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Urteil

11 Sa 1364/06 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2007:0315.11SA1364.06.00
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Leitsätze

1. Als "Monatsentgelt" im Sinne des § 5 Buchst. d des Sozialplans ist das laut Abrechnung im Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gezahlte Entgelt nebst Bonus für das Vorjahr zu berücksichtigen. 2. Ausweislich der getroffenen Regelung zum sog. "Payment of the Annual Bonus" ist der Anspruch auf den Jahresbonus gemäß § 611 Abs. 1 BGB erst verdienst bzw. erzielt im Sinne von § 5 Buchst. d des Sozialplans, wenn der Arbeitnehmer nicht nur im Bezugsjahr seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat, sondern auch noch im Folgejahr für drei Monate betriebstreu ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2006 - 15 Ca 5371/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als "Monatsentgelt" im Sinne des § 5 Buchst. d des Sozialplans ist das laut Abrechnung im Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gezahlte Entgelt nebst Bonus für das Vorjahr zu berücksichtigen. 2. Ausweislich der getroffenen Regelung zum sog. "Payment of the Annual Bonus" ist der Anspruch auf den Jahresbonus gemäß § 611 Abs. 1 BGB erst verdienst bzw. erzielt im Sinne von § 5 Buchst. d des Sozialplans, wenn der Arbeitnehmer nicht nur im Bezugsjahr seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat, sondern auch noch im Folgejahr für drei Monate betriebstreu ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2006 - 15 Ca 5371/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T A T B E S T A N D : Der Kläger war seit dem 01.10.1996 bei der Beklagten in deren Düsseldorfer Niederlassung als Financial Adviser (FA) tätig. Im September 2004 fasste die Beklagte den Entschluss, die vier deutschen Niederlassungen zu schließen, womit der Verlust von insgesamt 64 Arbeitsplätzen verbunden war. Wegen der Schließung der Düsseldorfer Niederlassung der Beklagten schlossen die Parteien unter Einhaltung der für den Kläger geltenden (fiktiven) Kündigungsfrist von drei Monaten eine Aufhebungsvereinbarung. Diese sah zunächst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31.03.2005 vor. Anfang November 2004 überreichte die Beklagte eine als "Employee Summary" bezeichnete Datenaufstellung in englischer Sprache. Die Mitarbeiter wurden in diesem Blatt dazu aufgefordert, ihre Daten zu überprüfen. Zur Erklärung der Daten wird u. a. ausgeführt: "FA Monthly Reference Salary is definined as the average monthly total earnings for the period of 2001, 2002 & 2003. Note a: Bonuses earned in 2001 and paid in 2002 are considered 2001 earnings. Note b: Bonuses earned in 2000 and paid in 2001 are considered 2000 earnings an therefore are not counted.” Die Beklagte schloss mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 02.12.2004 einen Interessenausgleich und Sozialplan. Der Sozialplan lautet auszugsweise wie folgt: "§ 2 1.Die Mitarbeiter, die ihr 65. Lebensjahr bei Ausscheiden noch nicht vollendet haben und deren Anstellungsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird oder die aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach folgender Formel: a)Einen Grundabfindungsbetrag von € 10000 brutto für FAs, von € 15000 brutto für Mitarbeiter im Administrationsbereich. b) Einen Steigerungsbetrag, der sich wie folgt errechnet: Betriebszugehörigkeit x Monatsentgelt x Lebensalter 36 (jedoch mindestens ein Monatsentgelt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) § 4 1.C. Financial behält sich vor, die Mitarbeiter unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unter Fortzahlung des Monatsentgelts (§ 5 d), welches allen FAs ab dem Tag der Freistellung bzw. spätestens ab dem 15. Oktober 2004 als monatliches Mindestentgelt zu gewähren ist, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. § 5 Zur Vermeidung von Streitfragen werden folgende Definitionen getroffen: d) "Monatsentgelt" bedeutet bei (a) FAs die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erzielte Vergütung geteilt durch 36 und bei (b) Mitarbeitern aus dem Administrationsbereich die im Jahre 2003 erzielte Vergütung geteilt durch 12. Lohnausfallzeiten werden nicht berücksichtigt." Die Beklagte gewährt einen jährlichen Bonus. Dieser wird anhand der durch das Unternehmen erreichten Umsatzgröße für das jeweilige Kalenderjahr gewährt. Die Auszahlung des Bonus erfolgte in der Vergangenheit nicht im jeweiligen Kalenderjahr, sondern im Februar des darauffolgenden Jahres. Hierzu gibt es bei der Beklagten ein "Financial Advisor Compensation Program", in welchem in englischer Sprache zum "Payment of the Annual Bonus" folgendes geregelt ist: "The Annual Bonus is payable in cash and will generally be payable in the first quarter of 2003. Payment will be subject to all applicable statutory deductions. In order to qualify for the Annual Bonus, an FA must be employed at the time of payment. The Annual Bonus will not be payable if an FA is under notice or has received or given notice on the date of payment.” Der Kläger erhielt im Jahr 2001 eine Gesamtbruttozahlung i. H. v. 144.715,03 €, im Jahr 2002 einen Gesamtbruttobetrag i. H. v. 74.396,00 € und im Jahr 2003 eine Gesamtbruttozahlung i. H. v. 77.614,00 €. In diesen Beträgen ist unstreitig jeweils der Bonus für das vorhergehende Kalenderjahr enthalten, also die jeweilige Bonusausschüttung für die Jahre 2000, 2001 und 2002. Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 28.08.2006 eingereichten Klage macht der Kläger gestützt auf § 2 Ziffer 1 lit. b des Sozialplans einen weiteren Abfindungsanspruch in Höhe von 7.333,23 € brutto, unter Berufung auf § 3 Ziffer 1 des Sozialplans i. V. m. Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung wegen Verkürzung der Kündigungsfrist bereits zum 31.12.2004, eine Erhöhung des Abfindungsanspruchs um 1.233,81 € brutto, sowie gestützt auf § 4 Ziffer 1 des Sozialplans für den Zeitraum vom 15.10.2004 bis zum 31.12.2004 noch einen weiteren "Garden Leave"-Anspruch in Höhe von 1.370,90 € brutto geltend. Bei der Berechnung dieser drei Beträge, wegen deren Einzelheiten ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug genommen wird, geht der Kläger jeweils von einem Monatsentgelt in Höhe von 8.242,36 aus, während die Beklagte die vorstehenden drei Ansprüche des Klägers lediglich auf der Basis eines Monatsentgelts in Höhe von 7.694,-- € brutto befriedigt hat. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen: Für die Frage der "erzielten Vergütung" i. S. von § 5 lit. d des Sozialplans komme es allein auf die im jeweiligen Kalenderjahr ausgeschütteten Zahlungen an. Insofern müssten die im Frühjahr eines jeden Jahres für das Vorjahr gezahlten Boni mitberücksichtigt werden. "Erzielt" i. S. des Sozialplanes bedeute in diesem Zusammenhang nicht lediglich "erarbeitet". Schließlich sei Voraussetzung für die Ausschüttung des Bonus gemäß der zum "Payment of the Annual Bonus" geltenden Regelung - neben der Leistung im jeweiligen Kalenderjahr - auch, dass der Mitarbeiter am Stichtag - dem Tag der Auszahlung im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres - noch ungekündigt bei der Beklagten beschäftigt sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.937,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, "erzielte Vergütung" i. S. des Sozialplanes bedeute "erarbeitete" Vergütung. Erarbeitet sei der Bonus aber durch die Leistung sämtlicher Mitarbeiter im jeweiligen Kalenderjahr. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung komme es nicht an. Auf dieses Verständnis seien die Mitarbeiter bereits durch ihr jeweiliges "Employee Summary" hingewiesen worden. Außerdem seien auch die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans von dieser Berechnungsmethode ausgegangen. Das Arbeitsgericht hat durch sein am 15.11.2006 verkündetes Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies unter Bezugnahme auf ein Urteil desselben Gerichts vom 25.01.2006 in einem Parallelrechtsstreit - 10 Ca 6099/05 - im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Berücksichtigung der für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätze sei unter "erzielte Vergütung" i. S. des § 5 lit. d des Sozialplans die Vergütung gemeint, welche dem Kläger im Kalenderjahr zugeflossen sei. Dies sei die Gesamtbruttovergütung, die sich aus den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen ergebe. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Bonuszahlung nicht nur die im maßgeblichen Geschäftsjahr erbrachte Leistung sämtlicher Mitarbeiter honorieren solle, sondern darüber hinaus auch die gezeigte Betriebstreue belohnen und künftige Betriebstreue anregen solle. Dagegen seien die von der Beklagten überreichten Employment Summaries nicht dazu geeignet, den Begriff der erzielten Vergütung in § 5 lit. d des Sozialplans in einer bestimmten Weise zu definieren. Im übrigen fehle es bereits an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, wann und wie genau die Betriebsparteien, wie von der Beklagten behauptet, den Begriff "erzielte Vergütung" übereinstimmend in ihrem Sinne definiert hätten. Gegen das ihr am 11.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 18.12.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei Gericht am 02.