates bei einem Tochterunternehmen in einem mehrstufigen Konzern setzt aber voraus, dass diesem Unternehmen ein betriebsverfassungsrechtlich relevanter Spielraum für die von ihm abhängigen Unternehmen verbleibt (BAG v. 21.10.1980 - 6 ABR 41/78 - AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972). Hiervon könnte sicherlich nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Mutterunternehmen ohne angemessene Rücksicht Einfluss auf die Belange der M. AG genommen hätte. Zum anderen stellt der gemäß § 290 HGB erstellte (Teil-) Konzernabschluss ein Indiz für die relative Eigenständigkeit dar. Ein solcher wäre nämlich gem. § 291 HGB entbehrlich gewesen, wenn ein Konzernabschluss des Mutterunternehmens aufgestellt worden wäre. 2. Die Altersversorgungsansprüche des Klägers werden weiterhin durch die BV 98 begrenzt. Dies steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Die BV 98 hält einer Inhaltskontrolle stand, da triftige Gründe für einen Eingriff in die erdiente Dynamik vorlagen. Die wirtschaftliche Lage der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin war dramatisch. Dies lässt sich schon der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1998 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von TDM 69.113,1 und einem Bilanzverlust von TDM 19.108,6 entnehmen. Weiter wird die wirtschaftliche Lage durch den Abbau von insgesamt ca. 350 Arbeitsplätzen in mehreren Schritten von 1996 bis 1998 bei zu diesem Zeitpunkt verbleibenden ca. 300 Stellen deutlich. Die weitere Entwicklung bestätigt diese Einschätzung. Schon im Februar 1999 kam ein Interessenausgleich zustande, infolgedessen weitere 184 Entlassungen durchgeführt wurden. Die wirtschaftliche Entwicklung führte schließlich Ende 2001/Anfang 2002 zur Insolvenz. 3. Soweit der auf Basis der Versorgungsordnung der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH erdiente Rententeil A zunächst im Verhältnis der Dienstzeit bis 31.12.1988 und sodann noch einmal im Verhältnis der Dienstzeit bis 31.12.1998 gekürzt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. a) Grundsätzlich ist gemäß § 2 Abs.1 BetrAVG ein Altersversorgungsanspruch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles anteilig zu kürzen. Dementsprechend ist hier eine Kürzung im Verhältnis der erreichten Dienstzeit 31.12.1998 bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzunehmen. b) Von diesem Grundsatz ist der Rententeil A nicht auszunehmen. Allerdings hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitgeber, der im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zu Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert hat, diesen nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr nach § 2 Abs.1 BetrAVG zeitanteilig kürzen kann (BAG v. 18.03.2003 - 3 AZR 221/02 - DB 2003, 2794 ff.; BAG v. 21.03.2000 - 3 AZR 93/99 - AP Nr. 25 zu § 6 BetrAVG). Eine solche Kürzung stünde im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Besitzstandswahrung und den hierfür aus § 2 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen (BAG v. 18.03.2003 aaO, unter B. II. 1. der Gründe). Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der ablösenden Neuregelung mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausschiede, erhielte auf der Grundlage der bis dahin geltenden abgelösten Versorgungsordnung genau das, was ihm im Rahmen seines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als Besitzstandsrente garantiert wird. Würde man bei einem späteren Ausscheiden vor Erreichen der vorgesehenen Altersrente eine zeitanteilige Kürzung der Besitzstandsrente im Verhältnis von erreichter zu erreichbarer Betriebsrente zulassen, erhielte der betreffende Arbeitnehmer nicht nur trotz längerer Betriebszugehörigkeit eine geringere Betriebsrente. Es würde auch nachträglich in den zum Zeitpunkt der Ablösung nach § 1 BetrAVG a.F. unverfallbaren und nach § 2 Abs.1 BetrAVG errechneten Versorgungsbesitzstand eingegriffen werden, und dies, obwohl die ablösende Neuregelung einen solchen Eingriff gerade nicht vorsah (BAG v. 21.03.2000 aaO). Wann auch immer ein Arbeitnehmer nach dem Ablösungsstichtag ausscheidet, die garantierte Mindestrente hat er bereits zuvor erdient. Eine Betriebsrentenberechnung, nach der er weniger als das damals Erdiente erhält, ist rechtsfehlerhaft (BAG v. 16.12.2003 - 3 AZR 39/03 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG, unter II 2. a der Gründe). Das heißt aber nicht, das damit § 2 Abs.1 BetrAVG hinsichtlich des garantierten Teils der Vollrente von vornherein unanwendbar wäre (BAG v. 16.12.2003 - 3 AZR 39/03 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG, unter II. 2. b dd der Gründe). Die Garantieerklärung bedeutet nur, dass die Begünstigten darauf vertrauen dürfen, in keinem Fall weniger zu erhalten, als ihr Arbeitgeber ihnen garantiert hat. Daraus folgt, dass eine ratierliche Kürzung nach Besitzstandswahrung nur dann gänzlich ausscheidet, wenn nach dem Stichtag Zuwächse nicht mehr erdient werden können. Andernfalls hängt die Anwendbarkeit dieser Berechnungsregel davon ab, ob und inwieweit nach zeitanteiliger Kürzung der insgesamt erreichbaren Vollrente eine den garantierten Besitzstand zumindest erreichende Teilrente verbleibt (BAG v. 16.12.2003 aaO, unter II. 2. b dd der Gründe). Dass der Besitzstand stets als Basisbetrag erhalten bleiben muss, auch wenn nach der ablösenden Neuregelung auf deren Grundlage weitere Rentenbausteine erdient werden können, ergibt sich aus einer Besitzstandsgarantie ohne entsprechende Regelung nicht (BAG v. 16.12.2006 - 2003 - 3 AZR 39/03 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG, unter II. 2. b ee der Gründe). c) Im Streitfall wird die Mindestrente des Rententeils A nicht unterschritten. Nach der vorgelegten Berechnung des PSVaG ergibt sich für den Rententeil A ohne eine im Hinblick auf die Beschäftigungszeit bis zum 31.12.1998 vorgenommene quotierliche Kürzung ein Barwert in Höhe von 11.158,- €. Für die Vollrente insgesamt ergibt sich nach einer quotierlichen Kürzung im Hinblick auf den (fiktiven) Betriebsaustritt zum 31.12.1998 ein Barwert von 11.198,- €. Die garantierte Mindestrente bezüglich des Rententeils A bleibt damit erhalten. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Beklagte geringfügig unterlegen ist, sind hierdurch keine höheren Kosten entstanden. II. Für den Kläger hat die Berufungskammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuge-lassen. Die Entscheidung betrifft Fragen von allgemeiner Bedeutung, die erst nach dem Urteil des BAG v. 24.01.2006 streitentscheidend wurden. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Entscheidung für eine Vielzahl gleicher oder ähnlich gelagerter Versorgungsfälle rechtliche Bedeutung hat. Soweit der Beklagte geringfügig unterlegen ist, bestand kein Grund für eine Revisionszulassung. Dieser Teil der Klage betrifft weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung noch liegen die Voraussetzung einer Divergenzrevision oder ein Fall des § 72 Abs.2 Nr.3 ArbGG vor. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.