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Beschluss

9 TaBV 103/06

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2007:0126.9TABV103.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.09.2006 - 3 BV 36/06 - wird teilweise abgeändert: Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Beteiligte zu 4. wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 31.01.1978 zum 10.03.1975 von der L. Kaffee-Geschäft AG eingestellt und war dort seit dem 01.02.1978 als Bezirksverkaufsleiter beschäftigt. Die Beteiligte zu 5. wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 19.04.1979 zum 01.01.1972 von der L. Kaffee-Geschäft AG eingestellt und war dort seit dem 01.04.1979 als Bezirksverkaufsleiterin beschäftigt. 4 Die Beteiligte zu 5. wurde 1998 in den Betriebsrat gewählt, der Beteiligte zu 4. im Jahre 2002. 5 Nach § 3 des Arbeitsvertrages der Beteiligten zu 4. und 5. ist u.a. Folgendes vereinbart: 6 "Aufgabenbereich 7 Die wesentlichen Aufgaben, die der Mitarbeiter wahrnimmt, werden im Einzelnen in der für die Position gültigen Stellenbeschreibung geregelt, zu der Einvernehmen darüber besteht, dass sie unabhängig von diesem Dienstvertrag entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, insbesondere aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen, seitens der Firma jederzeit einseitig abgeändert werden kann..." 8 In einer Stellenbeschreibung für die Beteiligte zu 5. der l. drugstore heißt es u.a., dass sie gegenüber dem Gebietsverkaufsleiter bzw. - falls nicht vorhanden - dem Verkaufsleiter der Sparte ein Vorschlagsrecht für die Einstellung, Versetzung oder Entlassung von Mitarbeitern in den Filialen einschließlich Filialleitern/Filialleiterinnen hat. 9 Zum 01.05.2005 erwarb die Beteiligte zu 2. sämtliche Geschäftsanteile an der l. drugstore. Die Beteiligte zu 1. ist eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beteiligten zu 4. und 5. nunmehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Beteiligten zu 1. stehen. 10 Am 09.02.2006 schloss die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft mit den Beteiligten zu 1. und 2 sowie der S. Südwest GmbH einen Tarifvertrag gem. § 3 Abs. 1 BetrVG (TV § 3 (1) BetrVG). 11 Darin heißt es u.a.: 12 "§ 1 Geltungsbereich 13 Dieser Tarifvertrag gilt 14 1. räumlich und sachlich für die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätten der E. S. GmbH, der S. Logistik Gesellschaft mbH und der S. Südwest GmbH 15 2. fachlich für alle als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehenden Betriebsstätten der E. S. GmbH, der S. Logistik Gesellschaft mbH und der S. Südwest GmbH 16 3. persönlich für alle ArbeitnehmerInnen i.S. von § 5 Abs. 1 und § 6 BetrVG der E. S. GmbH, der S. Logistik GmbH und der S. Südwest GmbH. 17 § 2 Zusammenwirken 18 Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen den ArbeitnehmerInnen, dem Arbeitgeber und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft in Fragen der Betriebsverfassung und wegen der besonderen Verhältnisse in den Betriebsstätten der E. S. GmbH, der S. Logistik Gesellschaft mbH und der S. Südwest GmbH, die als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehen sind, sind sich die Vertragsparteien einig, nach § 3 Abs. (1) des BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten wird dadurch erleichtert. 19 § 3 Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben 20 Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen ArbeitnehmerInnen und Geschäftsleitung in Fragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3 Abs. (1) des BetrVG eine abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsstätten, die als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehen sind, vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird das Filialnetz einschließlich der Zentralen und der Lager in sechs Regionen aufgeteilt, die sich im Einzelnen aus der beiliegenden Anlage 1 (Verwaltungsgrenzen der BRD) ergeben. 21 Region 1: Niedersachsen, Bremen, Hamburg 22 Region 2: Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern 23 Region 3: Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen, Hessen 24 Region 4: Lager, Verwaltung incl. aller Außenlager und weiterer Verwaltungsstandorte 25 Region 5: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland 26 Region 6: Bayern, Baden-Württemberg 27 Sämtliche in den jeweiligen Regionen gelegenen Betriebsstätten, die als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehen sind, werden untereinander zugeordnet mit der Folge, dass die in dieser Region tätigen ArbeitnehmerInnen gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle zusammengefassten Betriebsstätten, die als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehen sind, erstreckt. 