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: In den am 27.10.2004 begonnenen und am 02.11.2004, 08.11.2004 sowie am 11.11.2004 fortgesetzten Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen hätten sich auf Seiten des Gesamtbetriebsrats letztlich diejenigen durchgesetzt, die die nun von ihr praktizierte Berechnungsmethode bevorzugt hätten. Die "Jahresvergütung" habe danach so berechnet werden sollen, dass z. B. der im Jahre 2003 für das Jahr 2002 gezahlte Bonus außer Betracht bliebe, vielmehr der im Jahre 2004 für das Jahr 2003 gezahlte Bonus in die Berechnung für dieses Jahr einfließen solle. Diese für sie kompliziertere Berechnung sei schließlich auch von ihr akzeptiert worden. Die bereits erstinstanzlich zur Gerichtsakte gereichte Erklärung des ehemaligen Mitarbeiters L. C., der seinerzeit Mitglied des Gesamtbetriebsrats aufgrund seiner Stellung als Mitglied des Hamburger Betriebsrats gewesen sei, gebe dieses Verhandlungsergebnis wieder. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2006 - 15 Ca 5371/06 - die Klage abzuweisen. Im Hinblick darauf, dass sie am 15.01.2007 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Kläger 11.187,11 € netto gezahlt hat, beantragt die Beklagte widerklagend außerdem, den Kläger zu verurteilen, an sie 11.187,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung und die Widerklage zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass mit dem Begriff der "erzielten Vergütung" im Sozialplan die Vergütung gemeint sei, die ihm in den jeweiligen Kalenderjahren zugeflossen sei. Erst wenn sämtliche Voraussetzungen, wie Umsatz und Betriebstreue, erfüllt seien, habe er eine entsprechende Vergütung "erzielen" können. Die Beklagte bemühe sich nicht einmal vorzutragen, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt darüber gesprochen bzw. verhandelt bzw. sogar Einvernehmen darüber erzielt haben solle, dass der Bonus jeweils zur Vergütung des Vorjahres zu rechnen sei. Der entsprechende Vortrag der Beklagten überrasche insofern, als sie in dem vor dem Landesarbeitsgericht München - 7 Sa 1030/06 - geführten Parallelverfahren in ihrem Schriftsatz vom 16.10.2006 vorgetragen habe, dass das streitgegenständliche Problem von den Betriebsparteien überhaupt nicht gesehen worden sei. Diese seien nämlich der Meinung gewesen, eine ihren Vorstellungen und Festlegungen entsprechende Regelung in den Sozialplan aufgenommen zu haben. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz der Klage vollumfänglich stattgegeben. I.Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenz-Ansprüche in Höhe von insgesamt 9.937,94 € brutto gemäß § 2 Ziffer 1 lit. b des Sozialplans (7.333,23 € brutto), nach § 3 Ziffer 1 des Sozialplans i. V. m. Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung (1.233,81 € brutto) sowie gemäß § 4 Ziffer 1 des Sozialplans (1.370,90 € brutto) zu, weil für sämtliche drei Teilansprüche zu Gunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass als "Monatsentgelt" i. S. des § 5 lit. d des Sozialplans das laut Abrechnung im Kalenderjahr an ihn gezahlte Entgelt nebst Bonus für das Vorjahr zu berücksichtigen ist. 1.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist deshalb zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, sofern er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. zuletzt wieder BAG 27.06.2006 - 1 AZR 322/05 - EzA § 112 BetrVG 2002 Nr. 18 m. w. N.). 2.Bereits der Wortlaut des § 5 lit. d des Sozialplans spricht dafür, dass unter "erzielter Vergütung" das Arbeitsentgelt zu verstehen ist, das die Arbeitnehmer in den drei genannten Bezugsjahren, nämlich 2001, 2002 und 2003 verdient haben. Das aber setzt voraus, dass der Anspruch auf das Arbeitsentgelt gemäß § 611 Abs. 1 BGB entstanden ist. a)Ein derartiger Anspruch kann durchaus dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer in einem Bezugsjahr ausschließlich Arbeitsleistung erbracht und damit den Entgeltanspruch "erarbeitet" hat. Dies ist bezogen auf eine Sonderzahlung, zu der der in Streit stehende Bonus gehört, der Fall, wenn ausschließlich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnt werden soll (vgl. z. B. BAG 21.03.2001 - 10 AZR 28/00 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 163). Sie ist in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden (BAG 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 - NZA 2000, 148, 150) und wird, wie die laufende Arbeitsvergütung in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, jedoch aufgespart und erst am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (z. B. BAG 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 - NZA 2000, 148, 150). b)Demgegenüber steht die