28 ... 29 § 5 Zuordnung der Verwaltungsstandorte 30 Die Verwaltungsstandorte, Lager incl. aller Außenlager und weiterer Verwaltungsstandorte bilden gemeinsam einen eigenen Betrieb i.S. von § 1 BetrVG. " 31 Die Beteiligte zu 1. hat eine neue Stellenbeschreibung für Bezirksleiter und Bezirksleiterinnen erstellt. Darin heißt es u.a.: 32 "Der/Die Stelleninhaber/in kann selbständig für das ihm/ihr zugewiesene Bezirksgebiet im Rahmen des Budgets Einstellungen und Entlassungen vornehmen. Er/Sie entscheidet alleine über Einstellungen und Entlassungen im Rahmen des Budgets. Die Personalabteilung steht als Dienstleister und Berater (Gestaltung Arbeitsverträge, Beantwortung Rechtsfragen etc.) zur Verfügung." 33 Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf diese Bezug genommen (Bl. 67 u. 68 d.A.) 34 Die Bezirksleiter bei der Beteiligten zu 1. betreuen etwa 10 - 25 Filialen. Teilweise sind sie auch für Filialen zuständig, die in mehreren Regionen i.S. von § 3 TV § 3 (1) BetrVG liegen. 35 Kündigungsschreiben und Arbeitsverträge werden von den Bezirksleitern für die Beteiligten zu 1. oder 2. nicht unterschrieben. Dies erledigt der Personalleiter. 36 Am 20.05.2006 wurde für die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 1. und 2. in der Region 5 (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Die Beteiligten zu 4. und 5. waren Wahlbewerber und wurden gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 23.05.2006 vom Wahlvorstand bekannt gegeben. 37 Mit einem am 06.06.2006 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz haben die Beteiligten zu 1. und 2. die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht und hilfsweise die Wahl angefochten. 38 Sie haben die Auffassung vertreten, die Beteiligten zu 4. und 5. seien leitende Angestellte i.S. von § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG. Jedenfalls seien sie organisatorisch nicht der Region 5 sondern der Region 4 zuzuordnen. 39 Sie haben beantragt, 40 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl der Region 5 vom 20.05.2006 nichtig ist; 41 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, die Betriebsratswahl der Region 5 vom 20.05.2006 aufgrund der hier erfolgen Anfechtung für unwirksam zu erklären. 42 Die Beteiligten zu 3. bis 5. haben beantragt, 43 die Anträge zurückzuweisen. 44 Das Arbeitsgericht Mönchengladbach, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat durch Beschluss vom 07.09.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Betriebsratswahl der Region 5) vom 20.05.2006 unwirksam ist und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. 45 Gegen den ihnen am 21.09.2006 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 3. bis 5. mit einem am 10.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20.12.2006 - mit einem am 14.12.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 46 Sie beantragen, 47 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.09.2006 - 3 BV 36/06 - teilweise abzuändern und den Antrag zu 2. zurückzuweisen. 48 Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, 49 die Beschwerde zurückzuweisen. 50 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 51 II. 52 Die Beschwerde ist zulässig (§§ 87 Abs. 1, 98, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet. 53 Die Wahl des Betriebsrats für die Region 5 ist nicht unwirksam. 54 1.Der Antrag, die Betriebsratswahl der Region 5 vom 20.05.2006 aufgrund der erfolgten Anfechtung für unwirksam zu erklären, ist zulässig. 55 Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG u.a. der Arbeitgeber. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat die Beteiligte zu 1. eingehalten. 56 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 2. nur gemeinsam zur Anfechtung der Wahl berechtigt sind, weil sie einen gemeinsamen Betrieb gebildet haben. Folgt man dieser, in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., § 19 Rdn. 24; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 22. Aufl., Rdn. 32), so ist dieses Erfordernis beachtet, weil sowohl die Beteiligte zu 1. als auch die Beteiligte zu 2. innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Unwirksamkeit der Wahl geltend gemacht haben. Folgt man ihr nicht, war die Beteiligte zu 2. jedenfalls nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Nach dieser Bestimmung ist Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Eine solche Betroffenheit liegt bei der Beteiligten zu 2. vor, da die Entscheidung über die Wahlanfechtung gleichermaßen den bei ihr gebildeten Betriebsrat betrifft. 57 Auch die Beteiligten zu 4. und 5. sind als gewählte Mitglieder des Betriebsrats von der Entscheidung über den Antrag unmittelbar betroffen. Ihr aktives und passives Wahlrecht (§§ 7, 8 BetrVG) wird von den Beteiligten zu 1. und 2. in Abrede gestellt. Auch sie sind daher im vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt (BAG, Beschluss v. 24.11.1981, AP Nr. 24 zu § 76 BetrVG). 58 2.Der Antrag ist unbegründet. 59 Die Beteiligten zu 4. und 5. waren berechtigt, an der Betriebsratswahl für den Betrieb der Region 5 teilzunehmen und waren auch wählbar. Nach § 7 S. 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind wählbar alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Die Beteiligten zu 4. und 5. erfüllen die persönlichen Voraussetzungen der §§ 7 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG und sind Arbeitnehmer des für die Region 5 nach § 3 TV § 3 (1) BetrVG gebildeten Betriebs. 60 a)Welchem Betrieb die bei der Beteiligten zu 1. beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin angehören, ergibt sich nicht aus dem TV § 3 (1) BetrVG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder b) die Zusammenfassung von Betrieben durch Tarifvertrag bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Es kann daher nach dieser Bestimmung entweder für Unternehmen mit mehreren Betrieben ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat oder innerhalb des Unternehmens die Zusammenfassung nur einzelner Betriebe (einschließlich von Betriebsteilen i.S. von § 4 BetrVG) durch Tarifvertrag vorgesehen werden. Eine Ermächtigung zur tarifvertraglichen Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts enthält § 3 BetrVG hingegen nicht. 61 Tatsächlich haben die Tarifvertragsparteien im TV § 3 (1) BetrVG auch keine von §§ 7, 8 BetrVG abweichende Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts getroffen. Zwar heißt es in § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages, dass "die in dieser Region tätigen Arbeitnehmerinnen gemeinsam einen Betriebsrat wählen". Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch, obwohl § 3 BetrVG hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthält, von § 7 BetrVG abgewichen werden sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Wahlberechtigt sind daher auch für den Betrieb der jeweiligen Region nur solche Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese müssen Arbeitnehmer des Betriebs i.S. von § 7 BetrVG sein. 62 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind betriebsangehörige Arbeitnehmer i.S. von §§ 7 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind. In die Betriebsorganisation eingegliedert sind Arbeitnehmer, wenn sie innerhalb der Organisation des Betriebs, in welchem der Betriebsrat gewählt werden soll, abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Die Beschäftigung muss sich innerhalb der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs vollziehen, zu dessen Erreichen die betriebsangehörigen Arbeitnehmer zusammenwirken (BAG, Beschluss v. 13.10.2004, AP Nr. 71 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss v. 05.04.2000, AP Nr. 62 zu § 5 BetrVG 1972). Dabei ist der Betriebsbegriff nicht in dem Sinne räumlich zu verstehen, dass der Betriebsbereich mit der Grenze des Betriebsgrundstücks oder der Betriebsräume endet. Sind einem Betrieb Mitarbeiter zugeordnet, die ihre Tätigkeit in der Regel nicht in den Räumen des Betriebs, sondern außerhalb der Räume des Betriebs verrichten, hat dies nicht zur Folge, dass sie nicht als betriebszugehörig anzusehen wären (BAG, Beschluss v. 29.01.1992, AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972). 63 Die Beteiligten zu 4. und 5. sind Arbeitnehmer der zum Betrieb der Region 5 zusammengefassten Filialen, denn ihre Aufgabe ist es, in deren Räumen die dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. Sie sind verantwortlich dafür, dass das Unternehmenskonzept dort umgesetzt wird. Ihrer Eingliederung in den Betrieb der Region 5 steht nicht entgegen, dass Bezirksleiter nicht während ihrer gesamten Arbeitszeit in den Filialen arbeiten, sondern bei dem Besuch einer anderen Filiale auch Reisetätigkeit anfällt und teilweise bestimmte Aufgaben auch zuhause erledigt werden. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bezirksleiter liegt in den Filialen der Beteiligten zu 1. und 2. und nicht etwa in der Reisetätigkeit oder häuslichen Arbeit. 64 Der Umstand, dass die Bezirksleiter Weisungen von Personen erhalten, die in der Zentrale der Beteiligten zu 1. und 2. tätig und damit in den Betrieb der Region 4 eingegliedert sind, führt nicht dazu, dass auch die Bezirksleiter in den Verwaltungsbetrieb eingegliedert sind, denn ihre Aufgabe ist es nicht, den arbeitstechnischen Zweck der Zentrale zu fördern. Sie sind auch keine Außendienstmitarbeiter, für deren organisatorische Einbindung in den Betrieb maßgebend ist, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen - Zuweisung von Kunden, Erstellen von Tourenplänen, Besuchsintensität, Arbeitszeit - erteilt werden (BAG, Beschluss v. 18.03.2004 - 7 ABR 36/03 - Juris). Vielmehr arbeiten sie in den Filialen gemeinsam mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und fördern so den arbeitstechnischen Zweck der Filialen. 65 Die Zuordnung der Beteiligten zu 4. und 5. zum Betrieb der Region 5 ist mithin nicht fehlerhaft. Wie zu entscheiden ist, wenn Bezirksleiter Filialen in mehreren Regionen betreuen, kann im vorliegenden Beschlussverfahren offenbleiben. Denn unstreitig sind die Beteiligten zu 4. und 5. nur für Filialen innerhalb der Region 5 zuständig. 66 b)Die Beteiligten zu 4. und 5. sind auch keine leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Bestimmung ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Im Arbeitsvertrag der Beteiligten zu 4. und 5. ist eine solche Befugnis nicht geregelt. Diese waren bei der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. auch keine leitenden Angestellten. Da nicht ersichtlich ist, dass sich die Beteiligten zu 4. und 5. damit einverstanden erklärt haben, in Zukunft als leitende Angestellte für die Beteiligte zu 1. tätig zu werden, kommt nur in Betracht, dass die Beteiligte zu 1. nach § 3 des Arbeitsvertrages der Beteiligten zu 4. und 5. berechtigt war, den Beteiligten zu 4. und 5. die Aufgaben leitender Angestellter im Wege ihres Direktionsrechts zuzuweisen. Die Regelung in § 3 der Arbeitsverträge ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB). Sie unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ob die Änderung der Aufgaben der Beteiligten zu 4. und 5. danach wirksam ist, kann allerdings dahingestellt bleiben. 67 Denn selbst wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, sind die Beteiligten zu 4. und 5. keine leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die danach erforderliche Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden (BAG, Beschluss v. 16.04.2002, AP Nr. 69 zu § 5 BetrVG 1972 m.w.N.). Dasselbe gilt umgekehrt. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG stellt auf eine spezifische Arbeitgeberfunktion ab, nämlich Arbeitnehmer selbständig einzustellen und sie zu entlassen. Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, ist der zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugte Angestellte der Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Damit ist gem. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG neben der Befugnis, im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber selbständig über Einstellung und Entlassung entscheiden zu dürfen auch die Befugnis notwendig, dass der Angestellte diese Maßnahmen im Außenverhältnis wirksam vornehmen kann (BAG, Beschluss v. 11.03.1982, AP Nr. 28 zu § 5 BetrVG 1972). 68 Jedenfalls diese Befugnis haben die Bezirksleiter bei den Beteiligten zu 1. und 2. nicht. Denn sie sind nicht bevollmächtigt, Arbeitsverträge für diese abzuschließen und Kündigungen für diese zu erklären. Ob sie im Innenverhältnis ausreichend selbständig sind, kann damit dahingestellt bleiben. 69 III. 70 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Eine Divergenz mit Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte (§ 92 Abs. 1 S. 2 i.V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Die Zulassung hatte auch nicht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erfolgen. Denn die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. 71 Rechtsmittelbelehrung 72 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 73 HeinleinWeltersGräwe