Sondervergütung mit Mischcharakter (zum Begriff z. B. BAG 10.02.1993 - 10 AZR 207/91 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 96). Mit ihr soll sowohl die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung als auch die in der Vergangenheit und/oder Zukunft erwiesene Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit belohnt werden. In diesem Fall wird die Sondervergütung erst verdient und ist damit auch dann erst "erzielt" i. S. von § 5 lit. d des Sozialplans, wenn sowohl die Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit erbracht worden ist (vgl. BAG 18.10.2000 - 10 AZR 503/99 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 161). c)Bei dem streitbefangenen Bonus handelt es sich nach diesen Begriffsbestimmungen um eine Sondervergütung mit Mischcharakter. Denn ausweislich der zum "Payment of the Annual Bonus" getroffenen Regelung entsteht der Anspruch auf den Jahresbonus für das Vorjahr nur, wenn der Arbeitnehmer noch im Auszahlungszeitpunkt, d. h. im ersten Quartal des Folgejahres, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Damit hat die Beklagte zur Anspruchsvoraussetzung für diesen Jahresbonus zulässigerweise die künftige Betriebstreue des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahres gemacht (vgl. BAG 25.04.1991 - 6 AZR 183/90 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 85; BAG 14.11.2001 - 10 AZR 238/01 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 166). Damit aber ist der Anspruch auf den Jahresbonus erst gemäß § 611 Abs. 1 BGB verdient bzw. "erzielt" i. S. von § 5 lit. d des Sozialplans, wenn der Arbeitnehmer nicht nur im Bezugsjahr seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat, sondern auch noch im Folgejahr für drei Monate betriebstreu ist (vgl. BAG 10.01.1991 - 6 AZR 205/89 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 82). Demnach wächst dem Arbeitnehmer der Jahresbonus z. B. für die im Jahre 2000 erbrachte Arbeitsleistung erst im Jahre 2001 zu, wenn er in den ersten drei Monaten noch im ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden hat. Dementsprechend gehört der im Jahre 2000 "erarbeitete" Jahresbonus wegen der erst im ersten Quartal des Jahres 2001 erbrachten Betriebstreue zur im Jahre 2001 "erzielten" Vergütung i. S. von § 5 lit. d des Sozialplans. Gleiches gilt für die zwei anderen in § 5 lit. d des Sozialplans genannten Bezugsjahre. 3.Dahinstehen kann, ob der Gesamtbetriebsrat auf der einen und die Beklagte auf der anderen Seite bei Abschluss des Sozialplans vom 02.12.2004 sich darüber einig waren, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt zu der "erzielten Vergütung" in einem der genannten Jahre gehören sollte, nur auf die erbrachte Arbeitsleistung ankommen sollte. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen der Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen ist, wann eine derartige Einigung im Verlaufe der Verhandlungen über den Abschluss des Sozialplans erzielt worden sein soll. Dem brauchte jedoch nicht näher nachgegangen zu werden. Denn die von der Beklagten behauptete, angeblich durch die im Tatbestand wiedergegebene Passage aus dem "Employee Summary" und durch die bereits in erster Instanz von der Beklagten zur Akte gereichte schriftliche Erklärung des Herrn T. N. dokumentierte Einigung der Parteien dieses Sozialplans über die Auslegung des Begriffs "erzielte Vergütung" hat weder in seinem § 5 noch in einer anderen seiner Regelungen Niederschlag gefunden mit der Folge, dass der von der Beklagten behauptete übereinstimmende Wille über die Auslegung des hier streitigen Begriffs nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen keinesfalls zu berücksichtigen wäre. II.Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB. B. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als die Beklagte mit ihr im Wege der Widerklage gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Rückzahlung des vom Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Zahlungstitels beigetriebenen Geldbetrages verlangt. Da die Berufung der Beklagten gegen das der Zahlungsklage des Klägers stattgebende Urteil erfolglos ist, ist die in § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannte wesentliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich die Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Beklagten, nicht gegeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache im Hinblick darauf, dass die Auslegung des "erzielten Verdienstes" i. S. von § 5 lit. d des Sozialplans auch noch von anderen betroffenen Arbeitnehmern problematisiert werden kann, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossengez.: Rodeckgez.: Kemmerlings